{"status":"available","doknr":"OLD282461","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0127.2L1676.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"2 L 1676/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt.\n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten \ndes Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, die der L. T. zugewiesene Stelle der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO g.D. mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen, bis über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich mögliche Erlass einer \neinstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nAbs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines \nAnordnungsanspruchs voraus.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, \nd. h. die begehrte Regelung notwendig ist, um den geltend gemachten \nBeförderungsanspruch zu sichern. Im Falle des Vollzugs der fraglichen \nStellenbesetzung, für die der Antragsteller nach der Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners nicht vorgesehen ist, würde eine Ernennung des Antragstellers \nendgültig vereitelt; denn die Stellenbesetzung könnte nach den Vorschriften des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ( Landesbeamtengesetz -LBG- \n) nicht mehr rückgängig gemacht werden. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat jedoch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht \nglaubhaft gemacht.\n\n8\n\nBei der rechtlichen Beurteilung der von dem Antragsteller zur Überprüfung des \nGerichts gestellten Auswahlentscheidung ist davon auszugehen, dass nach \nbeamtenrechtlichen Grundsätzen der Beamte einen strikten Anspruch auf \nBeförderung nicht hat; es steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn, welchem \nBeamten er bei einer Beförderung den Vorzug gibt. Jeder Beamte hat jedoch einen \nAnspruch darauf, dass der Dienstherr darüber, welchem Beamten er eine \nBeförderungsstelle überträgt, eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete \nermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine \neinstweilige Anordnung gesichert werden, wenn die getroffene \nBeförderungsentscheidung fehlerhaft ist und nicht ausgeschlossen werden kann, \ndass eine fehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn zu einer Beförderung des \nAntragstellers führen würde.\n\n9\n\nIm vorliegenden Fall spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass \ndie streitbefangene Auswahlentscheidung rechtlich fehlerfrei ist und bei einer \n- möglichen - Überprüfung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig bestätigt werden \nwird.\n\n10\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller für die zu besetzende \nBeförderungsstelle besser qualifiziert ist als der Beigeladene. Die der \nAuswahlentscheidung zu Grunde gelegten letzten dienstlichen ( Regel- ) \nBeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen weisen einen \nLeistungsvorsprung des Antragstellers nicht auf. Vielmehr sind beide Beamte mit \ndem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen\" ( 4 Punkte ) \nbeurteilt worden.\n\n11\n\nDie Berechtigung der Notengebung anzuzweifeln, besteht nach summarischer \nÜberprüfung keine Veranlassung. Zweifel in dieser Hinsicht werden von keinem der \nBeteiligten substantiiert geltend gemacht.\n\n12\n\nAllerdings sind nach der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei \nQualifikationsvergleichen im Rahmen von Auswahlentscheidungen neben aktuellen \nBeurteilungen, die in erster Linie maßgebend sind, auch ältere dienstliche \nBeurteilungen zu berücksichtigen, und zwar nicht erst auf der Ebene der \nHilfskriterien, sondern schon auf der Ebene des Leistungs- und Eignungsvergleichs \nder Beförderungsbewerber.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD \n2003, 200, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420, und \nvom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, DVBl 2004, 317 = ZBR 2004, 101 = \nNJW 2004, 870; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 6 B \n2172/03 - und vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03-; Beschlüsse der \nKammer vom 29. Januar 2004 - 2 L 1792/03 - und vom 9. Juli 2004 \n- 2 L 714/04 -.\n\n14\n\nKommt es demnach für die Heranziehung älterer dienstlicher Beurteilungen \nmaßgeblich darauf an, ob ein aktueller Leistungsgleichstand vorliegt, so folgt daraus, \ndass der Dienstherr der Frage, welche Aussagekraft die zuletzt erstellten dienstlichen \nBeurteilungen haben, besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Um dem gerecht zu \nwerden, darf er sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, allein die (gleich \nlautenden) Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden \nBeamten in den Blick zu nehmen. Eine solche isolierte Betrachtung der Endnote wird \nden an einen sachgerechten Qualifikationsvergleich zu stellenden Anforderungen in \naller Regel nicht gerecht. Vielmehr ist der Dienstherr gehalten, eine weitere \ninhaltliche Auswertung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen und deren Inhalt \n(außerhalb der textlichen Bestandteile des Gesamturteils) mit der Intention, \naussagekräftige Anhaltspunkte für einen eventuellen Qualifikationsvorsprung eines \nder Bewerber aufzuspüren, weiter auszuschöpfen. Führt die Auswertung der \nEinzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt \nbesser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird die Aussagekraft älterer \nBeurteilungen relativiert und regelmäßig in den Hintergrund gedrängt. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -; \nBeschlüsse der Kammer vom 25. Juni 2004 - 2 L 521/04 - und vom 9. \nJuli 2004 - 2 L 714/04 -.\n\n16\n\nAllerdings steht dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer \nBeurteilung - wie bei der dienstlichen Beurteilung insgesamt - ein gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des \nDienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines \nQualifikationsvorsprunges heranzuziehen oder nicht, ist demnach nur dann \nfehlerhaft, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der \ngesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden \nist oder er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der \nDienstherr sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den \ndienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung \nbeigemessen, so trifft ihn - mit Blick auf das Gebot effektiver \nRechtsschutzgewährung - insoweit eine erhöhte Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 a. a. O. sowie \nBeschlüsse vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 - und vom \n17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -; Beschluss der Kammer vom \n8. Juli 2004 - 2 L 824/04 -.\n\n18\n\nHiervon ausgehend begegnet die Entscheidung des Antragsgegners, den \nBeigeladenen dem Antragsteller bei der Besetzung der streitbefangenen Stelle \nvorzuziehen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller ist - \nnach Maßgabe der aufgezeigten Auswahlkriterien - für die zu besetzende \nBeförderungsstelle nicht besser qualifiziert als der Beigeladene. Der Beigeladene hat \n- wie dargelegt - in der letzten dienstlichen Beurteilung mit „4 Punkten\" dasselbe \nGesamturteil erhalten wie der Antragsteller. Nimmt man darüber hinaus - \nentsprechend der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung - die \nHauptmerkmale der dienstlichen Beurteilungen in den Blick, so führt deren inhaltliche \nAuswertung zu einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen. Er ist in allen \nHauptmerkmalen mit „übertrifft die Anforderungen\" (4 Punkte\") beurteilt worden ist. \nDies trifft beim Antragsteller nicht zu; er hat im Hauptmerkmal „Sozialverhalten\" vom \nEndbeurteiler nur „3 Punkte\" erhalten. Wenn hieraus der Antragsgegner einen \nQualifikationsvorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller herleitet, begegnet \ndies in Anbetracht des dem Dienstherrn insoweit zustehenden \nBeurteilungsspielraums keinen rechtlichen Bedenken. Immerhin handelt es sich bei \ndem Merkmal „Sozialverhalten\" nicht um ein Submerkmal, sondern um ein \nHauptmerkmal, dem - entgegen der Antragsbegründung - keine von vorneherein \ngeringe, sondern im Rahmen des Beurteilungssystems eine objektiv \nherausgehobene Bedeutung zukommt, was vom Dienstherrn - wie geschehen - \nentsprechend zu würdigen ist. Hieraus folgt, dass schon im Falle eines nur bei einem \nder Hauptmerkmale gegebenen Bewertungsunterschiedes eine weitere inhaltliche \nAuswertung der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten letzten dienstlichen \nBeurteilungen vorgenommen und hierbei der Bewertungsunterschied \nausschlaggebend gewichtet werden kann. \n\n19\n\nErgibt sich somit bei qualitativer Auswertung der maßgeblichen letzten \ndienstlichen Beurteilungen ein Vorsprung zu Gunsten eines der \nBeförderungsbewerber - hier: des Beigeladenen -, kommt es auf den Vergleich \nvorangegangener dienstlicher Beurteilungen nicht mehr an.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n21\n\nDie Festsetzung des Streitwertes in Höhe des hälftigen Regelwertes beruht auf \n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-01-27/2-l-1676-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-01-27/2-l-1676-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282461","retrieved":"2026-07-09 02:57:20.572346+00:00"}}