{"status":"available","doknr":"OLD283509","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1126.12K4431.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-11-26","aktenzeichen":"12 K 4431/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Eintragung des dreigeschossigen \nDoppelhauses S.---straße 71/73 in die Denkmalliste. Dieses Doppelhaus ist 1929 \nvom früheren Kreis Arnsberg als Wohnhaus für den Kreisbaurat G. , der \nzugleich auch Entwurfsverfasser war, und den Direktor der Landwirtschaftsschule \nerrichtet worden. Es wurde in der Nachkriegszeit zunächst als \nSechsfamilienwohnhaus genutzt. In der Doppelhaushälfte S.---straße 73 wurde 1984 \ndas Medienzentrum des Hochsauerlandkreises eingerichtet. 1992 erwarben die \nKläger die beiden Haushälften. Sie nutzten das Gebäude S.---straße 73 nach \nErteilung einer Baugenehmigung wieder als Einfamilienwohnhaus.\n\n3\n\nDer Beigeladene stellte mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 das Benehmen zu \neiner Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste her und führte zur Begründung \naus: Das Gebäude sei ein zweigeschossiger verputzter Massivbau unter \nVollwalmdach mit einem leicht heraustretenden Sockelgeschoss. Schauwand des \nGebäudes sei die straßenseitige Westfassade, die Elemente des regionalen Baustils \n(Bruchstein des Sockels, Schiefer des Daches) und des Arnsberger Klassizismus \n(stark vortretendes Traufgesims, sandsteinerne Eingangsportale) in baukünstlerisch \nüberzeugender Weise miteinander verbinde ohne dabei in der Zeit moderne \nDetailformen (liegende Fensterformate) ganz zu negieren. Eine besondere Betonung \nfänden die Gebäudekanten durch die seitlich vortretenden, streng kubischen Erker \nmit darüber liegenden Balkonen (originale Gitter erhalten). Das Doppelhaus sei damit \nein für Arnsberg bedeutendes Beispiel des traditionsgebundenen Baustils der 1920er \nJahre. Dieser Baustil sei im Sauerland vielfach durch öffentliche Gebäude (Schulen, \nAmtsgebäude), jedoch nur relativ spärlich durch Wohnhäuser repräsentiert, so dass \nsich im vorliegenden Fall eine besondere Zeugniskraft ergebe. Das Gebäude sei \ndaher im hohen Maße bedeutend für die Geschichte der Stadt Arnsberg sowie in \nwissenschaftlich-architekturgeschichtlicher Hinsicht. Darüber hinaus sei das Objekt \nvon volkskundlicher Bedeutung, denn es lege Zeugnis ab von der Wohnweise des \nB. Beamten-Milieus in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Die jüngeren \nVeränderungen in den Wohnungszuschnitten hätten die Grundstrukturen der \nRaumaufteilung in ihrer Substanz nicht einschneidend beeinträchtigt.\n\n4\n\nNach gemeinsamer Besichtigung des Äußeren des Gebäudes durch die \nBeteiligten und Anhörung teilten die Kläger dem Beklagten telefonisch mit, dass sie \nmit einer Unterschutzstellung des Gebäudes nicht einverstanden seien, denn die \nangeführten Gründe für eine Schutzwürdigkeit seien unzureichend und nicht \nnachvollziehbar. Das Gebäude sei mehrfach umgebaut worden und es seien weitere \nRenovierungsmaßnahmen zwingend erforderlich.\n\n5\n\nDer Beklagte trug das Gebäude am 26. März 2003 in die Denkmalliste der Stadt \nB. ein und teilte dies den Klägern mit Bescheiden vom selben Tag mit. Zur \nBegründung wiederholte der Beklagte die Ausführungen des Beigeladenen zur \nDenkmalwürdigkeit des Gebäudes im Schreiben vom 22. Oktober 1999 und wies \nnoch ergänzend darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass die Veränderungen \nam Gebäude nicht zu einem Erlöschen der Zeugniskraft geführt hätten. \n\n6\n\nDie Kläger legten am 28. April 2003 Widerspruch ein und führten zur Begründung \naus: Das Gebäude habe zahlreiche Veränderungen im Inneren und am Äußeren \nerfahren. Die Doppelhaushälften seien nach dem Krieg zu einem \nSechsfamilienwohnhaus umgebaut worden. Die Haushälfte S.---straße 71 sei in \ndiesem Zustand geblieben und die Haushälfte S.---straße 73 sei zudem als \nBürogebäude der Kreisbildstelle und später von den Klägern als Einfamilienhaus \ngenutzt worden. Aufgrund der Nutzungswechsel sei das Gebäude im Inneren \nwesentlich verändert worden. Es seien zudem neue Fenster im Garten und zur Seite \neingebaut, der Bruchsteinsockel teilweise zugeschüttet und die Eingangstüren \nausgetauscht worden. Auch die Annahme, das Gebäude sei ein Beispiel des Baustils \nder 20er Jahre und damit von architektonischer Bedeutung, sei nicht zutreffend. \nGegen Ende der 20er Jahre habe sich ein schlichterer Baustil durchgesetzt, der bis \nin die frühen 50er Jahre beibehalten worden sei. Kennzeichnend seien ein \nrechteckiger Grundriss und Fassadengliederungen mit rechteckigen regelmäßigen \nElementen gewesen. Der Gebäudesockel sei in Bruchstein, Sandstein oder mit \nvorspringendem Zierputz hervorgehoben worden. Der Eingangsbereich sei mit \nBruchsteinen, Sandstein oder Zierputz umfasst und betont worden. Bei \naufwendigerer Bauausführung sei darauf geachtet worden, dass der \nEingangsbereich optisch aus der Hausfront heraustrete, um so ein Gegengewicht zu \nseitlichen Vorbauten zu bilden. Walmdächer mit Schiefer- oder Ziegeldeckung seien \nüblich gewesen. In verhältnismäßig schlichter Ausführung sei dieser zeitgemäße \nBaustil, für den sich in B. zahlreiche weitere Beispiele fänden, bei der \nStraßenfassade S.---straße 71/73 nachgeahmt worden. Der Bruchsteinsockel sei nur \nfür das Kellergeschoss und nicht wie bei aufwendigeren Bauten zur Einfassung \nmindestens eines Teils des Erdgeschosses verwendet worden. Der seitliche Vorbau \nsei nur bis auf Obergeschossniveau in den bescheidenen Ausmaßen von ca. 1 x 2 m \nausgebaut worden. Die Einfassung der schmalen Haustür sei nicht mit \nhervortretenden wuchtigen Elementen, sondern mit dünnen auf die Fassade \ngeklebten Sandsteinplatten, wie sie damals bei Mietwohngebäuden üblich gewesen \nseien, erfolgt. Das Balkongelände auf dem seitlichen Vorbau sei - sofern original - ein \nstilistischer Missgriff. Es fehle somit schon an einer architektonischen Bedeutung des \nGebäudes und eine Unterschutzstellung sei auch aus wirtschaftlichen Gründen \nunzumutbar. So seien das 74 Jahre alte Dach und zahlreiche Holzfenster dringend \nerneuerungsbedürftig. Im Dachgeschoss könnten Wohnräume, die modernen \nWohnbedürfnissen entsprächen, nur durch Vergrößerung der Fensterflächen und \nUmbau des Daches geschaffen werden.\n\n7\n\nDer Beigeladene nahm zum Widerspruch der Kläger mit Schreiben vom \n4. August 2003 Stellung und führte im wesentlichen aus: Wie die Besichtigung \ngezeigt habe, sei das Äußere des Gebäudes auch weiterhin in einem bauhistorisch \nhervorragendem Zustand, der kaum Veränderungen gegenüber der Bebauungszeit \naufweise. Die Sanierungsbedürftigkeit wichtiger Bauteile sei zwar unabweisbar, \njedoch bei Gebäuden dieses Alters durchaus üblich und unter Wahrung der \nZeugniskraft für die Architektur der 1920er Jahre durchführbar. Trotz der nicht \ndurchgeführten Besichtigung des Gebäudeinneren sei auch weiterhin davon \nauszugehen, dass sich die Innenstrukturen in einem nur mäßig veränderten und \ndamit zeugniskräftigen Zustand befänden. Die Einwendungen der Kläger seien auch \nnicht geeignet, die wissenschaftlich-kulturgeschichtliche Bedeutung des Objektes in \nFrage zu stellen. Die 20er Jahre seien durch einen Stilpluralismus gekennzeichnet. \nNeben ausgesprochen modernen Architekturen, die man etwa mit dem Begriff \nBauhaus verbinde, fänden sich gerade in den Kleinstädten vorrangig Beispiele \ntraditionellen Bauens. Bei dem hier in Frage stehenden Objekt seien in der \nGrundform (verputzter Massivbau mit Vollwalmdach in Achsialität) wie in \nDetailformen (hier insbesondere die sandsteinernen Türgestelle der \nHaupteingangstüren) auf barocke Formen zurückgegriffen worden, wie dies \nzeitgleich auch bei vielen öffentlichen Bauten (Finanzämtern, Schulen) im Sauerland \nder Fall gewesen sei. Unter den Wohnhäusern dieser Zeitströmung nehme das \nObjekt S.---straße 71/73 aufgrund seines guten Erhaltungszustandes eine wichtige \nStellung ein. \n\n8\n\nDer Landrat des I wies mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 den Widerspruch im \nwesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides und unter Hinweis auf die \nStellungnahme des Beigeladenen vom 4. August 2003 zurück.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 17. November 2003 Klage erhoben und wiederholen und \nvertiefen ihre Ausführungen aus dem Widerspruch. Ergänzend führen sie noch aus: \nDie Annahme des Beklagten, das Gebäude lege Zeugnis für die Wohnweise B. \nBeamter ab, sei nicht überzeugend. Einem Gebäude sei naturgemäß nicht \nanzusehen, welchen Beruf seine Bewohner ausgeübt hätten. Das Gebäude \nunterscheide sich nicht von anderen Wohnhäusern und sei von den typischen \nBeamtenwohnhäusern der Stadt räumlich weit entfernt. Der Beigeladene habe \nzutreffend festgestellt, dass die 20er Jahre durch einen Stilpluralismus geprägt seien. \nDas Gebäude könne daher auch nicht typisch für einen - nicht vorhandenen - Baustil \nder 20er Jahre sein. Quaderförmige Doppelhäuser und Sandsteineinfassungen von \nTüröffnungen seien weit verbreitet und könnten eine besondere Bedeutung des \nGebäudes nicht begründen.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\n den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des I \nvom 14. Oktober 2003 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und \nweist noch ergänzend darauf hin, dass eine außergewöhnliche oder einmalige \nStellung eines Gebäudes nicht Voraussetzung für eine Unterschutzstellung sei.\n\n15\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und im Verfahren ergänzend noch \nwie folgt Stellung genommen: Die Feststellung der Kläger, einzelne Elemente der \nGestaltung fänden sich auch an anderen Häusern in B. , sei zweifellos \nzutreffend. Eine Einmaligkeit des Objektes S.---straße 71/73 sei allerdings auch \nnicht postuliert worden. Im Eintragungs- und im Widerspruchsbescheid sei vielmehr \nzutreffend darauf hingewiesen worden, dass das Gebäude eben charakteristisch sei \nfür die traditionelle Stilrichtung der Architektur aus den 20er Jahren, wobei im \nSauerland vereinzelte moderne Elemente (und im übrigen auch zeitgemäße \nNutzungsanforderungen) im Rückgriff auf barocke Bautraditionen integriert seien. Für \ndiese Stilrichtung der Architektur der 20er Jahre sei das Gebäude S.---straße 71/73 \nunter den Wohnhausbauten ein besonders prägnantes und damit bedeutendes \nBeispiel. Auch die volkskundliche Bedeutung des Objektes werde zu Unrecht in \nZweifel gezogen. Allein der äußere Anschein zeige für den sachkundigen Betrachter, \ndass die Bewohnerschaft in der sozialen Skala weder am unteren noch am oberen \nRand zu verorten sei und sie ihren Lebensunterhalt auch nicht aus Landwirtschaft, \nHandel oder Handwerk bezogen hätte. Da es sich um ein reines (Doppel-)Wohnhaus \nohne innerhäusige Räume oder Nebengebäude für gewerbliche Nutzungen und \nzudem weder um einen Massenwohnungsbau noch um eine Villa handele, sei die \nZahl möglicher Berufe der Haushaltsvorstände deutlich eingeschränkt. Vor dem \nHintergrund des aus den Bauakten zu gewinnenden Wissens um die \nEntstehungsgeschichte könnten Kenntnisse über die damals gängigen \nWohnvorstellungen vertieft bzw. bewahrt werden. Eine Durchsicht der Bauakten aus \ndem Jahre 1929 habe ergeben, dass das Gebäude keine einschneidenden baulichen \nVeränderungen erfahren habe. Es befinde sich daher bis hin zu vielen Teilen der \nursprünglichen Ausstattung innen und außen in einem Zustand, der zeugniskräftig für \ndie Wohnweise des B. Beamten-Milieus in der ersten Hälfte des \n20. Jahrhunderts sei. Schon die äußere Gestaltung lasse erkennen, dass die die \nbeiden Hälften des Doppelhauses bewohnenden Familien ihre offensichtlich wohl \nsituierten Lebensumstände keiner im Haus angesiedelten gewerblichen Tätigkeit \nverdankten, wie dies in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts noch für viele B. \nHaushalte (Handwerker, Händler etc.) üblich gewesen sei. Deutlich werde auch, dass \nfür die bewohnende Sozialschicht die Selbstversorgung mit landwirtschaftlichen \nProdukten keinen wesentlichen Anteil am Lebensunterhalt mehr besessen habe und \ndass selbst die in der selben sozialen Schicht wenige Jahrzehnte zuvor noch \nobligatorischen Räumlichkeiten zur Sicherstellung der notwendigen Mobilität \n(Pferdestall mit Futterbühne als vordem separate Baulichkeit im Hofraum) auf einen \nRaum im Souterrain (Garage) zusammengeschmolzen worden sei. Ebenso sei auch \nohne Hintergrundwissen um die Entstehungsgeschichte des Objektes im Inneren \nerkennbar, dass eine Vielzahl monofunktional zu nutzender Räume an die Stelle der \nfrüher üblichen größeren und multifunktionalen Räume getreten sei. Mit der \ngeschossweisen Trennung zwischen der halb-öffentlichen (im Erd-) und der ganz \nprivaten Sphäre (im Obergeschoss) würden charakteristische Nutzungsmuster von \nHäusern gehobenen Standards in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts ebenso \nerkennbar wie spezielle Raumstrukturen - etwa Gäste-WC und die Raumfolgen \nHerrenzimmer/Bibliothek im Erdgeschoss oder (Eltern-) Schlafzimmer und \nAnkleidezimmer im Obergeschoss -.\n\n16\n\nIm Rahmen eines Orts- und Erörterungstermins im Beisein der Beteiligten hat der \nBerichterstatter am 4. Mai 2004 das Gebäude in Augenschein genommen. Wegen \nder Einzelheiten der dort getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt der \nNiederschrift des Termins (Blatt 37 bis 40 der Verfahrensakte) verwiesen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n19\n\nDie nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen \nErfolg. Die denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Gebäudes ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDer Eintragungsbescheid begegnet keinen formellen Bedenken und die \nUnterschutzstellung ist auch in materieller Hinsicht zu Recht erfolgt. Rechtsgrundlage \nfür die Eintragung ist §§ 3 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes \nzum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen \n(Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW -). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind \nDenkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Baudenkmälern und \nbeweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 \nDSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von \nSachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein \nöffentliches Interesse besteht nach Abs. 2 dieser Vorschrift, wenn die Sache \nbedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die \nEntwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und für die Erhaltung und \nNutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche \nGründe vorliegen. Eine Sache ist im vorgenannten Sinne bedeutend, wenn ihr eine \nbesondere Eignung zum Aufzeigen oder Erforschen einer bestimmten Entwicklung \nzukommt. Es sollen insbesondere nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt \nwerden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer \nWeise Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von \nnur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend\" \nhat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes \netwa auch solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder \nstädtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich \netwa um ein alltägliches Massenprodukt handelt oder weil die Sache zu weit \ngreifende Veränderungen erfahren hat. \n\n21\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteile vom 23. April 1998 - 7 A 3886/96 -, \nS. 16 des Urteilsabdrucks (UA), vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, S. \n11 UA, IURIS-Dokument MRWE 298008158, vom 17. Dezember 1999 - \n10 A 606/99 -, S. 12 UA, IURIS-Dokument MRWE 200009795 und \nUrteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, S. 14 UA, IURIS-Dokument \nMRWE 204011963.\n\n22\n\nHieran gemessen liegen die Eintragungsvoraussetzungen hier vor. Das Gebäude \nist bedeutend für die Geschichte des Menschen (1.) und es liegen für seine \nErhaltung und Nutzung wissenschaftlich-architekturgeschichtliche (2.) sowie \nvolkskundliche (3.) Gründe vor. Das Gebäude hat auch nicht solch weitgreifende \nVeränderungen erfahren, die zum Erlöschen des Dokumentationswertes geführt \nhaben (4.).\n\n23\n\n1. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es \neinen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, \nkulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung \nkann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen \nGeschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder \nSozialgeschichte.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998, a.a.O., S. 11 UA und \nUrteil vom 28. April 2004, a.a.O., S. 14 UA.\n\n25\n\nDabei sind Überschneidungen zwischen den Zweigen der Geschichte des \nMenschen untereinander sowie mit den anderen in § 2 Abs. 1 DSchG NRW \ngenannten Bedeutungsfeldern - Städte und Siedlungen sowie Entwicklung der \nArbeits- und Produktionsverhältnisse - möglich.\n\n26\n\nDas Gebäude ist bedeutend für die Geschichte des Menschen, weil es einen \nbesonderen Dokumentationswert für das Leben des B. Beamtenmilieus in den \n1920er Jahren hat. Dies hat der Beigeladene in seinen fachlichen Stellungnahmen, \ndie er in seiner ihm vom Gesetz (§ 22 Abs. 4 DSchG NRW) zugewiesenen und von \nder Rechtsprechung im Regelfall auch akzeptierten Rolle als unparteilicher, fachlich \nnicht weisungsgebundener Gutachter,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2000 - 8 A 4858/97 - \nS. 19 UA mit weiteren Nachweisen, \n\n28\n\nerstellt hat, umfassend dargelegt. In diesen Stellungnahmen, insbesondere in der \nnach Beiziehung der Bauakte erstellten Stellungnahme vom 26. August 2004, ist \nschlüssig und überzeugend dargelegt, dass das Gebäude aufgrund seiner äußeren \nGestaltung sowie der Raumaufteilung im Inneren ein gut erhaltendes Dokument für \ndie in dieser Zeit errichteten Wohnhäuser von Beamten im Gebiet der Stadt B. \nist und damit Dokumentationswert für das Leben der Angehörigen dieses \nBerufsstandes hat. Das Gericht schließt sich unter Mitberücksichtigung des \nEindrucks, den der Berichterstatter durch die Augenscheinseinnahme von dem \nObjekt gewonnen und der Kammer anhand der vorliegenden Pläne und gefertigten \nLichtbilder vermittelt hat, der fachlichen Bewertung des Beigeladenen, die er durch \nHerrn Dr. T im TtOrtstermin und in der mündlichen Verhandlung noch weiter erläutert \nhat, an und verweist insoweit wegen der Einzelheiten auf die Stellungnahmen des \nBeigeladenen vom 31. März 2004 und 26. August 2004.\n\n29\n\n2. Für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes liegen auch \nwissenschaftlich-architekturgeschichtliche Gründe vor. Dem Gebäude kommt ein \nAussagewert für die Architekturgeschichte der Stadt B zu und es kann als \nAnschauungsobjekt für die Entwicklung der Stadt dienen.\n\n30\n\nDer Beigeladene hat auch insoweit in seinen fachlichen Stellungnahmen \nüberzeugend dargelegt, dass das Gebäude S.---straße 71/73 ein besonders \nprägnantes und damit bedeutendes Beispiel für die Stilrichtung der Architektur der \n20er Jahre in der Stadt B2. ist. Die 20er Jahre seien durch einen Stilpluralismus \ngekennzeichnet, wobei sich in den Kleinstädten noch Beispiele traditionellen Bauens \nwie das Gebäude der Kläger fänden. Die Schauwand des Gebäudes verbinde \nElemente des regionalen Baustils (Bruchstein des Sockels, Schiefer des Daches) \nund des B. Klassizismus (starkes Vortreten des Traufgesims, sandsteinerne \nEingangsportale). Bei dem Objekt seien in der Grundform (verputzter Massivbau mit \nVollwalmdach in Achsialität) wie Detailform auf barocke Formen zurückgegriffen \nworden. \n\n31\n\nDie von den Klägern gegen diese fachlichen Stellungnahmen erhobenen \nEinwände rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Insbesondere kann das \nVorbringen der Kläger, es gebe eine Vielzahl von Gebäuden in B. , die über \neinen quaderförmigen Grundriss und über die in den Bescheiden beschriebenen \nStilelemente verfügten, die Schlüssigkeit der Stellungnahmen nicht erschüttern. Die \nBeteiligten waren sich insoweit in der mündlichen Verhandlung dahingehend einig, \ndass das Gebäude typisch für den damals herrschenden Baustil in B. war. Der \nProzessbevollmächtigte der Kläger hat insoweit jedoch in den Vordergrund seiner \nErörterung die Erwägung gestellt, dass es sich um ein alltägliches Massenprodukt \nohne besondere denkmalrechtliche Bedeutung handelt. Dieser Argumentation \nschließt sich das Gericht nicht an. Denn der Beigeladene hat hierzu überzeugend in \nseiner Stellungnahme vom 31. März 2004 ausgeführt, dass das Gebäude als eines \nder wenigen Wohnhäuser in sich die verschiedenen angesprochenen Stilelemente \nverbinde und aus diesem Grund eine besondere Bedeutung habe. \n\n32\n\n3. Für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes sprechen auch volkskundliche \nGründe, denn das Gebäude hat besondere Aussagekraft für die Lebensweise der \nB Beamten in der Zeit der Weimarer Republik. Insoweit kann zunächst auf die \ndiesbezüglichen vorstehenden Ausführungen zur Aussagekraft verwiesen werden. \nAuch insoweit kann der Einwand der Kläger, dem Gebäude sei nicht anzusehen, \nwelchen Beruf seine Bewohner ausgeübt hätten und das Gebäude unterscheide sich \nnicht von anderen Wohnhäusern seiner Zeit, keine andere Beurteilung rechtfertigen. \nDenn die Bedeutung eines Objekts in denkmalrechtlicher Hinsicht muss sich nicht \nschon auf den ersten Blick und erst recht nicht aus laienhafter Sicht erschließen. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004,a.a.O., S. 13 UA.\n\n34\n\nEs kommt vielmehr auf den Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise \nan und die Gutachten und Stellungnahmen der Ämter für Denkmalpflege haben bei \nder vorzunehmenden Beurteilung - wie ausgeführt - einen besonderen Stellenwert. \nDer Beigeladene hat insoweit in seinen beiden letzten Stellungnahmen vom \n31. März 2004 und 26. August 2004 schlüssig und überzeugend dargelegt, dass ein \nSachverständiger auch unter Berücksichtigung des aus den Bauakten über den \nhistorischen Entstehungsprozess erlangten Wissens anhand des charakteristischen \nNutzungsmusters und der speziellen Raumstrukturen Kenntnisse über die Wohn- \nund Lebensweise der Beamtenschicht gewinnen kann.\n\n35\n\n4. Die denkmalwerte Aussagekraft ist auch nicht durch die von den Klägern \nangesprochenen Veränderungen in und am Gebäude sowie dessen (unbestritten \nbestehender) Renovierungsbedürftigkeit entfallen. Es ist zunächst selbstverständlich, \ndass ein Denkmal mit all seinen Bestandteilen „durch die Zeit geht\" und \nentsprechend notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. \nEntscheidend ist insoweit, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen \nIdentität trotz der Veränderung im wesentlichen erhalten geblieben sind. Dies ist der \nFall, wenn ein Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger \nRenovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die \nDenkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im wesentlichen noch vorhanden ist \nund die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder \nZustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln \nund Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache \nunberührt lässt, ist für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -, IURIS-\nDokument MRWE 296006093, und Urteil vom 21. Juli 1999 - 7 A \n3387/99 -, in: Baurecht 2000, 384.\n\n37\n\nDiese Voraussetzungen sind hier weiter gegeben. Entgegen der Auffassung der \nKläger wird der Denkmalwert des Gebäudes weder durch den Einbau neuer Fenster \nund Türen noch durch die Renovierungsbedürftigkeit des Daches und anderer \nGebäudeteile und auch nicht durch die in der Vergangenheit bereits durchgeführten \nUmbaumaßnahmen innerhalb des Gebäudes wesentlich beeinträchtigt.\n\n38\n\nDer Einbau neuer Fenster ohne Sprossen insbesondere in der rückwärtigen \nWand und den Seitenwänden sowie von neuen Hauseingangs- und Garagentüren \nvermag den Denkmalwert des Gebäudes nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Bei \nFenstern handelt es sich in aller Regel um solche Verschleißteile, die zu allen Zeiten \nvon Fall zu Fall ausgetauscht werden, und die dementsprechend von deutlich \ngeringerer denkmalpflegerischer Relevanz sind, als beispielsweise die \nFensteröffnungen.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1992 - 7 A 936/90 - in: \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1993, 224.\n\n40\n\nFür Türen gilt das Vorstehende entsprechend. Bei dem Gebäude der Kläger \nhaben die Türen und Fenster keine besondere eigenständige denkmalwerte \nAussagekraft und sie haben „nur\" Einfluss auf die äußere Gestaltung des Gebäudes. \nDieser Einfluss beruht aber maßgeblich auf den Fenster- und Türöffnungen \n(Achsialität) und deren Zuordnung zu den einzelnen Funktionen der \ndahinterliegenden Räume (Garage im Souterrain, Hauseingang mit innerhäusiger \nErschließung, Fenster zu Wohnräumen), so dass der Einbau anderer Fenster und \nTüren die Aussagekraft des Gebäudes nicht entfallen lässt.\n\n41\n\nAuch die im Wege der Umbaumaßnahmen vorgenommenen Veränderungen \ninnerhalb des Gebäudes können nicht zu einem Erlöschen des Denkmalwertes des \nGebäudes führen. Denn die Eingriffe beschränken sich auf kleinere, im Laufe der \nJahre übliche Umbaumaßnahmen. Die Größe der Räume und die Raumstruktur \ninsgesamt sind im Keller-, Erd- und Obergeschoss in beiden Haushälften nicht \nwesentlich verändert worden. Ein Vergleich der Baupläne von 1929 und der von den \nKlägern im Jahr 1989 vorgelegten Grundrisse, die die heutigen Verhältnisse \nzutreffend wiedergeben, zeigt, dass die Wände der einzelnen Räume mit Ausnahme \ndes Dachgeschosses kaum verändert und lediglich die Türöffnungen zu den \neinzelnen Räumen verschoben worden sind. Die innerhäusige Erschließung über ein \nTreppenhaus und davon abzweigende Flure in den einzelnen Geschossen ist \nunverändert erhalten geblieben. Die Veränderungen im Zuschnitt der Räume sind \nnicht durch Beseitigung der historischen Bausubstanz oder von tragenden Wänden \nerfolgt, sondern es sind insbesondere auch im Dachgeschoss durch Einbau von \nRigipswänden neue Räume geschaffen worden.\n\n42\n\nAuch die Renovierungsbedürftigkeit des Daches und der Reparaturstau im \nGebäude führen nicht zum Wegfall der denkmalwerten Aussagekraft des Gebäudes. \nDie zweifellos vorhandenen Mängel (Dachhaut, Fenster) erreichen nicht das \nGewicht, dem Gebäude seinen Denkmalwert zu nehmen. Dies wäre nur der Fall, \nwenn das Gebäude mängelbedingt einsturzgefährdet wäre oder wenn eine \ndenkmalgerechte Sanierung aus technischen Gründen von der historischen \nSubstanz so wenig bestehen lassen könnte, dass das Gebäude seine Funktion als \nZeuge geschichtlicher Vorgänge verlieren müsste.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 1997 - 10 A 1670/94 -, S. 12 UA \nund \nvom 26. September 2000, a.a.O., S. 20 UA.\n\n44\n\nDies ist hier nicht der Fall. Am Gebäude sind nach dem Vortrag der Kläger \ninsbesondere die Dacheindeckung und weitere Fenster zu erneuern. Diese \nRenovierungsmaßnahmen betreffen zunächst Verschleißteile und erfordern auch \nkeinen Eingriff in die historische Substanz oder die tragende Konstruktion des \nGebäudes, so dass sie unter Erhaltung der denkmalwerten Aussagekraft in \ndenkmalverträglicher Weise durchgeführt werden könnten.\n\n45\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO \nabzuweisen. Es entspricht nicht billigem Ermessen, den Klägern auch etwaige \nKosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Sachantrag gestellt und \nsich somit einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 \nAbs. 3 VwGO).\n\n46\n\nDie Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO für eine Zulassung der Berufung \ndurch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n47\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n48\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n49\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n50\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem \nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und \nWirtschaftsprüfer zugelassen.\n\n51\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-26/12-k-4431-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-26/12-k-4431-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283509","retrieved":"2026-07-09 02:58:55.058107+00:00"}}