{"status":"available","doknr":"OLD284525","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0929.9K338.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"9 K 338/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Juli 2002 und \n3. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2003 \nverpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. März \n2003 Leistungen gemäß § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes abzüglich der für \nden vorbenannten Zeitraum bereits gewährten Leistungen zu bewilligen. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind kurdische Volkszugehörige ungeklärter Staatsangehörigkeit. Die \nmiteinander verheirateten Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der minderjährigen \nKlägerinnen zu 3. bis 5.. Die Kläger zu 1. bis 3. reisten am 8. Oktober 1996 aus \nSyrien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Asylantrag lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 28. \nOktober 1996 ab. Die anschließend erhobene Klage hat das erkennende Gericht mit \nUrteil vom 1. September 1998 - 4 K 5562/96.A -, das seit dem 15. Oktober 1998 \nrechtskräftig ist, abgewiesen. Auch die Asylverfahren der am 7. Oktober 1998 bzw. 8. \nNovember 1999 geborenen Klägerinnen zu 4. und 5. sind seit dem 26. April 2000 \nbzw. 15. Dezember 1999 bestandskräftig abgeschlossen. Den Klägern werden \nseitdem aufgrund fehlender Rückführungsdokumente gemäß § 55 Abs. 2 des \nAusländergesetzes (AuslG) Duldungen erteilt. \n\n3\n\nDie Kläger wurden mit Bescheiden der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. \nNovember 1996 bzw. 24. November 1999 für die Dauer ihrer Asylverfahren dem \nGemeindegebiet des Beklagten zur Wohnsitzname zugewiesen und beziehen von \ndem Beklagten seit November 1996 (bzw. seit Geburt) Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). \n\n4\n\nIm November 2001 forderte der Landrat des Märkischen Kreises als zuständige \nAusländerbehörde die Kläger zu 1. und 2. erstmals zur Mitteilung ihrer in Syrien \ngeläufigen Registrierungsnummern auf, um Passersatzpapiere ausstellen zu lassen. \nNachfolgend ließen die Kläger der Ausländerbehörde mitteilen, sie seien Kurden, \nbesäßen jedoch nicht die syrische Staatsangehörigkeit und verfügten auch nicht über \neine Registrierungsnummer in Syrien; sie seien de-jure-Staatenlose. Da die \nsyrischen Behörden dem Personenkreis der 1962 bei der Volkszählung \nausgebürgerten Kurden keine Rückkehrerlaubnis erteile, seien freiwillige Rückkehr \nund Abschiebung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hätten, unmöglich. Eine \nRegistrierungsnummer war auch nicht über die Deutschen Botschaft in Damaskus zu \nermitteln. \n\n5\n\nDie Klägerin zu 2. beantragte am 5. Juni 2002 bei der Ausländerbehörde \nfestzustellen, dass sie staatenlos sei, und ferner die Ausstellung eines \nPersonalausweises nach Art. 27 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der \nStaatenlosen. Dem Antragschreiben war ein Auszug aus der Ausländerkarte der \nKlägerin zu 2. aus Syrien samt deutscher Übersetzung beigefügt; unter der Rubrik \n„Registrierungsort und -nummer\" ist vermerkt „Ausländer der Dörfer von S, \nRegisterfeld 42\". Des Weiteren legte die Klägerin zu 2. einen so genannten „roten \nAusweis\" sowie eine eidesstattliche Erklärung vom 29. November 2002 vor, in \nwelcher sie jegliche verwandtschaftliche Beziehung zur Türkei oder den zum Irak \nverneint und Angaben zu ihren Aufenthaltsverhältnissen in Syrien macht. Am 13. \nOktober 2002 teilte die Deutsche Botschaft Damaskus der Ausländerbehörde mit, \ndass der vorgelegte „rote Ausweis\" keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale \naufweise. Die sodann am 3. Februar 2003 von der Klägerin zu 2. erhobene \n(Untätigkeits-)Klage gegen die Ausländerbehörde, die unter dem Aktenzeichen 8 K \n319/03 geführt wurde, wurde durch Annahme eines gerichtlichen \nVergleichsvorschlages, in welchem sich die Ausländerbehörde dazu verpflichtet hat, \nnach Eingang einer Auskunft des deutschen Orientinstitutes unverzüglich über die \nAnträge der Klägerin zu 2. auf Ausstellung eines Reiseausweises und auf Erteilung \neiner Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG zu entscheiden, beendet. Laut \ntelefonischer Auskunft der Ausländerbehörde vom 7. September 2004 ist die \nAblehnung dieser Anträge der Klägerin zu 2. beabsichtigt. \n\n6\n\nFerner beantragten die Kläger unter dem 12. März 2003 die Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG sowie eines Ausweisersatzes \ngemäß § 39 AuslG i.V.m. § 15 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz \n(DV AuslG) und trugen vor: Die ihrer freiwilligen Ausreise und Abschiebung entgegen \nstehenden Hindernisse seien von ihnen nicht zu vertreten. Sie - die Klägerin zu 2. - \nhabe ihre Staatenlosigkeit nachgewiesen. Er - der Kläger zu 1. - sei ebenfalls \nstaatenlos. Unabhängig davon sei ihnen - den Klägern zu 1. und 3. bis 5. - wegen \ndes aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 8 der Konvention vom 4. \nNovember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) \nresultierenden Schutzes der Familie eine Ausreise ohne die staatenlose Klägerin zu \n2. nicht zuzumuten. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom \n30. Juli 2003 und im Wesentlichen folgender Begründung ab: Passlosigkeit stelle ein \nAbschiebungshindernis dar, das der Ausländer zu vertreten habe, wenn es ihm \nmöglich sei, in zumutbarer Weise einen neuen Pass oder Passersatz zu erlangen. \nSchließlich verlange § 4 Abs. 1 AuslG, dass Ausländer, die in das Bundesgebiet \neinreisten oder sich darin aufhalten wollten, einen gültigen Pass besitzen müssten. \nDie Kläger hätte jedoch keine ernsthaften Bemühungen zur Erlangung eines Passes \noder Passersatzpapiers unternommen. Die Verweise auf die angebliche \nStaatenlosigkeit der Klägerin zu 2. und die daraus resultierende Unmöglichkeit, in \nden Besitz von Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen zu gelangen, reichten \nnicht aus. Die Kläger seien vielmehr gehalten gewesen, über einen längeren \nZeitraum alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um in den Besitz \nentsprechender Dokumente zu gelangen. Insbesondere sei Kontakt zu den noch in \nSyrien lebenden Eltern des Klägers zu 1. aufzunehmen. Da die Kläger jedoch nicht \nalles zur Erlangung von Heimreisedokumenten Zumutbare getan hätten, seien die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG jedoch nicht erfüllt. \n\n7\n\nDen gegen den Bescheid der Ausländerbehörde vom 30. Juli 2003 erhobenen \nWiderspruch hat die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom \n18. Mai 2004 zurückgewiesen. Die Kläger haben am 25. Juni 2004 Klage erhoben, \ndie vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 8 K 2139/04 anhängig \nist.\n\n8\n\nMit am 26. Juli 2002 bei dem Beklagten eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz \nbeantragten die Kläger u.a., ihnen nach Maßgabe des § 2 AsylbLG Leistungen \nanalog dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu gewähren. Zur Begründung führten \nsie aus: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 AsylbLG seien erfüllt. Sie erhielten \nseit über drei Jahre Leistungen nach dem AsylbLG und könnten nicht freiwillig \nausreisen. Auch könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen \nwerden, weil sie staatenlos seien und die syrische Auslandsvertretung ihnen keine \nReisedokumente ausstelle. Insbesondere sie - die Klägerin zu 2. - habe \nzwischenzeitlich ein syrisches Ausweispapier vorgelegt, demzufolge sie die syrische \nStaatsangehörigkeit nicht besitze. Er - der Kläger zu 1. - habe denselben \nRechtsstatus, aber noch keinen Nachweis erhalten. Die Klägerinnen zu 3. bis 5. \nteilten ihren Status. Die Pass- und Staatenlosigkeit hätten sie nicht zu vertreten. Der \nBeklagte bewilligte sodann mit Bescheid vom 28. Juli 2002 für die Kläger \nGrundleistungen nach § 3 AsylbLG und kündigte an, im Hinblick auf den Antrag vom \n26. Juli 2002 Rücksprache mit der Ausländerbehörde halten zu wollen. \n \nGegen den Bewilligungsbescheid vom 28. Juli 2002 haben die Kläger mit am 29. \nAugust 2002 bei dem Beklagten eingegangenem Schriftsatz Widerspruch erhoben. \nDes Weiteren haben sie am 19. November 2002 erneut um Bescheidung ihres \nAntrags vom 26. Juli 2002 nachgesucht und ausgeführt: Ausweislich der Auskunft \nder Deutschen Botschaft Damaskus vom 13. Oktober 2002 stehe fest, dass die \nKlägerin zu 2. - da sie nicht als Syrerin bei den syrischen Behörden registriert sei - \nkeine syrische Staatsangehörige sei. Da sie auch keine andere Staatsangehörigkeit \nbesitze, könnten weder Ausreise noch Abschiebung erfolgen. Die Voraussetzungen \ndes § 2 Abs. 1 AsylbLG lägen daher vor. Der Beklagte hielt intern Rücksprache mit \nder Ausländerbehörde, beschied den Antrag der Kläger vom 26. Juli 2002 jedoch \nnicht.\n\n9\n\nMit ihrer am 3. Februar 2003 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren \nauf Bewilligung von Leistungen analog dem BSHG weiter. Zur Begründung \nwiederholen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, \nverweisen zudem auf ihren Vortrag im Klageverfahren 8 K 319/03 und führen \nergänzend aus: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 AsylbLG seien erfüllt. \nZwar werde Passlosigkeit im Allgemeinen nur als tatsächliches Ausreise- und \nAbschiebungshindernis angesehen, das nicht zur Leistungsprivilegierung nach § 2 \nAbs. 1 AsylbLG führe, allerdings sei auch anerkannt, dass Passlosigkeit im Einzelfall \n- insbesondere bei längerer, nicht absehbarer Dauer - auch zu einem rechtlichen, \nhumanitären bzw. persönlichen Grund im Sinne der Vorschrift werden könne. Sie - \ndie Klägerin zu 2. - habe gegenüber der Ausländerbehörde nachgewiesen, dass sie \ndie syrische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Dies habe auch die syrische \nAuslandsvertretung in Bonn gegenüber der Ausländerbehörde am 28. August 2002 \nfernmündlich erklärt. Die dort geäußerte Vermutung, sie könne eventuell aus der \nTürkei zugezogen sein, sei reine Spekulation. Sie - die Kläger zu 1. und 2. - seien im \nBezirk I1 in Syrien geboren, wo auch ihre Vorfahren gelebt hätten. Es bestünden \nkeinerlei verwandtschaftliche Beziehungen zur Türkei und keinerlei Anhaltspunkte \ndafür, dass irgendwelche Vorfahren aus dem Gebiet der heutigen Türkei in das \nGebiet des heutigen Syriens eingewandert sein könnten. Ihre Passlosigkeit sei somit \nkein vorübergehender Zustand, den sie durch eigenes Zutun beseitigen könnten. Ein \nsyrisches Reisedokument bzw. eine Berechtigung zur Rückkehr/Einreise nach Syrien \nkönnten sie vielmehr nur gegen Vorlage einer syrischen Geburtsurkunde oder \nAngabe ihrer Registrierungsnummer im syrischen Einwohnerregister - und gerade \nnicht im Ausländerregister - erhalten. Diese besäßen sie jedoch nicht. Auch sei es \nihnen nicht möglich, türkische Reisedokumente zu erhalten, denn sie könnten keinen \nin der Türkei liegenden Geburtsort erfinden. Somit sei ihre Passlosigkeit \ngrundsätzlicher Natur und langfristig angelegt und werde zu einem humanitären und \nrechtlichen Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Nach den Besonderheiten des \nAsylbLG und dem Zweck des § 2 Abs. 1 sei insofern entscheidend, dass nach allen \nbisher vorliegenden Erkenntnissen und Informationen langfristig nicht mit ihrer \nAufenthaltsbeendigung zu rechnen sei. Damit trete der mit § 2 Abs. 1 AsylbLG \nverfolgte Integrationszweck in den Vordergrund. Allein die Tatsache, dass das \nVerfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit noch nicht abgeschlossen sei, könne \nnicht zur Verweigerung der Leistungsprivilegierung führen. Auch die von der \nBeklagten vertretene Auffassung, die vorgetragenen Aspekte bezögen sich nur auf \naufenthaltsbeendende Maßnahmen, während eine Ausreise wegen der \nAusreisefreiheit nach § 62 Abs. 1 AuslG grundsätzlich möglich sei, gehe fehl, denn \neine Ausreise aus dem Bundesgebiet - und hier komme nur eine legale Ausreise in \nBetracht - sei nur bei gleichzeitiger Einreise in einen anderen Staat, d.h. nur bei einer \nEinreiseberechtigung bzw. Aufnahmebereitschaft und bei Besitz echter \nAusweispapiere bzw. Reisedokumente, möglich.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\n den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Juli 2002, \n3. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2003 \nzu verpflichten, ihnen - den Klägern - ab dem 1. August 2002 bis zum \n31. März 2003 Leistungen gemäß § 2 des \nAsylbewerberleistungsgesetzes (analog dem Bundessozialhilfegesetz) \nzu gewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nund führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger zu 1. habe seine \nStaatenlosigkeit bislang nicht nachgewiesen. Gleiches gelte in Bezug auf die \nKlägerin zu 2., die allenfalls eine fehlende syrische Staatsangehörigkeit, aber keine \nStaatenlosigkeit nachgewiesen habe. Das Fehlen von Reisedokumenten \n(Passpapieren) stelle weder einen rechtlichen noch einen humanitären Grund im \nSinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG dar, sondern vielmehr ein tatsächliches Ausreise- und \nAbschiebungshindernis. Des Weiteren hätten die Kläger keine persönlichen Gründe \nim Sinne der vorgenannten Vorschrift nachgewiesen. Auch sei angesichts der rechts- \nbzw. bestandskräftigen Ablehnung der Asylanträge der Kläger kein öffentliches \nInteresse an deren Verbleib in der Bundesrepublik vorhanden. Wegen der nicht \nvorhandenen Ausweispapiere und der somit nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilten \nDuldung stünden allein tatsächliche Gründe aufenthaltsbeendenden Maßnahmen \nentgegen. Dies führe nicht zu einer Privilegierung der Kläger nach § 2 Abs. 1 \nAsylbLG.\n\n15\n\nDer Beklagte hat den Antrag der Kläger vom 26. Juli 2002 mit Bescheid vom 3. \nFebruar 2003 abgelehnt und den hierauf unter dem 5. März 2003 erhobenen \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2003 zurückgewiesen. Die \nWiderspruchsentscheidung beinhaltet auch eine Entscheidung über den Widerspruch \nder Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 28. Juli 2002. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nGerichtsakte 8 K 319/03 sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten und der Ausländerakten der Kläger Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie zwischenzeitlich als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist in der Sache auch \nbegründet. Die Kläger können im Streitzeitraum die leistungsmäßige Privilegierung \nnach § 2 AsylbLG beanspruchen. Der entgegenstehende Bescheid des Beklagten \nvom 3. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2003 \nist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n19\n\nGemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 (des AsylbLG) das \nBundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die \nüber eine Dauer von 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen \nnach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und \naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, \nrechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. \nGemäß § 2 Abs. 3 AsylbLG erhalten minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder \neinem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft leben, Leistungen nach Absatz 1 nur, \nwenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach \nAbsatz 1 erhält.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG waren im Streitzeitraum, d.h. vom \n1. August 2002 bis zum 31. März 2003 (und sind darüber hinaus im Übrigen auch \naktuell noch) in Bezug auf die Kläger zu 1. und 2. gegeben. Diese bezogen im \nStreitzeitraum seit mehr als 36 Monaten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und \nkönnen nicht aus dem Bundesgebiet ausreisen. Mit der in § 2 Abs. 1 enthaltenen \nFormulierung „wenn die Ausreise nicht erfolgen kann\" wird auf die Unmöglichkeit der \n(freiwilligen) Ausreise, d. h. das Verlassen des Bundesgebietes durch Passieren \neiner Grenzübertrittsstelle oder Überschreitung einer Grenzlinie und die Einreise in \neinen anderen Staat abgestellt. Dies war den Klägern zu 1. und 2. im Streitzeitraum \n(und ist ihnen auch derzeit) jedoch nicht möglich, denn sie verfügten nicht über \ngültige Passersatzpapiere oder sonstige Reisedokumente. Im Rahmen des § 2 \nAsylbLG kann nur die Möglichkeit einer legalen Ausreise aus der Bundesrepublik \nDeutschland gewürdigt werden. Eine solche besteht ohne echte Ausweispapiere \njedoch nicht.\n\n21\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, \nGemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz, \nLoseblatt-Kommentar, Stand: 22. Ergänzungslieferung August 2004 \n(GK-AsylbLG), Entscheidungen VII zu § 2 Abs. 1 (OVG - Nr. 17) zur \nUnmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit von Einreiseversuchen ohne \ngültigen Pass.\n\n22\n\nDes Weiteren konnten aufgrund des Fehlens von Rückführungsdokumenten im \nKlagezeitraum (ebenso wie auch derzeit) auch keine aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen - die Kläger sind nach rechts- bzw. bestandskräftigem Abschluss ihrer \nAsylverfahren seit mehreren Jahren vollziehbar ausreisepflichtig - vollzogen \nwerden.\n\n23\n\nDie Leistungsprivilegierung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erfordert zudem, dass aus \nden dort genannten Gründen sowohl eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen kann als \nauch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 -; OVG \nLüneburg, Beschlüsse vom 17. Januar 2001 - 4 M 4422/00 -, \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 52, 349 ff. und vom 8. November 2001 - 4 LB \n2665/01 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 86 ff. \nsowie Verwaltungsgericht (VG) Arns-berg, Urteile vom 29. Januar 2003 \n- 9 K 4759/01 - und vom 25. Juni 2004 - 9 K 4690/02 -.\n\n25\n\nAuch dies ist in Bezug auf die Kläger zu 1. und 2. der Fall. Dem Beklagten ist \nzwar zuzugeben, dass allein der Umstand, dass die Kläger im Streitzeitraum über \nkeine gültigen Pass- oder Passersatzpapiere verfügten und deshalb nicht aus der \nBundesrepublik Deutschland ausreisen konnten, keine leistungsmäßige \nPrivilegierung nach § 2 AsylbLG rechtfertigt. Denn bei rechtskräftig festgestellter \nAusreisepflicht begründet das Fehlen von Reisedokumenten kein der Abschiebung \nentgegenstehendes öffentliches Interesse und ist auch kein rechtliches, humanitäres \noder persönliches Hindernis im Sinne vorgenannter Vorschrift.\n\n26\n\nVgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Juni \n2003 \n- 5 C 32/02 -, FEVS 55, 114 (116) und OVG Lüneburg, Beschluss vom \n27. März 2001 - 12 MA 1012/01 -, aaO. (369 ff.).\n\n27\n\nIm Streitzeitraum konnte allerdings eine freiwillige Ausreise der Kläger zu 1. und \n2. und ihrer minderjährigen Kinder - der Klägerinnen zu 3. bis 5. - nicht erfolgen, weil \nhumanitäre Gründe im Sinne von § 2 AsylbLG eine Ausreise aus der Bundesrepublik \nDeutschland unzumutbar machten (und auch aktuell noch machen). Unter \nhumanitären Gründen in diesem Sinne versteht man solche Gründe, die wegen ihrer \nEigenart und ihres Gewichts die (sofortige) Vollziehung aufenthaltsbeendender \nMaßnahmen als unmenschlich erscheinen lassen, wobei nicht jede menschliche \nSchwierigkeit oder Härte bereits das Gewicht eines humanitären Grundes \nerreicht.\n\n28\n\nVgl. zum Begriff des „humanitären Grundes\": BVerwG, Urteil vom 3. \nJuni 2003 - 5 C 32/02 -, aaO. (116).\n\n29\n\nEin humanitärer Grund in diesem Sinne stand im Streitzeitraum auch der \nAusreise der Kläger zu 1. und 2. aus der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Es \nwäre unmenschlich gewesen, ihnen die Ausreise anzutragen, da sie seinerzeit in \nkeinen anderen Staat hätten einreisen können. Auch war im Streitzeitraum kein \nanderer Staat zu ihrer Aufnahme verpflichtet.\n\n30\n\nDer Begriff der „Ausreise\" darf bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht \nisoliert betrachtet werden. Denn grundsätzlich kann jeder Ausländer gemäß § 62 \nAbs. 1 AuslG frei aus dem Bundesgebiet ausreisen. Die Leistungsbehörde muss bei \nder Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 \nAsylbLG jedoch beachten, dass mit der Ausreise aus der Bundesrepublik \nDeutschland zwangsläufig immer auch die Einreise in einen anderen Staat \nverbunden ist. Die Ausreise aus der Bundesrepublik ist einem Ausländer jedoch nur \nzumutbar, wenn es ihm zugleich möglich ist, legal in einen anderen Staat \neinzureisen. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, \naaO. \n\n32\n\nDiese Möglichkeit hatten die Kläger zu 1. und 2. und ihre Kinder im Streitzeitraum \njedoch nicht. Insbesondere konnten sie nicht in ihren Herkunftsstaat Syrien \nzurückkehren. Sie gehörten - soweit nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand \nnachvollziehbar - als kurdische Volkszugehörige ungeklärter Staatsangehörigkeit mit \ngewöhnlichem Aufenthalt in Syrien vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland einer Gruppierung von in Syrien geduldeten Kurden an, denen nach \neiner Volkszählung im Jahr 1962 die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt worden \nwar. Diese Personen, die sich nach syrischer Rechtsansicht zu diesem Zeitpunkt \nillegal im Land aufhielten, wurden von den syrischen Behörden fortan als Ausländer \nund - sofern sie 1962 keine andere Staatsangehörigkeit reklamieren konnten - als \nstaatenlos behandelt. Als so genannten „Ajaanib\" (Arabisch für „Ausländer\") ist ihnen \nseit 1962 der Aufenthalt in Syrien gestattet. Für sie wurden und werden seither rot-\norangene Karten als eigenen Personaldokumente ausgestellt; ferner gibt es für sie \nein eigenes Personenstandsregister (Ausländerregister). Mit dem rot-orangenen \nAusweis ist ein insofern gesicherter Aufenthaltsstatus in Syrien verbunden, als die \nAusweiskarte faktisch die Zusicherung einer Duldung im syrischen Staatsgebiet \nbeinhaltet, dies allerdings nur bis zum Zeitpunkt der Ausreise. Die Wiedereinreise \nwird diesen Personen jedoch regelmäßig - insbesondere nach illegaler Ausreise - \nverwehrt. \n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in Syrien (Stand: März 2004) vom 1. April 2004; siehe ferner auch \nVG Magdeburg, Urteil vom 30. Januar 2003 - 9 A 155/02 MD -, \nAsylmagazin 2003, 21; siehe auch VG Braunschweig, Urteil vom 21. \nJuni 2001 - GA 16/00 -, S. 9 ff des amtlichen Umdrucks m.w.N..\n\n33\n\nDanach war auch den Klägern zu 1. und 2. als in Syrien als Ausländer geführten \nKurden ungeklärter bzw. jedenfalls nicht syrischer Staatsangehörigkeit die \nWiedereinreise nach Syrien im Streitzeitraum nicht möglich. Sie waren ferner nicht im \nBesitz von Einreisedokumenten anderer Länder, so dass ihnen auch die Ausreise in \neinen dritten Staat nicht angesonnen werden konnte. Die Kläger konnten daher im \nStreitzeitraum legal nicht in anderes Land einreisen. Angesichts dessen konnte ihnen \nauch nicht abverlangt werden, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, da eine \nAusreise unter den vorstehend beschriebenen Bedingungen untrennbar mit einer \nillegalen Einreise (bzw. einem illegalen Einreiseversuch) in einen anderen Staat \nverbunden gewesen wäre. Ein derartiges Ansinnen stellt sich jedoch insbesondere \nangesichts der dem Ausländer auch in dem potentiellen Einreisestaat drohenden \nausländerrechtlichen Verfahren, mit dem Ziel, ihn aus dem Land zu schaffen, als \nunmenschlich dar. Der Ausreise der Kläger aus dem Bundesgebiet stand im \nKlagezeitraum mithin ein humanitärer Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG \nentgegen. Demnach hatten die Kläger zu 1. und 2. Anspruch auf die leistungsmäßige \nPrivilegierung nach Maßgabe der Vorschrift. \n\n34\n\nDa nach den vorstehenden Ausführungen die Kläger zu 1. und 2. nach § 2 Abs. 1 \nAsylbLG im Streitzeitraum Anspruch auf die Gewährung von Leistungen analog dem \nBSHG hatten, standen auch die Klägerinnen zu 3. bis 5. gemäß § 2 Abs. 3 AsylbLG \nentsprechenden Leistungen nach Maßgabe des BSHG zu. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit \ndes Verfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-09-29/9-k-338-03","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":22},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-09-29/9-k-338-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284525","retrieved":"2026-07-09 03:00:31.026779+00:00"}}