{"status":"available","doknr":"OLD283692","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1118.7K1270.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"7 K 1270/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstrekkung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war im Jahre 2002 Eigentümer der Wegeparzelle Gemarkung \nO. , Flur 4, Flurstück 548, als Teil der Straße W. , die im Übrigen zum \nüberwiegenden Teil im Eigentum der Stadt I1. steht. Mittlerweile ist der Sohn \ndes Klägers Eigentümer der Wegeparzelle geworden; der Kläger ist Nießbraucher. \nDie nicht ausdrücklich für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmete Straße \nW. ist an das öffentliche Straßenverkehrsnetz angebunden und über die X.-----\n----straße und die U.-----straße erreichbar. Die Straße W. dient seit Jahren der \nErschließung mehrerer Wohngrundstücke, die allein über die Straße W. \nangefahren werden können. \n\n3\n\nNachdem ein neben der vorgenannten Wegeparzelle des Klägers liegendes - \nursprünglich in dessen Eigentum stehendes Grundstück - Gemarkung O. , \nFlur 4, Flurstück 545 (W. ) - in die jetzigen Flurstücke 545 und 546 geteilt \nworden war und das abgeteilte Flurstück 546 von den Eheleuten V. käuflich \nerworben worden war und diese damit begonnen hatten, auf dem erworbenen \nGrundstück (Flurstück 546) nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung \nein Einfamilienhaus zu errichten, legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und \nbeantragte vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs. Nachdem der Antrag des Kläger mit Beschluss vom 9. \nAugust 2002 abgelehnt worden war (12 L 856/02) beauftragte der Kläger seinen \nSohn, den Kläger des Verfahrens 7 K 1273/03, mit der Anbringung von Sperrpfosten \nvor der einzigen Zufahrt zu dem Grundstück der Nachbarn V. . Der Sohn des \nKlägers baute die Sperrpfosten weisungsgemäß am 19. August 2002 so in die zum \ndamaligen Zeitpunkt vorhandene durchgehende Asphaltdecke der Straße W. \nein, dass das Grundstück der Nachbarn V. mit Fahrzeugen nunmehr nicht mehr \nangefahren werden konnte; auf die Befahrbarkeit der Straße W. im Übrigen \nhatte diese Maßnahme keinen Einfluss.\n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 9. September 2002 gab der Beklagte dem Sohn des \nKlägers (unter anderem) auf, die von ihm angebrachten Sperrpfosten binnen dreier \nTage nach Zugang des Bescheides zu entfernen. Zur Begründung führte der \nBeklagte im Wesentlichen aus, dass die Wegeparzelle zwar im Eigentum des \nKlägers stehe, es sich aber bei der Straße W. dennoch um öffentlichen \nVerkehrsraum im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) handele. Die Straße \nW. unterliege dem Gemeingebrauch; es bestehe eine tatsächliche \nZugangsmöglichkeit für die Allgemeinheit und es handele sich für jeden \nVerkehrsteilnehmer erkennbar um eine tatsächlich-öffentliche Straße. Auf der Fläche, \ndie dem öffentlichen Straßenverkehr zugänglich sei, sei allein die \nStraßenverkehrsbehörde befugt, Verkehrseinrichtungen anzubringen. Die \nAnbringung der Sperrpfosten stelle deshalb eine Gesetzesverletzung im Sinne einer \nGefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Aufstellung der Sperrpfosten stelle \nnichts anderes als eine eigenmächtige Durchsetzung eines Baustopps dar, den der \nKläger vor Gericht (in dem Verfahren 12 L 856/02) nicht habe erreichen können. \n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 24. September 2002 gab der Beklagte dem Kläger \nauf, die Beseitigung der zuvor eingebrachten Sperrpfosten zu dulden. \n\n6\n\nMit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. September 2002 erhob \nder Kläger gegen die gegen ihn ergangene Duldungsverfügung Widerspruch. Der \nAntrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs hatte keinen Erfolg; er wurde mit Beschluss der Kammer vom 16. \nOktober 2002 (7 L 1679/02) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde \ndurch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 14. November 2002 als unbegründet zurückgewiesen. \n\n7\n\nDie Sperrpfosten wurden daraufhin am 20. November 2002 im Wege der \nErsatzvornahme durch den Beklagten entfernt, wobei sich ergab, dass die \nAsphaltdecke der Straße W. um die streitgegenständlichen Sperrpfosten \nherum entfernt und durch Grassoden ersetzt worden war. \n\n8\n\nDer Widerspruch des Klägers wurde sodann mit Widerspruchsbescheid des \nLandrates des F. -Kreises vom 26. Februar 2003 als unbegründet \nzurückgewiesen. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 3. April 2003 Klage erhoben und die Aufhebung des \nangefochtenen Bescheides vom 26. Februar 2003 sowie die Verpflichtung des \nBeklagten, die streitgegenständlichen Sperrpfosten wieder aufzustellen, begehrt. Zur \nBegründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Sperrpfosten seien nicht \nauf dem drei Meter breiten Weg angebracht gewesen, sondern hätten sich auf dem \nungefähr einen Meter breiten unbefestigten Randstreifen befunden; ein am 17. \nOktober 2002 angefertigter Lageplan habe dies bestätigt. Der sich dem Beklagten als \nbetonierte Fahrbahnfläche darstellende Bereich sei tatsächlich ein Randstreifen, der \nim Zuge von Wegteerungsarbeiten der Stadt I1. auf Höhe der vermeintlichen \nZufahrt zum Haus W. 18 in unzulässiger Weise versiegelt worden sei. Die von \nder Stadt I1. eigenmächtig vorgenommene Wegeverbreiterung führe nunmehr \ndazu, ihn - den Kläger - noch weiter in seiner Verfügungsmacht hinsichtlich seines \nEigentums an dem Randstreifen einzuschränken. Die Sperrpfosten seien in der \nFlucht des Zaunes errichtet, der gleichfalls seit Jahren auf seinem Grundstück \nangebracht und bislang nicht beanstandet worden sei. Die angefochtene Verfügung \nsei rechtswidrig, denn der für das Einbringen der Sperrpfosten in Anspruch \ngenommene Grund gehöre nicht zum öffentlichen Straßenverkehrsraum. Die Straße \nW. selbst sei bereits zu Lebzeiten seines Großvaters durch entsprechende \nBeschilderung als Privatweg ausgewiesen gewesen; die bereits im Jahre 1966 \naufgestellten Schilder hätten auf das Privateigentum der Familie S. an der Straße \nhingewiesen und die Benutzung durch Dritte generell untersagt. Auch sei es rechtlich \nnicht haltbar, etwas anders aus überkommenem Recht herzuleiten. Vielmehr sei \nbereits im Jahre 1922 eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des streitbefangenen \nWeges festgeschrieben worden, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn die \nStraße damals als öffentliche Straße zu qualifizieren gewesen wäre. Der Beklagte sei \nnoch in den siebziger Jahren selbst vom Gegenteil ausgegangen, indem er zur \nBedingung der Verlegung von Wasser- und Kabelleitungen die Eintragung von \nDienstbarkeiten gemacht habe. Ebenso sei ein Wegerecht zu Gunsten des \nBergmanns I2. am 23. August 1973 grundbuchrechtlich gesichert worden. \nZudem sei die Duldung der Zuwegung zu Gunsten der Flurstücke Gemarkung \nO. , Flur 3, Flurstücke 23, 24 und 25, vereinbart worden. Durch das \nAufstellen der Sperrpfosten sei auf dem betroffenen Grundstück auch nicht die \nBautätigkeit unterbunden worden; vielmehr sei vorgesehen gewesen, die an das \nHaus W. 20 angrenzende Garage abzureißen, um eine Zuwegung zu schaffen. \nBei ordnungsgemäßer Umsetzung der vorgesehenen Baumaßnahme wäre eine \nproblemlose Zufahrt über den zum Haus W. 20 gehörenden befestigten \nSeitenstreifen möglich gewesen. \n\n10\n\nDer Kläger hat zunächst - schriftsätzlich - beantragt, \n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 24. September 2002 insoweit aufzuheben, als \ner dem Kläger aufgibt, die Beseitigung der Sperrpfosten vor der Zufahrt auf das \nGrundstück Gemarkung O. , Flur 4, Flurstück 75 (W. 18) zu dulden \nund die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet, und den Beklagten zu \nverpflichten, die von ihm entfernten Sperrpfosten sowie den daneben befindlichen \nHolzzaun des Klägers wieder an ihrem ursprünglichen Platz aufzustellen.\n\n12\n\nNachdem der Berichterstatter im Erörterungstermin vom 6. Oktober 2004 die \nFrage der Erledigung des angefochtenen Bescheides angesprochen hat, hat der \nKläger seine Klage „wegen Erledigung\" der Verfügung „umgestellt\" und beantragt \nnunmehr - sinngemäß -,\n\n13\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des Beklagten \nvom 24. September 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 \nrechtswidrig gewesen ist.\n\n14\n\nHierzu vertritt er die Auffassung, ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen \nFeststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu haben; mit der begehrten \nFeststellung würde die Rechtsnatur „seines\" Weges neben dem Haus W. , \nZufahrt zum Grundstück W. , hinsichtlich der Öffentlichkeit oder \nNichtöffentlichkeit des Weges geklärt, während hierüber bislang Rechtsunklarheit \nbestehe. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nZur Begründung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die \nbetroffene Wegefläche wegerechtlich öffentlich sei und dem Regime der \nStraßenverkehrsordnung unterfalle. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens \n7 K 1273/03, der zu diesen Verfahren gehörenden Eilverfahren, sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten \nhierauf verzichtet haben. \n\n21\n\nDie gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nzulässige Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nDuldungsverfügung ist unbegründet; der Bescheid des Beklagten vom 24. \nSeptember 2004 ist - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nF. -Kreises vom 26. Februar 2003 - nicht rechtswidrig gewesen. \n\n22\n\nDer Beklagte hatte zu Recht den Kläger als damaligen Eigentümer der \nbetroffenen Wegeparzelle zur Duldung der Beseitigung der eingebrachten \nSperrpfosten verpflichtet. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass eine - von ihm \ngesehene - Rechtswidrigkeit der gegenüber dem Sohn des Klägers ergangenen \nBeseitigungsverfügung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen \nDuldungsverfügung entgegengestanden hätte; die Argumentation des Klägers geht \naber ins Leere, weil die Beseitigungsverfügung rechtmäßig gewesen ist. Zur \nVermeidung unnötiger Wiederholungen wird insofern auf das die Rechtmäßigkeit der \nden Sohn des Klägers betreffenden Ordnungsverfügung des Beklagten bestätigende \nUrteil der Kammer vom heutigen Tage verwiesen (7 K 1273/03). \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach \n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-18/7-k-1270-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-18/7-k-1270-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283692","retrieved":"2026-07-09 02:59:15.217005+00:00"}}