{"status":"available","doknr":"OLD283410","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1202.14K1968.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"14 K 1968/04","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für\n das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n \nDer Kläger wendet sich gegen die Einstellung der ihm in der Vergangenheit \ngewährten Hilfe zum Lebensunterhalt. In der Zeit vom 21. Januar 2003 bis zum \n31. Januar 2004 erhielt er unter Einschluss des sogenannten besonderen \nMietzuschusses Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 5.201,39 Euro. Bereits \nim Zuge der Bearbeitung seines Grundantrages hatte der Kläger angegeben, er habe \ngemeinsam mit Herrn C. , mit dem er zuvor in F. gelebt habe, seit dem 1. Juli \n1999 das Haus C1.---straße 20 in B. -O. gemietet. Im Übrigen verwies der \nKläger auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente, welche zur Sicherstellung seines \nLebensunterhalts nicht ausreichte.\n\n2\n\nAufgrund einer telefonischen Anzeige vom 16. Juli 2003 überprüfte der Beklagte \ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Im Zuge dieser \nUntersuchungen wurde ihm ein Schreiben der Vermieterin des Hauses C1.---straße \n20 vom 21. Juli 2003 vorgelegt, wonach der \"Hauptmieter\", nämlich der Kläger, \nbestimmte Räume anmiete, während ein weiterer \"Hauptmieter 2\" Herr C. , weitere \nRäume mieten solle. \n\n3\n\nAm 15. Januar 2004 fand aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des \nAmtsgerichts B. eine Hausdurchsuchung in der C1.---straße 20 statt. Hierüber \nverhält sich ein ausführlicher Vermerk des Beklagten, auf welchen verwiesen wird \n(Blätter 168 ff der Beiakte Heft 3).\n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. März 2004 lehnte der Beklagte es ab, dem Kläger weiterhin, \nnämlich ab dem 1. Februar 2004, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einen besonderen \nMietzuschuss zu gewähren. Ausweislich der Begründung des Bescheides, die \nweitgehend den Inhalt des Vermerks über die Hausdurchsuchung wiedergibt, vertrat \nder Beklagte die Ansicht, zwischen dem Kläger und Herrn C. bestehe eine \neheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 122 des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG), so dass unter Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens von \nHerrn C. eine Hilfebedürftigkeit nicht bestehe. Im Übrigen könne eine Gewährung \nvon Sozialhilfe auch deshalb nicht erfolgen, weil die Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Klägers selbst nicht geklärt seien. Nach den \nFeststellungen des Beklagten sei der Kläger maßgeblich an einem Unternehmen \nbeteiligt, das sich der Marktforschung widme. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 12. März 2004 Widerspruch und machte unter \nBezugnahme auf ein früheres Schreiben geltend: Zwischen dem 21. Januar 2003 \nund dem 31. Januar 2004 sei er einer Erwerbstätigkeit oder einer selbstständigen \nTätigkeit nicht nachgegangen. Er sei auch nicht Partner einer eheähnlichen \nGemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 2. Juni 2004 wies der Landrat des I. den \nWiderspruch des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen \nBescheides zurück.\n\n7\n\nAm 9. Juni 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem \n- sinngemäßen - Antrag,\n\n8\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom\n 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides\n vom 2. Juni 2004 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - ab dem\n 1. Februar 2004 bis zum 30. Juni 2004 Sozialhilfe in der\n Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen,\n\n11\n\nwobei er zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2004 \nverweist.\n\n12\n\nMit Verfügung vom 27. September 2004 wurden die Beteiligten auf die \nMöglichkeit einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides hingewiesen.\n\n13\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten hingewiesen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Kammer entscheidet über die vorliegende Klage auf der Grundlage von § 84 \nVwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine \nbesonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der \nSachverhalt geklärt ist. Die vorherige Anhörung der Beteiligten hat stattgefunden. \nDass seitens Klägers keine Rückäußerung erfolgt ist, steht dem Erlass eines \nGerichtsbescheides nicht entgegen, weil das Gesetz eben nur die Anhörung und \nnicht \n- wie etwa im Falle des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung - eine \nausdrückliche Erklärung der Beteiligten verlangt.\n\n16\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger \nkann von dem Beklagten aus zwei Gesichtspunkten, die beide in den angefochtenen \nBescheiden zutreffend erörtert werden, nicht beanspruchen.\n\n17\n\nZunächst ist auch die Kammer davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und \nHerrn C. eine eheähnliche Gemeinschaft besteht im Sinne von § 122 BSHG. \nDieser Umstand steht der Gewährung von Sozialhilfe aus folgenden Gründen \nentgegen: Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 Abs. 1 \nBSHG besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung \nund persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nwerden laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen \nund gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt. Die Gewährung von \nRegelsätzen erfolgt nach der Verordnung zur Durchführung des § 22 des \nBundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung). Sozialhilfe erhält gemäß § 2 \nAbs. 1 BSHG jedoch nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche \nHilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer \nSozialleistungen, erhält. Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit \nVerwandten oder Verschwägerten, so wird gemäß § 16 Satz 1 BSHG vermutet, dass \ner von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem \nEinkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Regelung gilt nach § 122 \nBSHG für Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, entsprechend. Danach \ndürfen nämlich diese Personen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des \nUmfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Eine \neheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG liegt nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n18\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 5 C 16.93 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, \n2802 ff. = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1995, 865 f = \nZeitschrift für Familienrecht (FamRZ) 1995, 1352 f,\n\n19\n\nder sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen \nhat, nur dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen \neinem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft \nhinaus geht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - \ndurch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner \nfüreinander begründen. Der Sozialhilfeträger muss das Vorliegen einer eheähnlichen \nGemeinschaft nachweisen. Er trägt hierfür die Beweislast, wobei der Hilfesuchende \nnach § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) mitwirken muss. \n\n20\n\nVgl. Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Loseblattkommentar, \nBand 2, Stand: März 2004, Rdnr. 9 zu § 122 BSHG.\n\n21\n\nDer Nachweis der eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Kläger und Herrn \nC. ist im vorliegenden Fall erbracht. Mit dem Antragsgegner ist das Gericht der \nÜberzeugung, dass die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft nicht \nnur von einem Mann und einer Frau, sondern auch von zwei Männern (oder zwei \nFrauen) erfüllt werden können, sofern die oben dargestellten Kriterien gegeben sind. \nEin derartiges Verständnis des § 122 BSHG ist die geradezu zwingende Konsequenz \ndaraus, dass der Bundestag es für richtig befunden hat, das Gesetz zur Beendigung \nder Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften - Lebenspartner-\nschaften - (LpartEDiskrG) zu erlassen und damit auch gleichgeschlechtliche \nLebenspartnerschaften rechtlich anzuerkennen. Dieses Gesetz steht auch im \nEinklang mit dem Grundgesetz.\n\n22\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17. Juli 2002 \n- 1 BvF 1/01 - und - 1 BvF 2/01 -, in: NJW 2002, 2543 ff = \nFamRZ 2002, 1169 ff.\n\n23\n\nDaraus folgt aber auch eine dem Grundsatz des § 122 BSHG entsprechende \nBehandlung homosexueller Lebensgemeinschaften mit eheähnlichen \nheterosexuellen Lebensgemeinschaften. \n\n24\n\nDie Voraussetzungen des § 122 BSHG, die soeben geschildert wurden, sind im \nFalle der Herren C. und T. erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt \ndie Kammer Bezug auf den sehr gründlichen Vermerk des Beklagten über die \nHausdurchsuchung am 15. Januar 2004, die sich auch in den Gründen des \nangefochtenen Bescheides wiederfinden, so dass dem Kläger hinlänglich bekannt ist, \nwelchen Sachverhalt der Beklagte und - ihm folgend - die Kammer zugrunde legen. \n\n25\n\nDie Kammer teilt auch die Auffassung des Beklagten, wonach die Einkommens- \nund Vermögensverhältnisse des Klägers ungeklärt sind. Auch insoweit kann Bezug \ngenommen werden auf die Erkenntnisse, die der Beklagte im Zuge der \nDurchsuchung der Geschäftsräume des Klägers und des Herrn C. gewonnen hat. \nDie hierbei beschlagnahmten umfangreichen Unterlagen, die dem Gericht in 167 \nBlattkopien vorliegen, sprechen eine deutliche Sprache: Danach unterliegt es keinen \nernsthaften Zweifeln, dass der Kläger neben Herrn C. Angehöriger einer \nGesellschaft Bürgerlichen Rechts ist, die unter dem Phantasienamen \"Mafoservice \nWest\" in kaufmännischem Umfang am Geschäftsleben teilnimmt. Angesichts des \nUmstandes, dass der Kläger nicht einmal den Versuch unternommen hat, die \neinschlägigen Feststellungen des Beklagten zu entkräften, sieht die Kammer von \neiner weiteren Darstellung ihrer Erwägungen ab.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-12-02/14-k-1968-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-12-02/14-k-1968-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283410","retrieved":"2026-07-09 02:58:46.877753+00:00"}}