{"status":"available","doknr":"OLD282422","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0128.13K263.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"13 K 263/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Regelungen \nunter Ziffern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 13. Januar 2004 verpflichtet festzustellen, dass \nhinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die \nKlägerin und die Beklagte je zur Hälfte.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 8. März 2003 in T. geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige \nkurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. \n\n3\n\nIhr Vater reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Februar 2001 in das \nBundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 15. März 2001 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) dessen Asylantrag ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vom 9. Juli 1990 \n(BGBl I S. 1354) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen \nund drohte ihm die Abschiebung in den J. an. Auf die dagegen gerichtete Klage \nhob das Verwaltungsgericht N. mit seit dem 3. August 2001 rechtskräftigem Urteil \nvom 6. Juli 2001 (M 27 K 01.50630) den Bescheid teilweise auf und verpflichtete das \nBundesamt zur Feststellung, dass hinsichtlich des Vaters der Klägerin die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte das \nGericht im Wesentlichen aus, dass der illegale Auslandsaufenthalt von irakischen \nAsylbewerbern zum Zweck der Asylantragstellung in der Bundesrepublik \nDeutschland bezogen auf den Gesamtstaat J. einen subjektiven Nachfluchtgrund \nim Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG darstelle. Der Vater der Klägerin sei Kurde aus der \nzentralirakischen Stadt L. . Mit Bescheid vom 20. August 2001 kam das \nBundesamt der gerichtlichen Verpflichtung nach. \n\n4\n\nAm 21. Mai 2003 beantragte die Klägerin durch ihren Vater die Anerkennung als \nAsylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 13. Januar \n2004 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte der Klägerin \ndie Abschiebung in den J. an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die \nKlägerin könne nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil zurzeit und in \nnächster Zukunft eine politische Verfolgung im J. durch das Regime Saddam \nHussein ausgeschlossen sei. Eine Anerkennung nach den Regelungen über das \nFamilienasyl komme nicht in Betracht, weil ihrem Vater lediglich Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt worden sei. \n\n5\n\nMit ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor: Die Verweigerung von \nAbschiebungsschutz stehe im Widerspruch zum besonderen grundgesetzlichen \nSchutz von Ehe und Familie. Da ihre Mutter N1. sei, würde durch eine \nAbschiebung in den J. die Familie auseinandergerissen. Ihre Eltern lebten sowohl \nreligiös als auch national in einer Mischehe und wären derzeit im J. nicht sicher. \nUnterhalb der von den intervenierenden Militärs erstellten Strukturen lebten die alten \nStrukturen weiter, die landläufig mit Saddam Hussein identifiziert worden seien.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 13. Januar 2004 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen \nund festzustellen, dass die Voraussetzungen des § \n60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom \n30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) vorliegen, \n\n8\n\nhilfsweise, \n \ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 13. Januar 2004 zu \nverpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG vorliegen. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung ihres Antrags nimmt sie Bezug auf den Inhalt des streitbefangenen \nBescheides und führt ergänzend aus: Wegen der veränderten Sachlage im J. \nkomme ein Widerruf des zu Gunsten des Vaters der Klägerin festgestellten \nAbschiebungsschutzes in Betracht. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nBezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat teilweise Erfolg.\n\n15\n\nSie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO zulässig, \naber nur teilweise begründet. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vom \n13. Januar 2004 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit sie nicht als Asylberechtigte \nanerkannt worden ist.\n\n16\n\nDie Klägerin ist nicht politisch Verfolgte im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG. Als \nsolcher ist nur derjenige anzuerkennen, der wegen seiner politischen Überzeugung, \nseiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer Merkmale, \ndie sein Anderssein prägen (z.B. Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nsozialen Gruppe), gezielt staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, sodass er sich \nlandesweit in einer ausweglosen, seine Menschenwürde verletzenden Lage befand, \nin der er Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht. Dabei brauchen \nVerfolgungsmaßnahmen noch nicht erlitten zu sein; es ist ausreichend, wenn sie vor \nder Flucht unmittelbar drohen.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 209/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, 230 ff.\n\n18\n\nVerfolgung bedeutet in diesem Zusammenhang einen Angriff auf Leib, Leben \noder die persönliche Freiheit des Einzelnen, wobei Eingriffe in Leben, Gesundheit \nund die Bewegungsfreiheit regelmäßig asylerheblich sind, während sonstige \nRechtsverletzungen und Freiheitsbeschränkungen nur Asylerheblichkeit erlangen, \nwenn sie den Betreffenden ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 -, DVBl 1991, 541.\n\n20\n\nAngesichts des Zufluchtgedankens ist derjenige Asylsuchende, der auf Grund \naktueller landesweiter politischer Verfolgung und im zeitlichen Zusammenhang \nhiermit gezwungenermaßen sein Heimatland verlässt, regelmäßig asylberechtigt, es \nsei denn, er kann nunmehr in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. \nAsylberechtigt kann - ausnahmsweise - auch derjenige Asylbewerber sein, der \nunverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, der aber politische \nVerfolgung auf Grund von (beachtlichen) Nachfluchttatbeständen befürchten muss, \ndie erst während seines Aufenthalts im Bundesgebiet entstanden sind oder deren \nkünftiges Entstehen er besorgt (sog. Nachfluchtgründe).\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 \nBvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 f.\n\n22\n\nHierbei ist sein Asylbegehren danach zu beurteilen, ob ihm bei wertender \nBetrachtung der Gesamtumstände politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht („normaler\" Prognosemaßstab), sodass eine Rückkehr in \nden Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden \nMenschen in der Lage des Asylsuchenden als nicht zumutbar erscheint.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990, \na.a.O.\n\n24\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die Klägerin nicht politisch verfolgt. Da sie in \nDeutschland geboren ist, hat sie den J. nicht wegen erlittener oder drohender \npolitischer Verfolgung verlassen. Auch beachtliche Nachfluchtgründe sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich. Zur Begründung im Einzelnen verweist das Gericht auf \ndie Gründe des streitbefangenen Bescheides des Bundesamtes vom 13. Januar \n2004 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab \n(vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n25\n\nAllerdings hat die Klägerin im Wege des Familienabschiebungsschutzes \nAnspruch auf die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG, vgl. Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration \nvon Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. \nI S. 1950). Auf die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ist für die Entscheidung \ndieses Rechtsstreits mangels Vorliegens einer Übergangsregelung abzustellen, denn \nmaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). \n\n26\n\nNach § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des \nZuwanderungsgesetzes gelten § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG entsprechend, wenn für \nden (stammberechtigten) Ausländer unanfechtbar das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurde. Hinsichtlich des \nVaters der Klägerin wurde auf Grund des seit dem 3. August 2001 rechtskräftigen \nUrteils des Verwaltungsgerichts N. mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. \nAugust 2001 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nunanfechtbar festgestellt. Bei § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 51 Abs. 1 AuslG \nhandelt es sich um im wesentlichen inhaltsgleiche Vorschriften, die - unter \nEinbeziehung beachtlicher Nachfluchtgründe - Abschiebungsschutz vor politischer \nVerfolgung bieten. Dies rechtfertigt es, den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 4 \nSatz 1 AsylVfG auch auf die Fälle zu erstrecken, in denen diese Form des \nAbschiebungsschutzes noch nach altem Recht, aber aus Gründen gewährt worden \nist, die unter Geltung neuen Rechts § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuzuordnen \nsind.\n\n27\n\nDie Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von \nFamilienabschiebungsschutz. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG wird einem im \nZeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kind - wie der Klägerin - \nAbschiebungsschutz gewährt, wenn die Anerkennung des (stammberechtigten) \nAusländers - hier ihres Vaters - unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder \nzurückzunehmen ist. Die hinsichtlich des Vaters der Klägerin getroffene \nunanfechtbare Regelung zum Abschiebungsschutz ist jedoch nicht zu widerrufen. \nDies gilt ungeachtet des Umstandes, dass ihm seinerzeit ausweislich der \nEntscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit Blick auf die \nAsylantragstellung und sich daran knüpfende mögliche Verfolgungsmaßnahmen des \nRegimes Saddam Husseins Abschiebungsschutz gewährt worden ist. Zwar hat sich \ninsoweit - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - die Sach- und Machtlage im J. \nnach der Ausreise des Vaters der Klägerin und der Beendigung der großen \nKampfhandlungen durch die Koalitionstruppen unter Führung der Amerikaner und \nBriten Anfang Mai 2003 grundlegend geändert. Auf absehbare Zeit besteht im \nHeimatland des Klägers keine irakische Staatsmacht mehr, die an das frühere \nRegime unter Saddam Hussein anknüpft. \n\n28\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Ad-hoc-Bericht über die \nasyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage im \nJ. (Stand: Oktober 2004) vom 2. November 2004, S. 2 f.; UNHCR, \nStellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender, \nNovember 2003, S. 3.\n\n29\n\nGleichwohl ist kein von § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vorausgesetzter zwingender \nWiderruf des dem Vater der Klägerin gewährten Abschiebungsschutzes geboten. \nDenn maßgebend für einen Widerruf dieser Feststellung wäre die Regelung des § 73 \nAsylVfG in der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Fassung \n(§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). In die Vorschrift ist durch das Zuwanderungsgesetz ein \nneuer Absatz 2a eingefügt worden. Danach hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen \nfür einen Widerruf oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, spätestens nach \nAblauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das \nErgebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen (§ 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG). \n\n30\n\nMangels einer anders lautenden Übergangsvorschrift und in Anwendung des \nGrundsatzes des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist § 73 Abs. 2a AsylVfG auch auf so \ngenannte „Altfälle\" anwendbar, wenngleich die darin normierte Prüfungspflicht des \nBundesamtes bislang nicht bestanden hat. Dies belegt schon der Umstand, dass die \nAnwendbarkeit der Vorschrift auf Altfälle Gegenstand eines (bislang nicht \nverabschiedeten) „Reparaturgesetzes\" zum Zuwanderungsgesetz ist.\n\n31\n\nVgl. hierzu auch: Huber, „Das \nZuwanderungsgesetz\", NVwZ 2005, 1, 10.\n\n32\n\nIn Ermangelung einer entsprechenden Übergangsvorschrift kann insbesondere \nnicht angenommen werden, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG nur diejenigen Fälle erfassen \nsollte, in denen die Anerkennung oder Abschiebungsschutzgewährung erst nach \ndem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes bestandskräftig geworden ist und erst \nab diesem Zeitpunkt die Drei-Jahres-Frist zu laufen beginnt. Vielmehr belegt der \neindeutige Wortlaut der Vorschrift, an dem auch jede andere Auslegung ihre Grenze \nfindet, dass maßgeblich allein der seit der Unanfechtbarkeit der Anerkennung oder \nZuerkennung von Abschiebungsschutz vergangene Zeitraum von Bedeutung ist. Die \ndaraus resultierende Konsequenz, dass in den Fällen, in denen eine Anerkennung \noder die Zuerkennung von Abschiebungsschutz im Zeitpunkt des Widerrufs länger \nals drei Jahre bestandskräftig sind, lediglich im Ermessenswege widerrufen oder \nzurückgenommen werden kann, erscheint dabei nicht als vom Gesetzgeber \nungewolltes Ergebnis. Die Gesetzesmaterialien liefern keinen Beleg für die \nAnnahme, der Gesetzgeber habe auch in denjenigen Fällen, in denen die \nAnerkennung seit mehr als drei Jahren vor dem Inkrafttreten des \nZuwanderungsgesetzes bestandskräftig war (also bei den „alten\" Anerkennungen) \ndie Möglichkeit des gebundenen Widerrufs uneingeschränkt erhalten wollen. \nVielmehr sollen diejenigen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nZuwanderungsgesetzes seit mehr als drei Jahren unanfechtbar anerkannt sind und \nderen Anerkennung bislang nicht zurückgenommen worden ist, lediglich noch einem \nWiderruf im Ermessenswege unterliegen. \n\n33\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfes der \nFraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE \nGRÜNEN zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes \nund weiterer Gesetze, Bundestagsdrucksache \n15/4491, S. 9.\n\n34\n\nHierauf deuten auch die Regelungen des „Reparaturgesetzes\" hin: Ohne an der \nRegelung betreffend § 73 Abs. 2a AsylVfG etwas zu ändern, erfährt § 104 Abs. 6 \nAufenthG eine Ergänzung, die lediglich volljährig gewordene Ausländer betrifft. \n\n35\n\nÜberdies kam die Einführung einer obligatorischen Prüfungspflicht für das \nBundesamt nicht überraschend. Die flexible Inkrafttretensregelung des Art. 15 Abs. 3 \ndes Zuwanderungsgesetzes räumte ihm genügend Zeit ein, um die notwendigen \nUmsetzungsarbeiten durchzuführen. \n\n36\n\nVgl. auch: Begründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung zum Zuwanderungsgesetz, \nBundestagsdrucksache 15/420, S. 124.\n\n37\n\nAuch dieses zeitverzögerte Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, welches es \ndem Bundesamt ermöglichte, die „Altfälle\" auf den Prüfstand zu stellen, spricht \ndagegen, § 73 Abs. 2a AsylVfG mit aus dem Wortlaut nicht folgenden zeitlichen \nEinschränkungen anzuwenden. Abgesehen davon ist im vorliegenden Verfahren - \nentgegen der insoweit etwas missverständlichen Darstellung im Schriftsatz des \nBundesamtes vom 18. Januar 2005 - schon vor Inkrafttreten des \nZuwanderungsgesetzes die Möglichkeit geprüft worden, den dem Vater der Kläger \ngewährten Abschiebungsschutz zu widerrufen. Ausweislich eines bei den \nVerwaltungsvorgängen des Bundesamtes (Beiakte 2, Bl. 82) befindlichen \nAktenvermerkes vom 12. Januar 2004 hat der seinerzeitige Referatsleiter - entgegen \ndem Vorschlag der zuständigen Einzelentscheiderin - jedoch verfügt, mangels \nausdrücklichen Ersuchens seitens der Ausländerbehörde oder einer anderen \nöffentlichen Stelle von der Einleitung eines Widerrufsverfahrens abzusehen. \nDaraufhin ist kein Widerruf erfolgt. Ist nach der Prüfung kein Widerruf erfolgt, kommt \neine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 nur noch im Ermessenswege in \nBetracht (§ 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG). Damit fehlt es aber an der nach dem \neindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG aufgestellten Voraussetzung, \ndass die Zuerkennung von Abschiebungsschutz zu widerrufen ist.\n\n38\n\nSollte man entgegen den vorstehenden Ausführungen die im Januar 2004 \nvorgenommene Prüfung des Widerrufs nicht als eine solche im Sinne von § 73 Abs. \n2a Satz 1 AsylVfG ansehen wollen, weil sie in Unkenntnis der Vorschrift erfolgt ist, \nfolgt daraus nicht, dass deshalb eine gebundene Entscheidung über den Widerruf \nvon Abschiebungsschutz zu Gunsten des Vaters der Klägerin in Betracht kommt. \nDenn nach der oben dargestellten ratio legis kann ein solcher Fall nicht anders \nbehandelt werden, als wenn die Prüfung ergeben hat, dass kein Widerruf \ndurchzuführen ist. Bei den mehr als drei Jahre alten Anerkennungen bzw. \nZuerkennungen von Abschiebungsschutz - wie hier, da seit dem 3. August 2001 \nrechtskräftig entschieden ist, dass dem Vater der Klägerin Abschiebungsschutz nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren ist und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § \n73 Abs. 2a Satz 3 \nAsylVfG damit vorliegen - kommt allein ein Ermessenswiderruf in Betracht. \n\n39\n\nDes weiteren haben die Eltern der Klägerin den Asylantrag und damit das \nAbschiebungsschutzgesuch (vgl. § 13 Abs. 1 AsylVfG) auch innerhalb der nach § 26 \nAbs. 2 Satz 2 AsylVfG nunmehr maßgeblichen Frist von einem Jahr nach deren \nGeburt gestellt.\n\n40\n\nEiner Entscheidung über den Hilfsantrag auf Feststellung von \nAbschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG bedarf es nicht, weil \nder Antrag nur für den Fall gestellt wurde, dass die Klägerin weder als \nAsylberechtigte anerkannt noch ihr Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG gewährt wird. Im übrigen ist eine positive Feststellung von \nAbschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nach § 31 Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 2 AsylVfG entbehrlich, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG festgestellt worden ist. \n\n41\n\nDie Anfechtungsklage gegen die Nr. 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 13. \nJanuar 2004 ist ebenfalls begründet. Die von der Beklagten gemäß § 34 Abs. 1 und \n2 AsylVfG in Verbindung mit den §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG verfügte \nAusreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar kann grundsätzlich \nauch bei einer Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \neine Abschiebungsandrohung ergehen (vgl. § 60 Abs. 10 Satz 1 AufenthG). In dieser \nAndrohung sind indes die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer abgeschoben \nwerden darf (§ 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG). Wird hingegen - wie hier - als Zielstaat \nder Abschiebung derjenige Staat bezeichnet, hinsichtlich dessen das \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG festgestellt worden ist, \nerweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig. Dabei ist die \nAbschiebungsandrohung nicht nur hinsichtlich des bezeichneten Verfolgerstaates \n(teilweise), sondern in vollem Umfang aufzuheben, weil sie keinen weiteren Zielstaat \nbenennt, in den abgeschoben werden kann.\n\n42\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. \nFebruar 1997 - A 14 S 3083/96 -, AuAS 1997, 115, \n116.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die \nGerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-01-28/13-k-263-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-01-28/13-k-263-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282422","retrieved":"2026-07-09 02:57:17.500107+00:00"}}