{"status":"available","doknr":"OLD284213","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1015.1L1470.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-10-15","aktenzeichen":"1 L 1470/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nunter Abänderung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom \n17. November 2003 - 1 L 1646/03 - die aufschiebende Wirkung seiner \nKlage - 1 K 2712/04 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. \nOktober 2003 anzuordnen, \n\n4\n\nbleibt als Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 iVm Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfolglos. Nach dieser Vorschrift kann jeder \nBeteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 \nAbs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren auf Anordnung \noder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage \nohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ein Anspruch ist \nhiernach insbesondere anzunehmen, wenn sich nach der gerichtlichen Entscheidung \neine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder \nRechtslage ergeben hat. \n\n5\n\nVgl. nur: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, \n13. Aufl., § 80 Rn. 197. \n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \n\n7\n\nEine - im Übrigen nicht ersichtliche - Veränderung der maßgeblichen Sachlage \nnach dem Erlass des Beschlusses vom 17. November 2003 wird vom Antragsteller \nnicht geltend gemacht. Aber auch die Rechtslage oder sonstige maßgebliche \nUmstände haben sich nicht geändert. \n\n8\n\nDabei kommt als Änderung der Umstände in diesem Sinne auch eine Änderung \nder höchstrichterlichen oder letztinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung in Betracht, die erwarten lässt, dass sie für die Entscheidung des \nHauptsacheverfahrens bestimmend sein wird. Entsprechendes gilt für eine \nverfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die die grundsätzliche Klärung einer \nverfassungsrechtlich bedeutsamen Rechtsfrage herbeigeführt hat und von der zu \nerwarten ist, dass sie von den Fachgerichten beachtet wird. \n\n9\n\nVgl. HessVGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 6 TG 2992/95 -, \nDVBl 1996, 1319, m.w.N.\n\n10\n\nEine solche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die erwarten \nlässt, dass sie im vorliegenden Fall für die Entscheidung der Klage 1 K 2712/04 \nbestimmend sein wird, ist nicht dargelegt worden. Der vom Antragsteller zur \nBegründung seines Antrages hauptsächlich in Bezug genommene Beschluss des \nLandgerichts X. vom 17. August 2004 - 30 Qs 3/04 - betreffend die Aufhebung \nvon Beschlagnahmungen ist keine höchstrichterliche Entscheidung und dürfte für \nden Ausgang des Hauptsacheverfahrens auch nicht bestimmend sein. \n\n11\n\nUngeachtet dessen hat ersichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht seine \nmaßgebliche letztinstanzliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der \nVeranstaltung von Oddset-Sportwetten ohne behördliche Genehmigung als \nGlücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) seit dem Abschluss \ndes Verfahrens 1 L1646/03 nicht geändert. Unbeschadet der Frage, ob die \npauschale Bezugnahme des Antragstellers auf seine Ausführungen in seiner \nKlageschrift zu dem Verfahren 1 K 2712/04 den Anforderungen an die \nGeltendmachung veränderter Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO \ngenügt, ergibt sich zudem eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung auch \nnicht aus der dort angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. April \n2004 - I ZR 317/01 -. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Frage \nder Vereinbarkeit der „inländischen Vorschriften über die Erteilung von Erlaubnissen \nzur Veranstaltung von Glücksspielen und die Anwendung der Strafvorschrift des \n§ 284 StGB mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der \nNiederlassungsfreiheit (Art. 46 EG) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG)\" \nausdrücklich offen gelassen und lediglich mit Bezug auf Stimmen in der Literatur \nangemerkt, dass die Vereinbarkeit „in Zweifel gezogen\" werde. \n\n12\n\nSchließlich liegen auch keine veränderten Umstände in Gestalt der \ngrundsätzlichen Klärung einer verfassungsrechtlichen Rechtsfrage vor. Die \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 2004 - 1 BvR \n1446/04 - lässt nach den eingangs dargelegten Maßstäben einen Einfluss auf das \nHauptsacheverfahren im vorliegenden Falle nicht erwarten. Denn das \nBundesverfassungsgericht hat sich darin nicht zu den möglicherweise in dem \nHauptsacheverfahren entscheidungsrelevanten Fragen - auch nicht zu der \nBedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für die \nAnwendbarkeit der Vorschriften des Nordrhein-Westfälischen Sportwettengesetzes - \ngeäußert. Es hat mit dieser Entscheidung den Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 14. \nMai 2004 - 4 B 858/03 - wegen einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem \nGrundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) aufgehoben und die \nSache zurückverwiesen, weil das Oberverwaltungsgericht eine Änderung der \nSachlage durch die nach Abschluss des ersten Verfahrens erfolgte Bindung des \nBeschwerdeführers an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union \nlizenzierten Wettanbieter übersehen und im Rahmen der Interessenabwägung das \nBemühen des Beschwerdeführers um eine Lizenz des behördlich zugelassenen \nWestlotto unberücksichtigt gelassen habe. Mithin hat das Bundesverfassungsgericht \nkeine für das vorliegende Verfahren verfassungsrechtlich bedeutsame Rechtsfrage \ngrundsätzlich geklärt, so dass das erkennende Gericht auch keine Veranlassung hat, \nmit Rücksicht auf diese Einzelentscheidung die im Übrigen obergerichtlich - soweit \nerkennbar - nicht streitige Unzulässigkeit der Veranstaltung von Sportwetten ohne \nbehördliche Erlaubnis, \n\n13\n\nvgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 4 B 2563/03 -; im \nErgebnis ebenso: HessVGH, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 11 TG \n3060/03 - (juris Web), wie die tenorierte Auflage zeigt, einen Antrag auf \nZulassung der Vermittlung zu stellen\n\n14\n\nund insbesondere die Vereinbarkeit der Beschränkung von \nSportwettenveranstaltungen auf juristische Körperschaften öffentlichen Rechts nach \nnordrhein-westfälischem Landesrecht mit dem Recht der Europäischen \nGemeinschaften im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes -\n derzeit - in Frage zu stellen. Im Übrigen wirft die mit dem Beschluss vom 26. August \n2004 entschiedene Verfassungsbeschwerde nach der Auffassung des \nBundesverfassungsgerichts selbst keine Fragen grundsätzlicher \nverfassungsrechtlicher Bedeutung auf. \n\n15\n\nAus den vorstehenden Gründen sieht die Kammer auch von einer Änderung \nihres Beschlusses vom 17. November 2003 von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 \nVwGO) ab. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die \nKammer folgt bezüglich der Höhe der Streitwertfestsetzung dem Streitwertkatalog für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./ 08. Juli 2004 in Leipzig \nbeschlossenen Änderungen (entspr. Nr. 54.1 des Streitwertkataloges). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-10-15/1-l-1470-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-10-15/1-l-1470-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284213","retrieved":"2026-07-09 03:00:03.613726+00:00"}}