{"status":"available","doknr":"OLD283934","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1105.12K2318.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"12 K 2318/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt E aus M. wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Klage \nnicht die hierfür nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung \nmit §§ 114 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet. Denn die Klägerin hat nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keinen \nAnspruch auf Übernahme der Fahrkosten für ihren Sohn O. zum Besuch der \nGrundschule in G. , denn diese Schule ist nicht die dem Wohnort \nnächstgelegene Schule. Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 7 \nSchulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) ist nächstgelegene \nSchule für Schüler einer Grundschule die Schule, in deren Schulbezirk der Schüler \nwohnt (Buchstabe a), oder die von den Erziehungsberechtigten nach §§ 25 und 26 \nSchOG gewählte Schule (Buchstabe b), oder die Schule, die der Schüler als \nzugewiesener Schüler nach § 28 Abs. 1 SchVG (Buchstabe c) oder die er mit \nGenehmigung nach § 6 Abs. 3 SchPflG besucht (Buchstabe d). Die \nAusnahmetatbestände der Buchstaben b) bis d) liegen hier nicht vor, so dass die \nnächstgelegene Schule nach § 9 Abs. 1 a) SchfkVO die Schule ist, in deren \nSchulbezirk der Sohn O. wohnt. Dies ist hier die Grundschule B. Besucht aber ein \nSchüler nicht die nächstgelegene Schule, so hat er nach § 9 Abs. 7 SchfkVO nur \nAnspruch auf Erstattung der Kosten, die bei dem Besuch der nächstgelegenen \nSchule entstehen würden. Beim Besuch der Grundschule F entstünden aufgrund der \nEntfernung von unter 2 km zwischen Wohnung und Schule keine Schülerfahrkosten, \nso dass die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten hat.\n\n3\n\nDas Vorbringen der Klägerin, sie wolle ihrem Sohn nicht erneut einen \nSchulwechsel innerhalb des letzten Grundschuljahres zumuten, ist für die Kammer \nnachvollziehbar und entspricht sicherlich auch dem Kindeswohl. Gleichwohl kann \ndieses im Rahmen der hier anstehenden Bewertung der Kostenübernahme nicht \nberücksichtigt werden, weil der Verordnungsgeber die Möglichkeit zu einer \nBerücksichtigung solch individueller Gründe nicht eröffnet hat. Insbesondere können \nsich Grundschüler auch nicht wie Schüler anderer Schulen darauf berufen, dass der \nSchulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung \nwesentlich beeinträchtigen würde (§ 9 Abs. 6 Satz 1 SchfkVO), denn diese Vorschrift \ngilt nur für die Schüler von Schulen im Sinne von § 9 Abs. 3 SchfkVO und nicht für \nGrundschüler, für die allein die Vorschrift des § 9 Abs. 1 SchfkVO heranzuziehen \nist.\n\n4\n\nNach alledem ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und damit \nauch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes abzulehnen.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-05/12-k-2318-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-05/12-k-2318-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283934","retrieved":"2026-07-09 02:59:35.899124+00:00"}}