{"status":"available","doknr":"OLD283479","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1129.5K2216.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-11-29","aktenzeichen":"5 K 2216/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage hinsichtlich \neines über 14.391,53 EUR hinausgehenden Betrages zurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.801,20 EUR nebst 4% \nZinsen ab dem 5. Juni 2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu \n1/3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. Der Kläger darf die \nVollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Sozialhilfe in Anspruch, die \ner im Zeitraum vom 1. November 2000 bis zum 20. Oktober 2002 an Frau T-1 (im \nFolgenden: Hilfeempfängerin) leistete. \n\n3\n\nDie Hilfeempfängerin ist bosnische Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland im Jahre 1993 lebte sie in J zunächst bei ihrem Sohn \nund nach dessen Tod bei ihrer Schwiegertochter, Frau T-2. Eine Tochter der \nHilfeempfängerin, Frau S-1, wohnt in J, zwei weitere Töchter leben in Bosnien. Die \nHilfeempfängerin war seit 1993 wegen Diabetes mellitus in ärztlicher Behandlung \nund bezog von der Stadt J Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, seit \n1998 beschränkt auf Krankenhilfeleistungen. Bei einer Untersuchung am 3. August \n2000 stellte Frau Dr. C vom Gesundheitsamt des Beklagten fest, dass die \nHilfeempfängerin kein Deutsch spreche, täglich zwei Injektionen Insulin benötige und \nihr Blutzucker zweimal wöchentlich kontrolliert werden müsse. Zudem wurde die \nHilfeempfängerin im Mai/Juni 2000 nach einem Herzinfarkt und erneut im August/ \nSeptember 2000 wegen Angina Pectoris im Marienhospital M stationär behandelt. \nUnter dem 29. Juni 2000 erteilte der Bürgermeister der Stadt J ihr eine auf zwei \nJahre befristete Aufenthaltsbefugnis.\n\n4\n\nAm 21. Oktober 2000 verzog die Hilfeempfängerin von J nach V/Landkreis C zu \nihrem Enkel, Herrn K-1. Unter dem 30. Oktober 2000 beantragte die Ehefrau des \nEnkels, Frau K-2, für die Hilfeempfängerin beim Sozialamt des Klägers (im \nFolgenden: Kreissozialamt) die Gewährung von Sozialhilfe und gab hierbei an, dass \ndie Hilfeempfängerin mietfrei bei dem Enkel wohne. In der Zeit vom 21. bis zum 22. \nDezember 2000 wurde die Hilfeempfängerin im Kreiskrankenhaus C wegen \nVerdachts auf einen Herzinfarkt stationär behandelt. \n\n5\n\nDer Kläger gewährte der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 18. Januar 2001 \nrückwirkend ab dem 1. November 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von \nmonatlich 441,00 DM (Regelsatz einer Haushaltsangehörigen). Die Hilfeempfängerin \nbezog in der Folgezeit bis Juni 2001 neben der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt \neinmalige Beihilfen für Bekleidung in Höhe von 272,50 DM und \nHaushaltsgegenstände in Höhe von 400,00 DM. Die Krankenhilfeaufwendungen für \ndie Hilfeempfängerin im Zeitraum vom 1. November 2000 bis zum 30. Juni 2001 \nbeliefen sich auf insgesamt 5.189,84 DM. \n\n6\n\nBereits mit Schreiben vom 18. Januar 2001 hatte der Kläger bei der Stadt J die \nAnerkennung der Kostenerstattungspflicht gemäß § 107 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) für den Zeitraum vom 1. November 2000 bis zum \n31. Oktober 2002 beantragt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 wies die Stadt J den \nKläger auf die Regelung in § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG hin, nach der im vorliegenden \nFall eine Kostenerstattung ausgeschlossen sei.\n\n7\n\nDaraufhin lehnte der Kläger gegenüber der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom \n25. Juli 2001 für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2001 die weitere Gewährung von \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe ab, da diese sich außerhalb \ndes Landes aufhalte, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden sei. Aus diesem \nGrund sei gemäß § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG nur noch die unabweisbar gebotene \nHilfe zu leisten, die in der Übernahme der Kosten für die Rückreise nach J \nbestehe.\n\n8\n\nAusweislich eines Aktenvermerks des Kreissozialamts vom 21. August 2001 war \ndie Hilfeempfängerin nach Auskunft ihrer Enkelin, Frau S-2, schwer insulinpflichtig \nund benötigte jemanden, der die Einnahme des Insulins überwachte. Zudem leide sie \nunter Herzbeschwerden sowie altersbedingten Erkrankungen und sei zur Zeit \nbettlägerig und pflegebedürftig. Die Schwiegertochter der Hilfempfängerin habe diese \nin J nicht mehr pflegen können, nachdem sie eine neue Beziehung eingegangen sei. \nAuch eine Unterbringung bei der Tochter in J sei nicht möglich gewesen, da deren \nWohnung zu klein sei und die Tochter überdies mitgeteilt habe, dass sie aus \ngesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Mutter zu betreuen und zu \npflegen. Daher hätten sich der Enkel der Hilfeempfängerin und dessen Ehefrau bereit \nerklärt, die Hilfeempfängerin bei sich aufzunehmen und zu pflegen.\n\n9\n\nMit Schreiben vom selben Tag fragte der Kläger bei der Stadt J an, ob diese \nbereit sei, der Hilfeempfängerin Krankenhilfe und bei Bedarf weitere \nSozialhilfeleistungen zu gewähren, um ihr einen erneuten Umzug nach J zu \nersparen. Zwar sei es im Hinblick auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG fraglich, ob sie \neinen Anspruch auf Sozialhilfe habe, sie werde jedoch in der Familie ihres Enkels gut \nversorgt. Derzeit würden von der Hilfeempfängerin bzw. der Familie keine laufenden \nLeistungen beansprucht.\n\n10\n\nDie Stadt J lehnte mit Schreiben vom 12. September 2001 die Gewährung von \nSozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin ab und teilte mit weiterem Schreiben \nvom 6. November 2001 unter Hinweis auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG mit, dass eine \nKostenerstattungspflicht nicht anerkannt werde.\n\n11\n\nAm 4. Dezember 2001 sprach der Enkel der Hilfeempfängerin beim \nKreissozialamt vor und teilte mit, dass er deren laufenden Bedarf nicht decken \nkönne. Nachdem bei einer amtsärztlichen Untersuchung am 20. Dezember 2001 \nfestgestellt worden war, dass der Gesundheitszustand der Hilfeempfängerin \nzumindest eine Einstufung in die Pflegestufe 1 rechtfertige, wurde unter dem 14. \nJanuar 2002 Pflegegeld für die Hilfeempfängerin beantragt. Mit Bescheiden vom 14. \nMärz 2002 gewährte der Kläger der Hilfeempfängerin rückwirkend ab dem 1. Juli \n2001 Hilfe zum Lebensunterhalt sowie ab dem 14. Januar 2002 Pflegegeld.\n\n12\n\nMit Schreiben vom selben Tage übersandte der Kläger der Stadt J eine \nKostenaufstellung über die für die Hilfeempfängerin im Zeitraum vom 1. November \n2000 bis zum 31. Oktober 2001 entstandenen Aufwendungen. Zur Begründung \nseines Kostenerstattungsbegehrens verwies der Kläger auf einen Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg. Da die Hilfeempfängerin nur in der \nFamilie ihres Enkels häuslich gepflegt werden könne und im Falle eines Umzugs \nnach J in einem Pflegeheim untergebracht werden müsste, schließe der in Art. 6 des \nGrundgesetzes (GG) verankerte Grundsatz des Schutzes der Familie vorliegend die \nAnwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG aus.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 10. Juni 2002 lehnte die Stadt J erneut ihre \nKostenerstattungspflicht ab, da insbesondere die vom Kläger angeführte \nEntscheidung des OVG Lüneburg nicht auf den vorliegenden Sachverhalt \nübertragbar sei.\n\n14\n\nAm 5. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er ursprünglich die \nErstattung von Sozialhilfeaufwendungen i.H.v. 14.426,23 EUR begehrt und sich eine \nNachforderung hinsichtlich der im Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 20. Oktober \n2002 erbrachten Krankenhilfeleistungen vorbehalten hat. Zur Begründung führt er \naus, dass der Umzug der Hilfeempfängerin zu ihrem Enkel erforderlich gewesen sei, \num ihre Betreuung und Pflege in dessen Familie sicherzustellen. Die \nHilfeempfängerin sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes, der sich nach einem \nHerzinfarkt noch verschlechtert habe, ständig auf Fremdhilfe angewiesen gewesen \nund verstehe die deutsche Sprache nicht. Da die Schwiegertochter beabsichtigt \nhabe, wieder zu heiraten, und die Tochter familiäre und gesundheitliche Probleme \ngehabt habe, sei eine Fortsetzung der familiären Pflege in J nicht möglich gewesen. \nEine Rückkehr nach J sei der Hilfeempfängerin nicht zumutbar gewesen, da ihr dort \ndie Unterbringung in einem Pflegeheim gedroht hätte. Daher sei aus humanitären \nGründen von einer Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG abzusehen. Auch zu \neinem späteren Zeitpunkt sei eine Rückführung der Hilfeempfängerin nach J nicht \nmöglich gewesen, weil sich deren Gesundheitszustand im Laufe der Zeit wesentlich \nverschlechtert habe.\n\n15\n\nNachdem der Kläger seine Klageforderung zwischenzeitlich mit am 20. März \n2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz unter Auflistung weiterer \nKrankenhilfeaufwendungen auf 17.871,76 EUR erhöht hatte, hat er diese mit \nweiterem, am 2. Juli 2004 eingegangenem Schriftsatz auf 14.391,53 EUR verringert. \nFür das 3. Quartal 2001 sei kein Krankenschein ausgestellt worden und es lägen \nkeine Kopien der in diesem Zeitraum ausgestellten Rezepte vor.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt nunmehr noch - schriftsätzlich -,\n\n17\n\nden Beklagten zu verurteilen, die in der Zeit vom 1. November \n2000 bis zum 20. Oktober 2002 an Frau T-1 geleisteten \nSozialhilfeaufwendungen in Höhe von 14.391,53 EUR nebst 4% \nZinsen ab dem 5. Juni 2003 zu erstatten.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr ist der Auffassung, dass die Hilfeempfängerin im Zuständigkeitsbereich des \nKlägers gemäß § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG lediglich Anspruch auf die unabweisbar \ngebotene Hilfe gehabt habe. Der Kläger habe jedoch erst acht Monate nach \nAufnahme des Hilfefalles geprüft, ob die Voraussetzungen der genannten Norm \nvorlagen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen lasse nicht den Rückschluss zu, dass \nder Hilfempfängerin bereits im Zeitpunkt des Umzugs die Rückreise nach J \nunmöglich gewesen sei. Selbst wenn der Umzug der Hilfeempfängerin zu ihrem \nEnkel vertretbar gewesen wäre, hätte der Kläger im Folgenden regelmäßig prüfen \nmüssen, ob weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe als unabweisbar \ngebotene Hilfe zu gewähren gewesen seien oder ob nicht die Hilfeempfängerin nach \nJ habe zurückkehren können. Die Hilfegewährung ohne Berücksichtigung des § 120 \nAbs. 5 Satz 2 BSHG stelle einen Verstoß gegen den aus § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nherzuleitenden Interessenwahrungsgrundsatz dar. Rechtswidrig sei ferner, dass der \nKläger der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 14. März 2002 rückwirkend ab dem 1. \nJuli 2001 Sozialhilfeleistungen gewährt habe. Der Bewilligung habe zum einen der \nbestandskräftige Bescheid vom 25. Juli 2001 und zudem das Fehlen eines \nentsprechenden Hilfeantrags entgegengestanden. Schließlich habe der Kläger die \nKrankenhilfe im 3. Quartal 2001 mangels Ausstellung eines Behandlungsscheins \noffenbar zu Unrecht erbracht.\n\n21\n\nDie Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 27. Oktober 2004 und 4. \nNovember 2004 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der \nKammer einverstanden erklärt und auf Durchführung der mündlichen Verhandlung \nverzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDas Gericht entscheidet gemäß den §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter. \n\n24\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der \nKläger, der seinen ursprünglich in Höhe von 14.426,23 EUR geltend gemachten \nKostenerstattungsanspruch zwischenzeitlich auf 17.871,76 EUR erhöht hatte, die \nKlage mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 hinsichtlich eines über 14.391,53 EUR \nhinausgehenden Betrages zurückgenommen hat.\n \nDie im Übrigen weiter aufrecht erhaltene Klage ist als (allgemeine) Leistungsklage \nzulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf \nErstattung der im Zeitraum vom 1. November 2000 bis zum 30. Juni 2001 \nentstandenen Sozialhilfekosten von 4.801,20 EUR.\n\n25\n\nRechtsgrundlage für das geltend gemachte Kostenerstattungsbegehren ist § 107 \nBSHG. Nach dessen Abs. 1 ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen \ngewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe zu erstatten, wenn die Person \ninnerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Diese \nVoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, was zwischen den Beteiligten auch nicht \nstreitig ist.\n\n26\n\nDer Erstattungsanspruch ist ferner hinsichtlich der zwischen dem 1. November \n2000 und dem 30. Juni 2001 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen nicht gemäß § \n111 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen, da die Sozialhilfeleistungen in dem \nvorgenannten Zeitraum dem Gesetz entsprachen. Der Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt, Krankenhilfe sowie einmaligen Beihilfen für Bekleidung und Hausrat \nstand die Regelung des § 120 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BSHG nicht entgegen. \n\n27\n\nNach dieser Vorschrift darf der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige \nSozialhilfeträger Ausländern, die sich - wie die Hilfeempfängerin nach ihrem Umzug \nin den Zuständigkeitsbereich des Klägers - außerhalb des Landes aufhalten, in dem \nihnen eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, nur die \nnach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Die unabweisbar \ngebotene Hilfe erschöpft sich zwar regelmäßig in der Übernahme von Reise- und \nVerpflegungskosten, die im Zusammenhang mit der Rückkehr an den Ausgangsort \nentstehen; allerdings kann einzelnen Härtefällen dadurch Rechnung getragen \nwerden, dass Hilfe zum Lebensunterhalt als unabweisbar gebotene Hilfe erbracht \nwird.\n\n28\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 9. Februar \n2001 - 1 BvR 781/98 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2001, \n892 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Bundesverwal-\ntungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 54.02 -, \nDVBl. 2004, 961.\n\n29\n\nDas erkennende Gericht ist aufgrund einer Gesamtschau der aus den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Umstände zu der Überzeugung \ngelangt, dass im Zeitpunkt des Umzugs der Hilfeempfängerin zu ihrem Enkel nach V \nein Härtefall vorlag, der die Gewährung von Sozialhilfeleistungen in voller \ngesetzlicher Höhe rechtfertigte. Die Hilfeempfängerin war zur Zeit des \nAufenthaltswechsels nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen, sondern \nbedurfte einer ständigen Betreuung. Zu dieser Schlussfolgerung berechtigt zum \neinen der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte Gesundheitszustand der \nHilfeempfängerin, die aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung regelmäßiger \nInsulininjektionen und Blutzuckerkontrollen bedurfte und zudem an den Folgen eines \nim Frühjahr 2000 erlittenen Herzinfarkts litt, der bereits zwei mehrwöchige \nKrankenhausaufenthalte erforderlich gemacht hatte. Eine eigenständige \nLebensführung konnte von ihr darüber hinaus auch aufgrund ihres hohen Alters von \n79 Jahren und ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht (mehr) erwartet werden. \nDie hiernach notwendige Betreuung der Hilfeempfängerin konnte nach den - vom \nBeklagten nicht bestrittenen - tatsächlichen Feststellungen des Klägers durch die in J \nlebenden Familienangehörigen nicht mehr sichergestellt werden. Denn die \nSchwiegertochter, welche die Hilfeempfängerin zuvor gepflegt hatte, wollte ihre \npersönlichen Lebensumstände durch Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft \nverändern und konnte daher nicht weiterhin für sie sorgen. Die Tochter der \nHilfeempfängerin konnte diese ebenfalls nicht bei sich aufnehmen, da ihre Wohnung \nzu klein war und sie zudem aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Pflege der \nHilfeempfängerin in der Lage war. Nach alledem hätte die Hilfeempfängerin im Falle \neines Verbleibens in J zwangsläufig stationär in einem Alters- oder Pflegeheim \nuntergebracht werden müssen. Dies aber konnte ihr angesichts der Bereitschaft ihres \nEnkels, in V eine Fortsetzung der Pflege im familiären und muttersprachlichen \nUmfeld zu gewährleisten, nicht zugemutet werden. \n\n30\n\nDie Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles sind auch in der Zeit \nnach dem Umzug nicht entfallen. Der gesundheitliche Zustand der Hilfeempfängerin \nhat sich augenscheinlich während ihres Aufenthalts in V nicht gebessert, sondern \neher noch verschlechtert. Hierfür spricht zum einen, dass die Hilfeempfängerin im \nDezember 2000 erneut wegen Verdachts auf einen Herzinfarkt stationär im \nKrankenhaus behandelt werden musste. Ferner wurde im Dezember 2001 die \nPflegebedürftigkeit der - vom Amtsarzt als „multimorbide\" beschriebenen - \nHilfeempfängerin festgestellt. Auch ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfeempfängerin zu ihren in J lebenden \nVerwandten hätte zurückkehren können. Denn aus den Ermittlungen des Klägers bei \nden Angehörigen der Hilfeempfängerin, deren Ergebnisse u.a. in den \nAktenvermerken vom 21. August 2001 und 15. September 2003 niedergelegt worden \nsind, geht nicht hervor, dass die Schwiegertochter oder die Tochter der \nHilfeempfängerin zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Umzug bereit oder in der Lage \ngewesen wäre, die Hilfeempfängerin (wieder) bei sich in J aufzunehmen und zu \nbetreuen. Hiervon Abweichendes hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.\n\n31\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten stellt der Umstand, dass der Kläger die \nVorschrift des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG erst geprüft hat, nachdem er auf diese mit \nSchreiben der Stadt J vom 31. Mai 2001 hingewiesen worden ist, keinen Verstoß \ngegen den aus § 111 Abs. 1 BSHG herzuleitenden Interessenwahrungsgrundsatz \ndar. Der Interessenwahrungsgrundsatz erlegt dem Leistungen gewährenden Träger \nauf, gegenüber dem Hilfeempfänger nicht mit Blick auf die kostenrechtliche \nEintrittspflicht eines anderen Trägers, sondern so zu handeln, als verbliebe die \nKostenlast endgültig bei ihm selbst.\n\n32\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Beschluss vom 18. September 2003 - 12 A 3945/01 -, \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozial-\ngerichte (FEVS) 55, 450 m.w.N.\n\n33\n\nDieser Maßgabe widersprechen die vom Kläger bis zum 30. Juni 2001 \nerbrachten Leistungen nicht. Wie bereits zuvor dargelegt, bestand - jedenfalls für \ndiesen Zeitraum - aufgrund des zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht \nunstreitigen Inhalts der Verwaltungsvorgänge ein Härtefall, aufgrund dessen der \nHilfeempfängerin trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 120 \nAbs. 5 Satz 2 BSHG Sozialhilfeleistungen in voller gesetzlicher Höhe zustanden. \nSelbst wenn der Kläger diese Vorschrift daher bereits bei Aufnahme des Hilfefalles \nberücksichtigt und - entsprechend den Forderungen des Beklagten - auch in der \nFolgezeit regelmäßig geprüft hätte, hätte er der Hilfeempfängerin im Ergebnis \ndieselben Leistungen gewähren müssen. Da sich somit die zeitweise Nichtbeachtung \ndes § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG seitens des Klägers nicht zu Lasten des Beklagten \nausgewirkt hat, ist eine Verletzung seiner Interessen nicht ersichtlich.\n\n34\n\nDer Erstattungsanspruch, der dem Kläger nach alledem für die zwischen dem \n1. November 2000 und dem 30. Juni 2001 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen \n(Hilfe zum Lebensunterhalt von monatlich 441,00 DM für acht Monate, Krankenhilfe \nvon insgesamt 5.189,84 DM, einmalige Beihilfen für Bekleidung von 272,50 DM und \nHausrat von 400,00 DM) zusteht, beläuft sich auf insgesamt 9.390,34 DM \n(= 4.801,20 EUR).\n\n35\n\nDer Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum ab dem \n1. Juli 2001 erbrachten Sozialhilfeleistungen. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG \nentfällt die Verpflichtung aus Abs. 1, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum \nvon zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Dies war vorliegend in den Monaten \nJuli und August 2001 der Fall. Maßgeblich ist nämlich allein, ob in dem \nZweimonatszeitraum das Erfordernis einer Hilfe bestand, d.h. ob objektiv eine \nBedarfslage bestand und der örtliche Sozialhilfeträger hiervon Kenntnis hatte.\n\n36\n\nVgl. Zink/Bramann, in: Mergler/Zink, BSHG, Loseblattsammlung \nStand März 2004, § 107, Rdnr. 15.\n\n37\n\nIm Juli und August 2001 waren der Hilfeempfängerin weder Hilfe zum \nLebensunterhalt noch Krankenhilfe oder sonstige einmalige Hilfen zu gewähren. Das \ngilt schon deshalb, weil der Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2001 für den Zeitraum \nab dem 1. Juli 2001 sowohl die weitere Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nals auch von Krankenhilfe abgelehnt hatte und die Hilfeempfängerin diesen Bescheid \nhat bestandskräftig werden lassen. \n\n38\n\nDes Weiteren war die rückwirkende Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt in \ndem Bescheid des Klägers vom 14. März 2002 jedenfalls für die Monate Juli und \nAugust 2001 rechtswidrig. Bezogen auf diesen Zeitraum hatte der Kläger nicht die \nerforderliche Kenntnis vom Vorliegen eines sozialhilferechtlichen Bedarfs der \nHilfeempfängerin. \n\n39\n\nGemäß § 5 Abs. 1 BSHG setzt die Sozialhilfe erst ein, sobald dem Träger der \nSozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die \nVoraussetzungen für die Gewährung vorliegen (sog. „Kenntnisgrundsatz\"). Hierbei \nhandelt es sich um eine vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze für den \nSozialhilfeanspruch, die es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung \ngrundsätzlich ausschließt, einen vor dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens \nentstandenen Bedarf sozialhilferechtlich zu berücksichtigen.\n\n40\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, FEVS 43, 59, \n62 f. und vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138, 140 ff.; \nOVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -.\n\n41\n\nDabei wird dem Sozialhilfeträger oder den von ihm beauftragten Stellen \nallerdings nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu erahnen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 96.81 -, Buchholz, Sam-\nmel- und Nachschlagewerk des BVerwG, 436.0 § 5 BSHG Nr. 3, \nBeschluss vom 21. April 1997 - 5 PKH 2.97 -, Buchholz 436.0 \n§ 5 BSHG Nr. 15; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A \n3386/98 -; Rothkegel, Der sozialhilferechtliche Kenntnisgrundsatz \nund der Grundsatz „Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit\", Zeit-\nschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZFSH/SGB) 2000, 3, \n4.\n\n43\n\nDer Hilfebedürftige muss daher nach einer Leistungsablehnung durch erneute \nAntragstellung oder auf sonstige Weise deutlich machen, dass das Hilfebegehren \n(jedenfalls) für die Folgezeit aufrechterhalten wird. Der Sozialhilfeträger hat dagegen \nkeine Veranlassung, auch nach einer Ablehnung von Leistungen von Amts wegen zu \nprüfen, ob für die Folgezeit Hilfe zu gewähren ist.\n\n44\n\nVgl. Rothkegel, aaO, S. 4 und 6.\n\n45\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger, nachdem er mit Bescheid \nvom 25. Juli 2001 u.a. die weitere Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nbestandskräftig abgelehnt hatte, jedenfalls bis zum 31. August 2001 keine (erneute) \nKenntnis von einem entsprechenden Bedarf der Hilfeempfängerin erlangt. Aus den \nVerwaltungsvorgängen des Klägers geht nämlich hervor, dass der Enkel der \nHilfeempfängerin erst am 4. Dezember 2001 wieder beim Kreissozialamt vorsprach, \num auf deren fortbestehenden Hilfebedarf hinzuweisen. Ferner belegt der Inhalt des \nSchreibens des Klägers an die Stadt J vom 21. August 2001, dem zufolge derzeit \nvon der Hilfeempfängerin bzw. der Familie „keine laufenden Leistungen beansprucht\" \nwürden, dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt ein Bedarf der Hilfeempfängerin nicht \nbekannt war. \n\n46\n\nKrankenhilfe war der Hilfeempfängerin schließlich im Zeitraum vom 1. Juli 2001 \nbis zum 31. August 2001 bereits mangels Vorliegens einer entsprechenden \nobjektiven Bedarfslage nicht zu gewähren. Der Kläger hat nämlich nach eigenem \nVortrag für die Hilfeempfängerin im 3. Quartal des Jahres 2001 keinen \nKrankenschein ausgestellt und kann für diesen Zeitraum überdies weder \nArztrechnungen noch Rezepte vorlegen. \n\n47\n\nDer Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen seit dem 5. Juni 2003 ist \nentsprechend § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begründet. Auch in der \ngeltend gemachten Höhe von 4 % Jahreszinsen findet er in § 288 BGB eine \nRechtsgrundlage.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-29/5-k-2216-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-29/5-k-2216-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283479","retrieved":"2026-07-09 02:58:52.478879+00:00"}}