{"status":"available","doknr":"OLD283693","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1118.7K4317.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"7 K 4317/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2003 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 16. Oktober 2003 wird aufgehoben und die Beklagte \nwird verpflichtet über den Antrag der Klägerin vom 17. Januar 2003 auf Erteilung \neiner Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr mit \nKraftomnibussen zwischen Dortmund und Capljina (Bosnien-Herzegowina) unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin, ein in N1. ansässiges Omnibusunternehmen, begehrt mit der \nvorliegenden Klage von der Beklagten die Neubescheidung ihres Antrages auf \nErteilung einer Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr mit \nKraftomnibussen zwischen Dortmund und Capljina (Bosnien-Herzegowina) mit \nverschiedenen Zwischenhaltestellen.\n\n3\n\nDiese Route wurde seit Mitte der achtziger Jahre zunächst von der Firma E. \nund ihrem Kooperationspartner der Firma B. N2. (im folgenden: B. ) \nbedient. Grundlage hierfür war zuletzt zum einen die bis zum 31. März 2002 \nbefristete Genehmigung der Beklagten vom 19. Januar 1998 und zum anderen die \nbis zum 7. Juni 2003 befristete Genehmigung des bosnischen Ministeriums für \nZivilangelegenheiten und Kommunikation vom 7. Juni 1998. \n\n4\n\nFerner bediente die Firma E. aufgrund der bis zum 1. Oktober 2003 \nbefristeten Genehmigung der Beklagten vom 2. Oktober 1998 in Kooperation mit der \nbosnischen Firma H. (im folgenden: H. ) den grenzüberschreitenden \nLinienomnibusverkehr zwischen Dortmund und Neum (Bosnien-Herzegowina). Diese \nVerkehrsrelation hatte allerdings im Vergleich zu der von der Firma E. und der \nFirma B. bedienten Strecke zwischen Dortmund und Capljina eine andere \nStreckenführung.\n\n5\n\nAufgrund einer Vereinbarung vom 5. August 1999 setzte die E. beginnend \nab dem 1. September 1999 für die mit der Firma B. bediente Route zwischen \nDortmund und Capljina für ihren Streckenabschnitt die Firma H. als \nSubunternehmer ein. \n\n6\n\nAuf entsprechenden Antrag vom 3. Dezember 2001 erteilte die Beklagte mit \nBescheid vom 7. März 2002 der Firma E. in Kooperation mit der Firma H. \ndie Genehmigung, die separat genehmigten Routen zwischen Dortmund und Neum \nsowie Dortmund und Capljina zu einer Route zusammenzulegen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 28. März 2002 kündigte die Firma E. mit Wirkung zum 31. \nMärz 2002 den mit der Firma B. bestehenden Kooperationsvertrag, der unter \nanderem den Linienverkehr zwischen Dortmund und Capljina umfasste.\n\n8\n\nDaraufhin beantragte die Firma B. mit Schreiben vom 30. März 2002 und \n1. Juli 2002 bei dem bosnischen Ministerium für Zivilangelegenheiten und \nKommunikation die Verlängerung der Konzession u.a. für den Linienverkehr \nzwischen Capljina und Dortmund und bat um eine Empfehlung gegenüber den \ndeutschen Behörden, dass sie den bisherigen Partner, die E. , auswechseln \ndürfe.\n\n9\n\nZwischenzeitlich erteilte auf entsprechenden Antrag vom 30. November 2001 das \nbosnische Ministerium für Zivilangelegenheiten und Kommunikation den Firmen \nE. und H. mit Bescheid vom 14. November 2002 eine bis zum 17. \nDezember 2007 befristete und die Beklagte mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 \neine bis zum 3. Dezember 2007 befristete Genehmigung für einen \ngrenzüberschreitenden Linienomnibusverkehr zwischen Dortmund und Neum. Die \ninsoweit genehmigte Streckenführung entspricht im Wesentlichen der vormals den \nFirmen E. und B. genehmigten Streckenrelation mit der Ausnahme, dass \nin Deutschland zwei Haltestellen ausgetauscht und als neue Endhaltestelle Neum \nhinzugekommen ist.\n\n10\n\nDas bosnische Ministerium für Zivilangelegenheiten und Kommunikation teilte \nanschließend der Firma B. mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 u.a. mit, \ndass es das Ersuchen zur Änderung des Kooperationspartners an die deutschen \nBehörden weitergeleitet habe, aber von dort noch keine Antwort bekommen \nhabe.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 17. Januar 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten \ndie Erteilung einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden \nLinienomnibusverkehr von Dortmund nach Capljina. Für diesen Linienverkehr hat die \nKlägerin einen Kooperationsvertrag mit der Firma B. , dem vormaligen \nKooperationspartner der Firma E. , geschlossen. \n\n12\n\nNach Durchführung des entsprechenden Anhörungsverfahrens lehnte die \nBeklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Juni 2003 ab und führte zur \nBegründung im Wesentlichen folgendes aus: Der in dem Antrag der Klägerin \nangebotene Linienverkehr sei bis auf die Haltestellen in Heilbronn und Koblenz \nsowie einer etwas abweichenden Linienführung in Österreich, Slowenien, Kroatien \nund Bosnien-Herzegowina im Wesentlichen schon von dem bereits genehmigten \nLinienverkehr der Firmen E. und H. erfasst. Die Fahrtenpreise seien für die \nübereinstimmenden Verkehrsverbindungen identisch. Auch stelle das \nVerkehrsangebot der Klägerin keine Verbesserung dar. Im Ergebnis liege durch die \nvon der Firma E. angebotene tägliche Verkehrsbedienung auf der in Rede \nstehenden Strecke ein für die Verkehrsnutzer befriedigendes und ausreichendes \nAngebot vor. Auch würden die vorliegenden Auslastungszahlen der Firma E. \nbelegen, dass ein Verkehrsbedürfnis für einen zusätzlichen Linienverkehr oder ein \nzusätzliches Fahrtenpaar nicht vorhanden sei. Dies zeige sich auch daran, dass \nzahlreiche im Anhörungsverfahren zu beteiligende Behörden ihr Einvernehmen zu \nHaltestellen in ihrem Bezirk versagt hätten. Ferner führe die Tatsache, dass der \nbosnische Kooperationspartner B. bis zum 31. März 2002 im Besitz einer \nentsprechenden Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr zwischen Dortmund \nund Capljina war, nicht zu einer anderen Bewertung. Bedingt durch den \nKooperationsbruch zwischen den Firmen E. und B. könne sich der \njeweilige Partner nicht mehr auf Bestandsschutz für den Linienverkehr berufen. \nVielmehr seien Anträge neuer Kooperationspartner wie neue Anträge zu bewerten. \nIm vorliegenden Fall habe die Firma E. gemeinsam mit ihrem neuen \nKooperationspartner H. bereits im Dezember 2001 ein weiteres \nVerkehrsbedürfnis erkannt und dies durch die Antragstellung für den komprimierten \nLinienverkehr von Dortmund nach Neum dargelegt. Demgegenüber sei der Antrag \nder Klägerin zeitlich nachrangig erfolgt, so dass die Kooperationspartner E. und \nH. als vorhandene Unternehmer anzusehen seien. Auch würden etwaige \nVerletzungen der Kooperationsverträge die Genehmigungsvoraussetzungen nicht \ntangieren.\n\n13\n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli 2003 Widerspruch ein und \nführte aus: Die gemischte Kommission habe im Rahmen eines deutsch-bosnischen \nFachtreffens die parallele Fortführung der Linienverkehre mit den jeweils neuen \nPartnern befürwortet. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die E. ohne \neine erforderliche Behördenbeteiligung und weit vor Ablauf der gemeinsamen \nGenehmigung den in Rede stehenden Linienverkehr mit der Klägerin eingestellt \nhabe. Dies entspreche nicht den Regelungen des bilateralen Abkommens über den \ngrenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße. Es könne nicht \nsein, dass beim Auseinanderbrechen einer Linienkooperation noch während der \nGeltungsdauer der Genehmigungsurkunden neue Linienanträge der beiden \nUnternehmen nach dem Prioritätsprinzip behandelt würden.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 wies die Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin unter Verweis auf ihre Gründe im Bescheid vom 16. Juni \n2003 zurück und führte ergänzend aus: Die allgemeine Vereinbarung der deutsch-\nbosnischen gemischten Kommission für den Straßenpersonen und -güterverkehr \nvom 15./16. Mai 2003 sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese Regelung \nden Fall des Auseinanderbrechens einer Kooperation betreffen, in denen die \nGenehmigungen in nächster Zeit ablaufen. Im vorliegenden Fall sei die \nGenehmigung aber schon am 31. März 2002 abgelaufen. Der Hinweis auf das \nbilaterale Abkommen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr \nauf der Straße sei nicht relevant. Der Linienverkehr von Dortmund nach Capljina sei \nin der Konstellation der Genehmigungsinhaber E. und der Firma B. mit \nAblauf der Genehmigung am 31. März 2002 faktisch beendet worden. In dem neu \neingeleiteten Genehmigungsverfahren habe auch das bosnisch-herzegowinische \nMinisterium bereits am 28. November 2002 den Firmen E. und H. eine \nGenehmigung für die Durchführung des grenzüberschreitenden Linienverkehrs von \nDortmund nach Neum erteilt. Im Übrigen seien die Genehmigungsbehörden \nhinsichtlich der privatrechtlichen Ausgestaltung eines Kooperationsvertrages und \ndessen Ausführung zur Neutralität verpflichtet. \n\n15\n\nAm 12. November 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.\n\n16\n\nWährend des Klageverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. \nNovember 2003 den von der Firma B. mit Schreiben vom 30. Juni 2003 \ngestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden \nLinienverkehr mit Kraftomnibussen von Dortmund nach Capljina ab. Nachdem die \nFirma B. gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 \nWiderspruch eingelegt hatte, verständigten sich beide Seiten darauf, dass die \nEntscheidung über den Widerspruch solange zurückgestellt wird, bis über die \nvorliegende Klage entschieden worden ist.\n\n17\n\nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin folgendes vor: Der hier \ngegenständliche Linienverkehrsantrag sei nicht isoliert aus der Sicht eines bislang \nunbeteiligten Verkehrsunternehmens zu sehen, sondern stets im Zusammenhang mit \nihrem Kooperationspartner, der Firma B. . Das Prioritätsprinzip dürfe nur dann \nuneingeschränkt gelten, wenn Linienverkehrsanträge bislang unverbundener \nVerkehrsunternehmen bei einer nahezu identischen Verkehrsbedienung zu \nvergleichen seien. Im vorliegenden Fall verhalte sich dies aber komplett anders. Zu \neinem Zeitpunkt, als die Firma B. noch versucht habe, die Ursachen der \nbemerkbaren Verstimmung auf Seiten der E. herauszufinden, habe dieses \nVerkehrsunternehmen bereits mit dem ehemaligen Subunternehmer eine neue \nLinienverkehrskooperation geschlossen und bereits Linienanträge gestellt. Die \nKündigung des Kooperationsvertrages sei für die Firma B. völlig überraschend \ngewesen, so dass sie sich auch erst ab diesem Zeitpunkt auf die Suche nach einem \nneuen Kooperationspartner habe begeben können. Dass die Firma B. auf \ndiese Weise nicht nur aus dem gemeinsam projektierten und genehmigten \nLinienverkehr entfernt worden sei, sondern nun auch noch plötzlich alle Rechte an \ndiesem Linienverkehr verloren haben solle, sei nicht einsichtig. Es könne nicht sein, \ndass im Falle einer Beendigung einer Linienkooperation beide ursprünglichen \nPartner wieder bei \"Null\" anfangen müssten. Auch sei die E. im vorliegenden Fall \nnicht schutzwürdig. Schließlich habe sich an dem ursprünglich zugeschnittenen \nLinienverkehr nichts geändert. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der \nLinienverkehr um eine absolut unbedeutende Ortschaft wie Neum erweitert worden \nsei. Die Beförderungsinteressenten blieben die gleichen, zumal auch die Fahrzeiten \nund das Beförderungsentgelt identisch seien. Dies zeige, dass es auf den Zeitpunkt \nder Antragstellung nicht ankomme. Zudem sei die Erteilung einer neuen \nLinienverkehrsgenehmigung für die Firma E. und deren neuen \nKooperationspartner seitens der Beklagten zu bedenkenlos und vorschnell erteilt \nworden. Immerhin habe die Beklagte an Hand der ihr vorliegenden Unterlagen \ngewusst, dass bezüglich des neu beantragten Linienverkehrs bislang die Firma \nB. Kooperationspartner der E. gewesen sei. Insoweit hätte es vor der \nErteilung einer Genehmigung der Abklärung mit dem alten Kooperationspartner \nbedurft. Das \"Windhundprinzip\" verliere jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden \njeglichen Sinn. Vor diesem Hintergrund würden die Vorschriften der § 13 Abs. 2 a, b \ndes Personenbeförderungsgesetzes auch gegen das Grundrecht der freien \nBerufsausübung verstoßen und seien verfassungswidrig. Es handele sich hierbei um \neine Regelung zur Beschränkung der Berufsausübung, die ihre freie Wahl, \nLinienverkehre mit Omnibussen zu von ihr als wirtschaftlich sinnvoll angesehenen \nZielen anzubieten und durchzuführen, ganz erheblich einschränke. Gleichzeitig \nbewirke diese Vorschrift für die vorhandenen Verkehrsunternehmen einen \nkostenlosen gesetzlichen Konkurrenzschutz, da diesen wirksam jegliche Konkurrenz \n\"vom Leibe gehalten\" werde. Selbst wenn es einem Konkurrenzunternehmen \ngelänge, eine bessere Verkehrsbedienung anzubieten, könne das vorhandene \nVerkehrsunternehmen durch eine Ausgestaltung des ihm genehmigten \nLinienverkehrs das Eindringen des Konkurrenten verhindern. Insbesondere würden \ndiese Regelungen den freien Wettbewerb der Verkehrsunternehmen untereinander \nblockieren. Dass diese Argumente zuträfen, zeige sich auch an der Tatsache, dass \nbei grenzüberschreitenden Linienverkehren innerhalb der Europäischen Union (EU) , \nalso wenn das Start- und das Zielland innerhalb der EU liegen, deutlich erleichterte \nAnforderungen gelten würden. Im Übrigen hätten sich die Zeiten grundlegend \ngeändert, was auch in der Aufhebung zahlreicher ehemals staatlicher Monopole bzw. \nstaatlich geschützter Alleinstellungen in anderen Lebensbereichen zu beobachten \nsei. Zudem beinhalte der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß \nArtikel 59, 60 des EG-Vertrages eine rechtliche Wertung, der sich auch nationale \nGesetzgeber sowie nationale Gerichte nicht verschließen könnten.\n\n18\n\n Die Klägerin beantragt,\n\n19\n\n I. den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Oktober 2003 aufzuheben \nund\n\n20\n\n II. die Beklagte zu verpflichten, über ihren Linienverkehrsantrag \nvom 17. Januar 2003 auf Genehmigung eines \ngrenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen von \nDortmund nach Capljina (Bosnien-Herzegowina) unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\n die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung ihres Antrages trägt sie vor: Auf der in Rede stehenden Strecke \nliege durch die Firma E. eine befriedigende und ausreichende \nVerkehrsbedienung vor. Eine darüber hinausgehende Verkehrsnachfrage sei nicht \nerkennbar. Auch stelle das Verkehrsangebot der Klägerin hierzu keine Verbesserung \ndar. Die Tatsache, das der bosnische Kooperationspartner der Klägerin gemeinsam \nmit der Firma E. im Besitz einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung des \ngrenzüberschreitenden Linienverkehrs gewesen sei, führe nicht zu einer Änderung \nder rechtlichen Bewertung. Bedingt durch den Kooperationsbruch zwischen der \nFirma E. und der Firma B. sei ein Bestandsschutz entfallen. Die Anträge \nneuer Kooperationspartnerschaften seien wie neue Anträge zu bewerten. Im \nvorliegenden Fall habe die Firma E. gemeinsam mit ihrem neuen \nKooperationspartner H. das Verkehrsbedürfnis für die in Rede stehende Strecke \nfrüher als die Klägerin erkannt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin aus \nder Kündigung des Kooperationsvertrages zwischen der Firma E. und der Firma \nB. irgendwelche Rechte herleiten könne. Die Klägerin sei im Rahmen dieser \nVertragsbeziehung außen vor. Sie könne keine Rechte der Firma B. geltend \nmachen. Der in \n§ 13 des Personenbeförderungsgesetzes enthaltene gesetzliche Konkurrenzschutz \nsei gewollt und greife nicht in den Kern des Grundrechts der Berufsfreiheit ein. Auch \ndie unterschiedliche Handhabung der Genehmigungen von Linienverkehren \ninnerhalb der EU und außerhalb der EU seien vom Gesetzgeber gewollt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n26\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.\n\n27\n\nDer Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrages vom 17. Januar 2003 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, da der Bescheid der Beklagten \nvom 16. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober \n2003 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Eine konkrete \nVerpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Linienverkehrsgenehmigung \nist seitens der Klägerin zum einen nicht beantragt worden und kann zum andern im \nvorliegenden Fall vom Gericht auch nicht ausgesprochen werden, da insoweit die \nerforderliche Spruchreife noch nicht gegeben ist und diese vom Gericht wegen dem \nder Behörde insoweit zugewiesenem Beurteilungsspielraum auch nicht hergestellt \nwerden kann (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n28\n\nFür die Einrichtung und den Betrieb eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs \nmit Kraftomnibussen zwischen Dortmund und Capljina bedarf die Klägerin nach \nMaßgabe der §§ 52 Abs. 1, 42 und § 2 Abs.1 Nr. 3 des \nPersonenbeförderungsgesetzes (PBefG) i.V.m. Art. 3 Abs. 3 des Abkommens \nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von \nBosnien und Herzegowina über den grenzüberschreitenden Personen- und \nGüterverkehr auf der Straße vom 18. Oktober 2001 (Bekanntmachung im \nVerkehrsblatt - VkBl. - 2002, S. 90 ff.), im folgenden: deutsch-bosnisches Personen- \nund Güterverkehrsabkommen, einer Genehmigung der zuständigen Behörde.\n\n29\n\nGemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des deutsch-bosnischen Personen- und \nGüterverkehrsabkommens wird die Genehmigung im gegenseitigen Einvernehmen \nnach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspartei auf der \nGrundlage der Gegenseitigkeit erteilt, so dass die Beklagte auf der Grundlage der \nRegelungen in § 52 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1 sowie § \n52 Abs. 1 i.V.m. den §§ 42, 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG für die Erteilung der Genehmigung \nauf der Seite der Bundesrepublik Deutschland auch die zuständige Behörde ist, da \ndie Linie nach dem Antrag der Klägerin ihren Ausgangspunkt in Dortmund - mithin im \nZuständigkeitsbezirk der Beklagten - haben soll.\n\n30\n\nNach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist eine Genehmigung für einen \nsolchen Linienverkehr zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die \nöffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigten werden. Dies ist nach § 13 Abs. 2 \nNr. 2 a PBefG insbesondere der Fall, wenn der Verkehr mit den vorhandenen \nVerkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann. Darüber hinaus ist ein solcher \nVersagungsgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 b PBefG gegeben, wenn der beantragte \nVerkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung \nVerkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer bereits \nwahrnehmen.\n\n31\n\nIm vorliegenden Verfahren hat die Beklagte die Ablehnung des \nLinienverkehrsantrages der Klägerin auf die vorstehenden Regelungen gestützt.\n\n32\n\nInsoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Regelungen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 a u. \nb PBefG - zumindest bezogen auf den hier in Rede stehenden Anwendungsbereich - \nnicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen.\n\n33\n\nInsbesondere sind hinsichtlich der vorliegenden Fallkonstellation - entgegen dem \nVortrag der Klägerin - diese Vorschriften nicht durch die Genehmigungserfordernisse \nin Art. 7 Abs. 4 der EWG-Verordnung Nr. 684 des Rates vom 16. März 1992 in der \nFassung der EG-Änderungsverordnung Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember \n1997 zur Einführung gemeinsamer Regelungen für den grenzüberschreitenden \nPersonenverkehr mit Kraftomnibussen abbedungen worden. Denn nach Maßgabe \ndes Art. 1 Abs.1 dieser Verordnung ist deren Geltungsbereich auf den \ngrenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen im \"Gebiet der \nGemeinschaft\", also innerhalb der EU-Mitgliedstaaten begrenzt und findet auf den \ngrenzüberschreitenden Linienomnibusverkehr mit einem Staat außerhalb der \nStaatengemeinschaft der Europäischen Union - wie hier: Bosnien-Herzegowina - \nkeine Anwendung. Dies ist letztlich auch der Grund dafür, dass die Regierungen der \nBundesrepublik Deutschland und von Bosnien-Herzegowina die bilaterale \nVereinbarung vom 18. Oktober 2001 geschlossen haben. Das Recht der \nEuropäischen Union kann mit Blick auf den mit dem freien Dienstleistungsverkehr \ngeschaffenen Sonderrechtsraum innerhalb dieser Staatengemeinschaft und dem \ndamit speziell ausgestalteten Regelungsgehalt dieser Rechtsnormen im Verhältnis zu \nStaaten außerhalb des Gebiets der Europäischen Union angesichts einer nicht \nvergleichbaren Sachlage und Zielrichtung auch nicht analog herangezogen werden. \n\n34\n\nAuch mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes) \nerweisen sich die Regelungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a u. b PBefG bezogen auf den \nhier in Rede stehenden grenzüberscheitenden Linienomnibusverkehr als \nverhältnismäßig. Zwar handelt es sich bei diesen vorbezeichneten Bedürfnisklauseln \ngrundsätzlich um objektive Zulassungsbeschränkungen,\n\n35\n\n vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. April 1988 - 7 C \n94.86 -, in Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 79, 208 f. (210, \n211),\n\n36\n\njedoch beruft sich in der vorliegenden Konstellation zum einen die Klägerin selbst \nauf einen entsprechenden Besitzstandsschutz. Zum anderen besteht gerade bei dem \nregelmäßigen Transport einer Vielzahl von Personen über längere Strecken ein \nüberragend öffentliches Interesse daran, dass die erforderliche Zuverlässigkeit des \nUnternehmers und seines Personals gegeben ist, alle Sicherheitsstandards \neingehalten sind und eingehalten werden können sowie eine dem Bedarf angepasste \nBedienung gewährleistet ist. Dem liegt insbesondere auch zugrunde, dass die \ninsoweit genehmigte Bedienung des jeweiligen Linienverkehrs für die vorhandenen \nUnternehmer noch so rentabel sein muss, dass nicht die Gefahr zu besorgen ist, \ndass die notwendigen Sicherheitsstandards und die regelmäßige Bedienung der \nStrecke infolge eines unreglementierten Zugangs Dritter in Frage gestellt wird.\n\n37\n\n Vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Februar \n2000 - 7 A 11343/99 -.\n\n38\n\nSoweit eine Genehmigungsbehörde - wie im vorliegenden Fall die Beklagte - auf \nder Grundlage der mithin anwendbaren Regelungen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 a u. b \nPBefG den Antrag schon unter Berufung auf eine vorhandene befriedigende \nVerkehrsbedienung ablehnt, steht ihr bei der abwägenden Bewertung der \nöffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zu.\n\n39\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, in: BVerwGE 82,\n S. 260 f. (265).\n\n40\n\nDas Gericht kann mithin in einem Rechtsstreit diesen Beurteilungsspielraum nicht \nanstelle der Genehmigungsbehörde ausüben oder ausfüllen, sondern kann nur \nüberprüfen, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum in \nsachgerechter Weise Gebrauch gemacht hat und ob sie alle abwägungsrelevanten \nAspekte in ihre Entscheidung mit einbezogen hat.\n\n41\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist zum einen festzustellen, dass der Klägerin \nnicht ohne Weiteres entgegengehalten werden kann, dass die Firma E. in \nKooperation mit der Firma H. auf der in Rede stehenden Verkehrsrelation \nzwischen Dortmund und Capljina als bereits vorhandener Unternehmer einzustufen \nist. Unter einem vorhandenen Unternehmer versteht man in diesem Zusammenhang \nzunächst jemanden, der die begehrte Verkehrslinie aufgrund einer erteilten \nGenehmigungsurkunde (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG) schon bedient oder zumindest \nbereit ist, den von ihm bedienten Verkehr innerhalb einer von der \nGenehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 c \nPBefG) entsprechend auszugestalten. \n\n42\n\n Vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 29. Juni 2000 - 7 K 1761/99 -,\n in Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2001, S. 399 f. (400).\n\n43\n\nInsoweit ist der Firma E. in Kooperation mit der Firma H. zwar mit \nBescheid vom 4. Dezember 2002 die bis zum 3. Dezember 2007 befristete \nGenehmigung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr zwischen Dortmund und \nNeum erteilt worden. Die Beklagte ist jedoch vor dem Hintergrund der Regelungen in \n§ 48 VwVfG insoweit nicht gehindert, in die Prüfung einzutreten, ob dieser Bescheid \nin dem bestehenden Umfange noch weiter aufrechterhalten bleibt oder ob das \nVerfahren mit Blick auf die Ansprüche der Klägerin noch einmal wieder aufzugreifen \nist. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, da von der Beklagten insoweit \nunberücksichtigt geblieben ist, dass sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids \nvom 4. Dezember 2002 als auch zum Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin der \nKooperationspartner der Klägerin, die Firma B. , noch im Besitz einer vom \nbosnischen Ministerium für Zivilangelegenheiten und Kommunikation bis zum 7. Juni \n2003 befristeten Genehmigung für den Linienverkehr zwischen Capljina und \nDortmund mit annähernd gleichem Streckenverlauf war. Hinzu kommt, dass die \nFirma B. bereits durch Schreiben vom 30. März 2002 und 1. Juli 2002 bei dem \nfür sie zuständigen bosnischen Ministerium für Zivilangelegenheiten und \nKommunikation eine Verlängerung der Konzession für die Strecke Capljina - \nDortmund unter Auswechselung des Kooperationspartners beantragt und damit zum \nAusdruck gebracht hatte, dass sie den genehmigten und von ihr seit Jahren \nbedienten Linienverkehr weiterführen möchte. Insoweit hatte die Firma B. \nentsprechend der Regelung in Art. 3 Abs. 5 des deutsch-bosnischen Personen- und \nGüterverkehrsabkommens beim zuständigen bosnischen Ministerium den Antrag \neingereicht, der nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 dieses Abkommens den deutschen \nBehörden unmittelbar zu übersenden war. Damit lag im Übrigen zugleich auch eine \nentsprechende Antragstellung bei der Beklagten vor.\n\n44\n\n Vgl. hierzu auch: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. \nOktober 2002 - 2 UE 2948/01 - zu Art. 3 Abs. 5 der insoweit \ninhaltsgleichen bilateralen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik \nDeutschland und Polen in der Fassung vom 8. November 1991.\n\n45\n\nDies ergibt sich daraus, dass die Firma B. bei einem \ngrenzüberschreitenden Verkehr gemäß den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 42 und 52 PBefG \nauch eine Genehmigung für den deutschen Streckenteil benötigt. Nach § 52 Abs. 1 \nPBefG gelten die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes auch für den \ngrenzüberschreitenden Verkehr für die Unternehmer, die ihren Betriebssitz im \nAusland haben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige \nBestimmung in dem Sinne, dass nur das bosnische Ministerium für \nZivilangelegenheiten und Kommunikation für die gesamte Strecke des \ngrenzüberschreitenden Verkehrs eine Genehmigung erteilt, ist in dem deutsch-\nbosnischen Personen- und Güterverkehrsabkommen nicht getroffen worden.\n\n46\n\nDiese Aktenlage ist der Beklagten im Übrigen auch bekannt geworden, wie sich \ninsbesondere aus dem letzten Absatz auf Seite 4 des Ablehnungsbescheides vom \n16. Juni 2003 ergibt. Gleichwohl hat sie den Antrag der Klägerin und den ihres \nKooperationspartners, der Firma B. , wie sich an den Ablehnungsbescheiden \nvom 16. Juni 2003 und 28. November 2003 zeigt als Neuanträge eingestuft und den \nBesitzstandsschutz der Firma B. im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung \nsogar ausdrücklich völlig außen vor gelassen.\n\n47\n\nBei der Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrsinteresses war jedoch im \nvorliegenden Fall der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG in besonderem Maße \nRechnung zu tragen. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass der Umstand, dass ein \nUnternehmer einen Verkehr jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse \nentsprechenden Weise betrieben hat, auch im Falle des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG \nangemessen zu berücksichtigen ist. Die Regelung in § 13 Abs. 3 PBefG und in § 13 \nAbs. 2 Nr. 2 PBefG stehen gleichrangig nebeneinander und müssen gegeneinander \nabgewogen werden.\n\n48\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, in: BVerwGE 82,\n S. 260 f. (266); Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, \nBand 1, Berlin, Ergänzungslieferung Stand: April 2004, B § 13 Anm. \n72.\n\n49\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzuhalten, dass der \nLinienverkehrsantrag der Klägerin vom 17. Januar 2003 keinen völlig neuen \nLinienverkehr enthält. Denn der Ausgangsort sowie der Zielort entspricht ebenso wie \nder konkrete Streckenverlauf und die Häufigkeit der Bedienung dem Linienverkehr, \nden die Beklagte dem Kooperationspartner der Klägerin, der Firma B. , bereits \nam 19. Januar 1998 genehmigt hatte. Soweit die Klägerin hinsichtlich des deutschen \nStreckenteils nunmehr weitere Halteorte entlang der ursprünglichen Linienführung im \nAntrag mit aufgenommen hat, handelt es sich allein deshalb noch nicht um einen \nandersartigen oder neuen Verkehr, sondern um einen ausgestaltungsfähigen Annex. \n\n50\n\nAngesichts des konkreten Wortlautes in der Genehmigungsurkunde vom 19. \nJanuar 1998 kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte der Firma \nB. spätestens mit der Aushändigung der Urkunden die entsprechend \nerforderliche Genehmigung für den deutschen Streckenteil erteilt hatte. \n\n51\n\nHiervon ausgehend findet die Ansicht der Beklagten, dass sich \nKooperationspartner eines bedienten Linienverkehrs nur im Falle einer erneuten \ngemeinsamen Beantragung auf die Besitzstandsklausel berufen können, sich \nhingegen ehemalige Kooperationspartner beim Auseinanderbrechen der \nKooperationspartnerschaft nicht mehr auf einen Bestandschutz für den Linienverkehr \nberufen können und ihre Anträge sowie die ihrer neuen Kooperationspartner wie \nNeuanträge einzustufen sind, keine gesetzliche Grundlage.\n\n52\n\nSo beinhaltet die Regelung des § 13 Abs. 3 PBefG nicht den Begriff der \n\"Kooperationspartnerschaft\", sondern enthält die Formulierung \"... von einem \nUnternehmer ..., so dass bereits der Wortlaut dafür spricht, dass von der sog. \nBesitzstandsklausel der jeweilige einzelne Unternehmer für die von ihm bislang \njahrelang bediente Strecke erfasst sein soll. Für die Auslegung, dass die \nKooperationspartner eines Linienverkehrs nur gemeinsam als Unternehmer im Sinne \ndieser Regelung anzusehen sind, gibt der Wortlaut nichts her. Auch der \nSinnzusammenhang zu § 52 Abs. 1 PBefG - wonach im grenzüberschreitenden \nVerkehr mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich die Regelungen des PBefG (und damit \nauch die des § 13 Abs. 3 PBefG) Anwendung finden - zeigt, dass hier der jeweilige \neinzelne Unternehmer und nicht die Kooperationsgemeinschaft als solche im \nRahmen der Prüfung, ob ein Besitzstand besteht, in den Blick zu nehmen ist. Dies \nwird auch durch den Sinnzusammenhang zu dem deutsch-bosnischen Personen- \nund Güterverkehrsabkommen bestätigt. Denn gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des \ndeutsch-bosnisches Personen- und Güterverkehrsabkommens bedürfen \nGenehmigungen der Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr der \nGenehmigung \"beider\" Vertragsparteien. Die einzelnen Vertragspartner benötigen für \ndie von ihnen jeweils bediente Strecke mithin eine Genehmigung beider Staaten. So \nist dies auch in der Praxis hinsichtlich der Strecke Dortmund - Capljina abgewickelt \nworden. Denn zum einen hatte die Beklagte der Firma B. für diese \nVerkehrsrelation am 19. Januar 1998 eine Genehmigung erteilt und zum anderen hat \ndas bosnische Ministerium für Zivilangelegenheiten und Kommunikation insoweit \nebenfalls am 7. Juni 1998 eine entsprechende Genehmigung erteilt. Auch der \nsystematische Zusammenhang zu den Regelungen in § 3 Abs. 1 PBefG und § 2 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 PBefG stützt diese Auslegung, denn Unternehmer i.S.d. \nPBefG ist danach u.a. derjenige, der mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr Personen \nbefördert und hierfür im Besitz einer Genehmigung ist. Dies war - wie oben dargelegt \n- sowohl bei der Firma E. als auch bei der Firma B. der Fall. Eine andere \nBeurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Beklagte in \nden Genehmigungsurkunden unter der Rubrik \"...Weitere Bedingungen und \nAuflagen...\" aufgenommen hat, dass der Verkehr in Kooperation mit dem jeweiligen \nPartner, der Firma E. bzw. der Firma B. , einzurichten und zu betreiben ist. \nZum einen bleibt hiervon die \"Unternehmereigenschaft\" i.S.d. des PBefG als \nRegelungsgrundlage für den behördlichen Bescheid unberührt. Zum anderen hat \neine solche Bestimmung ersichtlich nur den Sinn und Zweck, auszuschließen, dass \ndie tatsächliche Bedienung der genehmigten Strecke von diversen, der Behörde \nnicht bekannten Subunternehmern durchgeführt wird, die möglicherweise selbst nicht \ndie Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen. Die Zielrichtung einer solchen \nRegelung besteht nicht und kann auch nicht darin bestehen, den in § 13 PBefG \ngesetzlich vorgegebenen Begriff des Unternehmers weiter auszugestalten. \nDemgemäss sind beide vormaligen Kooperationspartner aufgrund der ihnen jeweils \nerteilten Linienverkehrsgenehmigungen separat als Unternehmer i.S.d. § 13 Abs. 3 \nPBefG anzusehen.\n\n53\n\nVor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die Firma B. jahrelang \nmit der Firma E. die hier in Rede stehende Verkehrsrelation bedient hat, war \ninsoweit der Besitzstandsschutz zu berücksichtigen. Dies gilt auch hinsichtlich des \njeweils neu einzuführenden Kooperationspartners (hier der Klägerin), da dieser an \ndem Bestandsschutz des vorhandenen Unternehmers partizipiert.\n\n54\n\n Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2002 - 7 A 10867/01 -.\n\n55\n\nAndernfalls würde gerade im grenzüberschreitenden Linienomnibusverkehr - in \ndem die einzelnen Unternehmen typischerweise auf Kooperationen mit \nausländischen Verkehrsunternehmen angewiesen sind - der rechtliche \nBesitzstandsschutz des § 13 Abs. 3 PBefG ausgehöhlt.\n\n56\n\nDie Beklagte hat im Rahmen des hier in Rede stehenden \nGenehmigungsverfahrens den Antrag der Klägerin nach den Gesichtspunkten für \neinen Neuantrag beschieden und von vornherein einen Besitzstandsschutz für die \nKooperation der Klägerin mit der Firma B. ausgeschlossen und sogar \nausdrücklich nicht mit in die Abwägung einbezogen, so dass insoweit ein \nAbwägungsdefizit besteht. \n\n57\n\nHieraus folgt allerdings nicht zwingend, dass der Klägerin die beantragte \nGenehmigung durch die Beklagte auch erteilt werden muss. Die Beklagte ist als \nGenehmigungsbehörde indes nur dazu verpflichtet, den Besitzstandsschutz des \nKooperationspartners der Klägerin gegenüber den Versagungsgründen des § 13 \nAbs. 2 Nr. 2 PBefG angemessen zu berücksichtigen.\n\n58\n\n Vgl. auch: Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, \nKommentar, 3. Auflage, N1. 2001, § 13 PBefG Rdnr. 16.\n\n59\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze wird die Beklagte bei dieser noch \nvorzunehmenden Abwägung - auch mit Blick auf den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des \ndeutsch-bosnischen Personen- und Güterverkehrsabkommens vereinbarten \nGrundsatzes der Gegenseitigkeit - angemessen zu berücksichtigen haben, dass die \nFirma B. noch im Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin vom 17. Januar \n2003 für die hier in Rede stehende Verkehrsrelation zwischen Dortmund und Capljina \nim Besitz einer noch bis zum 7. Juni 2003 gültigen Genehmigung des bosnischen \nMinisteriums für Zivilangelegenheiten und Kommunikation war. Insoweit lassen sich \naus den von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Verwaltungsvorgängen \ninsbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dieser Linienbetrieb \nnach Maßgabe des Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des deutsch-bosnischen Personen- und \nGüterverkehrsabkommens vorzeitig förmlich eingestellt worden ist. Zudem wird die \nKlägerin im Rahmen der Abwägung mit den öffentlichen Verkehrsinteressen (§ 13 \nAbs. 2 Nr. 2 PBefG) zu berücksichtigen haben, dass sie bereits seinerzeit mit der \nGenehmigung vom 7. März 2002 der Firma E. und der Firma H. die \nZusammenlegung der Routen Dortmund - Capljina und Dortmund - Neum erlaubt \nhat, obwohl die Strecke Dortmund - Capljina zu diesem Zeitpunkt noch von der Firma \nE. und ihrem damaligen Kooperationspartner, der Firma B. , auf der \nGrundlage der bis zum 31. März 2002 befristeten Genehmigung vom 19. Januar \n1998 bedient wurde. Darüber hinaus hatte im Zeitpunkt der Erteilung der \nGenehmigung vom 7. März 2002 sogar noch der Kooperationsvertrag zwischen den \nFirmen E. und B. Bestand, da die Kündigung dieses Vertrages durch die \nFirma E. erst mit Schreiben vom 28. März 2002 erfolgt ist. Vor diesem \nHintergrund wird die Beklagte wohl abzuwägen haben, inwieweit öffentliche \nVerkehrsinteressen nunmehr einer teils überschneidenden Bedienung der Strecken \nDortmund - Capljina und Dortmund - Neum entgegenstehen können. Dies gilt auch \nmit Blick darauf, dass die bosnische Genehmigung der Firma B. für die Strecke \nDortmund - Capljina auch noch zu dem Zeitpunkt Geltung hatte, als die Beklagte den \nFirmen E. und H. mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 den Linienverkehr \nzwischen Dortmund und Neum genehmigt hatte. Vor dem Hintergrund des Gebots \nder Gegenseitigkeit nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des deutsch-bosnischen \nPersonen- und Güterverkehrabkommens und mit Blick auf die Grundsätze eines \nfairen Genehmigungsverfahrens wird weiter zu berücksichtigen sein, dass \"beiden\" \nPartnern einer auseinandergebrochenen Kooperation - von der die Beklagte vor \ndem Hintergrund der Genehmigungslage und ausweislich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge auch Kenntnis hatte - Gelegenheit gegeben werden muss, \nbinnen angemessenen Zeitraums einen neuen Kooperationspartner zu stellen,\n\n60\n\n vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2002 - 7 A 10867/01 -\n,\n\n61\n\nzumal sich die Firma B. noch während des ihr genehmigten Zeitraums für \nden Linienverkehr zwischen Dortmund und Capljina u.a. mit Schreiben vom 30. März \n2002 - welches der Beklagten spätestens im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den \nAntrag der Klägerin bekannt war - um eine Verlängerung der Konzession bemüht \nhatte.\n\n62\n\nDa der Beklagten im Rahmen dieser noch vorzunehmenden abwägenden \nBewertung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur eingeschränkt \nüberprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht,\n\n63\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, in: BVerwGE 82, 260 f. \n(265),\n\n64\n\nkann das Gericht nicht seine Abwägungsentscheidung an die Stelle der \nEntscheidung der Behörde setzen und insoweit die Spruchreife nicht selbst \nherstellen, so dass die Beklagte unter Aufhebung des streitbefangenen Bescheides \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu \nverpflichten war, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n66\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach \n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n67\n\nT1. I1. C1. \n\n68\n\n B e s c h l u s s\n\n69\n\nFerner hat die Kammer b e s c h l o s s e n:\n\n70\n\n Der Streitwert wird auf 000,00 Euro festgesetzt.\n\n71\n\n G r ü n d e:\n\n72\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 i.V.m. § 71 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes in der Fassung vom 5. Mai 2004.\n\n73\n\nAusgehend von dem im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung noch \ngeltenden Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom \nJanuar 1996 (veröffentlicht in: Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1996, Seite 605 \nff.) bewertet die Kammer entsprechend der Nr. 46.6 dieses Streitwertkatalogs das \nwirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung der begehrten \nLinienverkehrsgenehmigung mit 000,00 DM (= gerundet 000,00 EUR).\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-18/7-k-4317-03","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":13},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-18/7-k-4317-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283693","retrieved":"2026-07-09 02:59:15.301135+00:00"}}