{"status":"available","doknr":"OLD284421","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:1006.1K1472.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"1 K 1472/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung.\n\n3\n\nDem Kläger wurde am 26. August 1980 von der Columbia Pacific University, Mill \nValley, California (USA) der akademische Grad eines „Master of Science Civil \nEngineering\" verliehen. Aufgrund eines entsprechenden Urteils des \nVerwaltungsgerichts Koblenz vom 20. September 1982 - 1 K 276/81 - erteilte das \nKultusministerium Rheinland-Pfalz dem Kläger unter dem 24. November 1982 die \nGenehmigung zur Führung des akademischen Grades „Master of Science Civil \nEngineering/Columbia Pacific University, Mill Valley, California (USA)\".\n\n4\n\nMit Schreiben vom 25. November 1986 bestätigte der Regierungspräsident \nArnsberg dem Kläger, dass er aufgrund dieser Genehmigung gemäß § 2 Abs. 4 des \nIngenieurgesetzes einer besonderen Genehmigung zur Führung der \nBerufsbezeichnung „Ingenieur\" nicht bedürfe. Er sei berechtigt, die \nBerufsbezeichnung „Ingenieur\" allein oder in einer Wortverbindung zu führen. Mit \neinem weiteren Schreiben vom 10. Mai 1989 gab der Regierungspräsident Arnsberg \ndem Kläger Gelegenheit, zu einer beabsichtigten Rücknahme des „Bescheides\" vom \n25. November 1986 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 5. Juni 1989 erklärte der \nRegierungspräsident Arnsberg gegenüber dem Kläger, er verzichte auf die \nRücknahme des Bescheides vom 25. November 1986 und werde die Angelegenheit \nnicht weiter verfolgen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1989 teilte der \nRegierungspräsident Arnsberg dem Kläger mit, er könne aufgrund neuer \nErkenntnisse seine Schlussfolgerung in dem Schreiben vom 25. November 1986 \nnicht mehr aufrechterhalten; eine Rücknahme dieses Schreibens, das lediglich eine \nSchlussfolgerung enthalte, sei nicht nötig. Er mache den Kläger darauf aufmerksam, \ndass er auch in Nordrhein-Westfalen nicht berechtigt sei, die Berufsbezeichnung \n„Ingenieur\" allein oder in einer Wortverbindung zu führen.\n\n5\n\nIm Jahre 1993 beantragte der Kläger die Eintragung in die Liste der Beratenden \nIngenieure im Bauwesen bei der Beklagten. Mit dem Antrag legte er die \nGenehmigung des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz vom 24. November 1982 \nsowie das Schreiben des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 25. November 1986 \nvor. Die weiteren Schreiben des Regierungspräsidenten Arnsberg, insbesondere das \nSchreiben vom 5. Oktober 1989, legte er nicht vor. Am 7. Juni 1994 wurde der Kläger \nin die Liste der Beratenden Ingenieure mit den Fachrichtungen „Bauingenieurwesen\" \nund „Bauphysik\" eingetragen.\n\n6\n\nAm 24. Oktober 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine \nBescheinigung über seine Bauvorlageberechtigung. Die Zentralstelle für \nausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der \nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland teilte der Beklagten auf \nderen Anfrage hin unter dem 29. Mai 2001 mit, die Columbia Pacific University, USA, \nsei keine akkreditierte Hochschule der USA und sei dies auch nicht gewesen. \nAbschlüsse dieser Einrichtung seien in der Bundesrepublik Deutschland nicht \nanerkannt. Allein aus der Genehmigung, den akademischen Grad „Master of \nScience\" führen zu dürfen, ergebe sich kein Recht, die Berufsbezeichnung \n„Ingenieur\" zu führen. Ein Ingenieurabschluss werde in den USA durch den Grad \n„Bachelor of Science in Engineering\" bezeichnet und dieser besitze nur \nRechtsgültigkeit, wenn er an einer Hochschule erworben werde, die als Institution \nregional akkreditiert sei und deren zu dem genannten Bachelor-Grad führender \nStudiengang auch von dem für Ingenieurausbildungen zuständigen amerikanischen \nFachverband fachlich akkreditiert sei. Beide Akkreditierungen lägen nicht vor.\n\n7\n\nUnter dem 30. Mai 2001 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten \nAblehnung seines Antrages an. Der Kläger nahm daraufhin mit Schreiben vom 13. \nJuni 2001 und 20. August 2001 wie folgt Stellung: Der Regierungspräsident Arnsberg \nhabe bereits in seinem Schreiben vom 25. November 1986 entschieden, dass er, der \nKläger, berechtigt sei, die Berufsbezeichnung „Ingenieur\" zu führen. Es komme \ndeshalb nicht darauf an, ob die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen \nanderer Ansicht sei. Entscheidend sei allein, dass die Ausbildung, die zu seiner \nBerechtigung geführt habe, sich „Ingenieur\" zu nennen, eine Ausbildung im Bereich \ndes Bauingenieurwesens gewesen sei. Dies sei der Fall, da der Begriff „civil \nengineering\" mit „Bauingenieur\" zu übersetzen sei.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 22. Februar 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers \nauf Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung mit folgender Begründung ab: Der \nKläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass er als Angehöriger der Fachrichtung \nBauingenieurwesen Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW sei. Er sei nicht \nberechtigt, sich „Ingenieur\" zu nennen. Dies habe auch der Regierungspräsident \nArnsberg in seinem Schreiben vom 5. Oktober 1988 festgestellt. Außerdem habe der \nKläger nicht nachgewiesen, gerade die Fachrichtung Bauingenieurwesen studiert zu \nhaben.\n\n9\n\nAm 4. März legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung ein, den die \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2002 als unbegründet \nzurückwies.\n\n10\n\nDaraufhin hat der Kläger am 19. April 2002 Klage erhoben.\n\n11\n\nIm Laufe des Klageverfahrens beschloss der Eintragungsausschuss der \nBeklagten, den Kläger aus der Liste der Beratenden Ingenieure im Bauwesen zu \nlöschen und die sofortige Vollziehung dieser Löschung anzuordnen. Dieser \nBeschluss wurde dem Kläger mit Löschungsbescheid vom 27. Februar 2003 \nmitgeteilt. Der Kläger legte am 10. März 2003 gegen den Löschungsbescheid \nWiderspruch ein und beantragte zugleich - mit Erfolg - die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes - 1 L 397/03 -. Der Widerspruch des Klägers wurde mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. März 2004 zurückgewiesen. Daraufhin erhob der \nKläger am 3. April 2004 gegen den Löschungsbescheid Klage - 1 K 1111/04 -. \n\n12\n\nZur Begründung der Klage auf Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung trägt \nder Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Vorverfahren und im Verfahren \n- 1 L 397/03 - im Wesentlichen vor: Er habe durch den Erwerb des Titels im Bereich \n„civil engineering\" nachgewiesen, dass er Angehöriger der Fachrichtung \nBauingenieurwesen sei. Er sei seinerzeit auch zu Recht in die Liste der Beratenden \nIngenieure aufgenommen worden. Die Berechtigung zur Führung des Titels \n„Ingenieur\" ergebe sich aus § 2 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes in der seinerzeit \ngeltenden Fassung. Die entsprechende Bescheinigung des Regierungspräsidenten \nArnsberg vom 25. November 1986 sei weiterhin wirksam. Der Regierungspräsident \nhabe in seinem Schreiben vom 5. Juni 1989 ausdrücklich auf eine Rücknahme \nverzichtet. Das Schreiben vom 5. Oktober 1989 stelle schon seinem Wortlaut nach \nkeine Rücknahme dar. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Februar 2002 \nund des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 zu verpflichten, ihm die \nBescheinigung der Bauvorlageberechtigung für Ingenieure der Fachrichtung \nBauingenieurwesen zu erteilen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt \nergänzend und zusammenfassend vor: Der Kläger sei nicht Angehöriger der \nFachrichtung Bauingenieurwesen, da er kein entsprechendes Studium absolviert \nhabe. Da er außerdem nicht berechtigt sei, sich „Ingenieur\" zu nennen, sei er aus der \nListe der Beratenden Ingenieure im Bauwesen zu löschen. Der Begriff der \n„Fachrichtung\" in der Bauordnung sei nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der \n„Fachrichtung\" im Baukammergesetz.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Akten in den Verfahren \n1 L 397/03 und 1 K 1111/04 Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der die \nBescheinigung der Bauvorlageberechtigung ablehnende Bescheid der Beklagten \nvom 22. Februar 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2002 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz \n1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf \ndie begehrte Bescheinigung.\n\n21\n\nAnspruchsgrundlage für die Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung ist § 70 \nAbs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - \nBauO NRW). Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist die Beklagte für die Bescheinigung der \nBauvorlageberechtigung zuständig. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW ist \nbauvorlageberechtigt, wer als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung \nBauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in \nder Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig \nwar.\n\n22\n\nDie zuletzt genannte Voraussetzung der mindestens zweijährigen praktischen \nTätigkeit erfüllt der Kläger unstreitig.\n\n23\n\nDer Kläger ist auch (noch) Mitglied einer Ingenieurkammer. Er ist noch nicht \ngemäß § 38 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen \n„Architekt\", „Architektin\", „Stadtplaner\" und „Stadtplanerin\" sowie über die \nArchitektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur\" \nund „Beratende Ingenieurin\" sowie über die Ingenieurkammer-Bau \n(Baukammergesetz - BauKaG NRW -) im Mitgliederverzeichnis der Beklagten \ngelöscht worden. Dies dürfte erst möglich sein, wenn der Kläger bestandskräftig oder \nvollziehbar aus der Liste der Beratenden Ingenieure gelöscht worden ist. Dies ist \nbislang nicht geschehen.\n\n24\n\nDer Kläger ist jedoch nicht „als Angehöriger der Fachrichtung \nBauingenieurwesen\" Mitglied der Beklagten. Hierfür reicht es nicht aus, dass der \nKläger gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BauKaG NRW mit der Fachrichtung \n„Bauingenieurwesen\" in der Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist. \nVielmehr muss der Kläger tatsächlich Angehöriger dieser Fachrichtung im Sinne von \n§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW sein. Diese Norm ist so zu verstehen, dass der \nAntragsteller tatsächlich die Berechtigung nach §§ 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes \n(IngG) haben muss, die Berufsbezeichnung „Ingenieur\" zu führen, und dass diese \nBerechtigung in den Fällen des §§ 1 und 2 IngG auf einem Hochschulstudium in der \nFachrichtung Bauingenieurwesen und in den Fällen des § 3 IngG auf einer \nentsprechenden praktischen Tätigkeit beruht.\n\n25\n\nVgl. zum letzteren: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. Dezember 1980 \n- 10 A 2542/79 -, OVGE 35, 169.\n\n26\n\nZwar spricht der Wortlaut des Gesetzes eher dafür, allein darauf abzustellen, in \nwelcher Eigenschaft jemand Mitglied der Ingenieurkammer ist, und es ausreichen zu \nlassen, dass der Betreffende mit der Fachrichtung „Bauingenieurwesen\" in die Liste \nder Beratenden Ingenieure eingetragen ist. Durch die Anknüpfung allein an die \nberufsständische Regelung des Baukammergesetzes würde das Verfahren \nerleichtert und ein eigenständiges Prüfungsverfahren vermieden werden. \nAndererseits kann der Begriff der Fachrichtung in § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BauKaG \nNRW nicht mit dem Begriff der Fachrichtung in § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW \ngleichgesetzt werden. Während das Baukammergesetz für die Bestimmung der \nFachrichtung auf die praktische Tätigkeit des Betroffenen abstellt, knüpft die \nBauordnung in erster Linie an die durch eine bestimmte Ausbildung erworbene \nQualifikation an. Dies entspricht dem Zweck der Regelung, nur besonders \nqualifizierten Personen die Bauvorlageberechtigung zuzuerkennen. \nDementsprechend geht auch die Begründung der Landesregierung zu der \nNeufassung des § 70 BauO NRW als selbstverständlich davon aus, dass die \nBauvorlageberechtigung ein Ingenieur-Diplom der Fachrichtung Bauingenieurwesen \nvoraussetzt.\n\n27\n\nVgl. LT-Drucks. 11/7153 S. 190, auch abgedruckt bei Boeddinghaus/ \nHahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, \n§ 70 BauO NRW, S. 9.\n\n28\n\nHiervon ausgehend ist neben der Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer und \nder mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit als weitere eigenständige \nVoraussetzung der Bauvorlageberechtigung die Angehörigkeit zur Fachrichtung \nBauingenieurwesen zu fordern.\n\n29\n\nVgl. ebenso: Verwaltungsvorschriften VV BauO NRW 70.32 \n(abgedruckt bei Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-\nWestfalen, 10. Aufl. 2003, § 70 BauO), wo neben der Vorlage des \nMitgliedsausweises einer Ingenieurkammer auch die Vorlage eines \nHochschuldiploms der Fachrichtung „Bauingenieurwesen\" verlangt wird; \nHeintz in: Gädtke/ Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-\nWestfalen, Randnr. 22 zu § 70 BauO, wonach die \nBauvorlageberechtigung an drei Voraussetzungen anknüpft.\n\n30\n\nDer Kläger ist jedoch nicht Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen, da \ner schon nicht berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur\" zu führen. Dieses \nRecht könnte sich allenfalls aus § 2 IngG herleiten. Dessen Voraussetzungen sind \naber nicht erfüllt. \n\n31\n\nNach § 2 Abs. 1 IngG darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur/ Ingenieurin\" führen, \nwer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder \neiner sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde, hier der \nBezirksregierung Arnsberg (vgl. § 5 Abs. 1 IngG), die Genehmigung hierzu erhalten \nhat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Insbesondere handelte es sich bei dem \nSchreiben des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 25. November 1986 schon \nseinem Wortlaut nach eindeutig nicht um eine Genehmigung in diesem Sinne. \nVielmehr wird in diesem Schreiben nur (unzutreffend) ausgeführt, dass der Kläger \neiner solchen Genehmigung nicht bedürfe. Damit hat der Regierungspräsident \nlediglich eine Rechtsauffassung in Bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit \ngeäußert, nicht aber eine Genehmigung erteilt.\n\n32\n\nNach § 2 Abs. 5 IngG in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung bedarf \nderjenige keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 1 IngG, der nach § 141 des Gesetzes \nüber wissenschaftliche Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (- WissHG -; \nseit 1993: Universitätsgesetz - UG -; jetzt vergleichbare Regelung in § 119 des \nHochschulgesetzes - HG -) berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule \nerworbenen akademischen Grad des Ingenieurs zu führen. Da die \nAusnahmeregelungen in § 119 Abs. 1 und 2 HG (§ 141 Abs. 1 und 2 WissHG/UG) \nnicht einschlägig sind oder waren, kommt es auf § 119 Abs. 3 HG (§ 141 Abs. 3 \nWissHG/UG) an. Danach bedarf die Führung von Graden, die von einer \nausländischen Hochschule verliehen worden sind, der Zustimmung des Ministeriums \nfür Wissenschaft und Forschung. Eine solche Zustimmung liegt für den Grad \n„Ingenieur\" nicht vor. Der Kläger hat nur die Genehmigung des Kultusministeriums \nvon Rheinland-Pfalz (die auch in Nordrhein-Westfalen gilt, vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 \ndes Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die \nGenehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und \nentsprechender Grade, GV.NW. 1993, S. 340) zur Führung des Grades „Master of \nScience Civil Engineering/Columbia Pacific University, Mill Valley, California (USA)\", \nnicht aber eine Genehmigung zur Führung des akademischen Grades „Ingenieur\". \n\n33\n\nAuch nach dem früher, insbesondere im November 1986 geltenden Recht war \nder Kläger nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur\" ohne Genehmigung \nzu führen. § 2 Abs. 4 IngG in der zu jenem Zeitpunkt geltenden Fassung verwies auf \ndas (bis 1987 als Landesrecht weitergeltende) Gesetz über die Führung \nakademischer Grade (vom 7. Juni 1939, RGBl. I S. 985). Nach § 2 dieses Gesetzes \nwar die Führung eines an einer ausländischen Hochschule erworbenen \nakademischen Grades in jedem Fall genehmigungsbedürftig. Eine Genehmigung zur \nFührung des Grades „Ingenieur\" war aber - wie oben dargelegt - nicht erteilt \nworden.\n\n34\n\nWenn der Kläger danach schon nicht berechtigt ist, die Berufsbezeichnung \n„Ingenieur\" zu führen, kann er auch nicht Angehöriger der Fachrichtung \nBauingenieurwesen sein.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDas Gericht sieht von der Zulassung der Berufung ab, da die Voraussetzungen \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-10-06/1-k-1472-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-10-06/1-k-1472-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284421","retrieved":"2026-07-09 03:00:21.852452+00:00"}}