{"status":"available","doknr":"OLD283349","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1206.14K1269.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-12-06","aktenzeichen":"14 K 1269/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des\n Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung aus-\n ländischer Flüchtlinge vom 10. Februar 2003 verpflichtet,\n in der Person der Klägerin das Vorliegen von Abschiebungs-\n hindernissen gemäß § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes\n bezogen auf die Türkei festzustellen.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das\n Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1. Dezember 1975 in N. geborene Klägerin ist türkische \nStaatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. \nEigenen Angaben zufolge reiste sie am 31. Januar 2003 auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 6. Februar 2003 ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte. \n\n3\n\nZur Begründung führte sie während der am 6. Februar 2003 durchgeführten \nAnhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im \nFolgenden: Bundesamt) aus: Bis zum 15. März 2002 habe sie mit ihrem Ehemann \nund ihren vier Kindern in dem Dorf H. L. /N. gewohnt. Am 15. März 2003 \nseien sie dann nach N. umgezogen. N. hätten sie am 15. Juni 2002 verlassen \nund seien nach J. gefahren. Sie habe keine Schule besucht und sei \nAnalphabetin. Sie seien in der Türkei unter Druck gesetzt und gefoltert worden, weil \nsie Kurden seien. Grund ihrer Ausreise sei es gewesen, dass ihr Mann, nachdem er \nseinen Wehrdienst absolviert hatte, zur Übernahme des Dorfschützeramtes \naufgefordert worden sei. Weil dieser das Amt nicht habe übernehmen wollen, sei er \ndazu gezwungen worden. Die Dorfschützer hätten ihren Mann bedroht und ihn töten \nwollen. In diesem Zusammenhang sei auch ihr Vater mit zur Wache nach Z. \nmitgenommen und geschlagen worden. Seine Mutter habe dann versucht, die \nWunden ihres Vaters mit Hausmitteln zu heilen. Die Dorfschützer hätten ihren Mann \nauch deswegen unter Druck setzen wollen, weil diese von dessen Unterstützung der \nPKK mit Lebensmitteln gewusst hätten. Ihr Mann habe sich dann auch versteckt \naufgehalten. Daraufhin sei der Dorfälteste mit Soldaten zu ihr nach Hause \ngekommen. Man habe sie nach dem Aufenthalt ihres Mannes befragt. Sie habe \ngeantwortet, dass sie den Aufenthaltsort nicht kenne. Daraufhin habe man sie mit auf \ndie Wache genommen. Dort sei sie misshandelt worden und sie schäme sich, \ndarüber zu reden. Man habe sie geschlagen und alles, was möglich gewesen sei, mit \nihr angestellt. Weil man sie so stark geschlagen habe, habe sie jetzt immer \nKopfschmerzen, die kaum auszuhalten seien. In der Wohnung seien all ihre Sachen \nzerschlagen worden. Sie hätten immer versucht, die PKK mit Lebensmitteln geheim \nzu unterstützen. Als dies bekannt geworden sei, hätten sie die Probleme bekommen. \nErgänzen wolle sie noch, dass ihr Ehemann nach dem Wehrdienst das Amt des \nDorfschützers gezwungenermaßen übernommen habe. Kurz bevor sie ihr Dorf \nverlassen hätten, seien zwei Dorfschützer, und zwar T. U. und J1. P. von \nUnbekannten getötet worden. Sie selbst habe die beiden Leichen in ihrem Dorf \ngesehen. Danach sei ihr Ehemann zum Dorfältesten gegangen und habe gesagt, \ndass er zur Ausübung des Dorfschützeramtes nicht länger bereit sei. Er habe seine \nWaffe zurückgegeben. Danach sei es zu den Schwierigkeiten mit den Dorfschützern \ngekommen, die sie bereits geschildert habe. In N. habe ihr Mann, wie bereits in \nihrem Heimatdorf, Vieh verkauft und gekauft. Auch in N. seien die Dorfschützer \nund hin und wieder die Soldaten gekommen und hätten nach ihrem Ehemann \ngefragt. Wann ihr Vater festgenommen worden sei, könne sie nicht genau angeben. \nSie selbst sei im Jahre 2002 zwei Mal mitgenommen worden. Das sei im Sommer \ngewesen. Es sei innerhalb eines Monats einmal am Anfang und einmal am Ende \neines Monats im Sommer 2002 gewesen. Fünf Wochen bevor sie das Dorf verlassen \nhabe, sei sie letztmalig festgenommen worden. Sie sei weder in N. noch in J. \nfestgenommen worden. Beim ersten Mal ihrer Festnahme habe man sie morgens \nmitgenommen und abends wieder frei gelassen. Sie glaube, dass die zweite \nFestnahme vier Stunden gedauert habe. Auf Vorhalt des Einzelentscheiders, dass \nsie am 15. März 2002 das Dorf verlassen habe, so dass die Festnahme im Sommer \n2001 gewesen sein müsse, erkläre sie, dass diese irgendwie „im Frühling oder so\" \ndes Jahres 2002 stattgefunden haben müsse. Nachdem sie in J. angekommen \nseien, hätten sie am 26. Juni 2002 die Kinder nach Deutschland geschickt. Im \nDezember 2002 sei dann ihr Ehemann ausgereist. Sie selbst sei erst am 31. Januar \n2003 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Die Kinder lebten derzeit bei \nihrem Ehemann. Sie wolle möglichst bald zu ihren Kindern. \n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 10. Februar 2003 als \noffensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorlägen. Des Weiteren \nforderte es die Klägerin zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neiner Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihr für den Fall \nnicht freiwilliger Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte \ndas Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Klägerin eine politisch motivierte \nVerfolgung in der Türkei nicht glaubhaft gemacht habe. Ihre Schilderungen seien \nstereotyp, farblos und arm an Details. Darüber hinaus seien die Angaben der \nKlägerin in sich widersprüchlich und widersprächen auch den Ausführungen ihres \nEhemannes. Während die Klägerin angegeben habe, dieser habe sich den \nFestnahmen stets entziehen können, habe ihr Ehemann ausgesagt, festgenommen \nworden zu sein. \n\n5\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 21. Februar 2003 die Klage 14 K 667/03.A \nerhoben, mit der sie ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zu ihrer \nAnerkennung als Asylberechtigte und der Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie - hilfsweise - die Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG \nbegehrte. Nachdem die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen hat, begehrt \nsie mit dem vorliegenden Verfahren nur noch die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie \nvor: Sie sei in der Türkei durch die türkischen Sicherheitskräfte sowohl im \npolizeilichem Gewahrsam als auch zu Hause mehrfach schwer geschlagen und \nvergewaltigt worden. Bei einer der Vergewaltigungen habe sie im achten \nSchwangerschaftsmonat ihr Kind verloren. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen \nsei sie schwer erkrankt. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung \n(PTBS) und einer ausgeprägten depressiven Symptomatik. Seit dem 3. April 2003 \nbefinde sie sich in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung bei Frau N1. M. , \nFachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei \nmit einer erheblichen Verschlimmerung der Krankheit zu rechnen. \n\n6\n\nIn diesem Zusammenhang legte die Klägerin mehrere ärztliche Stellungnahmen \nvor. In der fachärztlichen Stellungnahme der Frau M. vom 15. April 2004 wird \nunter anderem ausgeführt: \n\n7\n\n \"Bei den hier vorliegenden traumatischen Ereignissen, die ausge- \nprägte Intrusionen und vegetative Störungen, ein signifikantes \nVermeidungsverhalten, eine hohe Verletzlichkeit und ein ausge- \nsprochen hohes Erregungsniveau mit latenter Suizidalität nach \nsich ziehen, komme ich zu folgender Diagnose: \n \n- Schwere Posttraumatische Belastungsstörung ICD 10 F 43.1 \n- Beginnende Persönlichkeitsänderung ICD 10 F 62.0 \n- Schwere depressive Episode ICD 10 F 33.2 \n- Verdacht auf dissoziative Gedächtnisstörungen nach Extrembe- \n lastung .... \n \nIn dem jetzigen pathologisch geprägten Zustand halte ich Frau \nE. U1. für nicht verhandlungsfähig und nicht reisefähig. \nFrau U1. ist auf lange Sicht behandlungsbedürftig.\"\n\n8\n\nIn dem psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr. med. W. N2. , Abteilung \nSozialpsychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Hochschule I. , das im \nAuftrag des Niedersächsischen Flüchtlingsrates aufgrund der Untersuchung der \nKlägerin vom 16. November 2004 erstellt wurde, führt der Gutachter unter anderem \naus:\n\n9\n\n \"Das Beschwerdebild, das sich aktuell im Rahmen der von uns \ndurchgeführten psychiatrischen Exploration zum gegenwärtigen \nZeitpunkt zeigte, erfüllt nach den heute gültigen Klassifikations- \nsystemen (ICD-10, Kapitel F und DSM-IV) die diagnostischen \nKriterien von rezidivierenden mittelschweren und schweren de- \npressiven Episoden (ICD-10:F33.1 und F33.2, DSM-IV: 296.32 \nund 296.33). auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungs- \nstörung (ICD-10:F43.1, DSM-IV:309,81). Unseres Erachtens \nmanifestierte sich zunächst die posttraumatische Belastungs- \nstörung, und im Krankheitsverlauf trat die rezidivierende \ndepressive Störung hinzu. Die bei der Probandin, Frau U1. , \nvorliegende posttraumatische Belastungsstörung lässt sich zwar \nnicht auf ein einzelnes Ereignis im Sinne eines Monotraumas \nzurückführen, sondern auf die Abfolge mehrerer traumatischer \nEreignisse, die in ihrer Gesamtheit anzuschuldigen sind. Dabei \nsind in erster Linie die vier Vergewaltigungen durch türkische \nSoldaten in ihrem Heimatdorf zu nennen sowie die Beobachtung, \ndas Erleben und die Verarbeitung der Ereignisse in der Türkei. \nNach unserer Einschätzung erlebte die Probandin die Ereignisse, \nwie zum Beispiel die Ermordung der beiden Dorfschützer, die \nMisshandlungen der Eltern, des Ehemanns sowie die permanenten \nGewaltandrohungen gegenüber der eigenen Person in ihrem inner- \nlichen/intrapsychischen Erleben als massive Bedrohung und somit \nals einen Stressor, der für sie nicht zu bewältigen war. Entscheidend \nfür den weiteren Verlauf ist hier nicht das Ereignis an sich, sondern \ndessen Verarbeitung und als wie massiv die Bedrohung für das \neigene Leben empfunden wurde. Je intensiver und direkter der Be- \nlastungsfaktor erlebt wurde, desto wahrscheinlicher scheint die Aus- \nbildung der Störung zu sein. \nSelbst bei der Annahme innerer Einwirkung im Sinne von bereits vor- \nbestehenden Persönlichkeitsstörungen, die aber unseres Erachtens \nnicht zutrifft, reichte eine solche Traumatisierung/Konfliktsituation \nunter der Annahme der Wahrscheinlichkeit im Rechtsinne als ur- \nsächlicher Faktor aus, die bestehende Symptomatik richtungsweisend \nzu verschlimmern, dass sich ein psychiatrisches Krankheitsbild mani- \nfestiert. Die äußere Einwirkung ist somit als führend anzusehen. \n \nEin Anhalt für Unglaubwürdigkeit, der geschilderten psychischen Be- \nschwerden ergab sich unseres Erachtens nicht. Frau U1. konnte \nim Explorationsgespräch Einzelheiten und Details über Jahreszahlen, \nJahreszeiten und zeitliche Abläufe, in denen traumatisierende Ereig- \nnisse stattgefunden hatten, teilweise nur lückenhaft, unvollständig \noder gar nicht berichten. Unseres Erachtens ist dieses in erster \nLinie auf das Erleben schwerst traumatisierender Ereignisse zurück- \nzuführen. Daher ist das Unvermögen der Probandin bestimmte Jahres- \nzahlen, Jahreszeit oder zeitliche Zusammenhänge nicht benennen zu \nkönnen, unserer Ansicht nach nicht als unglaubwürdige Angabe bzw. \nals vorsätzliche Falschaussage zu werten. Darüber hinaus spielt dies- \nbezüglich die Tatsache, dass die Probandin Analphabetin und der \ndeutschen Sprache nicht mächtig ist, eine zusätzliche Rolle. \n \nFrau U1. schilderte nicht nur schwere, sondern auch leichte, subtile \nSymptome. Die Schilderungen des Probanden und unsere Beob- \nachtungen während der beiden Termine waren konsistent und \nstimmte überein. Auch liegt eine allmähliche Veränderung der \nSymptome über die Zeit, die den Erwartungen zum Verlauf ent- \nsprechen und auf Behandlung bzw. Belastung reagieren, vor. \nDie Beeinträchtigungen treten auch bei angenehmen Tätigkeiten \nund in sozialen Beziehungen auf, was sich bei dem Probanden \nsehr deutlich zeigt z.B. im Sinne des ausgeprägten Misstrauens \nund des sozialen Rückzugs. Ein weiterer wichtiger Faktor ist, \ndass Frau U1. versuchte das Sprechen über traumatische \nInhalte eher zu vermeiden, weil dies erneut zur Manifestation der \nSymptomatik führt. So kam es während der Begutachtung rasch \nzu starken Kopfschmerzen und Verspannungen, wenn die Ver- \ngewaltigungen und die Misshandlungen thematisiert wurden. Dies \nkann natürlich zu abweichenden Angaben im Rahmen der Anhörungen \nführen, weil der Proband versucht diese Symptomkomplexe zu ver- \nmeiden. Diesen Sachverhalt kann man auch dahingehend einordnen, \ndass die Probandin häufig dissoziiert und unangenehme Ereignisse \nabspaltet und diese somit nur noch in unscharfen Fragmenten \nerinnerlich sind. Des Weiteren gilt noch anzumerken, dass Frau U1. \naufgrund ihres kulturellen Hintergrunds ein anderes Psychogenese \nVerständnis hat und sich die psychische Störung vornehmlich in \nkörperlichen Symptomen ausdrückt. Fall weiterhin Zweifel an der \nGlaubwürdigkeit der Probandin bestehen sollten, würden wir eine \npsychologische Beurteilung der Glaubwürdigkeit empfehlen, die wir \nallerdings nicht für erforderlich halten. ... \n \nFrau U1. ist derzeit weiterhin dringlich behandlungsbedürftig, \ngrundsätzlich sind die bei Frau U1. vorliegenden Erkrankungen \ntrotz des langen Verlaufs durch eine adäquate psychiatrische Therapie \nzu bessern. Therapie der Wahl wäre, wie oben bereits aufgeführt, eine \nKombination aus Psychopharmaka und traumazentrierter Psycho- \ntherapie. Der Ehemann und/oder die Kinder sollten in die Therapie \nmiteinbezogen werden, um Kompensationsmechanismen (emotionale \nUnterstützung, wohlwollend kritische Relativierung) zu etablieren. Wir \nwürden daher eine kontinuierliche langfristige ambulante Psycho \ntherapie als unbedingt indiziert ansehen. Dabei ist in der Therapie \ndie Sprachbarriere als erschwerend zu würdigen, wobei sich jedoch \neinige Kliniken und ambulante Therapeuten auf die Behandlung von \nMigranten spezialisiert haben. Diese dringlich indizierten thera- \npeutischen Optionen bieten sich Frau U1. nach unserer Meinung im \nHeimatland nicht. \n \nBei der Probandin ist nach unserer Einschätzung die Fortführung der \nbereits bei der Einreise in Deutschland bestehenden medikamentösen \nPsychopharmakotherapie dringend indiziert. Darüber hinaus befür- \nworten wir die Fortführung der regelmäßigen ambulanten fach- \npsychiatrischen Behandlung bei Frau N1. M. , Fachärztin für \nNeurologie und Psychiatrie.\"\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\n die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom\n10. Februar 2003 zu verpflichten, in ihrer Person das Vorliegen von\nAbschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG festzustellen,\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides des \nBundesamtes.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte \n14 K 664/03.A, die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts I. 11 A 711/03.A \nbetreffend das Asylverfahren des Ehemannes der Klägerin und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige \nKlage hat in der Sache Erfolg.\n\n18\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Insoweit ist der Bescheid \ndes Bundesamtes vom 10. Februar 2003 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem \nStaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer \nangehört, allgemein ausgesetzt sind, werden bei einer Entscheidung nach § 54 \nAuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst \nnur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet \nsind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von \nder Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt \nwerden können. \n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. November \n1997 \n- BVerwG 9 C 58.96 - in: Amtliche Sammlung der Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 105, 383.\n\n21\n\nEin zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich \nim Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend \nsind. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung \noder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des \ngeringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis kann sich darüber hinaus, trotz an sich verfügbarer \nmedikamentöser und ärztlicher Behandlung, aber auch aus sonstigen Umständen im \nZielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese \nmedizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine \nzielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die \nnotwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem \nbetroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen \nunzugänglich ist.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 -.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Sowohl im \npsychiatrischen Gutachten der Medizinischen Hochschule I. als auch der \nfachärztlichen Stellungnahme der Frau N1. M. vom 15. April 2004 wird der \nKlägerin unter anderem eine schwere depressive Episode bescheinigt. Wegen dieser \nErkrankung befindet sich die Klägerin bereits seit April 2003 in regelmäßiger \nfachärztlicher Behandlung und wird unter anderem mit verschiedenen Antidepressiva \ntherapiert. Hinsichtlich der depressiven Erkrankung konnte sich das Gericht in der \nmündlichen Verhandlung ein eigenes - überzeugendes - Bild verschaffen. Denn die \nkörperlich und psychisch deutlich reduziert und sogar hilflos wirkende Klägerin \nkonnte der mündlichen Verhandlung - geprägt von wiederkehrenden Weinkrämpfen - \nkaum folgen und war selbst bei konkreter Ansprache zu einer auch nur halbwegs \nnormalen Kommunikation nicht in der Lage. \n\n24\n\nBei dieser Einschätzung verkennt das Gericht nicht, dass in einer nicht \nunerheblichen Anzahl asylrechtlicher Verfahren türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit seit einiger Zeit verstärkt das Vorliegen psychischer \nErkrankungen in den Mittelpunkt ihres Vorbringens tritt und dies nicht in jedem Fall \n- sozusagen automatisch - zu einem Abschiebungshindernis führt.\n\n25\n\nIm vorliegenden Einzelfall bot sich dem Gericht jedoch ein überzeugendes Bild \neiner von schweren Depressionen gezeichneten Klägerin. In diesem Zusammenhang \nerscheint es auch glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Klägerin krankheitsbedingt \nnoch nicht einmal ansatzweise in der Lage ist, den Familienalltag mit ihren fünf \nKindern zu regeln und dazu dringender Unterstützung durch Dritte bedarf. \n\n26\n\nOb tatsächlich erlittene Vergewaltigungen durch die türkischen Sicherheitskräfte \nfür das Leiden der Klägerin ursächlich sind, kann in diesem Zusammenhang aber \ndahinstehen, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Lediglich \nergänzend merkt das Gericht jedoch an, dass es daran angesichts der fehlenden \ndeutlichen Darstellung dieser sicherlich sowohl im Leben der Klägerin als auch dem \nihres Ehemannes bedeutsamer Schicksalsschläge durch beide während ihrer \njeweiligen Bundesamtsanhörungen ganz erheblich zweifelt. Denn auch angesichts \nder Besonderheiten des kurdisch-islamischen Kulturkreises und der Bedeutung der \nweiblichen Ehre müsste sowohl der Klägerin als auch ihrem Mann die Bedeutung \ndieser Vorkommnisse für ihr Asylbegehren bewusst gewesen sein. \n\n27\n\nUngeachtet dessen ist es jedoch gerichtsbekannt, dass Menschen, die, wie die \nKlägerin, an einer Depression erkrankt sind, nur dann mit Erfolg behandelt werden \nkönnen, wenn sie regelmäßig und über einen längeren Zeitraum hinweg mit den \ngeeigneten (teuren) Medikamenten und entsprechend fachärztlich behandelt werden. \nAnsonsten besteht insbesondere die konkrete Gefahr der Suizidalität des \nBetroffenen. \n\n28\n\nIm Falle einer Abschiebung bestünde für die Klägerin jedoch mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben, weil diese \ndurch ihre Erkrankung voraussichtlich in Situationen geführt würde, in denen sie \nentweder durch sich selbst oder durch andere Schaden zumindest im Hinblick auf \nihre körperliche Unversehrtheit nehmen würde. Bei seiner Gesamtwürdigung des \nSachverhalts übersieht das Gericht nicht, dass der Standard der medizinischen \nVersorgung in großen Städten - und insbesondere für Personen mit den \nerforderlichen Mitteln - in der Türkei im allgemeinen dasselbe Niveau erreicht wie in \nDeutschland. \n\n29\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Anlage zum Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 9. Oktober \n2002, Stand: Mitte August 2002, 508-516.80/3TUR.\n\n30\n\nAllerdings weist die medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der \nTürkei insoweit negativ abweichende Besonderheiten auf. Diese ist gekennzeichnet \ndurch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen \ndifferenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer \nVersorgungsangebote (zum Beispiel Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes \nWohnen etc.). Fünf psychiatrische Kliniken des Gesundheitsministeriums und drei \nEinrichtungen der Sozialversicherungsanstalt SSK verfügen - unter Einbeziehung der \npsychiatrischen Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen \ntürkischen Institutionen - lediglich über ca. 9.000 Betten für psychisch Kranke. Dies \nführt dazu, dass die Verweildauer der Patienten in der Regel auf drei Monate \nbeschränkt ist. In den Krankenhäusern/Fachkrankenhäusern oder staatlichen \nGesundheitsbehörden werden wenig mehr als 600 Psychiater bei einer \nGesamtbevölkerung von ca. 66 Millionen Einwohnern beschäftigt. Dem gegenüber \nstellt sich die Versorgung psychisch kranker Menschen im Privatsektor \nvergleichsweise günstig dar. In J. wurden in den letzten Jahren drei moderne \npsychiatrische Krankenhäuser mit einem differenzierten Behandlungsangebot und \nambulanter Betreuungsmöglichkeit errichtet. Nach Aussagen der türkischen \nÄrztekammer arbeiten dort und in Privatpraxen 337 Psychiater. Grundsätzlich scheint \nzwar die Betreuung psychisch kranker Menschen im medizinischen Bereich, soweit \nhierfür keine Daueraufenthalte in psychiatrischen Kliniken erforderlich sind, in den \nGroß- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt. Dies gilt aber nicht für die \npersönliche, sozialpädagogische sowie psychosoziale Betreuung und/oder \nRehabilitation psychisch Kranker.\n\n31\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Anlage zum Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 9. Oktober \n2002, Stand: Mitte August 2002, 508-516.80/3 TUR.\n\n32\n\nZwar ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, der sich das erkennende Gericht anschließt, geklärt, dass in \nder Türkei die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das öffentliche \nGesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater \nGesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auch hohem Niveau - grundsätzlich \nsichergestellt ist. Auch die Behandlung psychischer Leiden - wie Depressionen oder \nposttraumatische Belastungsstörungen - ist grundsätzlich möglich.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \nBeschluss vom 17. November 2004 - 8 A 978/04.A -.\n\n34\n\nMacht ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend, dass ihm bei einer \nRückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf \nunzureichende medizinische Behandlungsmethoden zurückzuführen sind, ist eine \nauf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachaufklärung erforderlich. Ist in der Türkei \nauch die Behandlung psychischer Erkrankungen grundsätzlich möglich, kann \ndennoch in seltenen Ausnahmefällen dem Betroffenen die Inanspruchnahme des \ndortigen Gesundheitssystems wegen einer dadurch zu befürchtenden \nVerschlimmerung psychischer Leiden aus medizinischen Gründen nicht zumutbar \nsein.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, aaO.\n\n36\n\nDas ist vorliegend der Fall. Der Gutachter Prof. Dr. med. W. N2. hat in \nseinem Gutachten vom 24. November 2004 nachvollziehbar dargelegt, dass im Falle \neiner Rückkehr der Klägerin eine Intensivierung der bestehenden psychischen \nErkrankung zu befürchten wäre und ein deutlich erhöhtes Suizidrisiko bestünde. \nDieser Einschätzung erachtet das Gericht auch unter Berücksichtigung des \npersönlichen Eindrucks, den es in der mündlichen Verhandlung vom \nGesundheitszustand der Klägerin gewonnen hat, als nach wie vor aktuell. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit \ndes Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-12-06/14-k-1269-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-12-06/14-k-1269-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283349","retrieved":"2026-07-09 02:58:41.808854+00:00"}}