{"status":"available","doknr":"OLD282741","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0114.12K521.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-01-14","aktenzeichen":"12 K 521/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 28. Januar 2004 wird aufgehoben.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger moslemischer \nReligionszugehörigkeit und stammt aus dem T. . Er reiste im Oktober 1994 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 5. Juni 1997 seine Anerkennung \nals Asylberechtigter. Zur Begründung machte der Kläger bei der Anhörung vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) geltend: Er sei am 27. Juni \n1993 festgenommen und inhaftiert worden. Zunächst sei er bis zum 10. Juli 1993 in \nL. festgehalten worden. Dann sei er in das Gefängnis nach O. gebracht \nworden, wo er bis September 1994 inhaftiert gewesen sei. Im September 1994 sei er \nzur Behandlung von Misshandlungen zur Ambulanz in das städtische Krankenhaus \ngebracht worden. Von dort sei ihm durch ein Fenster die Flucht gelungen. Bei seiner \nAsylantragstellung legte der Kläger einen Beschluss über die Anordnung der \nUntersuchungshaft vom 28. Juni 1993 vor.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 16. Oktober 1997 lehnte das Bundesamt den Antrag des \nKlägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte zugleich fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich Jugoslawien \nvorliegen. Der Kläger hat hiergegen Klage mit dem Antrag erhoben, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen. Diese Klage ist mit Urteil vom 28. August 1998 \n- 12 K 4943/97.A - abgewiesen worden.\n\n4\n\nMit Verfügung des Vizepräsidenten des Bundesamtes vom 13. Oktober 2003 \nwurde ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Mit Anschreiben des Bundesamtes vom \n12. November 2003 teilte dieses dem Kläger den beabsichtigten Widerruf mit und \ngab ihm gemäß § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG Gelegenheit zur Stellungnahme \ninnerhalb eines Monats. Die Einleitung des Widerrufsverfahrens wurde damit \nbegründet, dass eine Sach- und Rechtslagenänderung eingetreten sei. Gegenwärtig \nseien weder Moslems noch SDA-Mitglieder im T. oder anderen Landesteilen von \nSerbien und Montenegro staatlichen Repressionen ausgesetzt. Hierauf antwortete \nder Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Fax vom 15. Dezember 2003, in dem er \num Fristverlängerung zur Stellungnahme bat. Eine Stellungnahme ist danach nicht \neingegangen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 28. Januar 2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid \nvom 16. Oktober 1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen und stellte zugleich fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen.\n\n6\n\nDer Kläger hat daraufhin am 13. Februar 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung er geltend macht: Entgegen den Ausführungen im Bescheid des \nBundesamtes müsse der Kläger bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit \npolitischer Verfolgung rechnen. Zwar seien seit dem Regierungswechsel im Oktober \n2000 die Freiheitsrechte der unterdrückten Minderheiten erweitert worden, jedoch \nhabe sich seit der Ermordung des serbischen Ministerpräsidenten Djinjic die Lage in \nSerbien wieder zunehmend verschärft. Nach dem Sieg der nationalistischen \nserbischen Kräfte bei der letzten Parlamentswahl seien wieder politische \nVerhältnisse wie zur Zeit des Präsidenten Milosevic eingetreten. Rückfragen im \nHeimatland des Klägers hätten ergeben, dass diesem nach wie vor politische \nVerfolgung wegen der seinerzeit gemachten Vorwürfe drohe. Dies sei dem Kläger \ndurch einen Cousin seiner Ehefrau, der Richter am Kreisgericht in O. sei, so \nzugetragen worden. Auch der Schwager des Klägers, der im Jahre 2002 freiwillig in \nden T. zurückgekehrt sei, habe erneut fliehen müssen. Dieser sei nach der \nletzten Parlamentswahl als Angehöriger der moslemischen Volksgruppe von \nserbischen Mitbürgern und Sicherheitskräften unter Okkupation seines gesamten \nBesitzes bedroht worden. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 28. Januar 2004 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung verweis sie auf die Ausführungen in dem ablehnenden \nBescheid.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nParteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 28. \nJanuar 2004 ist rechtswidrig (geworden) und verletzt den Kläger in seinen Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)\n\n15\n\nNach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden \nFassung waren die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, unverzüglich zu \nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlagen. Auch nach § 73 \nAsylVfG in der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung sind die Aner-\nkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § \n60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (bis zum 31. Dezember 2004 § 51 AuslG) \nvorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr \nvorliegen. Jedoch bestimmt der neu eingefügte § 73 Abs. 2 a AsylVfG, dass die \nPrüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 vorliegen, \nspätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu \nerfolgen hat. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der \nPrüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere \nEntscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen. \n\n16\n\nGemäß § 77 AsylVfG ist in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Bei dem \nvorliegenden Verfahren handelt es sich angesichts dessen, dass der Widerruf auf § \n73 AsylVfG gestützt ist, um eine Streitigkeit nach diesem Gesetz. Dies bewirkt auch \nbei einer - wie hier - vorliegenden Anfechtungsklage, dass für die Frage der Recht-\nmäßigkeit des zu prüfenden Bescheides nicht auf den Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung, sondern auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung abzustellen ist mit der Folge, dass die seit dem 1. Januar \n2005 geltende Rechtslage nach dem AsylVfG anzuwenden ist. Die Regelung des § \n77 Abs. 1 AsylVfG greift empfindlich in das gewachsene und bewährte System des \nVerwaltungsrechtsschutzes ein, weil es dem VG/OVG/VGH hinsichtlich der \nAnfechtungsklagen die Entscheidung über Sachverhalte überträgt, die der Behörde \nzuvor u.U. nicht vorgelegen haben. Anders als bei Verpflichtungsklagen wird damit \nunmittelbar in die verwaltende Tätigkeit gestaltend eingegriffen, also nicht bloß \nExekutivtätigkeit kontrolliert.\n\n17\n\nVgl.: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage, AsylVfG § 77 \nRdnr. 3.\n\n18\n\nDie Anwendung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung bewirkt, dass der Widerrufsbescheid rechtswidrig (geworden) ist. Der \nBescheid des Bundesamtes betreffend die Feststellung nach § 51 AuslG datiert vom \n16. Oktober 1997. Die Verfügung des Vizepräsidenten des Bundesamtes betreffend \ndie Einleitung des Widerrufsverfahrens erging am 13. Oktober 2003. Die Prüfung, ob \ndie Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, ist nicht, wie § 73 Abs. 2 a \nAsylVfG zwingend vorschreibt, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach \nUnanfechtbarkeit der Entscheidung, sondern erst etwa sechs Jahre nach deren \nUnanfechtbarkeit erfolgt. Eine spätere Entscheidung steht aber nach § 73 Abs. 2 a \nSatz 3 AsylVfG im Ermessen, das vorliegend nicht ausgeübt worden ist. Dieser \nErmessensnichtgebrauch führt zur (nachträglichen) Rechtswidrigkeit des \nangefochtenen Bescheides. Dem steht nicht entgegen, dass nach Ablauf der drei \nJahre nach Unanfechtbarkeit eine Prüfung seitens des Bundesamtes weder \ntatsächlich erfolgt ist noch nach der alten Rechtslage veranlasst war. Die fehlende \nPrüfung darf dem Asylbewerber nicht zum Nachteil gereichen, da dessen Rechts-\nposition nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers jeweils der neuen - \ngegebenenfalls für den Asylbewerber günstigeren - Rechtsposition angepasst \nwerden soll, wie auch das Fehlen einer die vorliegende Fallkonstellation erfassenden \nÜbergangsregelung zeigt.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichts-\nkostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-01-14/12-k-521-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-01-14/12-k-521-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282741","retrieved":"2026-07-09 02:57:45.225816+00:00"}}