{"status":"available","doknr":"OLD283726","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1117.1K657.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-11-17","aktenzeichen":"1 K 657/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin macht eine Befreiung von den Verboten eines Landschaftsplans für \ndie Errichtung einer Windkraftanlage auf dem G1 geltend. Geplant ist eine Anlage \nvom Typ Enercon E-40 / 6.44 mit einer Nabenhöhe von 77,65 m und einem \nRotordurchmesser von 43,7 m.\n\n3\n\nDer vorgesehene Standort liegt etwa 250 m südöstlich der Ortschaft F. - \nN. und 60 m östlich der S. Straße, die das Zentrum von F. mit \ndem Ortsteil S. verbindet. Der Standort befindet sich auf einer Höhe von 345 m \nüber NN im Bereich der Kuppe eines lang gestreckten Höhenzuges, der Teil des so \ngenannten Märkischen Oberlandes ist. Das G1 wird zur Zeit als Ackerland genutzt. \nAuch die weiträumige Umgebung wird - abgesehen von den bewaldeten Bereichen - \nvorwiegend landwirtschaftlich genutzt. Etwa 500 m südöstlich des vorgesehenen \nStandortes, etwa 150 m vor dem Ortsteil S. , verlaufen in Südwest/Nordost - \nRichtung zwei Hochspannungsleitungen. Windkraftanlagen ähnlicher Größe gibt es \nin der unmittelbaren Umgebung des geplanten Vorhabens bislang nicht. \n\n4\n\nDer Standort liegt im räumlichen Geltungsbereich des im Mai 2001 öffentlich \nbekannt gemachten Landschaftsplanes Nr. 4 „Raum F. , T. , H1. „ des \nEnnepe-Ruhr-Kreises (Landschaftsplan). Danach ist das G1 Teil des \nLandschaftsschutzgebietes Nr. 3.2.15 N. . Nach den Bestimmungen des \nLandschaftsplans ist es, ohne dass Ausnahmegenehmigungen gemäß § 34 Abs. 4 a) \ndes Landschaftsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LG) vorgesehen sind, in \nden Landschaftsschutzgebieten u. a. verboten, bauliche Anlagen zu errichten (vgl. \ndas Verbot Nr. 10 unter Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen).\n\n5\n\nDer Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt F. stellt das betroffene \nGrundstück als Fläche für die Landwirtschaft dar. Vorrangzonen für die Errichtung \nvon Windkraftanlagen hat die Stadt in ihrem FNP nicht ausgewiesen. \n\n6\n\nIm April 2002 stellte die Klägerin beim Bürgermeister der Stadt F. einen \nBauantrag für das vorbezeichnete Vorhaben, der von den beteiligten Behörden auch \nals Antrag auf eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes gewertet \nwurde. \n\n7\n\nBei der Bearbeitung dieses Antrages erhielt der Beklagte Kenntnis von einem \nSchreiben der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-\nWestfalen (LÖBF) -Vogelschutzwarte- vom 12. März 2002 an den Verein \nUmweltfreundliche Energien Ennepe-Ruhr e.V. Darin äußerte sich die LÖBF dazu, \nob allgemeine Erkenntnisse über die Verträglichkeit von Windenergieanlagen und \nverschiedenen Vogelarten vorliegen, ob bestimmte Vogelarten u. a. an dem \nvorgenannten Standort vorkommen und ob sie gefährdet wären. Zu den beiden \nletztgenannten Fragen nahmen im Mai 2002 auch der Bürgermeister der Stadt \nF. , Stabsstelle Umweltschutz, und im Juni 2002 der Naturschutzbund \nDeutschland (NABU), Kreis Ennepe-Ruhr, Stellung.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 28. Juni 2002 lehnte es der Beklagte ab, eine Befreiung nach \n§ 69 Abs. 1 LG von den Festsetzungen des Landschaftsplans für das vorbezeichnete \nVorhaben zu erteilen. Der Beklagte führte aus: Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 \nLG seien nicht erfüllt. In unmittelbarer Nähe des geplanten Standortes befänden sich \nNiststätten und Nahrungsplätze der zum Teil streng geschützten Vogelarten \nRotmilan, Schwarzstorch und Mäusebussard. Außerdem würden die Hochflächen \ndes betroffenen Bereiches von verschiedenen Arten wie Braunkehlchen, Kiebitz, \nSchafstelze, Steinschmätzer, Rot- und Wacholderdrossel als „Trittstein\" während des \nVogelzuges genutzt. Das geplante Bauwerk beeinträchtige diese Vogelarten. Es sei \ndaher mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes und mit den Belangen \ndes Naturschutzes nicht vereinbar. Auch die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts \nund das Landschaftsbild würden erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Dabei dürfe \ndas Vorhaben nicht isoliert betrachtet werden. Eigentümer anderer Grundstücke in \ndem Gebiet hätten bei gleichen rechtlichen Voraussetzungen ebenfalls einen \nAnspruch auf die Befreiung. Eine allmähliche Zerstörung des für die Landschaft \ntypischen Charakters wäre unausweichlich.\n\n9\n\nAm 29. Juli 2002 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie trug vor: Aus ökologischer \nSicht gebe es für eine Windkraftanlage kaum einen verträglicheren Standort. Er \nwerde konventionell als Acker bewirtschaftet und komme für die im \nAblehnungsbescheid erwähnten Vogelarten kaum als Nistplatz und für die \nNahrungssuche in Frage. Die nächstgelegenen Nistplätze von Rotmilan und \nSchwarzstorch seien 3 bzw. 4,5 km entfernt. Von den jeweils in der Nähe \nbefindlichen Windkraftanlagen ließen sich diese Vögel offenbar nicht stören. \nZugvögel würden nach den Erfahrungen, welche die Gesellschafter der Klägerin bei \nähnlichen Anlagen gemacht hätten, ebenfalls nicht beeinträchtigt. Auch das \nLandschaftsbild würde nicht erheblich beeinträchtigt. Es sei durch die beiden \nHochspannungstrassen und durch andere Windkraftanlagen vorbelastet, die von \ndem geplanten Standort aus zu sehen seien. Da in F. wie in vielen anderen \nGemeinden der Außenbereich fast flächendeckend als Landschaftsschutzgebiet \nausgewiesen sei, die fraglichen Anlagen aber Mindestabstände zur Wohnbebauung \neinzuhalten hätten, sei es leider normal und nicht etwa die Ausnahme, dass der Bau \nderartiger Anlagen eine Befreiung erfordere. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 21. Januar 2003 wies die Bezirksregierung Arnsberg den \nWiderspruch gegen die Versagung der Befreiung als unbegründet zurück. Dabei \nsetzte sie sich im Einzelnen mit den Argumenten der Klägerin auseinander und \nvertiefte die Begründung des Ablehnungsbescheides.\n\n11\n\nAm 21. Februar 2003 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Die \nKlägerin wiederholt ihre früheren Ausführungen und trägt vor: \n\n12\n\nDie Befreiung sei zu erteilen, weil das Verbot der Windkraftanlage zu einer nicht \nbeabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung von den Festsetzungen des \nLandschaftsplans mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nvereinbar sei. Das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen diene nur dazu, solche \nVorhaben zu verhindern, die den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes \ngefährden könnten. Zu diesen Schutzzwecken gehöre der Vogelschutz jedoch nicht. \nIm Übrigen würden weder die vom Beklagten angeführten Vogelarten noch der \nVogelzug gefährdet. Hierfür spreche auch das von einem anderen Antragsteller mit \nBlick auf einen in der Nähe gelegenen Standort in Auftrag gegebene ornithologische \nGutachten des Landschaftsarchitekten Dr. K.-H. Loske vom September 2003. Aus \ndem Gutachten ergebe sich u. a., dass der betroffene Bereich als Brutgebiet nur \nlokale Bedeutung habe. Es handele sich nicht etwa um ein europäisches \nVogelschutzgebiet. Eine nicht beabsichtige Härte liege in der Versagung der \nBefreiung vor allem deshalb, weil sie, die Klägerin, sich gegründet habe, um \nWindkraftanlagen als privilegierte Vorhaben nach § 35 des Baugesetzbuches \n(BauGB) zu verwirklichen. - Das Landschaftsbild, das durch den Landschaftsplan \ngeschützt werden sollte, werde durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die Anlage \nsei mit einer Höhe von nur ca. 77 m relativ klein. Üblich sei heute eine Nabenhöhe \nvon 100 m. Abgesehen von den beiden Hochspannungsleitungen sei auch auf die \nca. 3 km entfernten, im Stadtgebiet von S1. befindlichen 4 Windkraftanlagen \nmit einer Leistung von je 2 MW hinzuweisen, die vom Landschaftsschutzgebiet aus \ndeutlich sichtbar seien. Zudem werde durch eine entsprechende Farbabstufung im \nFußbereich der Anlage auf Sichtbeeinträchtigungen Rücksicht genommen. Anträge \nanderer potentieller Betreiber von Windkraftanlagen seien nicht erheblich. \nAndererseits ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch aus dem Grundsatz \nder Selbstbindung der Verwaltung, weil der Beklagte in gleichgelagerten Fällen \nebenfalls Befreiungen ausgesprochen habe. Insoweit beruft sich die Klägerin auf \nverschiedene im Einzelnen benannte Windkraftanlagen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juni 2002 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg \nvom 21. Januar 2003 zu verpflichten, ihr die Befreiung von den Verboten \ndes Landschaftsplanes Nr. 4 „Raum F. H. T. „ des Ennepe-\nRuhr-Kreises für die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem G1 gemäß \nAntrag vom 11./14. April 2002 zu erteilen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr verweist auf die Begründungen der ablehnenden Bescheide und trägt vor: \nEine nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 69 Abs. 1 LG sei nicht gegeben. Es \nsprächen auch keine überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die \nBefreiung. Das nähere Umfeld des Standortes bilde einen avifaunistisch \nbedeutsamen Rast-, Nahrungs- und Brutplatz. Das Gutachten des Herrn Dr. Loske \nwiderlege die in den Bescheiden insoweit angeführten Argumente nicht. Die \nGroßvogelvorkommen würden in dem Gutachten nicht vollständig erkannt, der \nVogelzug sei nahezu unberücksichtigt geblieben. Außerdem beeinträchtige das \nVorhaben das Landschaftsbild und die landschaftsgebundene Erholung. Die Anlage \nwäre aus allen Richtungen einzusehen und würde alle vorhandenen Bauwerke \nüberragen. Die Beeinträchtigungen würden u.a. durch die Rotorbewegung noch \nverstärkt. Die in der Umgebung von baulichen Anlagen noch weitgehend freie \nKulturlandschaft und die Funktion der nahegelegenen Erholungswälder um die \nI. Talsperre, im I1. Tal und „N. Berg\", die im \nGebietsentwicklungsplan erfasst seien, würden negativ beeinflusst. Die Sach- und \nRechtslage in den von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Fällen \nunterscheide sich aus verschiedenen, im Einzelnen dargelegten Gründen von \nderjenigen dieses Falles.\n\n18\n\nDer Berichterstatter hat den vorgesehenen Standort bei einem Erörterungstermin \nam 26. Juli 2004 in Augenschein genommen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der vom Beklagten und von der \nBezirksregierung Arnsberg übersandten Verwaltungsakten und der weiteren von den \nParteien eingereichten Unterlagen Bezug genommen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Denn der \nKlägerin steht ein Anspruch auf eine Befreiung von den Verboten des \nLandschaftsplanes Nr. 4 „Raum F. H. T. „ des Ennepe-Ruhr-Kreises \nfür die Errichtung der im Klageantrag beschriebenen Windkraftanlage nicht zu. Der \ndieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n21. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n22\n\nNach § 69 Abs. 1 Satz 1 LG kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag \nBefreiung u. a. von den Verboten eines Landschaftsplans erteilen, wenn \n\n23\n\na) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall\n aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die \nAbwei-\n chung mit den Belangen des Naturschutzes und der Land-\n schaftspflege zu vereinbaren ist, oder\n bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und \nLand-\n schaft führen würde oder\n b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung \nerford-\n dern.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen, unter denen hiernach eine Befreiung erteilt werden kann, \nsind nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen zu a) aa) und b).\n\n25\n\nDas Tatbestandsmerkmal der „im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte\", das sich \nin ähnlicher Weise in zahlreichen Regelungsbereichen, etwa in § 62 Abs. 1 des \nBundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - findet, verlangt nach gefestigter \nRechtsprechung unter anderem einen atypischen Sachverhalt, in dem zwar der \nTatbestand der jeweils betroffenen Ge- oder Verbotsnorm vorliegt, auf den diese \nVorschrift nach ihrem normativen Gehalt jedoch nicht zugeschnitten ist, also eine \nSach- und Rechtslage, in der die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall zu einem \nErgebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und vom \nNormgeber nicht beabsichtigt ist.\n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 2001, 1179 (1180); Beschluss vom \n21. Juli 1999 - 10 A 1699/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n- Rechtsprechungsreport - (NVwZ-RR) 2000, 210 (211); \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n14. September 1992 - 7 B 130.92 -, NVwZ 1993, 538 (zu § 31 Abs. 1 \nNr. 1 a) BNatSchG alter Fassung); Stollmann, Landschaftsgesetz \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, § 69 LG Anm. 2.2.2.1 (mit weiteren \nNachweisen).\n\n27\n\nAn dieser Auffassung ist für den Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 LG \nfestzuhalten, auch wenn nach neuerer Rechtsprechung für die Erteilung einer \nBefreiung nach der früher ähnlich lautenden Regelung des § 31 Abs. 2 BauGB keine \n„Atypik\" mehr verlangt wird. Diese neue Rechtsprechung beruht auf der Änderung \nder letztgenannten Vorschrift durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998, durch \ndie mit Wirkung vom 1. Januar 1998 das Tatbestandsmerkmal „im Einzelfall\" in § 31 \nAbs. 2 BauGB gestrichen wurde.\n\n28\n\nVgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), \nUrteil vom 16. Juni 2003 - 3 S 2324/02 -, NVwZ 2004, 357 (359).\n\n29\n\nEine entsprechende Änderung der hier maßgeblichen Vorschrift ist \ndemgegenüber nicht erfolgt. \n\n30\n\nIm vorliegenden Einzelfall ist das streitbefangene Bauverbot nicht mit einer nicht \nbeabsichtigten Härte verbunden. Der Fall weist keine Besonderheiten auf, welche die \nBeurteilung rechtfertigen würden, der Normgeber des Landschaftsplans hätte die \nBeachtung des Bauverbotes in diesem Falle als nicht notwendig angesehen, falls er \nihn in den Blick genommen hätte. Das Gegenteil folgt weder aus der Art des von der \nKlägerin geplanten Vorhabens noch aus der Lage des vorgesehenen Standortes und \nden dort mit einer Verwirklichung des Vorhabens verbundenen landschaftsrechtlich \nbedeutsamen Auswirkungen und auch nicht aus den von der Klägerin geltend \ngemachten, ihre individuelle Situation betreffenden Besonderheiten.\n\n31\n\nAllein daraus, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um eine \nWindkraftanlage handelt, deren Errichtung und Betrieb im Außenbereich nach § 35 \nAbs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert ist, ergibt sich in diesem Rechtsstreit keine im \nEinzelfall nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 a) aa) LG. Die im \nvorliegenden Fall notwendige Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG von den \nentgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplanes tritt selbständig neben \ndie ebenfalls erforderliche Baugenehmigung. Zudem sind in dem im Mai 2001 \nabgeschlossenen Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplans denkbare \nErleichterungen für die Errichtung von Windkraftanlagen, etwa die Herausnahme \nbesonders geeigneter Flächen im Außenbereich aus den weiträumigen \nLandschaftsschutzgebieten oder die Einführung von Tatbeständen für die Erteilung \nvon Ausnahmegenehmigungen (vgl. auch § 34 Abs. 4 a) LG), nicht festgelegt \nworden, obwohl das Bestreben, Windkraftanlagen auch im Plangebiet zu \nverwirklichen, jedenfalls in allgemeiner Form bekannt gewesen sein muss. Hierfür \nsprechen die verschiedenen in der weiteren Umgebung in der Vergangenheit \ndurchgeführten Genehmigungsverfahren, auf die beide Parteien im Laufe des \nRechtsstreits eingegangen sind. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der \nLandschaftsplan auf eine möglichst umfassende Durchsetzung des in den \nLandschaftsschutzgebieten festgelegten Bauverbotes ausgerichtet ist und dass sich \ndieses Verbot grundsätzlich auch auf Windkraftanlagen erstrecken soll.\n\n32\n\nAus der landschaftsrechtlich bedeutsamen Situation des vorgesehenen \nStandortes ergeben sich ebenfalls keine Besonderheiten, welche die Beachtung des \nBauverbotes als nicht beabsichtigte Härte erscheinen ließen. Die Auswertung der \nvorliegenden Planunterlagen und die Augenscheinseinnahme haben vielmehr \nergeben, dass das Vorhaben der Klägerin den Zielen der Schutzgebietsausweisung \nwidersprechen würde. Das Landschaftsbild des betroffenen Schutzgebietes, dessen \nErhaltung zu den Zielen der betroffenen Festsetzungen des Landschaftsplans gehört \n(vgl. Nr. 2 der am Ende von Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen und Erläuterungen \ndes Landschaftsplans festgelegten Schutzzwecke), würde weiträumig erheblich \nbeeinträchtigt. \n\n33\n\nIm Hinblick auf die Auslegung des Begriffes „Landschaftsbild\" kann die Kammer \ndabei auf die Rechtsprechung zu den ähnlichen Regelungen in § 8 Abs. 1 und Abs. 3 \nBNatSchG - (alter Fassung) - jetzt: §§ 18 und 19 BNatSchG in der Fassung vom \n25. März 2002, BGBl I S. 1193 -, zu den §§ 4 Abs. 1 und Abs. 5, 6 Abs. 5 LG und vor \nallem zu Ausnahmeregelungen in verschiedenen Landschaftsschutzverordnungen \nder Bezirksregierung Arnsberg zurückgreifen; der dem Landschaftsbild durch den \nhier betroffenen Landschaftsplan vermittelte Schutz bleibt jedenfalls nicht hinter dem \nzurück, den die letztgenannten Regelungen in ihrem Anwendungsbereich gewähren \nbzw. gewährt haben. \n\n34\n\n Vgl. hierzu (zu den durch die Landschaftsplanung nach den §§ 15 ff LG \neröffneten, über Verbotsnormen einer Landschaftsschutzverordnung \nhinausreichenden Befugnissen) etwa OVG NRW, Urteil vom 3. März \n1999 - 7 A 2883/92 -, Natur und Recht (NuR) 2000, 51 (53).\n\n35\n\nDas naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich \ndurch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen \nLandschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente \ndes Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, \nEigenart oder Schönheit mitprägen. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, \nwenn seine Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen \nLandschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden \nwird.\n\n36\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 85, 348 \n(359); OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 \n- 7 A 310/95 -, NuR 1997, 410; Beschluss vom 19. Mai 1995 \n- 11 A 4776/94 -.\n\n37\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend würde die Windkraftanlage das \nLandschaftsbild in einer mit den Zwecken der Unterschutzstellung unvereinbaren \nWeise erheblich und nachhaltig beeinträchtigen. Die bei entsprechenden \nRotorbewegungen insgesamt 99,50 m hohe Anlage wäre wegen ihrer exponierten \nLage auf einer langgestreckten Kuppe weiträumig sichtbar. Sie würde das \nLandschaftsbild, das in dem betroffenen Bereich bislang noch weitgehend „intakt\" \nund nicht von technischen Großanlagen geprägt ist, deutlich negativ verändern. \nWindkraftanlagen vergleichbarer Größe sind in der Umgebung des vorgesehenen \nStandortes, wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, allenfalls in größerer \nEntfernung am Horizont sichtbar; sie fallen nicht ins Gewicht. Auch die beiden \nparallel verlaufenden Hochspannungsleitungen verursachen keinesfalls eine \nVorbelastung des betroffenen Gebietes, die das Hinzukommen der streitigen Anlage \nals unwesentlich erscheinen ließe. Demgegenüber wäre das Vorhaben wegen seiner \nexponierten Lage mit einer weitreichenden negativen Vorbildwirkung verbunden, \nwelche es aus Rechtsgründen erschweren, wenn nicht unmöglich machen würde, \nweitere entsprechende Anlagen in der Umgebung zu verhindern. Dies verstärkt die \ngegen das Vorliegen einer „im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte\" sprechenden \nnaturschutzrechtlichen Gesichtspunkte. Sie könnten mit Blick auf Art und Ausmaß \nder geplanten Anlage auch nicht durch landschaftsrechtliche Begleitmaßnahmen \nvermieden oder ausgeglichen werden.\n\n38\n\nAuch die Erholungsfunktion des Gebietes, deren Sicherung ebenfalls zu den \nZwecken der Unterschutzstellung gehört (vgl. Nr. 3 der bereits angesprochenen \nSchutzzwecke), würde beeinträchtigt. Das vorgelegte Kartenmaterial veranschaulicht \ndiese Funktion auch des Nahbereichs um den vorgesehenen Standort (vgl. etwa den \nnahegelegenen, ersichtlich für Freizeitsuchende angelegten Parkplatz sowie die \nEintragungen in der Freizeitkarte, Beiakte 6). Darauf, ob dieser Gesichtspunkt für \nsich allein die Versagung der Befreiung rechtfertigen würde, kommt es nicht an.\n\n39\n\nEine „im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte\" im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 a) \naa) LG lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus herleiten, \ndass ihr Gesellschaftszweck darauf gerichtet ist, an dem im Klageantrag genannten \nStandort eine Windkraftanlage als (mangels anderweitiger Vorrangzone gemäß § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan der Stadt F. ) privilegiertes \nVorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu verwirklichen und dass dieser \nGesellschaftszweck ohne Erteilung der Befreiung nicht in die Tat umgesetzt werden \nkann. Das durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages dokumentierte \nBestreben der Klägerin, das fragliche Vorhaben zu verwirklichen, und ihre weiteren \nauf dieses Ziel gerichtete Handlungen lassen nicht den Schluss zu, der Normgeber \nhätte bei Erlass des Landschaftsplanes von Festsetzungen, die dem Vorhaben \nentgegenstehen, abgesehen, wenn er die Bestrebungen der Klägerin gekannt hätte. \nWäre es anders, hätte es jeder, der ein den Festsetzungen eines Landschaftsplanes \nwidersprechendes Vorhaben durchsetzen möchte, in der Hand, durch entsprechende \nVorbereitungshandlungen wie etwa den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages die \nVoraussetzungen einer im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 69 \nAbs. 1 LG zu schaffen.\n\n40\n\nAuch die weitere Voraussetzung des § 69 Abs. 1 Satz 1 a) aa) LG, dass nämlich \ndie Abweichung (hier: von den Festsetzungen des Landschaftsplanes) mit den \nBelangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, ist nicht \nerfüllt. Zu den genannten Belangen gehört auch der Schutz der Vielfalt, Eigenart \noder Schönheit des Landschaftsbildes (vgl. § 21 b) LG). Jedenfalls dieser mit der \nFestsetzung des fraglichen Landschaftsschutzgebietes und mit dem zugehörigen \nBauverbot verfolgte Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege würde mit \nder Verwirklichung des geplanten Vorhabens deutlich beeinträchtigt. Insoweit kann \nauf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen werden.\n\n41\n\nZur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass es nach alledem nicht auf die \nunterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten zu der Frage ankommt, ob zu den \nSchutzzwecken des Landschaftsplanes und des in ihm festgelegten Bauverbotes, \nvon dem die Befreiung verlangt wird, auch der Vogelschutz gehört und ob das \nVorhaben der Klägerin erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vogelwelt \nhätte.\n\n42\n\nDie Voraussetzungen einer Befreiung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 b) LG liegen \nebenfalls nicht vor. Anders als es diese Vorschrift verlangt, erfordern überwiegende \nGründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung nicht.\n\n43\n\nNach Sinn und Zweck des § 69 Abs. 1 Satz 1 b) LG sind die genannten \nAnforderungen erfüllt, wenn es vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung \nein bestimmtes Vorhaben, das im Gegensatz zu naturschutzrechtlichen Ge- oder \nVerboten steht, im öffentlichen Interesse an dem vorgesehenen Standort zu \nverwirklichen. Dabei ist es nicht notwendig, dass den Belangen der Allgemeinheit auf \nkeine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte. Auch dann, \nwenn andere Möglichkeiten zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses zur \nVerfügung stehen, kann eine Befreiung in dem vorstehend erläuterten Sinn \n„vernünftigerweise geboten\" sein. Es genügt allerdings nicht, dass die Befreiung dem \nGemeinwohl nur irgendwie dienlich ist.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE, Band \n56, Seite 71 (76) - für eine baurechtliche Befreiung -; Stollmann, aa0, § \n69 LG Anm. 2.2.2.3; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht \nNordrhein-Westfalen, Randnummer 788 - jeweils zu \nlandschaftsrechtlichen Befreiungen -.\n\n45\n\nBei der danach erforderlichen Abwägung, ob im Einzelfall Gründe des Wohls der \nAllgemeinheit die gegen das Vorhaben anzuführenden naturschutzrechtlichen \nBelange überwiegen, steht der Landschaftsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu; \ndie Beantwortung dieser Frage ist gerichtlich vollständig nachprüfbar.\n\n46\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom \n5. Dezember 1989 - 9 B 86.01531 -, NuR 1990, 275 (276) - zu einer \nnaturschutzrechtlichen Befreiung -; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 \nC 54.75 -, aa0 (Seite 75) - zu einer baurechtlichen Befreiung -; \nLorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Auflage, § 62 BNatSchG \nRandnummer 5.\n\n47\n\nHiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 b) LG nicht \ngegeben. Zwar besteht ein öffentliches Interesse daran, umweltfreundliche \nEnergiequellen zu erschließen und den Ausstoß von Schadstoffen zu verringern. \nDiese Gründe des Gemeinwohls überwiegen hier jedoch nicht. Denn es ist nicht \nvernünftigerweise geboten, die Windkraftanlage gerade an dem im Klageantrag \ngenannten Standort zu errichten. Zwar mag er günstige Bedingungen für die \nEnergiegewinnung bieten. Die Anlage würde aber, wie oben ausgeführt, das \nLandschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Die Erteilung der Befreiung stünde in \nWiderspruch zu den bei Erlass des Landschaftsplanes, insbesondere bei der \nFestlegung des Landschaftsschutzgebietes und des in ihm geltenden Bauverbotes, \nvorgenommenen Wertungen des Satzungsgebers.\n\n48\n\nAuch auf das Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -\n GG -) kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen.\n\n49\n\nEine Ermessensentscheidung über die Erteilung der Befreiung nach § 69 Abs. 1 \nLG, bei der das Gleichbehandlungsgebot zu beachten wäre, hat der Beklagte nicht \nzu treffen. Denn ein entsprechender Ermessensspielraum ist ihm nicht eröffnet. Wie \nsich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind bereits die tatbestandlichen \nVoraussetzungen der vorbezeichneten Vorschrift nicht erfüllt.\n\n50\n\nUnmittelbar aus Artikel 3 Abs. 1 GG lässt sich der geltend gemachte Anspruch \nebenfalls nicht herleiten. Anders wäre es nur dann, wenn die Erteilung der Befreiung \nerforderlich wäre, um eine sonst eintretende, mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbare \nUngleichbehandlung zu vermeiden. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte \nlediglich für eine Gleichbehandlung in seinem Zuständigkeitsbereich verantwortlich \nist, Vergleichsfälle außerhalb des Ennepe-Ruhr-Kreises daher außer Betracht zu \nbleiben haben, dass der Kläger lediglich eine Gleichbehandlung mit einem \nrechtmäßigen Vorgehen in anderen Fällen verlangen kann (keine „Gleichheit im \nUnrecht\") und dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur vorliegt, wenn bei im \nwesentlichen gleicher Sach- und Rechtslage ohne hinreichenden sachlichen Grund \n(willkürlich) unterschiedlich vorgegangen wird. Hiervon ausgehend kann sich die \nKlägerin nicht mit Erfolg auf Artikel 3 Abs. 1 GG berufen.\n\n51\n\nDie von ihr genannten Windkraftanlagen im Bereich Filde/Wönkhausen können \ndem Beklagten bei der vergleichenden Betrachtung nicht entgegengehalten werden, \nweil sie sich nicht in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich, sondern im \nOberbergischen Kreis befinden. Weitere von den Beteiligten angesprochene Anlagen \n(Standorte \nOberbauer, Brenscheid, Hiöfer) befinden sich nicht in einem \nLandschaftsschutzgebiet. Die Rechtslage unterscheidet sich deshalb wesentlich von \nderjenigen, die in diesem Verfahren zu beachten ist, auch wenn sich die Anlagen in \nunmittelbarer Nähe der Grenze des Schutzgebietes befinden. Die Windkraftanlage \nam Standort Hiöfer ist im Übrigen auch wegen ihrer geringen Größe (16 m hoher \nMast, Rotordurchmesser 3,20 m) nicht mit dem in diesem Verfahren zu beurteilenden \nVorhaben gleichzusetzen. Eine weitere vom Kläger angesprochene Anlage (Standort \nSprockhövel Hermessiepen) befand sich im Zeitpunkt der Genehmigung (1992) nicht \nim Landschaftsschutzgebiet; die entsprechende Ausweisung ist, wie der Beklagte \nunwidersprochen vorgetragen hat, erst 1998 erfolgt. Zumindest ein Teil der weiteren \nvon der Klägerin benannten Windkraftanlagen befinden sich allerdings in \nLandschaftsschutzgebieten des Ennepe-Ruhr-Kreises (allerdings nicht in dem Gebiet \ndes hier betroffenen Landschaftsplanes) bzw. lagen bei ihrer Errichtung im \nGeltungsbereich von Landschaftsschutzverordnungen; für diese Anlagen hat der \nBeklagte Ausnahmegenehmigungen bzw. Befreiungen erteilt. Das Gericht kann aber \nnicht davon ausgehen, dass er mit seinem Vorgehen in jenen Fällen - was ebenfalls \nVoraussetzung eines auf Artikel 3 Abs. 1 GG gestützten Anspruches wäre - eine über \nEinzelfälle hinausgehende gleichmäßige Verwaltungspraxis geschaffen hätte, die bei \nim Wesentlichen gleicher Sach- und Rechtslage jeweils zur Erteilung der Befreiung \ngeführt hat. Es hat sich jeweils um besonders begründete Einzelfälle gehandelt. \nAuch die Angaben der Klägerin bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, \ndass der Beklagte, vom vorliegenden Verfahren abgesehen, grundsätzlich in \ngleichgelagerten Fällen, in denen sich der Standort in einem hinsichtlich des \nLandschaftsbildes schutzwürdigen und durch entsprechende Ausweisungen auch \ntatsächlich geschützten Bereich befindet und in dem auch die Umgebung von \nähnlichen technischen Großbauwerken weitgehend freigeblieben oder jedenfalls \nnicht vorgeprägt ist, entsprechende Befreiungen erteilt. Darauf, ob ein solches \nVorgehen rechtmäßig wäre, braucht das Gericht daher nicht weiter einzugehen.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO\n\n53\n\nDie Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung \nzuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-17/1-k-657-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-17/1-k-657-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283726","retrieved":"2026-07-09 02:59:18.198343+00:00"}}