{"status":"available","doknr":"OLD282550","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0124.9K1001.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-01-24","aktenzeichen":"9 K 1001/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nVERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n \n\n \n\n \n \n\nwegen\n\nAsylgewährung im Folgeverfahren (Türkei)\n\nhat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg\naufgrund der mündlichen Verhandlung\nvom 24. Januar 2005\ndurch\n\nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Peters\nals Einzelrichter\n\nfür Recht erkannt:\n\n Die Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nTatbestand:\n\nDie nach eigenen Angaben jeweils am 00.00.0000 als geboren registrierten \nKläger stammen aus dem Dorf P. im Kreis N. der Provinz N1. . Sie sind \ntürkische Staatsangehörige kurdischer Volkzugehörigkeit. Die Kläger sind \nmiteinander verheiratet, seit 1979 rituell, seit 1987 staatlich. Aus der ehelichen \nVerbindung sind insgesamt zehn Kinder hervorgegangen.\n\nDie Kläger gelangten am 00.00.0000 auf dem Luftweg von Istanbul kommend \nüber den Flughafen Frankfurt in die Bundesrepublik. Hier suchten sie unter dem \n 00.00.0000 um ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach. \n\nDie Anerkennungsgesuche der Kläger blieben im bundesamtlichen \nVerwaltungsverfahren erfolglos. In dem sich anschließenden Klageverfahren 9 K \n958/97.A lehnte das erkennende Gericht die Klagebegehren durch Urteil aufgrund \nder mündlichen Verhandlung vom 17. April 2000 ab. Den dagegen gerichteten \nBerufungszulassungsantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes \nNordrhein-Westfalen (OVG NW) durch Beschluss vom 11. Juni 2001 in dem \nVerfahren 8 A 3003/00.A ab. \n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.0000 suchten die Kläger abermals um \nihre Anerkennung als Asylberechtigte in einem weiteren Verfahren nach \n(Folgeantrag). Zur Begründung legten sie zunächst schriftsätzlich im Wesentlichen \ndar: Seit ihrer Einreise hätten sie sich exilpolitisch engagiert. Sie hätten an \npolitischen Veranstaltungen teilgenommen und diese teilweise mitorganisiert. Über \nihre Aktivitäten sei verschiedentlich im Rahmen von Berichterstattungen in \"Özgür \nPolitika\", aber auch in \"Serxwebun\" berichtet worden. Er - der Kläger - sei außerdem \nin den Vorstand des Vereins \"Ehmede Xani\" gewählt worden. Bei einer Rückkehr in \ndie Türkei hätten sie deshalb mit asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen.\n\nAm 00.00.0000 wurden die Kläger im Rahmen des Folgeverfahrens erneut \nvor dem Bundesamt in Dortmund angehört. Der Kläger machte dabei auf Befragen \nim Wesentlichen folgende Angaben: Am 00.00.0000 sei er in den Vorstand des \nVereins \"Ehmede Xani\" gewählt worden. Seit 2001 sei er Mitglied des Vereins. Der \nVerein sei in Dortmund. Innerhalb des Vereins organisiere er \nInformationsveranstaltungen. In Abständen von zwei Monaten würden \nVolksversammlungen abgehalten. Er halte den Kontakt zur kurdischen Bevölkerung \naufrecht. Er nehme an allen Aktivitäten des Vereins teil. Außerdem sei er \nstimmberechtigtes Mitglied von YEK-KOM. YEK-KOM sei der Dachverband der \nkurdischen Vereine. Der Verein \"Ehmede Xani\" sei Mitglied von YEK-KOM. Ob sein \nName im Vereinsregister eingetragen sei, wisse er nicht. Der Verein habe etwa \n600 Mitglieder.\n\nDie Klägerin machte auf Befragen im Wesentlichen folgende Angaben: Auch sie \nsei Mitglied des Vereins \"Ehmede Xani\". Für eine Demonstration am 14. Juli 2003 \nhabe sie eine behördliche Erlaubnis eingeholt. Außerdem habe sie an einem \nHungerstreik teilgenommen. Medya-TV habe darüber berichtet. Während der \nBerichterstattung habe sie sich auch etwa eine halbe Stunde geäußert. Eigentlich \nhabe sie ziemlich viel gesprochen. Gesendet worden sei allerdings nur sehr wenig. \nDie Kläger haben dem Bundesamt Bescheinigungen des Deutsch-Kurdischen \nKulturvereins Dortmund vom 25. Oktober 2003 und 4. November 2003 vorgelegt, in \ndenen ihnen bestätigt wird, zu den aktivsten Vereinsmitgliedern zu gehören. \n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt die \nAnerkennungsbegehren ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nicht vorlägen und \nforderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen der \nBundesrepublik auf. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar: Es könne nicht \ndavon ausgegangen werden, dass es sich bei den exilpolitischen Aktivitäten der \nKläger um ein exponiertes Engagement handele, das sie aus der Masse der Kritiker \ndes türkischen Staates heraushebe. Außerdem stellten sich die selbst geschaffenen \nNachfluchttatbestände nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des \nAufenthaltes im Heimatland vorhandenen und getätigten Überzeugung dar. \n\nDagegen wenden sich die Kläger mit ihrer mit anwaltlichem Schriftsatz vom \n 00.00.0000 erhobenen Klage, zu deren Begründung sie im Wesentlichen auf die \nbei ihrer Anhörung vorgetragenen Gründe verweisen.\n\nWährend des Klageverfahrens haben die Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.0000 \nauf die Geschehnisse anlässlich ihrer Vorführung auf dem türkischen \nGeneralkonsulat in Essen zwecks Ausstellung von Passersatzpapieren am \n 00.00.0000 verwiesen. \n\nMit weiterem Schriftsatz vom 00.00.0000 hat die Klägerin darauf hingewiesen, \nauf der Mitgliederversammlung des Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins vom \n 00.00.0000 zum Vorstandsmitglied gewählt worden zu sein und in dieser \nEigenschaft im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen worden zu \nsein. \n\nDie Kläger beantragen, \n\n die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom \n 00.00.0000 zu verpflichten, sie - die Kläger - als Asylberechtigte anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz -\n AufenthG - (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) vorliegen.\n\nDie Beklagte hat - schriftsätzlich - beantragt,\n\n die Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen \nBescheid. \n\nDer Beteiligte stellt keinen Antrag. \n\nDas Gericht hat Beweis erhoben zu den Vorfällen auf dem türkischen \nGeneralkonsulat in Essen am 00.00.0000 durch Vernehmung der Frau H. \nD. und des Herrn I. C. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der \nZeugeneinvernahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Januar 2005 \nverwiesen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte - hier insbesondere auf \ndie über die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2005 gefertigte Niederschrift - \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen \nVerfahrensakte 9 K 958/97.A Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\nDie Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. \n§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die \nErwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet \n(Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) und auch nicht auf die Feststellung des Vorliegens \nvon Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der Bescheid des \nBundesamtes vom 9. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\nDas unter Bezugnahme auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 \neingebrachte neuerliche Rechtsschutzgesuch ist ein Folgeantrag im Sinne des § 71 \nAbs. 1 AsylVfG, da das ursprüngliche Anerkennungsbegehren in einem \nasylrechtlichen Erstverfahren rechtskräftig zu Lasten der Kläger entschieden worden \nist. Ein weiteres Asylverfahren ist danach nur dann durchzuführen, wenn die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \n(VwVfG) vorliegen. Hierbei sind allein die von einem Kläger selbst geltend \ngemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen zugrunde zu legen. \n\nVgl. zu den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen in ständiger \nRechtsprechung: VG Arnsberg, Urteil vom 6. November 2000 \n- 9 K 3860/97.A - m.w.N..\n\nDas danach zulässige Wiederaufgreifensbegehren ist jedoch nicht begründet. \nHinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte wird zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts in \ndem den Klägern bekannten Urteil vom 17. April 2000 in ihrem (Erst-)Verfahren 9 K \n958/97.A verwiesen. Gemessen an den danach zugrunde zu legenden Kriterien \nkonnte das Begehren der Kläger auf Erlangung asylrechtlicher Rechtsposition keinen \nErfolg haben, weil nicht angenommen werden kann, dass den Klägern wegen eines \nNachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die \nTürkei politische Verfolgung droht.\n\nDie Kläger sind durch ihre exilpolitischen Aktivitäten im Jahre 2003, soweit sie \nsich hinsichtlich der Fristeinhaltung nach § 51 Abs. 3 VwVfG zulässigerweise auf sie \nberufen können, nicht gefährdet.\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Kammer, insoweit in Übereinstimmung mit \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\nvgl. VG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2003 - 9 K 1982/01.A -; \nOVG NW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \ns.S. 62 ff. des amtlichen Umdrucks; vorangehend: OVG NW, \nUrteil vom 10. April 2002 - 8 A 2745/98.A -, s.S. 16 ff. des amtlichen Umdrucks\n\nbegründen exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben, sich \ndurch ihre Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abheben. Nur wer \npolitische Ideen und Strategien entwickelt und zu deren Umsetzung in Worten oder \nTaten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und \ninsbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist \naus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernstzunehmender Gegner, \nden es zu bekämpfen gilt. Das ist z.B. anzunehmen bei Leitern von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf \nsolchen Veranstaltungen und ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen \nExilparlaments. \n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber \nexilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von \nuntergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des \nEinzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch \nindividualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer \nPersonen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die \nBeteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden \nWortführer. Das ist z.B. anzunehmen bei schlichter Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder \nSchulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, \nPlatzierung namentlich gekennzeichneter Artikel und Leserbriefe in \ntürkischsprachigen Zeitschriften. \n\nNach diesen Maßstäben ist die Teilnahme der Kläger an verschiedenen \nVeranstaltungen, wie sie behauptet und zum Teil auch belegt worden sind, als \nniedrig profiliert zu bewerten. In keinem Zusammenhang wird erkennbar, dass die \nKläger als inspirative Leiter von Veranstaltungen in Erscheinung getreten wären, als \nkönne von ihnen eine geistige Beeinflussung ihrer Landsleute ausgehen, als seien \nsie überhaupt in der Lage, politische Ideen und Strategien zu entwickeln und \numzusetzen. Gerade die Klägerin, die sich gekleidet in den sog. \"kurdischen \nNationalfarben\" für Bildveröffentlichungen in den verschiedensten Publikationen \ngeradezu anbietet und angeboten hat, hat im Rahmen ihrer Anhörung im Termin zur \nmündlichen Verhandlung erfahren lassen, dass sie wenig geeignet ist, als \nIdeenträger oder Initiator wahrgenommen zu werden. Wer wie die Klägerin nicht \nweiß, welchem \"Verein\" sie als Mitglied eigentlich angehört \n- zur Auswahl stehen: der Verein \"Ehmede Xani\", der Deutsch-Kurdische \nKulturverein, der Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein (vgl. Schriftsatz vom \n04.08.2004) und das \"Kurdische Kulturzentrum\" (Termin zur mündlichen \nVerhandlung) -, wer dem Verein \"Ehmede Xani\" angehören will, ohne zu wissen, wer \noder was \"Ehmede Xani\" ist oder war, wer Newroz feiert, die Feier mit Kawa in \nVerbindung bringt, ohne zu wissen, was eigentlich gefeiert wird und wer oder was \nKawa ist oder war, und wer schließlich am 15. August die Aufnahme des bewaffneten \nKampfes feiert, ohne zu wissen, wer gegen wen den bewaffneten Kampf \naufgenommen hat, verdeutlicht sehr nachdrücklich, dass sich sein nachgewiesenes \nEngagement in der Wahrnehmung untergeordneter Aufgaben erschöpft, dass \nseinem Agieren eine irgendwie geartete leitende Funktion nicht beizumessen ist und \nein ernsthaftes Interesse türkischer Dienststellen an dem Gewicht seiner \"politischen \nÄußerung\" auch dann nicht bestehen kann, wenn er - wie die Klägerin dekorativ in \nSzene gesetzt - sich mit einem Wortbeitrag im Rahmen einer \nFernsehberichterstattung zu Wort meldet.\n\nÄhnliches gilt auch für den Kläger, dessen Tätigkeit als \"Ersatzmitglied des \nVorstandes\" ebenso unbelegt geblieben ist, wie seine Kontakte zu YEK-KOM, auf \nwelcher Vereinsschiene auch immer. Auch die Gesamtwürdigung der politischen \nAktivitäten der Kläger gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass insoweit quantitative \nin qualitative Gesichtspunkte umschlagen könnten. Dass der Deutsch-Kurdische \nKulturverein in Dortmund beiden Klägern unter dem 25. Oktober 2003 und \n4. November 2003 bescheinigt, zu den aktivsten Mitgliedern zu gehören, besagt \nebenso wenig etwas zur Profilierung derartiger Aktivitäten, wie die gleichlautende \nFormulierung, dass sie bei Veranstaltungen und bei Info-Ständen immer stets sehr \nhilfsbereit seien.\n\nKeine andere rechtliche Würdigung ermöglicht die erstmals im Laufe des \nKlageverfahrens mit Schriftsatz vom 00.00.0000 geltend gemachte \nGeschehensabfolge anlässlich der Vorführung der Kläger im türkischen \nGeneralkonsulat in Essen am 00.00.0000 zwecks Beantragung und Ausstellung von \nPassersatzpapieren für die Kläger und weitere Familienmitglieder. Ungeachtet einer \nvom Gericht ggf. neu zu durchdenkenden Bewertung sog. nachgeschobener \nWiederaufgreifenserwägungen \n\nvgl. dazu: VG Arnsberg, Urteil vom 30. Oktober 1996 \n- 9 K 3379/94.A -; sowie OVG NW, Beschluss vom \n25. Februar 1997 - 25 A 720/97.A - zu VG Arnsberg, Ge- \nrichtsbescheid vom 30. Dezember 1996 - 8 K 4671/96.A -\n\nergibt sich für die Kläger selbst dann keine günstigere Entscheidung, wenn das \nGericht die Vorfälle vom 00.00.0000 mit in die gerichtliche Würdigung des \nvorliegenden Rechtsschutzgesuchs einbezieht. Auffällig ist insoweit, dass \nwesentliche Teile der von den Klägern schriftsätzlich beschriebenen Vorgänge durch \ndie Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht bestätigt worden sind, die \ngröbsten Beleidigungen keine Erwähnung mehr gefunden haben und tätliche Angriffe \nauf die Klägerin (\"Würgegriff\") nicht stattgefunden haben. Auch die als Zeugen \nvernommenen Frau D1. und Herr C. konnten keine Klärung darüber \nherbeiführen, wer wann aus welchem Anlass mit welchen Worten wen beleidigt hat. \nFest steht deshalb für das Gericht aufgrund der Einlassungen der Kläger, denen das \nGericht nur sehr begrenzt folgt, und den Aussagen der Zeugen, dass es bei der \nVorführung der Kläger und ihrer Kinder zum Austausch von Beleidigungen, \nHandgreiflichkeiten und Rangeleien gekommen ist und dass das Konsulatspersonal \nden Klägern und ihren Kindern den Zutritt zu dem inneren Konsulatsbereich verwehrt \nhat und sie aufgefordert hat, das Konsulat zu verlassen. Das Gericht konnte sich des \nEindrucks nicht erwehren, dass dieser Vorführungsablauf den Intentionen der Kläger \nim vorliegenden Verfahren aus ihrer Sicht durchaus gelegen kam. Über etwaige \ndaraus resultierende Konsequenzen für die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in die \nTürkei lassen sich lediglich Mutmaßungen anstellen, ohne dass sich Anhaltspunkte \nfür eine Rückkehrgefährdung derzeit konkretisieren ließen, zumal es keine \nAnhaltspunkte dafür gibt, dass das Personal des türkischen Generalkonsulats \nirgendwelche rechtlichen Schritte gegen die Kläger eingeleitet hätte.\n\nDie mit Schriftsatz vom 00.00.0000 eingebrachte Wahl der Klägerin zur \nstellvertretenden Vorsitzenden des Deutsch-Kurdischen Kulturvereins in Dortmund \nam 00.00.0000 und ihre Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht \nDortmund am 00.00.0000 ermöglichen dem Gericht keine den Klägern günstigere \nWürdigung des damit geltend gemachten Nachfluchtgrundes.\n\nZwar ist es nach der Rechtsprechung der Kammer in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NW) \n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4792/99.A - aa0., aber auch: \nOVG NW, Urteil vom 4. November 2003 - 15 A 5193/00.A -\n\ngrundsätzlich denkbar, dass in das Vereinsregister eingetragene \nVorstandsmitglieder von Vereinigungen, die als von der PKK dominiert oder \nbeeinflusst gelten, der Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei ausgesetzt sein \nkönnen. Sind allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein \nAsylbewerber aus der Sicht des türkischen Staates gleichwohl nicht als exilpolitisch \nexponiert zu betrachten sein könnte, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 10. April 2002 - 8 A 2745/98.A -, \ns.S. 20 ff. des amtlichen Umdrucks.\n\nAnhaltspunkte dieser Art können sich etwa daraus ergeben, dass ein \nAsylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines PKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar \nist, dass er dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine \npassiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen \nauch bei Vereinsvorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln.\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 10. April 2002 - 8 A 2745/98.A - aa0..\n\nSo liegen die Dinge indessen hier. Wie bereits dargelegt, erschöpfen sich die \nAktivitäten der Klägerin allenfalls in der Befolgung von Anregungen, Empfehlungen \nund Weisungen Dritter, als eigenständiger politischer Ideenträger kann die Klägerin \nkaum in Erscheinung treten. Wie sich dem beigezogenen \"historischen\" \nVereinsregisterauszug entnehmen lässt, sind die Vorstandsmitglieder des Vereins \nseit seiner Gründung in nicht unerheblichem Umfang ausgetauscht worden. Es \ndrängt sich der Eindruck auf, als fungiere der Verein neben seinen sonstigen \nSatzungstätigkeiten auch als Instrument zur Beschaffung von Aufenthaltstiteln unter \nder Flagge exilpolitischer Tätigkeiten. Dafür sprechen auch die hektographierten \nFormularbescheinigungen, die der Verein für seine \"aktivsten\" Mitglieder ausstellt. \nNicht weiter kommentieren möchte das Gericht die mit Schriftsatz vom 29. Dezember \n2004 eingereichte Bescheinigung des Vereins vom 27. Dezember 2004, in der \nunmissverständlich formuliert wird, dass eine Abschiebung der Klägerin unter den \nKurden in Deutschland Proteste \"verbreiten\" könne. \n\nIst damit der Asylantrag der Kläger (auch im Folgeverfahren) zu Recht abgelehnt \nworden, liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Das \nLeben oder die Freiheit der Kläger sind aus den vorangehenden Erwägungen nicht \nwegen der in dieser Vorschrift genannten Merkmale bedroht. \n\nDie Klage gegen Nr. 4 des Bescheides der Beklagten vom 00.00.0000 ist \nebenfalls nicht begründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Beklagten verfügte \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung stehen im Einklang mit der hier \nmaßgeblichen Gesetzes- und Rechtslage. Über asylverfahrensabhängige oder \nasylverfahrensunabhängige Bleiberechte verfügen die Kläger nicht. Entsprechende \nAbschiebungsverbote (vgl. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) - sind nicht erkennbar. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO in Verbindung mit \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, wenn \n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder \n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt. \n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\nDem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt \nwerden. \n\n1\n\n \nVERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG\n\n2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3\n\nURTEIL\n\n4\n\nIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren\n\n5\n\n \n \n \n\n6\n\n \n\n7\n\n \n \n\n8\n\n \n \n \n\n9\n\n \n\n10\n\n \n \n\n11\n\nwegen\n\n12\n\nAsylgewährung im Folgeverfahren (Türkei)\n\n13\n\nhat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg\naufgrund der mündlichen Verhandlung\nvom 24. Januar 2005\ndurch\n\n14\n\nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Peters\nals Einzelrichter\n\n15\n\nfür Recht erkannt:\n\n16\n\n Die Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n17\n\nTatbestand:\n\n18\n\nDie nach eigenen Angaben jeweils am 00.00.0000 als geboren registrierten \nKläger stammen aus dem Dorf P. im Kreis N. der Provinz N1. . Sie sind \ntürkische Staatsangehörige kurdischer Volkzugehörigkeit. Die Kläger sind \nmiteinander verheiratet, seit 1979 rituell, seit 1987 staatlich. Aus der ehelichen \nVerbindung sind insgesamt zehn Kinder hervorgegangen.\n\n19\n\nDie Kläger gelangten am 00.00.0000 auf dem Luftweg von Istanbul kommend \nüber den Flughafen Frankfurt in die Bundesrepublik. Hier suchten sie unter dem \n 00.00.0000 um ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach. \n\n20\n\nDie Anerkennungsgesuche der Kläger blieben im bundesamtlichen \nVerwaltungsverfahren erfolglos. In dem sich anschließenden Klageverfahren 9 K \n958/97.A lehnte das erkennende Gericht die Klagebegehren durch Urteil aufgrund \nder mündlichen Verhandlung vom 17. April 2000 ab. Den dagegen gerichteten \nBerufungszulassungsantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes \nNordrhein-Westfalen (OVG NW) durch Beschluss vom 11. Juni 2001 in dem \nVerfahren 8 A 3003/00.A ab. \n\n21\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.0000 suchten die Kläger abermals um \nihre Anerkennung als Asylberechtigte in einem weiteren Verfahren nach \n(Folgeantrag). Zur Begründung legten sie zunächst schriftsätzlich im Wesentlichen \ndar: Seit ihrer Einreise hätten sie sich exilpolitisch engagiert. Sie hätten an \npolitischen Veranstaltungen teilgenommen und diese teilweise mitorganisiert. Über \nihre Aktivitäten sei verschiedentlich im Rahmen von Berichterstattungen in \"Özgür \nPolitika\", aber auch in \"Serxwebun\" berichtet worden. Er - der Kläger - sei außerdem \nin den Vorstand des Vereins \"Ehmede Xani\" gewählt worden. Bei einer Rückkehr in \ndie Türkei hätten sie deshalb mit asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen.\n\n22\n\nAm 00.00.0000 wurden die Kläger im Rahmen des Folgeverfahrens erneut \nvor dem Bundesamt in Dortmund angehört. Der Kläger machte dabei auf Befragen \nim Wesentlichen folgende Angaben: Am 00.00.0000 sei er in den Vorstand des \nVereins \"Ehmede Xani\" gewählt worden. Seit 2001 sei er Mitglied des Vereins. Der \nVerein sei in Dortmund. Innerhalb des Vereins organisiere er \nInformationsveranstaltungen. In Abständen von zwei Monaten würden \nVolksversammlungen abgehalten. Er halte den Kontakt zur kurdischen Bevölkerung \naufrecht. Er nehme an allen Aktivitäten des Vereins teil. Außerdem sei er \nstimmberechtigtes Mitglied von YEK-KOM. YEK-KOM sei der Dachverband der \nkurdischen Vereine. Der Verein \"Ehmede Xani\" sei Mitglied von YEK-KOM. Ob sein \nName im Vereinsregister eingetragen sei, wisse er nicht. Der Verein habe etwa \n600 Mitglieder.\n\n23\n\nDie Klägerin machte auf Befragen im Wesentlichen folgende Angaben: Auch sie \nsei Mitglied des Vereins \"Ehmede Xani\". Für eine Demonstration am 14. Juli 2003 \nhabe sie eine behördliche Erlaubnis eingeholt. Außerdem habe sie an einem \nHungerstreik teilgenommen. Medya-TV habe darüber berichtet. Während der \nBerichterstattung habe sie sich auch etwa eine halbe Stunde geäußert. Eigentlich \nhabe sie ziemlich viel gesprochen. Gesendet worden sei allerdings nur sehr wenig. \nDie Kläger haben dem Bundesamt Bescheinigungen des Deutsch-Kurdischen \nKulturvereins Dortmund vom 25. Oktober 2003 und 4. November 2003 vorgelegt, in \ndenen ihnen bestätigt wird, zu den aktivsten Vereinsmitgliedern zu gehören. \n\n24\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt die \nAnerkennungsbegehren ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nicht vorlägen und \nforderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen der \nBundesrepublik auf. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar: Es könne nicht \ndavon ausgegangen werden, dass es sich bei den exilpolitischen Aktivitäten der \nKläger um ein exponiertes Engagement handele, das sie aus der Masse der Kritiker \ndes türkischen Staates heraushebe. Außerdem stellten sich die selbst geschaffenen \nNachfluchttatbestände nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des \nAufenthaltes im Heimatland vorhandenen und getätigten Überzeugung dar. \n\n25\n\nDagegen wenden sich die Kläger mit ihrer mit anwaltlichem Schriftsatz vom \n 00.00.0000 erhobenen Klage, zu deren Begründung sie im Wesentlichen auf die \nbei ihrer Anhörung vorgetragenen Gründe verweisen.\n\n26\n\nWährend des Klageverfahrens haben die Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.0000 \nauf die Geschehnisse anlässlich ihrer Vorführung auf dem türkischen \nGeneralkonsulat in Essen zwecks Ausstellung von Passersatzpapieren am \n 00.00.0000 verwiesen. \n\n27\n\nMit weiterem Schriftsatz vom 00.00.0000 hat die Klägerin darauf hingewiesen, \nauf der Mitgliederversammlung des Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins vom \n 00.00.0000 zum Vorstandsmitglied gewählt worden zu sein und in dieser \nEigenschaft im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen worden zu \nsein. \n\n28\n\nDie Kläger beantragen, \n\n29\n\n die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom \n 00.00.0000 zu verpflichten, sie - die Kläger - als Asylberechtigte \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) sowie \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 \nAuslG) vorliegen.\n\n30\n\nDie Beklagte hat - schriftsätzlich - beantragt,\n\n31\n\n die Klage abzuweisen.\n\n32\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen \nBescheid. \n\n33\n\nDer Beteiligte stellt keinen Antrag. \n\n34\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben zu den Vorfällen auf dem türkischen \nGeneralkonsulat in Essen am 00.00.0000 durch Vernehmung der Frau H. \nD. und des Herrn I. C. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der \nZeugeneinvernahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Januar 2005 \nverwiesen.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte - hier insbesondere auf \ndie über die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2005 gefertigte Niederschrift - \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen \nVerfahrensakte 9 K 958/97.A Bezug genommen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n37\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n38\n\nDie Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. \n§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die \nErwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet \n(Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) und auch nicht auf die Feststellung des Vorliegens \nvon Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der Bescheid des \nBundesamtes vom 9. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n39\n\nDas unter Bezugnahme auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 \neingebrachte neuerliche Rechtsschutzgesuch ist ein Folgeantrag im Sinne des § 71 \nAbs. 1 AsylVfG, da das ursprüngliche Anerkennungsbegehren in einem \nasylrechtlichen Erstverfahren rechtskräftig zu Lasten der Kläger entschieden worden \nist. Ein weiteres Asylverfahren ist danach nur dann durchzuführen, wenn die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \n(VwVfG) vorliegen. Hierbei sind allein die von einem Kläger selbst geltend \ngemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen zugrunde zu legen. \n\n40\n\nVgl. zu den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen in ständiger \nRechtsprechung: VG Arnsberg, Urteil vom 6. November 2000 \n- 9 K 3860/97.A - m.w.N..\n\n41\n\nDas danach zulässige Wiederaufgreifensbegehren ist jedoch nicht begründet. \nHinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte wird zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts in \ndem den Klägern bekannten Urteil vom 17. April 2000 in ihrem (Erst-)Verfahren 9 K \n958/97.A verwiesen. Gemessen an den danach zugrunde zu legenden Kriterien \nkonnte das Begehren der Kläger auf Erlangung asylrechtlicher Rechtsposition keinen \nErfolg haben, weil nicht angenommen werden kann, dass den Klägern wegen eines \nNachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die \nTürkei politische Verfolgung droht.\n\n42\n\nDie Kläger sind durch ihre exilpolitischen Aktivitäten im Jahre 2003, soweit sie \nsich hinsichtlich der Fristeinhaltung nach § 51 Abs. 3 VwVfG zulässigerweise auf sie \nberufen können, nicht gefährdet.\n\n43\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Kammer, insoweit in Übereinstimmung mit \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n44\n\nvgl. VG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2003 - 9 K 1982/01.A -; \nOVG NW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \ns.S. 62 ff. des amtlichen Umdrucks; vorangehend: OVG NW, \nUrteil vom 10. April 2002 - 8 A 2745/98.A -, s.S. 16 ff. des amtlichen \nUmdrucks\n\n45\n\nbegründen exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben, sich \ndurch ihre Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abheben. Nur wer \npolitische Ideen und Strategien entwickelt und zu deren Umsetzung in Worten oder \nTaten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und \ninsbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist \naus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernstzunehmender Gegner, \nden es zu bekämpfen gilt. Das ist z.B. anzunehmen bei Leitern von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf \nsolchen Veranstaltungen und ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen \nExilparlaments. \n\n46\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber \nexilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von \nuntergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des \nEinzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch \nindividualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer \nPersonen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die \nBeteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden \nWortführer. Das ist z.B. anzunehmen bei schlichter Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder \nSchulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, \nPlatzierung namentlich gekennzeichneter Artikel und Leserbriefe in \ntürkischsprachigen Zeitschriften. \n\n47\n\nNach diesen Maßstäben ist die Teilnahme der Kläger an verschiedenen \nVeranstaltungen, wie sie behauptet und zum Teil auch belegt worden sind, als \nniedrig profiliert zu bewerten. In keinem Zusammenhang wird erkennbar, dass die \nKläger als inspirative Leiter von Veranstaltungen in Erscheinung getreten wären, als \nkönne von ihnen eine geistige Beeinflussung ihrer Landsleute ausgehen, als seien \nsie überhaupt in der Lage, politische Ideen und Strategien zu entwickeln und \numzusetzen. Gerade die Klägerin, die sich gekleidet in den sog. \"kurdischen \nNationalfarben\" für Bildveröffentlichungen in den verschiedensten Publikationen \ngeradezu anbietet und angeboten hat, hat im Rahmen ihrer Anhörung im Termin zur \nmündlichen Verhandlung erfahren lassen, dass sie wenig geeignet ist, als \nIdeenträger oder Initiator wahrgenommen zu werden. Wer wie die Klägerin nicht \nweiß, welchem \"Verein\" sie als Mitglied eigentlich angehört \n- zur Auswahl stehen: der Verein \"Ehmede Xani\", der Deutsch-Kurdische \nKulturverein, der Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein (vgl. Schriftsatz vom \n04.08.2004) und das \"Kurdische Kulturzentrum\" (Termin zur mündlichen \nVerhandlung) -, wer dem Verein \"Ehmede Xani\" angehören will, ohne zu wissen, wer \noder was \"Ehmede Xani\" ist oder war, wer Newroz feiert, die Feier mit Kawa in \nVerbindung bringt, ohne zu wissen, was eigentlich gefeiert wird und wer oder was \nKawa ist oder war, und wer schließlich am 15. August die Aufnahme des bewaffneten \nKampfes feiert, ohne zu wissen, wer gegen wen den bewaffneten Kampf \naufgenommen hat, verdeutlicht sehr nachdrücklich, dass sich sein nachgewiesenes \nEngagement in der Wahrnehmung untergeordneter Aufgaben erschöpft, dass \nseinem Agieren eine irgendwie geartete leitende Funktion nicht beizumessen ist und \nein ernsthaftes Interesse türkischer Dienststellen an dem Gewicht seiner \"politischen \nÄußerung\" auch dann nicht bestehen kann, wenn er - wie die Klägerin dekorativ in \nSzene gesetzt - sich mit einem Wortbeitrag im Rahmen einer \nFernsehberichterstattung zu Wort meldet.\n\n48\n\nÄhnliches gilt auch für den Kläger, dessen Tätigkeit als \"Ersatzmitglied des \nVorstandes\" ebenso unbelegt geblieben ist, wie seine Kontakte zu YEK-KOM, auf \nwelcher Vereinsschiene auch immer. Auch die Gesamtwürdigung der politischen \nAktivitäten der Kläger gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass insoweit quantitative \nin qualitative Gesichtspunkte umschlagen könnten. Dass der Deutsch-Kurdische \nKulturverein in Dortmund beiden Klägern unter dem 25. Oktober 2003 und \n4. November 2003 bescheinigt, zu den aktivsten Mitgliedern zu gehören, besagt \nebenso wenig etwas zur Profilierung derartiger Aktivitäten, wie die gleichlautende \nFormulierung, dass sie bei Veranstaltungen und bei Info-Ständen immer stets sehr \nhilfsbereit seien.\n\n49\n\nKeine andere rechtliche Würdigung ermöglicht die erstmals im Laufe des \nKlageverfahrens mit Schriftsatz vom 00.00.0000 geltend gemachte \nGeschehensabfolge anlässlich der Vorführung der Kläger im türkischen \nGeneralkonsulat in Essen am 00.00.0000 zwecks Beantragung und Ausstellung von \nPassersatzpapieren für die Kläger und weitere Familienmitglieder. Ungeachtet einer \nvom Gericht ggf. neu zu durchdenkenden Bewertung sog. nachgeschobener \nWiederaufgreifenserwägungen \n\n50\n\nvgl. dazu: VG Arnsberg, Urteil vom 30. Oktober 1996 \n- 9 K 3379/94.A -; sowie OVG NW, Beschluss vom \n25. Februar 1997 - 25 A 720/97.A - zu VG Arnsberg, Ge- \nrichtsbescheid vom 30. Dezember 1996 - 8 K 4671/96.A -\n\n51\n\nergibt sich für die Kläger selbst dann keine günstigere Entscheidung, wenn das \nGericht die Vorfälle vom 00.00.0000 mit in die gerichtliche Würdigung des \nvorliegenden Rechtsschutzgesuchs einbezieht. Auffällig ist insoweit, dass \nwesentliche Teile der von den Klägern schriftsätzlich beschriebenen Vorgänge durch \ndie Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht bestätigt worden sind, die \ngröbsten Beleidigungen keine Erwähnung mehr gefunden haben und tätliche Angriffe \nauf die Klägerin (\"Würgegriff\") nicht stattgefunden haben. Auch die als Zeugen \nvernommenen Frau D1. und Herr C. konnten keine Klärung darüber \nherbeiführen, wer wann aus welchem Anlass mit welchen Worten wen beleidigt hat. \nFest steht deshalb für das Gericht aufgrund der Einlassungen der Kläger, denen das \nGericht nur sehr begrenzt folgt, und den Aussagen der Zeugen, dass es bei der \nVorführung der Kläger und ihrer Kinder zum Austausch von Beleidigungen, \nHandgreiflichkeiten und Rangeleien gekommen ist und dass das Konsulatspersonal \nden Klägern und ihren Kindern den Zutritt zu dem inneren Konsulatsbereich verwehrt \nhat und sie aufgefordert hat, das Konsulat zu verlassen. Das Gericht konnte sich des \nEindrucks nicht erwehren, dass dieser Vorführungsablauf den Intentionen der Kläger \nim vorliegenden Verfahren aus ihrer Sicht durchaus gelegen kam. Über etwaige \ndaraus resultierende Konsequenzen für die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in die \nTürkei lassen sich lediglich Mutmaßungen anstellen, ohne dass sich Anhaltspunkte \nfür eine Rückkehrgefährdung derzeit konkretisieren ließen, zumal es keine \nAnhaltspunkte dafür gibt, dass das Personal des türkischen Generalkonsulats \nirgendwelche rechtlichen Schritte gegen die Kläger eingeleitet hätte.\n\n52\n\nDie mit Schriftsatz vom 00.00.0000 eingebrachte Wahl der Klägerin zur \nstellvertretenden Vorsitzenden des Deutsch-Kurdischen Kulturvereins in Dortmund \nam 00.00.0000 und ihre Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht \nDortmund am 00.00.0000 ermöglichen dem Gericht keine den Klägern günstigere \nWürdigung des damit geltend gemachten Nachfluchtgrundes.\n\n53\n\nZwar ist es nach der Rechtsprechung der Kammer in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NW) \n\n54\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4792/99.A - aa0., aber \nauch: OVG NW, Urteil vom 4. November 2003 - 15 A 5193/00.A -\n\n55\n\ngrundsätzlich denkbar, dass in das Vereinsregister eingetragene \nVorstandsmitglieder von Vereinigungen, die als von der PKK dominiert oder \nbeeinflusst gelten, der Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei ausgesetzt sein \nkönnen. Sind allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein \nAsylbewerber aus der Sicht des türkischen Staates gleichwohl nicht als exilpolitisch \nexponiert zu betrachten sein könnte, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.\n\n56\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 10. April 2002 - 8 A 2745/98.A -, \ns.S. 20 ff. des amtlichen Umdrucks.\n\n57\n\nAnhaltspunkte dieser Art können sich etwa daraus ergeben, dass ein \nAsylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines PKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar \nist, dass er dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine \npassiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen \nauch bei Vereinsvorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln.\n\n58\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 10. April 2002 - 8 A 2745/98.A - aa0..\n\n59\n\nSo liegen die Dinge indessen hier. Wie bereits dargelegt, erschöpfen sich die \nAktivitäten der Klägerin allenfalls in der Befolgung von Anregungen, Empfehlungen \nund Weisungen Dritter, als eigenständiger politischer Ideenträger kann die Klägerin \nkaum in Erscheinung treten. Wie sich dem beigezogenen \"historischen\" \nVereinsregisterauszug entnehmen lässt, sind die Vorstandsmitglieder des Vereins \nseit seiner Gründung in nicht unerheblichem Umfang ausgetauscht worden. Es \ndrängt sich der Eindruck auf, als fungiere der Verein neben seinen sonstigen \nSatzungstätigkeiten auch als Instrument zur Beschaffung von Aufenthaltstiteln unter \nder Flagge exilpolitischer Tätigkeiten. Dafür sprechen auch die hektographierten \nFormularbescheinigungen, die der Verein für seine \"aktivsten\" Mitglieder ausstellt. \nNicht weiter kommentieren möchte das Gericht die mit Schriftsatz vom 29. Dezember \n2004 eingereichte Bescheinigung des Vereins vom 27. Dezember 2004, in der \nunmissverständlich formuliert wird, dass eine Abschiebung der Klägerin unter den \nKurden in Deutschland Proteste \"verbreiten\" könne. \n\n60\n\nIst damit der Asylantrag der Kläger (auch im Folgeverfahren) zu Recht abgelehnt \nworden, liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Das \nLeben oder die Freiheit der Kläger sind aus den vorangehenden Erwägungen nicht \nwegen der in dieser Vorschrift genannten Merkmale bedroht. \n\n61\n\nDie Klage gegen Nr. 4 des Bescheides der Beklagten vom 00.00.0000 ist \nebenfalls nicht begründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Beklagten verfügte \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung stehen im Einklang mit der hier \nmaßgeblichen Gesetzes- und Rechtslage. Über asylverfahrensabhängige oder \nasylverfahrensunabhängige Bleiberechte verfügen die Kläger nicht. Entsprechende \nAbschiebungsverbote (vgl. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) - sind nicht erkennbar. \n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO in Verbindung mit \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n63\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n64\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n65\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, wenn \n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder \n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt. \n\n66\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n67\n\nDem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt \nwerden. \n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282550","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-01-24/9-k-1001-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282550","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282550","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-01-24/9-k-1001-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282550","retrieved":"2026-07-09 02:57:28.117475+00:00"}}