{"status":"available","doknr":"OLD284422","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1006.1K2604.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"1 K 2604/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Entgegennahme von Paketen zum \nZwecke der unmittelbaren Beförderung ins Ausland am Sonntag keine \nAusnahmegenehmigung vom Verbot des § 3 Feiertagsgesetz NRW benötigt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber der Firma T. mit Sitz in X. . Wesentlicher \nBestandteil der Geschäftstätigkeit des Klägers ist das Einsammeln privater Pakete \nvon Aussiedlerfamilien und deren direkte Beförderung zu den jeweiligen Empfängern \nim Ausland. In der Vergangenheit nahm der Kläger die Pakete am Sonntagmorgen in \nder Zeit von 10.30 Uhr bis 13.00 Uhr an einem festen Standort auf dem Gelände \neines Autohauses in T1. entgegen. Anschließend wurden die Pakete von dem \nKläger selbst oder einem angestellten Fahrer mit einem bereitstehenden Lieferwagen \nunmittelbar zu den Empfängern befördert.\n\n3\n\nU.a. am 23. Februar 2003 wurde dem Kläger durch einen Mitarbeiter der Stadt \nT1. die Entgegennahme der Pakete untersagt, da u.a. ein Verstoß gegen das \nGesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW - FeiertagsG NRW -) \nvorliege.\n\n4\n\nUnter dem 11. März 2003 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat um \nPrüfung, ob die Entgegennahme der Pakete am Sonntagmorgen erlaubnispflichtig \nsei. Für den Fall der Genehmigungsfähigkeit beantrage er die Erteilung der \nGenehmigung. Mit Schreiben vom 19. März 2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, \ndas Einsammeln der Pakete verstoße gegen § 3 Satz 1 FeiertagsG NRW. Eine \nAusnahme vom Arbeitsverbot könne nicht erteilt werden. Unter dem 31. März 2003 \nteilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seinen Antrag auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung vom Verbot des § 3 FeiertagsG NRW aufrechterhalte. Es \nsei schon zweifelhaft, ob es sich bei dem Einsammeln der Pakete um eine öffentlich \nbemerkbare Arbeit handele. Er benutze keine öffentlichen Verkehrsflächen, sondern \neine privat angemietete Grundstücksfläche. Die Versender hätten die Pakete bereits \nversandfertig vorbereitet und gäben sie lediglich nach dem Kirchgang ab, ohne dass \ndamit eine Beeinträchtigung der äußeren Ruhe des Tages verbunden sei. Die \nVersender seien wegen des Besuches des Gottesdienstes in der nahe gelegenen \nKirche ohnehin vor Ort. Zudem bestehe ein dringendes Bedürfnis für seine Tätigkeit. \nIm Kreis Siegen-Wittgenstein lebten etwa 3.500 Aussiedlerfamilien, die in \nregelmäßigen Abständen Pakete an Verwandte versendeten. Die Pakete enthielten \nregelmäßig verderbliche Waren. Er könne anders als die Deutsche Post die schnelle \nAuslieferung der Pakete gewährleisten und dies zu einem weitaus günstigeren Preis. \nEr könne die Pakete auch nicht an einem Werktag einsammeln, da es den \nVersendern wegen ihrer eigenen Berufstätigkeit nur möglich sei, die Waren am \nSamstag frisch einzukaufen und am Samstagabend versandfertig zu verpacken, um \nsie am Sonntag abzugeben.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 4. April 2003, zugestellt am 8. April 2003, lehnte der Beklagte \nden Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 3 \nFeiertagsG NRW ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Bei der \nEntgegennahme der Pakete handele es sich um öffentlich bemerkbare Arbeit, da sie \ngewerbsmäßig erfolge und auf Gewinnerzielung gerichtet sei. Der Kläger begehre \neine Genehmigung für jeden Sonntag des Jahres, so dass nicht von einem \nAusnahmefall gesprochen werden könne. \n\n6\n\nDaraufhin legte der Kläger am 7. Mai 2003 Widerspruch ein, den die \nBezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2003 als \nunbegründet zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde am 5. Juni 2003 \nzugestellt.\n\n7\n\nDaraufhin hat der Kläger am 4. Juli 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung \ner wiederholt, dass seine Tätigkeit nicht geeignet sei, die äußere Ruhe des \nSonntages zu stören, und dass ein erhebliches Bedürfnis für die Tätigkeit am \nSonntag bestehe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass nach § 4 FeiertagsG NRW \nbestimmte Tätigkeiten, u.a. die Tätigkeit von Postunternehmen, vom Arbeitsverbot \nausgenommen seien. Unter diese Ausnahmeregelung müsse auch seine Tätigkeit \nfallen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass er für die Entgegennahme von Paketen zum Zwecke \nder unmittelbaren Beförderung ins Ausland am Sonntag keine \nAusnahmegenehmigung vom Verbot des § 3 Feiertagsgesetz NRW \nbenötigt,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. April 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n27. Mai 2003 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Ausnahmegenehmigung \nvom Verbot des § 3 Feiertagsgesetz NRW mit dem Inhalt zu erteilen, dass ihm \nerlaubt wird, am Sonntagmorgen in der Zeit von 10.30 Uhr bis 13.00 Uhr auf \nder privaten Grundstücksfläche des Autohauses C. in T1. Pakete zur \nBeförderung entgegenzunehmen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. \nErgänzend trägt er vor: Die Ausnahmeregelung in § 4 Nr. 2 FeiertagsG NRW für \nVerkehrsunternehmen greife nicht ein, da der Kläger keinen Güterkraftverkehr im \nSinne von § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) betreibe.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der \nStreitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Es geht dem Kläger nicht um die \nKlärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern um die konkrete Feststellung, dass \neine bestimmte Tätigkeit, die er ausüben möchte, nach § 3 FeiertagsG NRW nicht \nerlaubnispflichtig ist. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen \nFeststellung, da der Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Tätigkeit des Klägers \ngegen § 3 FeiertagsG NRW verstößt. Dem Kläger ist nicht zuzumuten, das Risiko \neinzugehen, mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 11 FeiertagsG NRW \nüberzogen zu werden.\n\n18\n\nDie Feststellungsklage ist auch begründet. Die vom Kläger beabsichtigte \nTätigkeit ist nach dem nordrhein-westfälischen Feiertagsgesetz nicht verboten. \n\n19\n\nNach § 3 Satz 1 FeiertagsG NRW sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich \nbemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu \nstören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Es spricht zwar alles dafür, dass es \nsich bei der Entgegennahme der Pakete um eine öffentlich bemerkbare Arbeit \nhandelt, die geeignet ist, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Die Tätigkeit ist aber \nnach § 4 Nr. 2 FeiertagsG NRW ausnahmsweise erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind \nan Sonn- und Feiertagen die Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen \ndes Verkehrs erlaubt. Der Kläger betreibt ein privates Verkehrsunternehmen in \ndiesem Sinne. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt ein \nVerkehrsunternehmen vor, wenn der Zweck der Tätigkeit des Unternehmens \nunmittelbar auf die Beförderung von Personen, Gütern oder auch Nachrichten für \nandere gerichtet ist.\n\n20\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 16. September 1987 - 4 A 2522/86 -, Der Gemeindehaushalt 1988, \n212, 213.\n\n21\n\nAuch der Begriff der „Verkehrsbetriebe\" im Sinne von §§ 5, 10 des \nArbeitszeitgesetzes (ArbZG) wird in gleicher Weise definiert.\n\n22\n\nVgl. Neumann in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung Band 2, 700, \nRandnummer 11 zu § 5 ArbZG; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom \n4. Mai 1993 - 1 ABR 57/92 - Der Betrieb 1993, 1881 = Monatsschrift für \ndeutsches Recht 1993, 1089 (juris-Dokument Nr. KARE407430403) zu \nder entsprechenden früheren Regelung in § 105 e GewO.\n\n23\n\nEs liegt nahe, diese Definition zum Arbeitszeitgesetz auf das nordrhein-\nwestfälische Feiertagsgesetz zu übertragen, da beide Gesetze die selbe Intention \nverfolgen. \n\n24\n\nDie Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 2 FeiertagsG NRW erfasst, soweit es um die \nBeförderung von Gütern geht, nicht nur den Güterkraftverkehr im Sinne des \nGüterkraftverkehrsgesetzes, also nicht nur die Beförderung von Gütern mit \nKraftfahrzeugen, die ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben (vgl. § 1 \nAbs. 1 GüKG). Das Güterkraftverkehrsgesetz dient nicht dazu, den \nGüterkraftverkehr, soweit er dort geregelt ist, zu privilegieren. Vielmehr geht es im \nGüterkraftverkehrsgesetz um eine weitergehende Kontrolle bestimmter Transporte, \ndie der Gesetzgeber für Kleintransporte nicht für erforderlich hält. Zudem ergibt sich \naus § 4 Nr. 2 FeiertagsG NRW nicht, dass nur bestimmte Verkehrsunternehmen von \ndem Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sein sollen. Schließlich lässt sich aus \ndem Güterkraftverkehrsgesetz nicht herleiten, dass allgemein unter den Begriff der \n„Güter\" nur solche Güter fallen, die mit Kraftfahrzeugen transportiert werden, die ein \nhöheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.\n\n25\n\nDer Zweck des Unternehmens des Klägers ist unmittelbar auf die Beförderung \nvon Gütern für Dritte gerichtet. Dies gilt auch für die Entgegennahme der Pakete. \nDenn diese ist organisatorisch und rechtlich nicht von dem eigentlichen Transport der \nPakete getrennt. Die Pakete werden vom Kläger angenommen, unmittelbar in den \nbereit stehenden Lieferwagen verladen und anschließend sofort ins Ausland \ntransportiert.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDas Gericht sieht von der Zulassung der Berufung ab, da die Voraussetzungen \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-10-06/1-k-2604-03","cited_norms":[{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-10-06/1-k-2604-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284422","retrieved":"2026-07-09 03:00:21.942950+00:00"}}