{"status":"available","doknr":"OLD283541","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1125.10K4818.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"10 K 4818/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. \n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist seinen Angaben zufolge guineischer Staatsangehöriger \nkatholischen Glaubens, zum Stamme der Kissi gehörend und am 14. Februar 1986 in \nL. geboren. Er will Guinea an einem Freitag im Oktober 2002 mit dem \nFlugzeug verlassen und auf dem Landweg mit der Eisenbahn in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist sein. Am 31. Oktober 2002 stellte er einen Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Dortmund am 04. November 2002 gab der \nKläger im Wesentlichen an: Er habe mit seinem Vater, der Soldat gewesen sei, in \nL. gelebt. Eines Tages im Jahr 2000 habe sein Vater ihm gesagt, dass er für \nlängere Zeit weg müsse und habe ihn - den Kläger - zu einem Freund gebracht, der \nsich um ihn habe kümmern sollen. Nach einigen Wochen sei die Nachricht \ngekommen, dass der Vater verstorben sei. In der Folgezeit habe sich der Freund des \nVaters nicht mehr um ihn - den Kläger - gekümmert, den Schulbesuch des Klägers \nnicht mehr gezahlt, den Kläger geschlagen und zwingen wollen, für ihn zu arbeiten. \nEr - der Kläger - sei dann von diesem Mann weggelaufen, habe auf der Straße \ngelebt, sei beim Stehlen erwischt und für eine Woche in das Gefängnis gebracht \nworden. Nach seiner Entlassung sei er von einem Auto angefahren worden. Der \nFahrer des PKWs habe sich dann um ihn gekümmert, dort habe er eine Zeit lang \nleben können. Dann habe der Mann ihn gefragt, ob er nicht Lust habe, mit nach \nEuropa zu kommen. So habe er mit diesem D mit dem Flugzeug im Oktober \nverlassen, in einem Land, wo Französisch gesprochen worden sei, sei er gelandet \nund dann auf dem Landwege weiter in die Bundesrepublik Deutschland gereist.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 14. November 2002 - dem Kläger zugestellt am 25. November \n2002 - lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als offensichtlich unbegründet \nab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorlägen. Ferner stellte es fest, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger \nauf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der \nEntscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung \ndrohte es ihm die Abschiebung nach Guinea an. Zur Begründung führte das \nBundesamt unter anderem aus: Das Vorbringen des Klägers sei unglaubhaft. Er \nhabe in keiner Weise glaubhaft gemacht, sein Heimatland aus begründeter Furcht \nvor politischer Verfolgung verlassen zu haben bzw. eine solche im Fall seiner \nRückkehr befürchten zu müssen. Dies habe er nicht einmal behauptet. Vielmehr sei \ner in der Hoffnung auf eine bessere Lebensperspektive ausgereist. Im Übrigen \nscheide ein Anspruch auf \nAsylgewährung schon deswegen aus, weil der Kläger angegeben habe, auf dem \nLandwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 02. Dezember 2002 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren verweist.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n14. November 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG und - hilfsweise - Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen,\n\n8\n\n2. die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom \n14. November 2002 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die Ausführungen in dem \nangefochtenen Bescheid.\n\n12\n\nDer Beteiligte stellt keinen Antrag.\n\n13\n\nMit Beschluss vom 06. Januar 2003 - 10 L 2079/02.A - hat die Kammer den \nAntrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte \n10 L 2079/02.A gleichen Rubrums sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des \nBundesamtes Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Kammer konnte trotz Fernbleibens der Beteiligten in dem Termin zur \nmündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, weil diese \nordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO) und in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden \nsind, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden \nkann.\n\n17\n\nDie als Verpflichtungs- (Klageantrag zu 1.) bzw. Anfechtungsklage (Klageantrag \nzu 2.) gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene zulässige Klage ist unbegründet, weil der \nKläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16 a \nAbs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) oder - hilfsweise - \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hat. Die Abschiebungsandrohung in \ndem angefochtenen Bescheid sowie die Ablehnung des Antrages als offensichtlich \nunbegründet sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht nimmt \ninsoweit zur Begründung, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst gemäß § 77 \nAbs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) Bezug auf die zutreffenden \nAusführungen in dem angefochtenen Bescheid.\n\n18\n\nDarüber hinaus führt die Kammer aus: Das Verpflichtungsbegehren des Klägers \nbleibt erfolglos, weil er weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter \nauf der Grundlage des Art. 16 a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung des Vorliegens \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hat. Hinsichtlich der Anforderungen an \ndie Annahme einer politischen Verfolgung gelten in Bezug auf Verfolgungshandlung, \ngeschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung in Art. 16 a GG und \n§ 51 Abs. 1 AuslG dieselben Maßstäbe.\n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Januar \n1994 \n- 9 C 48.92 - in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1994, 479.\n\n20\n\nDer Kläger ist nicht politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG). Politisch Verfolgter ist, wer wegen seiner politischen \nÜberzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn \nunverfügbarer Merkmale (wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nsozialen Gruppe) gezielt staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, sodass er sich in \neiner ausweglosen, seine Menschenwürde beeinträchtigenden Lage befand, in der er \nZuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht. Dabei braucht eine \nVerfolgungsmaßnahme noch nicht erlitten zu sein; es ist ausreichend, wenn sie vor \nder Flucht unmittelbar droht.\n\n21\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar \n1991 \n- 2 BvR 515/89 - und - 2 BvR 902/85 - sowie - 2 BvR 1827/89 -, in: \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 83, 216; \nBVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 - in: \nInformationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1994, 201.\n\n22\n\nDabei muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der \nWahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen \nSchicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer \nVerfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere \nhinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren \nBeweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, \nsondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische \nLeben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen \ngebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - in: \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 71, \n180.\n\n24\n\nDer Asylsuchende ist insofern gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form \nvorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe \ngenauer Einzelheiten derart darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen \nAnspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, \nmuss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden \nauf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit hin untersucht werden. Enthält das \nVorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste \nWidersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei \ninsbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende \nBedeutung zukommt.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 - in: \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113; BVerwG, \nUrteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 - in: InfAuslR 1986, 79.\n\n26\n\nBei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäben und unter Berücksichtigung des \nVorbringens der Beteiligten kann zu dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 \nSatz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) nicht festgestellt werden, dass dem Kläger ein \nAsylanspruch bzw. ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zusteht. Er hat bereits nicht glaubhaft \ngemacht, dass er wegen staatlicher Maßnahmen, die auf ein asylerhebliches \nMerkmal bezogen waren, Zuflucht im Bundesgebiet suchen musste. Die Kammer \nnimmt Bezug auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses vom \n06. Januar 2003 in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren 10 L 2079/02.A gleichen \nRubrums, in denen u.a. ausgeführt wird:\n\n27\n\n„Vorliegend hat er nicht ansatzweise eine ihm drohende staatliche oder dem \nStaat zuzurechnende Verfolgung glaubhaft gemacht, weil er als einzigen Grund \nseiner Ausreise letztlich angibt, in Guinea niemanden mehr gehabt zu haben, \nder ihm hätte helfen können und für ihn gesorgt habe. Seine Eltern seien \nverstorben. Er habe auf der Straße gelebt und nichts zu Essen gehabt. \nAusgehend von diesem Vorbringen war sein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 \nAsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Nach dieser Vorschrift ist \nein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine \nAnerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes offensichtlich nicht vorliegen. Diese Voraussetzungen \nsind hier erfüllt, weil das Vorbringen des Antragstellers asylrechtlich irrelevant \nist. Er hat keine gezielt gegen seine Person gerichtete politisch motivierte \nVerfolgungsmaßnahme des guineischen Staates behauptet. Eine solche ist \nauch nicht insoweit gegeben, als er wegen Diebstahls angeblich ca. eine \nWoche im Gefängnis zugebracht haben will. Die von ihm behaupteten \nwirtschaftlichen Schwierigkeiten stellen keine staatliche Verfolgung dar, \nrechtfertigen vielmehr auch unter dem Gesichtspunkt des § 30 Abs. 2 AsylVfG \ndie erfolgte Ablehnung des Asylantrages, weil der Antragsteller Guinea \noffensichtlich allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.\"\n\n28\n\nDiesen Ausführungen - wie auch denen im angefochtenen Bescheid - ist der \nKläger im vorliegenden Verfahren nicht (substantiiert) entgegen getreten. \nAnhaltspunkte für eine weitere Aufklärung der Sachlage sind weder seitens des \nKlägers vorgetragen noch sonst ersichtlich und zudem - unabhängig von der Frage \nder Erforderlichkeit - schon wegen des Nichterscheinens des Klägers im Termin zur \nmündlichen Verhandlung nicht möglich.\n\n29\n\nBei einer Rückkehr nach Guinea hat der danach unverfolgt ausgereiste Kläger \nauch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer asylerheblichen Verfolgung \nzu rechnen. Denn weder die Stellung eines Asylantrages noch ein langjähriger \nAuslandsaufenthalt führen im Falle der Abschiebung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit nicht zu asylrelevanten oder abschiebungshindernden \nMaßnahmen in Guinea. \n\n30\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 25. März 2003 - 11 A 1940/01.A -; vgl.a. \nBeschluss vom 24. Juli 2002 - 11 A 3073/01.A - m.w.N.; eingehend: \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- A 13 S 1206/97 -; Auswärtiges Amt: Auskunft vom 24. Januar 2001 an \ndas Verwaltungsgericht Ansbach (514-516.80/36579) und vom \n27. Februar 2001 an das Verwaltungsgericht Arnsberg (514-\n516.80/36579).\n\n31\n\nDie Klage war - auf der Grundlage des berücksichtigungsfähigen klägerischen \nVorbringens - nach alledem auch als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Ein \nAsylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet \nabzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter \nund die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Die \nKlage eines Asylbewerbers ist offensichtlich unbegründet, wenn nach vollständiger \nErforschung des Sachverhaltes gemäß § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen \nFeststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei \neinem solchen Sachverhalt nach anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung \nder Klage geradezu aufdrängt. \n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 1880/00 -; \nBeschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, in: BVerfGE 65, 76, \nund vom 20. April 1988 - 2 BvR 1506/87 -, in: Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 717; BVerwG, Beschluss vom 01. März \n1979, in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1979, 902.\n\n33\n\nDies ist hier auf Grund der obigen Darlegungen wegen des offenkundigen \nFehlens individueller Verfolgungsgründe und Nichtvorliegens einer \nGruppenverfolgungssituation sowie der im Beschluss des Gerichts vom 06. Januar \n2003 - 10 L 2079/02.A - dargelegten Gründe der Fall. \n\n34\n\nIm Weiteren bestehen nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen \nkeine Erkenntnisse darüber, dass Abgeschobene in Guinea nach ihrer Ankunft von \nden dortigen Behörden misshandelt, längerfristig inhaftiert, gefoltert worden oder gar \nzu Tode gekommen sind. Dem Auswärtigen Amt liegen zu derartigen Vorgängen \ntrotz Nachforschungen der Deutschen Botschaft in Conakry keine Erkenntnisse vor. \n\n35\n\nVgl. hierzu eingehend: Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-\nWürttemberg (VGH BW), Urteil vom 27. Juni 2002 - A 13 S 1206/97 - \nm.w.N.\n\n36\n\nDie beigelegten Unruhen in den südöstlichen Landesteilen von Guinea im \nSpätsommer bzw. Herbst 2000/Anfang 2001 betrafen die Situation an den Grenze \nGuineas und vor allem die dort lebenden Flüchtlinge aus den Nachbarländern; ein \nBezug zu der Situation des Klägers ergibt sich hieraus nicht, zumal auch der neueren \nNachrichtenlage nicht entnehmbar ist, dass außer Teilen Oberguineas und den \ndortigen grenznahen Regionen weitere Bereiche des Landes betroffen sind bzw. \nwaren. Festgenommene Flüchtlinge sind auch zeitnah wieder freigekommen. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss 16. März 2001 - 11 A 5695/00.A -.\n\n38\n\nDanach sind aber auch keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG, \ninsbesondere gemäß § 53 Abs. 1 und 4 AuslG, ersichtlich. Für zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestehen keine \nAnhaltspunkte. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, \ndenen der Ausländer angehört, ausgesetzt sind, werden gem. § 53 Abs. 6 Satz 2 \nAuslG nur bei Entscheidungen im Rahmen des § 54 AuslG (Aussetzung von \nAbschiebungen) berücksichtigt. \n\n39\n\nDie vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst \nAbschiebungsandrohung steht im Einklang mit §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG in \nVerbindung mit § 50 AuslG. Denn der Kläger ist nicht asylberechtigt und besitzt \nersichtlich keine Aufenthaltsgenehmigung. Abschiebungshindernisse, die der \nRechtmäßigkeit der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung entgegen \nstehen könnten, liegen nicht vor.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n41\n\nDas Urteil ist gemäß § 78 Abs. 1 AsylVfG unanfechtbar. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-25/10-k-4818-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-25/10-k-4818-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283541","retrieved":"2026-07-09 02:58:58.373751+00:00"}}