{"status":"available","doknr":"OLD284020","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1102.12K1750.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-11-02","aktenzeichen":"12 K 1750/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1, das durch den Bebauungsplan \nNr. 29 a der Stadt F. als Mischgebiet festgesetzt ist. Er betreibt dort einen \nKraftfahrzeughandel mit Werkstatt und stellt seine Fahrzeuge überwiegend im \nFreien ab.\n\n3\n\nDer Beigeladene hat seit 1994 auf seinem ca. 65-80 m entfernt gelegenem \nWohngrundstück G2 in einem Gartengerätehaus mehrere Bienenvölker gehalten. \nDer Kläger beschwerte sich erstmalig beim Beklagten am 27. März 2000 über diese \nBienenhaltung und machte insoweit geltend, dass seine Fahrzeuge durch den \nBienenkot stark verunreinigt würden. Wegen dieser Verunreinigungen haben der \nKläger und der Beigeladene vor dem Landgericht Hagen einen Zivilrechtstreit \ngeführt, in dessen Verlauf u.a. ein Gutachten des Sachverständigen Dr. N. \neingeholt worden ist. Mit Urteil vom 29. Mai 2002 wies das Landgericht I. die Klage \nauf Beseitigung der Bienenstöcke mit der Begründung ab, dass die \nVerunreinigungen auf den Fahrzeugen des Klägers zwar Bienenkot seien und eine \nwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB des \nklägerischen Grundstückes darstellten. Der Kläger habe aber die Verunreinigungen \nzu dulden, weil es sich um eine ortsübliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 \nAbs. 2 Satz 2 BGB handele. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Dr. \nN. (Blatt 87-101 der Beiakte Heft 3) und das Urteil (Bl.15-23 der Verfahrensakte) \nverwiesen.\n\n4\n\nDer Beigeladene verlagerte seit dem Jahre 2001 seine Bienenvölker auf das \nGrundstück G3, das ca. 250 m vom Grundstück des Klägers entfernt ist und im \nAußenbereich der Stadt F. liegt . Auf die Anträge des Beigeladenen erteilte der \nBeklagte mit Bescheiden vom 05. März 2001 und 31. Januar 2002 einen \nplanungsrechtlichen Vorbescheid bzw. eine Baugenehmigung zur Errichtung eines \nHolzgerätehauses zur Bienenhaltung für maximal 12 Bienenvölker.\n\n5\n\nDer Kläger legte gegen den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung mit \nSchreiben vom 02. Juli 2001 und 18. Februar 2002 unter Hinweis auf die \nVerunreinigungen seiner Fahrzeuge jeweils Widerspruch ein.\n\n6\n\nDer Landrat des F. wies die Widersprüche mit Bescheid vom 20. April 2004 \nzurück und führte zur Begründung aus: Das Bauvorhaben verstoße nicht zulasten \ndes Klägers gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Das \nGrundstück des Klägers liege am Randes des Außenbereichs und der Kläger könne \nnicht darauf vertrauen, dass im Außenbereich nur Nutzungen zugelassen werden, \ndie seiner Eigennutzung nicht unzuträglich seien. Im übrigen sei angesichts der \nEntfernung von über 230 Meter zwischen dem Standort des Bienenhauses und dem \nGrundstück des Klägers davon auszugehen, dass Verunreinigungen nicht mehr \nstattfänden. Denn nach dem Gutachten des Dr. N. vom 29. November 2000 sei \ndavon auszugehen, dass ein Abkoten allenfalls in einem Umkreis von 50 Metern vom \nBienenstand erfolge.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 24. Mai 2004 Klage erhoben und weist erneut auf die durch \ndas Sachverständigengutachten bestätigten Verunreinigungen seiner Fahrzeuge \ndurch den Bienenkot hin.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\nden dem Beigeladenen vom Beklagten erteilten Bauvorbescheid \nvom 20. März 2001 und die Baugenehmigung vom 31. Januar 2002 zur \nErrichtung eines Holzgerätehauses zur Bienenhaltung für maximal 12 \nBienenvölker auf dem Grundstück G3 sowie dem \nWiderspruchsbescheid des Landrates des F vom 20. April 2004 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verteidigt die Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheides bzw. der \nBaugenehmigung.\n\n13\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er macht geltend, dass es \nangesichts der Entfernung von 270 Metern und des Höhenunterschiedes von 54 \nMetern zwischen dem Standort des Bienenhauses und dem Grundstück des Klägers \nbiologisch unmöglich zu Verunreinigungen durch Bienenkot auf dem Grundstück des \nKlägers kommen könne. Dies werde auch durch ein neues vom Landgericht I. \neingeholtes Gutachten des B. S. vom September 2004 ( Verfahrensakte Blatt \n73-86) belegt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung ( § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und nach \nÜbertragung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter ( vgl. § 6 Abs. 1 VwGO).\n\n17\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, \naber ungegründet.\n\n18\n\nDer dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid und die erteilte Baugenehmigung \nverletzen den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten. In Vorhaben des \nbaurechtlichen Nachbarbarstreits ist nicht Gegenstand, ob das Verfahren allen \nVorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Für den Erfolg im Verfahren der \nvorliegenden Art kommt es nach ständiger Rechtsprechung vielmehr darauf an, ob \ndie angefochtene Baugenehmigung gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die \nneben dem öffentlichen Interesse auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen \nbestimmt sind. Die Errichtung des Bienenhauses verstößt ersichtlich nicht gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.\n\n19\n\nDas Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften \ndes Bauplanungsrechts. Der Standort des Bienenhauses liegt außerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils und auch nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplanes, sodass sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 35 des \nBaugesetzbuches (BauGB) richtet. Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, \nob das Bauvorhaben ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben oder \nein nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilendes sonstiges Vorhaben ist. Denn in \nbeiden Fällen kommt ein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers gegenüber dem \nBauvorhaben des Beigeladenen nur nach Maßgabe des Gebotes der \nRücksichtnahme in Betracht. Die Errichtung des Bienenhauses verstößt jedoch nicht \nzulasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein solcher Verstoß \nkönnte allenfalls dann festgestellt werden, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen \ndes Grundstückes des Klägers durch Verunreinigungen in Gestalt von Bienenkot zu \nerwarten wären. Dies kann jedoch auf der Grundlage der in den Zivilrechtsstreiten \neingeholten Gutachten ersichtlich ausgeschlossen werden. Denn zwischen dem \nGrundstück des Klägers und dem Standort des Bienenhauses liegt eine Entfernung \nvon deutlich über 200 Meter. Insoweit hat der Gutachter Dr. N. in seinem \nGutachten vom 29. November 2000 festgestellt, dass „ein Abkoten immer in direkter \nNähe des Bienenstandes stattfindet und normalerweise nur in einem Umkreis von ca. \n50 Metern wahrgenommen wird. Die Häufigkeit nimmt dabei mit der Entfernung vom \nBienenstock ab ( Seite 3 des Gutachtens unten) „. Aufgrund der besonderen \nGeländeverhältnisse sah der Gutachter insoweit auch die Möglichkeit gegeben, dass \nes Kotspritzer auch in einer Entfernung von bis zu 80 Metern geben kann. Auch der \nGutachter S. erklärt, dass es nicht vorstellbar und auch nirgends nachgewiesen \nsei, dass Bienen noch in einer Entfernung von 200 Metern von ihrem Bienenkorb so \nmassiert Kot absetzen, dass daraus umfangreiche Verunreinigungen folgen \n(Gutachten Seite 9). Er kommt weiter zu dem Schluss, dass die Bienen des \nBeigeladenen nicht die Ursache dafür sein könnten, wenn trotz einer Entfernung von \nüber 200 Meter in erheblich stärkerem Umfang Verunreinigungen am Fahrzeug \nfestgestellt werden können ( Seite 10 des Gutachtens unten).\n\n20\n\nAngesichts dieser eindeutigen Aussagen der Gutachter, an deren Richtigkeit das \nGericht keinen Grund zu zweifeln hat und die von den Beteiligten auch in keiner \nWeise beanstandet worden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass \nBienen bei der hier vorzufindenden tatsächlichen Entfernung von über 200 Meter auf \ndas Grundstück des Klägers fliegen und dort in unzumutbarer Weise die abgestellten \nFahrzeuge verunreinigen.\n\n21\n\nSelbst wenn entgegen den Feststellungen der Gutachter sich tatsächlich einmal \neine Biene von den Bienenstöcken des Beigeladenen auf das Grundstück des \nKlägers „verirren\" sollte, so wäre dieses als eine Unannehmlichkeit, die nicht den \nGrad einer qualifizierten Störung erreicht, wie sie für eine Verletzung des \nRücksichtsnahmegebotes erforderlich ist, anzusehen ,\n\n22\n\nvgl. VGH Baden Württemberg vom 11. November 1993 - 5 S \n2352/92 - \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtssprechungsreport \n(NVwZ-RR) 1994, 632,\n\n23\n\nund darüber hinaus aufgrund der Lage des Grundstücks am Rande zum \nAußenbereich vom Kläger hinzunehmen.\n\n24\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).\n\n25\n\nDie Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO für eine Zulassung der Berufung \nliegen nicht vor.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-02/12-k-1750-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-11-02/12-k-1750-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284020","retrieved":"2026-07-09 02:59:43.547134+00:00"}}