{"status":"available","doknr":"OLD283307","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1208.1L1616.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"1 L 1616/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\n \n\n \n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n \n\n \n\n Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n \n\n \n\n \n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2004 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber \nnicht begründet. Denn der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen \nVollziehung der vorgenannten Ordnungsverfügung in einer den Anforderungen des \n§ 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet und das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Durchsetzung dieser Verfügung überwiegt das private Interesse der \nAntragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Hierfür ist \nmaßgeblich, dass bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen \nsummarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage alles für die Rechtmäßigkeit \nder Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2004 spricht und auch im Übrigen dem \nöffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang vor dem privaten \nInteresse der Antragstellerin am einstweiligen Nichtvollzug einzuräumen ist.\n\n5\n\nRechtsgrundlage für die Untersagung der Ausübung des Gewerbes \n„Instandhaltung von Gebäuden und deren Inventar, Reparaturarbeiten und Arbeiten, \ndie keine besondere Erlaubnis bedürfen, Handel mit Waren aller Art, für die keine \nbesondere Erlaubnis nötig ist, Tätigkeit einer Werbeagentur, Vergabe von Aufträgen \nan Dritte\" ist § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO). Hiernach ist die \nAusübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, \nsofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb \nBeschäftigten erforderlich ist. Diese Anforderungen sind voraussichtlich erfüllt. \nInsbesondere ist die Antragstellerin unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne. \nDenn sie bietet nicht die Gewähr, ihr Gewerbe zukünftig im Einklang mit den \ngesetzlichen Bestimmungen zu betreiben.\n\n6\n\nEs kann offen bleiben, ob die Antragstellerin bereits deshalb als unzuverlässig \nanzusehen ist, weil sie sich eventuell als „Strohmann\" für ihren alleinigen \nGesellschafter und Vertretungsberechtigten, Herrn N. Q. , zur Verfügung stellt, \num diesem entgegen der ihm gegenüber ausgesprochenen Gewerbeuntersagung \nfaktisch eine selbständige gewerbliche Tätigkeit zu ermöglichen.\n\n7\n\nJedenfalls bietet die Antragstellerin deshalb nicht die Gewähr dafür, dass sie sich \nzukünftig an alle einschlägigen gesetzlichen Vorgaben halten wird, weil sie sich zum \neinen durch eine Person vertreten lässt, der bestandskräftig untersagt worden ist, als \nVertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines \nGewerbebetriebes beauftragte Person tätig zu werden, und weil obendrein ihr \nVertreter als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne anzusehen ist.\n\n8\n\nBereits mit Ordnungsverfügung vom 11. März 1992 hatte der Antragsgegner dem \nVertreter der Antragstellerin nicht nur die Ausübung des Gewerbes „Handel mit \nBauelementen\" und jedes anderen Gewerbes untersagt, sondern auch die Tätigkeit \nals Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines \nGewerbebetriebes beauftragte Person. Diese Ordnungsverfügung ist bestandskräftig \ngeworden. Der Antrag des Vertreters der Antragstellerin, ihm die persönliche \nAusübung des Gewerbes wieder zu gestatten, ist durch bestandskräftigen Bescheid \ndes Antragsgegners vom 8. Dezember 2003 abgelehnt worden. Gleichwohl lässt sich \ndie Antragstellerin, jedenfalls in Bezug auf ihre Niederlassung in Deutschland, durch \nHerrn Q. vertreten und ermöglicht ihm damit wissentlich eine Tätigkeit, die ihm \ndurch Ordnungsverfügung verboten ist.\n\n9\n\nAuch unter europarechtlichen Gesichtspunkten ist es nicht zulässig, dass Herr \nN. Q. die Antragstellerin bei ihrer gewerblichen Tätigkeit im Inland vertritt. Der \nAusschluss von der Vertretung stellt weder einen Verstoß gegen die \nNiederlassungsfreiheit (Artikel 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen \nGemeinschaft - EGV -, früher Artikel 52 EGV), noch einen Verstoß gegen die \nDienstleistungsfreiheit (Artikel 49, 50 EGV, früher Artikel 59, 60 EGV) dar. Zwar wird \nes der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit nicht \nverwehrt werden können, eine Zweigniederlassung in Deutschland zu gründen \noder/und unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit ihre Dienste im Inland \nanzubieten. Die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit hindert jedoch die \nBehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht, alle geeigneten \nMaßnahmen zu treffen, um drohenden Schaden von der Allgemeinheit oder von \neinzelnen Personen abzuwenden, insbesondere um Betrügereien zu verhindern oder \nzu verfolgen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind \nnationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten \nGrundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, zulässig, wenn \nvier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Maßnahmen müssen in nicht diskriminierender \nWeise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des \nAllgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles \ngeeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses \nZieles erforderlich ist.\n\n10\n\nVgl. Europäischer Gerichtshof (EUGH), Urteil vom 9. März 1999 \n- Rs.C -212/97 -, Gewerbearchiv 1999, 375, 377.\n\n11\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das gegen den Vertreter der \nAntragstellerin ausgesprochene Verbot, als Vertretungsberechtigter eines \nGewerbetreibenden tätig zu werden, gilt unabhängig davon, ob dieser \nGewerbetreibende eine inländische juristische oder natürliche Person ist oder ob der \nGewerbetreibende Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen \nGemeinschaft ist. Es ist auch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses \nnotwendig, dass Personen, denen wegen ihrer persönlichen Unzuverlässigkeit die \nTätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden untersagt worden ist, \neine solche Tätigkeit nicht ausüben und zwar unabhängig davon, ob der \nGewerbetreibende Inländer ist oder nicht. Die gegenüber der Antragstellerin \nausgesprochene Gewerbeuntersagung ist auch geeignet, das Ziel zu erreichen, \nHerrn N. Q. an einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines \nGewerbetreibenden zu hindern. Schließlich ist die Gewerbeuntersagung auch \nerforderlich. Es wäre zwar denkbar, der Antragstellerin nicht die Gewerbeausübung \nschlechthin zu untersagen, sondern ihr lediglich zu untersagen, sich des Herrn Q. \nals Vertreters zu bedienen. Diese mildere Maßnahme kommt im vorliegenden Fall \naber nicht in Betracht, weil die Antragstellerin zum einen in keiner Weise dargelegt \nhat, dass sie bereit und in der Lage ist, ihre Geschäfte im Inland durch eine andere \nPerson als durch Herrn N. Q. führen zu lassen. Zum anderen ist zu \nberücksichtigen, dass Herr Q. alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin ist. \nDeshalb würde auch bei der Bestellung eines anderen Geschäftsführers die Gefahr \nbestehen, dass tatsächlich Herr Q. weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die \nGeschäftstätigkeit nimmt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin besondere \nVorkehrungen treffen könnte und wollte, um dies zu verhindern.\n\n12\n\nZudem ist die Antragstellerin als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne \nanzusehen, weil sie sich eines Vertreters bedient, der selbst als persönlich \nunzuverlässig anzusehen ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Vertreter selbst lange \nJahre einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen ist, obwohl ihm die selbständige \nGewerbeausübung verboten worden war. Außerdem ist er während der Zeit seiner \nselbständigen gewerblichen Tätigkeit seinen steuerrechtlichen \nZahlungsverpflichtungen in erheblichem Maße nicht nachgekommen. Nach der \nAuskunft des Finanzamtes Hamm vom 26. Januar 2004 schuldete der Vertreter der \nAntragstellerin zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt Steuern und steuerliche \nNebenforderungen in Höhe von insgesamt 87.510,70 EUR aus den Jahren 1994 bis \n2003. Insbesondere ist der Vertreter der Antragstellerin in den Jahren 1999 bis 2003 \nin großem Umfang seinen Umsatzsteuerzahlungsverpflichtungen nicht \nnachgekommen. Zudem mussten die Veranlagungen für das Jahr 2002 wegen \nNichtabgabe der Steuererklärungen geschätzt werden. Dieser Umstand rechtfertigt \ndie Befürchtung, dass der Vertreter der Antragstellerin nicht in dem notwendigen \nMaße dafür Sorge tragen wird, dass die Antragstellerin zukünftig ihre steuerlichen \nVerpflichtungen pünktlich und vollständig erfüllt.\n\n13\n\nVor diesem Hintergrund war es zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich, der \nAntragstellerin die weitere Ausübung ihres Gewerbes zu untersagen.\n\n14\n\nDie Aufforderung, die Gewerbetätigkeit bis zum 15. November 2004 einzustellen, \ntrifft ebenfalls nicht auf rechtliche Bedenken. Zwar hat der Gesetzgeber mit der \nAufhebung des früheren § 35 Abs. 5 GewO und der Änderung des § 35 Abs. 7 \nSatz 3 GewO zum Ausdruck gebracht, dass eine Gewerbeuntersagungsverfügung \nnach § 35 Abs. 1 GewO selbst Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen sein kann. \nGleichwohl ist es aber sinnvoll, im Zusammenhang mit der Androhung von \nVollstreckungsmaßnahmen die Pflichten zu konkretisieren, die sich für den \nGewerbetreibenden aus der Untersagungsverfügung ergeben. Damit werden dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend die Möglichkeiten zur Abwehr von \nVollstreckungsmaßnahmen konkretisiert.\n\n15\n\nDie in Ziffer 3) der Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2004 enthaltene \nAufforderung, das angemeldete Gewerbe nach endgültiger Einstellung abzumelden, \ngibt die gesetzliche Verpflichtung eines Gewerbetreibenden nach § 14 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 GewO wieder. Ziffer 3) der Ordnungsverfügung beschwert die Antragstellerin \ndeshalb nicht zusätzlich. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob es einer \nentsprechenden Aufforderung überhaupt bedurfte, obwohl keine Anhaltspunkte dafür \nbestehen dürften, dass die Antragstellerin ihrer Abmeldepflicht im Falle der \nendgültigen Einstellung des Gewerbebetriebes nicht nachkommen wird.\n\n16\n\nDie Androhung des unmittelbaren Zwanges in Form der Versiegelung der \nGeschäftsräume für den Fall der Nichtbeachtung der Gewerbeeinstellungsverfügung \nberuht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 62 und 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \nund ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar kann gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG \nNRW die Vollzugsbehörde zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes den \nunmittelbaren Zwang nur anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht \nkommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Dies dürfte hier \nder Fall sein. Es spricht viel dafür, dass im vorliegenden Fall ein Zwangsgeld deshalb \nungeeignet wäre, weil aufgrund des Verhaltens des Vertreters der Antragstellerin in \nder Vergangenheit nicht damit gerechnet werden kann, dass die Antragstellerin der \nVerfügung von sich aus nachkommt oder sich durch die bloße Androhung und \nFestsetzung eines Zwangsgeldes beeindrucken lassen würde.\n\n17\n\nBei der Interessenabwägung im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Beachtung der angefochtenen Verfügung das private Interesse der \nAntragstellerin, ihr Gewerbe vorläufig fortzuführen. Es besteht ein dringendes \nöffentliches Interesse daran, dass Gewerbetreibende, die sich durch eine \nunzuverlässige Person vertreten lassen, der diese Vertretungstätigkeit zudem bereits \nuntersagt worden ist, nicht am Geschäftsleben teilnehmen. Im vorliegenden Fall wäre \nanderenfalls zu befürchten, dass auch bei der Antragstellerin wie bei ihrem Vertreter \nSteuerrückstände in beträchtlicher Höhe entstehen werden. Die privaten Interessen \nder Antragstellerin haben dahinter zurückzutreten.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 \ndes Gerichtskostengesetzes. Sie beruht im Grundsatz auf einer entsprechenden \nständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für Verfahren dieser Art und \nberücksichtigt die Neufassung des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (vgl. dort Nrn. 1.5 und 54.2.1).\n\n20\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-12-08/1-l-1616-04","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-12-08/1-l-1616-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283307","retrieved":"2026-07-09 02:58:38.368438+00:00"}}