{"status":"available","doknr":"OLD284490","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0930.5K1213.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"5 K 1213/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 11. Juli 1970 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die am 7. Dezember \n1974 geborene Klägerin zu 2., sowie deren gemeinsame Kinder, die am 25. Mai \n2001 geborenen Kläger zu 3. und 4., sind nach eigenen Angaben burundische \nStaatsangehörige. Am 25. Oktober 2002 seien sie auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist. Am 30. Oktober 2002 beantragten sie ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nAm 4. November 2002 wurden die Kläger zu 1. und 2. vor dem Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. \nHier machte der Kläger zu 1. u.a. folgende Angaben: Er gehöre zum Stamm der Hutu \nund spreche außer Kisuaheli keine weiteren Sprachen. Bis 1999 habe er bei seinen \nEltern in Buyenzi gelebt. Dies sei ein Stadtteil im Süden von Bujumbura. Seit 1999 \nhabe er mit seiner Ehefrau in der Straße Nr. 20 in Buyenzi gelebt. Er habe in Buyenzi \ndrei Jahre die Grundschule und anschließend zwei Jahre die Koranschule besucht. \nDer Unterricht sei in Suaheli gehalten worden, da in dem Gebiet Muslime und \nKisuaheli sprechende Leute gelebt hätten. Bis Oktober 2002 habe er als angelernter \nAutomechaniker in „Mohamedi´s Garage\" an der Straße 24 in Buyenzi gearbeitet. Die \nan Buyenzi angrenzenden Stadtteile seien „Ruunera\" und „Cibitoke\". Die Straßen in \nBurundi hätten keine Namen; in Buyenzi hätten sie die Nummern 1 bis 25. Durch \nBuyenzi fließe der Fluss Ntahangwa. Er wisse nicht, wie weit es von Buyenzi zum \nHafen sei, da er noch nie dort gewesen sei. Er wisse auch nicht, wo die Universität \nliege. Der Präsident habe seinen Sitz neben dem Hotel „Source du Nil\". In Bujumbura \ngebe es einen großen Markt, neben dem das Postamt liege. Hauptsächlich würden in \nBurundi die Sprachen Französisch und Kisuaheli gesprochen. Er wisse, dass die \nHutu und die Tutsi Kirundi sprächen. Er selbst spreche kein Kirundi, da er in Buyenzi \ngeboren sei und die Leute dort Kisuaheli sprächen. Am 10. Oktober 2002 seien um \n9.00 Uhr abends drei Soldaten in Zivilkleidung zu ihnen nach Hause gekommen. \nDiese hätten gesagt, dass sich neben seinem Arbeitsplatz am 9. Oktober 2002 Leute \nbeschwert hätten, dass Hutu, z. B. in der Armee, nicht dieselben Chancen hätten wie \nTutsi. Die Männer hätten ihn gefragt, was er dort am Vortag gesagt und getan habe. \nEr habe ihnen geantwortet, dass er nichts wisse, und am vorangegangenen Tag \nnicht nach draußen gegangen sei, da er sich nicht wohl gefühlt habe. Die Männer \nhätten ihn mitgenommen und geschlagen. Sie seien zunächst zehn Minuten zu Fuß \ngelaufen und dann mit einem Auto zu einem ihm unbekannten Ort gefahren. Dort \nhabe es ein Haus und außerhalb des Hauses eine kleine Zelle gegeben. Die Männer \nseien immer gekommen, hätten ihm Fragen gestellt und ihn brutal behandelt. Als sie \ngemerkt hätten, dass er nichts gewusst habe, hätten sie ihn am 16. Oktober 2002 um \n16.00 Uhr freigelassen. Nachdem er um 19.00 Uhr zu Hause angekommen sei, habe \nseine Ehefrau ihm erzählt, dass die Männer zwischenzeitlich auch zu ihr gekommen \nseien und sie schlecht behandelt hätten. Er habe befürchtet, dass die Männer \nzurückkommen könnten, und in der Folgezeit bei einem Freund in Buyenzi \nübernachtet. Am 19. Oktober 2002 habe er erfahren, dass die Männer am 18. und \n19. Oktober 2002 nachts zurückgekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Sie \nhätten gedroht, die ganze Familie abzuschlachten, wenn sie ihn demnächst nicht zu \nHause anträfen. Am 20. Oktober 2002 habe er mit seiner Familie die Wohnung \nverlassen und sie seien zu seinem Vater gegangen. Am 22. Oktober 2002 seien sie \nin einem LKW eines Freundes des Vaters aus Burundi ausgereist und am \n23. Oktober 2002 in Uganda angekommen. Von dort aus seien sie am 25. Oktober \n2002 mit dem Flugzeug nach Deutschland weitergereist. Er befürchte, im Falle einer \nRückkehr umgebracht zu werden, da die Leute, die ihn verfolgt hätten, schon seinen \nOnkel und zwei seiner Brüder ermordet hätten.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 2. machte in ihrer Anhörung u.a. folgende Angaben: Sie gehöre \nzum Stamm der Hutu und spreche nur Kisuaheli. Bis zu ihrer Hochzeit habe sie in \nBwiza bei ihren Eltern und seitdem mit ihrem Ehemann in Buyenzi gelebt. Sie habe \nkeine Schule besucht und sei als Hausfrau tätig gewesen. Von den Stadtvierteln in \nder Nähe von Buyenzi kenne sie nur Bwiza, da sie nicht viel draußen gewesen sei. \nSie wisse, dass es einen Fluss namens „Mtahangwa\" gebe, sei dort aber noch nicht \ngewesen. In der Nähe gebe es noch den Tanganyika-See, an dem sie auch noch nie \ngewesen sei. Zwischen Bujumbura und Buyenzi lägen die Hotels „Source du Nil\" und \n„Palace\". Sie kenne sich nur in Buyenzi aus und sei nie in Bujumbura gewesen. Sie \nspreche kein Kirundi, da man in Buyenzi nur Suaheli spreche. Am 10. Oktober 2002 \nsei ihr Ehemann spät nach Hause gekommen und sie sei ins Bett gegangen. Nachts \nseien drei Männer in Zivilkleidung - sie glaube, Soldaten - zu ihnen nach Hause \ngekommen. Einer der Männer habe eine Narbe auf der Stirn gehabt. Die Männer \nhätten ihren Ehemann gefragt, worüber er sich am Vortag an seinem Arbeitsplatz \nunterhalten habe. Ihr Ehemann habe geantwortet, dass er krank gewesen sei und \nnicht gearbeitet habe. Daraufhin hätten die Männer ihn mitgenommen. Am 12. \nOktober 2002 seien die Männer zurückgekommen und hätten sie gefragt, welche \nPläne ihr Ehemann gehabt habe. Sie habe geantwortet, dass sie dies nicht wisse. \nDaraufhin hätten die Männer sie geschlagen und als Lügnerin bezeichnet. Außerdem \nhätten sie ihre Kinder mit den Füßen nach oben und dem Kopf nach unten \nfestgehalten. Am 14. Oktober 2002 seien die Männer wiedergekommen, hätten sie \nerneut nach den Plänen ihres Ehemannes gefragt und geschlagen. Am späten \nNachmittag des 16. Oktober 2002 sei ihr Ehemann zurückgekommen. Sie habe ihm \nerzählt, dass die Leute zweimal bei ihnen zu Hause gewesen seien. Der Ehemann \nsei dann zu Freunden gegangen, die sie nicht gekannt habe. Am 18./19. Oktober \n2002 seien die Männer zurückgekommen, hätten sie terrorisiert und ihr gedroht, sie \nalle abzuschlachten, wenn sie den Ehemann noch einmal zu fassen bekämen. Sie \nhabe jemanden losgeschickt, um ihren Ehemann hiervon zu benachrichtigen. Am 22. \nOktober 2002 hätten sie Buyenzi verlassen und seien nach Uganda gefahren. Von \ndort aus seien sie am 25. Oktober 2002 mit dem Flugzeug nach Deutschland \nweitergereist.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 11. März 2003, der den Klägern am 14. März 2003 zugestellt \nwurde, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab \nund stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) und Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht vorliegen. Die \nKläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats \nnach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, anderenfalls sie \nnach Burundi oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben würden. \n\n6\n\nAm 28. März 2003 haben die Kläger Klage erhoben, die sie u.a. wie folgt \nbegründen: Er - der Kläger zu 1. - habe in seiner Anhörung beim Bundesamt fast \nsämtliche Fragen zu seiner Heimatstadt beantwortet. Soweit er vereinzelt falsche \nAngaben gemacht habe, müsse berücksichtigt werden, dass er sein Stadtviertel so \ngut wie nie verlassen habe. Angesichts des Umstandes, dass er in einem Stadtteil \ngelebt habe, in dem Kisuaheli gesprochen worden sei, sei es auch durchaus \nnachvollziehbar, dass er nie Kirundi erlernt habe. Auch seien ihr - der Klägerin zu 2. - \ndie Namen der an Buyenzi angrenzenden Stadtviertel durchaus bekannt, sie habe \njedoch zum Zeitpunkt der Anhörung unter großem Stress gestanden. Zudem seien \nihre mangelnde Schulbildung und der Umstand zu berücksichtigen, dass sie selten \ndas Haus verlassen habe. Schließlich hätten sie - die Kläger zu 1. und 2. - entgegen \nder Ansicht des Bundesamtes in der Anhörung ihr Verfolgungsschicksal schlüssig \nund präzise dargelegt. \n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 11. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, sie - die Kläger - als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise\n\n10\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes hinsichtlich Burundi gegeben sind.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beteiligte stellt keinen Antrag.\n\n14\n\nDie Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden \nErkenntnismittel hingewiesen worden. Das Gericht hat die Kläger zu 1. und 2. im \nTermin zur mündlichen Verhandlung zu den Gründen ihrer Ausreise angehört; wegen \nder Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben im maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder einen Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigte noch einen solchen auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder - wie hilfsweise begehrt - von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -). Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. März 2003 erweist sich auch im \nÜbrigen als rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n18\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Sie \nsind nicht politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). \nPolitisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt \nRechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen; der \neingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung \ngleich.\n\n19\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315 (333 ff.) und vom \n23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.\n\n20\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor - in seiner Person - eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat und ihm ein Ausweichen \ninnerhalb des Heimatstaates auf Grund dieser ausweglosen Lage unzumutbar war \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im \nerstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn eine (erneute) Verfolgung nicht \nhinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, \nwenn ihm aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchttatbeständen bei einer \nRückkehr in sein Heimatland (nunmehr) politische Verfolgung mit beachtlicher - d.h. \nüberwiegender - Wahrscheinlichkeit droht.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, \nBVerfGE 54, 341 (360), vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O. \n(344 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O. (231); \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C \n9.96 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 104, 97 (99).\n\n22\n\nEntscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten \nUmstände seines Falles nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu \nbleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht \nsowohl von der Wahrheit - und nicht nur Wahrscheinlichkeit - des von dem \nAsylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der \nPrognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, \nBVerwGE 89, 162 (169) und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180 ff. \n\n24\n\nWegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann \nschon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das \nGericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. \nDer Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er \nmuss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer \nEinzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen \nAnspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend \naufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt \nwerden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden \nentscheidende Bedeutung zukommt.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk des BVerwG, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. \n113.\n\n26\n\nHiervon ausgehend haben die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte. Sie haben eine politische Verfolgung nicht nachgewiesen, so dass \nihnen der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zugute kommt. Auch nach \nihrer Ausreise sind keine Umstände eingetreten, die aus heutiger Sicht die Annahme \neiner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung im Fall \nder Rückkehr rechtfertigen. \n\n27\n\nDas Gericht hat auch unter Berücksichtigung der Beweisnot von Asylsuchenden \nund der daraus folgenden besonderen Bedeutung der eigenen Schilderung der \npersönlichen Verhältnisse und Erlebnisse der Kläger vor der Ausreise aus ihrer \nHeimat\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, \nInformationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1986, 79 (80) und vom 16. \nApril 1985 - 9 C 109.84 -, a.a.O.\n\n29\n\nnicht die Überzeugung gewonnen, dass sie in Burundi politische Verfolgung \nerlitten haben oder - unmittelbar drohend - zu befürchten hatten. Das Vorbringen der \nKläger zu 1. und 2. zu ihrem angeblichen Verfolgungsschicksal ist unglaubhaft. Der \ndarauf bezogene Tatsachenvortrag ist in wesentlichen Teilen oberflächlich, \nungereimt und widersprüchlich. \n\n30\n\nDie Ausführungen des Klägers zu 1. zu seiner angeblichen Verhaftung und \nanschließenden Inhaftierung sind derart unsubstantiiert, ungereimt und \nwidersprüchlich, dass nicht davon auszugehen ist, dass er insoweit von selbst \nerlebten Ereignissen berichtet hat. So hat der Kläger zu 1. in der Anhörung beim \nBundesamt ausdrücklich bekundet, er sei mit den Männern, die ihn festgenommen \nhätten, zunächst zehn Minuten lang zu Fuß gelaufen und erst dann in ein Auto \neingestiegen, das ihn zu einem ihm unbekannten Ort gebracht habe. Abweichend \nhiervon trug er in der mündlichen Verhandlung hingegen vor, dass das Auto der \nMänner nur etwa zehn Meter von seinem Wohnhaus entfernt abgestellt gewesen sei. \nSeine Erklärung auf Vorhalt dieses Widerspruchs, er sei beim Bundesamt wohl \nmissverstanden worden, vermag insbesondere deshalb nicht zu überzeugen, weil \nihm die Niederschrift über seine Anhörung am Ende der Anhörung erneut vorgelesen \nund rückübersetzt worden ist, ohne dass er seine Angaben bei dieser Gelegenheit \nkorrigiert hat. Das Vorbringen des Klägers zu 1. ist ferner insoweit nicht \nnachvollziehbar, als er sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen \nVerhandlung vorgetragen hat, er sei an einem ihm unbekannten Ort festgehalten \nworden. Die Kenntnis dieses Orts wäre von ihm aber vor dem Hintergrund zu \nerwarten gewesen, dass er am 16. Oktober 2002 tagsüber vor Ort freigelassen \nworden und von dort aus nach Hause gegangen sein will. Zumindest hätte ihm ein \nRückschluss auf die ungefähre Lage des Orts - etwa anhand von Straßen- und \nOrtsschildern, Gewässern oder Bauwerken auf dem Weg nach Hause oder der \nWegbeschreibungen der angeblich von ihm angesprochenen Personen - möglich \nsein müssen. Überdies war der Kläger zu 1. nicht in der Lage, den Verlauf der \nangeblich fast einwöchigen Inhaftierung detailliert und anschaulich zu schildern. Auf \nwiederholte Aufforderungen, den Ablauf der Haftzeit oder einzelner Tage während \ndieser Zeit in allen Einzelheiten darzustellen, hat er lediglich vage und blass in den \nRaum gestellt, er sei schlecht behandelt, geschlagen und oft befragt worden.\n\n31\n\nDer sich hiernach aufdrängende Eindruck der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens \ndes Klägers zu 1. wird noch dadurch verstärkt, dass seine Ausführungen zu seinem \nangeblichen Wohnort Buyenzi - ungeachtet vereinzelter zutreffender Angaben - \nerhebliche Defizite aufweisen. Der Kläger zu 1. hat die Lage dieses Stadteils in \nBujumbura weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung korrekt \nangegeben. Während er beim Bundesamt erklärt hatte, Buyenzi liege im Süden von \nBujumbura, machte er in der mündlichen Verhandlung mittels Gesten deutlich, der \nStadtteil liege östlich der Stadtmitte. Nach dem dem Gericht vorliegenden \nKartenmaterial ist Buyenzi dagegen nördlich des Stadtzentrums gelegen. Überdies \nbefindet sich der Sitz des Präsidenten nicht, wie vom KIäger zu 1. beim Bundesamt \nangegeben, neben dem Hotel „Sources du Nil\", sondern ca. 1 km östlich hiervon am \nBoulevard L´Uprona.\n\n32\n\nVgl. International Travel Map Burundi (Nr. 669), Stand: 1998.\n\n33\n\nEbenso wenig wird die Behauptung des Klägers zu 1., nicht nur in Buyenzi, \nsondern in ganz Burundi gebe es keine Straßennamen, durch das vorliegende \nKartenmaterial bestätigt. Dem Kläger zu 1. hätte zumindest auf dem Rückweg von \ndem Ort, an dem er festgehalten worden sein will, auffallen müssen, dass die \nStraßen in der Umgebung von Buyenzi Namen tragen. \n\n34\n\nVgl.: internet: http://www.reliefweb.int/w/map.nsf/0/49C3BC0614A \nB257085256A09004F4CFC?Opendocument (Druckversion \nvom 29. Juli 2004)\n\n35\n\nKaum erklärlich ist ferner, dass der Kläger zu 1. beim Bundesamt auf Nachfrage \nnach den Nachbarstadtvierteln von Buyenzi nicht das unmittelbar südöstlich hiervon \ngelegene Bwiza erwähnt hat, obwohl seine Ehefrau angeblich von dort stammt.\n\n36\n\nAuch die Klägerin zu 2. vermochte mit ihrem Vorbringen das Gericht nicht zu \nüberzeugen, da ihre Ausführungen an das, wie oben dargelegt, unglaubhafte \nVerfolgungsschicksal des Klägers zu 1. anknüpfen. Darüber hinaus weichen ihre \nAngaben in der mündlichen Verhandlung zur angeblichen Verhaftung ihres \nEhemannes zum Teil von ihrer Darstellung beim Bundesamt ab. Während sie beim \nBundesamt ausdrücklich erklärt hatte, einer der Männer habe eine Narbe auf der \nStirn gehabt, machte sie nunmehr geltend, dass alle drei Männer Hutabdrücke auf \nder Stirn gehabt hätten. Auch auf entsprechenden Vorhalt konnte sie diesen \nWiderspruch nicht auflösen.\n\n37\n\nFür die minderjährigen Kläger zu 3. und 4. sind schließlich keine eigenen \nVerfolgungsgründe geltend gemacht worden.\n\n38\n\nDie Kläger müssen zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine politische \nVerfolgung allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hutu fürchten. Die \nLage in Burundi stellt sich dem Gericht gegenwärtig wie folgt dar: Im August 2000 \nkam es unter Vermittlung des südafrikanischen Politikers Nelson Mandela zu dem \nAbschluss eines Friedensvertrages zwischen den verfeindeten Volksgruppen der \nTutsi und der Hutu. Nach diesem Friedensvertrag soll eine bessere Verteilung der \nMacht zwischen den beiden Volksgruppen im Lande vorgenommen werden und \nArmee und Polizei sollen je zur Hälfte aus Hutu und Tutsi bestehen. Nach der \nÜbergangszeit von drei Jahren sollen demokratische Wahlen stattfinden. Dieser im \ntansanischen Arusha ausgehandelte Friedensvertrag wurde von allen wesentlichen \nTutsi-Parteien unterzeichnet. Von den Hutu-Gruppierungen erkannten die beiden \nwichtigen Rebellengruppen FDD und FNL (Nationale Befreiungsfront) das \nVertragswerk nicht an. Die in der Folgezeit mit den Hutu-Rebellen geführten \nFriedensgespräche blieben ohne Erfolg und waren überschattet von wiederholten \nAngriffen der Hutu-Rebellen mit zahlreichen Toten. Hierbei gelang es den Hutu-\nRebellen zeitweise sogar bis in die burundische Hauptstadt Bujumbura vorzudringen. \nAm 1. November 2001 übernahm eine Übergangsregierung, der 14 Hutu und 12 \nTutsi angehören, die Macht. Neben weiteren Rebellenangriffen ist es anschließend \nzu Offensiven der Regierungstruppen gegen Stellungen der Hutu-Rebellen mit \nzahlreichen Opfern gekommen. Am 1. Mai 2003 übernahm mit Beginn der zweiten \nHälfte der Übergangsperiode Domitien Ndayizeye, ein Hutu, das Präsidentenamt. Im \nNovember 2003 unterzeichnete die größte Rebellengruppe FDD ein umfassendes \nFriedensabkommen mit der Regierung. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung \ntraten in der Folgezeit Angehörige der FDD einschließlich des früheren \nRebellenführers Pierre Nkurunziza in die Regierung ein. Mit der Miliz FLN liefern sich \ndie Regierungstruppen gebietsweise weiterhin Gefechte. \n\n39\n\nvgl. zur Lage in Burundi: Frankfurter Rundschau (FR) vom \n21. September 2000 und 27. Februar 2001; taz vom 2. Oktober 2000, \n27. März 2001, 12. Juni 2001 und 27. November 2001; Frankfurter \nAllgemeine Zeitung (FAZ) vom 1. März 2001; Süddeutsche Zeitung \n(SZ) vom 31. Dezember 2003; Asylmagazin 11/2000, 12/2001, 3, 4 und \n5/2002, 12/2003, 1-2, 3, 4, 5, 6 und 7-8/2004; amnesty international, \nurgent action, 24. April 2001; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. März \n2001 an das Verwaltungsgericht Hamburg;.\n\n40\n\nVor dem Hintergrund, dass Hutu und Tutsi seit dem 1. November 2001 \ngemeinsam eine Übergangsregierung bilden, in die seit Ende 2003 auch die vormals \ngrößte Rebellengruppierung FDD integriert ist, ist jedenfalls mittlerweile davon \nauszugehen, dass in Burundi wieder eine Staatsmacht existiert. Diese besitzt auch, \nwie die verstärkten Offensiven der Regierungstruppen gegen die Hutu-Rebellen \nzeigen, trotz weiterhin zu verzeichnender Gewalttaten von Rebellen gegen Armee \nund Zivilbevölkerung weitgehend die Gebietshoheit über das burundische \nStaatsgebiet. \n\n41\n\nAnhaltspunkte dafür, dass in der mit beiden Ethnien besetzten, zur Zeit von \neinem Hutu geführten Regierung ein staatliches Verfolgungsprogramm gegen die \nBevölkerungsmehrheit der Hutu (80 % der Bevölkerung) existiert, sind nicht \nersichtlich. Ebenso wenig kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand von einer dem \nStaat zuzurechnenden mittelbaren Gruppenverfolgung gegenüber der Volksgruppe \nder Hutu ausgegangen werden. Eine bewusste Weigerung staatlicher Behörden, \neinzelnen Bevölkerungsgruppen - etwa Hutu allgemein - ausreichend Schutz zu \ngewähren, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr ist eher im Gegenteil davon \nauszugehen, dass die Angriffe und Gewalttätigkeiten der Hutu-Rebellen sich außer \ngegen Armee und Polizei vor allem gegen Angehörige der Tutsi in der \nZivilbevölkerung richten und die amtierende Regierung - wie die eingeleiteten \nOffensiven zeigen - bereit und willens ist, den Übergriffen Einhalt zu gebieten.\n\n42\n\nDie Annahme, Hutu unterlägen in Burundi einer Gruppenverfolgung, verbietet \nsich ferner auch deshalb, weil die erforderliche Verfolgungsdichte nicht festgestellt \nwerden kann. Denn dieses Merkmal ist erst erfüllt, wenn die Gefahr einer so großen \nVielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, \ndass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder \num eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen \nim Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden \nGruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so \nausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle \nGefahr eigener Betroffenheit entsteht. Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller \nVerfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. \nDie bloße Feststellung „zahlreicher\" oder „häufiger\" Eingriffe reicht nicht aus.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, \n200 (204 ff.) und vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101,\n123 (125).\n\n44\n\nIntensität und Anzahl der festzustellenden Verfolgungshandlungen können \nhiernach, wenn sie zur Größenordnung der in Burundi lebenden Hutu in Beziehung \ngesetzt werden, nicht als Bedrohung dieser Volksgruppe gewertet werden. \n\n45\n\nDen Klägern steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte auch nicht \naus anderen Gründen zu, die nach ihrer Ausreise entstanden sind. Die insoweit in \nBetracht zu ziehende Asylantragstellung stellt keinen beachtlichen Nachfluchtgrund \ndar. Eine politische Verfolgung „nach sich ziehende\" Asylantragstellung wird von \nArt. 16 a Abs. 1 GG nur dann erfasst, wenn sich der jeweilige Antragsteller vor dem \nVerlassen seines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage befunden hat.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 1543.\n\n47\n\nDies ist - wie dargelegt - nicht der Fall.\n\n48\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Norm darf ein Ausländer \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nDie Annahme einer solchen beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass im \nSinne einer „qualifizierten\" Betrachtungsweise, also einer Gewichtung und Abwägung \naller festgestellten Umstände, die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 497 (500); Urteil vom \n14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 - DVBl. 1994, 524 (525), Urteil vom \n23. Juli 1991 \n - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, 363 (367) und Urteil vom 15. März 1988 -\n9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838 (840).\n\n50\n\nDies ist bereits nach den vorangegangenen Ausführungen zum Nichtbestehen \neines Asylanspruchs zu verneinen. Exilpolitische Aktivitäten, die als Nachfluchtgrund \nin Betracht kommen könnten, haben die Kläger nicht geltend gemacht.\n\n51\n\nSoweit die Kläger mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung begehren, \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen, ist ein solcher Anspruch \nebenfalls nicht gegeben. Anhaltspunkte für den Klägern mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohende Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG \n\n52\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1997 - 9 B 657.96 - \n(S. 6 des Beschlussabdrucks)\n\n53\n\nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n54\n\nNach alledem sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen \nBescheid erlassene Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung ebenfalls \nerfüllt (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG). Die Kläger sind nicht \nasylberechtigt und besitzen keine Aufenthaltsgenehmigung.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 159 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-09-30/5-k-1213-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-09-30/5-k-1213-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284490","retrieved":"2026-07-09 03:00:27.957964+00:00"}}