{"status":"available","doknr":"OLD283093","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1217.5K5126.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-12-17","aktenzeichen":"5 K 5126/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich \neines über 2.165,32 EUR hinausgehenden Betrages zurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin die in der Zeit vom 1. Januar \n1999 bis zum 21. November 1999 an Frau Emma E geleistete Hilfe zur Arbeit in \nHöhe von 1.825,31 EUR nebst 4 % Zinsen ab dem 17. Dezember 2003 zu erstatten. \nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu \n5/6.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die \nVollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für Hilfe \nzur Arbeit, die sie im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 21. November 1999 an \nFrau E (im Folgenden: Hilfeempfängerin) leistete. \n\n3\n\nDie am 18. November 1942 in M, Ukraine, geborene Hilfeempfängerin ist \ndeutsche Staatsangehörige. Nach Abschluss ihres Hochschulstudiums war sie bis \nJanuar 1997, zuletzt an einer Schule in B-T, als Lehrerin für die deutsche Sprache \ntätig. Im Februar 1997 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über und war \nzunächst in N-1/N-2 Kreis wohnhaft, wo sie von März bis November 1997 Hilfe zum \nLebensunterhalt bezog. \n\n4\n\nAm 22. November 1997 verzog die Hilfeempfängerin zu Verwandten nach V. \nUnter dem 27. November 1997 beantragte sie bei der Klägerin Sozialhilfe und \nerklärte bei der Antragstellung, sie habe während ihres neunmonatigen Aufenthalts in \nDeutschland keine Arbeit finden können. Ab 27. November 1997 gewährte die \nKlägerin der Hilfeempfängerin daraufhin Hilfe zum Lebensunterhalt. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 9. Dezember 1997 zog die Klägerin die Hilfeempfängerin zu \ngemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz , 2. \nAlternative des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) heran. Nach dem Inhalt des \nBescheides handelte es sich bei der zu verrichtenden Tätigkeit um einen \n„Sprachkurs\" bei der D-1 V. Hierfür sollte die Hilfeempfängerin bei einer monatlichen \nArbeitszeit von 80 Stunden eine Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe von \n3,50 DM je Stunde nebst Arbeitsmittelpauschale und Fahrtkosten erhalten. In der \nFolgezeit setzte die D V, deren Träger der D-2 e.V. ist, die Hilfeempfängerin als \nSprachlehrerin im Rahmen der sog. „Lobbycard-Sprachkurse\" ein. Diese - \nentgeltlichen - Sprachkurse wurden Spätaussiedlern und Kontingentflüchtlingen aus \nder ehemaligen Sowjetunion mit dem Ziel angeboten, ihnen die zur Orientierung im \nAlltag erforderlichen Deutschkenntnisse zu vermitteln. \n\n6\n\nFerner wies die Klägerin die Hilfeempfängerin mit Schreiben vom 13. Oktober \n1998 und 7. Mai 1999 darauf hin, dass sie ihre Arbeitskraft zur Beschaffung ihres \nLebensunterhalts einsetzen und daher in regelmäßigen Abständen bei der \nArbeitsvermittlung des Arbeitsamtes V vorstellig werden müsse. Die \nHilfeempfängerin sprach in der Folge zwischen Dezember 1998 und Oktober 1999 \ninsgesamt sieben Mal beim Arbeitsamt vor, ohne dass ihr eine Arbeitsstelle \nangeboten wurde.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 5. Januar 1999, 31. März 1999, 3. Mai 1999, 1. Juni 1999, 2. \nJuli 1999, 14. September 1999, 28. September 1999 und 28. Oktober 1999 teilte die \nJ Sprachschule in V bzw. die D-1 V der Klägerin mit, dass die Hilfeempfängerin im \nZeitraum von Dezember 1998 bis Juli 1999 sowie im September und Oktober 1999 \nmonatlich jeweils 99 Stunden unterrichtet habe. Daraufhin wies die Klägerin für die \nbetreffenden Monate unter dem 7. Januar 1999, 31. März 1999, 13. April 1999, 4. \nMai 1999, 7. Mai 1999, 1. Juni 1999, 2. Juli 1999, 5. Juli 1999, 20. Juli 1999, 16. \nSeptember 1999, 30. September 1999, 11. Oktober 1999 und 4. November 1999 \nHilfe zur Arbeit in Höhe von insgesamt 4.235,00 DM zur Zahlung an die \nHilfeempfängerin an.\n\n8\n\nBereits mit Schreiben vom 8. Januar 1998 hatte die Klägerin bei der Stadt N-1 \ndie Anerkennung der Kostenerstattungspflicht gemäß § 107 BSHG für den Zeitraum \nab Dezember 1997 beantragt. Mit Schreiben vom 10. Februar 1998 an den \nBeklagten korrigierte sie ihren Antrag dahin, dass Kostenerstattung für die ab dem \n27. November 1997 gewährten Sozialhilfeleistungen begehrt werde. Mit weiterem \nSchreiben vom 25. Februar 1998 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der \nUmzug der Hilfeempfängerin nach V am 22. November 1997 erfolgt sei. Daraufhin \nerkannte der Beklagte unter dem 3. März 1998 seine Kostenerstattungspflicht für den \nZeitraum vom 27. November 1997 bis zum 21. November 1999 an.\n\n9\n\nZum 1. Mai 2001 erhielt die Hilfeempfängerin im Rahmen des Projekts „Arbeit \nstatt Sozialhilfe\" eine zunächst auf zwölf Monate befristete Beschäftigung als \nSprachlehrerin bei der D-1 Ulm, wobei die Klägerin auf der Grundlage von § 19 Abs. \n2 Satz 1, 1. Halbsatz , 1. Alternative BSHG 90% des Bruttolohns der \nHilfeempfängerin übernahm.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 6. August 2001 bezifferte die Klägerin gegenüber der Stadt N-\n1 die im Zeitraum vom 27. November 1997 bis zum 21. November 1999 insgesamt \nentstandenen Sozialhilfeaufwendungen und übersandte auf Bitten der Stadt N-1 mit \nSchreiben vom 24. Oktober 2001 eine nach der jeweiligen Hilfeart gegliederte \nAuflistung der Aufwendungen. Mit weiteren Schreiben vom 18. Januar 2002 und 20. \nMärz 2002 bat die Stadt N-1 u.a. um Darlegung, inwieweit nach den Richtlinien der \nKlägerin ein Sprachkurs als gemeinnützige Tätigkeit einzustufen sei und warum die \nHeranziehung der Hilfeempfängerin sich über einen derart langen Zeitraum erstreckt \nhabe. Daraufhin teilte die Klägerin unter dem 14. Mai 2002 mit, dass eine Vermittlung \nder Hilfeempfängerin auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich gewesen und sie \ndaher an die zur gemeinnützigen Arbeit vermittelt worden sei. Die D-1 habe sich \nnach Erprobung der Arbeitsfähigkeit der Hilfeempfängerin bereit erklärt, diese \nanzustellen. Für die Dauer der Prüfung der Anstellung bei der D-1 sei sie weiterhin \ngemeinnützig beschäftigt worden, um einer Arbeitsentwöhnung vorzubeugen und \nihren Anspruch auf die zu schaffende Stelle zu sichern.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 12. Juni 2002 erklärte sich die Stadt N-1 bereit, den \ngeforderten Erstattungsbetrag, jedoch abzüglich der Aufwendungen für die Hilfe zur \nArbeit, zu überweisen, da nach wie vor nicht nachvollziehbar sei, ob die \nHilfeempfängerin eine gemeinnützige und zusätzliche Arbeit verrichtet habe. \nDaraufhin teilte die Klägerin der Stadt N-1 unter dem 18. Juni 2002 mit, dass die \nTätigkeit der Hilfeempfängerin insofern gemeinnützig gewesen sei, als sie Menschen \nbeim Erlernen der deutschen Sprache geholfen habe.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 4. Dezember 2002 machte die Stadt N-1 geltend, dass die \nVerpflichtung der Hilfeempfängerin zu gemeinnütziger Arbeit nicht den Maßgaben \ndes § 19 BSHG entsprochen habe und daher rechtswidrig gewesen sei. Die Tätigkeit \nhabe sich über einen Zeitraum von 3 1/2 Jahren erstreckt und sei somit nicht von \nvorübergehender Dauer gewesen. Auch bestehe ein Missverhältnis zwischen der \ngeleisteten Arbeitszeit von monatlich 100 Stunden und der hierfür gezahlten \nVergütung. Die Hilfeempfängerin sei zu einer anspruchsvollen Tätigkeit in einem das \nübliche Maß weit übersteigenden zeitlichen Umfang herangezogen worden. Die \nEntschädigung hierfür sei mit 3,50 DM je Stunde im Verhältnis zum regulären \nEinkommen einer Sprachlehrerin unangemessen niedrig. Mit Schreiben vom 12. \nMärz 2003 wies der Beklagte darauf hin, dass der Erstattungsanspruch hinsichtlich \nder in den Jahren 1997 und 1998 erbrachten Leistungen verjährt sei und die Hilfe zur \nArbeit im Übrigen gegen den Interessenwahrungsgrundsatz gemäß § 111 BSHG \nverstoßen habe. \n\n13\n\nAm 17. Dezember 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ursprünglich \ndie Erstattung von Aufwendungen für Hilfe zur Arbeit i.H.v. 4.062,70 EUR begehrt \nhat. Zur Begründung führt sie aus, dass der Interessenwahrungsgrundsatz beachtet \nworden sei. Da die Hilfeempfängerin nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik \nkeine Arbeit gefunden habe, habe es angesichts ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer \nfrüheren Tätigkeit als Deutschlehrerin und mangels Anerkennung ihrer Ausbildung in \nDeutschland nahe gelegen, sie gemeinnützig als Sprachlehrerin zu beschäftigen. \nInsbesondere in den Jahren 1997 und 1998 seien die mangelnden Sprachkenntnisse \nder aus der ehemaligen Sowjetunion stammenden Menschen immer deutlicher zu \nTage getreten. Die damals auf dem Aus- und Weiterbildungsmarkt angebotenen \nSprachkurse seien aufgrund ihres zu hohen sprachlichen Niveaus zur Behebung \ndieser Sprachdefizite nicht geeignet gewesen. Der D-2 habe sich daher bereit erklärt, \ndiesem Personenkreis versuchsweise und vorübergehend möglichst \nniederschwellige und preisgünstige Sprachkurse anzubieten, in die bevorzugt \neinkommensschwache Personen aufgenommen worden seien. Das Kursangebot \nwäre ohne Vermittlung geeigneten Lehrpersonals durch sie - die Klägerin - nicht \nzustande gekommen. Des Weiteren sei die Nachfrage nach niederschwelligen und \nkostengünstigen Sprachkursangeboten ständig überprüft worden. Die \nHilfeempfängerin sei auch laufend angehalten worden, sich auf dem allgemeinen \nArbeitsmarkt um Arbeit zu bemühen. Da deren Bemühungen jedoch ebenso erfolglos \ngewesen seien wie Vermittlungsversuche des Arbeitsamtes, sei eine \nWeiterbeschäftigung auf gemeinnütziger und zusätzlicher Basis sinnvoll gewesen. \nDer D-2 habe sich zudem erst im Frühjahr 2001 zu einer Festanstellung der \nHilfeempfängerin auf der Grundlage von Lohnkostenzuschüssen entschließen \nkönnen. Ferner liege kein Verstoß gegen die Vorgabe des § 19 Abs. 1 Satz 3 BSHG \nvor, da die Notwendigkeit einer Fortführung der Sprachkurse regelmäßig, jeweils \nnach Abschluss eines Kurses, nachfrageorientiert überprüft worden sei und sich \ndabei ein dauerhafter Bedarf frühestens zwei Jahre nach Einführung der Kurse \nherausgestellt habe. Die Arbeitszeit von 99 Stunden im Monat sei schließlich durch \ndie Sozialhilferichtlinien für das Land Baden-Württemberg gedeckt, die eine \ngemeinnützige und zusätzliche Beschäftigung gegen Entschädigung für \nMehraufwendungen im Umfang von bis zu 100 Stunden monatlich zuließen.\n\n14\n\nDie Klägerin hat ihre Klage mit am 4. November 2004 bei Gericht \neingegangenem Schriftsatz hinsichtlich der im Jahr 1998 entstandenen \nAufwendungen für Hilfe zur Arbeit zurückgenommen und ihre Klageforderung mit \nweiterem Schriftsatz vom 8. Dezember 2004 beziffert. Sie beantragt nunmehr noch - \nschriftsätzlich und sinngemäß -,\n\n15\n\nden Beklagten zu verurteilen, die in der Zeit vom 1. Januar 1999 \nbis zum 21. November 1999 an Frau E geleistete Hilfe zur Arbeit in \nHöhe von 2.165,32 EUR nebst 4 % Zinsen ab dem 17. Dezember \n2003 zu erstatten.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr ist der Auffassung, dass ein Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz \ngemäß § 111 Abs. 1 BSHG vorliege und verweist insoweit zunächst auf sein \nbisheriges schriftsätzliches Vorbringen. Da die Hilfeempfängerin ihre \nUnterrichtstätigkeit über einen Zeitraum von 3 1/2 Jahren fast durchgehend ausgeübt \nhabe, sei nicht nachvollziehbar, wann die Klägerin jeweils die Notwendigkeit der \nKurse und die Vermittelbarkeit der Hilfeempfängerin geprüft habe. Zudem \nwiderspreche die Erhebung von Teilnehmergebühren für die Sprachkurse der \nIntention von Gemeinnützigkeit. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten seien \nLeistungen aus gemeinnütziger Arbeit unentgeltlich. Darüber hinaus habe es in der \nfraglichen Zeit umfangreiche Finanzierungsmöglichkeiten für die Durchführung von - \nfür die Teilnehmer kostenlosen - Sprachkursen gegeben. Für diese Kurse würden \nallerdings die Lehrkräfte vom jeweiligen Träger fest eingestellt oder auf Honorarbasis \nbeschäftigt. \n\n19\n\nDie Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 6. und 8. Dezember 2004 mit \neiner Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer einverstanden \nerklärt und auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im \nÜbrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Gericht entscheidet gemäß den §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter. \n\n22\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die \nKlägerin die Klage mit Schriftsatz vom 2. November 2004 hinsichtlich des \nErstattungszeitraumes 1998, d.h. eines über 2.165,32 EUR hinausgehenden \nBetrages, zurückgenommen hat.\n \nDie im Übrigen weiter aufrecht erhaltene Klage ist als (allgemeine) Leistungsklage \nzulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung \nder Kosten für Hilfe zur Arbeit, die sie der Hilfeempfängerin im Zeitraum vom 1. \nJanuar 1999 bis zum 21. November 1999 gewährt hat, lediglich in Höhe von \n1.825,31 EUR; ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch besteht nicht.\n\n23\n\nRechtsgrundlage für das geltend gemachte Kostenerstattungsbegehren ist § 107 \nBSHG. Nach dessen Abs. 1 ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen \ngewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe zu erstatten, wenn die Person \ninnerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Diese \nVoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, was zwischen den Beteiligten auch nicht \nstreitig ist.\n\n24\n\nDer Erstattungsanspruch in Höhe von 1.825,31 EUR ist nicht gemäß § 111 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen. Hiernach sind die aufgewendeten Kosten zu \nerstatten, soweit die geleistete Hilfe dem Bundessozialhilfegesetz entspricht. Ferner \nist aus dieser Vorschrift der sog. Interessenwahrungsgrundsatz abzuleiten, der dem \nLeistungen gewährenden Träger auferlegt, gegenüber dem Hilfeempfänger nicht mit \nBlick auf die kostenrechtliche Eintrittspflicht eines anderen Trägers, sondern so zu \nhandeln, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst.\n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Beschluss vom 18. September 2003 - 12 A 3945/01 -, \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozial-\ngerichte (FEVS) 55, 450 m.w.N.\n\n26\n\nDer die Hilfe gewährende Träger hat die Pflicht, alle nach Lage des Einzelfalles \nzumutbaren und möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die \nerforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten. Bei \nVerletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes durch den zur Kostenerstattung \nberechtigten Träger mindert sich dessen Anspruch oder entfällt sogar ganz. An den \nInteressenwahrungsgrundsatz im Sinne des § 111 Abs. 1 BSHG dürfen aber keine \nüberspannten Anforderungen gestellt werden. Der zur Kostenerstattung berechtigte \nTräger handelt in eigener Zuständigkeit und entscheidet über die Hilfe nach \npflichtgemäßem Ermessen, und zwar unter Berücksichtigung der örtlichen \nVerhältnisse und der besonderen Situation des Hilfeempfängers.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2004 - 22 A 6/02 -, S. 16 f. des \namtlichen Entscheidungsabdrucks; OVG Lüneburg, Beschluss \nvom 16. Januar 2002 - 4 L 4201/00 -, FEVS 54, 171 m.w.N.\n\n28\n\nBei der Überprüfung des Ermessens im Rahmen von Erstattungsstreitigkeiten \nzwischen Sozialhilfeträgern ist im Hinblick auf § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG maßgeblich \nauf die Verhältnisse am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers und damit auf die \nVerwaltungspraxis des Hilfe gewährenden Trägers abzustellen.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. April \n2000 \n- 5 B 39.00 -, FEVS 52, 539.\n\n30\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist dem Vorbringen des Beklagten nichts \nDurchgreifendes für eine Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in dem genannten \nUmfang oder für eine Missachtung des Interessenwahrungsgrundsatzes zu \nentnehmen. \n\n31\n\nGemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG sollen für Hilfesuchende, insbesondere für \njunge Menschen, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen \nwerden. Die Klägerin hat diese Bestimmung zutreffend angewandt. Die \nHilfeempfängerin hatte nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland \nim Februar 1997 an ihrem früheren Wohnort N-1 über einen Zeitraum von neun \nMonaten keine Arbeit finden können. Vor dem Hintergrund, dass sie im Zeitpunkt des \nUmzugs in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin bereits 55 Jahre alt war und ihre \nberufliche Ausbildung als Lehrerin in Deutschland nicht anerkannt wurde, \nversprachen Bemühungen, sie auf dem regulären Arbeitsmarkt zu vermitteln, keine \nAussicht auf Erfolg. Die Richtigkeit dieser Prognose wird durch die mehrfachen \nerfolglosen Vorsprachen der Hilfeempfängerin beim Arbeitsamt V während des hier \n(noch) streitigen Erstattungszeitraums belegt. Angesichts dessen hat die Klägerin, \nindem sie für die Hilfeempfängerin Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher \nArbeit geschaffen hat, auch das ihr nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen in \nrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. \n\n32\n\nFerner erweist sich die Heranziehung der Hilfeempfängerin zu gemeinnütziger \nund zusätzlicher Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz, 2. Alt. BSHG durch \nden Bescheid vom 9. Dezember 1997 als rechtmäßig. Nach dieser Bestimmung kann \ndem Hilfe Suchenden, wenn für ihn Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher \nArbeit geschaffen wird, Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen \nEntschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden.\n\n33\n\nDer Bescheid ist zunächst formalrechtlich beanstandungsfrei, insbesondere \ninhaltlich hinreichend bestimmt, da er Angaben sowohl zur Arbeitsstelle (D-1 V) als \nauch zum Umfang der Arbeitszeit (monatlich 80 Stunden) und der Höhe der \nEntschädigung für Mehraufwendungen (3,50 DM je Stunde nebst \nArbeitsmittelpauschale und Fahrtkosten) sowie eine Beschreibung der zu leistenden \nArbeit (Sprachkurs) enthält.\n\n34\n\nDie Leitung bzw. Durchführung der Sprachkurse bei der D-1 V stellt sich \nentgegen der Auffassung des Beklagten auch als gemeinnützige Arbeit im Sinne von \n§ 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG dar. Der Begriff der Gemeinnützigkeit in dieser Norm \nrichtet sich nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Danach ist eine Arbeit \ndann gemeinnützig, wenn durch sie ausschließlich und unmittelbar Interessen der \nAllgemeinheit gefördert werden. Die gemeinnützige Arbeit darf nicht unmittelbar \nerwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Vielmehr soll durch das Erfordernis der \nGemeinnützigkeit insbesondere die Förderung erwerbswirtschaftlicher Zwecke von \nPrivatunternehmen im Wege der Sozialhilfe vermieden werden. Auch darf dadurch \nauf dem Waren- und Dienstleistungsmarkt keine Konkurrenz für die auf dem ersten \nArbeitsmarkt tätigen Privatunternehmen entstehen.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 26. August 2004 - 22 A 6/02 -, S. 13 des \namtlichen Urteilsabdrucks, vom 19. Juli 1995 - 8 A 46/92 -, Deut-\nsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1996, 319 und vom 27. Mai 1991 \n- 24 A 899/89 -, FEVS 43, 28; Bundessozialhilfegesetz, Lehr- \nund Praxiskommentar (LPK-BSHG), 6. Aufl. 2003, § 19 Rdnr. 8.\n\n36\n\nEs bedarf keiner weiteren Erörterung, dass der D-2 e.V. als Träger der D-1 V \ngemeinnütziger Verein im Sinne der oben genannten Regelungen der \nAbgabenordnung ist. Die von der D-1 V angebotenen Sprachkurse dienten zudem \nzweifellos dem Allgemeinwohl. Indem die Hilfeempfängerin in diesen Kursen \nSpätaussiedlern und Flüchtlingen aus der ehemaligen Sowjetunion grundlegende \nKenntnisse der deutschen Sprache vermittelte, die sowohl für ihre persönliche \nOrientierung in Deutschland als auch zur Vorbereitung auf eine spätere \nErwerbstätigkeit unabdingbar waren, förderte sie die im allgemeinen Interesse \nliegende Integration dieses Personenkreises in die Gesellschaft. \n\n37\n\nDie Bewertung der von der Hilfeempfängerin ausgeübten Tätigkeit als \ngemeinnützig wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Teilnahme an den \nSprachkursen kostenpflichtig war. Anhaltspunkte dafür, dass die Sprachkurse auf \nGewinnerzielung ausgerichtet waren und damit in Konkurrenz zu privaten \nKursanbietern erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienten, sind weder ersichtlich noch \nvom Beklagten vorgetragen. Ohne rechtliche Bedeutung ist im Hinblick auf § 111 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG im Übrigen der Einwand des Beklagten, in seinem \nZuständigkeitsbereich seien Leistungen aus gemeinnütziger Tätigkeit unentgeltlich. \nEbenso wenig kommt es nach den zuvor im Einzelnen dargelegten \nAbgrenzungskriterien darauf an, ob der Klägerin Finanzierungsmöglichkeiten für die \nDurchführung von für die Teilnehmer kostenlosen Sprachkursen zur Verfügung \ngestanden hätten. \n\n38\n\nDie Tätigkeit der Hilfeempfängerin war weiterhin zusätzliche Arbeit. Zusätzlich ist \ngemäß § 19 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BSHG nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in \ndiesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Diese \nVoraussetzungen liegen hier vor; denn nach dem vom Beklagten nicht substantiiert \nbestrittenen Sachvortrag der Klägerin wäre ohne die Vermittlung der \nHilfeempfängerin durch sie das niederschwellige Sprachkursangebot der D-1 V, für \ndas nach den Feststellungen der Klägerin ein vom regulären Aus- und \nWeiterbildungsmarkt nicht abgedeckter Bedarf bestand, nicht zustande \ngekommen.\n\n39\n\nFerner lag kein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 3 BSHG vor, wonach die für Hilfe \nSuchende zu schaffenden Arbeitsgelegenheiten in der Regel von vorübergehender \nDauer sein sollen. Soweit der Beklagte beanstandet hat, die Hilfeempfängerin sei \nüber einen Zeitraum von insgesamt ca. 3 1/2 Jahren auf der Grundlage von § 19 \nAbs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz, 2. Alt. BSHG beschäftigt worden, verkennt er, dass im \nvorliegenden Kostenerstattungsstreit allein rechtserheblich ist, ob die Heranziehung \nder Hilfeempfängerin im Zeitraum von Dezember 1998 bis Oktober 1999 - den \nMonaten, für welche die Klägerin (noch) Erstattung von geleisteter Hilfe zur Arbeit \nbegehrt - als vorübergehend zu beurteilen ist. Dies ist der Fall, da jedenfalls in \nFallgestaltungen, in denen - wie hier - die Arbeit freiwillig geleistet wird, \nBeschäftigungszeiträume bis zu zwei Jahren als angemessen anzusehen sind. \n\n40\n\nVgl. LPK-BSHG, aaO, § 19 Rdnr. 6; Fichtner, Bundessozialhilfege-\nsetz, 2. Aufl. 2003, § 19 Rdnr. 6.\n\n41\n\nDarüber hinaus ist die in dem Bescheid vom 9. Dezember 1997 bestimmte \nmonatliche Arbeitszeit von 80 Stunden nicht unangemessen hoch. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die gemeinnützige und \nzusätzliche Arbeit nicht „vollschichtig\" sein, also nicht 40 Stunden pro Woche \nbetragen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1983 - 5 C 67.82 -, FEVS 33, \n89; LPK-BSHG, aaO, § 19 Rdnr. 17.\n\n43\n\nUnter Berücksichtigung des im jeweiligen Einzelfall Zumutbaren wird in der \nLiteratur eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu einer Obergrenze von 20 Stunden, \n\n44\n\nvgl LPK-BSHG, aaO; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Lose-\nblattsammlung, Stand: März 2004, § 19 Rdnr. 20,\n\n45\n\nteilweise sogar bis zu 25 Stunden,\n\n46\n\nvgl. Fichtner, aaO, § 19 Rdnr. 12; Schellhorn/Jirasek/Seipp, \nKommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 15. Aufl. 1997, \n§ 19 Rdnr. 20,\n\n47\n\nfür zulässig gehalten. An diesen Rahmen hat sich die Klägerin gehalten, indem \nsie für die Hilfeempfängerin eine Arbeitszeit von umgerechnet weniger als 20 \nStunden pro Woche festgelegt hat. In diesem Umfang war der Hilfeempfängerin die \nDurchführung von Sprachkursen insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie eine \nBerufsausbildung als Sprachlehrerin hatte, auch ohne weiteres zumutbar.\n\n48\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten war schließlich auch die von der Klägerin \ngewährte Entschädigung für Mehraufwendungen mit 3,50 DM pro Stunde nicht zu \nniedrig. In der Praxis der Sozialhilfeträger werden Entschädigungen bis zu 2,00 EUR \n(bzw. vor der Währungsumstellung bis zu 4,00 DM) je Arbeitsstunde gewährt.\n\n49\n\nvgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO, § 19 Rdnr. 18; Mergler/Zink, aaO, \n§ 19 Rdnr. 21,\n\n50\n\nDer der Hilfeempfängerin bewilligte Betrag liegt im oberen Bereich dieser Spanne \nund ist daher nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin der Hilfeempfängerin darüber \nhinaus die Fahrtkosten ersetzt hat.\n\n51\n\nIst nach alledem der Heranziehungsbescheid vom 9. Dezember 1997 \nrechtmäßig, so hat die Klägerin der Hilfeempfängerin im Zeitraum vom 1. Januar \n1999 bis zum 21. November 1999 zu Recht für die Monate Dezember 1998 bis Juli \n1999 sowie September und Oktober 1999 Hilfe zur Arbeit in Höhe von monatlich (80 \nStunden x 3,50 DM = 280,00 DM zzgl. 10,00 DM Arbeitsmittelpauschale zzgl. 67,00 \nDM für die Fahrkarte des Öffentlichen Personennahverkehrs =) 357,00 DM, \ninsgesamt also (10 x 357,00 DM =) 3.570,00 DM (= 1.825,31 EUR) gewährt.\n\n52\n\nSoweit die Klägerin der Hilfeempfängerin über diesen Betrag hinaus im \nstreitgegenständlichen Zeitraum Hilfe zur Arbeit gewährt hat, entsprachen diese \nLeistungen nicht dem Gesetz, so dass der Klägerin ein weitergehender \nErstattungsanspruch nicht zusteht (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Denn ein \nKostenerstattungsanspruch besteht u.a. dann nicht, wenn Leistungen ohne \nRechtsgrundlage erbracht werden.\n\n53\n\nVgl. LPK-BSHG, aaO, § 111 Rdnr. 10.\n\n54\n\nDie Klägerin hat für die Hilfeempfängerin in dem Heranziehungsbescheid vom 9. \nDezember 1997 eine Arbeitszeit von (nur) 80 Stunden im Monat festgelegt. Die \nHilfeempfängerin ist allerdings von Dezember 1998 bis Oktober 1999 - mit \nAusnahme des Monats August 1999 - monatlich 99 Stunden als Sprachlehrerin bei \nder D-1 V tätig gewesen. Dass die Klägerin die Tätigkeit der Hilfeempfängerin im \nUmfang von weiteren 19 Stunden im Monat in schriftlicher oder mündlicher\n\n55\n\nvgl. zur Zulässigkeit einer mündlichen Heranziehung zu \ngemeinnütziger \nund zusätzlicher Arbeit: OVG NRW, Urteil vom 26. August 2004 \n- 22 A 6/02 -, S. 16 des amtlichen Urteilsabdrucks\n\n56\n\nForm veranlasst hat, ergibt sich nicht aus ihren Verwaltungsvorgängen und ist \nauch sonst von ihr nicht vorgetragen worden. Hat die Klägerin die Hilfeempfängerin \naber lediglich zu einer Arbeitszeit von monatlich 80 Stunden herangezogen, so fehlt \nes an einem Rechtsgrund für die hinsichtlich weiterer 19 Stunden geleisteten \nMehraufwandsentschädigungen. Es kann daher dahinstehen, ob eine Verpflichtung \nzu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit bei einer Arbeitszeit von 99 Stunden im \nMonat überhaupt rechtlich zulässig wäre.\n\n57\n\nDer Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen seit dem 17. Dezember 2003 ist \nentsprechend § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begründet. Auch in der \ngeltend gemachten Höhe von 4 % Jahreszinsen findet er in § 288 BGB eine \nRechtsgrundlage.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-12-17/5-k-5126-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-12-17/5-k-5126-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283093","retrieved":"2026-07-09 02:58:17.897507+00:00"}}