{"status":"available","doknr":"OLD283690","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1118.2L1311.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"2 L 1311/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.; die Beigeladenen zu 2. und 3. \ntragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, die drei der C1. B. zum 1. Februar 2004 \nzugewiesenen und noch nicht besetzten Stellen der Besoldungsgruppe \nA 9 BBesO (I. Säule) mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über \ndas Beförderungsbegehren der Antragstellerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu \nbeurteilende Begehren der Antragstellerin setzt die Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus (§ 123 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben \nist, d.h. die begehrte Regelung notwendig ist, um den geltend gemachten Anspruch \nzu sichern. Im Falle des Vollzugs der fraglichen Stellenbesetzung, für die die \nAntragstellerin nach der Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht vorgesehen \nist, würde eine Ernennung der Antragstellerin endgültig vereitelt, denn die \nStellenbesetzung könnte nach den Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) nicht mehr rückgängig \ngemacht werden. \n\n7\n\nDie Antragstellerin hat jedoch den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \nDie vom Antragsgegner zu ihren Lasten getroffene Auswahlentscheidung ist bei der \nim vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen \nsummarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n8\n\nDer Beamte hat grundsätzlich keinen strikten Rechtsanspruch auf Beförderung, \nweil diese Maßnahme im Ermessen des Dienstherrn steht. Jeder Beamte hat jedoch \neinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um eine \nBeförderungsstelle eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete rechtsfehlerfreie \nEntscheidung trifft ( so genannter Bewerber- bzw. Bewerbungsverfahrensanspruch). \nDieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn \ndie getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist. \n\n9\n\nDer gesetzliche Rahmen der Auswahlentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 LBG \nfestgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, \nreligiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. \nDie Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des hierbei \nanzuwendenden Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. \nSeinem Ermessen ist es insbesondere überlassen, welchen (sachlichen) Umständen \ner bei seiner Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach dem \nLeistungsprinzip verwirklicht, sofern nur dieses Prinzip selbst nicht in Frage gestellt \nist. Dementsprechend hat der jeweilige Bewerber nur einen (sicherungsfähigen) \nAnspruch auf eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie Entscheidung. \n\n10\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich die vom Antragsgegner getroffene \nAuswahlentscheidung nicht als fehlerhaft dar. \n\n11\n\nDabei ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in die \nAuswahlentscheidung nicht nur die Beamten, die an dem dem vorliegenden \nVerfahren vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 2 L 322/04 \nbeteiligt waren, sondern alle in Betracht kommenden Beamten der \nBesoldungsgruppe A 8 BBesO einbezogen hat. Durch den in jenem Verfahren \nergangenen Beschluss vom 29. Juni 2004 ist dem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung untersagt worden, die streitigen Stellen den dortigen \nBeigeladenen zu übertragen, bevor über das Beförderungsbegehren des \nAntragstellers neu entschieden worden ist. Weder aus dem Tenor noch aus den \ntragenden Gründen dieses Beschlusses folgt eine Verpflichtung des Antragsgegners, \nin eine erneute Auswahlentscheidung ausschließlich die Beteiligten jenes Verfahrens \neinzubeziehen. Der Entschluss des Antragsgegners, unter Berücksichtigung der \nzwischenzeitlich geänderten obergerichtlichen Rechtsprechung zur qualitativen \nAusschärfung aktueller dienstlicher Beurteilungen bzw. zur Berücksichtigung älterer \ndienstlicher Beurteilungen eine gänzlich neue Auswahlentscheidung zu treffen und \nhierbei alle in Betracht kommenden Bewerber zu berücksichtigen, steht mit der \nEntscheidung der Kammer vom 29. Juni 2004 in Einklang. \n\n12\n\nDer Umstand, dass die Antragstellerin nunmehr - entgegen der vormaligen \nRechtsauffassung des Antragsgegners - nicht mehr zum Kreis der zur Beförderung \nvorgesehenen Beamten zählt, spricht als solcher ebenfalls nicht gegen das Vorliegen \neiner fehlerfreien Auswahlentscheidung. Denn dass es bei Berücksichtigung einer \ngeänderten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Bestenauslese zu einem anderen \nAuswahlergebnis kommen kann als bei der früheren, an anderen Maßstäben \nausgerichteten Auswahlentscheidung, liegt auf der Hand.\n\n13\n\nAuch ansonsten begegnet die Entscheidung des Antragsgegners, die \nBeigeladenen der Antragstellerin bei der Besetzung der streitbefangenen Stellen \nvorzuziehen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n14\n\nFür Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Auswahlentscheidungen sind in \nerster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen \nLeistungsstand wiedergeben. \n\n15\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. Juli \n2003 \n- 2 BvR 311/03 -, DVBl 2003, 1524 = NVwZ 2004, 95 = Schütz / \nMaiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.4 Nr. \n105; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, DÖD 2001, \n315 = NVwZ-RR 2002, 113; Beschluss der Kammer vom 17. Dezember \n2003 - 2 L 1626/03 -. \n\n16\n\nDarüber hinaus sind nach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) unter bestimmten Voraussetzungen auch \nältere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen, und zwar nicht erst auf der \nEbene der Hilfskriterien, sondern schon auf der Ebene des Leistungs- und \nEignungsvergleichs der Beförderungsbewerber. Ältere dienstliche Beurteilungen \nvermitteln Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des \nBeurteilten unmittelbar Aufschluss geben können und denen deshalb Vorrang \ngegenüber etwaigen Hilfskriterien zukommt. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell \nerreichten Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl \nkönnen sie Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem \nBeförderungsamt ermöglichen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der \nvorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative \nEntwicklungstendenzen aufzeigen. Die zusätzliche Berücksichtigung \nvorangegangener dienstlicher Beurteilungen ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 \ndes Grundgesetzes - GG - geboten, wenn eine Auswahlentscheidung unter aktuell im \nWesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD \n2003, 200, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420, und \nvom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, DVBl 2004, 317 = ZBR 2004, 101 = \nNJW 2004, 870; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 6 B \n2172/03 - und vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03-; Beschlüsse der \nKammer vom 29. Januar 2004 - 2 L 1792/03 - und vom 9. Juli 2004 \n- 2 L 714/04 -.\n\n18\n\nKommt es demnach für die Heranziehung älterer dienstlicher Beurteilungen \nmaßgeblich darauf an, ob ein aktueller Leistungsgleichstand vorliegt, so folgt daraus, \ndass der Dienstherr der Frage, welche Aussagekraft die zuletzt erstellten dienstlichen \nBeurteilungen haben, besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Um dem gerecht zu \nwerden, darf er sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, allein die (gleich \nlautenden) Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden \nBeamten in den Blick zu nehmen. Eine solche isolierte Betrachtung der Endnote wird \nden an einen sachgerechten Qualifikationsvergleich zu stellenden Anforderungen in \naller Regel nicht gerecht. Vielmehr ist der Dienstherr gehalten, eine weitere \ninhaltliche Auswertung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen und deren Inhalt \n(außerhalb der textlichen Bestandteile des Gesamturteils) mit der Intention, \naussagekräftige Anhaltspunkte für einen eventuellen Qualifikationsvorsprung eines \nder Bewerber „aufzuspüren\", weiter auszuschöpfen. Führt die Auswertung der \nEinzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt \nbesser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird die Aussagekraft älterer \nBeurteilungen relativiert und regelmäßig in den Hintergrund gedrängt. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -; \nBeschlüsse der Kammer vom 25. Juni 2004 - 2 L 521/04 - und vom 9. \nJuli 2004 - 2 L 714/04 -.\n\n20\n\nAllerdings steht dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer \nBeurteilung - wie bei der dienstlichen Beurteilung insgesamt - ein gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des \nDienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines \nQualifikationsvorsprunges heranzuziehen oder nicht, ist demnach nur dann \ngerichtlich zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende \nBegriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, \nverkannt worden ist oder er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, \nallgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen \nangestellt hat. Hat der Dienstherr sich aufdrängenden oder zumindest nahe \nliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen \nKonkurrenten keine Bedeutung beigemessen, so trifft ihn - mit Blick auf das Gebot \neffektiver Rechtsschutzgewährung - insoweit eine erhöhte Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 a. a. O. sowie \nBeschlüsse vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 - und vom \n17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -; Beschluss der Kammer vom \n8. Juli 2004 - 2 L 824/04 -.\n\n22\n\nHiervon ausgehend ist die Entscheidung des Antragsgegners, die \nstreitbefangenen Stellen mit den Beigeladenen zu besetzen, rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n23\n\nDer Antragsgegner hat bei der Auswahlentscheidung die aktuelle dienstliche \nBeurteilung der Antragstellerin vom 28. Juli 2004 (Beurteilungszeitraum: 1. Juli 2002 \nbis 30. September 2003) berücksichtigt. Dass diese von der Antragstellerin mit der \nBegründung, sie sei unvollständig und fehlerhaft, angefochten worden ist, führt nicht \nzum Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung. Zwar kann ein Fehler in \nder dem Auswahlverfahren maßgeblich zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilung \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen; dem Fehler muss jedoch \neine potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis zukommen.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 6 B 643/04 - und vom \n13. September 2001 - 6 B 1776/00 - Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl) 2002, 113.\n\n25\n\nHieran fehlt es. Soweit die Antragstellerin rügt, die in die Beurteilung \neingetragenen Punktzahlen der Submerkmale „Verhalten gegenüber Vorgesetzten\" \nund „Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern\" entsprächen nicht der Bewertung der \nEndbeurteilerin, kann dies ersichtlich keinen zu ihren Lasten gehenden Einfluss auf \ndas Auswahlergebnis gehabt haben. Denn die Endbeurteilerin hat jedenfalls - \nentgegen Ziffer 9.2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen (BRL) - im Rahmen der Bewertung des Hauptmerkmals \n„Sozialverhalten\" die Punktzahlen der angeführten Submerkmale auf jeweils 3 \nPunkte abgeändert. Dies ist klar erkennbar in die maßgebliche Bewertung des \nHauptmerkmals als „entspricht voll den Anforderungen\" eingeflossen. Der \nweitergehende Einwand der Antragstellerin, dass entgegen Ziffer 7.2 BRL die \ndienstliche Beurteilung keinerlei Ausführungen zu ihrer körperlichen Befähigung \nenthält, ist im Ansatz zutreffend. Jedoch hat dieser Umstand ebenso wenig wie die \nnach Auffassung der Antragstellerin fehlenden Angaben zur \nVerwendungsbreite/Teilnahme an Lehrgängen sowie Einsatzmöglichkeiten/Fort-\nbildung bei der streitigen Auswahlentscheidung Bedeutung erlangt. Dies wird im \nÜbrigen auch von der Antragstellerin selbst nicht behauptet. In diesem \nZusammenhang ist von Bedeutung, dass es sich bei den zu besetzenden Stellen \nnicht etwa um Funktionsstellen mit einem Anforderungsprofil handelt, welches die - \nnach Ansicht der Antragstellerin zu Unrecht nicht in die dienstliche Beurteilung \naufgenommenen - Befähigungen voraussetzt. Die zu befördernden Beamten werden \ntatsächlich keine andere Tätigkeit als bisher ausüben. Mit Blick darauf fehlt es - \nunabhängig davon, ob überhaupt ein Anspruch auf Aufnahme der von der \nAntragstellerin begehrten detaillierten Ausführungen, die sich zumindest teilweise auf \nin anderen Beurteilungszeiträumen gezeigte Fähigkeiten beziehen, in die dienstliche \nBeurteilung besteht - an der erforderlichen potentiellen Kausalität der behaupteten \nBeurteilungsfehler für das Auswahlergebnis. Sie haben insbesondere keinen Einfluss \nauf die Bewertungen der Hauptmerkmale „Leistungsverhalten\", „Leistungsergebnis\" \nund „Sozialverhalten\".\n\n26\n\nDie vom Antragsgegner angewandten Auswahlmaßstäbe sind rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Er hat zunächst einen Vergleich der Gesamturteile der aktuellen \ndienstlichen Regelbeurteilungen der Antragstellerin vom 28. Juli 2004 \n(Beurteilungszeitraum 1. Juli 2002 - 30. September 2003), des Beigeladenen zu 1. \nvom 26. März 2003 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2002) \nund der Beigeladenen zu 2. und 3. vom 26. März 2003 (Beurteilungszeitraum jeweils \n1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002) vorgenommen. Dieser führte zu keinem \nQualifikationsvorsprung eines der Bewerber, da das Gesamturteil der \nRegelbeurteilungen jeweils „entspricht voll den Anforderungen\" lautete. Jedoch \ndrängte sich eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen der Antragstellerin und \nder Beigeladenen mit Blick auf die Bewertung der Hauptmerkmale auf; denn die \nBeigeladenen sind in Bezug auf das Hauptmerkmal „Leistungsergebnis\" mit jeweils \n„übertrifft die Anforderungen\" bewertet worden, die Antragstellerin hingegen \n(lediglich) mit „entspricht voll den Anforderungen\". Auch wenn die weiteren - in allen \nBeurteilungen ausgewiesenen - Hauptmerkmale („Leistungsverhalten\" und \n„Sozialverhalten\") übereinstimmend jeweils mit „entspricht voll den Anforderungen\" \nbewertet worden sind, so kann dies nicht dazu führen, die unterschiedliche \nBeurteilung des Hauptmerkmals „Leistungsergebnis\", welches nicht an eine \nbestimmte Funktion gebunden ist und daher Bedeutung für jedes Beförderungsamt \nhaben kann, ohne weiteres aus dem Qualifikationsvergleich auszublenden. Vor \ndiesem Hintergrund durfte der Antragsgegner zu Recht einen Qualifikationsvorsprung \nder Beigeladenen annehmen, so dass es weder auf ältere dienstliche Beurteilungen \nnoch auf Hilfskriterien mehr ankommt. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 162 Abs. \n3, 154 Abs. 3 VwGO. Lediglich die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu \n1. sind für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich wegen der Stellung eines \neigenen Antrags dem Kostenrisiko des Verfahrens ausgesetzt hat.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des hier \nanwendbaren Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-18/2-l-1311-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-18/2-l-1311-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283690","retrieved":"2026-07-09 02:59:15.046912+00:00"}}