{"status":"available","doknr":"OLD283887","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1109.7L1139.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"7 L 1139/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller zu 1) bis 4) tragen jeweils ¼ der Kosten des Verfahrens.\n\n Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind jeweils Eigentümer von mit Wohnhäusern bebauten \nGrundstücken auf der westlichen Seite der I1.---------straße . Eine \nbauplanungsrechtliche Ausweisung besteht für dieses Gebiet nicht. Das Gelände \nsteigt in diesem Bereich von Westen - aus dem B. - nach Osten \nverhältnismäßig steil an. Östlich der I1.---------straße befindet sich noch eine ca. \n10 m hohe Böschung, an die sich eine Fläche anschließt, die früher ein großes \nKasernengelände war. Seit ca. 1999 besteht für dieses Gebiet ein Bebauungsplan \n(Nr. 298 „I2. „), durch den das frühere Kasernengelände als Gewerbegebiet \nfestgesetzt worden ist.\n\n4\n\nWestlich - unterhalb - der Grundstücke der Antragsteller verläuft von Süden nach \nNorden bzw. Nord-Westen die B 62/Autobahnzubringer zur BAB 45. Der \nAutobahnzubringer steigt vom T1. aus stetig an, und zwar zunächst nach Norden. \nEtwa ab Höhe der Grundstücke der Antragsteller verläuft der Autobahnzubringer in \neinem großen Bogen in westlicher Richtung über eine Talbrücke, die das B. \nüberspannt. \n\n5\n\nIm Jahre 2002 wurde südlich der Grundstücke der Antragsteller die aus dem \nGewerbepark „I2. „ kommende X.---------straße an den Autobahnzubringer \nangeschlossen. Es wurde aber für die Fahrzeuge nur die Möglichkeit geschaffen, aus \nRichtung T1. kommend in die X.---------straße nach rechts einzubiegen und von \nder X.---------straße aus nur nach rechts auf den Autobahnzubringer Richtung \nBAB 45 zu fahren (Teilanschluss).\n\n6\n\nUm die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die \nMöbelhauskette J. im Gewerbepark „I2. „ ein Einrichtungshaus mit im \nEndzustand einer Gesamtverkaufsfläche von 25.000 qm errichten darf, fasste der \nRat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 18. Juni 2003 folgende \nAufstellungsbeschlüsse: \n\n7\n\n- 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 298 „I2. „ mit dem Ziel der \nFestsetzung eines Sondergebietes für die beabsichtigte Ansiedlung des \nJ. -Einrichtungshauses.\n\n8\n\n- Bebauungsplan 333 „Anschluss Autobahnzubringer/I2. „ mit dem \nZiel eines Vollanschlusses der X.---------straße an den \nAutobahnzubringer mit Abbiegemöglichkeiten vom Autobahnzubringer \naus Richtung BAB 45 nach links in die X.---------straße und von der X.--\n-------straße in Richtung T1. über eine „indirekte\" \nLinksabbiegespur, die zunächst nach Norden und dann in einer Kurve \nunter der Talbrücke durch auf der anderen Seite des \nAutobahnzubringers eine Auffahrt auf den Autobahnzubringer erhalten \nsollte.\n\n9\n\n- 63. Änderung des Flächennutzungsplanes, der an die neuen \nPlanungsvorstellungen angepasst werden sollte.\n\n10\n\nAm 19. Dezember 2003 trafen die Antragsgegnerin und die Bundesrepublik \nDeutschland (Bundesstraßenverwaltung) eine Planungsvereinbarung. Hiernach hat \ndie Antragsgegnerin für den geplanten Vollanschluss der X.---------straße das \nerforderliche Planungs- und Baurecht zu schaffen und die Planungen durch ein \ngeeignetes und leistungsfähiges Ingenieurbüro durchzuführen. Nach einer weiteren \nVereinbarung vom 18. Mai 2004 ist die Antragsgegnerin für die gesamte Planung \n(einschließlich Entwurfsvermessung), Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, \nAbrechnung und Vertragsabwicklung einschließlich Koordinierung der \nBaumaßnahmen zuständig. In dieser Vereinbarung befindet sich u.a. bezogen auf \nden Lärmschutz die Regelung, dass auf Verlangen Betroffener eine erneute \nÜberprüfung hinsichtlich einer Nachbesserung in Bezug auf Verkehrslärm und \nLuftschadensstoffe im Ausbaubereich vorzunehmen ist, wenn sich zu einem späteren \nZeitpunkt nach Verkehrsfreigabe des Kreuzungsbereiches Autobahnzubringer/X.------\n---straße eine nicht vorhersehbare Verkehrsentwicklung einstellen sollte.\n\n11\n\nIn den Planaufstellungsverfahren erhoben auch die Antragsteller gegen alle drei \nPlanentwürfe Einwendungen.\n\n12\n\nIn seiner Sitzung am 31. März 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die \n63. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan 333 als Satzung. \nDie 1. Änderung des Bebauungsplanes 298 „I2. „ beschloss der Rat in seiner \nSitzung am 30. Juni 2004. Eine Veröffentlichung dieser Beschlüsse ist bisher nicht \nerfolgt.\n\n13\n\nBereits im Mai 2004 ließ die Antragsgegnerin durch die Planungsgruppe T2. -\nK. GmbH gemäß einem von der Planungsgruppe erstellten Ausführungsplan die \nBauarbeiten zur Änderung der Kreuzungsanlage BAB Zubringer/Einmündung der \nstädtischen Erschließungsstraße zum „Gewerbegebiet I2. „ ausschreiben. Ende \nJuli 2004 ist mit den Bauarbeiten begonnen worden. Nach einem von der \nPlanungsgruppe erstellten Zeitplan soll die Bauausführung Ende April 2005 beendet \nsein. \n\n14\n\nAm 5. August 2004 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt und \nam 12. August 2004 die Klage 7 K 2673/04 erhoben.\n\n15\n\nMit Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau NRW - Betriebssitz Münster - an \ndie Niederlassung Siegen vom 12. August 2004, die dieses Schreiben mit Schreiben \nvom 16. August 2004 an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat, stellte der \nLandesbetrieb fest, dass die geplante Änderung der vorhandenen Einmündung der \nX.---------straße in den Autobahnzubringer als Fall von unwesentlicher Bedeutung \ngemäß § 17 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes zu werten sei. Mit Schreiben \nvom 9. September 2004 legten die Antragsteller gegen diese Entscheidung des \nLandesbetriebes Widerspruch ein.\n\n16\n\nDie Antragsteller tragen im vorliegenden Verfahren Folgendes vor: Sie hätten \neinen Anspruch auf Unterlassung der Straßenbauarbeiten. Dieser ergebe sich aus \neinem groben Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sowie aus einer \nVerletzung der Grundrechte aus Art. 14 und Art. 2 des Grundgesetzes. Die \nRealisierung des Bauvorhabens „Autobahn-Vollanschluss I2. „ sei in einer Form \nvorgesehen, die unverhältnismäßig und unzumutbar in den Kernbereich des \nEigentums und der freien Entfaltung ihrer, der Antragsteller, Persönlichkeit eingreife. \nDie Bauarbeiten seien ohne hinreichende Rechtsgrundlage begonnen worden. Die \nvon der Antragsgegnerin eingeholten Lärmgutachten berücksichtigten ihre, der \nAntragsteller, Lärmvorbelastungen nicht bzw. nicht zutreffend. Auch sei die Prognose \nder zukünftigen Lärmbelastungen unzutreffend. Die Gutachten würden insbesondere \nvon einem zu geringen Verkehrsaufkommen ausgehen, das durch das \nEinrichtungshaus J. entstehen würde. Außerdem wäre die Verteilung der \nVerkehrsströme auf die Straßen in bzw. aus dem Gewerbegebiet unrealistisch. Weil \ndie Emissionsrichtwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des \nBundesimmissionsschutzgesetzes überschritten würden, seien aktive und passive \nSchallschutzmassnahmen erforderlich, was der Bebauungsplan 333 nicht vorsehe. \nAlternativ müssten zwischen der Antragsgegnerin und den Betroffenen vertragliche \nRegelungen getroffen werden, was nicht erfolgt sei. Die Lärmsituation für die \nAntragsteller würde auch deshalb unerträglich werden, weil die Abschottung ihrer, \nder Antragsteller, Grundstücke durch den bisherigen Böschungsverlauf und einem \ndichten Bestand an Bäumen und Sträuchern wegfalle. Auch fehlten \nLärmschutzmaßnahmen unter dem Autobahnzubringer. Weiterer Lärm käme wegen \nerhöhter Motor- und Bremsgeräusche der Lkw an den Gefäll- bzw. \nSteigungsstrecken hinzu. Außerdem würde wegen der vorgesehen Signalanlage die \nLärmsituation sich unerträglich verschlechtern. Wegen Wegfalls des schützenden \nBaumbestandes und des bisherigen Böschungsverlauf werde sich das Licht der \nVorder- und Rückscheinwerfer ungehindert störend auswirken. Die vorgesehen \nLärmschutzwand mit einer Höhe von 3,00 m sei völlig wirkungslos. Da die \nVerkehrszahlen bei der Berechnung der Lärmimmissionen unrichtig seien, seien \nauch die Grundlagen für die Erstellung des Luftschadstoffgutachtens unzutreffend. \nWenn schon auf der Grundlage von zu gering veranschlagten Verkehrszahlen \nÜberschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe festzustellen seien, so sei dies \nerst recht bei noch stärkerem Verkehr der Fall. Gefahren für sie, die Antragsteller, \nund für ihre Grundstücke entstünden auch durch Abriss- und Sprengarbeiten im Fels, \nzumal der fragliche Bereich mit vielen auch unbekannten Stollen und Schächten aus \ndem früheren Bergbau durchsetzt sei. Ihnen könne es nicht zugemutet werden, die \nVerwirklichung der Baumaßnahmen abzuwarten ohne den gebotenen Schall- und \nLichtschutz sowie den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen. Hinzu \nkomme die Ungewissheit, ob eine Nachbesserung angesichts leerer Kassen \nverwirklicht würde. Für sie, die Antragsteller, sei der feststellende Verwaltungsakt des \nLandesbetriebes überraschend erlassen worden. Sie wehrten sich auch gegen \ndiesen Bescheid, da kein Fall von unwesentlicher Bedeutung vorliege. Insbesondere \nhabe man sich auch überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, dass im \nKreuzungsbereich zukünftig statt bisher drei sieben Fahrbahnen vorhanden sein \nwürden. \n\n17\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n18\n\n der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung aufzugeben, die Arbeiten zur \nErrichtung des Zubringers zur B 62 (Vollanschluss für J. ) gemäß \nAusführungsplan der Planungsgruppe T2. -K. GmbH vom \n30. Januar 2004 bis zum Abschluss des Klageverfahrens \neinzustellen.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n20\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin trägt vor: Da die Voraussetzungen des § 33 Baugesetzbuch \n(BauGB) vorlägen, bedürfe es für den Bau der geplanten Gemeindestraße keiner \nweiteren Rechtsgrundlage. Die Antragsteller könnten nur geltend machen, in ihren \nöffentlich-rechtlich geschützten Rechten verletzt zu werden. Derartige \nRechtsverletzungen würden jedoch ausscheiden, was sich aus den eingeholten \nGutachten und Stellungnahmen ergebe. Dabei gehörten Auswirkungen, die sich aus \ndem Bereich des Gewerbegebietes „I2. „ ergäben, nicht in die im vorliegenden \nFall maßgebliche Betrachtung nach der 16. Verordnung zum \nBundesimmissionsschutzgesetz. Das Eigentum der Antragsteller werde nicht verletzt. \nSprengarbeiten seien nicht vorgesehen. Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen \nseien schon deshalb nicht zu befürchten, da die Unterführung bis zu 10,00 m tiefer \nläge, als die nächstgelegenen Häuser der Antragsteller. Auch die eingeholten \nlärmtechnischen Untersuchungen seien zutreffend. Man gehe davon aus, dass ca. \n80 % des Ziel- und Quellverkehrs des Gewerbegebietes über den hier in Rede \nstehenden Knotenpunkt abgewickelt würde. Den Wohnhäusern der Antragsteller \nwerde der Schutz wie einem allgemeinen Wohngebiet zugebilligt. Ein weitergehender \nSchallschutz sei unter diesen Voraussetzungen nicht erforderlich, da nur eine \ngeringfügige Erhöhung der Immissionspegel bezogen auf die Häuser der \nAntragsteller zu erwarten sei. Abgesehen davon, dass kein Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht worden sei, läge auch kein Anordnungsgrund vor, da allenfalls \naktive oder passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht kämen. Derartige \nMaßnahmen seien jedoch auch nach deren Feststellung im Hauptsacheverfahren \njeder Zeit möglich. Im übrigen sei auch die Feststellung des Landesbetriebes nicht zu \nbeanstanden, dass die Herrichtung des Vollanschlusses der X.---------straße an den \nAutobahnzubringer ein Fall von unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 17 Abs. 2 \ndes Bundesfernstraßengesetzes sei. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 K 2673/04 sowie der von \nden Beteiligten eingereichten Vorgänge verwiesen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht \nbegründet. \n\n25\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn \ndie Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die \nVerwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden könnte.\n\n26\n\nDie Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Stilllegung der \nStraßenbauarbeiten im Einmündungsbereich der X.---------straße in den \nAutobahnzubringer zur Sicherung ihrer Rechte erforderlich ist. Die Antragsteller sind \nnicht unmittelbar in der Form betroffen, dass Teile ihrer Grundstücke für den \nStraßenbau benötigt werden. Allerdings liegen die Grundstücke der Antragsteller im \nEinzugsbereich des neu zu schaffenden Vollanschlusses. Dies bedeutet, dass ihre \nsubjektiven Rechte bei der Planung und Durchführung der Straßenbaumaßnahme zu \nberücksichtigen sind, sodass die auch ihrem Schutz dienenden Vorschriften beachtet \nwerden müssen und nicht unzumutbar in ihre, der Antragsteller, Rechte eingegriffen \nwerden darf.\n\n27\n\nDie Stilllegung der Bauarbeiten ist nicht deshalb notwendig, weil etwa die \nplanungsrechtlichen Grundlagen für den Vollanschluss noch nicht vorliegen, da der \nBebauungsplan 333 noch nicht in Kraft ist. Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine \nförmliche Planung erfolgen musste. Bei Planungen, welche den Bau von \nGemeindestraßen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des \nLandes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) betreffen, bei denen die Belange des \nVerkehrs überwiegen (Hauptverkehrs- und Zubringerstraßen), zu denen die X.---------\nstraße - zumindest in dem hier interessierenden Teil - gehört, sind nach § 37 Abs. 1 \nStrWG NRW lediglich die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander abzuwägen. Eine Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach § 38 \nStrWG NRW ist nicht Voraussetzung für den Bau einer solchen Straße, wenn keine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine derartige Prüfung ist im \nvorliegenden Fall nicht vorgeschrieben (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen -UVBG NRW- in \nVerbindung mit Nr. 8 der Anlage 1 zu diesem Gesetz). Unabhängig hiervon kann \nauch für den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender \nGemeindestraßen im Außenbereich nach § 38 Abs. 5 StrWG NRW ein \nPlanfeststellungsverfahren durchgeführt werden, das nach § 38 Abs. 4 StrWG NRW \ndurch ein Bebauungsplanverfahren ersetzt werden kann. Für diese Möglichkeit hat \nsich die Antragsgegnerin entschieden und ein entsprechendes Verfahren zur \nAufstellung des Bebauungsplanes 333 „Anschluss Autobahnzubringer/I2. „ \ndurchgeführt mit u.a. der vorgesehenen Bürgerbeteiligung. Das \nAufstellungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Selbst wenn man die \nSchlussfolgerung zieht, dass zumindest in den Fällen, in denen sich der Träger der \nStraßenbaulast dazu entschließt, für eine Straßenbaumaßnahme ein \nBebauungsplanverfahren durchzuführen, er dann auch nicht vor Abschluss des \nVerfahrens bereits Straßenbaumaßnahmen ergreifen darf, und auch der § 33 BauGB \nkeine Anwendung findet, wenn es um den Bau von Straßen geht, können die \nAntragsteller hieraus keine Rechte herleiten. Es lägen dann nämlich lediglich \nVerfahrensfehler vor. Die Verfahrensvorschriften, die u.a. die Durchführung eines \nAnhörungsverfahrens vorschreiben, haben den Zweck, dass möglichst eine \numfassende Geltendmachung und Berücksichtigung von Rechten und Belangen der \nvon dem Vorhaben betroffenen Privaten erfolgt. Sie vermitteln einem betroffenen \nDritten jedoch keine eigene verfahrensrechtliche (Beteiligungs-) Rechtsposition, die \nunabhängig von seinen materiellen Rechten durchsetzbar wäre. Erst wenn in solche \nmaterielle Rechtspositionen rechtswidrig eingegriffen wird, stehen dem Betroffenen \nvielmehr öffentlich-rechtliche Abwehr- und (Folgen-) Beseitigungsansprüche zu.\n\n28\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom \n24. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -.\n\n29\n\nSomit kommt es im vorliegenden Fall lediglich darauf an, ob die Antragsteller \ndurch den Bau des Vollanschlusses der X.---------straße in den Autobahnzubringer in \nsubjektiven materiellen öffentlichen Rechten verletzt sind und deshalb die Stilllegung \nder Bauarbeiten erforderlich ist. \n\n30\n\nDie Antragsteller machen in erster Linie geltend, dass sich für sie die \nLärmsituation durch die Herstellung des Vollanschlusses unerträglich verschlechtern \nwürde. Insoweit hat die Antragsgegnerin den Antragstellern in materieller Hinsicht \ndas Schutzniveau des § 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) mit den \nin einem allgemeinen Wohngebiet einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten von tags \n59 dB(A) und nachts 49 dB(A) zugebilligt. Dies wird von den Antragstellern auch \nnicht beanstandet. Sie halten vielmehr die Grundlagen, von denen die von der \nAntragsgegnerin eingeschalteten Gutachter bei der Berechnung der zu erwartenden \nLärmsituation ausgingen, für falsch. So sei nicht von der Vorbelastung auszugehen, \nwie sie sich nach dem 2002 erfolgten Teilanschluss der X.---------straße an den \nAutozubringer ergäbe, sondern von der Situation, die vorher bestanden habe, als die \nX.---------straße überhaupt keinen Anschluss an den Autobahnzubringer gehabt \nhabe. Außerdem bemängeln die Antragsteller unter Hinweis auf gutachterliche \nStellungnahmen, dass die Verkehrsströme, die durch das Einrichtungshaus J. \nverursacht würden, zu niedrig angesetzt worden seien und die Verkehrsströme zu \ndem Gewerbegebiet I2. unzutreffend auf die Zufahrtsstraßen verteilt worden \nseien, vielmehr der Einmündungsbereich X.---------straße in den Autobahnzubringer \ndurch erheblich mehr Fahrzeuge belastet würde. Diesen Ausführungen sind die von \nder Antragsgegnerin eingeschalteten Sachverständigen entgegengetreten und \nbleiben bei dem Ergebnis, dass die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. \nBImSchV eingehalten werden bzw. der bisherige vorhandene Beurteilungspegel an \nden Wohnhäusern der Antragsteller sich nicht um mindestens 3 dB(A) erhöht und \nauch kein Verkehrslärm von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der \nNacht erreicht wird (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV). Das Gericht kann und \nbraucht in dem vorliegenden vorläufigen Verfahren eine Klärung der von den \nAntragstellern gegen die Richtigkeit der Lärmprognose vorgebrachten Einwändungen \nnicht herbei zu führen. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Lärmwerte der \n16. BImSchV nicht eingehalten würden bzw. eine wesentliche Erhöhung des Lärms \neintreten würde, so würde dies gleichwohl nicht die Stilllegung der \nStraßenbaumaßnahmen rechtfertigen. Denn in einem solchen Fall könnten die \nAntragsteller nicht verlangen, dass der Vollanschluss überhaupt nicht hergestellt \nwird. Sie könnten allenfalls verlangen, dass in Ergänzung der jetzt nur vorgesehenen \nSchallschutzwand in Höhe von 3,00 m weitere aktive oder passive \nSchallschutzmaßnahmen zu ihren Gunsten ergriffen werden. Die Durchführung \nsolcher weiterer Maßnahmen könnte in einem Hauptsacheverfahren entweder durch \nLeistungsklage oder eventuell auch in einer Klage, gerichtet auf Planergänzung \ngegen den Bebauungsplan 333, geltend gemacht werden. Jedenfalls ist für die \nKammer zum jetzigen Zeitpunkt nach den vorliegenden Gutachten nicht glaubhaft \ngemacht, dass die Rechte der Antragsteller, nicht mit unzumutbarem Lärm belästigt \nzu werden, durch die Stilllegung der Bauarbeiten gesichert werden müsste. \nSchließlich könnte auch nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, von \nwelcher Lärmvorbelastung die Prognose auszugehen hat, sofern dies im Ergebnis \nüberhaupt von Bedeutung ist.\n\n31\n\nAuch soweit die Antragsteller unzumutbare Erschütterungen befürchten, weil in \ndem Bereich ihrer Häuser teilweise unbekannte Stollen des früheren Bergbaus \nvermutet werden, rechtfertigt dies nicht die Stilllegung der Bauarbeiten. Von Anfang \nan waren keine Sprengungen in dem fraglichen Bereich zur Anlegung der „indirekten \nLinksabbiegespur\" im Bereich der Grundstücke der Antragsteller vorgesehen. Dafür, \ndass diese Aussage unzutreffend war, bzw. die Bauunternehmen gleichwohl \nSprengungen durchführen würden, gab es und gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Hinzu \nkommt, dass, wie sich beim Erörterungstermin herausstellte, die Erdarbeiten \nbezüglich der Herrichtung der indirekten Linksabbiegespur im wesentlichen \nabgeschlossen sind und das Niveau der zukünftigen Straße bereits erreicht ist.\n\n32\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller zukünftig in der Dunkelheit mit \nunzumutbaren Beeinträchtigungen durch das Licht der Fahrzeuge rechnen müssten. \nAbgesehen davon, dass die gegenüber dem bisherigen Autobahnzubringer näher an \ndie Grundstücke der Antragsteller heranreichende indirekte Linksabbiegespur bergab \nverläuft, also die Scheinwerfer die Grundstücke der Antragsteller wohl nicht \nerreichen, käme auch insoweit nur ein zusätzlicher Lichtschutz in Betracht, der \nebenfalls im Hauptsacheverfahren erstritten werden könnte.\n\n33\n\nAuch eine von den Antragstellern befürchtete unzumutbare \nLuftschadstoffbelastung durch den neuen Vollanschluss der X.---------straße an den \nAutobahnzubringer rechtfertigt nicht die Stilllegung der Straßenbaumaßnahmen. Im \nAuftrag der Antragsgegnerin hat ein Ingenieurbüro im September 2003 ein \nLuftschadstoffgutachten erstellt. Die Beurteilung erfolgte in diesem Gutachten unter \nBerücksichtigung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - \n22. BImSchV - und der Prüfwerte der Verordnung über die Festlegung von \nKonzentrationswerten - 23. BImSchV -. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, \ndass die Planungen unter lufthygienischen Gesichtspunkten und in Bezug auf die \nBeurteilungswerte nicht zu verwerfen sind. Die Antragsteller wenden auch gegen \ndieses Gutachten ein, es gehe von einer unzutreffenden und zwar zu niedrigen \nVerkehrsbelastung im Bereich der Einmündung der X.---------straße in den \nAutobahnzubringer aus und schon deshalb seien sie in ihren Rechten beeinträchtigt, \nzumal nach dem Gutachten Grenzwerte, wenn auch nur geringfügig, überschritten \nwürden. \n\n34\n\nAbgesehen davon, dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung für ein Straßenbauvorhaben ist,\n\n35\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Mai 2004 \n- 9 A 6/03 - in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, \n1237,\n\n36\n\nwäre aber auch insoweit nicht die Stilllegung der Bauarbeiten erforderlich. Die \n22. BImSchV geht davon aus, dass mit Hilfe der Luftreinhalteplanung ein \nRegelungssystem zur Verfügung steht, mit dem vorhabenunabhängig die Einhaltung \nder Grenzwerte sichergestellt werden kann. Nur wenn mit Mitteln der \nLuftreinhalteplanung die Einhaltung der Grenzwerte nicht in einer die Funktion des \nVorhabens wahrenden Weise zu sicher ist, wären zusätzliche Maßnahmen zu \nergreifen.\n\n37\n\nVgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 aaO.\n\n38\n\nAber auch diese Maßnahmen würden nicht dazu führen, dass der Vollanschluss \nüberhaupt nicht gebaut werden dürfte. Es könnten vielmehr auch sonstige \nMinderungsmaßnahmen wie z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, allgemeine \nVerkehrsbeschränkungen und sonstige verkehrslenkende Maßnahmen in Betracht \nkommen. Auch diese könnten in einem Hauptsacheverfahren erstritten werden. \nJedenfalls ist jetzt nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller überhaupt mit \neiner unzumutbaren Schadstoffbelastung rechnen müssen, die nur dadurch \nverhindert würde, dass der Vollanschluss überhaupt nicht gebaut wird.\n\n39\n\nAuch das von der Antragstellerin zu 2) vorgelegte internistische \nlungenfachärztliche Attest rechtfertigt keine andere Entscheidung. Für die \nZumutbarkeitsbewertung kommen nur objektive Umstände in Betracht; die \npersönlichen Verhältnisse einzelner Betroffener, wie z. B. besondere \nEmpfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand spielen hingegen keine Rolle.\n\n40\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 ff.\n\n41\n\nDer Antrag ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n42\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt nach § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Unter Berücksichtigung \nder Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens erscheint es angemessen, für die vier \nAntragsteller jeweils von einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen, \ninsgesamt also von 20.000,00 Euro.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-09/7-l-1139-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-09/7-l-1139-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283887","retrieved":"2026-07-09 02:59:31.940366+00:00"}}