{"status":"available","doknr":"OLD283907","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1108.14K73.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-11-08","aktenzeichen":"14 K 73/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das\n Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Vermögen im Rahmen der \nihm gewährten Sozialhilfe in der Gestalt der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen. Am \n17. Mai 2002 wurde er in dem D. -Haus in C. aufgenommen. Am 16. Mai \n2002 stellte er einen Grundantrag betreffend die Übernahme der Heimkosten aus \nMitteln der Sozialhilfe. \n\n3\n\nUnter dem 23. Januar 2003 erteilte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau \neinen \"Bescheid über die Bewilligung von Sozialhilfe\", wobei er wegen der Höhe \nausführte, er übernehme die Kosten, die nicht durch Einkünfte des Hilfeempfängers \ngedeckt seien. Bei den vom Beklagten angestellten Berechnungen hatte dieser zum \nZeitpunkt der Heimaufnahme ein Guthaben auf einem Girokonto in Höhe von \n815,76 Euro sowie den Rückkaufswert einer Lebensversicherung der Ehefrau des \nKlägers in Höhe von 6.331,59 Euro berücksichtigt. Mit zwei weiteren Bescheiden \nvom 23. Januar 2003 setzte der Beklagte den von dem Kläger und seiner Ehefrau zu \nleistenden Aufwendungsersatz zu den Heimkosten auf monatlich 280,00 Euro ab \ndem 17. Mai 2002 und 297,00 Euro für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 fest. \n\n4\n\nGegen diese Entscheidungen erhob der Kläger mit Schreiben seiner Ehefrau \nvom 7. Februar 2003 Widerspruch, wobei er insbesondere geltend machte, das von \ndem Beklagten angenommene Vermögen diene der Bestattungsvorsorge. Hierzu \nlegte er einen Kostenvoranschlag des Bestattungshauses X1. , C. , vom \n5. Februar 2003 über 4.390,98 Euro vor. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. Dezember 2003 wies der Direktor des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe den Widerspruch des Klägers unter \nÄnderung der Bescheide des Beklagten vom 23. Januar 2003 zurück. Hierbei traf er \nfolgende Regelungen: Die seitens des Klägers für die Zeit ab dem 17. Mai 2002 \nbeantragte Hilfe zur Pflege in Einrichtungen als Zuschuss wurde abgelehnt. \nGleichzeitig wurde für die Zeit ab dem 17. Mai 2002 ein Darlehen über 4.232,35 Euro \ngewährt. Zur Begründung teilte der Landschaftsverband dem Kläger Folgendes mit: \nNach § 28 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) werde Hilfe in besonderen \nLebenslagen gewährt, soweit dem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt \nlebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen \nnicht zuzumuten sei. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehöre zum Vermögen das gesamte \nverwertbare Vermögen. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG dürfe die Sozialhilfe nicht von \nder Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht \nwerden. Nach der zu dieser Vorschrift ergangenen Verordnung betrage der \nSchonbetrag 2.915,00 Euro. Nach den Feststellungen des Beklagten habe das \nVermögen des Klägers im Mai 2002 815,76 Euro auf einem Girokonto und \n6.331,59 Euro aus dem Rückkaufswert einer Lebensversicherung, zusammen also \n7.147,35 Euro betragen. Der Vermögensschonbetrag werde mithin um 4.232,35 Euro \nüberschritten. In dieser Höhe könne dem Kläger keine Sozialhilfe gewährt werden. \nZwar sei verständlich, dass der Kläger für seine Bestattung Vorsorge treffen wolle. \nSozialhilfeleistungen seien jedoch auf der Grundlage eines aktuellen Bedarfs und \nnicht unter dem Gesichtspunkt einer Vorsorge zu bestimmen. Bestattungskosten \nkönnten gegebenenfalls nach § 15 BSHG aus Sozialhilfemitteln übernommen \nwerden. Insoweit sei ein etwaiger Bedarf jedoch erst dann zu beurteilen, wenn die \nNotlage eingetreten sei. Ob ein Hilfesuchender einen sozialhilferechtlich relevanten \nBedarf habe, sei nach den Verhältnissen in dem jeweiligen Leistungsabschnitt zu \nbeurteilen. Künftig entstehende Kosten einer Bestattung könnten keine \nvermögensmindernde Berücksichtigung finden.\n\n6\n\nAm 9. Januar 2004 hat der durch seine Ehefrau als Prozessbevollmächtigte \nvertretene Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im \nWesentlichen auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW) vom 19. Dezember 2003 - 16 B 2078/03 -, wonach \nErsparnisse älterer Menschen für eine würdige und den persönlichen Vorstellungen \nentsprechende Bestattung in angemessenem Umfang Schonvermögen im Sinne von \n§ 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG seien könnten. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 23. Januar 2003\n in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Land-\n schaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 15. Dezember 2003 zu ver-\n pflichten, ihm für die Zeit ab dem 17. Mai 2002 Sozialhilfe als Zuschuss\n ohne Anrechnung eines Vermögens in Höhe von 4.232,35 Euro zu ge-\n währen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hält an seiner Rechtsauffassung fest, wonach die Lebensversicherung der \nEhefrau des Klägers kein Schonvermögen sei. Die von dem Kläger zitierte \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht \nübertragbar, weil der Kläger zwei in den Jahren 1964 und 1966 geborene Söhne \nhabe, so dass anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall \nbeim Ableben des Klägers nicht ein \"Armenbegräbnis\" zu besorgen sei. Auch sei \nnach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz der \nEinsatz des Kapitals aus Bestattungsvorsorgeverträgen keine Härte im Sinne des \n§ 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG.\n\n12\n\nZu dem Hinweis des Beklagten seine Söhne betreffend repliziert der Kläger: \nSeine Kinder wohnten in I1. und in L1. . Sie könnten sich, vor allem nach \ndem Tode des zuletzt versterbenden Elternteils, nicht um die Grabpflege kümmern, \nso dass noch ein gesonderter Grabpflegevertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren \nabgeschlossen werden müsse, wobei die jährlichen Aufwendungen etwa \n150,00 Euro betrügen. \n\n13\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der \nProzessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung überreichten \nTexte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger \nkann von dem Beklagten nicht beanspruchen, dass dieser ihm ab dem 17. Mai 2002 \nstatt des im Widerspruchsbescheid ausgewiesenen Darlehens einen Zuschuss in \nentsprechender Höhe gewährt. Der Kläger verfügte seinerzeit über Vermögen, \nwelches er mit einem Betrag von 4.232,35 Euro zur Deckung der Heimkosten \neinsetzen musste, so dass ihm in dieser Höhe kein sozialhilferechtlicher Anspruch \nzustand.\n\n16\n\nNach welchen Regeln ein Hilfesuchender eigenes Vermögen einzusetzen hat, \nbevor er mit Erfolg Sozialhilfe beantragen kann, wird in dem Widerspruchsbescheid \ndes Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 15. Dezember 2003 (S. 3 ff) \nzutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht die Kammer auf \nder Grundlage von § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von \neigenen Ausführungen hierzu ab, zumal diese auf eine bloße Wiederholung der \nGründe des Widerspruchsbescheides hinauslaufen müssten. Auch dem Kläger und \nseiner Prozessbevollmächtigten ist die abstrakte Rechtslage hinlänglich bekannt; \nzwischen dem Kläger und dem Beklagten ist allein streitig, ob in dem konkreten Fall \ndas in dem Widerspruchsbescheid näher bezeichnete Giro-Guthaben sowie der \nRückkaufwert der Lebensversicherung zum sog. Schonvermögen im Sinne von § 88 \nAbs. 2 und 3 BSHG gehören. Für beide Vermögensbestandteile ist diese Frage \nindessen abweichend von der Rechtsansicht des Klägers zu beantworten.\n\n17\n\nSoweit der Kläger zunächst geltend macht, das Guthaben eines Girokontos \nkönne in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, weil es \"ständigen \nSchwankungen\" unterworfen sei, trifft es zwar zu, dass derartige Konten nahezu \ntäglich andere Stände aufweisen. Gleichwohl sind auch Giro-Guthaben Bestandteile \ndes Vermögens des Kontoinhabers, weil sie zum \"verwertbaren Vermögen\" im Sinne \nvon § 88 Abs. 1 BSHG gehören. Im Übrigen kann die Ermittlung des Vermögens \neines Hilfesuchenden notwendig immer nur zu einem bestimmten Tag erfolgen, \nnämlich an dem Tag der Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe über ein \nHilfegesuch. Wenn und soweit ein Girokonto in dem betreffenden Zeitpunkt ein \nGuthaben ausweist, hat der Träger der Sozialhilfe dieses im Rahmen seiner weiteren \nFeststellungen betreffend einen etwaigen Vermögenseinsatz zu berücksichtigen. \n\n18\n\nMit Recht hat der Beklagte bei der Ermittlung des Vermögens des Klägers und \nseiner Ehefrau (vgl. § 79 Abs. 1 BSHG) auch die auf den Namen der Ehefrau \nlautende Lebensversicherung einbezogen. Denn der von dem Versicherer unter dem \n19. Dezember 2002 bescheinigte Rückkaufwert in Höhe von 6.331,59 Euro dient \nentgegen der Auffassung des Klägers nicht zur \"Aufrechterhaltung einer \nangemessenen Alterssicherung\" im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG.\n\n19\n\nAllerdings hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nseinem auch den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss vom 19. Dezember \n2003 erkannt, Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen \nVorstellungen entsprechende Bestattung beträfen die Alterssicherung, so dass sie in \nangemessenem Umfang Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG \nseien. Soweit der Beklagte namentlich in seinem Schriftsatz vom 5. April 2004 (S. 2 \ndritter Absatz daselbst) auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts \nRheinland-Pfalz vom 24. März 2003 verweist, schließt sich die Kammer den \nÜberlegungen jener Entscheidung nicht an. Das Oberverwaltungsgericht \nRheinland-Pfalz meint, der Tod sei kein Bestandteil des Alters, so dass \nBestattungsvorsorgekosten auch keine Alterssicherung sein könnten. Dieser \nlapidaren Feststellung ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen ausdrücklich entgegengetreten und hat festgestellt, die Vorsorge für eine \nangemessene und würdige Bestattung sei für die weit überwiegende Zahl der \nMenschen ein Bedürfnis, welches mit zunehmendem Alter und besonders in den \nletzten Lebensjahren immer größere Bedeutung gewinne, wobei häufig das Motiv \nhinzutrete, im Hinblick auf die Bestattungskosten nicht Kindern oder Enkeln zur Last \nzu fallen oder aber auf Kosten der öffentlichen Kassen mit einem spärlichen \n\"Armenbegräbnis\" Vorlieb nehmen zu müssen. Die Kammer teilt aufgrund eigener \nErfahrung einiger ihrer Mitglieder diesen soziologischen Befund; sie schließt sich \nausdrücklich dem Oberverwaltungsgericht an, wonach Bestattungsvorsorge \ngrundsätzlich Teil der Alterssicherung im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG sein \nkann.\n\n20\n\nDie Kammer folgt dem Beklagten auch nicht hinsichtlich seiner Überlegung, im \nFalle des Klägers könne die Bestattungsvorsorge nicht zum Schonvermögen \ngerechnet werden, weil der Kläger, der zwei möglicherweise gutsituierte Söhne hat, \nüberhaupt nicht befürchten müsse, ein \"Armenbegräbnis\" zu erfahren. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen begründet seine \nRechtsansicht gerade auch mit der Feststellung, es sei vielen alten Menschen ein \nBedürfnis, mit den Kosten ihrer Bestattung auch nicht Kindern oder Enkeln zur Last \nzu fallen. Dieses Motiv ist indessen nicht davon abhängig, ob betuchte Kinder oder \nEnkel vorhanden sind oder ob diese in eher bescheidenen Verhältnissen leben. \n\n21\n\nDie Klage erweist sich dennoch im Ergebnis als unbegründet, weil die fragliche \nLebensversicherung bzw. deren derzeitiger Rückkaufwert auch unter dem \nGesichtspunkt der Bestattungsvorsorge nicht zur Alterssicherung zu zählen ist. \nInsoweit reicht nämlich die subjektive Vorstellung des Klägers, die namentlich in den \nin der mündlichen Verhandlung schriftlich überreichten Ausführungen zum Ausdruck \nkommt, nicht aus. Der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigte selbst erkennen \nden Unterschied zwischen einer \"normalen\" Lebensversicherung und etwa einer \nsogenannten Sterbegeldversicherung, die mit einem bestimmten Sicherungszweck \nabgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall kann die Ehefrau des Klägers am \n1. September 2007, dem Tage des Ablaufs der Versicherung, mit dem bis dahin \nangesammelten Kapital nach Belieben verfahren. Irgendeine Bindung dergestalt, \ndass das betreffende Vermögen auch nach jenem Zeitpunkt zur Abdeckung der \nKosten der künftigen Bestattung erhalten bleiben muss, bestehen nicht. Angesichts \ndessen kann die Kammer nicht feststellen, dass der Kläger und seine Gattin \nausdrücklich für ihre Bestattung vorgesorgt hätten. Objektiv handelt es sich bei der \nLebensversicherung um zweckfreie Ersparnisse, die - wie jeder andere \nVermögensbestandteil auch - nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zur \nDeckung der Heimkosten eingesetzt werden müssen.\n\n22\n\nDie Kammer bezweifelt nicht die lautere Absicht des Klägers und seiner Ehefrau, \ndas Kapital aus der Lebensversicherung auch nach dem 1. September 2007 als \nRücklage im Sinne einer Bestattungsvorsorge zu erhalten und es nicht etwa für \npersönliche Bedürfnisse auszugeben oder an die Söhne oder Enkel zu verschenken. \nIm Anwendungsbereich des § 88 Abs. 3 BSHG ist indessen kein Raum für die \nBerücksichtigung persönlicher Erwägungen. Solange ein Kapital nicht auch rechtlich \nin einer Weise ausgestaltet ist, die es rechtfertigt, den betreffenden Vermögensteil \nals angemessene Alterssicherung in der Gestalt der Bestattungsvorsorge \nanzusehen, ist von dem Hilfesuchenden der Vermögenseinsatz zu verlangen.\n\n23\n\nDie Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in \nVerbindung mit § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n25\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n26\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n27\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n28\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, \n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n29\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen.\n\n30\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-08/14-k-73-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-08/14-k-73-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283907","retrieved":"2026-07-09 02:59:33.529150+00:00"}}