{"status":"available","doknr":"OLD282530","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0125.4K572.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-01-25","aktenzeichen":"4 K 572/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die teilweise \nNutzungsänderung eines Möbelmitnahmemarktes in einen Elektrofachmarkt auf dem \nin Witten gelegenen Grundstück E. Straße 19 (G1), hilfsweise die Feststellung, \ndass die Versagung der Baugenehmigung rechtswidrig gewesen ist.\n\n3\n\nDas Baugrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des 1994 als Satzung \nbeschlossenen und am 8. März 1997 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 175 \nder Stadt Witten , der sich räumlich auf ein ca. 6,3 ha großes Areal der ehemaligen N \nnordöstlich der Innenstadt erstreckt. Nach dem Willen des Rates sollte mit dieser \nPlanung eine ehemalige Industriebrache nutzbar gemacht und der Klägerin die \nMöglichkeit der Verlagerung eines ihrer Möbelmärkte an diesen Standort gewährt \nwerden. Entsprechend erteilte die Beklagte der Klägerin noch vor Inkrafttreten der \nbauplanerischen Festsetzungen im März 1996 eine Baugenehmigung für einen \nMöbelmitnahmemarkt gemäß § 33 des Baugesetzbuches (BauGB). Der \nBebauungsplan setzt im wesentlichen zwei Sondergebiete für großflächige \nEinzelhandelsbetriebe fest, in denen neben Möbelmärkten mit einer max. \nVerkaufsfläche von 5.500 qm und Bau- und Heimwerkermärkten mit Gartencenter mit \neiner max. Verkaufsfläche von 10.000 qm auch Fachmärkte mit insgesamt max. \n3.000 qm Verkaufsfläche für nicht citytypische Sortimente allgemein zulässig sind. \n\n4\n\nMit Bauantrag vom 20. Dezember 1999 begehrte die Klägerin bei der Beklagten \ndie Erteilung einer Baugenehmigung für die teilweise Nutzungsänderung des 1996 \ngenehmigten Möbelmitnahmemarktes in einen Elektrofachmarkt mit 2.256,41 qm \nVerkaufs- und 502,74 qm Lagerfläche auf dem Baugrundstück. Die beigefügte \nSortimentenliste enthält neben Elektrogroß- und -kleingeräten, Rundfunk-, Hifi-, \nComputergeräten, Fernseher, Viceocameras und -filmen auch Möbel, \nTelekommunikationsgeräte, Zubehör, Fanartikel, Poster, etc.\n\n5\n\nNach voraus gegangener Anhörung lehnte die Beklagte den Bauantrag der \nKlägerin mit Bescheid vom 3. Januar 2002 ab, weil die Nutzungsänderung gegen die \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 175 verstoße. Bei dem vorgesehenen \nSortiment des Elektrofachmarktes handele es sich um ein citytypisches \nWarenangebot.\n\n6\n\nGegen die Versagung der Baugenehmigung legte die Klägerin mit Schreiben \nvom 23. Januar 2002 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass der \nBegriff des „citytypischen Sortiments\" unbestimmt sei. Die im Bebauungsplan \nenthaltene Festsetzung „Fachmärkte für nicht citytypische Sortimente\" sei im Wege \nder berichtigenden Auslegung so zu verstehen, dass nach dem Willen des \nPlangebers Fachmärkte mit max. 3000 qm Verkaufsfläche und solchen Sortimenten \nzugelassen werden sollten, die nach den konkreten Verhältnissen im Bereich der \nStadt Witten keine negativen Auswirkungen auf die innerstädtische Versorgung \nhätten. Zu diesen Sortimenten gehöre auch das Warenangebot des beantragten \nElektrofachmarktes. Bei den Gesprächen im Laufe des Aufstellungsverfahrens sei \neine Ansiedlung im Bereich der Unterhaltungselektronik, Computer, elektrische \nHaushaltsgeräte etc. vom Wittener Einzelhandel und der Bezirksregierung begrüßt \nworden und habe Eingang in einen Entwurfsplan gefunden. Auch die Gesellschaft für \nMarkt- und Absatzforschung GmbH (GMA) sehe in ihrem Struktur- und \nEntwicklungsgutachten für die Stadt Witten einen Ergänzungsbedarf in der \nWarengruppe Elektronik.\n\n7\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises mit \nWiderspruchsbescheid vom 4. Februar 2004 unter Hinweis auf die \nplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens wegen des Verstoßes gegen \ndie Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 175 zurück. Der Einzelhandelserlass NRW \nvom 7. Mai 1996 definiere die Sortimentgruppe „Unterhaltungselektronik/Computer, \nElektrohaushaltswaren\" als zentrenrelevant, weshalb von einem „citytypischen \nSortiment\" auszugehen sei. Das GMA-Gutachten empfehle, die Ansiedlung von \ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieben mit zentrumstypischen Waren an nicht \nintegrierten Standorten zu verhindern. Das Baugrundstück liege in einem solchen \nBereich. Dem in der Widerspruchsbegründung angeführten Ergänzungsbedarf in der \nWarengruppe Elektrowaren sei inzwischen durch die Ansiedlung eines \nElektrokaufhauses in der Innenstadt nachgekommen worden, so dass die \ntatsächlichen Verhältnisse sich verändert hätten. Die Verkaufsfläche des geplanten \nElektrofachmarktes überschreite zudem mit den Verkaufsflächen der bereits \nvorhandenen Fachmärkte (Getränkemarkt und Tierfuttermarkt) von je 574 qm die im \nBebauungsplan festgesetzte Obergrenze von max. 3.000 qm.\n\n8\n\nAm 19. Februar 2004 hat die Klägerin Klage erhoben und ergänzend geltend \ngemacht, dass bereits in der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss des Rats \nder Stadt Witten vom 26. September 1994 als Ziel die Schaffung planungsrechtlicher \nVoraussetzungen für einen Möbelmitnahmemarkt, einen Baumarkt mit Gartencenter \nsowie einen Fachmarkt für Unterhaltungselektronik, Büroartikel und Computer \ngenannt sei. Die Beigeladene habe im August 1995 die landesplanerische \nAbgestimmtheit nach § 20 Landesplanungsgesetz bestätigt. Im Bebauungsplan finde \nsich nur deshalb keine entsprechende Festsetzung, weil man keinen Betreiber für \nden Elektrofachmarkt gefunden habe.\nDer letztlich in Kraft getretene Plan entspreche auch nicht dem öffentlich ausgelegten \nPlan, da darauf noch nicht der Zusatz „für nicht citytypische Sortimente\" enthalten \ngewesen sei. Sofern der Bebauungsplan unwirksam sei, müsse im Rahmen der dann \nvorzunehmenden Beurteilung anhand von § 34 BauGB berücksichtigt werden, dass \ndas in einem Elektrofachmarkt dargebotene Sortiment typischerweise nicht zu den \nSortimenten zähle, die zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung notwendig \nseien.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom \n3. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 4. Februar 2004 zu \nverpflichten, ihren Bauantrag vom 20. Dezember 1999 zu genehmigen, \n \nhilfsweise,\na) die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des ablehnenden \nBescheides vom 3. Januar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom \n4. Februar 2004 zu verpflichten, auf den Bauantrag vom 20. Dezember \n1999 einen entsprechenden planungsrechtlichen Bauvorbescheid zu \nerteilen, \n \nhilfsweise - ausdrücklich -,\nb) festzustellen, dass der o.g. Bauantrag vom 20. Dezember 1999 bis \nzum 1. Juli 2004 positiv hätte beschieden werden müssen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie bezieht sich im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen \nEntscheidungen. Die Festsetzung im Bebauungsplan über Fachmärkte für „nicht \ncitytypische Sortimente\" sei unter Berücksichtigung der Anlage 2 zur \nBeschlussausfertigung des Rates der Stadt Witten vom 18. März 1996 \nauslegungsfähig. Darin seien unter 5.1.1.1. die zulässigen Nutzungen abschließend \ndefiniert. Das Vorhaben verstoße daher hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen \nNutzung gegen die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 175. Durchgreifende \nBedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestünden nicht, da etwaige \nMängel aufgrund des Ablaufs der in § 215 BauGB genannten Frist unbeachtlich \nseien. Darüber hinaus sei der Bauantrag auch im Falle der Unwirksamkeit des \nBebauungsplans abzulehnen, weil der bauaufsichtlichen Genehmigung der \nNutzungsänderung § 34 Abs. 3 BauGB entgegen stehe. Es seien schädliche \nAuswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Witten -Mitte zu erwarten, da in \nder Stadtmitte drei Einzelhandelsgeschäfte der Elektrobranche/Unterhaltungsmedien \nangesiedelt seien. Die Konkurrenz an einem nicht integrierten Standort würde zu \neiner Wettbewerbsverzerrung führen, da die ebenerdigen Stellplätze den geplanten \nStandort begünstigten. Eine Schließung des Anbieters „T1\" in der Bahnhofstraße \nwürde auch den im selben Gebäude angesiedelten „L\" gefährden. Die Erhaltung \ndieses Kaufhauses sei ein zentrumsrelevanter Belang.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte, der Akte im Verfahren 4 K 573/04 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n16\n\nDie Klage ist sowohl mit ihrem Haupt- als auch den Hilfsanträgen a) und b) \nunbegründet.\n\n17\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil ihrer \nErteilung die Bestimmung des § 34 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) entgegen \nsteht.\n\n18\n\nEine bauplanungsrechtliche Beurteilung der Nutzungsänderung anhand von § 30 \nAbs. 1 BauGB scheidet aus, weil der Bebauungsplan Nr. 175 der Stadt Witten vom \n8. März 1997 keine Anwendung findet. Er leidet an Mängeln, die zu seiner \nUnwirksamkeit führen.\n\n19\n\nIn dem hier interessierenden Bereich hat die Stadt Witten gemäß § 9 BauGB und \n§ 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zwei größere Sondergebiete mit der \nZweckbestimmung großflächiger Einzelhandel festgesetzt, in denen neben \nMöbelmärkten mit einer max. Verkaufsfläche bis 5.500 qm und Bau- und \nHeimwerkermärkten bis zu einer max. Verkaufsfläche von 10.000 qm Fachmärkte mit \ninsgesamt max. 3.000 qm Verkaufsfläche für nicht citytypische Sortimente zulässig \nsind. Ausnahmsweise zulässig sind den zugelassenen großflächigen \nEinzelhandelsbetrieben zugeordnete Büro- und Verwaltungsgebäude sowie \nSelbstbedienungsrestaurants, welche die zugelassenen großflächigen \nEinzelhandelsbetriebe ergänzen.\n\n20\n\nDamit hat sich die Gemeinde bei der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung \nnicht darauf beschränkt, es bei den für Sondergebiete sich aus der BauNVO \nergebenden Zulässigkeitskriterien zu belassen, sondern weitergehende \nEinschränkungen bzgl. des Warensortiments vorgenommen. In diesen Fällen muss \nder Plan selbst sicherstellen, dass die konkret zulässigen Vorhaben hinreichend \nbestimmt feststellbar sind,\n\n21\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE - \nBaurechtssammlung (BRS) Band 60 Nr. 1.\n\n22\n\nDie Normadressaten müssen die Rechtslage eindeutig erkennen können, \n\n23\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. \nOktober 1989 - 4 B 155.89 - zit. nach JURIS.\n\n24\n\nDabei braucht sich die Gemeinde nicht auf die Verwendung bestimmter \nBegrifflichkeiten zu beschränken, sondern kann ihren Planungswillen auch mit \nunbestimmten Rechtsbegriffen zum Ausdruck bringen. Voraussetzung ist aber stets, \ndass sich der Inhalt des Plans unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und \ndes erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 - \nBRS Band 57 Nr. 26,\n\n26\n\ner insbesondere durch die anerkannten Auslegungsmethoden (grammatikalische, \nsystematische, teleologische, historische Auslegung) zweifelsfrei ermittelt werden \nkann. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er \nwenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 - \nBRS 57 Nr. 57.\n\n28\n\nVorliegend ist eine Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Anlagentypen \naufgrund des Begriffs des „citytypischen Sortiments\" nicht möglich, denn ein \nFachmarkt mit einem „citytypischen Sortiment\" stellt keine typisierbare Unterart der \nBranche Einzelhandel dar.\n\n29\n\nEine Legaldefinition für „citytypische Sortimente\" gibt es nicht. \n\n30\n\nIm Bebauungsplan Nr. 175 der Stadt Witten finden sich in den textlichen \nFestsetzungen unter „G. Textliche Festsetzungen\" Sortimentauflistungen nur \nbezüglich der Möbelmärkte, der Bau- und Heimwerkermärkte sowie der \nGartencenter. Der Plan enthält keine Erläuterungen zum Begriff der „citytypischen \nSortimente\".\n\n31\n\nAuch aus der Begründung zum Bebauungsplan (Anlage 2 zur \nBeschlussausfertigung des Rats der Stadt Witten vom 18. März 1996) ergibt sich \nkeine hinreichende Konturierung des zugelassenen Warenangebots. Soweit die \nBeklagte in ihrer Klageerwiderung auf Nr. 5.1.1 des Beschlusses verweist, wird in der \nAnlage lediglich der Wortlaut der Nr. 1. und Nr. 2. bzgl. der zulässigen Art der \nbaulichen Nutzung, wie er letztlich auch Eingang in den Bebauungsplan gefunden \nhat, wiedergegeben. Die hier interessierende Festsetzung der Nr. 3. zu den \nSondergebieten ist nicht erwähnt. Der Begriff des „citytypischen Sortiments\" oder gar \neine inhaltliche Konkretisierung finden sich ebenfalls nicht.\n\n32\n\nSchließlich bietet auch der Einzelhandelserlass vom 7. Mai 1996 (MBl. NRW S. \n922/SMBl. NRW Gliederungs-Nr. 2311), der zwischen „zentrenrelevanten\" und \n„nahversorgungsrelevanten\" Warensortimenten unterscheidet, keine zureichende \nKonkretisierungshilfe für den Begriff des „citytypischen Sortiments\", so dass die \nKammer es offen lassen kann, ob insoweit eine ausdrückliche Bezugnahme auf den \nEinzelhandelserlass im Bebauungsplan selbst erforderlich gewesen wäre.\n\n33\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Rückgriff auf \nListen in Einzelhandelserlassen zwar grundsätzlich unbedenklich, soweit dadurch \nbestimmte Arten von Anlagen im Sinne von § 1 Abs.9 BauNVO zutreffend \ngekennzeichnet werden, \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 - \nBRS Band 64 Nr. 29,\n\n35\n\njedoch ist die im Einzelhandelserlass enthaltene Auflistung der „zentren-\" bzw. \n„nahversorgungsrelevanten\" Sortimentsgruppen nicht abschließend gewollt und \nausdrücklich zur Fortschreibung zu gegebener Zeit vorgesehen, so dass sie eine von \nden örtlichen Gegebenheiten unabhängige Definition von „nicht zentren- und \nnahversorgungsrelevanten Warensortimenten\" und damit möglicherweise auch von \n„nicht citytypischen Sortimenten\", die einer rechtssatzförmigen Anwendung fähig \nwäre, nicht erlaubt,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10 a D 76/01.NE-, \nBauR 2004, 636.\n\n37\n\nInsbesondere sind in der Anlage zum Einzelhandelserlass Teil A und B \nSortimentgruppen aufgeführt, die stets bzw. dann als „zentren-\" oder \n„nahversorgungsrelevant\" gelten, wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt. Die \nMöglichkeit einer von der Größe der Gemeinde, den örtlichen Gegebenheiten bzw. \nder besonderen städtebaulichen Situation mitgeprägten eigenständigen Definition \nder Zentrenrelevanz/Nahversorgungsrelevanz schließt im Umkehrschluss die \nAnnahme einer hinreichend aussagekräftigen und allgemeingültigen Begrifflichkeit \naus. Mit anderen Worten können Warengruppen in einer kleineren, maßgeblich durch \nihr Zentrum geprägten Gemeinde durchaus „zentrenrelevant\" sein, ohne dass dies \nzugleich in einer größeren, auch über weitere Ortsteilzentren mit \nGewerbeaufkommen verfügenden Gemeinde der Fall sein muss.\n\n38\n\nDer damit gegebene Mangel der Bestimmtheit bzgl. des Begriffs „citytypische \nSortimente\" erfasst die gesamte Festsetzung A. 1. SO Nr. 3 (Fachmärkte) im \nBebauungsplan Nr. 175. Eine isolierte Aufhebung des Teils der Festsetzung, wonach \n„citytypische Sortimente\" ausgeschlossen sein sollen, kommt nicht in Betracht. Denn \ndie Nichtigkeit einzelner Festsetzungen führt nur dann nicht zur Nichtigkeit des \ngesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet \nnoch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im \nPlanverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses \neingeschränkten Inhalts beschlossen hätte,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB. 10.91 - \nBRS Band 55 Nr. 30.\n\n40\n\nAuch im Falle der Anwendbarkeit der zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen \nentwickelten Grundsätze auf die Beurteilung der Unwirksamkeit einer einzelnen \nFestsetzung schiede eine isolierte Aufhebung des Ausschlusses von citytypischen \nSortimenten aus. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Rat der Stadt \nWitten, wäre ihm die Unwirksamkeit dieses Teils der Festsetzung bekannt gewesen, \ndie Festsetzung Nr. 3 ohne den Ausschluss und im übrigen unverändert getroffen \nhätte. Durch die Formulierung „nicht citytypische Sortimente\" hat der Rat deutlich \ngemacht, dass er bei der Zulassung von Fachmärkten Sortimente, die zu den \nAngeboten in der Innenstadt in Konkurrenz stünden, hat ausschließen wollen. Wäre \nihm die Unwirksamkeit der gewählten Umschreibung bewusst gewesen, hätte er \nvoraussichtlich eine wirksame Umschreibung gesucht oder Warengruppen konkret \nbenannt. In einem solchen Fall würde sich das Gericht Unzulässigerweise an die \nStelle des Rates setzen, wenn es einen festgestellten Bestimmtheitsmangel dadurch \nbeseitigte, dass es die Festsetzung im Rahmen der Inzidentkontrolle teilweise nicht \nanwenden und ihr damit einen anderen Inhalt (unbeschränkte Zulassung von \nFachmärkten) geben würde. \n\n41\n\nAus dem gleichen Grunde ist auch eine Unwirksamkeit des gesamten \nBebauungsplans anzunehmen. Denn auch eine isolierte Aufhebung der Festsetzung \nzu Nr. 3 (Fachmärkte insgesamt) hätte zur Folge, dass das Gericht der Satzung \neinen Inhalt geben würde, der vom bisherigen Willen des Rats nicht umfasst ist. Dass \nder Rat der Stadt Witten einen Bebauungsplan hätte beschließen wollen, wonach in \nden Sondergebieten ausschließlich Möbelmärkte und Heimwerkermärkte mit \nGartencenter zulässig sind, kann schon wegen des vorhandenen Getränkehandels \nund Futtermarktes sowie der durch eine solche Festsetzung ausgelösten \nKonkurrenzsituation nicht unterstellt werden. Die Verkaufsfläche von max. 3.000 qm \nsollte ersichtlich einem großflächigen Einzelhandel mit anderer Sortimentgruppe \nvorbehalten sein, die weder zu den in der Innenstadt vorhandenen Geschäften noch \ndem Möbelmarkt und Heimwerkermarkt mit Gartencenter in Konkurrenz steht.\n\n42\n\nFührt die Unbestimmtheit der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung in den \nSondergebieten mithin zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung, kann es dahin \nstehen, ob der Bebauungsplan unter weiteren - teilweise auch von Klägerseite \nangeführten - Mängeln leidet, die auch nach Ablauf der 2-Jahresfrist des § 215 Abs. \n1 BauGB noch beachtlich wären.\n\n43\n\nRechtliche Folge der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist die \nbauplanungsrechtliche Beurteilung der Nutzungsänderung anhand von § 34 BauGB. \nGemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, \nder Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart \nder näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die \nEigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der \nBaunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des \nVorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in \ndem Baugebiet allgemein zulässig wäre (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB).\n\n44\n\nDie nähere Umgebung wird vorliegend durch den Bereich östlich der N \nStraße, südlich der E. Straße, westlich der E. Straße (hier: L 660) und \nnördlich der B.----straße (L 625) gebildet. Innerhalb dieser Fläche liegen ein \nSelbstbedienungsrestaurant mit Autoschalter, der Möbelmitnahmemarkt \neinschließlich Hochregallager (7.632 qm) der Klägerin, ein Futtermittel- und ein \nGetränkehandel mit je 574 qm Verkaufsfläche, ein Baumarkt (5.856 qm) mit \nGartencenter (1.683 qm) nebst dazugehörigen Büroräumen (167 qm). Südlich \ngrenzen das Gelände der Hauptfeuerwache, des Stadtreinigungsamtes (Fuhrpark) \nsowie die Gebäude der Kultureinrichtung Wittener Werkstätten, des \nTrainingszentrums KSV mit Hausmeisterwohnung, des Städtischen Bauhofs, des \nHoch- und Tiefbauamts und eine Werkstatt an. Befinden sich damit großflächige \nEinzelhandelsbetriebe neben Verwaltungsgebäuden, sozialen und sportlichen \nAnlagen (mit Wohnung für Bereitschaftsperson) in der näheren Umgebung des \nBaugrundstücks, ist der maßgebliche Bereich der näheren Umgebung des \nBaugrundstücks als faktisches Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO zu qualifizieren. Denn \nKerngebiete dienen gemäß § 7 Abs.1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von \nHandelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung \nund der Kultur. In ihnen sind neben Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden (§ \n7 Abs. 2 Nr.1 BauNVO) auch Einzelhandelsbetriebe (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), \nAnlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 7 Abs. 2 Nr. \n4 BauNVO) und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen (§ 7 Abs. 2 Nr. \n6 BauNVO) u.a. zulässig. In einem Kerngebiet ist der geplante Elektrofachmarkt als \ngroßflächiger Einzelhandelsbetrieb mit 2.256,41 qm Verkaufsfläche nach der Art der \nbaulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. \n\n45\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die \nteilweise Nutzungsänderung von Möbelmitnahmemarkt in Elektrofachmarkt scheitert \njedoch an der Bestimmung des § 34 Abs. 3 BauGB. Die durch das Gesetz zur \nAnpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz \nBau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I 2004, 1359) neu in das Baugesetzbuch \neingefügte Regelung lässt Vorhaben, die nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässig \nsind, dann nicht zu, wenn von ihnen schädliche Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten \nsind.\n\n46\n\nMit dieser Neuregelung soll gemäß der Begründung in der BT-Drucksache \n756/03 Situationen Rechnung getragen werden, die bislang nur für beplante Gebiete \nin § 11 Abs. 3 BauNVO für den großflächigen Einzelhandel geregelt waren. \nGroßflächigen Einzelhandelsbetrieben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil \nnach § 34 Abs.1 BauGB, der bereits durch eine oder mehrere gleichartige Anlagen \ngeprägt ist, sollen die nachteiligen Fernwirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche \nsowohl der Gemeinde selbst als auch der Nachbargemeinden entgegen gehalten \nwerden können. Denn von der Möglichkeit, durch Aufstellung eines Bebauungsplans \nentsprechend städtebaulich nachteilige Vorhaben zu verhindern, werde teilweise \nnicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht. Auch in Gebieten nach § 34 Abs. 2 \nBauGB könne die Funktionsfähigkeit von zentralen Versorgungsbereichen \nbeeinträchtigt werden, ohne dass durch die entsprechende Anwendung der \nBaunutzungsverordnung solche negativen Auswirkungen in allen in Betracht \nkommenden Fällen verhindert würden. Aus diesen Gründen sei sowohl für Abs. 1 als \nauch für Abs. 2 in dem neuen Abs. 3 eine weitere Zulassungsvoraussetzungen \nvorgesehen, die nachteilige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der \nGemeinde oder in anderen Gemeinden verhindern solle. \n\n47\n\nDer Gesetzgeber bezweckt folglich im wesentlichen eine Gleichstellung der \nPrüfung der Auswirkungen insbesondere von großflächigen Handelsbetrieben auf \nzentrale Versorgungsbereiche, sei es dass sie im beplanten oder im unbeplanten \nGebiet liegen, ohne die Anwendbarkeit von § 34 Abs.3 BauGB davon abhängig zu \nmachen, ob der großflächige Handelsbetrieb innerhalb oder außerhalb eines \n(faktischen) Kern- oder Sondergebiets liegt (anders in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). \nFolglich können die zum Begriff der „Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler \nVersorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden\" in § 11 Abs. 3 \nSatz 2 BauNVO entwickelten Grundsätze zur Auslegung der neuen \nGesetzesbestimmung herangezogen werden.\n\n48\n\nNach allgemeiner Auffassung genügt für die planungsrechtliche Unzulässigkeit \neines großflächigen Handelsbetriebes die Möglichkeit, dass nachteilige \nAuswirkungen auf die genannten Bereiche zu erwarten sind, sofern diese nicht nur \nunwesentlich sind,\n\n49\n\nvgl. Fickert/Fieseler BauNVO 9. Auflage § 11 Rn. 21 ff.\n\n50\n\nDies setzt die Feststellung wirtschaftlicher Auswirkungen, insbesondere \nmöglichen Kaufkraftabzug aus den zentralen Versorgungsbereichen, sowie eine sich \nhieraus ergebende raumordnerische und städtebauliche Relevanz (bspw. negative \nAuswirkungen auf die Versorgungsstruktur) voraus,\n\n51\n\nvgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauNVO § 11 Rn. 57 ff., 76.\n\n52\n\nZentrale Versorgungsbereiche ergeben sich insbesondere aus planerischen \nFestlegungen, namentlich aus Darstellungen und Festsetzungen in den \nBauleitplänen oder aus Festlegungen in den Raumordnungsplänen; sie können sich \naber auch aus sonstigen planungsrechtlich nicht verbindlichen raumordnerischen \nund städtebaulichen Konzeptionen ergeben, nicht zuletzt auch aus nachvollziehbar \neindeutigen tatsächlichen Verhältnissen.\n\n53\n\nVorliegend weist der Landesentwicklungsplan NRW die Stadt Witten mit ca. \n102.000 Einwohnern als Mittelzentrum im Ballungskern des Ruhrgebiets zwischen \nden Oberzentren Bochum und Dortmund aus. In Übereinstimmung mit den landes- \nund regionalplanerischen Zielvorgaben enthält der Flächennutzungsplan der Stadt \nWitten mit Witten-Mitte, Düren/Stockum, Annen, Rüdinghausen, Bommern, Heven \nund Herbede 7 Siedlungsschwerpunkte. Dabei kommt dem Einzelhandel im Stadtteil \nWitten-Mitte, in dem auch das Baugrundstück liegt, als Hauptzentrum\ngesamtstädtische Versorgungsbedeutung zu. Hier finden sich 4 städtebaulich \nintegrierte Versorgungszentren (Innenstadt, C, B.----straße, D). Der \n„Geschäftsbereich T2\", in dem die Klägerin ihr Vorhaben verwirklichen will, ist \nhingegen ein städtebaulich nicht integrierter Sonderstandort (vgl. Struktur- und \nEntwicklungsgutachten der GMA aus dem Jahre 1997).\n\n54\n\nIm Hinblick auf die in § 34 Abs. 3 BauGB geforderte Prüfung der Auswirkungen \nder geplanten Nutzungsänderung auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde \nist hinsichtlich des Nahbereichs auf das Versorgungszentrum Innenstadt abzustellen, \nda ausweislich des von Beklagtenseite vorgelegten Kartenmaterials bezogen auf das \ngesamte Gemeindegebiet nur hier Einzelhandel der Sortimentgruppe „Elektro\" \nanzutreffen ist. In der Fußgängerzone haben sich der Elektrofachmarkt „T1\" mit einer \nVerkaufsfläche von 2.235 qm (Cstr. 5) sowie ein kleineres Elektrofachgeschäft („R\", \nCstraße 40) mit 390 qm Verkaufsfläche angesiedelt. Nicht weit entfernt liegt in \nsüdöstlicher Richtung der Einzelhandelsbetrieb „I\" in der S1.---straße 41 mit 415 qm \nVerkaufsfläche.\n\n55\n\nIm Falle der Neuansiedlung eines weiteren großflächigen Elektrofachmarktes in \nräumlicher Nähe zur Innenstadt (ca. 1 km) steht zu befürchten, dass der Fortbestand \ndes vorhandenen Einzelhandels in der Elektrobranche im Stadtzentrum gefährdet \nund damit die gesamtstädtische Versorgungsfunktion des Hauptzentrums gestört \nwürde. Mit dem Fachmarkt „T1\" befindet sich in der Fußgängerzone ein \nMagnetpunkt, der aufgrund seiner Größe und breiten Sortimentsstreuung im \nElektrohausgeräte-, Musik-, Computer-, Audio-, Videobereich nebst entsprechendem \nZubehör große Teile der Kaufkraft bindet und erhebliche Synergieeffekte für den \nweiteren Einzelhandel dergestalt auslöst, dass die den Elektrofachmarkt \naufsuchenden Kunden auch ihren übrigen Bedarf (Bekleidung, Schuhe, \nHaushaltsgegenstände, Sportartikel, Schreib- und Spielwaren, Drogerie- und \nParfümerieartikel, Lebensmittel etc.) in den umliegenden Einzelhandelsbetrieben der \nInnenstadt decken. Ergänzt wird das Angebot der Warengruppe „Elektro\" durch die \nbeiden kleineren Fachbetriebe, denen es bislang gelungen ist, durch Ausnutzung von \nMarktnischen und verstärkte Dienstleistung ihre Existenz trotz des Großanbieters in \nder Fußgängerzone zu sichern. Durch die Ansiedlung eines neuen großflächigen \nElektrofachmarktes würde voraussichtlich ein erheblicher Teil der nicht beliebig \nvermehrbaren Kaufkraft abgeschöpft, was zu einer wesentliche Veränderung der \nMarktverhältnisse führen würde. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die \nkleineren Fachmärkte unter dem Druck des Wettbewerbs ihre Geschäfte aufgeben \nmüssten bzw. der Großanbieter „T1\" wegen veränderter Umsatzerwartungen eine \nVerlagerung an einen gewinnbringenderen Standort ins Auge fasst. Zu dieser \nPrognose gelangt die Kammer vor allem wegen der für den Elektrofachmarkt \nvorgesehenen Verkaufsfläche von 2.256,41 qm und dem damit verbundenen \nGroßsortiment (vgl. Sortimentenliste zum Bauantrag), dem nahezu identischen \nEinzugsgebiet im Vergleich zum vorhandenen Elektrogroßmarkt in der \nFußgängerzone und der besseren verkehrlichen Anbindung mit guter \nParkmöglichkeit. Der in einer fußläufigen Entfernung von max. 10 Min. zum Zentrum \ngeplante Elektrofachmarkt ist von seinem Zuschnitt nicht darauf ausgerichtet, nur den \nstandortnahen Bedarf der Bevölkerung mit Elektroartikeln zu decken, sondern weist \nin einer für großflächigen Einzelhandel typischen Weise ein dem städtebaulichen \nLeitbild widersprechendes Beeinträchtigungspotential auf. Denn ein Großanbieter, \nder in der Lage ist, ein der geplanten Verkaufsfläche entsprechendes Kostenvolumen \nzu tragen, muss sich zwangsläufig effektiver Marktstrategien bedienen und diese \nauch an einen großen Teil der Bevölkerung richten, um wirtschaftlich tragbare \nErgebnisse zu erzielen. Diese Einschätzung liegt auch der von Klägerseite in das \nVerfahren eingeführten aktuellen Analyse der Gesellschaft für Unternehmens- und \nKommunalberatung mbH M. & Partner zugrunde. § 34 Abs. 3 BauGB zielt \njedoch darauf ab, den Einzelhandel nur an den Standorten zu entwickeln bzw. zu \nsichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden \nsind, um sicherzustellen, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an \nnicht integrierten Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe \nbedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung \ngewährleisten. \n\n56\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 - \nBRS 65 Nr. 10 unter Hinweis auf Urteil vom 3. Februar 1984 - \n4 C 54.80 - BRS 42 Nr. 50.\n\n57\n\nSoweit die Kammer dem mit der Neuansiedlung eines Großanbieters im \nWarensegment „Elektro\" verbundenen Kaufkraftabfluss aus der Innenstadt \nmaßgebliche Bedeutung für die zu erwartenden schädlichen Auswirkungen auf den \nzentralen Versorgungsbereich der Stadt Witten beimisst, wird diese Einschätzung \nnicht durch die von der Klägerin vorgelegte gutachterliche Beurteilung der zu \nerwartenden Auswirkungen des Vorhabens aus Januar 2005 in Frage gestellt. Die \nAnalyse der Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung mbH M. \n& Partner untersucht, ob im Falle der Verwirklichung des Bauvorhabens auf den \nZeithorizont 2007 mehr als 10 % des Einzelhandelsumsatzes vor Ort umverteilt \nwerden, weil „nach verbreiteter Rechtsauffassung gelte, dass eine mehr als \nunwesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche in der Regel nur \ndann zu erwarten sei, wenn durch ein Vorhaben mehr als 10% des \nEinzelhandelsumsatzes vor Ort umverteilt werden\" (vgl. Seite 20 des Gutachtens). \nEine an Prozentmargen der Umsatzverteilung orientierte rechtssatzmäßige \nBeurteilung der Auswirkungen findet jedoch weder in dem zitierten Urteil des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen noch sonst in der \nRechtsprechungspraxis eine Grundlage. Vielmehr führt der Senat in dem \nangeführten Urteil explizit aus, dass er im Rahmen der Prüfung von § 11 Abs. 3 Satz \n1 Nr. 2 BauNVO der Plausibilität der gutachterlichen Determinanten nicht weiter \nnachzugehen brauche, weil bereits bei einem schon nach den vorgelegten \nGutachten sich ergebenden Kaufkraftabfluss bzw. Umsatzverlust in der \nGrößenordnung von 10 % nicht von unwesentlichen Auswirkungen auszugehen sei, \nwenn man berücksichtige, dass dieser Kaufkraftabfluss etwa 200.000 DM bis \n400.000 DM betrage und die Innenstadtgeschäfte mit preiswertem Angebot bei ihren \nnach den Gutachten anzunehmenden Umsatzerwartungen in nicht unerheblichem \nUmfang nachteilig berührt seien,\n\n58\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1997 - 7 A 2902/93 - \nBRS Bd. 59 Nr. 70, S. 244.\n\n59\n\nAus diesen Ausführungen lässt sich nicht schlussfolgern, dass eine unter 10% \nliegende Umsatzverteilung zugleich die Annahme schädlicher Auswirkungen auf \nzentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde ausschließt. Sie rechtfertigen allenfalls \ndie Annahme, dass jedenfalls bei einer 10%-igen Umsatzverteilung, die einen \nKaufkraftabfluss von mehreren hundert Tausend DM mit sich bringt, schädliche \nAuswirkungen anzunehmen sind. Soweit die Kammer daher unter Berücksichtigung \nder von den Gutachtern selbst errechneten Werte bei einer Umsatzverteilung in der \nBranche „Elektro\" von 8,9 % im Bereich der Wittener Innenstadt (vgl. Seite 19 des \nGutachtens) in einer Größenordnung von 2,9 Mio EUR (vgl. Seite 18 des \nGutachtens) schädliche Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur in der Wittener \nInnenstadt prognostiziert, wird diese Einschätzung von der zitierten Rechtsprechung \ngetragen.\n\n60\n\nEntsprechendes gilt für die den Fernbereich betreffenden Folgewirkungen des \nBauvorhabens. Auch für die umliegenden Bereiche gelangt die Analyse M. & \nPartner zu Umsatzverteilungsquoten, die zwischen ca. 5,5 % und 8,4 % liegen (vgl. \ngrafische Darstellung auf Seite 19 des Gutachtens). Gravierende Auswirkungen sind \ninsbesondere für den Elektrofachhandel in Dortmund-Hombruch, Herdecke-\nInnenstadt und Wetter-Innenstadt zu erwarten, für den eine Umverteilung von 8 % \noder mehr errechnet wurde. Der Einzelhandel erzielt hier Umsätze von 2,5/1,8/0,4 \nMio EUR, so dass auch hier im Falle der Neuansiedlung eines großflächigen \nElektrohandels Kaufkraftvolumen in Höhe von mehreren hundert Tausend EUR aus \nzentralen Versorgungsbereichen abgezogen würde. Auch die Stadt Bochum hat im \nRahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans Bedenken gegen die \nPlanung eines Elektrofachmarktes im Bebauungsplangebiet angemeldet, da dies \nnegative Auswirkungen für die verkehrlich gut angebundenen östlichen Stadteile \nBochum-Langendreer,-Werne und-Laer hätte. Bochum-Langendreer verfügt gemäß \nden Ausführungen der Gutachter als unmittelbar an das Stadtgebiet angrenzender \nBereich über eine Verkaufsfläche von ca. 1.000 qm mit einem Jahresumsatz von \n4,5 Mio EUR (vgl. Gutachten Seite 10). Die Ansiedlung des geplanten \nElektrofachmarkte würde einen errechneten Kaufkraftabzug in Höhe von mindestens \n270.000 EUR = 6 % (vgl. Gutachten S. 19) und damit ebenfalls schädliche \nAuswirkungen zur Folge haben.\n\n61\n\nNach alledem sind bei Verwirklichung der zur Prüfung gestellten \nNutzungsänderung schädliche Auswirkungen sowohl auf den zentralen \nVersorgungsbereich der Stadt Witten als auch auf die Versorgungsbereiche \nbenachbarter Gemeinden zu erwarten, weshalb die Klage mit ihrem Hauptantrag \nabzuweisen war.\n\n62\n\na)\nDer auf die Erteilung eines Vorbescheides gerichtete erste Hilfsantrag hat in der \nSache ebenfalls keinen Erfolg.\n\n63\n\nEin Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten, einen Vorbescheid für die \nteilweise Nutzungsänderung von Möbelmitnahmemarkt in Elektrofachmarkt zu \nerteilen, besteht nur, wenn seiner Erteilung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht \nentgegen stehen (vgl. § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 BauO NRW). Insoweit gilt das \noben Ausgeführte entsprechend. Die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung \nscheidet aus, weil die geplante Neuansiedlung schädliche Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche in Witten und angrenzenden Gemeinden im Sinne von § 34 \nAbs. 3 BauGB erwarten lässt.\n\n64\n\nb)\nDie Klage ist schließlich auch hinsichtlich ihres zweiten Hilfsantrages unbegründet. \n\n65\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Ablehnung ihres \nBauantrages durch die Beklagte bis zum 1. Juli 2004 rechtswidrig gewesen ist (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Denn die Klägerin hatte bis zum Inkrafttreten der \nBestimmung des § 34 Abs. 3 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetzes \n(vgl. Artikel 7 EAG-Bau) am 20. Juli 2004 keinen Anspruch auf die Erteilung einer \nBaugenehmigung für die teilweise Nutzungsänderung von Möbelmarkt in \nElektrofachmarkt als Sonderbau auf dem Grundstück E. Straße 19, weil die mit \ndem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen unvollständig und damit nicht positiv \nbescheidungsfähig gewesen sind. Für die Prüfung der bauordnungsrechtlichen \nZulässigkeit ist die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes (vgl. § 17, § 54 II Nr. 19 \nBauO NRW) gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW \nauch für Nutzungsänderungen zwingend erforderlich. Der sachverständigen \nsubstantiierten Erklärung, dass die Baumaßnahme den einschlägigen \nBrandschutzbestimmungen entspricht, kommt vorliegend besondere Bedeutung zu, \nda das Bauvorhaben der Realisierung eines großflächigen Elektrofachmarktes und \ndamit dem Verkauf von technischen Geräten vielfältiger Art in erheblichem Umfange \ndient, das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der in der mündlichen \nVerhandlung im einzelnen durchgegangenen baulichen Veränderungen (vgl. BA 1 \nPläne Blatt 86, 87 - Treppenhaus; Treppe; Aufzug; Wände; Wandteiler -).\n\n66\n\nAuf die Vorlage des Brandschutzkonzeptes darf gemäß § 1 Abs.2 Satz 4 \nBauPrüfVO nicht verzichtet werden. Sie ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil für \nden Möbelmitnahmemarkt bereits eine bauaufsichtliche Genehmigung erteilt wurde, \ndenn zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Baugenehmigung im Jahre 1996 war die \nVorlage eines Brandschutzkonzeptes noch nicht erforderlich. Die Bestimmung des § \n69 Abs.1 Satz 2 BauO NRW fand erst mit der Novellierung des Gesetzes im Jahre \n2000 Eingang in die Bauordnung.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, VwGO. Es entspricht nicht der \nBilligkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu \nerklären, da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit \nauch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs.3, 162 Abs.3 VwGO).\n\n68\n\nDie Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen, da die \nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. \n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-01-25/4-k-572-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":14},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-01-25/4-k-572-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282530","retrieved":"2026-07-09 02:57:26.210887+00:00"}}