{"status":"available","doknr":"OLD282916","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:0104.14L1586.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-01-04","aktenzeichen":"14 L 1586/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das\n Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag aus dem Schriftsatz vom 3. November 2004,\n\n3\n\n den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \n verpflichten, bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 die\n Kosten einer medizinisch geschulten Begleitperson zur Be-\n förderung des Antragstellers zwischen seiner Wohnung und der\n Westfälischen Schule für Körperbehinderte in X. zu übernehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, soweit er den Zeitraum vom \n1. Dezember 2004 bis zum Ende des laufenden Schuljahres zum Gegenstand hat. \nNach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kann eine einstweilige \nAnordnung im Recht der Sozialhilfe in zeitlicher Hinsicht stets nur die Spanne \nzwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht (hier: 3. November 2004) und dem \nEnde des Monats, in welchem die gerichtliche Entscheidung ergeht (hier: \n30. November 2004) umfassen. Diese Rechtsfolge ergibt sich daraus, dass die \nSozialhilfe dazu dient, einer gegenwärtigen Notlage des Hilfesuchenden zu \nbegegnen. Der Träger der Sozialhilfe muss einen Hilfefall ständig im Auge behalten \nund gleichsam Tag für Tag - in der Praxis freilich zumeist monatlich - prüfen, ob und \nin welchem Umfang ein Hilfebedarf besteht. Deshalb kann das Gericht den Träger \nder Sozialhilfe auch nicht verpflichten, künftige Leistungen zu erbringen. \n\n5\n\nIm Übrigen, nämlich für den Monat November 2004, ist der Antrag zwar zulässig, \njedoch nicht begründet. § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO), wonach eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen kann, setzt neben \nweiterem voraus, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch, für \nwelchen er eine einstweilige Regelung begehrt, glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 \nVwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Im \nvorliegenden Fall hat der Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf \nGewährung der in der Antragsschrift umschriebenen Leistung jedoch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n6\n\nDer Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner Leistungen der Sozialhilfe in \nder Form der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG). Eingliederungshilfe kann indessen unabhängig davon, ob die in diesen \nVorschriften bezeichneten Tatbestände erfüllt sind, nur gewährt werden, wenn (auch) \ndie allgemeinen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes nicht entgegenstehen. \nNach § 2 Abs. 1 BSHG ist ein sozialhilferechtlicher Anspruch jedoch \nausgeschlossen, wenn der Hilfeempfänger sich selbst helfen kann oder die \nerforderliche Hilfe von anderen erhält. Dies ist hier der Fall:\n\n7\n\nDer Kläger besucht eine Sonderschule, die vom Landschaftsverband Westfalen-\nLippe als Schulträger unterhalten wird. Damit ist der Landschaftsverband \ngrundsätzlich verpflichtet, die Kosten für den Transport des Antragstellers zur Schule \nund zurück zu übernehmen. Dies ergibt sich aus § 4 der Verordnung zur Ausführung \ndes § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -), wonach der \nSchulträger der besuchten Schule unabhängig vom Wohnsitz des Schülers die \nSchülerfahrkosten zu tragen hat. Nach § 5 Abs. 1 SchfkVO sind Schülerfahrkosten \nim Sinne der Verordnung die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülern, \nwobei im Falle eines behinderten Schülers nach § 11 SchfkVO auch die Fahrkosten \nfür eine Begleitperson zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören. Demnach hat \nim vorliegenden Fall der Landschaftsverband Westfalen-Lippe dafür zu sorgen, dass \ndie Schüler der von ihm getragenen Schulen in der Obhut von Begleitpersonen \ntransportiert werden, welche die im Einzelfall erforderlichen Handreichungen \nvornehmen können. Dies wird vom Landschaftsverband ausweislich seines \nSchreibens an den Antragsgegner vom 29. September 2004 auch gar nicht in \nAbrede gestellt. Soweit es dort am Ende heißt, im Falle des Antragstellers ginge die \nHilfestellung \"weit über das übliche Maß hinaus\", mag dies durchaus zutreffen: In \nvielen Fällen wird es ausreichen, ein im Schülerspezialverkehr eingesetztes \nFahrzeug mit ungelernten Kräften zu besetzen, die lediglich einfache Hilfeleistungen \nerbringen. Bedarf ein Schüler jedoch - wie hier - aufgrund amtsärztlicher \nBescheinigung einer erhöhten Aufmerksamkeit, ist der Schulträger gehalten, dem \ndurch entsprechend qualifiziertes Personal Rechnung zu tragen. Eine Art finanzieller \n\"Obergrenze\" vermag die Kammer dem § 11 SchfkVO nicht zu entnehmen.\n\n8\n\nSoweit zwischen den Verfahrensbeteiligten das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1992 - 5 C 7.87 - diskutiert wird, teilt \ndie Kammer die Auffassung des Antragsgegners, wonach der seinerzeit \nentschiedene Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Das \nBundesverwaltungsgericht hatte darüber zu befinden, ob Eingliederungshilfe zu \ngewähren ist, weil der Schüler aus individuellen Gründen den eingerichteten \nSchülerspezialverkehr teilweise gar nicht in Anspruch nehmen konnte, so dass \nTaxikosten anfielen. Im vorliegenden Fall kann jedoch der Antragsteller den vom \nLandschaftsverband Westfalen-Lippe eingerichteten Schülerspezialverkehr \nbenutzen, sofern dort eine entsprechend geschulte Begleitperson ihn betreut. \n\n9\n\nAllerdings kommt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa das Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -) \nder sogenannte Nachranggrundsatz des Sozialhilferechts gemäß § 2 Abs. 1 BSHG \ndann nicht zum Zuge, wenn der Anspruch gegen den vorrangig leistungspflichtigen \nDritten nicht rechtzeitig durchgesetzt werden kann. Auch dieser Fall ist hier nicht \ngegeben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nicht der Antragsteller \n- gegebenenfalls in einem Verfahren nach § 123 VwGO - seinen \nschülerfahrkostenrechtlichen Anspruch gegen den Landschaftsverband genauso \nzügig durchsetzen kann wie den vermeintlichen Anspruch gegen den Antragsgegner \ndes vorliegenden Verfahrens.\n\n10\n\nSoweit schließlich der Antragsteller auf § 43 Abs. 1 Erstes Buch des \nSozialgesetzbuches (SGB I) verweist und geltend macht, der Antragsgegner des \nvorliegenden Verfahrens sei jedenfalls vorläufig verpflichtet, Leistungen zu erbringen, \ndie er später beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe zur Erstattung anmelden \nmöge, weist der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 12. November 2004 \nzutreffend darauf hin, dass die fragliche Vorschrift die Zuständigkeit des zuerst \nangegangenen Leistungsträgers begründet. Dies war im vorliegenden Fall \nausweislich des Antrags vom 27. September 2004 der Landschaftsverband \nWestfalen-Lippe. Denn dort nimmt der Vater des Antragstellers ausdrücklich Bezug \nauf eine Auskunft des Landschaftsverbandes, nach welcher ihm - rechtsirrig - \nmitgeteilt worden sei, das Sozialamt des Antragsgegners sei zuständig.\n\n11\n\nDie Entscheidung über die Kosten ergeht auf der Grundlage von §§ 154 Abs. 1, \n188 Satz 2 VwGO.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-01-04/14-l-1586-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-01-04/14-l-1586-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282916","retrieved":"2026-07-09 02:58:00.632707+00:00"}}