{"status":"available","doknr":"OLD283510","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1126.13K3173.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-11-26","aktenzeichen":"13 K 3173/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin bietet ihren Kunden Internetdienste an (Internet-Service-Provider). Ihre \nTätigkeit beschränkt sich insoweit auf die Vermittlung des Zuganges zum Internet \n(Access-Provider). Über diese Zugangsvermittlung konnten ihre Kunden auch die \nWeb-Seiten (Internetauftritte) „www.stormfront.org\" und „www.nazi-lauck-\nnsdapao.com\" aufrufen. \n\n3\n\nFrüher boten auch die Klägerin selbst unter der Marke X2. sowie ihre \nKommanditistinnen, die I. GmbH Telekommunikation, I1. , die H. -\nVertriebsgesellschaft mbH, L. , die T. GmbH Telekommunikation, T1. , die \nB. -Vertriebsgesellschaft, B1. und die M. Telekommunikationsgesellschaft, \nM1. , als Access-Provider ihren Kunden den Internet-Zugang an. Diese \nGesellschaften haben unter Fortbestand ihrer Firmen durch Vertrag vom 6. Mai 2002 \nihren Geschäftsbetrieb im Wege der Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 des \nUmwandlungsgesetzes auf die Klägerin übertragen. Die Geschäftsübertragung ist \nam 14. Juni 2002 ins Handelsregister eingetragen worden.\n\n4\n\nZuvor hatte die Bezirksregierung E. der Klägerin sowie ihren \nKommanditistinnen mit Ordnungsverfügungen vom 6. und vom 8. Februar 2002 \naufgegeben, den Zugang zu den Webseiten „www.stormfront.org\" und „www.nazi-\nlauck-nsdapao.com\" zu sperren. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus: \nSie, die Bezirksregierung, sei als die für den gesetzlichen Jugendschutz zuständige \nBehörde im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) für die \nMedienaufsicht zuständig. Die genannten Web-Seiten enthielten unzulässige Inhalte \nund verstießen damit gegen den Staatsvertrag. Auf Grund der zahlreichen Links \nhabe das Gesamtangebot zugleich die Funktion einer Verteilungsdrehscheibe für die \ndeutsche rechtsextreme Szene. Namentlich verstoße das Angebot gegen \nBestimmungen des Strafgesetzes und zwar seien die Tatbestände der \nVolksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches und des \nVerwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86 des \nStrafgesetzbuches erfüllt. Ferner werde der Krieg verherrlicht. Darüber hinaus sei \ndas Angebot offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu \ngefährden. Die Klägerin könne als Access-Provider in Anspruch genommen werden. \nEine direkte Inanspruchnahme der Service-Provider sei nicht durchführbar. Auf eine \nentsprechende Aufforderung der Bezirksregierung sei keine Reaktion erfolgt. Auch \ndie gemeinsame Stelle der Jugendministerien „jugendschutz.net\" sei mit ihren \nBemühungen nicht erfolgreich gewesen. Die Sperrungen seien technisch möglich. \nNach dem derzeitigen Stand der Technik kämen drei Möglichkeiten in Betracht: \nSofern der Access-Provider einen DNS (Domain Name Server) betreibe, könne \ndieser so konfiguriert werden, dass Anfragen umgeleitet würden. Bei Verwendung \neines Proxy-Servers könnten die Zugriffe auf die indizierten Seiten gesperrt werden. \nSchließlich könnten die IPs (Internet Protocols) im Router (Rechner, der Daten im \nNetzwerk weiterleitet) durch entsprechende Konfiguration gesperrt werden. Die \nSperrungen seien zumutbar. Die Maßnahmen dienten dem Schutz hochwertiger \nRechtsgüter. Demgegenüber sei der technische und personelle Aufwand für die \nKlägerin gering. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig. Insbesondere seien sie \ngeeignet. Dafür sei nicht Voraussetzung, dass unbedingt der volle Erfolg zum Tragen \nkomme. Vielmehr reiche es aus, dass mit Hilfe der angeordneten Maßnahme der \ngewünschte Erfolg näher rücke. Das sei hier der Fall. Zumindest entstehe auch eine \nErschwernis für den durchschnittlichen Nutzer, die Web-Seiten zu erreichen, auch \nwenn eine theoretische Umgehungsmöglichkeit stets gegeben sei. Die Sperrungen \nseien erforderlich, um den Zugang für den durchschnittlichen Nutzer zu erschweren. \nSie seien angemessen. Die Informationsfreiheit verletzten sie nicht, weil dieses \nGrundrecht im vorliegenden Zusammenhang eingeschränkt sei.\n\n5\n\nGegen die Verfügungen erhob die Klägerin Widerspruch und zwar sowohl in \neigenem Namen als auch im Namen ihrer Kommanditistinnen.\n\n6\n\nDie Widersprüche wies die Bezirksregierung E. durch Bescheide vom 12. \nJuli 2002, zugestellt am 15. Juli 2002, zurück.\n\n7\n\nAm 13. August 2002 hat die Klägerin Klage per Telefax erhoben. Der Klageschrift \nfehlte das mit Unterschrift versehene letzte Blatt. Einen Tag später, am 14. August \n2002, ist die unterschriebene Klageschrift im Original und vollständig bei Gericht \neingegangen. Die Klägerin hat in ihr als Gegenstand der Anfechtung die an sie selbst \ngerichtete Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 6. Februar 2002 \ngenannt. Einen detaillierten Klageantrag, der auch die an ihre Kommanditistinnen \ngerichteten Ordnungsverfügungen einschloss, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom \n31. Oktober 2002 formuliert.\n\n8\n\nFerner hat die Klägerin nach einer Vollziehungsanordnung durch die \nBezirksregierung E. einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Den Antrag hat das \nerkennende Gericht durch Beschluss vom 6. Dezember 2002 (13 K 1848/02) \nabgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 19. März 2003 (8 B 2567/02) \nzurückgewiesen.\n\n9\n\nMit Blick auf das Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) \nam 1. April 2003 hat das Gericht die Bezirksregierung E. aus dem Prozess \nentlassen. An ihre Stelle ist im Wege des gesetzlichen Parteienwechsels die \nnunmehr beklagte Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen getreten.\n\n10\n\nNach dem Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages beantragte die \nKlägerin bei der Bezirksregierung die Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom 6. \nund 8. Februar 2002. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung durch Bescheid 10. \nJuni 2003 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch zurück. Die Klägerin \nhat zunächst angekündigt, die Klage auf diesen Streitgegenstreit zu erweitern, \ndiesen Antrag aber nicht weiter verfolgt.\n\n11\n\nDie Klägerin trägt umfangreich vor. Zusammengefasst macht sie geltend: Der \nMediendienste-Staatsvertrag sei nicht anwendbar, weil sie als Access-Provider einen \nTeledienst anbiete, die Beanstandungen indessen inhaltlicher Natur seien. Die \nBezirksregierung müsse vielmehr gegen die Handlungsstörer vorgehen, die \nMediendienste anböten. Ferner verweise das Gesetz auf die Möglichkeit des \nVorgehens nach dem Telekommunikationsgesetz. Dafür fehle es der \nBezirksregierung an der Kompetenz. Die beanstandeten Web-Seiten seien auch \nnicht durch publizistische Inhalte geprägt. Es würden dort lediglich Devotionalien \nangeboten, ein redaktioneller Teil sei allenfalls von untergeordneter Bedeutung. \nEiner Anwendung der Ermächtigungsgrundlage widerspreche auch das Gebot der \nStaatsferne. Ein unmittelbarer staatlicher Eingriff stelle einen Verstoß gegen die \nRundfunkfreiheit dar, die hier entsprechend gelte. Diesem Prinzip entspreche auch \nder inzwischen in Kraft getretene Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der die \nKontrolle in die Hände einer unabhängigen Kommission lege. Ferner sei auf eine \nEntschließung des Europäischen Parlaments hinzuweisen, die im Zusammenhang \nmit der E-commerce-Richtlinie 2001/31/EG ergangen sei und ein isoliertes nationales \nVorgehen ausschließe. Inhaltlich liege kein Verstoß gegen § 22 MDStV vor. Zunächst \nsei strafrechtlich von Bedeutung, dass es sich um Tatbestände handele, die im \nAusland vollendet worden seien. Die Seiten wendeten sich auch nicht an Deutsche, \nsondern an weiße Nationalisten in den Vereinigten Staaten. Eine eventuelle \nJugendgefährdung beziehe sich nur auf einzelne Seiten. Deswegen lägen die \nmateriellen Voraussetzungen für eine Sperrung der gesamten Seiten nicht vor. Sie, \ndie Klägerin, sei auch für den Inhalt der Seiten nicht verantwortlich. Sie könne \nallenfalls als Nichtstörerin herangezogen werden. Es sei unzulässig, dass die \nBezirksregierung sie, die Klägerin, zur Zustandsstörerin machen wolle. Zuvor müsse \nim Wege eines Amtshilfeersuchens der wirklich Verantwortliche in den USA in \nAnspruch genommen werden. Eine Regulierung mit einem spezifisch nordrhein-\nwestfälischen Ansatz verbiete sich. Die Beklagte erreiche mit den in Nordrhein-\nWestfalen ansässigen Providern nur ein sehr kleines Nutzer-Potential. Die \nOrdnungsverfügung sei überdies unbestimmt, weil sie die Wahl zwischen drei \nverschiedenen Wegen zur Befolgung der Sperrungsanordnung vorgebe. Die \nVerfügung erweise sich als unverhältnismäßig. Sie sei insbesondere ungeeignet, weil \nsie nicht ihr eigentliches Ziel erreichen könne. Die vorgeschlagenen Sperrungen sei \nleicht zu umgehen. Das könne schon durch Link-Listen auf anderen Web-Seiten \ngeschehen. Die Verfügungen seien auch nicht erforderlich. Der Einsatz von \nIndizierungen oder Ratings sei gegenüber dem ordnungsrechtlichen Einschreiten das \nmildere Mittel. Die Bezirksregierung müsse vorrangig gegen \nSuchmaschinenbetreiber und Hardware-Hersteller vorgehen und diese zum Einsatz \nvon Filter-Software verpflichten. Aus wirtschaftlichen und technischen Gründen seien \ndie angeordneten Sperrungen nicht zumutbar. Die DNS-Sperrung werde von der \nBezirksregierung als Präzedenzfall angesehen. Insgesamt sei von etwa 6.000 Web-\nSeiten auszugehen, die potentiell einer Sperrung unterliegen könnten. Die Sperrung \naller Seiten sei unzumutbar. Der Aufwand für die hier angeordneten zwei Sperrungen \nbetrage zwei Mann-Stunden. Eine Sperrung sei auch deswegen unzumutbar, weil sie \nzulässige Inhalte einschlösse. Die vorgeschlagene Proxy-Sperrung sei nicht \nzumutbar, weil deswegen ein Proxy-Server angeschafft werden müsse. Bei der \ndritten Möglichkeit, der Sperrung der IP-Adresse, sei wegen der Möglichkeit der \nkurzfristigen Änderung eine Weiterverfolgung nötig. Diese sei sehr aufwändig. Auch \nhier komme es zu einer Sperrung zulässiger Inhalte. Die Bezirksregierung habe ihr \nEntschließungsermessen nicht ausgeübt. Gleiches gelte für das Auswahlermessen, \nweil sie nicht als Nichtstörerin bezeichnet werde. Art. 14 des Grundgesetzes sei \nschließlich verletzt, weil keine Entschädigung gewährt werde. Im Hinblick auf die \nStörerauswahl sei zu ergänzen, dass es auf Initiative der Einrichtung \n„jugendschutz.net\" gelungen sei, die Schließung von 350 rechtsextremen Seiten zu \nerreichen. Ein Vorgehen gegen die Host-Provider, auch im Ausland, sei offensichtlich \nentgegen der Auffassung der Bezirksregierung erfolgreich.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndie Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung \nE. vom 6. bzw. 8. Februar 2002 gegenüber \nder Klägerin und ihren Kommanditisten B. -\nVertriebsgesellschaft mbH, H. -Vertriebs-\ngesellschaft mbH, I. GmbH Telekommunikation, \nM. Telekommunikationsgesellschaft M1. \nmbH und T. GmbH Telekommunikation sowie \ngegenüber X2. in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 12. Juli 2002 \naufzuheben. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten \nim vorliegenden Verfahren und dem Verfahren zur Erlangung einstweiligen \nRechtsschutzes (13 L 1848/02 VG Arnsberg/8 B 2567/02 OVG NRW) verwiesen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nZu Recht allerdings nimmt die Klägerin nunmehr die Landesanstalt für Medien \nNordrhein-Westfalen in Anspruch, um ihr Aufhebungsbegehren gegen die \nSperrungsverfügungen der Bezirksregierung E. durchzusetzen.\n\n21\n\nSeit dem 1. April 2003 nämlich ist die Beklagte für die Medienaufsicht im \nvorliegenden Zusammenhang zuständig. Das folgt aus dem Staatsvertrag über den \nSchutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien \n(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV), veröffentlicht als Anlage zum \nentsprechenden Gesetz vom 28. Februar 2003 (GV NRW 2003, S. 84 ff.). Dieser \nStaatsvertrag ist gemäß seinem § 28 Abs. 1 Satz 2 am 1. April 2003 in Kraft getreten, \nnachdem alle von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden fristgerecht \nhinterlegt worden sind.\n\n22\n\nVgl. die Bekanntmachung des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) vom 13. Mai 2003 - GV \nNRW 2003 S. 267 - durch die Landesregierung, \ndort allerdings fälschlicherweise als \n„Jugendschutzmedien-Staatsvertrag\" \nbezeichnet.\n\n23\n\nDer Staatsvertrag stellt eine einheitliche, bei den Medienanstalten der Länder \nkonzentrierte Aufsicht für alle elektronischen Online-Dienste her, nachdem der \nBundesgesetzgeber im Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. \n2730), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S. 3076, \n3078) insoweit auf Jugendschutzbestimmungen verzichtet hatte. Der Zweck des \nStaatsvertrages dient dem Schutz aller Nutzer, besonders aber dem von Kindern und \nJugendlichen, vor Online-Angeboten, die die Entwicklung oder Erziehung von \nKindern und Jugendlichen gefährden können oder die die Menschenwürde oder \nsonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.\n\n24\n\nVgl. die Begründung zum Jugendmedienschutz-\nStaatsvertrag, Landtag Nordrhein-Westfalen, \nDrucksache 13/3431, S. 1 f..\n\n25\n\nSeit dem 1. April 2003 liegen die Kompetenzen des § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 des \nMediendienste-Staatsvertrages vom 27. Juni 1997 (GV NRW 1997 S. 158) in der \nFassung des Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni \n2002 (GV NRW 2002 S. 178) - MDStV - bei der Landesmedienanstalt (vgl. § 20 Abs. \n4 JMStV) und nicht mehr bei der Bezirksregierung E. ,\n\n26\n\nvgl. zu deren Zuständigkeit die durch Art. 4 des \nGesetzes zum Staatsvertrag über den Schutz der \nMenschenwürde und den Jugendschutz in \nRundfunk und Telemedien vom 28. Februar 2003 - \nGV NRW 2003 S. 84 - geänderte Verordnung über \ndie Zuständigkeiten nach dem Mediendienste-\nStaatsvertrag (Zuständigkeitsverordnung für \nMediendienste) vom 1. Juli 1997 (GV NRW 1997 S. \n184),\n\n27\n\ndie die angefochtenen Ordnungsverfügungen erlassen und gegen die sich die \nKlage zunächst zu Recht gerichtet hatte. Die Aufgaben des Jugendschutzes im \nZusammenhang mit Online-Diensten, die die Bezirkregierung E. ausdrücklich \nals Grundlage ihres ordnungsbehördlichen Einschreitens genannt hat, sind mit \nWirkung vom 1. April 2003 auf die Beklagte übergegangen. Dieser \nZuständigkeitswechsel bewirkt keine Rechtsnachfolge, die im Falle gesetzlicher \nAnordnung oder vertraglicher Vereinbarung eintritt. Vielmehr ist der Vorgang als \nNachfolge in der Funktion der zuständigen Behörde zu qualifizieren.\n\n28\n\nVgl. dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht \nBd. I, 11. Aufl., § 41 Rdnr. 18.\n\n29\n\nDas Rechtsinstitut der Funktionsnachfolge gewährleistet \nVerwaltungskontinuität.\n\n30\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, \nUrteil vom 29. Januar 1954 - II C 84/53 -, NJW \n1954, 935.\n\n31\n\nSie, die Funktionsnachfolge, bewirkt deshalb nicht nur einen Übergang der \nKompetenzen, sondern auch der damit verbundenen gesetzlichen und vertraglichen \nObliegenheiten und Verpflichtungen. Ohne diesen Übergang könnten \nVerwaltungsakte der früher zuständig gewesenen Behörde nicht mehr durchgesetzt \noder vollstreckt werden, würden also obsolet. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, \ndass noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren einschließlich der \nVerteidigung noch nicht rechtskräftiger Verwaltungsakte vor Gericht nunmehr von der \nneu zuständig gewordenen Behörde weiter geführt werden. Daraus folgt unmittelbar, \ndass die Landesanstalt für Medien nunmehr berufen ist, im Hinblick auf die \nangefochtenen Ordnungsverfügungen der Bezirksregierung E. im \nVerwaltungsprozess an deren Stelle zu treten.\n\n32\n\nZur Problematik vgl. auch: BVerwG, Urteile vom \n2. November 1973 - IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 \nund vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 -, \nBVerwGE 59, 221 sowie die Kommentierungen von \nRedeker/von Oertzen § 91 Rdnr. 5 aE; Czybulka, \nin: Sodan/Ziekow, Nomos-Komm. zur VwGO § 63 \nRdnr. 23; Ortloff, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO, § 91 Rdnr. \n42.\n\n33\n\nProzessual hat diese Zuständigkeitsänderung einen Parteienwechsel auf Seiten \nder Beklagten zur Folge, der von Amts wegen zu beachten ist, \n\n34\n\nvgl. auch BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 1978 \n- 60 VIII 77 -, DÖV 1978, S. 847,\n\n35\n\naber keine nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässige \nKlageänderung darstellt.\n\n36\n\nI. Die Klage ist unzulässig.\n\n37\n\nSoweit sich die Klägerin gegen die an ihre Kommanditistinnen sowie sie selbst \nunter der Marke X2. gerichteten Ordnungsverfügungen wendet, ist die Klage \nverfristet. Die Klägerin hat sie nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat (vgl. § \n74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben. Die Widerspruchsbescheide hat die \nBezirksregierung E. den Kommanditistinnen der Klägerin mittels \nPostzustellungsurkunden am 15. Juli 2002 ordnungsgemäß zugestellt. Die gemäß § \n20 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) - \nUmwG - mit Eintragung ins Handelsregister wirksam werdenden Ausgliederung des \nGeschäftsbetriebes auf die Klägerin führt nicht dazu, dass der Widerspruchsbescheid \nwegen falscher Adressierung ins Leere geht. Abgesehen davon, dass die Firmen der \nübertragenden Rechtsträger, wie der dem Gericht vorliegende \nHandelsregisterauszug ausweist, als Kommanditistinnen der Klägerin weiter \nbestehen, hat die Klägerin alle Verpflichtungen der übertragenden Rechtsträger \neinschließlich der öffentlich-rechtlichen, übernommen (vgl. § 2 Nr. 2 des \nAusgliederungsvertrages). Dazu zählt namentlich auch die Stellung als \nWiderspruchsführerin in den bei der Bezirksregierung E. anhängigen \nordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahren. Die Klagefrist lief mithin mit dem 15. \nAugust 2002 ab. Der in Bezug auf diese Ordnungsverfügungen fristbestimmende \nSchriftsatz vom 31. Oktober 2002 ist am 4. November 2002, also nach Ablauf der \nKlagefrist, bei Gericht eingegangen.\n\n38\n\nDie Klageschrift vom 13. August 2002 bezieht sich nur auf die an die Klägerin \nselbst gerichtete Sperrverfügung der Bezirksregierung E. . Das erkennt das \nGericht am Inhalt der Klageschrift. Sie enthält alle notwendigen Elemente im Sinne \ndes § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach muss die Klageschrift den Kläger, den \nBeklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens enthalten. Das ist hier der Fall; \ndeswegen hat der Vorsitzende auch keine Veranlassung gesehen, die Klägerin um \nErgänzung oder Klarstellung des Klagebegehrens zu bitten (§ 82 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO). In diesem Falle können innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist \nnotwendige Elemente der Klageschrift nachgeschoben werden, ohne dass einem \nKläger insoweit nach Ablauf der Klagefrist die Unzulässigkeit der Klage vorgehalten \nwerden kann.\n\n39\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Februar \n1990 - 9 B 498.89 - Buchholz 310 § 82 Nr. 13.\n\n40\n\nBei der Anfechtungsklage reicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens die \nAngabe des Verwaltungsakts, der angefochten werden soll.\n\n41\n\nVgl. Auhlehner, in: Siedan/Ziekow, Nomos-\nKomm. zur VwGO § 82 Rdnr. 22.\n\n42\n\nDer Inhalt der Klageschrift ist als prozessuale Willenserklärung nach ihrem \nerkennbaren objektiven Sinn nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß §§ 133 und \n157 BGB auszulegen. Dabei sind neben den Formulierungen des Schriftsatzes auch \ndie überreichten Anlagen zur ergänzenden Auslegung heranzuziehen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 9 B \n29.04 -, Quelle: http://bundesverwaltungsgericht.de \n/media/archive/2091.pdf; Eyermann/Fröhler/Geiger, \nKomm. zur VwGO, § 82 Rdnr.6; Ortloff, in: Schoch/\nSchmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO, § 82 \nRdnr.6.\n\n44\n\nAllzu strenge Maßstäbe sind nicht anzulegen.\n\n45\n\nVgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 13. Aufl., \n§ 82 Rdnr. 3.\n\n46\n\nZu beachten ist allerdings, dass die Bezeichnung des Streitgegenstandes das \nGericht nur in die Lage versetzen soll, den Umfang und natürlich auch die Grenzen \nseiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.\n\n47\n\nVgl. BFH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III R 93/95 - \nNVwZ-RR 1997, 322 f. zu der gleichlautenden \nVorschrift des § 65 FGO.\n\n48\n\nSinn und Zweck jener Vorschrift schließen es aus, dass das Gericht den \nGegenstand des Klagebegehrens an Hand der ihm vorgelegten Unterlagen selbst \nermittelt, auch wenn das damit relativ leicht und zuverlässig möglich wäre.\n\n49\n\nVgl. BFH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III R 93/95 - \na.a.O..\n\n50\n\nHerr des Verfahrens ist der Kläger. Er allein bestimmt den Umfang des \nKlagebegehrens. Die Auslegung und die Berücksichtigung beiläufig als Anlage \nvorgelegter Unterlagen endet mithin, wenn die Klageschrift selbst präzise, keine \nweiteren Interpretationen bedürftige Formulierungen enthält.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1990 - 9 \nB 498/89 - a.a.O..\n\n52\n\nSo liegt der Fall hier. Die Klägerin hat in der Klageschrift eindeutig formuliert: Sie \nhat sich auf die Sperrungsverfügung, die an sie selbst ergangen ist, bezogen und \nunmissverständlich ausgeführt, dagegen richte sich die Klage. Diese Verfügung hat \nsie mit dem Erlassdatum des 6. Februar 2002 näher beschrieben. Schließlich hat sie \nden auf ihren, der Klägerin, eingelegten Widerspruch ergangenen Bescheid genannt. \nAn diesem Verständnis ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin den mit ihren \nKommanditistinnen geschlossenen Umwandlungsvertrag nebst zugehöriger \nHandelsregistereintragung als Anlage der Klageschrift beigefügt hat. Diese \nBeifügung ist mangels Erläuterung ohne jegliche Aussagekraft. Gleiches gilt für die \nBeifügung der an die I. GmbH Telekommunikation gerichteten Bescheide. \nInsbesondere kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Klage solle sich \nauch gegen die (teilweise anders datierten) Verfügungen richten, die die \nBezirksregierung an die B. -Vertriebsgesellschaft, die M. \nTelekommunikationsgesellschaft M1. mbH, die H. -VertriebsgesellschaftmbH \nund die T. GmbH Telekommunikation bzw. X2. gerichtet hatte.\n\n53\n\nUrsprünglicher Klagegegenstand war damit ersichtlich nur die gegen die Klägerin \nselbst ergangene Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 6. Februar \n2002, nicht aber die übrigen unter dem 6. und dem 8. Februar 2002 erlassenen \nVerfügungen. Diese sind erst mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2002 verspätet \nGegenstand des Klagebegehrens geworden.\n\n54\n\nDiese Klage gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 6. \nFebruar 2002, ist ebenfalls unzulässig. Insoweit fehlt es der Klägerin am \nRechtsschutzbedürfnis zur Durchführung des Verfahrens. Die Klägerin besitzt kein \nschutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung durch das Gericht. Nach Treu \nund Glauben kann nur derjenige zulässigerweise um Rechtsschutz nachsuchen, der \nein berechtigtes Interesse daran besitzt. Hier fehlt es daran, weil ein zusprechendes \nUrteil des Gerichts keinerlei Bedeutung für die Klägerin besitzt, ihr nämlich keinen \nrechtlichen oder tatsächlichen Vorteil vermitteln würde. Sie ist auch bei einer \nAufhebung der an sie selbst gerichteten Ordnungsverfügung verpflichtet, den Zugang \nzu jenen Webseiten zu sperren. Das folgt aus den bestandskräftigen \nOrdnungsverfügungen, die die Bezirksregierung E. an die Kommanditistinnen \nund Rechtsvorgängerinnen der Klägerin sowie die von ihr betreute Marke X2. \ngerichtet hat. Der Übergang der Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers \nnach § 20 Abs. 1 Abs. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger umfasst auch \ndessen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Das haben die Vertragsparteien klar \nstellend in § 2 Nr. 4 des Umwandlungs- und Ausgliederungsvertrages vereinbart. \nDavon geht schließlich auch die Klägerin selbst aus, denn sonst hätte sie nicht die \nweiteren Ordnungsverfügungen zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens \ngemacht.\n\n55\n\nII. Die Klage ist aber auch unbegründet. Die Ordnungsverfügungen der \nBezirksregierung E. sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zum Zeitpunkt ihres Erlasses waren sie \nrechtmäßig (1.). Auch das am 1. April 2003 in Kraft getretene neue Recht des \nJugendmedienschutz-Staatsvertrages stützt die Verfügungen der Bezirksregierung \n(2.).\n\n56\n\n1. Rechtliche Grundlage des ordnungsbehördlichen Einschreitens war § 22 Abs. \n3 MDStV in der Fassung des Art. 3 des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung des \nMediendienste-Staatsvertrages (6. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 20. \nDezember 2001 (GV NRW 2001 S. 179), der der Bezirksregierung E. als \nSonderordnungsbehörde die Befugnis vermittelte, im Bereich der Mediendienste \nAufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Einschränkungen dieser Befugnis der Länder als \nAnnexkompetenz für den Rundfunk nach Art. 70 Abs. 1 GG sind nicht ersichtlich und \nfolgen besonders nicht aus internationalem oder Völkerrecht. Die Tatbestände, die \nzum Tätigwerden berechtigen, treten im Inland zu Tage, und ihnen kann auch nur \ndort entgegen getreten werden. Übernationale Regelungen zur Regulierung des \nInternets existieren nicht. Deswegen wird die ordnungsrechtliche Kompetenz der \nLänderbehörden im Bereich der Mediendienste auch nicht verdrängt.\n\n57\n\nDas Gericht zweifelt im Übrigen nicht daran und sieht sich durch das vorliegende \nVerfahren veranlasst, dies festzustellen, dass sich die Angebote des Internets nicht \nim rechtsfreien Raum bewegen, sondern durchaus staatlich kontrollierbar und \nregulierbar sind. Internationalisierung, Globalisierung und Grenzüberschreitung \nführen in unterschiedlichsten Rechtsbereichen zwar dazu, dass sich Prozesse \nverselbstständigen und dem nationalen Recht zu entgleiten scheinen. Sobald \nindessen, wie hier, tatsächliche Folgen solcher Vorgänge im Inland zu Tage treten \nund sich ihr Gefahrenpotential hier zeigt, bleibt die Option der ordnungsbehördlichen \nAufsicht und des staatlichen Eingriffs zweifellos erhalten. Sie wird nicht durch - hier \nim Übrigen auch nicht ansatzweise ersichtliche - supranationale Rechtsregeln \neingeschränkt oder überlagert. Mit Blick darauf kann das Gericht die zahlreiche und \nvehemente Kritik an dem Versuch, die Internetangebote staatlich zu regulieren,\n\n58\n\nvgl. statt vieler Jörg Taus, Mitglied des \nDeutschen Bundestages und Beauftragter für neue \nMedien der SPD-Bundestagsfraktion, \nStellungnahme zum Vorgehen der Bezirksregierung \nE. - Sperrungsverfügung gegen Access-\nProvider, Quelle: \nhttp://odem.org/material/verfuegung/Stellungnahme\n-Sperrungsverfügung-Tauss.pdf,\n\n59\n\nnicht nachvollziehen.\n\n60\n\nBedenken aus der Bundesverfassung greifen nicht.\n\n61\n\nA.A.: Stadler, Sperrungsverfügungen gegen \nAccess-Provider, MMR 2002, 343 ff..\n\n62\n\nInsbesondere folgt nicht aus Art. 5 GG, dass der Staat wegen der Nähe des \nMediums Internet zum Rundfunk und zur Presse nicht unmittelbar im Wege der \nAufsicht gegen Anbieter und zwar sowohl gegen Content- als auch Host- und \nAccess-Provider, vorgehen, sondern nur durch staatsferne Gremien regulierend \neinschreiten darf.\n\n63\n\n So aber offenbar Engel, Die Internet-Service-\nProvider als Geiseln deutscher Ordnungsbehörden, \nEine Kritik an den Verfügungen der \nBezirksregierung E. , MMR 2003, 1 ff..\n\n64\n\nAus verfassungsrechtlicher Sicht ist ohnehin nur die Vorzensur strikt \nverboten.\n\n65\n\nVgl. Herzog, in: Maunz-Dürig, Komm. zum \nGrundgesetz, Art. 5 Rdnr. 78.\n\n66\n\nIm Übrigen liegen die Schranken in den allgemeinen Gesetzen, in den \nBestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre \n(vgl. Art. 5 Abs. 2 GG). Diese Beschränkungen haben in § 22 MDStV ihren Ausdruck \ngefunden, der durch besondere Ausprägung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit und der Prüfung der Zumutbarkeit auf den \nverfassungsrechtlichen Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG hindeutet.\n\n67\n\nVgl. Rosenkranz, Sperrungsanordnungen gegen \nAccess-Provider, Quelle: \nhttp://www.jrupc.de/aufsatz/\n20030016.htm; zum Problem vgl. auch: Hornig, \nMöglichkeiten des Ordnungsrechts bei der \nBekämpfung rechtsextremistischer Inhalte im \nInternet, ZUM 2001, 846 ff.; Sieber, Die \nBekämpfung von Hass im Internet, ZRP 2001, 97 \nff.; Hoeren, Internet und Recht - Neue Paradigmen \ndes Informationsrechts, NJW 1998, 2849 ff..\n\n68\n\nZusätzlich gebietet es Verfassungsrecht, § 22 MDStV im Lichte der Grundrechte, \nalso auch des Art. 5 GG, auszulegen und anzuwenden.\n\n69\n\nVgl. Rosenkranz a.a.O..\n\n70\n\nDie Klägerin weist allerdings zu Recht darauf hin, dass der Jugendmedienschutz-\nStaatsvertrag das Jugendschutz-Modell für Online-Medien erheblich umgestaltet, \nzunächst auf Selbstkontrolle setzt und letztlich die inhaltliche Kontrolle in die Hand \neiner Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) legt.\n\n71\n\nVgl. dazu Bornemann, Der Jugendmedienschutz-\nStaatsvertrag der Länder, NJW 2003, 787 ff..\n\n72\n\nSinn dieser Regelung war aber neben der Neuregelung der Kompetenzen \nzwischen Bund und Ländern im Jugendschutz vorrangig, durch die KJM als \nbundesweit tätige Einrichtung eine bundeseinheitliche Rechtsanwendung \nherzustellen,\n\n73\n\n So die Begründung zum Staatsvertrag über \nden Schutz der Menschenwürde und den \nJugendschutz in Rundfunk und Telemedien, \nLandtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache \n13/3431, S. 1 und 2,\n\n74\n\nund nicht etwa die Beseitigung einer rechtswidrigen Staatsaufsicht.\n\n75\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches \nEinschreiten der Bezirksregierung E. lagen zum Zeitpunkt der \nVerwaltungsentscheidungen vor.\n\n76\n\nZur Ermächtigungsgrundlage des 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 MDStV hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen OVG NRW) in dem \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren der Klägerin gegen die Bezirksregierung \nE. in seinem Beschluss vom 19 März 2003 - 8 B 2567/02 -, veröffentlicht u.a. in \nNJW 2003, 2183, NWVBl. 2003, 304, DÖV 2003, 687 und DVBl. 2003, 1344 (nur \nLeitsatz), insoweit nicht nur summarisch prüfend, ausgeführt:\n\n77\n\n„Der Mediendienste-Staatsvertrag findet auf die beiden in Rede \nstehenden Webseiten Anwendung, weil es sich bei ihnen um \nMediendienste und nicht um Teledienste handelt.\n\n78\n\naa) Die Anwendbarkeit des Mediendienste-Staatsvertrages \nbestimmt sich - in Abgrenzung zum Teledienstgesetz (TDG) - nach \ndem konkreten Inhalt des Internetangebots im Einzelfall (Vgl. VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 18. Dezember 2002 1 L 258/02 -, S. \n4; VG E. , Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 15 L 4148/02 - \nS. 17; VG Aachen, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 8 L 1284/=2 -, \nS. 5; VG Köln, Beschluss vom 7. Februar 2003 - 6 L 2495/02 -, S. 15; \nSpindler/Volkmann, a.a.O., S. 399 f.; Zimmermann, Polizeiliche \nGefahrenabwehr und das Internet, NJW 1999, 3145 (3146); Hoeren, \nStellungnahme zur geplanten Sperrungsverfügung der \nBezirksregierung E. vom 8. November 2001, S.2).\n\n79\n\n(1) Der Begriff der Mediendienste umfasst nach der \nLegaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 MDStV das Angebot und die \nNutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und \nKommunikationsdiensten in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung \nelektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder \nlängs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Dazu gehören \nnach Abs. 2 Nr. 4 dieser Bestimmung insbesondere Abrufdienste, bei \ndenen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus \nelektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit \nAusnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle \nLeistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im \nVordergrund steht (Zu „Internet-(Online-)Diensten\" vgl. Meier, in \nRossnagel, Recht der Multimedia-Dienste, § 2 MDStV Rdnr. 66). Die \nBestimmungen des Teledienstgesetzes bleiben unberührt, § 2 Abs. 1 \nSatz 2 MDStV.\n\n80\n\nVon einem Mediendienst ist demnach auszugehen, wenn der \nDienst der allgemeinen Meinungsbildung dienen soll, also die \nredaktionelle Gestaltung im Vordergrund steht. Unter redaktioneller \nGestaltung ist das Sammeln und Aufbereiten von verschiednen \nInformationen oder Meinungen mit Blick auf den potentiellen \nEmpfänger zu verstehen. Die inhaltliche, sprachliche, graphische \noder akustische Bearbeitung eines Angebotes muss zur Einwirkung \nauf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu dienen \nbestimmt sein (Vgl. Gounalakis/Rhode, Elektronische \nKommunikationsangebote zwischen Telediensten, Mediendiensten \nund Rundfunk, in CR 1998, 487, 490; Spindler, in Roßnagel, a.a.O., \n§ 2 TDG Rdnr. 31).\n\n81\n\n(2) Demgegenüber gelten nach § 2 Abs. 1 TDG die \nBestimmungen dieses Gesetzes für alle elektronischen Informations- \nund Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von \nkombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind \nund denen ein Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde \nliegt. In diesem Fall sind die elektronisch erbrachten Leistungen auf \nein konkretes Individualverhältnis zwischen dem Nutzer und dem \nAnbieter - z.B. Telebanking nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG - bezogen \noder haben die reine Informationsvermittelung - z.B. Datendienst \nnach § 2 Abs., 2 Nr. 2 TDG - zum Ziel (Vgl. Gounalakis/Rhode, \na.a.O., § 2 TDG Rdnr. 31 und 33 f.). Entscheidend für die \nAbgrenzung ist danach, ob bei einer Gesamtschau der Dienst an die \nAllgemeinheit gerichtet ist oder ob der individualkommunikative \nCharakter im Vordergrund steht.\n\n82\n\nbb) Nach diesen Grundsätzen sind beide in Rede stehenden \nWebseiten Mediendienste. Es handelt sich nicht nur um reine \nInformationsangebote i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG. Beide Seiten \nzielen auf Meinungsbildung ab. Sie weisen hinreichend publizistische \nElemente auf und sind erkennbar auf Propaganda ausgerichtet.\n\n83\n\nDie Webseite www.stormfont.org eröffnet mit dem Schriftzug \nWhitepride/Worldwide. Die Verfasser stellen sich als eine \nOrganisation für die „mutigen Männer und Frauen\" vor, die die weiße \nwestliche Kultur, die Ideale und die Meinungsfreiheit verteidigten \nsowie politische und soziale Gruppen bildeten, um „den Sieg \nsicherzustellen\". Die nachfolgenden Artikel, so z.B. „Schafft befreite \nZonen!\", „Zentrale Thesen des dritten Weges\" mit ihren jeweiligen \nUntertiteln und die dargestellten Hakenkreuz-Symbole sind auf die \nMeinungsbildung eines nicht bestimmten Nutzerkreises \ngerichtet.\n\n84\n\nAuch die Webseite www.nazi-lauck-nsdapoa.com ist redaktionell \nausgestaltet. Auf der Eingangsseite findet sich ein Foto von Gary \nM2. mit Hitlerfrisur und Schnurrbart, bekleidet mit einem khaki-\nbraunen Uniformhemd und Hakenkreuzbinde um den Arm, der vor \neiner Hakenkreuzfahne am Schreibtisch sitzt. Es wird ausgeführt, \ndass die NSDAP/AO Zeitschriften in zwölf Sprachen sowie diverses \nPropagandamaterial wie z.B. Hakenkreuzaufkleber und Bücher über \nden Nationalsozialismus herausgebe. Auf den nachfolgenden Seiten \nwerden Politiker und Persönlichkeiten verunglimpft, indem ihnen \nrechtsradikale Lieder und Gedankengut in den Mund gelegt werden. \nIm Folgenden können diverse Naziartikel bestellt werden. Des \nWeiteren finden sich Aufrufe zur Unterstützung des \nnationalsozialistischen Gedankenguts sowie zum Verschicken von \nSolidaritätsschreiben an „inhaftierte Kameraden\". Darüber hinaus \nwerden Anleitungen gegeben, wie das Internet zur \nnationalsozialistischen Propaganda genutzt werden kann. Dass unter \nanderem auch Nazi-Artikel bestellt werden können, steht der \nZuordnung als Mediendienst nicht entgegen. Die Angebote sind \neingebettet in entsprechende nationalsozialistische Propaganda und \nwerden mit entsprechenden Begleittexten versehen (vgl. z.B. zum \nFilm „Der Ewige Jude\"). Nach dem gesamten Erscheinungsbild der \nWebseite steht die „journalistische\" Ausgestaltung zur Verbreitung \nnationalsozialistischen Gedankenguts für die Allgemeinheit im \nVordergrund (Vgl. VG E. , a.a.O., S. 17; VG Gelsenkirchen, \na.a.O., S. 5; VG Köln, a.a.O., S. 15 f.; VG Aachen, a.a.O., S. 5 f.; \nGreiner, Sperrungsverfügungen als Mittel der Gefahrenabwehr im \nInternet, CR 2002, 620).\"\n\n85\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht in vollem Umfange \nan und fügt ergänzend und eingehend auf das weitere Vorbringen der Klägerin \nhinzu:\n\n86\n\nDie in Rede stehenden Internetseiten als reine Devotionalienangebote oder \nSouvenirläden zu charakterisieren bedeutet, die Augen vor der Realität zu \nverschließen und die dort geübte nationalsozialistische Hetze zu verharmlosen. So \nenthält beispielsweise die Seite www.stormfront.org eine Unterseite für Kinder \n(www.kids.\nstormfront.org) mit einem Link zu einer „history of white race\" (www.stormfornt.org/\nwhitehistory) und einer die historischen Tatsachen verdrehenden und \nverherrlichenden Darstellung der Person I2. \n(www.stormfront.org/whitehistory/hwr64.html). Es ist augenscheinlich und bedarf \nkeiner weiteren Erörterung, dass damit journalistische Zwecke, nämlich übelste \nnationalsozialistische Propaganda, verfolgt werden.\n\n87\n\nDie erkennende Kammer schließt sich auch ausdrücklich den Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem zitierten \nBeschluss vom 19. März 2003 an, die sich auf die offenkundig unzulässigen Inhalte \nder Webseiten im Sinne des § 22 MDStV beziehen. Der 8. Senat des OVG NRW hat \ndort ausgeführt:\n\n88\n\n„Die Webseite „www.stormfront.org\" verstößt gegen \nstrafrechtliche Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 Nr.1 MDStV). Der \nTatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird auf mehreren Seiten \ndurch die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger \nOrganisationen (Hakenkreuzdarstellungen etc.) verwirklicht. Auch \ndürfte voraussichtlich der Tatbestand der Volksverhetzung nach § \n130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sein. In dem gesamten Internetangebot \nwird rechtsextremes Gedankengut verbreitet. Insbesondere mit dem \nText: „Schafft befreite Zonen\" wird zum Hass gegen Teile der \nBevölkerung aufgestachelt bzw. zu Gewalt und Willkürmaßnahmen \naufgefordert. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen tritt der \nzum Tatbestand gehörende Erfolg bei der Verbreitung im Internet \nauch im Inland (§ 9 Abs. 1 Alt. 3 StGB) ein (Vgl. BGH, Urteil vom 12. \nDezember 2000 - 1 StR 184/00, NJW 2001, S. 624 ff.). Zudem ist \ndas Angebot offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich \nzu gefährden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV).\n\n89\n\nAuf den Seiten von www.nazi-lauck-nsdapao.com werden die \nJuden auf zynische Weise verunglimpft. Es wird zum Hass und zur \nVernichtung der Juden und anderen „Volksfeinden\" aufgerufen, \nwodurch zumindest der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 \nAbs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Ferner wird die Judenverfolgung \ngebilligt, wodurch der qualifizierte Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB \nverwirklicht ist. Auf dem gesamten Seitenangebot werden \nKennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet, § 86 a \nAbs. 1 Nr. StGB. Darüber wird mit dem Gesamtangebot der \nWebseite auch der Krieg verherrlicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 MDStV). \nInsgesamt besteht offensichtlich die Eignung, Kinder und \nJugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 \nMDStV).\"\n\n90\n\nDie Kammer fügt ergänzend hinzu, dass es namentlich unter der Internet-\nAdresse www.stormfront.org/whitehistory/hwr64.html verdrehte Darstellungen der \nGeschichte erkennt, die (auch und gerade mit Blick auf ihre mehr oder weniger \nsubtile Form) geeignet sind, Kinder und Jugendliche in ihrer sittlichen Entwicklung \nauf schwerste Weise zu gefährden, indem Geschichtsklitterung betrieben und unter \nder Überschrift „Marsch der Titanen - Eine Geschichte der weißen Rasse\" \ngeschichtliche Größe der Person Adolf I2. vorgegaukelt wird. Es wird behauptet, \nI3. sei eine herausragende Persönlichkeit des 20. Jahrhunderts und vielleicht des \n21. Jahrhunderts, über die ernsthaft gestritten werde („Adolf I3. is without \nquestion the one towering figure over the 20th Century - and perhaps even of the \n21st, even if measured only in the reaction against him. Because of this fame, or \ninfamy, I3. and the Third Reich remain one of the most controversial topics of \ncontemporary history\"). Der verbrecherische Charakter des nationalsozialistischen \nSystems, das unzähliges Leid über ganz Europa und große Teile der Welt gebracht \nhat, wird tunlichst verschwiegen. Statt dessen ergeht sich die „Geschichtsdarstellung\" \nüber die absurde Frage, ob I3. anlässlich der Olympiade in Berlin 1936 dem \nfarbigen Leichathleten und mehrfachen Olympiasieger Jesse P. die Hand gereicht \nhabe.\n\n91\n\nEinen Verstoß der Verwaltungsentscheidungen durch die Bezirksregierung \ngegen Art. 5 GG zu Lasten der Klägerin kann das Gericht nicht erkennen. Die \nGrundrechte auf Meinungsfreiheit, auf Pressefreiheit sowie auf Rundfunkfreiheit und \ndas Zensurverbot schützen Akte der Meinungsverbreitung, auf die sich jene \nPersonen berufen können, die ihre eigene Meinung äußern oder fremde Meinungen \nverbreiten. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin als juristische Person das \nGrundrecht aus Art. 5 GG überhaupt in Anspruch nehmen kann,\n\n92\n\nvgl. zum Problem: Herzog in Maunz-Dürig, \nKommentar zum Grundgesetz Art. 5 Rdnr 210,\n\n93\n\nnimmt sie für sich selbst gar nicht in Anspruch, eine Meinung äußern oder \nverbreiten zu wollen, indem sie Inhalte aus dem Internet vermittelt. Im Gegenteil - sie \nverwahrt sich strikt dagegen und trägt dazu vor, sie stelle lediglich den technischen \nZugang zum Netz her. Das Grundrecht auf jene Freiheiten schützt nicht etwa den \nRezipienten der Meinungsäußerung. Er wird bei einer Zensurmaßnahme allenfalls in \nseiner Informationsfreiheit betroffen. Beschränkungen der Meinungsfreiheit wirken \nsich auf ihn nur als Reflex aus. \n\n94\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1969 - 1 \nBvR 30/66 -, BVerfGE 27, 88, 102; Herzog, in: \nMaunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 \nRdnr. 201.\n\n95\n\nAuf eine Beschränkung der Meinungs-, Rundfunk- oder Pressefreiheit kann er \nsich nicht berufen. Ebenso verhält es sich mit der Klägerin. Beschränkungen der \nVermittlung von Inhalten über eine Webseite berühren den Rechtskreis der Klägerin \nnur als Rechtsreflex. Ihr ist es verwehrt, eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG \ngeltend zu machen. Gleiches gilt für die Informationsfreiheit. Auch insoweit wirken \nsich Beschränkungen nicht unmittelbar zu Lasten der Klägerin aus. Ihr Rechtskreis \nwird nur reflexartig berührt. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz setzt aber eigene \nRechtsbetroffenheit voraus, die die Klägerin in Bezug auf Art. 5 GG nicht geltend \nmachen kann.\n\n96\n\nOhne Rechtsverstoß hat die Bezirksregierung E. auch die Klägerin und \nihre Rechtsvorgängerinnen als Anbieterinnen von fremden Inhalten nach § 22 Abs. 3 \nMDStV in Anspruch genommen. Dazu kann die Kammer auf die zutreffenden und \nerschöpfenden Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 19. März \n2003 verweisen. Das Gericht hat dort ausgeführt:\n\n97\n\n„Nach § 22 Abs. 3 MDStV können Maßnahmen zur Sperrung \nauch gegen einen Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ \n7 bis 9 MDStV gerichtet werden.\n\n98\n\nDie Antragstellerin ist als Zugangsvermittlerin Diensteanbieterin \nim Sinne von § 7 MDStV. Diese Bestimmung gilt nach ihrem Wortlaut \nfür Diensteanbieter, die fremde Informationen in einem \nKommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang \nvermitteln. Die Antragstellerin stellt unstreitig den Zugang zu fremden \nInformationen im Internet her. Auch die amtliche Überschrift des § 7 \nMDStV: ‚Durchleitung von Informationen? macht deutlich, dass die \nbloße Zugangsvermittlung von der (haftungsprivilegierenden) \nBestimmung erfasst sein soll. Zudem ist auch der allgemeinen \nBegriffsbestimmung des § 3 Nr. 1 MDStV (auch) Diensteanbieter im \nSinne des MDStV, wer fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält \noder den Zugang zur Nutzung vermittelt.\n\n99\n\nDie Entstehungsgeschichte stützt dieses Normverständnis. § 7 \nMDStV geht zurück auf Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über \nbestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der \nInformationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen \nGeschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (‚Richtlinie über den \nelektronischen Geschäftsverkehr?) - Abl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. \n1 ff. -. Art. 12 der Richtlinie regelt die Verantwortlichkeit von \nZugangsvermittlern und lässt nach Abs. 3 insbesondere die \nMöglichkeit einer Sperrverfügung gegen einen Diensteanbieter, der \nlediglich den Zugang vermittelt, ausdrücklich zu. Die §§ 7 bis 9 des \nMDStV setzen die Art. 12 bis 15 der Richtlinie über den \nelektronischen Rechtsverkehr um (Vgl. dazu Greiner, Die \nVerhinderung verbotener Internetinhalte im Wege polizeilicher \nGefahrenabwehr, Hamburg 2001, S. 181 f.; Bornemann, Der Sechste \nRundfunkänderungsstaatsvertrag - ein Überblick, K & R 2002, 301 \n(304 f.); Begründung der Bayerischen Staatsregierung zum Sechsten \nStaatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des \nRundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-\nStaatsvertrages (Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), \nBayerischer Landtag, Drs. 14/8628, S. 11 (21)). Soweit zu § 18 Abs. \n3 MDStV a.F. die Auffassung vertreten wurde, dass eine \nSperrverfügung nicht an einen Zugangsvermittler gerichtet werden \nkönne, weil ‚Anbieter von fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3? nur \nAnbieter von Navigationshilfen, Hyperlinks bzw. Suchmaschinen \nseien (vgl. zum Streitstand Greiner, Die Verhinderung verbotener \nInternetinhalte im Wege polizeilicher Gefahrenabwehr, S. 73 ff.; zu § \n3 TDG: Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, München 1999, RdNr. \n262), besteht jedenfalls nunmehr angesichts des Wortlauts und der \ndargestellten Entstehungsgeschichte des § 22 Abs. 3 bzw. des § 7 \nMDStV kein Zweifel daran, dass auch Access-Provider als \nNichtverantwortliche im Sinne des § 7 MDStV Adressaten einer \nSperrverfügung gemäß § 22 MDStV sein können.\n\n100\n\nAuch der Einwand, die Tätigkeit eines Access-Providers falle \ngrundsätzlich in den Anwendungsbereich des \nTelekommunikationsgesetzes, führt zu keinem anderen Ergebnis. \nDie Vermittlung des Zugangs und damit der Kenntnisnahme von \nInhalten im Internet ist zwar grundsätzlich als \nTelekommunikationsdienstleistung einzuordnen. Dies schließt es \nnach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 3 MDStV und des § 7 \nMDStV aber nicht aus, ihn zugleich als Diensteanbieter von fremden \nInhalte im Sinne des MDStV zu verstehen (Vgl. Meier, in: Roßnagel, \na.a.O., § 3 MDStV, Rdnr. 18; Vesting, in Roßnagel, a.a.O., § 18 \nMDStV Rdnr. 38 ff.; Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 399; \nZimmermann, a.a.O., S. 3149; Holznagel/Kussel, Möglichkeiten und \nRisiken bei der Bekämpfung rechtsradikaler Inhalte im Internet, MMR \n2001 347, 351); a.A. Hoeren, a.a.O., S. 2; Koenig/Loetz, a.a.O., \nStadler, S. 344).\"\n\n101\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des \nRechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, gegen die \nInanspruchnahme von Access-Providern als Zugangsvermittler bestehen nicht. Für \nden Fall, dass die Access-Provider als Störer im ordnungsrechtlichen Sinne zu \nqualifizieren sind, rechtfertigen sich Eingriffe, sofern sie verhältnismäßig sind, aus der \nSozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG). Sieht man die \nZugangsvermittler ordnungsrechtlich als Nichtstörer an, kann auf die Möglichkeit des \nSchadensersatzes nach § 39 OBG NRW zurück gegriffen werden,\n\n102\n\nvgl. auch Stadler, Sperrungsverfügung gegen \nAccess-Provider, MMR 2002, S. 343 (346, \n347),\n\n103\n\nso dass ein entschädigungsloser Eingriff nicht vorliegt.\n\n104\n\nSchließlich greifen die Bedenken der Klägerin gegen die Bestimmtheit der \nVerfügungen (vgl. insoweit § 37 VwVfG NRW) nicht, weil sie das Ziel des \nordnungsrechtlichen Einschreitens, nämlich die Sperrung der genannten Web-\nSeiten, eindeutig bezeichnen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung \nder Klägerin und ihren Rechtsvorgängerinnen überlassen hat, mit welchen (im \nÜbrigen detailliert beschriebenen) Maßnahmen die Sperrung letztlich durchgeführt \nwird. Insoweit hat die Klägerin schließlich auch keine Probleme bei der \nvorgenommenen Sperrung der Seiten gesehen.\n\n105\n\nErmessensfehler oder Defizite bei der Begründung der Ermessensentscheidung \nsind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Bezirksregierung ins Einzelne gehend \ndargelegt, warum sie sich überhaupt zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten \nveranlasst gesehen hat. Das reicht zur Begründung des „Entschießungsermessens\" \naus. Erhöhte Anforderungen an eine Begründung dieser Ermessensform zu stellen, \nist ohnehin mit Blick auf die zu schützenden Rechtsgüter überzogen (so offensichtlich \nauch das OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 - a.a.O.).\n\n106\n\nDie Sperranordnungen erweisen sich als verhältnismäßig.\n\n107\n\nDass sie technisch möglich sind, bedarf keiner weiteren Darlegung, weil die \nKlägerin der Verfügung bereits (vorläufig) nachgekommen ist und die beiden näher \nbezeichneten Domains gesperrt hat. Die Sperrung ist auch zumutbar. Der Aufwand \nbetrug nach eigenen Angaben der Klägerin zwei Mann-Stunden. Im Verhältnis zu \nden in Rede stehenden Rechtsgütern, nämlich dem Schutz der Menschenwürde und \ndem Schutz der Jugend vor rechtsextremistischen Umtrieben, stellt sich dieser \nAufwand als unbedeutend dar. Bei dieser Bewertung kann das Gericht nur die \nkonkret geforderten Maßnahmen in den Blick nehmen, weil nur diese Gegenstand \ndes Verfahrens sind. Die Frage, wie die Zumutbarkeit bei der Sperrung aller als \nrechtsextremistisch beurteilten Web-Seiten beurteilt wird, muss deswegen offen \nbleiben.\n\n108\n\nDer Maßnahme fehlt es auch nicht an der Eignung. Ziel des \nordnungsbehördlichen Vorgehens der Bezirksregierung ist nicht etwa, wovon die \nKlägerin in ihrer Argumentation ausgeht, die weltweite Beseitigung rechtsextremer \nWeb-Seiten. Es ging vielmehr darum, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung \nE. , also in Nordrhein-Westfalen, zu verhindern, dass über die dort ansässigen \nZugangsvermittler der Aufruf jener Web-Seiten möglich ist. Dabei ist natürlich \noffensichtlich und auch rechtlich nicht anders denkbar, dass die außerhalb dieses \nLandes ansässigen Provider nicht in Anspruch genommen werden können. Dass \ndiese einen hohen Marktanteil besitzen, kann sicher nicht dazu führen, dass die \nAufsichtsbehörden in Nordrhein-Westfalen die Hände in den Schoß legen und die \ndargelegten offensichtlichen Rechtsverstöße ergeben hinnehmen (vgl. insoweit \nschon den Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2002 in dem \nAussetzungsverfahren 13 L 1848/20). Der Bezirksregierung kann jedenfalls nicht \nvorgeworfen werden, Provider (vielleicht mit unbedeutenden, von ihr nicht in den \nBlick genommenen Ausnahmen) in ihrem Zuständigkeitsbereich geschont zu haben. \nDas engagierte und umfassende Vorgehen der Behörde widerlegt jedenfalls einen \nsolchen Verdacht. Die Sperrung wird auch nicht dadurch unverhältnismäßig, weil \ntechnische Umgehungsmöglichkeiten im Internet angeboten werden oder technisch \nversierte Nutzer Wege finden können, um die gesperrten Seiten zu erreichen.\n\n109\n\nA.A.: Rosenkranz a.a.O., der deswegen für eine \numfassende Revision der Medienaufsicht \neintritt.\n\n110\n\nVielmehr ist zur Zweckerreichung aus der Sicht des Gerichts schon ausreichend, \ndass der Zugang für den normalen Nutzer erschwert wird. Das ist hier \naugenscheinlich der Fall.\n\n111\n\nOhne Erfolg wendet die Klägerin im Hinblick auf die Ermessensausübung der \nBezirksregierung schließlich ein, ihre Inanspruchnahme sei nicht erforderlich. Dabei \nist klar, dass es im Wege des ordnungsbehördlichen Einschreitens nicht möglich ist, \ngegen die Content- oder die Host-Provider vorzugehen, weil sich diese im Ausland, \nnamentlich in den USA, befinden und Hilfestellungen ausländischer Regierungen zur \nDurchsetzung nordrhein-westfälischen Landesrechts nicht zu erwarten sind. Das \nzeigen die vielfältigen Bemühungen der Bezirksregierung. Auch freiwillige \nSelbstkontrolle ersetzt in diesem Falle nicht die ordnungsrechtliche Option. Der \nVerweis der Klägerin auf die Erfolge der durch die obersten Landesjugendbehörden \neingerichteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder („jugendschutz.net\"), \nder gemäß \n§ 18 JMStV organisatorisch an die KJM angeschlossen ist, hilft hier nicht weiter, \ndenn offensichtlich ist auf Betreiben von „jugendschutz.net\" eine Sperrung der hier \numstrittenen Seiten nicht erfolgt. Außerdem schätzt die Klägerin selbst die Zahl der \npotentiell zu sperrenden Web-Seiten auf 6.000, während demgegenüber die Zahl der \nfreiwilligen Sperrungen zwar erfreulich, aber offensichtlich im Verhältnis zur \nGesamtzahl eher unbedeutend ist und nicht ausreichend erscheint.\n\n112\n\n2. Auch bei einer rechtlichen Bewertung zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung am heutigen Tage erweisen sich die angefochtenen \nOrdnungsverfügungen als rechtmäßig.\n\n113\n\nSie sind als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Die \nSperranordnungen erschöpfen sich nicht in der einmaligen Aufforderung, die \nerforderliche Programmierung der Rechner der Klägerin bzw. ihrer \nKommanditistinnen vorzunehmen. Wesentlicher Bestandteil ist vielmehr auch deren \nBeibehaltung und Neuprogrammierung bei einer erforderlich werdenden Änderung \nder Konfiguration des Servers. Infolgedessen hat die Behörde, gegebenenfalls auf \nAntrag des Betroffenen, zu kontrollieren, ob das Gesetz die Verfügungen nach wie \nvor trägt oder ob eine andere Entscheidung getroffen werden muss.\n\n114\n\nIm vorliegenden Fall hat sich an der Eingriffsermächtigung in der Sache nichts \ngeändert. Auch der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der in den hier \ninteressierenden Teilen den Mediendienste-Staatsvertrag abgelöst hat, ermächtigt \ndie zuständige Behörde zur Sperrung der umstrittenen Web-Seiten. Im Hinblick auf \nden Jugendschutz erklärt er in § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV Angebote für unzulässig, die \noffensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre \nErziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit \nunter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums \nschwer zu gefährden. Damit sind als Generalklausel alle Angebote erfasst, die die \nvorbezeichneten Wirkungen haben können.\n\n115\n\nVgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des \nJugendmedienschutz-Staatsvertrages, Landtag \nNordrhein-Westfalen, Drucksache.13/3431, S. \n12.\n\n116\n\nDer Inhalt der Norm entspricht damit § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Mediendienste-\nStaatsvertrages, wonach alle Angebote unzulässig sind, die offensichtlich geeignet \nsind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Die weiteren von der \nBezirksregierung E. herangezogenen Tatbestände der unzulässigen Angebote \nfinden sich inhaltlich in § 4 Abs. 1 JMStV wieder. Namentlich sind dies u.a. die \nVerwendung nationalsozialistischer Symbole, Kriegsverherrlichung, Aufruf zum \nRassenhass und Aufstachelung zu Gewalt gegen bestimmte Volksgruppen. Es kann \nkeinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die umstrittenen Webseiten in diesem \nSinne unzulässig sind.\n\n117\n\nAnlass, die als Organ für die Beklagte tätige Kommission für \nJugendmedienschutz einzuschalten (vgl. dazu § 20 Abs. 4, § 17 JMStV), bestand \nbislang nicht, so dass die neuen Verfahrensregeln des Jugendmedienschutz-\nStaatsvertrages keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nOrdnungsverfügungen besitzen.\n\n118\n\nSchließlich spielt für die Rechtmäßigkeit der Verfügungen der Bezirksregierung \nE. keine Rolle, dass der neue Staatsvertrag in erster Linie auf Kooperation und \nSelbstkontrolle setzt und die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle stärkt.\n\n119\n\nVgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des \nJugendmedienschutz-Staatsvertrages, Landtag \nNordrhein-Westfalen, Drucksache.13/3431, S. \n2.\n\n120\n\nDenn für den Fall des Scheiterns der Selbstkontrolle bleibt die Option des \nordnungsrechtlichen Vorgehens erhalten.\n\n121\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen Kosten, \ndie der Bezirksregierung E. entstanden sind (§ 154 Abs. 1 VwGO).\n\n122","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-26/13-k-3173-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-26/13-k-3173-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283510","retrieved":"2026-07-09 02:58:55.150128+00:00"}}