{"status":"available","doknr":"OLD283888","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1109.7L1569.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"7 L 1569/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragteller sind Eigentümer des Wohnhauses C.--------weg , das zur \nsogenannten E. gehört. Das Gelände steigt in diesem Bereich von Osten - \naus dem B. - nach Westen an. Ca. 150 m östlich des Grundstücks der \nAntragsteller auf der gegenüberliegenden Seite des B1. befindet sich der \nAutobahnzubringer zur BAB 45. Der Autobahnzubringer steigt vom südlich der \nE. gelegenen T1. stetig an, und zwar zunächst nach Norden. Etwa ab \nHöhe des Grundstücks der Antragsteller wird der Autobahnzubringer in einem \ngroßen Bogen nach Westen über eine Talbrücke geführt, die das B. \nüberspannt. Das Grundstück der Antragsteller liegt etwa in gleicher Höhe wie der \nAutobahnzubringer.\n\n4\n\nIm Jahre 2002 wurde auf der gegenüberliegenden Seite des Autobahnzubringers \ndie aus dem Gewerbepark „I1. „ kommende X.---------straße an den \nAutobahnzubringer angeschlossen. Es wurde aber für die Fahrzeuge nur die \nMöglichkeit geschaffen, aus Richtung T1. kommend in die X.---------straße nach \nrechts einzubiegen und von der X.---------straße aus nur nach rechts auf den \nAutobahnzubringer Richtung BAB 45 zu fahren (Teilanschluss).\n\n5\n\nDie Möbelhauskette J. beabsichtigt, im Gewerbepark „I1. „ ein \nEinrichtungshaus mit im Endzustand eine Gesamtverkaufsfläche von 25.000 qm zu \nerrichten. Bei dem Gewerbepark „I1. „ handelt es sich um ein Gebiet, das früher \nein großes Kasernengelände war. Seit ca. 1999 besteht hierfür ein Bebauungsplan \n(Nr. 298 „I1. „), durch den das frühere Kasernengelände als Gewerbegebiet \nfestgesetzt worden ist. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die \nErrichtung des Einrichtungshauses in dem Gewerbegebiet zu schaffen, fasste der \nRat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 18. Juni 2003 folgende \nAufstellungsbeschlüsse: \n\n6\n\n- 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 298 „I1. „ mit dem Ziel der \nFestsetzung eines Sondergebietes für die beabsichtigte Ansiedlung des \nJ. -Einrichtungshauses.\n\n7\n\n- Bebauungsplan 333 „Anschluss Autobahnzubringer/I1. „ mit dem \nZiel eines Vollanschlusses der X.---------straße an den \nAutobahnzubringer mit Abbiegemöglichkeiten vom Autobahnzubringer \naus Richtung BAB 45 nach links in die X.---------straße und von der X.--\n-------straße in Richtung T1. über eine „indirekte\" \nLinksabbiegespur, die zunächst nach Norden und dann in einer Kurve \nunter der Talbrücke durch auf der anderen Seite des \nAutobahnzubringers eine Auffahrt auf den Autobahnzubringer erhalten \nsollte.\n\n8\n\n- 63. Änderung des Flächennutzungsplanes, der an die neuen \nPlanungsvorstellungen angepasst werden sollte.\n\n9\n\nAm 19. Dezember 2003 trafen die Antragsgegnerin und die Bundesrepublik \nDeutschland (Bundesstraßenverwaltung) eine Planungsvereinbarung. Hiernach hat \ndie Antragsgegnerin für den geplanten Vollanschluss der X.---------straße das \nerforderliche Planungs- und Baurecht zu schaffen und die Planungen durch ein \ngeeignetes und leistungsfähiges Ingenieurbüro durchzuführen. Nach einer weiteren \nVereinbarung vom 18. Mai 2004 ist die Antragsgegnerin für die gesamte Planung \n(einschließlich Entwurfsvermessung), Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, \nAbrechnung und Vertragsabwicklung einschließlich Koordinierung der \nBaumaßnahmen zuständig. In dieser Vereinbarung befindet sich u.a. bezogen auf \nden Lärmschutz die Regelung, dass auf Verlangen Betroffener eine erneute \nÜberprüfung hinsichtlich einer Nachbesserung in Bezug auf Verkehrslärm und \nLuftschadensstoffe im Ausbaubereich vorzunehmen ist, wenn sich zu einem späteren \nZeitpunkt nach Verkehrsfreigabe des Kreuzungsbereiches Autobahnzubringer/X.------\n---straße eine nicht vorhersehbare Verkehrsentwicklung einstellen sollte.\n\n10\n\nIn seiner Sitzung am 31. März 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die \n63. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan 333 als Satzung. \nDie 1. Änderung des Bebauungsplanes 298 „I1. „ beschloss der Rat in seiner \nSitzung am 30. Juni 2004. Eine Veröffentlichung dieser Beschlüsse ist bisher nicht \nerfolgt.\n\n11\n\nBereits im Mai 2004 ließ die Antragsgegnerin durch die Planungsgruppe T2. -\nK. GmbH gemäß einem von der Planungsgruppe erstellten Ausführungsplan die \nBauarbeiten zur Änderung der Kreuzungsanlage BAB Zubringer/Einmündung der \nstädtischen Erschließungsstraße zum „Gewerbegebiet I1. „ ausschreiben. Ende \nJuli 2004 ist mit den Bauarbeiten begonnen worden. Nach einem von der \nPlanungsgruppe erstellten Zeitplan soll die Bauausführung Ende April 2005 beendet \nsein. \n\n12\n\nAm 5. August 2004 haben Eigentümer, deren Grundstücke auf der anderen Seite \ndes Autobahnzubringers liegen einen Antrag auf Anordnung der Stilllegung der \nStraßenbauarbeiten im Wege der einstweiligen Anordnung (7 L 1139/04) gestellt und \nam 12. August 2004 die Klage 7 K 2673/04 erhoben.\n\n13\n\nMit Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau NRW - Betriebssitz Münster - an \ndie Niederlassung Siegen vom 12. August 2004, die dieses Schreiben mit Schreiben \nvom 16. August 2004 an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat, stellte der \nLandesbetrieb fest, dass die geplante Änderung der vorhandenen Einmündung der \nX.---------straße in den Autobahnzubringer als Fall von unwesentlicher Bedeutung \ngemäß § 17 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes zu werten sei. Mit Schreiben \nvom 9. September 2004 legten die Antragsteller gegen diese Entscheidung des \nLandesbetriebes Widerspruch ein.\n\n14\n\nMit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 sind die Antragsteller als Antragsteller zu 5) \ndem Verfahren 7 L 1139/04 beigetreten. Mit Beschluss vom 3. November 2004 hat \ndie Kammer das Verfahren der Antragsteller abgetrennt.\n\n15\n\nDie Antragsteller dieses Verfahrens und des Verfahrens 7 L 1139/04 tragen \nFolgendes vor: Sie hätten einen Anspruch auf Unterlassung der Straßenbauarbeiten. \nDieser ergebe sich aus einem groben Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme \nsowie aus einer Verletzung der Grundrechte aus Art. 14 und Art. 2 des \nGrundgesetzes. Die Realisierung des Bauvorhabens „Autobahn-Vollanschluss \nI1. „ sei in einer Form vorgesehen, die unverhältnismäßig und unzumutbar in \nden Kernbereich des Eigentums und der freien Entfaltung ihrer, der Antragsteller, \nPersönlichkeit eingreife. Die Bauarbeiten seien ohne hinreichende Rechtsgrundlage \nbegonnen worden. Die von der Antragsgegnerin eingeholten Lärmgutachten gingen \nvon falschen Voraussetzungen aus. Die Prognose der zukünftigen Lärmbelastungen \nsei unzutreffend. Die Gutachten würden insbesondere ein zu geringes \nVerkehrsaufkommen zu Grunde legen, das durch das Einrichtungshaus J. \nentstehen würde. Außerdem wäre die Verteilung der Verkehrsströme auf die Straßen \nin bzw. aus dem Gewerbegebiet unrealistisch. Weil die Emissionsrichtwerte der 16. \nVerordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes überschritten \nwürden, seien aktive und passive Schallschutzmassnahmen erforderlich, was der \nBebauungsplan 333 nicht vorsehe. Alternativ müssten zwischen der Antragsgegnerin \nund den Betroffenen vertragliche Regelungen getroffen werden, was nicht erfolgt sei. \nAuch fehlten Lärmschutzmaßnahmen unter dem Autobahnzubringer und zu ihrer, der \nAntragsteller, Seite an der „indirekten\" Linksabbiegespur. Weiterer Lärm käme wegen \nerhöhter Motor- und Bremsgeräusche der Lkw an den Gefäll- bzw. \nSteigungsstrecken hinzu. Außerdem würde sich wegen der vorgesehen Signalanlage \ndie Lärmsituation unerträglich verschlechtern. Da die Verkehrszahlen bei der \nBerechnung der Lärmimmissionen unrichtig seien, seien auch die Grundlagen für die \nErstellung des Luftschadstoffgutachtens unzutreffend. Wenn schon auf der \nGrundlage von zu gering veranschlagten Verkehrszahlen Überschreitungen der \nGrenzwerte für Luftschadstoffe festzustellen seien, so sei dies erst recht bei noch \nstärkerem Verkehr der Fall. Ihnen könne es nicht zugemutet werden, die \nVerwirklichung der Baumaßnahmen abzuwarten ohne den gebotenen Schallschutz \nsowie den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen. Hinzu komme die \nUngewissheit, ob eine Nachbesserung angesichts leerer Kassen verwirklicht würde. \nFür sie, die Antragsteller, sei der feststellende Verwaltungsakt des Landesbetriebes \nüberraschend erlassen worden. Sie wehrten sich auch gegen diesen Bescheid, da \nkein Fall von unwesentlicher Bedeutung vorliege. Insbesondere habe man sich auch \nüberhaupt nicht damit auseinandergesetzt, dass im Kreuzungsbereich zukünftig statt \nbisher drei sieben Fahrbahnen vorhanden sein würden. \n\n16\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n17\n\n der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung aufzugeben, die Arbeiten zur \nErrichtung des Zubringers zur B 62 (Vollanschluss für J. ) gemäß \nAusführungsplan der Planungsgruppe T2. -K. GmbH vom \n30. Januar 2004 bis zum Abschluss des Klageverfahrens \neinzustellen.\n\n18\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n19\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin trägt vor: Da die Voraussetzungen des § 33 Baugesetzbuch \n(BauGB) vorlägen, bedürfe es für den Bau der geplanten Gemeindestraße keiner \nweiteren Rechtsgrundlage. Die Antragsteller könnten nur geltend machen, in ihren \nöffentlich-rechtlich geschützten Rechten verletzt zu werden. Derartige \nRechtsverletzungen würden jedoch ausscheiden, was sich aus den eingeholten \nGutachten und Stellungnahmen ergebe. Dabei gehörten Auswirkungen, die sich aus \ndem Bereich des Gewerbegebietes „I1. „ ergäben, nicht in die im vorliegenden \nFall maßgebliche Betrachtung nach der 16. Verordnung zum \nBundesimmissionsschutzgesetz. Das Eigentum der Antragsteller werde nicht verletzt. \nDie eingeholten lärmtechnischen Untersuchungen seien zutreffend. Man gehe davon \naus, dass ca. 80 % des Ziel- und Quellverkehrs des Gewerbegebietes über den hier \nin Rede stehenden Knotenpunkt abgewickelt würde. Dem Wohnhaus der \nAntragsteller werde der Schutz wie einem allgemeinen Wohngebiet zugebilligt. \nAbgesehen davon, dass kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei, \nläge auch kein Anordnungsgrund vor, da allenfalls aktive oder passive \nSchallschutzmaßnahmen in Betracht kämen. Derartige Maßnahmen seien jedoch \nauch nach deren Feststellung im Hauptsacheverfahren jeder Zeit möglich. Im übrigen \nsei auch die Feststellung des Landesbetriebes nicht zu beanstanden, dass die \nHerrichtung des Vollanschlusses der X.---------straße an den Autobahnzubringer ein \nFall von unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 17 Abs. 2 des \nBundesfernstraßengesetzes sei. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 7 L 1139/04 und \n7 K 2673/04 sowie der von den Beteiligten zu diesen Verfahren eingereichten \nVorgänge verwiesen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht \nbegründet. \n\n24\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn \ndie Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die \nVerwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden könnte.\n\n25\n\nDie Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Stilllegung der \nStraßenbauarbeiten im Einmündungsbereich der X.---------straße in den \nAutobahnzubringer zur Sicherung ihrer Rechte erforderlich ist. Die Antragsteller sind \nnicht unmittelbar in der Form betroffen, dass Teile ihrer Grundstücke für den \nStraßenbau benötigt werden. Die Kammer unterstellt zugunsten der Antragsteller, \ndass ihr Grundstück noch im Einzugsbereich des neu zu schaffenden \nVollanschlusses liegt. Dies bedeutet, dass ihre subjektiven Rechte bei der Planung \nund Durchführung der Straßenbaumaßnahme zu berücksichtigen sind, sodass die \nauch ihrem Schutz dienenden Vorschriften beachtet werden müssen und nicht \nunzumutbar in ihre, der Antragsteller, Rechte eingegriffen werden darf.\n\n26\n\nDie Stilllegung der Bauarbeiten ist nicht deshalb notwendig, weil etwa die \nplanungsrechtlichen Grundlagen für den Vollanschluss noch nicht vorliegen, da der \nBebauungsplan 333 noch nicht in Kraft ist. Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine \nförmliche Planung erfolgen musste. Bei Planungen, welche den Bau von \nGemeindestraßen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des \nLandes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) betreffen, bei denen die Belange des \nVerkehrs überwiegen (Hauptverkehrs- und Zubringerstraßen), zu denen die X.---------\nstraße - zumindest in dem hier interessierenden Teil - gehört, sind nach § 37 Abs. 1 \nStrWG NRW lediglich die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander abzuwägen. Eine Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach § 38 \nStrWG NRW ist nicht Voraussetzung für den Bau einer solchen Straße, wenn keine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine derartige Prüfung ist im \nvorliegenden Fall nicht vorgeschrieben (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen -UVBG NRW- in \nVerbindung mit Nr. 8 der Anlage 1 zu diesem Gesetz). Unabhängig hiervon kann \nauch für den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender \nGemeindestraßen im Außenbereich nach § 38 Abs. 5 StrWG NRW ein \nPlanfeststellungsverfahren durchgeführt werden, das nach § 38 Abs. 4 StrWG NRW \ndurch ein Bebauungsplanverfahren ersetzt werden kann. Für diese Möglichkeit hat \nsich die Antragsgegnerin entschieden und ein entsprechendes Verfahren zur \nAufstellung des Bebauungsplanes 333 „Anschluss Autobahnzubringer/I1. „ \ndurchgeführt mit u.a. der vorgesehenen Bürgerbeteiligung. Das \nAufstellungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Selbst wenn man die \nSchlussfolgerung zieht, dass zumindest in den Fällen, in denen sich der Träger der \nStraßenbaulast dazu entschließt, für eine Straßenbaumaßnahme ein \nBebauungsplanverfahren durchzuführen, er dann auch nicht vor Abschluss des \nVerfahrens bereits Straßenbaumaßnahmen ergreifen darf, und auch § 33 BauGB \nkeine Anwendung findet, wenn es um den Bau von Straßen geht, können die \nAntragsteller hieraus keine Rechte herleiten. Es lägen dann nämlich lediglich \nVerfahrensfehler vor. Die Verfahrensvorschriften, die u.a. die Durchführung eines \nAnhörungsverfahrens vorschreiben, haben den Zweck, dass möglichst eine \numfassende Geltendmachung und Berücksichtigung von Rechten und Belangen der \nvon dem Vorhaben betroffenen Privaten erfolgt. Sie vermitteln einem betroffenen \nDritten jedoch keine eigene verfahrensrechtliche (Beteiligungs-) Rechtsposition, die \nunabhängig von seinen materiellen Rechten durchsetzbar wäre. Erst wenn in solche \nmaterielle Rechtspositionen rechtswidrig eingegriffen wird, stehen dem Betroffenen \nvielmehr öffentlich-rechtliche Abwehr- und (Folgen-) Beseitigungsansprüche zu.\n\n27\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom \n24. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -.\n\n28\n\nSomit kommt es im vorliegenden Fall lediglich darauf an, ob die Antragsteller \ndurch den Bau des Vollanschlusses der X.---------straße in den Autobahnzubringer in \nsubjektiven materiellen öffentlichen Rechten verletzt sind und deshalb die Stilllegung \nder Bauarbeiten erforderlich ist. \n\n29\n\nDie Antragsteller machen in erster Linie geltend, dass sich für sie die \nLärmsituation durch die Herstellung des Vollanschlusses unerträglich verschlechtern \nwürde. Insoweit hat die Antragsgegnerin den Antragstellern in materieller Hinsicht \ndas Schutzniveau des § 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) mit den \nin einem allgemeinen Wohngebiet einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten von tags \n59 dB(A) und nachts 49 dB(A) zugebilligt. Dies wird von den Antragstellern auch \nnicht beanstandet. Sie halten vielmehr die Grundlagen, von denen die von der \nAntragsgegnerin eingeschalteten Gutachter bei der Berechnung der zu erwartenden \nLärmsituation ausgingen, für falsch. So sei nicht von der Vorbelastung auszugehen, \nwie sie sich nach dem 2002 erfolgten Teilanschluss der X.---------straße an den \nAutozubringer ergäbe, sondern von der Situation, die vorher bestanden habe, als die \nX.---------straße überhaupt keinen Anschluss an den Autobahnzubringer gehabt \nhabe. Außerdem bemängeln die Antragsteller unter Hinweis auf gutachterliche \nStellungnahmen, dass die Verkehrsströme, die durch das Einrichtungshaus J. \nverursacht würden, zu niedrig angesetzt worden seien und die Verkehrsströme zu \ndem Gewerbegebiet I1. unzutreffend auf die Zufahrtsstraßen verteilt worden \nseien, vielmehr der Einmündungsbereich X.---------straße in den Autobahnzubringer \ndurch erheblich mehr Fahrzeuge belastet würde. Diesen Ausführungen sind die von \nder Antragsgegnerin eingeschalteten Sachverständigen (vgl. insbesondere: \nErgänzende Stellungnahme des Planungsbüros für Lärmschutz Altenberge vom \n24. Oktober 2003 und vom 24. August 2004) entgegengetreten und bleiben bei dem \nErgebnis, dass die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV \neingehalten werden bzw. der bisherige vorhandene Beurteilungspegel am Wohnhaus \nder Antragsteller sich nicht um mindestens 3 dB(A) erhöht und auch kein \nVerkehrslärm von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht erreicht \nwird (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV). Das Gericht kann und braucht in dem \nvorliegenden vorläufigen Verfahren eine Klärung der von den Antragstellern gegen \ndie Richtigkeit der Lärmprognose vorgebrachten Einwändungen nicht herbei zu \nführen. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Lärmwerte der 16. BImSchV nicht \neingehalten würden bzw. eine wesentliche Erhöhung des Lärms eintreten würde, so \nwürde dies gleichwohl nicht die Stilllegung der Straßenbaumaßnahmen rechtfertigen. \nDenn in einem solchen Fall könnten die Antragsteller nicht verlangen, dass der \nVollanschluss überhaupt nicht hergestellt wird. Sie könnten allenfalls verlangen, dass \njetzt nicht vorgesehene aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen zu ihren \nGunsten ergriffen werden. Die Durchführung solcher Maßnahmen könnte in einem \nHauptsacheverfahren entweder durch Leistungsklage oder eventuell auch in einer \nKlage, gerichtet auf Planergänzung gegen den Bebauungsplan 333, geltend gemacht \nwerden. Jedenfalls ist für die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt nach den vorliegenden \nGutachten nicht glaubhaft gemacht, dass die Rechte der Antragsteller, nicht mit \nunzumutbarem Lärm belästigt zu werden, durch die Stilllegung der Bauarbeiten \ngesichert werden müsste. Schließlich könnte auch nur in einem \nHauptsacheverfahren geklärt werden, von welcher Lärmvorbelastung die Prognose \nauszugehen hat, sofern dies im Ergebnis überhaupt von Bedeutung ist.\n\n30\n\nAuch eine von den Antragstellern befürchtete unzumutbare \nLuftschadstoffbelastung durch den neuen Vollanschluss der X.---------straße an den \nAutobahnzubringer rechtfertigt nicht die Stilllegung der Straßenbaumaßnahmen. Im \nAuftrag der Antragsgegnerin hat ein Ingenieurbüro im September 2003 ein \nLuftschadstoffgutachten erstellt. Die Beurteilung erfolgte in diesem Gutachten unter \nBerücksichtigung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - \n22. BImSchV - und der Prüfwerte der Verordnung über die Festlegung von \nKonzentrationswerten - 23. BImSchV -. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, \ndass die Planungen unter lufthygienischen Gesichtspunkten und in Bezug auf die \nBeurteilungswerte nicht zu verwerfen sind. Die Antragsteller wenden auch gegen \ndieses Gutachten ein, es gehe von einer unzutreffenden und zwar zu niedrigen \nVerkehrsbelastung im Bereich der Einmündung der X.---------straße in den \nAutobahnzubringer aus und schon deshalb seien sie in ihren Rechten beeinträchtigt, \nzumal nach dem Gutachten Grenzwerte, wenn auch nur geringfügig, überschritten \nwürden. \n\n31\n\nAbgesehen davon, dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung für ein Straßenbauvorhaben ist,\n\n32\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Mai 2004 \n- 9 A 6/03 - in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, \n1237,\n\n33\n\nwäre aber auch insoweit nicht die Stilllegung der Bauarbeiten erforderlich. Die \n22. BImSchV geht davon aus, dass mit Hilfe der Luftreinhalteplanung ein \nRegelungssystem zur Verfügung steht, mit dem vorhabenunabhängig die Einhaltung \nder Grenzwerte sichergestellt werden kann. Nur wenn mit Mitteln der \nLuftreinhalteplanung die Einhaltung der Grenzwerte nicht in einer die Funktion des \nVorhabens wahrenden Weise zu sichern ist, wären zusätzliche Maßnahmen zu \nergreifen.\n\n34\n\nVgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 aaO.\n\n35\n\nAber auch diese Maßnahmen würden nicht dazu führen, dass der Vollanschluss \nüberhaupt nicht gebaut werden dürfte. Es könnten vielmehr auch sonstige \nMinderungsmaßnahmen wie z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, allgemeine \nVerkehrsbeschränkungen und sonstige verkehrslenkende Maßnahmen in Betracht \nkommen. Auch diese könnten in einem Hauptsacheverfahren erstritten werden. \nJedenfalls ist jetzt nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller überhaupt mit \neiner unzumutbaren Schadstoffbelastung rechnen müssen, die nur dadurch \nverhindert würde, dass der Vollanschluss überhaupt nicht gebaut wird.\n\n36\n\nDer Antrag ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n37\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt nach § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Unter Berücksichtigung \nder Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens erscheint es angemessen, einen \nStreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro festzusetzen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-09/7-l-1569-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-09/7-l-1569-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283888","retrieved":"2026-07-09 02:59:32.030817+00:00"}}