{"status":"available","doknr":"OLD284119","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1022.13K3293.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-10-22","aktenzeichen":"13 K 3293/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Sonderschullehrerin in Diensten des beklagten \nLandes.\n\n3\n\nMit Antrag vom 17. März 2003 begehrte sie unter anderem eine Beihilfe zu \nAufwendungen einer Behandlung in Spanien. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nRechnung des \"D\" vom 27. Februar 2003 über 388,60 EUR Bezug genommen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. April 2003 erkannte das Schulamt für den Kreis T. (im \nFolgenden: Schulamt) von der zuvor genannten Rechnung 325,60 EUR als \nbeihilfefähig an, nicht dagegen 63,00 EUR für das Präparat Gingko.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 28. April 2003 legte die Klägerin gegen den zuvor genannten \nBescheid Widerspruch ein und erbat eine Begründung für die Nichterstattung von \nGingko. Das Schulamt teilte der Klägerin daraufhin mit, dass Gingko nicht \nbeihilfefähig sei, weil es sich um ein wissenschaftlich nicht anerkanntes Präparat \nhandele.\n\n6\n\nMit weiterem Antrag vom 21. April 2003 begehrte die Klägerin eine Beihilfe unter \nanderem zu der Rechnung des bereits zuvor genannten \"D\" vom 20. März 2003 über \n147,00 EUR für die Präparate Gingko und B 12.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 20. Mai 2003 lehnte das Schulamt die Gewährung einer \nBeihilfe insoweit ab und begründet dies damit, dass Gingko wissenschaftlich nicht \nanerkannt und damit nicht beihilfefähig sei und dass Vitaminpräparate lediglich bei \närztlich attestierten Vitaminmangelerkrankungen beihilfefähig seien, was mangels \nDiagnose oder medizinischer Indikation jedoch nicht geprüft werden könne.\n\n8\n\nMit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Mai 2003 wandte sich die \nKlägerin anschließend gegen die Nichtgewährung einer Beihilfe für Gingko und B 12 \ndurch die beiden zuvor genannten Bescheide und machte zur Begründung - soweit \nverständlich - sinngemäß geltend: Die Rechnung vom 27. Februar 2003 verhalte sich \nüber mehrere ärztlich verordnete, aufeinander abgestimmte Präparate. Aus dieser \nRechnung sei auch die Diagnose (\"Durchblutungen im Kopf schlecht; C1 - T3 \nBlockade, Virus im Lungengebiet\") erkennbar, welche auch für die weitere Rechnung \nvom 20. März 2003 gelte. Da die verordneten Präparate aufeinander sowie auf das \nKrankheitsbild abgestimmt seien, könnten nicht die Aufwendungen für einzelne \nPräparate willkürlich nicht erstattet werden.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 05. August 2003 wies die Bezirksregierung \nB. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, \ndass Gingko nicht zu den wissenschaftlich anerkannten Heilmitteln gehöre und dass \ndas Vitamin B 12 nicht beihilfefähig sei, weil die Rechnung vom 20. März 2003 keine \nDiagnose enthalte und auch eine ärztliche Verordnung nicht erkennbar sei.\n\n10\n\nAm 21. August 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nüber ihre Prozessbevollmächtigten - soweit verständlich - im Wesentlichen geltend \nmacht: Patienten könnten im europäischen Ausland ihren Arzt frei wählen, allgemein \nanerkannte Präparate und Anwendungsmethoden seien zu erstatten. Bei Gingko \nhandele es sich um ein sehr altes und allgemein anerkannte Heilmittel, auch B 12 sei \nein altes Heilmittel. Die in der Rechnung vom 20. März 2003 genannten Präparate \nseien ihr nachgesandt worden, die ärztliche Verordnung (Anwendung, Therapie und \nDiagnostik) ergebe sich aus der Rechnung vom 27. Februar 2003. Zudem habe sie \neinen \"Therapieplan\" erhalten, auf dem die Medikamente aufgeführt seien, ihre \nEinnahme zu den drei Hauptmahlzeiten erläutert werde und deren \nAnwendungsbereich angegeben sei. Gingko sei ärztlich für sinnvoll gehalten worden \nund werde hochdosiert verabreicht, was diese Pflanze nach der \nOrthomolekularmedizin/-therapie, die auf der Gabe überdosierter Naturheilpräparate \nberuhe, zur Medizin mache.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndas beklagte Land unter entsprechender \nAbänderung der Bescheide des Schulamtes für \nden Kreis T. vom 15. April und 20. Mai 2003 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung B. vom 05. August 2003 \nzu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe \nvon 105,00 EUR zu gewähren.\n\n13\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung seines Antrags nimmt es Bezug auf die Ausführungen in dem \nWiderspruchsbescheid.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren und \ndem Verfahren gleichen Rubrums 13 K 391/04 des Verwaltungsgerichts \nArnsberg sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDas Gericht entscheidet, obwohl weder die Klägerin noch ihre \nProzessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zugegen waren, weil die \nKlägerseite mit der rechtzeitig erfolgten Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass \nbei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § \n102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n19\n\nDie als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.\n\n20\n\nDie angegriffenen Bescheide vom 15. April und 20. Mai 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 05. August 2003 sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat keinen \nAnspruch auf Gewährung der begehrten weiteren Beihilfe.\n\n21\n\nAnspruchsgrundlage ist, da es sich um Auslandsaufwendungen handelt, § 88 \nSatz 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) in \nVerbindung mit § 10 der Beihilfeverordnung (BVO). In welcher Fassung die zuletzt \ngenannte Vorschrift anzuwenden ist - sei es in der Gestalt der Neunzehnten \nVerordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 12. Dezember 2003 (im \nFolgenden: neue Fassung, n.F.), die nach ihrem Art. II Satz 1 am 01. Januar 2004 in \nKraft getreten ist und nach Art. II Satz 2 nur für nach dem 31. Dezember 2003 \nentstandene Aufwendungen gilt, sei es in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden \nFassung (im Folgenden: alte Fassung, a.F.), die wegen Verstoßes gegen \neuroparechtliche Vorschriften unwirksam sein könnte, weil nach § 10 Abs. 1 Satz 1 \nBVO a.F. Auslandsaufwendungen grundsätzlich nur in Höhe der entsprechenden \nAufwendungen am inländischen Wohnort des Beihilfeberechtigten beihilfefähig \nwaren - kann dahinstehen. Unabhängig von der anzuwendenden Fassung sind auch \nAuslandsaufwendungen im Hinblick auf § 3 Abs. 1 BVO nur dann beihilfefähig, wenn \nes sich um notwendige Aufwendungen in angemessenen Umfang handelt. Denn der \nUmstand, dass hier möglicherweise ein Kostenvergleich im Sinne von § 10 Abs. 1 \nSatz 1 BVO a.F. nicht anzustellen ist - sei es nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BVO n.F., sei \nes nach der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 BVO a.F. oder n.F. - bedeutet nicht, \ndass zugleich die Anforderungen des § 3 Abs. 1 BVO nicht mehr zu beachten sind. \nVielmehr müssen auch die Aufwendungen für Auslandsbehandlungen notwendig \nsein und einen angemessenen Umfang haben. Dies setzt weiter voraus, dass es sich \num wissenschaftlich anerkannte ärztliche Leistungen bzw. Leistungen eines \nHeilpraktikers im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO handelt bzw. um von einem Arzt \noder Heilpraktiker schriftlich verordnete, wissenschaftliche anerkannte Arzneimittel im \nSinne von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO. Denn die Verwendung des Ausdrucks \n\"Krankenbehandlung\" in § 10 Abs. 1 Satz 1 BVO ist als Verweis auf die in § 4 BVO \ngeregelten Aufwendungen in Krankheitsfällen zu verstehen.\n\n22\n\nHier fehlt es bereits an einer schriftlichen Verordnung der Präparate Gingko und \nB 12 durch einen Arzt oder Heilpraktiker. Weder der Briefkopf auf der Rechnung vom \n27. Februar 2003 mit der Bezeichnung \"Centro Naturista van Buren\" noch der neben \nder Diagnose angebrachte Stempel mit der Inschrift \"VEREINIGING TER \nBEVORDERING VAN ALTERNATIEVE GENEESWIJZE\" (frei übersetzt wohl: \nVereinigung zur Förderung alternativer Heilmethoden) enthalten einen Hinweis \ndarauf, dass die Rechnung und/oder die auf dieser vermerkte Diagnose von einem \nArzt oder Heilpraktiker stammen. Der im Stempel abgedruckte, von einer Schlange \numwundene Äskulapstab stellt ein in der Medizin allgemein gebräuchliches Symbol \ndar und steht damit nicht zwingend für einen Arzt oder Heilpraktiker. Selbst wenn \nman unterstellt, dass die Diagnose auf der Rechnung von einem Arzt oder \nHeilpraktiker stammt, hilft dies nicht weiter, weil diese Person ausweislich der \nanderen Handschrift nicht die „Verordnung\" der umstrittenen Präparate \nvorgenommen hat. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass er \nsich selbst bei einem Arzt namens „Dr.W.\" behandeln lasse, ändert nichts daran, \ndass die genannte Rechnung, die im Hinblick auf die Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 \nHalbsatz 1 BVO die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die Beihilfegewährung \nbildet, die Ausstellung durch einen Arzt, insbesondere einen Dr. W. nicht erkennen \nlässt. Die vorstehenden Ausführungen geltend entsprechend für die Rechnung vom \n20. März 2003, die weder eine Diagnose noch einen Aussteller erkennen läßt.\n\n23\n\nUnabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist eine Beihilfefähigkeit der \nAufwendungen für das Präparat Gingko zu verneinen, weil es sich um ein \nwissenschaftlich nicht anerkanntes Präparat handelt. Auf die entsprechenden \nAusführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 05. August 2003 wird gemäß § \n117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Der Vortrag in der Klagebegründung \nrechtfertigt keine andere Einschätzung. Fachliche Beurteilungen, aus denen sich die \nwissenschaftliche Anerkennung des Präparats ergibt, sind von der Klägerin weder \nbenannt worden noch sonst ersichtlich. Das mit Schriftsatz vom 30. August 2004 \nübersandte englischsprachige Konvolut verhält sich, soweit ersichtlich, nicht speziell \nüber Gingko.\n\n24\n\nDie Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Vitaminpräparat scheitert \nweiterhin daran, dass es sich bei B 12 im Hinblick auf die bei der Klägerin \n\"diagnostizierten\" Krankheiten ebenfalls nicht um ein wissenschaftlich anerkanntes \nArzneimittel handelt.\n\n25\n\nVgl. allgemein zu den Krankheiten, bei denen B \n12 wissenschaftlich anerkannt ist: Mohr/Sabolewski, \nBeihilfenrecht, B I § 4 Anm. 7, S. 78/6.\n\n26\n\nDie Ausführungen der Klägerin zur sog. Orthomolekulartherapie rechtfertigen \nebenfalls keine andere Einschätzung. Zum einen ist nach den von der Klägerin zur \nOrthomolekulartherapie/-medizin vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass \nes sich weniger um eine Behandlungsmethode in einem speziellen Krankheitsfall \nhandelt, sondern eher um Maßnahmen, die über die Stärkung des Immunsystems \nallgemein zur Erhaltung und Förderung des Gesundheitszustandes beitragen sollen. \nZum anderen handelt es sich jedenfalls um eine wissenschaftlich nicht anerkannte \nHeilbehandlung/-methode, weil die insoweit aufgestellten höchstrichterlichen \nAnforderungen, wie sie zutreffend im Widerspruchsbescheid dargestellt worden sind, \nnach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen offensichtlich nicht vorliegen. \nUnabhängig davon ist nach den Ausführungen weiter oben nicht ersichtlich, dass es \nsich überhaupt um eine von einem Arzt oder Heilpraktiker auf die \"diagnostizierten\" \nKrankheiten abgestimmte Verordnung von hochdosierten Naturheilpräparaten \nhandelte. Hiergegen spricht im Übrigen, dass mit der Rechnung vom 27. Februar \n2003 für \"Consultas / Analisis de sangre / Bloedonderzoek\" (übersetzt wohl: \nBeratung / Blutuntersuchung) lediglich 69,90 EUR abgerechnet wurden.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-10-22/13-k-3293-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-10-22/13-k-3293-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284119","retrieved":"2026-07-09 02:59:56.064080+00:00"}}