{"status":"available","doknr":"OLD283691","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1118.6K4553.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"6 K 4553/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen zu gleichen Teilen die Kosten des Verfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind eigenen Angaben zufolge afghanische Staatsangehörige und \ngehören der Volksgruppe der Qizilbash an. Am 17. Juli 2002 wurden sie bei der \nEinreise in die Bundesrepublik mit der Bahn von Beamten des Bundesgrenzschutzes \naufgegriffen. Anschließend stellten sie ihren Asylantrag. Aufgrund der bei ihrer \nAnhörung am 23. Juli 2002 gemachten Angaben lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 4. November 2003 den \nAsylgewährungsantrag ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen \nund drohte die Abschiebung nach Afghanistan an.\n\n3\n\nGegen diesen am 7. November 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die am \n20. November 2003 erhobene Klage mit dem Antrag, \n\n4\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. November 2003 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie - hilfsweise - \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n5\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n6\n\n die Klage abzuweisen.\n\n7\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Kläger im \nBesonderen wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n10\n\nDie Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \nnoch auf die Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen noch auf \nAufhebung der Abschiebungsandrohung, so dass sie durch die ablehnende \nEntscheidung nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 \nVwGO).\n\n11\n\nEin Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a \nAbs. 1 Grundgesetz - GG - kommt in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des \nBescheides des Bundesamtes maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) schon deshalb nicht in Betracht, weil sie \naus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, \nArt. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG. \n\n12\n\nNach Art. 16 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht \nberufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus \neinem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die \nAnwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der \nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. \nDurch Anlage I zu § 26 a AsylVfG sind Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, \nSchweden, die Schweiz und die Tschechische Republik als sichere Drittstaaten \nbestimmt worden. Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland \nentweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft oder \naufgrund der Anlage I zu § 26 a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder \nAsylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik gelangt ist, den \nAusschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht, ohne dass \nder sichere Drittstaat als solcher noch identifiziert werden müsste.\n\n13\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom \n07. November 1995 - 9 C 73.95 -, DVBl. 1996, 207, und zur \nVerfassungsgemäßheit der Drittstaatenregelung Urteile des \nBundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, \n- 2 BvR 2315/93 -, DVBl. 1996, 753.\n\n14\n\nDa die Kläger auf dem Landweg und damit zwangsläufig über einen sicheren \nDrittstaat in die Bundesrepublik eingereist sind, haben sie den Tatbestand des \nArt. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG verwirklicht und sind deshalb von der \nAsylberechtigung ausgeschlossen.\n\n15\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, die Beklagte zur Feststellung zu \nverpflichten, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG - \nvorliegen.\n\n16\n\nLeben und Freiheit der Kläger sind in Afghanistan nicht aus einem der in § 51 \nAbs. 1 AuslG aufgeführten Gründe bedroht. Wegen der Kriterien, die für diese \nFeststellung maßgeblich sind, wird auf den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE \n80, 315) verwiesen, in dem unter B I die rechtlichen Maßstäbe für die mit den \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfasste politische Verfolgung - wenn auch \nmit Blick auf die Asylgewährung - dargestellt sind.\n\n17\n\nVgl. zur Deckungsgleichheit von Verfolgungshandlung, geschütztem \nRechtsgut sowie dem politischen Charakter der Verfolgung bei Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F. (= Art. 16 a Abs. 1 GG) und § 51 Abs. 1 AuslG: \nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Die Öffentliche \nVerwaltung (DÖV) 1992, S. 582; sowie zur Deckungsgleichheit des \npolitischen Charakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und \nbei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention (GK): BVerwG, Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DÖV 1994, 479.\n\n18\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil sie nicht politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 a \nAbs. 1 GG sind.\n\n19\n\nDen Klägern droht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nach derzeitiger \nErkenntnislage, auf die maßgeblich abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), keine \npolitische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG. Die Kammer hat nicht \nfeststellen können, dass die Kläger ihr Heimatland unter dem Druck bereits erlittener \noder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen haben. Gegen eine \ndahingehende Annahme spricht bereits, dass das klägerische Vorbringen \nunglaubhaft ist. Der Kläger zu 1., auf dessen Verfolgungsgründe sich die Kläger \ninsgesamt berufen, hat völlig unklare und detailarme Angaben zu der behaupteten \nVerfolgungsgefahr gemacht. Zudem sind seine Angaben in wesentlichen Punkten \nwidersprüchlich. So hat er keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zur \nbehaupteten Tätigkeit seines Bruders während des Nadjibullah-Regimes gemacht, \nobwohl er längere Zeit, d.h. sechs Monate, mit ihm auf der Flucht gewesen sein will. \nGerade die Tätigkeit seines Bruders soll der Grund für die behauptete \nVerfolgungsgefahr sein. Deshalb ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger wegen \nder Tätigkeit seines Bruders besonderen Gefahren ausgesetzt sein soll. Darüber \nhinaus hat er widersprüchliche Angaben zu den behaupteten Inhaftierungen \ngemacht. Die Zahl der angeblichen Inhaftierungen schwankte während seiner \nAnhörung vor dem Bundesamt. Darauf angesprochen, zog sich der Kläger zu 1. \nzunächst entgegen seinen ursprünglichen Angaben darauf zurück, nur zweimal \ninhaftiert gewesen zu sein und später - auf erneuten Vorhalt - führte er aus, dass sein \n„Gedächtnis nicht so gut funktioniere\". Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen \nder Ausreise und dem Tod des Bruders als maßgeblicher Grund für die Befürchtung, \nselbst getötet zu werden, spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Denn \nder Kläger zu 1. hat bei seiner Befragung erklärt, dass sein Bruder seit etwa drei \nJahren tot sei. Dementsprechend müsste der Bruder im Jahr 1999 getötet worden \nsein, während die Ausreise erst im Juli 2002 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt aber war \ndas Regime der Taliban bereits zerschlagen, so dass sich nicht erschließt, warum \nder Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch eine Verfolgung durch die Taliban \nbefürchtet haben will. Auch die Klägerin zu 2. hat zu den wesentlichen Fluchtgründen \nnur völlig nichtssagende Angaben gemacht. Auch sie hat ohne nähere Ausführungen \nund ohne detaillierten Sachvortrag angegeben, dass der Bruder ihres Mannes der \nAusreisegrund gewesen sei („wegen des Bruders meines Mannes ausgereist\"). Des \nWeiteren hat die Klägerin zu 2. auch ausweichende und damit unglaubhafte \nAngaben zur behaupteten Verhaftung ihres Mannes gemacht.\n\n20\n\nEs ist auch nicht erkennbar und von den Klägern auch nicht entsprechend \nsubstantiiert geltend gemacht, dass ihnen beachtliche Nachfluchtgründe zur Seite \nstehen. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen in Afghanistan drohen den Klägern \nkeine asylrechtsrelevanten Gefahren. Eine von den Taliban ausgehende politische \nVerfolgung - darauf ist ihr Vorbringen bezogen - ist auch in naher Zukunft schon \ndeshalb ausgeschlossen, weil die Taliban und die von ihnen durchgesetzten \nMachtstrukturen durch den mit maßgeblicher Hilfe der US-Streitkräfte errungenen \nmilitärischen Sieg der Nordallianz als Machtfaktor in Afghanistan verdrängt worden \nsind. \n\n21\n\nAufgrund der Ergebnisse der Afghanistan-Konferenz der Vereinten Nationen auf \ndem Petersberg bei Bonn vom 27. November bis 5. Dezember 2001 ist eine Interims-\nAdministration (IA) als Träger der afghanischen Souveränität unter dem Vorsitz des \nPashtunen Karzai gebildet worden. Der politische und wirtschaftliche Wiederaufbau \nAfghanistans mit Hilfe der Internationalen Gemeinschaft soll mit Hilfe des Militär-\nTechnischen Übereinkommens zwischen der International Security Assistance Force \n- ISAF - und der IA vom 10. Januar 2002 sowie der Tokio-Konferenz (20. - 22. Januar \n2002) der so genannten Geberländer in Gang gesetzt und gesichert werden. Im \nVordergrund steht dabei die Gewährleistung von Sicherheit für die IA und die \nafghanische Bevölkerung. Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen hat im Juni \n2002 die Sonderratsversammlung „Emergency Loya Jirga\" mit ca. 1600 Delegierten \nin Kabul stattgefunden. Nach Abschluss der Loya Jirga ist eine 34-köpfige \nÜbergangsregierung für zunächst 18 Monate gebildet worden, in der alle größeren \nethnischen Gruppen - wenn auch mit unterschiedlicher Gewichtung - vertreten sind \nund die aus teils stark miteinander rivalisierenden Fraktionen besteht. Aus der Loya \nJirga ist des weiteren ein Übergangsparlament hervorgegangen. Als Staats- und \nRegierungschef ist der Vorsitzende der IA Hamid Karzai gewählt worden. \n\n22\n\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan (im Folgenden: \nLagebericht Afghanistan vom 22. April 2004).\n\n23\n\nDie aufgrund der Ergebnisse der Loya Jirga gebildete „Islamische \nÜbergangsregierung\" soll die Wahl einer Regierung durch die afghanische \nBevölkerung vorbereiten. Inzwischen ist von der verfassunggebenden Loya Jirga \neine Verfassung beschlossen worden, die am 25. Januar 2004 in Kraft getreten ist. \nDie Verfassung beinhaltet einen umfangsreichen Menschenrechtskatalog, der die \nRechte auf Leben, Freiheit, Meinungsäußerung, Versammlung, Vereinigung u.s.w. \numfasst. Viele Grundrechte enthalten allerdings Gesetzesvorbehalte. Die konkrete \nAusgestaltung der meisten Grundrechte wird davon abhängen, wie weit die \neinfachgesetzlichen Schranken gehen. Nach Art. 58 der Verfassung genießt die im \nJahr 2002 eingerichtete unabhängige afghanische Menschenrechtskonvention \nverfassungsrechtlichen Status. Diese Kommission nimmt Individualbeschwerden an, \nkann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der \nVerteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Eine nähere \nAusgestaltung soll auch hier durch Gesetz erfolgen. Staatsreligion ist nach der \nVerfassung der Islam. Allerdings wird auch Anhängern anderer Religionen innerhalb \nder Grenzen der einfachgesetzlichen Bestimmungen Religionsfreiheit eingeräumt. In \nder Verfassung ist des Weiteren die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt \nverankert. \n\n24\n\nVgl. Lagebericht Afghanistan vom 22. April 2004.\n\n25\n\nIn Afghanistan fehlt es derzeit allerdings noch an funktionierenden \nVerwaltungsstrukturen sowie an einem auch nur ansatzweise funktionierenden \nJustizwesen. Beide Bereiche sind im Aufbau begriffen. Angesichts dessen besteht \nlandesweit noch ein Zustand weitgehender Rechtlosigkeit des Einzelnen, der trotz \nintensiver internationaler Bemühungen und institutioneller Fortschritte noch nicht \nüberwunden ist. So werden immer wieder Menschenrechtsverletzungen oder \nlandesweite Streitigkeiten um willkürlich besetzte Privatgrundstücke und \nWasserquellen bekannt. Eine Strafverfolgung lokaler Machthaber außerhalb Kabuls \nwegen der von ihnen ausgehenden oder geduldeten Übergriffe ist praktisch nicht \nmöglich. Auf dem Land wird die Richterfunktion in der Regel von lokalen Räten \nübernommen. Polizei und Armee sind ebenfalls noch im Aufbau begriffen. Dabei \nspielt der Aufbau einer afghanischen Polizei, in der alle Ethnien gleichberechtigt \nvertreten sind, eine Schlüsselrolle für die Wiederherstellung der inneren Sicherheit in \nAfghanistan. Der Aufbau der Polizei findet mit maßgeblicher Unterstützung \nDeutschlands statt.\n\n26\n\nUnterstützt wird die Übergangsregierung durch die Entsendung der von den \nVereinten Nationen (VN) mandatierten ISAF, deren Aufgabe es ist, die Sicherheit in \nKabul und Umgebung bzw. anderen gegebenenfalls zu bestimmenden Regionen zu \ngewährleisten. Seit dem 11. August 2003 hat die NATO die strategische Führung von \nISAF übernommen (gegenwärtig umfasst die Truppenstärke etwa 5500 Soldaten, \ndas deutsche Kontingent beläuft sich auf ca. 1500 Soldaten). Derzeit bemühen sich \ninsbesondere die USA um eine Ausdehnung der Regierungsautorität und der \nSicherheitslage in den Provinzen mit besonderem Nachdruck. Damit soll eine \nStabilisierung der Sicherheitslage erreicht werden. Der Weltsicherheitsrat hat am 13. \nOktober 2003 auf Bitten der afghanischen Regierung und in Abstimmung mit der \nNATO eine Ausweitung des Mandats der ISAF beschlossen. Diese \nMandatserweiterung ermöglichte es unter anderem, das deutsche Aufbauteam in \nKunduz unter dem Dach der Schutztruppe zu etablieren. Andere - bislang nicht ISAF-\ngeführte - Aufbauteams befinden sich unter anderem in Gardez, Kandahar, Herat \n(alle USA), Mazar-e-Sharif (Großbritannien) und Bamiyan (Neuseeland).\n\n27\n\nVgl. Lagebericht Afghanistan vom 22. April 2004.\n\n28\n\nTrotz der geschilderten Bemühungen hat sich die Sicherheitslage für afghanische \nStaatsangehörige bisher landesweit nicht verbessert, in mancher Beziehung sogar \nverschlechtert. Im Raum Kabul bleibt sie weiter fragil, auch wenn sie aufgrund der \nISAF-Präsenz im regionalen Vergleich zufriedenstellend ist. Sie wurde vom UNHCR \nseit Mitte 2002 für freiwillige Rückkehrer als „ausreichend sicher\" bezeichnet. \n\n29\n\nVgl. Lagebericht Afghanistan vom 22. April 2004.\n\n30\n\nAls ausreichend sicher kann die Situation für Bewohner Kabuls bezeichnet \nwerden. Es sind allerdings auch dort immer wieder Auseinandersetzungen wegen \nbesetzten oder entzogenen Grundeigentums bekannt geworden. In Kabul sowie \nauch außerhalb Kabuls kommt es immer wieder zu bewaffneten Angriffen und \nÜbergriffen mit unterschiedlicher Zielrichtung. So explodierte am 22. November 2003 \neine Bombe auf dem Gelände des Interkontinental Hotels in Kabul. Am 15. \nDezember 2003 erfolgte ein Raketenangriff auf Kabul, wobei eine Rakete auf dem \nGelände des afghanischen Außenministeriums einschlug. Eine weitere Rakete \nschlug etwa 300 m von der US-amerikanischen Botschaft und des ISAF \nHauptquartiers ein. Im Februar 2002 wurden der Minister für Luftverkehr und \nTourismus Abdul Rahman und im Juli 2002 der Vizepräsident und Minister für \nÖffentliche Arbeiten Haji Qadir ermordet. Ein missglückter Bombenanschlag auf \nVerteidigungsminister Mohammed Fahim am 6. April 2002 in Jalalabad forderte \nmehrere Menschenleben und Verletzte. Entsprechendes gilt für das gegen Präsident \nKarzai in Kandahar gerichtete Attentat mittels Schusswaffen vom 5. September 2002. \nJedenfalls ein Teil dieser Attentate wird nach bisherigen Erkenntnissen wieder \neingesickerten islamischen Kräften der Taliban bzw. Al Qaida sowie dem \nMilizenführer Hekmatyar zugerechnet.\n\n31\n\nDie Sicherheitslage außerhalb Kabuls wird vor allem durch Kämpfe zwischen \nmilitärischen und politischen Rivalen geprägt. Im Nordwesten Afghanistans kommt es \nimmer wieder zu Kämpfen und erheblichen Spannungen in den dortigen Provinzen. \nBesonders erwähnenswert sind dabei die laufenden Auseinandersetzungen \nzwischen dem afghanischen Usbekenführer Dostum und seinem tadschikischen \nGegenspieler Atta in der Gegend um Mazar-e-Sharif. Im Westen des Landes kommt \nes vor allem im zwischen Herat und Farah gelegenen Shindand zu Kämpfen \nzwischen den Gefolgsleuten des Herater Gouverneurs Ismael Khan und des früheren \nKandaharer Gouverneurs Gul Agha. Die Stadt Herat, von Ismael Khan autoritär \nregiert, gilt als weitgehend sicher. Es kommt hier allerdings häufig zu Übergriffen \ngegen Frauen und vermeintlich Oppositionelle durch die dortigen Sicherheitskräfte. \nIm Norden kommt es auch immer wieder zu rechtswidrigen Zwangsrekrutierungen. \nNach Angaben des Internationalen Komitees für das Rote Kreuz (IKRK) von Oktober \n2003 werden diese Zwangsrekrutierungen allerdings seltener und betreffen im \nWesentlichen Pashtunen, die in den Norden zurückkehren. Dort stellen Pashtunen \neine Minderheit dar. Diese Angaben ergänzt UNHCR im März 2004 dahingehend, \ndass die wenigen Fälle derartiger Zwangsrekrutierungen von lokalen Kommandeuren \nzu verantworten seien. Repressionen gegen vermeintlich politisch Andersdenkende \nwerden immer wieder bekannt. Die Opposition gegen Warlords, Drogenbarone, \nRegionalkommandeure und Milizenführer wird in deren Machtbereich unterdrückt und \nführt zu oft harten Sanktionen. \n\n32\n\nDie ethnische Zusammensetzung des Vielvölkerstaates Afghanistan führt auch \nimmer wieder zu ethnischen Auseinandersetzungen. Die größten Volksgruppen \nstellen die Pashtunen mit ca. 38%, die Tadschiken mit 25%, die Hazara mit 19% und \ndie Usbeken mit ca. 6% der Bevölkerung. Für die traditionell diskriminierten Hazaras \nhat sich die Situation allerdings insgesamt verbessert, obwohl überbrachte \nSpannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen. \nBesonders die tadschikische, aber auch die usbekische, turkmenische sowie die \nschiitische Hazara-Minderheit ist an namhafter Stelle in der Übergangsregierung \nrepräsentiert. Die pashtunische Minderheit soll seit dem Ende der Taliban-Herrschaft \nin mehrheitlich von Tadschiken, Hazara und Usbeken besiedelten Gebieten \nwiederholt Opfer von Misshandlungen durch Einheiten anderer Volkszugehörigkeit \ngeworden sein. Dies gilt besonders im Nordwesten von Afghanistan. Vor allem aus \ndem Einflussbereich von Ismael Khan in der Region Herat wird von Einschüchterung \nund Anwendung von Gewalt berichtet. Die Vorfälle gegen Pashtunen nehmen \nallerdings an Häufigkeit und Intensität ab. Anhaltspunkte dafür, dass die Hazara-\nMinderheit landesweit mittelbar oder unmittelbar systematischen \nVerfolgungshandlungen ausgesetzt seien, sind nicht erkennbar. Dagegen spricht \nschon, dass die Hazara durch Repräsentanten in der Übergangsregierung vertreten \nsind,\n\n33\n\nvgl. Lagebericht Afghanistan vom 22. April 2004;\n\n34\n\nGesicherte Anhaltspunkte dafür, dass die afghanische Übergangsregierung unter \nPräsident Karzai ehemalige Kommunisten verfolgt, gibt es derzeit nicht. Eine \nGefährdung an Leib und Leben hochrangiger früherer Repräsentanten der \ndemokratischen Volkspartei Afghanistans (Parcham-Khalq-Flügel) bzw. \nherausragender Militärs und Polizeirepräsentanten sowie des Geheimdienstes Khad \nder kommunistischen Zeit durch Teile der Bevölkerung kann allerdings als mögliche \nReaktion auf frühere Menschenrechtsverletzungen nicht ausgeschlossen werden. Es \nbestehen allerdings Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder in eigener \nVerantwortung Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde gut \nheißen. Private Racheakte gegen hochrangige ehemalige Repräsentanten des \nkommunistischen Systems können nicht ausgeschlossen werden. Einige ehemalige \nKommunisten, die sich zur Zeit in Kabul aufhalten, können dies nur deshalb \ngefahrlos tun, weil sie über entsprechende Netzwerke und Kontakte verfügen. Ohne \ndiese Absicherung wäre der gefahrlose Aufenthalt in der Hauptstadt nicht denkbar. \n\n35\n\nVgl. Lagebericht Afghanistan vom 22. April 2004; Danesch, \nGutachten für das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth vom 31. \nOktober 2002 sowie Gutachten für das Verwaltungsgericht Wiesbaden \nvom 9. Oktober 2002 und Gutachten für das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 5. August 2002.\n\n36\n\nMenschenrechtsverletzungen werden immer wieder berichtet. Die größte Gefahr \nfür die Nichtbeachtung der Menschenrechte geht allerdings von lokalen Machthabern \nund Kommandeuren aus. Die Zentralregierung hat auf viele dieser \nMenschenrechtsverletzer praktisch keinen Einfluss. Sie kann diese Täter weder \nkontrollieren, noch ihre Taten untersuchen oder sie verurteilen. Wegen des desolaten \nVerwaltungs- und Rechtswesens bleiben darüber hinaus \nMenschenrechtsverletzungen häufig ohne Sanktionen. So sind auch wiederholt \naufgetretene Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, \nGefängnispersonal, militärische und paramilitärische Kräfte bekannt geworden. \nEntsprechendes lässt sich auch von den Kräften nach wie vor präsenter Warlords \nund Milizenführer sagen. Auch Fälle willkürlicher Tötungen sind bekannt geworden. \nNach Angaben des IKRK kommen auch Fälle langandauernder Haft ohne Anklage \noder Urteil vor. Zum Teil würden die Insassen nicht über Grund und Dauer ihrer Haft \ninformiert. Die Haftbedingungen sind landesweit unzureichend, haben sich jedoch \ninzwischen nach Angaben des IKRK leicht verbessert. Gefängnisse verfügen nicht \nüber akzeptable hygienische Verhältnisse. Insassen haben keinen oder kaum \nZugang zu Waschanlagen, Gesundheitseinrichtungen und \nWeiterbildungsmöglichkeiten. Von den Gefängnisverwaltungen werden die Insassen \nnur unzureichend ernährt. Berichte von Einzelfällen der Anwendung von Folter in \nGefängnissen liegen vor, wenngleich das IKRK darauf hinweist, dass es keine \nAnzeichen für systematische Folterungen in Gefängnissen gibt.\n\n37\n\nVgl. Lagebericht Afghanistan vom 22. April 2004;\n\n38\n\nDie Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Kläger haben gegen \ndie Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass eines der in § 53 AuslG \ngeregelten Abschiebungshindernisse besteht. Die Voraussetzungen für die \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 AuslG liegen nicht vor. \nIrgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme, die Kläger könnten in Afghanistan der \nkonkreten Foltergefahr ausgesetzt sein, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. \nEine Unzulässigkeit der Abschiebung nach der Konvention zum Schutz der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention \n(EMRK)- , die zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG führen \nkönnte, ist ebenfalls nicht festzustellen. In Betracht zu ziehen sind nur Umstände, die \nsich aus Gefahren ergeben, die in Afghanistan als dem Zielland der Abschiebung \ndrohen. Wie dargelegt ergeben sich aber keine konkreten Gefahren einer \nunmenschlichen Behandlung in Afghanistan.\n\n39\n\nAuch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit aus \nindividuellen Gründen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) ist nicht geltend gemacht oder \nsonst ersichtlich. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen \nzurückkehrenden Afghanen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausliefern und daher in verfassungskonformer Auslegung \ndes § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein Abschiebungshindernis nach Satz 1 begründen \nwürde,\n\n40\n\n - vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE \n99, 324 und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, \n77=DVBl. 1999, 549; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 671.98 -, \nNVwZ 1999, 668 -\n\n41\n\nist jedenfalls für den Großraum Kabul nicht gegeben. Angesichts der umfangreich \nangelaufenen humanitären Hilfslieferungen vor allem der EU und der USA sowie der \nin Afghanistan wieder tätigen Organisationen UNHCR, WFB sowie des Deutschen \nund Internationalen Roten Kreuzes ergeben sich im Falle einer Rückkehr des Klägers \nkeine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für die Annahme einer extremen \nExistenzgefahr im dargelegten Sinn. Nach den vorliegenden und in das Verfahren \neingeführten Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die Versorgungslage so \ngestaltet ist, dass jedenfalls die Gefahr des sicheren Todes oder schwersten \nVerletzungen nicht angenommen werden kann.\n\n42\n\nVgl. dazu im Einzelnen: Lagebericht Afghanistan vom 22. April \n2004.\n\n43\n\nDementsprechend fehlt es an hinreichend wahrscheinlichen Anhaltspunkten für \ndie Annahme, die Kläger würden im Falle ihrer Rückkehr gewissermaßen sehenden \nAuges in den Tod geschickt. Gegen eine dahingehende Annahme spricht im Übrigen \nauch das Lebensalter der Kläger sowie der Umstand, dass sie als Familienverband \nzurückkehren. Für eine Existenzgefahr mit lebensbedrohlichen Auswirkungen \nbestehen dementsprechend keine hinreichend wahrscheinlichen Anhaltspunkte.\n\n44\n\nRechtsfehler der Abschiebungsandrohung sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§ 100 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-18/6-k-4553-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-18/6-k-4553-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283691","retrieved":"2026-07-09 02:59:15.129348+00:00"}}