{"status":"available","doknr":"OLD283935","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1105.12K3068.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"12 K 3068/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist ehemalige jugoslawische Staatsangehörige albanischer \nVolkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Sie beantragte nach ihrer Einreise \nam 23. November 1993 die Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) mit Bescheid vom 4. Dezember 1993 ab. Die Klägerin hat daraufhin \nKlage erhoben - 12 K 8408 /93 . A - , die mit Urteil vom 28. Februar 1996 \nabgewiesen wurde. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wies das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - mit \nBeschluss vom 23. April 1996 - 13 A 1593/96 . A - zurück.\n\n3\n\nAm 07. August 1996 stellte die Klägerin einen weiteren Asylantrag. Mit Bescheid \nvom 18. Oktober 1996 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asyl-\nverfahrens ab. Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage - 12 K 5488/96.A - \nwurde mit Urteil vom 01. Oktober 1999 abgewiesen.\n\n4\n\nAm 15. Oktober 2002 beantragte die Klägerin mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte \nvom 11. Oktober 2002 die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 \ndes Ausländergesetzes (AuslG). Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die \nKlägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in ihr Heimatland zurückkehren \nkönne und dort auch keine adäquate Behandlung möglich sei. Mit Bescheid vom 21. \nJuli 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom \n14. Dezember 1993 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. \n\n5\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 04. August 2003 die vorliegende Klage erhoben. \nDaneben hat die Klägerin erfolglos vier Anträge auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes (12 L1535/03.A- ;12 L 1636/03.A-; 12 L 2009/03.A sowie 12 L \n790/04.A) gestellt.\n\n6\n\nZur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend: Sie leide an \nErkrankungen, deren Behandlung im Kosovo nicht möglich sei.\n\n7\n\nAusweislich einer Mitteilung des Landrates des N. Kreises vom 07. Juni \n2004 ist die Klägerin in ihr Heimatland abgeschoben worden. \n\n8\n\n Die Klägerin beantragt,\n\n9\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Juli 2003 zu \nverpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem ablehnenden \nBescheid.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nParteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) gerichtete Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet, denn der \nBescheid des Bundesamtes vom 21. Juli 2003 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nBei dem Antrag vom 15. Oktober 2002 handelt es sich angesichts der \nbestandskräftigen Ablehnung des früheren Asylantrags der Klägerin um einen \nFolgeantrag. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist ein weiteres Asylverfahren \ndurchzuführen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des \nBetroffenen geändert hat. \n\n18\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei lässt die Kammer offen, ob nicht \ndie Klage bereits angesichts der erfolgten Abschiebung der Klägerin keinen Erfolg \nhaben kann. Jedenfalls hat das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid zu Recht \ndas Vorliegen eines Abschiebungshindernisses verneint. Dies gilt zunächst unter \ndem Aspekt der albanischen Volkszugehörigkeit der Klägerin. Nach § 53 Abs. 6 Satz \n2 AuslG werden Gefahren, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer \nangehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Entscheidungen nach § 54 AuslG \nberücksichtigt. Fehlt es aber - wie hier - an einer ausdrücklichen Anordnung der \nobersten Landesbehörde, so ist aus verfassungsrechtlichen Gründen \nAbschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren nur zu gewähren, wenn eine solch \nextreme Gefahrenlage vorliegt, bei der jeder Ausländer im Falle seiner Abschiebung \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert würde.\n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober \n1995 \n- 9 C 9.95 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 199 \nund Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 - NVwZ 2002,101f m.w.N..\n\n20\n\nEs ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung verfassungsrechtlich \nderzeit nicht geboten, albanischen Volkszugehörigen wegen der allgemeinen \nGefahren im Kosovo Abschiebungsschutz zu gewähren.\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; \nOVG Lüneburg vom 12. Juni 2001 - 8 L 516/97 -; OVG Thüringen, \nUrteil vom 25. April 2002 - 3 KO 264/01 -.\n\n22\n\nDie Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an und verweist zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen \nund auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend ist \nnoch darauf hinzuweisen, dass auch den neueren, der Kammer vorliegenden \nErkenntnissen keine Anhaltspunkte für eine nunmehr vorzunehmende abweichende \nBeurteilung zu entnehmen sind. Diesen Erkenntnissen lässt sich vielmehr weiter \nentnehmen, dass trotz der schwierigen Lebensbedingungen im Kosovo die \nGrundversorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum sowie die medizinische \nVersorgung gesichert sind und dass Kosovo-Albaner ohne Sicherheitsbedenken trotz \neiner auch nach Abschluss des Minenräumprogramms fortbestehenden gewissen \nGefährdung durch Minen sowie der schwierigen Sicherheitslage in den serbisch \ndominierten Enklaven in ihre Heimat zurückkehren können.\n\n23\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10. Februar 2004, \n27. November 2002 und 4. Juni 2002 und UNHCR an das VG Kassel \nvom 8. Mai 2002.\n\n24\n\nDer Klägerin ist auch nicht aus individuellen Gründen Abschiebungsschutz zu \ngewähren. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bei einer Rückkehr \neine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Die Kammer hat \nin ihrem Beschluss vom 11. Dezember 2003 -12 L 2009/03.A- ausgeführt: „Auch die \ngeltend gemachte Krankheiten der Antragstellerin führen nicht zur Bejahung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG . Ein zwingendes \nAbschiebungshindernis wird nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n25\n\nvgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383 und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000,16,\n\n26\n\ndurch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten nur dann begründet, wenn die \nkonkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen \nAusländers alsbald nach der Einreise in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar \nlebensbedrohlich verschlechtern wird. Als eine zur Gewährung von Abschiebungs-\nschutz verpflichtende gravierende Beeinträchtigung der Schutzgüter Leib und Leben \nkommt nur eine solche (psychische) Erkrankung in Betracht, die im Abschiebungs-\nzielstaat infolge fehlender natürlicher, zeitabhängiger Eigenheilkraft und \nunzureichenden Behandlungsmöglichkeiten zu einer Verschlimmerung mit extremen \nLeibes- und Lebensgefahren für den ausreisepflichtigen Ausländer, d.h. zu \naußergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder \nexistenzbedrohenden Zuständen führen wird.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2001 13 A 1287/01.A\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ausweislich des ärztlichen \nAttestes des Arztes für Allgemeinmedizin Raimund T2. liegen bei der \nAntragstellerin folgende Erkrankungen vor : Z.n Operation cerebr. Aneurysmen \n(Gefäßmiß-\nbildungen), Art. Hypertonie (Bluthochdruck), Migräne bei rezid. HWS-Syndrom mit \nCephalgien und Cervikobrachialgien, rezid. deg. WS-Syndrom mit Lumbalgien und \nLumboischialgien, organische Depression, Herzrhythmusstörungen sowie rezid. \nEisenmagelanämien. Bei Würdigung dieser Erkrankungen ist nicht erkennbar und \nauch nicht dargelegt, dass im Fall einer Rückkehr in den Kosovo mit extremen \nLeibes- und Gesundheitsgefahren, d.h. mit außergewöhnlich schweren körperlichen \noder psychischen Schäden gerechnet werden muss. Hierzu ist auf Folgendes \nhinzuweisen: Soweit in dem Attest die wegen des Vorliegens von Aneurysmen \nvorgenommene Operation angeführt ist, so liegt diese Operation Jahre zurück und es \nist nicht dargelegt, welche Behandlungsfolgen sich hieraus heute noch ergeben. Die \nweiter für die Antragstellerin diagnostizierte art. Hypertonie ist im Kosovo \nbehandelbar,\n\n29\n\nvgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer BR Jugoslawien \n- Information - Medizinische Versorgung im Kosovo und \nSerbien/Montenegro vom August 2002.\n\n30\n\nDies gilt auch im Hinblick auf die geltend gemachte Migräne.\n\n31\n\nVgl. Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das \nVerwaltungsgericht Wiesbaden vom 12. September 2002.\n\n32\n\nSoweit die Antragstellerin weiter an einem rezid. deg. WS-Syndrom leidet, so ist \nnicht erkennbar, dass im Falle einer möglichen Nichtbehandlung Gefahren i.S. des § \n53 Abs. 6 AuslG drohen. Auch die geltend gemachte Depression führt ebenso wie \ndie diagnostizierten Herzrhythmusstörungen nicht zur Anerkennung eines \nAbschiebungshindernisses, da Depressionen behandelbar sind und Antidepressiva \nzur Verfügung stehen und auch Herzrhythmusstörungen behandelbar sind. Auch \nEisenpräparate zur Blutbildung sind erhältlich.\n\n33\n\nvgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer BR Jugoslawien \n- Information - Medizinische Versorgung im Kosovo und \nSerbien/Montenegro vom August 2002.\n\n34\n\nIm Übrigen sind psychische Erkrankungen mit gewissen Einschränkungen \nhinsichtlich schwerer psychischer Erkrankungen im Kosovo ausreichend medizinisch \nbehandelbar; auch Schmerzmittel sind erhältlich.\n\n35\n\nvgl. Dokumentation des Bundesamtes „Serbien und Montenegro\" \n9. Gesundheitswesen S. 28/29 mit Nachweisen auf die gefestigte \nAuskunftslage.\n\n36\n\nSoweit für die Antragstellerin zusätzliche ärztliche Bescheinigungen des T. . \nW. -Krankenhauses vom 10. Juni 2003 und von Dr. med. Krystyna N1. \nvom 16. Juni 2003 vorgelegt worden sind, so ergibt sich hieraus keine andere \nBeurteilung, weil die dort diagnostizierten Erkrankungen mit denen im ärztlichen \nAttest des Arztes Raimund T1. übereinstimmen.\"\n\n37\n\nIn ihrem Beschluss vom 3. Juni 2004 in dem Verfahren 12 L 790/04.A hat die \nKammer ergänzend dargelegt: „Auch das nunmehrige Vorbringen, es gebe im \nHeimatland der Antragstellerin kein Krankenversicherungswesen und die \nAntragstellerin könne wegen ihrer Mittellosigkeit die erforderlichen lebenserhaltenden \nHeilbehandlungen nicht durchführen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist \ndie Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen \nseit dem Jahr 2003 für den Patienten nicht mehr gänzlich kostenfrei. Jedoch sind \nbestimmte Personengruppen, wie z. B. Invaliden und Empfänger sozialhilfeähnlicher \nLeistungen von diesen Zahlungen befreit.\n\n38\n\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro \n(Kosovo) vom 10. Februar 2004.\n\n39\n\nDa die Antragstellerin für den Fall der Bedürftigkeit Unterstützung in Form der \nSozialhilfe erhalten wird, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitswesen \nnach der obigen Erkenntnis kostenfrei sein.\"\n\n40\n\nAn diesen Ausführungen hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest, zumal \nfür die Klägerin neue ärztliche Erkenntnisse nicht vorgelegt worden sind und sich die \nErkenntnislage insoweit nicht geändert hat. \n\n41\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-05/12-k-3068-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-05/12-k-3068-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283935","retrieved":"2026-07-09 02:59:35.974346+00:00"}}