{"status":"available","doknr":"OLD283130","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1216.6K3340.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"6 K 3340/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 22.November 2002\nbezüglich des Grundstücks G1 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom \n 24.Juli 2003 werden aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens G1 in J. (F.----------weg ). Die \nFlurstücke 701 und 705 - zusammen 639 qm groß und mit einem Einfamilienhaus \nbebaut - grenzen im Osten unmittelbar an den F.----------weg , die Flurstücke 702 und \n704 - zusammen 400 qm groß und als Hausgarten angelegt - grenzen im Westen \nunmittelbar an die N.------straße . Der gesamte Bereich ist durch den Bebauungsplan \nNr. 000 C. C1. als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 22.November 2002 zog der Beklagte die Klägerin \nbezüglich der Flurstücke 701 und 705 zu einer Vorausleistung auf einen \nErschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der N.------straße in Höhe von \n5.777,99 EUR heran. Bezüglich der Flurstücke 702 und 704 hatte der Beklagte mit \ngesondertem Bescheid ebenfalls eine Vorausleistung erhoben. \n\n4\n\nAm 23. Dezember 2002 legte die Klägerin Widerspruch gegen den \nBeitragsbescheid bezüglich der Flurstücke 701 und 705 ein. Zur Begründung trug sie \nu.a. vor: Die Flurstücke 701 und 705 lägen nicht an der N.------straße , sondern am \nF.----------weg . Erschließungsbeiträge könnten nur für die unmittelbar an der N.------\nstraße gelegenen Flurstücke 702 und 704 erhoben werden.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2003 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte aus: Auch die \nFlurstücke 701 und 705 würden von der N.------straße erschlossen. Diese beiden \nFlurstücke stellten von der N.------straße aus betrachtet ein Hinterliegergrundstück \ndar. Da die Klägerin Eigentümerin auch des zugehörigen Vorderliegergrundstücks - \nbestehend aus den Flurstücken 702 und 704 - sei, habe sie es in der Hand, von der \nN.------straße aus eine Zufahrt zu dem Hinterliegergrundstück anzulegen und diese \nrechtlich zu sichern oder aber die Grundstücke zu vereinigen. Der Umstand, dass die \nFlurstücke 701 und 705 an den F.----------weg grenzten, stehe einer Erschließung \ndurch die N.------straße nicht entgegen. Es handele sich insoweit um einen \n(durchaus nicht seltenen) Fall der Mehrfacherschließung.\n\n6\n\nAm 25.August 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren \nverweist. Ergänzend trägt sie vor, dass die an die N.------straße grenzenden \nFlurstücke 702 und 704 selbständig bebaubar seien. Aus diesem Grunde könnten \ndie übrigen Anlieger der N.------straße nicht schutzwürdig erwarten, dass auch die \ndahinterliegenden Flurstücke 701 und 705 in die Beitragsveranlagung miteinbezogen \nwürden. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n8\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 22.November 2002 \nhinsicht-\nlich des Grundstücks G1 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid \ndes Beklagten vom 24. Juli 2003 aufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund verweist ebenfalls auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. \nErgänzend trägt er vor: Die übrigen Anlieger der N.------straße könnten durchaus \nschutzwürdig erwarten, dass auch die Flurstücke 701 und 705 in die Veranlagung mit \neinbezogen würden. Denn aus Sicht der Anlieger stellten sich alle vier Flurstücke der \nKlägerin auf Grund der Eigentümeridentität und der einheitlichen Nutzung \n(Wohnhaus mit Garten) als ein zu veranlagendes Grundstück dar. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der \nVer-waltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung entscheiden. \n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n16\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 22. November 2002 bezüglich des \nGrundstücks G1 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin ihren Rechten (§ 113 Abs. \n1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung von Vorausleistungen auf einen \nErschließungs-\nbeitrag ist § 133 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den \n§§ 127 ff. BauGB und der jeweiligen örtlichen Erschließungsbeitragssatzung (hier: \nSatzung der Stadt J. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom \n29. September 1981 und 8. Juni 1999 - im Folgenden: EBS). Danach können für ein \nGrundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, Vorausleistungen \nauf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen \nendgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der \nErschließungsanlage begonnen worden ist und die Fertigstellung innerhalb von vier \nJahren zu erwarten ist. Voraussetzung ist jedoch (wie bei der Veranlagung zu einem \nendgültigen Erschließungsbeitrag), dass das Grundstück von der \nErschließungsanlage überhaupt erschlossen wird; § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 \nAbs. 1 BauGB in Verbindung mit § 9 EBS.\n\n18\n\nDie hier in Rede stehenden Flurstücke 701 und 705 werden von der N.------\nstraße nicht - jedenfalls nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB - erschlossen. \n\n19\n\nNach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind Grundstücke, für die eine bauliche \nNutzung festgesetzt ist, erschlossen, sobald sie bebaut werden dürfen. \n\n20\n\nIm Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist dabei grundsätzlich auf \nden bürgerlichrechtlichen formellen Grundstücksbegriff abzustellen. \n\n21\n\n Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Urteil vom 1. April 1981 \n– 8 C 5.81 -, in: Kommunale Steuerzeitung (KStZ) 1981, 192; \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 17 Rn. 5 \n\n22\n\nEin Abweichen vom formellen Grundstücksbegriff ist nur ausnahmsweise \ngerechtfertigt, etwa dann, wenn das Festhalten an diesem Grundstücksbegriff dazu \nführt, dass ein sehr schmales, selbst nicht bebaubares Grundstück (sog. \nHandtuchgrundstück) bei der Verteilung des umlagefähigen \nErschließungsaufwandes völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es zusammen \nmit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers ohne weiteres \nbaulich genutzt werden kann. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die \nFlurstücke 701 und 705 auf der einen Seite und die Flurstücke 702 und 704 auf der \nanderen Seite jeweils als ein Grundstück anzusehen sind. Die beiden aus den \nFlurstücken 701 und 705 sowie 702 und 704 bestehenden Grundstücke sind jedoch \ngetrennt voneinander zu behandeln. Denn aufgrund ihrer Lage und Größe könnten \nsie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, jeweils selbständig baulich genutzt \nwerden. Allein der Umstand, dass sie derzeit einheitlich genutzt werden, rechtfertigt \nein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff nicht. \n\n23\n\n Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1973 - IV C 62.71 -, in: \nAmtliche Entscheidungssamlung des BVerwG (BVerwGE) 42, 269,\n 272; Driehaus a.a.O. § 17 Rn. 7\n\n24\n\nDas Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB hängt davon ab, \nob für das betreffende Grundstück gerade im Hinblick auf die abzurechnende Straße \neine Baugenehmigung erteilt werden müsste. \n\n25\n\n BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 -, in: KStZ 2002, 232; Drie-\nhaus a.a.O. § 17 Rn. 77 f.\n\n26\n\nDabei greift, wenn das Grundstück gleichzeitig an eine weitere \nErschließungsanlage angrenzt, die sog. Wegdenkenstheorie ein. \n\n27\n\n BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 8 C 24.87 -, in: BVerwGE 79, 283, \n288; Driehaus a.a.O. § 17 Rn. 89\n\n28\n\nDanach ist zu prüfen, ob das Grundstück - die durch die andere \nErschließungsanlage vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht - allein der \nabzurechnenden Straße wegen bebaubar ist. \n\n29\n\nIm vorliegenden Fall vermittelt die N.------straße - der F.----------weg sei \nhinweggedacht - den Flurstücken 701 und 705 keine Bebaubarkeit. \n\n30\n\nDie Bebaubarkeit eines Grundstücks und damit das Erschlossensein im Sinne \ndes \n§ 133 Abs. 1 BauGB bemisst sich nicht nur nach dem Baurecht des Bundes, sondern \nauch nach dem Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes, hier also nach der \nBauordnung NRW (BauO NRW). Die Flurstücke 701 und 705 stellen von der N.------\nstraße aus betrachtet ein Hinterliegergrundstück dar. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO \nNRW dürfen Gebäude auf solchen Hinterliegergrundstücken nur errichtet werden, \nwenn sichergestellt ist, dass das Grundstück eine öffentlichrechtlich gesicherte \nZuwegung zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Einer \nöffentlichrecht-lichen Sicherung der Zuwegung in Gestalt einer Baulast bedarf es \nauch, wenn - wie hier - zwischen Hinterlieger- und Vorderliegergrundstück \nEigentümeridentität besteht.\n\n31\n\n Thiel/Rößler/Schumacher, Baurecht in Nordrhein-Westfalen (Losebl.), \nRn. 13 zu § 4 BauO NRW\n\n32\n\nDenn die Eigentümeridentität kann durch Verkauf des Vorderliegergrundstücks \njederzeit nachträglich entfallen. \n\n33\n\nIm vorliegenden Fall ist die faktisch bestehende Zugangsmöglichkeit von den \nFlur-stücken 701 und 705 zu der N.------straße (über die Flurstücke 702 und 704) \nnicht durch Baulast gesichert, so dass eine Bebaubarkeit der Flurstücke 701 und 705 \nvon der N.------straße aus an § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW scheitern würde.\n\n34\n\nEs ist auch nicht so, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Bindung des \nErschließungsbeitragsrechts an die bauordnungsrechtlichen \nErreichbarkeitsanforderungen für Fälle wie den vorliegenden, in denen Anlieger- und \nHinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, aufgegeben hätte, wie \nder Kommentator Driehaus meint. \n\n35\n\n Driehaus a.a.O. § 17 Rn. 78\n\n36\n\nDie von Driehaus in Bezug genommene Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n37\n\n BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, in: BVerwGE 92, \n157 ff.\n\n38\n\nbesagt nur, dass den bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen \nnicht vollauf aktuell (d.h. zum Zeitpunkt der Beitragserhebung) genügt sein muss; es \nreiche vielmehr aus, wenn ein Hinterliegergrundstück derart bebaubar sei, dass \nlediglich noch bauordnungsrechtliche Hindernisse beständen, die durch \nentsprechende Schritte des Eigentümers ausgeräumt werden könnten.\n\n39\n\n gegen eine Abkehr von den bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitser-\nfordernissen ausdrücklich auch Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Dezember 2003 \n– 3 B 1421/03 - und vom 9. September 2003 - 3 B 717/00 -; vgl. in\ndiesem Zusammenhang auch noch BVerwG, Urteil vom 15. Januar \n1988 - 8 C 111/86 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n1988, 630 ff. (am Ende).\n\n40\n\nAuch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1997, das einen mit \ndem vorliegenden Fall nahezu identischen Sachverhalt - soweit man dies der Ver-\nöffentlichungsfassung entnehmen kann - betrifft, \n\n41\n\n BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 27/96 -, in: NVwZ-\nRechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht (NVwZ-RR) 1998, 67 \n\n42\n\nbesagt nichts anderes. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht dort - anders als \ndie Vorinstanzen (Verwaltungsgericht Aachen, Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen) - ein Erschlossensein auch des Hinterliegergrundstücks mit \nBlick auf die einheitliche Nutzung des Gesamtgrundstücks als Haus- und Gartenland \nbejaht. Allerdings war in den Vorinstanzen die Annahme, das Hinterliegergrundstück \nsei nicht erschlossen, ausschließlich auf § 131 Abs. 1 BauGB gestützt worden. Die \nsich im Rahmen des § 133 Abs. 1 BauGB stellende landesrechtliche Frage der \nbauordnungsrechtlichen Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks war offenbar \nnicht Gegenstand des Rechtsstreits und daher vom Bundesverwaltungsgericht wohl \nnicht zu berücksichtigen; anders als noch in den durch die o.a. Urteile vom 15. \nJanuar 1988 und 26. Februar 1993 entschiedenen Verfahren wurde die Sache \ndement-sprechend vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht in die Vorinstanz \nzurückverwiesen. Seine bisherige Rechtsprechung zur Bedeutsamkeit der \nbauordnungsrecht-lichen Erreichbarkeitsvoraussetzungen \n\n43\n\n s.o., etwa BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1988 und 26. Februar 1993 \na.a.O.\n\n44\n\nhat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen weder in dieser noch in einer \nanderen Entscheidung ausdrücklich aufgegeben.\n\n45\n\nDie Klägerin kann im vorliegenden Fall auch nicht entsprechend dem o.a. Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1993 darauf verwiesen werden, \ndass es ausschließlich in ihren Händen liege, zu Gunsten der Flurstücke 701 und \n705 eine Baulast zu bestellen und damit eine rechtliche Sicherung des Zugangs \ndieser Flur-stücke zur N.------straße herbeizuführen. Denn eine solche Baulast hätte \nden Charakter einer allein zum Zwecke der Beitragserhebung „aufgedrängten\" \nBaulast. Baurechtlich wäre diese Baulast bedeutungslos, weil die Flurstücke 701 und \n705 bereits über den F.----------weg hinreichend erschlossen sind. Durch eine \nBaulast, die mangels baurechtlicher Bedeutsamkeit dem greifbaren Risiko \njederzeitiger Löschung von Amts wegen ausgesetzt ist, wird ein Erschlossensein im \nSinne des § 133 Abs. 1 BauGB aber nicht bewirkt. \n\n46\n\n OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2002 - 3 A 4165/99 -, in: NVwZ \n2003, 226\n\n47\n\nSelbst wenn das Vorliegen der bauordnungsrechtlichen \nErreichbarkeitsvoraussetzungen in Anbetracht der Eigentümeridentität und der \neinheitlichen Nutzung der klägerischen Grundstücke hier nicht \nentscheidungserheblich sein sollte, wäre eine Beitragspflicht für die Flurstücke 701 \nund 705 nicht gegeben. Ausschlaggebend dürfte dann nämlich sein, ob die übrigen \nAnlieger der N.------straße nach den tatsäch-lichen Verhältnissen schutzwürdig \nerwarten können, dass auch die Flurstücke 701 und 705 an der Verteilung des \nErschließungsaufwands teilnehmen. \n\n48\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 a.a.O.\n\n49\n\nDies ist nicht der Fall. Denn die unstreitig zu veranlagenden Flurstücke 702 und \n704 der Klägerin sind in etwa genauso groß und in gleicher Weise baulich nutzbar \nwie die Grundstücke der übrigen Anlieger der N.------straße . Eine Veranlagung auch \nder dahinter liegenden Flurstücke 701 und 705 können die Anlieger bei dieser \nSachlage nicht schutzwürdig erwarten.\n\n50\n\nHinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schließlich noch auf den Aspekt der \nbeschränkten Erschließungswirkung. Diese besagt, dass sich im Falle der \nMehrfacherschließung eines Grundstücks die Erschließungswirkung der betreffenden \nStraßen jeweils auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränken kann. \nDiesen Ansatz hat das Bundesverwaltungsgericht in einer seiner neuesten \nEntscheidungen zum Erschließungsbeitragsrecht bestätigt, \n\n51\n\n BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 2/03 -, in: Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2004, 187\n\n52\n\nnachdem es zuvor den Anwendungsbereich dieses Gesichtspunktes immer mehr \nbeschränkt hatte.\n\n53\n\n Vgl. die Ausführungen bei Driehaus a.a.O. § 17 Rn. 41 ff. \n(dort auch Fußnote 105)\n\n54\n\nWenn sich aber die Erschließungswirkung einer Straße auf einen bestimmten \nTeil eines einzigen Buchgrundstücks beschränken kann, muss sie sich in Fällen wie \ndem vorliegenden erst recht auch auf eines von zwei hintereinander gelegenen \nBuchgrundstücken beschränken können. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 \nund \n§ 711 der Zivilprozessordnung.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-12-16/6-k-3340-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-12-16/6-k-3340-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283130","retrieved":"2026-07-09 02:58:21.423346+00:00"}}