{"status":"available","doknr":"OLD283644","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1119.13K2429.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-11-19","aktenzeichen":"13 K 2429/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks K.-----straße 28 in T. . Das \nGrundstück hatte im Jahr 1899 einen Grundstücksanschluss an den unter der Straße \nverlaufenden öffentlichen Schmutzwasserkanal erhalten. 1967 wurde eine weitere \nAnschlussleitung an den damals errichteten öffentlichen Regenwasserkanal \nerstellt.\n\n3\n\nDie K.-----straße ist seit Jahrzehnten eine Hauptzufahrt in die T. Innenstadt. \nSie war bis 1961 mit glattem Natursteinen gepflastert. Dann wurde das Pflaster mit \nBeton überzogen. 1967/68 wurde die Straße asphaltiert. 1984 baute die Stadt die \nStraße mit Betonverbundsteinpflaster nach der Bauklasse III der Richtlinien für den \nStraßenoberbau (RStO) 1975 aus. In den Folgejahren traten immer wieder \nreparaturbedürftige Schäden an der Fahrbahn auf. Nach einem Gutachten der \nPrüfanstalt für Straßenbau des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe vom \n28. November 1988 war Ursache dieser Schäden im Wesentlichen auf dem Pflaster \nstehendes Wasser, das nicht schnell genug versickern bzw. ablaufen konnte, weil \nder Bettungssplitt zu fein und die Frostschutzschicht zu gering war. Angesichts der \nvon der Stadt T. im Jahr 1988 ermittelten Verkehrsbelastung stufte die Prüfanstalt \ndie K.-----straße in die Bauklasse II der RStO 1986 ein, die einen Pflasterausbau \nnicht (mehr) vorsah.\n\n4\n\nIm Frühjahr 1999 beschloss der Rat der Stadt, die öffentlichen Kanäle samt der \nprivaten Grundstücksanschlussleitungen in der K.-----straße zu erneuern und die \nFahrbahn zu asphaltieren. Der Schmutzwasseranschluss des Grundstücks des \nKlägers wurde am 2. Juni 1999 mit einer Kanalfernsehkamera vom öffentlichen \nSammler aus befahren. Dabei wurden Schäden festgestellt.\n\n5\n\nMit den Kanalbauarbeiten beauftragte das Abwasserwerk der Stadt nach \nAusschreibung der Arbeiten die Firma T aus N. . Diese verlegte im Jahr 2000 \ndie öffentlichen Abwasserkanäle sowie die privaten Anschlussleitungen. Das \nGrundstück K.-----straße 28 erhielt je einen neuen Schmutzwasser- und \nRegenwassergrundstücksanschluss, die in einem gemeinsamen Graben verlegt \nwurden. Im Zuge der Arbeiten erstellte die Baufirma mehrere, von Mitarbeitern der \nBeklagten gegengeprüfte Aufmaße über die verbauten Materialen und geleisteten \nArbeiten. \n\n6\n\nUnter dem 23. Februar 2001 wies die Baufirma dem Abwasserwerk gegenüber \ndie Kosten des Schmutzwassergrundstücksanschlusses mit 3.406,68 DM aus. Nach \nPrüfung der Einzelrechnung anhand der von der Baufirma aufgestellten \nMengenermittlung und der Aufmaße korrigierte das Abwasserwerk den Betrag auf \n3.385,16 DM. \n\n7\n\nMit Heranziehungsbescheid vom 5. Juni 2002 zog die Beklagte den Kläger zu \nKostenersatz für einen Grundstücksanschluss für das Hausgrundstück K.-----straße \n28 in Höhe von 1.730,80 EUR (entspricht 3.385,16 DM) heran. \n\n8\n\nSeinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der - inzwischen anwaltlich \nvertretene - Kläger im Wesentlichen wie folgt: Der \nSchmutzwassergrundstücksanschluss habe nicht altersbedingt erneuert werden \nmüssen. Ursache der Schäden an den Grundstücksanschlussleitungen sei der \nfehlerhafte Ausbau der K.-----straße im Jahr 1984. Im Übrigen sei die Höhe des \nfestgesetzten Aufwandsersatzes nicht nachvollziehbar, da nicht festgestellt werden \nkönne, dass keine Kosten der Regenwassergrundstücksanschlüsse angesetzt \nworden seien. Außerdem sei nicht erkennbar, dass Kostenersparnisse wegen der \ngleichzeitig erfolgten Straßenbauarbeiten auf die einzelnen Baumaßnahmen \numgelegt worden seien, wie es das Beitragsrecht fordere. \n\n9\n\nDurch Bescheid vom 15. Mai 2003 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers \nam 19. Mai 2003 zugestellt - wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte \naus: Die Schäden an den Anschlussleitungen beruhten nicht auf den \nStraßenschäden, weil sich diese nicht bis in die Verlegetiefe der Anschlussleitungen \nauswirken könnten. Zudem wiesen die einzelnen Anschlussleitungen die meisten \nSchäden außerhalb der Fahrbahn auf. Es sei nur der auf die \nSchmutzwassergrundstücksanschlüsse entfallende Teil der Kanalbaukosten über die \nGrundstückseigentümer abgerechnet worden. Da der Kostenersatz nach § 10 des \nKommunalabgabengesetzes kein Beitrag sei, gehe der Verweis auf weiterzugebende \nKostenersparnisse fehl. \n\n10\n\nMit seiner am 20. Juni 2003, dem Freitag nach Fronleichnam erhobenen Klage \nwiederholt und vertieft der Kläger unter Verweis auf von einem Nachbarn gefertigte \nFotos und einen Vermerk über die von Mitarbeitern der Baufirma geäußerte \nSchadensursachen am Regenwasserkanal, die zu dem Parallelverfahren \n13 K 2418/03 gereicht wurden, im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom \n5. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid vom \n15. Mai 2003 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung ihres Klageabweisungsantrags verweist sie auf die Gründe des \nWiderspruchsbescheids.\n\n16\n\nDer Berichterstatter hat am 3. September 2004 einen Erörterungstermin \ndurchgeführt, auf dessen Protokoll verwiesen wird.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nSie ist gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nals Anfechtungsklage statthaft und auch zulässig. Der Kläger hat die Klage innerhalb \nder einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Diese war am \n20. Juni 2003 noch nicht verstrichen, obwohl der Widerspruchsbescheid bereits am \n19. Mai 2003 an den Prozessbevollmächtigten zugestellt worden war. Die Frist lief \nzwar nach den Bestimmungen der §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 der \nZivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des \nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechnet am 19. Juni 2003 ab. Dieser Tag war \njedoch Fronleichnam, der in Nordrhein-Westfalen ein allgemeiner gesetzlicher \nFeiertag ist. Deshalb endete die Klagefrist nach § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des \nnächsten Werktages, Freitag den 20. Juni 2003.\n\n21\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid der \nBeklagten vom 5. Juni 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2003 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Der Beklagten steht der angeforderte Kostenersatz für die \nErneuerung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses des Grundstücks des \nKlägers gegen diesen in Höhe von 1.730,80 EUR (entspricht 3.385,16 DM) zu.\n\n22\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 8 der Satzung über den \nAnschlussbeitrag für die Abwasseranlage und über den Aufwandsersatz für \nGrundstücks- und Hausanschlüsse an die Abwasseranlage \n(Anschlussbeitragssatzung; im Folgenden: ABS) der Stadt T. vom 18. Dezember \n2000. Nach dessen Abs. 1 ist der Stadt der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, \nVeränderung und Beseitigung der Grundstücks- und Hausanschlüsse zu ersetzen, \nebenso die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücks- und Hausanschlüsse. \nNach Abs. 2 Satz 1 sind der Aufwand und die Kosten in der tatsächlich geleisteten \nHöhe zu ersetzen. Gemäß Abs. 3 entsteht für die Herstellung der Ersatzanspruch mit \nder endgültigen Fertigstellung der Anschlussleitung, für die übrigen ersatzpflichtigen \nTatbestände (Abs. 1) mit Abschluss der Maßnahme (Satz 1); der Ersatzanspruch \nwird einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig (Satz 2). Nach Abs. 4 Satz 1 ist \nder Eigentümer des Grundstücks ersatzpflichtig, zu dem die Anschlussleitung verlegt \nist.\n\n23\n\nDie Vorschrift des § 8 ABS ist mit dem höherrangigen Recht des § 10 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG) in der maßgeblichen Fassung vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718) \nvereinbar. Danach können die Gemeinden bestimmen, dass ihnen der Aufwand für \ndie Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die \nUnterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an \nAbwasserbeseitigungsanlagen u.a. in der tatsächlich geleisteten Höhe ersetzt \nwerden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG entsteht der Ersatzanspruch mit der \nendgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der \nMaßnahme.\n\n24\n\nDer Tatbestand der Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses liegt vor. Mit der \ngegenüber dem Kläger abgerechneten, im Jahr 2000 ausgeführten \nKanalbaumaßnahme wurde der für das Grundstück K.-----straße 28 seit 1899 \nbestehende (Schmutzwasser-)Grundstücksanschlusskanal - von § 2 Abs. 9 Nr. 1 der \nEntwässerungssatzung der Stadt T. vom 18. Dezember 2000 in der Fassung der \nÄnderung vom 4. Dezember 2001 (im Folgenden: EWS) definiert als Leitung vom \nöffentlichen Sammler bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks, \neinschließlich der dazugehörigen Anschlussstutzen am Sammler - vollständig \nausgebessert. Die Unterhaltung einer Anschlussleitung umfasst begrifflich alle \nMaßnahmen im Sinne vorsorgender oder schadensverursachter Instandsetzung, die \nerforderlich sind, eine bestehende Anschlussleitung in gebrauchsfähigem Zustand zu \nerhalten.\n\n25\n\nVgl. Dietzel, in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblatt, \nStand: März 2004. Rdnr. 23 zu § 10 KAG.\n\n26\n\nDer alte Anschlusskanal des Grundstücks konnte instand gesetzt werden, um \nweiterhin das Schmutzwasser ordnungsgemäß ableiten zu können. Auf die zwischen \nden Beteiligten streitige Frage, ob die Schäden an der alten Leitung auf die der Stadt \nT. zuzurechnenden Straßenbauarbeiten im Jahr 1984 zurückzuführen sind, \nkommt es dabei nicht an. Denn der Ersatzanspruch wird nicht durch das \nVerursacherprinzip eingeschränkt. Daher sind grundsätzlich auch die Fälle erfasst, in \ndenen die Gemeinde oder ein nicht am Kanalbenutzungsverhältnis beteiligter Dritter \ndie den Kostentatbestand auslösenden Maßnahmen verursacht hat.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990 \n- 22 K 2053/88 -, Seite 9 des amtlichen \nUrteilsabdrucks (UA).\n\n28\n\nDie abgerechnete Kanalbaumaßnahme lag auch im Sonderinteresse des \nKlägers. Der Kostenersatz nach § 10 KAG ist eine Entgeltleistung besonderer Art, \ndurch die der Ersatzpflichtige eine von der Gemeinde erbrachte, nicht der \nGesamtheit der übrigen Nutzer der öffentlichen Abwasseranlage, sondern gerade \neine seinem Interesse dienende Leistung ausgleicht.\n\n29\n\nVgl. zu diesem Erfordernis nur: OVG NRW, \nUrteile vom 14. Juni 1986 - 22 A 1650/86 -, DÖV \n1988, S. 176 ff., und vom 17. Januar 1996 \n- 22 A 2467/93 -, NWVBl. 1996, S. 390 ff.\n\n30\n\nOb eine Maßnahme im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers liegt, \nbeurteilt sich nach der durch die Rechtsordnung getroffenen Aufgabenverteilung \nzwischen der Kommune und dem Grundstückseigentümer, insbesondere nach den \nRegelungen der Entwässerungssatzung über die Anschluss- und \nBenutzungspflicht.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Juli 1987 \n- 22 A 1605/96 -, NWVBl. 1988, S. 46 f., und vom \n14. Juni 1995 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1996, \nS. 12 f. \n\n32\n\nNach § 9 EWS ist jeder Anschlussberechtigte - vorbehaltlich hier nicht greifender \nEinschränkungen - verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage \nanzuschließen, sobald Abwasser auf seinem Grundstück anfällt (Anschlusszwang; \nAbs. 1) sowie das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die \nöffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang; Abs. 2). Die Befolgung \ndieser Pflicht setzt das Vorhandensein funktionstüchtiger Anschlussleitungen voraus \n(vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 EWS). Sind Anschlussleitungen für die unschädliche \nAbwasserbeseitigung untauglich und erneuert eine Stadt sie deshalb, nimmt diese \nHandlungen vor, die der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anschlusspflicht \ndienen.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990, \naaO., Seite 10 UA.\n\n34\n\nDie Annahme der Stadt T. , die 100 Jahre alte \nSchmutzwasseranschlussleitung sei erneuerungsbedürftig gewesen, ist nicht zu \nbeanstanden. Bei der Entscheidung, ob und wann Kanalanschlussleitungen wegen \nVerschleißes erneuert werden müssen, hat die Gemeinde einen \nEinschätzungsspielraum. Als Folge ihrer gesetzlichen Pflicht, alle im Gemeindegebiet \nanfallenden Abwässer unschädlich zu beseitigen (vgl. § 18a des \nWasserhaushaltsgesetzes), muss die Gemeinde sämtliche Abwasserleitungen in \neinem technisch einwandfreien Zustand halten, um eine Störung der \nOrtsentwässerung möglichst zu vermeiden. Das kann es erfordern, \nAnschlussleitungen unabhängig vom Vorliegen eines Schadens bereits dann zu \nerneuern, wenn ihr Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der \nEntsorgungstechnik Störungen erwarten lässt. Die Lebensdauer einer \nAbwasserleitung hängt von zahlreichen Unwägbarkeiten ab und erfordert eine \nPrognose über deren Funktionstüchtigkeit, die nach der von § 10 KAG gedeckten \nNormstruktur des § 13 Abs. 5 EWS der Stadt T. übertragen ist. Dabei steht der \nGemeinde wegen der mit einer solchen Vorhersage verbundenen Schwierigkeiten \neine Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die gerichtliche \nÜberprüfung beschränkt sich deshalb auf die Rechtmäßigkeit der auf Grund \nwillkürfreier Ermittlung vorgenommenen Bewertung der Gemeinde aus der Sicht ex \nante. Es sind allein solche Umstände und Daten zu berücksichtigen, die zum \nZeitpunkt der Entscheidung über die Erneuerungsbedürftigkeit der Leitung vorlagen. \nDabei können ihr Alter und etwaige auf sie in der Vergangenheit einwirkende \nVerkehrsbelastungen bedeutsam sein.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990, \naaO., Seite 10 bis 13 UA, für eine 63 Jahre alte \nSteinzeugleitung in der Nähe einer vielbefahrenen \nStraße.\n\n36\n\nDie Entscheidung der Stadt T. , für das Grundstück des Klägers einen neuen \nSchmutzwassergrundstücksanschluss verlegen zu lassen, liegt innerhalb dieser \nzulässigen Entscheidungsalternativen. Als die Entscheidung über die Sanierung \nsämtlicher Kanalleitungen im Bereich der K.-----straße im Jahr 1999 getroffen wurde, \nwar der Grundstücksanschluss bereits 100 Jahre alt. Damit hatte er die in den \nWertermittlungsrichtlinien des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und \nStädtebau angegebene durchschnittliche Lebensdauer für Steinzeugleitungen von 80 \nbis 100 Jahre\nvgl. Anlage 7 („Technische Lebensdauer von \nAußenanlagen\") zu Teil I der Richtlinien für die \nErmittlung des Verkehrswertes von Grundstücken \nvom 31. Mai 1976, Beilage 21/76 zum \nBundesanzeiger vom 6. August 1976, Nr. 146,\n\n37\n\nvollständig erreicht. Neben dem Alter der Anschlussleitung spricht auch die um \ndie Wende des 19. zum 20. Jahrhunderts übliche Kanalbautechnik, \nSteinzeugleitungen mittels Teerstricken zwischen den Leitungsmuffen abzudichten \nund Kanalleitung nicht in sorgfältig verdichtete Umgebungsmaterialien wie Schotter \nund Sand einzubetten, für die Sanierungsbedürftigkeit. Teerstricke verrotten mit der \nZeit; nicht verdichtetes Füllmaterial kann zu ungleichen Setzungen der starren \nSteinzeugleitung in der Erde führen, sodass Leitungsmuffen undicht werden. Von \ndiesen Erwägungen hat sich offenbar der Rat der Stadt leiten lassen, als er ohne \nUntersuchung der einzelnen Schmutzwasseranschlüsse im Frühjahr 1999 \nbeschlossen hatte, diese sanieren zu lassen. Dass die Anschlussleitung des Klägers \nauf einer befahrbaren Länge von 6,40 m tatsächlich Schäden in Gestalt von \nVersätzen und Lageabweichungen aufwies, ergab erst die am 2. Juni 1999 \ndurchgeführte Kamerauntersuchung. Zudem ist ausschlaggebend, dass die K.-----\nstraße , in deren Straßenkörper die alte Anschlussleitung lag, seit Jahrzehnten eine \nder Hauptzufahrten zur T. Innenstadt ist. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass \nlosgelöst vom Ausbauzustand der Straße die auf die Steinzeugleitung einwirkenden \nErschütterungen höher waren als dies in verkehrsarmen Bereichen der Fall gewesen \nwäre mit der Folge einer jedenfalls nach 100 Jahren erreichten Materialermüdung. \n\n38\n\nAngesichts dieser Umstände ist die Frage, ob die an der \nSchmutzwasseranschlussleitung festgestellten Schäden auf den von der Stadt in \nAuftrag gegebenen, nach dem Gutachten der Prüfanstalt für Straßenbau unstreitig \nfehlerhaft erfolgten Ausbau der K.-----straße mit Verbundsteinpflaster im Jahr 1984 \nzurückzuführen sind, ohne Belang. Denn auch wenn die Straße mit einer für die \ntatsächliche Verkehrsbelastung genügendenden Fahrbahndecke und ausreichendem \nUnterbau versehen worden wäre, hätte die Beklagte die 100 Jahre alte \nAnschlussleitung unabhängig etwaiger dann noch nicht aufgetretener Schäden \nerneuern lassen dürfen, um eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung sicher zu \nstellen.\n\n39\n\nDer dem Grunde nach bestehende Kostenersatzanspruch ist auch hinsichtlich der \nabgerechneten Höhe nicht zu beanstanden. Die vom Bauunternehmer gegenüber \nder Beklagten mit der Einzelrechnung vom 23. Februar 2001 abgerechnete \nKanalbaumaßnahme Grundstücksanschluss K.-----straße 28 enthält in der von der \nBeklagten anerkannten Fassung ausschließlich Kosten, die für die Sanierung der \nAnschlussleitung erforderlich waren.\n\n40\n\nDer Kostenersatzanspruch ist der Höhe nach einmal darauf beschränkt, was die \nKommune tatsächlich für die Anschlussleitung aufgewendet hat, zum anderen durch \nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es kann kein Kostenersatz verlangt werden \nfür Maßnahmen, die nicht erforderlich waren. Hat die Kommune einen Unternehmer \nbeauftragt, ergibt sich die Höhe des Aufwandes aus der Unternehmerrechnung. Die \nGemeinde ist verpflichtet, auf Grund sorgfältiger Prüfung aller Umstände über die \nNotwendigkeit der Aufwendungen zu entscheiden. \n\n41\n\nVgl. Dietzel, in: Driehaus, aaO., Rdnr. 41 und 42 \nzu § 10 KAG. \n\n42\n\nNach diesen Maßgaben ist die der Heranziehung des Klägers zu Grunde \nliegende geprüfte Unternehmerrechnung nicht zu beanstanden. Sämtliche darin \nabgerechneten Positionen und Leistungen der Baufirma entsprechen den durch die \nAusschreibung der Kanalbaumaßnahme, die die Erneuerung der (Schmutzwasser-) \nGrundstücksanschlüsse umfasste, erzielten Einheitspreisen. Das belegen die von der \nBeklagten vorgelegten Ausschreibungsunterlagen.\n\n43\n\nDie zur Rechung vom 23. Februar 2001 zugehörige(n) Mengenermittlungen und \nAufmaßblätter sind nach den von der Beklagten im Erörterungstermin vom \n3. September 2004 gemachten Erläuterungen nachvollziehbar. Sie enthalten nur \nArbeiten, die für den spezifischen Schmutzwassergrundstücksanschluss angefallen \nsind. Sämtliche den abgerechneten Grundstücksanschluss betreffende Aufmaße der \nBaufirma, namentlich über den Leitungsverlauf vom 22. April 2000, über die \nBaugrube und Pflasterflächen vom 30. April 2000 sowie bezüglich der Pflasterflächen \nvom 15. Juni bzw. 4. Juli 2000 und der Kreuzungen und Handschachtungen vom \n10. Juli 2000 sind von den technischen Mitarbeitern der Beklagten kontrolliert und \nerst danach gegenüber der Firma anerkannt worden. Anhand der bei ihr \nverbliebenen Aufmaßdoppel hat die Beklagte die Mengenangaben der Baufirma \nüberprüft und ggf. Einzelpositionen korrigiert. Dabei ergaben sich bis auf die Position \n4.1.0040, 4.1.0040 und 4.1.0250.a keinerlei Beanstandungen. Zugunsten des \nKlägers sind diese Leistung von der Beklagten gegenüber der Baufirma korrigiert \nworden.\n\n44\n\nEs ist nicht festzustellen, dass Rechnungspositionen, die den gleichzeitig \nerneuerten Regenwassergrundstücksanschluss betreffen, in die Rechnung für den \nSchmutzwasseranschluss des Klägers eingeflossen sind. Diese, gegenüber dem \nKläger nicht abgerechneten Arbeiten hat die Beklagte in der gleichen Weise \nkontrolliert. Arbeiten, die auch den Regenwasseranschluss betreffen - beispielsweise \ndie Positionen 4.1.0010, 4.1.0020 und 4.1.0040 für die Betonplatten, die Bordsteine \nund den Bodenaushub - hat die Baufirma hälftig den Rechnungen für die in einem \nGraben verlegten beiden Anschlusskanäle aufgeteilt. Dies ergeben die Angaben aus \nder Mengenermittlung, wonach die genannten Arbeitsleistungen (nur) mit dem \nFaktor 0,5 angesetzt worden sind.\n\n45\n\nWeiterhin geht der Einwand des Klägers ins Leere, die nicht erkennbaren \nErsparnisse für den einzelnen Grundstücksanschluss wegen der zeitgleich erfolgten \nBauarbeiten am Straßenkörper, hätten den Gesamtaufwand gemindert und anteilig \nan die Grundstückseigentümer weitergegeben werden müssen. Denn Kostenersatz \ngemäß § 10 KAG wird anhand des Aufwandes für den einzelnen \nGrundstücksanschluss erhoben. Die Beklagte hat für jeden Grundstücksanschluss in \nder K.-----straße anhand der spezifisch verbauten Materialien die tatsächlich \nangefallenen Kosten gesondert angesetzt, wie es § 10 KAG und das Satzungsrecht \nder Stadt T. vorschreiben. Kostenersatz wird gerade nicht als Beitrag gemäß § 8 \nKAG erhoben, für den der Gesamtaufwand ermittelt und dann auf die einzelnen \nabzurechnenden Maßnahmen umgelegt wird, in dessen Rahmen Kostenersparnisse \nwegen zeitgleicher Straßenbauarbeiten auch dem Kanalbau zugute kommen \nmüssten. Die von der Klägerin angeführte Kommentarstelle, wonach im Rahmen des \n§ 10 KAG die zum Beitragsrecht entwickelten Grundsätze gelten,\n\n46\n\nvgl. Dietzel, in: Driehaus, aaO., Rdnr. 40 zu § 10 \nKAG,\n\n47\n\nbezieht sich allein auf die Methode der Festsetzung von Einheitssätzen für die \nErmittlung des Kostenersatzes durch die Gemeinde, sofern die Gemeinde in der \nentsprechenden Satzung Einheitssätze bestimmt hat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 \nAlternative 2 KAG). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die Stadt T. \ngemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ABS den Aufwand und die Kosten der Anschlussleitungen \nin der tatsächlich geleisteten Höhe abrechnet (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 \nKAG). Im Übrigen hat die Beklagte allein die den einzelnen Grundstücksanschluss \nbetreffenden Kanalbauarbeiten gegenüber dem jeweiligen Eigentümer abgerechnet; \nStraßenbauarbeiten, die die 1999 sanierte Fahrbahndecke der K.-----straße \nbetreffen, hat sie den Grundstückseigentümern gerade nicht angelastet. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-19/13-k-2429-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-19/13-k-2429-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283644","retrieved":"2026-07-09 02:59:10.973491+00:00"}}