{"status":"available","doknr":"OLD282649","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0119.1K3831.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"1 K 3831/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt nach ihrer Gewerbeanmeldung seit dem 1. September 1970 \nin I. das Gewerbe „Planung und serienmäßige Herstellung von elektrischen \nGeräten und Anlagen\". Sie beschäftigt etwa 100 Personen.\n\n3\n\nIm Jahre 1996 forderte das beklagte Landesamt die Klägerin auf, monatlich den \n„Monatsbericht für Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und \nder Gewinnung von Steinen und Erden\" vorzulegen. Die Klägerin weigerte sich, \ndiese Berichte abzugeben. Daraufhin stellte das beklagte Landesamt mit Bescheid \nvom 15. Mai 1997 fest, dass die Klägerin sowohl zum Monatsbericht für Betriebe des \nVerarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und \nErden als auch zur vierteljährlichen Produktionserhebung auskunftspflichtig sei. Zur \nBegründung wurde u.a. ausgeführt: Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik \nfür Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22.01.1987 (BGBl. I S. \n462), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.01.1996 (BGBl I S. 34), \nin Verbindung mit § 2 A des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe \n(ProdGewStatG) vom 30.05.1980 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 2 \nZweites Gesetz zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (2. \nStatistikbereinigungsgesetz - 2. StatBerG) vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2555) und \nArtikel 3 der Statistikanpassungsverordnung (StatAV) vom 26.03.1991 (BGBl. I S. \n846), würden bundesweit bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 \nUnternehmen des Bergbaus und des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei \nproduzierenden Betrieben der anderen Unternehmen monatliche und vierteljährliche \nErhebungen durchgeführt. Das Unternehmen der Klägerin sei dem Verarbeitenden \nGewerbe zuzurechnen. Um die vom Gesetzgeber festgelegte Höchstzahl von \nbundesweit 68.000 zu befragenden Unternehmen im Bergbau und Verarbeitenden \nGewerbe nicht zu überschreiten, würden im Wege der Ermessensausübung zu den \ngenannten Erhebungen einheitlich Betriebe von Unternehmen mit 20 und mehr \ntätigen Personen bzw. Betriebe mit 20 und mehr tätigen Personen der anderen \nUnternehmen herangezogen. Da das Unternehmen der Klägerin mehr als 20 \nBeschäftigte habe, sei es heranzuziehen. Den gegen diesen Bescheid erhobenen \nWiderspruch der Klägerin wies das beklagte Landesamt mit Widerspruchsbescheid \nvom 23. Juni 1997 zurück. Eine Klage dagegen erhob die Klägerin nicht.\n\n4\n\nIm Jahr 2002 kam es zwischen den Beteiligten zum Streit darüber, ob der \nBescheid vom 15. Mai 1997 eine Auskunftspflicht weiterhin begründe, obwohl \nzwischenzeitlich die gesetzliche Grundlage geändert worden sei.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 19. Mai 2003 beantragte die Klägerin, im Wege des \nWiederaufgreifens des Verfahrens den Bescheid vom 15. Mai 1997 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Juni 1997 aufzuheben. Zur Begründung trug sie im \nWesentlichen vor: Durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen habe sich der \nBescheid vom 15. Mai 1997 erledigt. Vorsorglich werde aber die Aufhebung dieses \nBescheides beantragt. Durch die Gesetzesänderungen hätten sich die inhaltlichen \nAnforderungen an die Auskunftspflicht geändert und auch die Gesamtzahl der zu \nbefragenden Unternehmen sei vom Gesetzgeber herabgesetzt worden. Die im \nBescheid festgestellten Auskunftspflichten seien deshalb vom Gesetz nicht mehr \ngedeckt. Außerdem ergebe sich aus Informationen des Statistischen Bundesamtes, \ndass es in Deutschland mehr Unternehmen und Betriebe gebe, die über das Gesetz \nüber die Statistik im produzierenden Gewerbe erfasst werden könnten, als dieses \nGesetz als Höchstgrenze festlege. Da insoweit nicht ausgeschlossen werden könne, \ndass nach der Gesetzesänderung eine günstigere Entscheidung hätte getroffen \nwerden können, sei der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig und \nbegründet. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 12. Juni 2003 lehnte das Landesamt den Antrag der Klägerin \nauf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Zur Begründung trug es vor: Der Antrag sei \nunzulässig, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder \nRechtslage nicht nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert habe. Bei der \ngesetzlichen Änderung handele es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, \naufgrund derer keine für die Klägerin günstigere Entscheidung getroffen werden \nkönne. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im \nProduzierenden Gewerbe vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2036) sei ein neues \nErhebungskonzept eingeführt worden. Die monatliche Erhebung der gesamten \nProduktion sowie die Erfassung der Reparatur-, Montage- und \nLohnveredelungsarbeiten werde in § 2 B Ziffer I ProdGewStatG angeordnet; befragt \nwürden Betriebe von höchsten 20.000 Unternehmen. Die Obergrenze der \nberichtspflichtigen Betriebe werde deutlich unterschritten. In § 2 B Ziffer II \nProdGewStatG werde die vierteljährliche Erhebung der gesamten Produktion und der \nReparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten bei Betrieben von höchstens \n48.000 Unternehmen angeordnet. Die Obergrenze der berichtspflichtigen Betriebe \nwerde auch hier deutlich unterschritten. Bisher hätten Betriebe von höchstens 68.000 \nUnternehmen befragt werden können. Diese Höchstzahl werde nach dem neuen \nErhebungskonzept nur reduziert, weil die nach Buchstabe B Ziffer I monatlich \nmeldenden Betriebe von ihrer bisherigen vierteljährlichen Berichtspflicht befreit \nwürden. Die Erhebung der gesamten Produktion sowie die Erfassung der Reparatur-, \nMontage- und Lohnveredelungsarbeiten werde weiterhin bei Betrieben von \ninsgesamt 68.000 Unternehmen durchgeführt. Die Klägerin sei danach weiterhin zur \nvierteljährlichen Produktionserhebung auskunftspflichtig.\n\n7\n\nAm 7. Juli 2003 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur \nBegründung trug sie im Wesentlichen vor: Es stehe bislang nicht fest, dass sie nach \nden gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit den seinerzeit geltenden Richtlinien \nauskunftspflichtig sei. Dies gelte umso mehr nach der Änderung der gesetzlichen \nGrundlage. Mit dem Gesetz von 1998 sei ein neues Erhebungskonzept mit dem Ziel \neingeführt worden, die amtliche Statistik auf das absolut notwendige Maß zu \nreduzieren, um damit zur Entlastung der Wirtschaft von statistischen Berichtspflichten \nund auch zur Verschlankung des Staates beizutragen. Grundsätzlich solle nach der \nZielsetzung des Gesetzgebers mit Einführung des neuen Erhebungskonzeptes der \nBerichtskreis jährlich überprüft und gegebenenfalls neu festgelegt werden. Das \nLandesamt habe bislang nicht angegeben, ob es Unternehmen gebe, die nicht \nherangezogen würden. Wenn dem so wäre, spreche dies für eine sachwidrige \nUngleichbehandlung. Zumindest wäre ein Rotationssystem geboten, damit die \nBerichtslasten gleichmäßig verteilt würden.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2003, zugestellt am 11. September \n2003, wies das beklagte Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück.\n\n9\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 10. Oktober 2003 Klage erhoben, die sie wie folgt \nbegründet: Nach wie vor sei sie der Auffassung, dass sich der ursprüngliche \nVerwaltungsakt vom 15. Mai 1997 aufgrund der Gesetzesänderungen erledigt habe. \nJedenfalls sei ihr Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig und \nbegründet. Insoweit nehme sie Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. \nErgänzend sei darauf hinzuweisen, dass durch Artikel 2 des Gesetzes zur \nNeuregelung der Energiestatistik und zur Änderung des Statistikregistergesetzes \nvom 26.07.2002 (BGBl. I S. 2867, 2870) das Gesetz über die Statistik im \nProduzierenden Gewerbe in der Fassung der Neubekanntmachung vom 21.03.2002 \n(BGBl. I S. 1181) geändert worden sei. Der Umfang der Berichtspflichten habe sich \nerheblich geändert. Die Änderungen seien nicht nur redaktioneller Natur, sondern \nbeinhalteten eine echte Entlastung der Berichtspflichtigen. Das Bemühen um die \nEntlastung der Berichtspflichtigen ergebe sich auch aus dem \nVerwaltungsdatenverwendungsgesetz (BGBl. I S. 2149). Unabhängig davon, ob sie \nnach der neuen Gesetzeslage auskunftspflichtig sei, habe sich jedenfalls die \nRechtslage zu ihren Gunsten geändert. Aus Gründen der Rechtsklarheit und \nRechtssicherheit sei der ursprüngliche Bescheid daher aufzuheben. Dies sei umso \ndringender, als durch das neue Erhebungskonzept Erleichterungen eingeführt \nworden seien, die u.a. dazu führten, dass der Berichtskreis der Auskunftspflichtigen \njährlich überprüft und gegebenenfalls neu festgelegt werde. Es treffe zu, dass die \nAuswahl der zu befragenden Unternehmen im Wege der Ermessensausübung zu \ntreffen sei. Es müsse deshalb Ermessensrichtlinien geben. Es sei nicht \nnachvollziehbar, warum das beklagte Landesamt sich zudem beharrlich weigere, \nmitzuteilen, ob es Unternehmen gebe, die nicht zu Erhebungen herangezogen \nwürden.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2003 in Gestalt des Wider-\n spruchsbescheides vom 9. September 2003 aufzuheben,\n\n12\n\n2. den Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 1997 in Gestalt des Wider-\n spruchsbescheides vom 23. Juni 1997 aufzuheben.\n\n13\n\nDas beklagte Landesamt beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung trägt das Landesamt vor: Es bestehe kein Grund für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens, da sich die dem Bescheid vom 15. Mai 1997 \nzugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich zu Gunsten der Klägerin \ngeändert habe. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im \nProduzierenden Gewerbe vom 6. August 1998 berühre die bestehende \nAuskunftsverpflichtung der Klägerin nicht. Änderungen hätten sich nur in den \nErhebungsinhalten, d.h. im Frageumfang ergeben. Die Klägerin erfülle weiterhin die \nVoraussetzungen für die Auskunftspflicht zu den Statistiken im Produzierenden \nGewerbe, weil sie mehr als 20 Personen beschäftige und dem Verarbeitenden \nGewerbe zuzuordnen sei. Die Auswahl der zu befragenden Unternehmen sei von \nden statistischen Ämtern im Wege der Ermessensausübung zu treffen. Dieses \nAuswahlermessen habe das Statistische Bundesamt in Übereinstimmung mit den \nstatistischen Landesämtern dahingehend ausgeübt, dass einheitlich und \nausnahmslos alle Unternehmen von den Erhebungen erfasst würden, die an einem \nbestimmten Stichtag über 20 und mehr tätige Personen verfügten. Dadurch werde \nsichergestellt, dass die gesetzlich vorgegebene Höchstzahl eingehalten werde. Die \nso praktizierte Rechtsanwendung stehe im Einklang mit dem in der amtlichen \nBegründung zum Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe vom \n6. November 1995 zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen. Da sich \ndie Höchstgrenze der gesetzlich zu befragenden Unternehmen nicht geändert habe, \nhabe kein Anlass bestanden, die Auswahlkriterien zu ändern. Weitere \nAuswahlrichtlinien gebe es nicht. Ein Rotationssystem im Produzierenden Gewerbe \nbestehe nicht.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n19\n\nAllerdings ist sie als Anfechtungsklage zulässig. Die Anfechtungsklage ist die \nstatthafte Klageart. Die Klägerin kann ihr Ziel, nämlich die Aufhebung des \nBescheides vom 15. Mai 1997, unmittelbar klageweise verfolgen. Als Zwischenschritt \nbegehrt sie in statthafter Weise die Aufhebung des Bescheides des beklagten Amtes \nvom 12. Juni 2003. Die Klägerin muss nicht zunächst eine Verpflichtungsklage mit \ndem Ziel, die Behörde zum Wiederaufgreifen als solchem zu verpflichten, erheben. \nHierfür sprechen Gründe der Prozessökonomie. Die Pflicht des Gerichts, die \nStreitsache spruchreif zu machen, gilt auch in Verfahren um die Aufhebung eines \nBescheides oder die Erteilung eines Zweitbescheides unter Durchbrechung der \nBestandskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Jedenfalls in Anfechtungssituationen führt \nein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zwangsläufig zur Aufhebung des \nursprünglichen Bescheides. Denn wenn das Verfahren wieder aufzunehmen ist, \nmuss die Behörde den angefochtenen Bescheid (zumindest inzidenter) aufheben \nund - gegebenenfalls - einen Zweitbescheid erlassen, wenn sie an ihrer \nursprünglichen Entscheidung festhalten will. In solchen Fällen wäre es ein unnötiger \nZwischenschritt, die Behörde zunächst zu verpflichten, das Verfahren wieder \naufzunehmen.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. April 1982 \n- 8 C 75/80 -, NJW 1982, 2204 f., Urteil vom 10. Februar 1998 \n- 9 C 28/97 -, BVerwGE 106, 171, 172 ff.; Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2003, Randnummer 53 f. zu \n§ 51 VwVfG; a.A. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 2001, Randnummer 69 f. zu \n§ 51 VwVfG.\n\n21\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n12. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003, mit \ndem ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Damit steht zugleich fest, dass die Klägerin \nnicht die Aufhebung des Erstbescheides des Beklagten vom 15. Mai 1997 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1997 unter Durchbrechung der \nBestandskraft erreichen kann.\n\n22\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Ein \nsolcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), \nder allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Nach dieser Vorschrift hat \ndie Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines \nunanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem \nVerwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten \ndes Betroffenen geändert hat. Die Änderung der Sach- oder Rechtslage muss für \nden fraglichen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen, \nso dass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder \ndoch ermöglicht. Bei Ermessensentscheidungen genügt die Möglichkeit, dass die \nEntscheidung nunmehr zu Gunsten des Betroffenen ausfallen könnte.\n\n23\n\nVgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. \nAuflage 2001, Randnummer 94 zu § 51 VwVfG.\n\n24\n\nEine in diesem Sinne relevante Rechtsänderung liegt nicht vor, obwohl sich die \nRechtslage seit dem Erlass des ursprünglichen Bescheides vom 15. Mai 1997 in \nverschiedenen Punkten geändert hat.\n\n25\n\nIm Hinblick auf die im Bescheid vom 15. Mai 1997 enthaltene Aufforderung, die \nMonatsberichte nach § 2 A Ziffer I ProdGewStatG abzugeben, erfolgte eine \nGesetzesänderung zunächst durch das Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl I S. \n2036). Durch dieses Gesetz wurde die Auskunftspflicht hinsichtlich der Produktion für \nhöchstens 1.000 Warenarten (ursprünglich § 2 A Ziffer I Nr. 7 ProdGewStatG) \naufgehoben. Eine solche Reduzierung des Umfangs der Auskunftspflicht stellt keine \nrelevante Rechtsänderung im Hinblick auf die Frage dar, ob ein bestimmtes \nUnternehmen auskunftspflichtig ist oder nicht. Denn Rechtsänderungen in Bezug auf \nden Umfang der Auskunftspflicht machen keine neue Ermessensentscheidung \nhinsichtlich des Kreises der Auskunftspflichtigen notwendig. Etwas anderes könnte \nallenfalls dann gelten, wenn die Rechtsänderung zu einer erheblichen Mehrbelastung \nder auskunftspflichtigen Unternehmen führen würde. Dies ist hier aber gerade nicht \nder Fall. Weitere Änderungen hinsichtlich des Umfangs der Auskunftspflicht für die \nMonatsberichte enthalten die Gesetze vom 21. März 2002 (BGBl I S. 1178) und vom \n26. Juli 2002 (BGBl I S. 2867). Auch durch diese Gesetze wurde lediglich der \nUmfang der Auskunftspflicht reduziert. Eine relevante Rechtsänderung hinsichtlich \nder Frage, welche Unternehmen herangezogen werden, liegt hierin nicht.\n\n26\n\nMit dem Bescheid vom 15. Mai 1997 wurde die Klägerin außerdem zur \nvierteljährlichen Produktionserhebung als auskunftspflichtig herangezogen. Diese \nErhebung beruhte ursprünglich auf § 2 A Ziffer II ProdGewStatG. Danach wurden bei \nden produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen vierteljährliche \nProduktionserhebungen durchgeführt. Durch das Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl I \nS. 2036) erfolgte zum einen eine Änderung in der Weise, dass die \nProduktionserhebungen nunmehr in § 2 B ProdGewStatG geregelt sind. Diese rein \nredaktionelle Änderung stellt keine relevante Rechtsänderung dar. Außerdem ist \nnunmehr die Produktionserhebung nicht mehr bei höchstens 68.000 Unternehmen \nvierteljährlich durchzuführen, sondern bei höchstens 20.000 Unternehmen monatlich \nund bei höchstens 48.000 Unternehmen weiterhin vierteljährlich; dabei sind die \nmonatlich auskunftspflichtigen Unternehmen von der vierteljährlichen Auskunftspflicht \nbefreit. Es bleibt demnach dabei, dass insgesamt - wie bisher - höchstens 68.000 \nUnternehmen auskunftspflichtig sind. Es war deshalb keine neue \nErmessensentscheidung hinsichtlich der Frage notwendig, ob die Klägerin überhaupt \nfür die Produktionserhebungen auskunftspflichtig ist, sondern nur hinsichtlich der \nFrage, ob die Klägerin statt vierteljährlich nunmehr monatlich auskunftspflichtig sein \nsoll. Die Rechtsänderung ist damit nicht eine Änderung zu Gunsten der Klägerin. \nDenn die Ermessensentscheidung, ob sie monatlich oder vierteljährlich zur \nProduktionserhebung herangezogen werden soll, könnte allenfalls zu Lasten der \nKlägerin ausgehen. Das beklagte Landesamt könnte bei einer Neuentscheidung zum \nErgebnis kommen, dass die Klägerin nicht nur vierteljährlich die notwendigen \nAngaben zur Produktionserhebung zu machen hat, sondern sogar monatlich. Dies \nwürde eine Mehrbelastung der Klägerin bedeuten.\n\n27\n\nWenn sich nach alledem keine relevante Änderung der Rechtslage zu Gunsten \nder Klägerin feststellen lässt, kann die Klägerin mit ihrem Begehren, den Bescheid \nvom 15. Mai 1997 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens aufzuheben, \nkeinen Erfolg haben.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n29\n\nDas Gericht sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, da die Voraussetzungen \nder §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-01-19/1-k-3831-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-01-19/1-k-3831-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282649","retrieved":"2026-07-09 02:57:37.508781+00:00"}}