{"status":"available","doknr":"OLD284524","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0929.9K2762.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"9 K 2762/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 12. August 1921 geborene Klägerin lebt seit dem 25. Januar 2001 \nim Seniorenwohn- und Pflegeheim \"Haus an der Weiß\" in Wilnsdorf. Sie war \nzunächst in die Pflegestufe I eingestuft und bezieht seit Heimaufnahme \nPflegeversicherungsleistungen in Höhe von zunächst pauschal 2.000,00 DM. \nDie Klägerin trug die anfallenden Heimkosten zunächst vollständig als \nSelbstzahlerin. \n \nDie Betreuerin der Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 18. Juni 2001 die \nGewährung von Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff. des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG) für die Klägerin und führte aus, deren \"einsetzbares Vermögen werde \nsich demnächst dem Schonbetrag nähern\". Dem Antrag waren u.a. Auszüge \nzweier Sparbücher mit aktuellen Guthaben von 4.903,68 DM bzw. 0,00 DM \nnach einer Barabhebung von 14.903,68 DM am 11. Juni 2001 beigefügt. Auf die \nAufforderung des Beklagten, weitere Unterlagen vorzulegen, \"wenn die \nVermögensschongrenze erreicht\" sei, kündigte die Betreuerin am 1. August \n2001 an, die Vermögensschongrenze sei bislang noch nicht erreicht; sobald \ndies der Fall sei, würden die Unterlagen eingereicht. Die Klägerin sei in einem \nDoppelzimmer untergebracht, verfüge weder über Haus- noch Grundvermögen \nund habe kein Testament aufgesetzt. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 19. November 2001 teilte die Betreuerin der Klägerin \nmit, die Vermögensschongrenze sei \"bisher nicht wie erwartet\" erreicht worden, \nso dass eine Vorlage des Sparbuchbestandes sowie der Kontoauszüge \"derzeit \nnicht sinnvoll\" sei. Sie - die Betreuerin - schlage vor, dass sie sich melde, \nsobald die Schongrenze erreicht sei, so dass \"der Beklagte den Antrag \nzunächst zu den Akten nehmen könne\". \n\n4\n\nAm 15. Januar 2002 setzte der Heimträger den Beklagte davon in Kenntnis, \ndass die Klägerin rückwirkend zum 1. Oktober 2001 in die Pflegestufe III \neingestuft wurde. \n\n5\n\nAm 5. November 2002 teilte die Betreuerin der Klägerin dem Beklagten \ntelefonisch mit, dass das Vermögen der Klägerin nun bis zum Schonbetrag \neingesetzt worden sei, und bat um Übernahme der ungedeckten \nHeimpflegekosten für die Klägerin. Auf Aufforderung des Beklagten übersandte \nsie ferner nachfolgend diverse Unterlagen und führte aus, das Vermögen der \nKlägerin \"läge derzeit zwar über dem Schonbetrag\", es bestünden aber noch \nVerpflichtungen gegenüber der Pflegeeinrichtung. Eingereicht wurden u.a. ein \nSchreiben der Pflegeeinrichtung vom 30. Oktober 2002, mit welchem diese \nunter Bezugnahme auf eine vorangegangene Mahnung die Zahlung eines für \ndie Betreuung der Klägerin in der Zeit von Oktober 2001 bis Januar 2002 sowie \nAugust bis Oktober 2002 aufgelaufenen Rückstandes von 8.134,67 EUR \nanforderte, eine ebenfalls auf den 30. Oktober 2002 datierte Rechnung für \nNovember 2002 über 1.593,81 EUR und eine Zahnarztrechnung vom 22. Juni \n2002 über 845,63 EUR.\n\n6\n\nDer Beklagte sicherte der Klägerin mit Bescheid vom 18. Februar 2003 die \nÜbernahme der ungedeckten Heimpflegekosten aus Sozialhilfemitteln ab dem \n5. November 2002 bis auf Weiteres zu. Deren Betreuerin erkundigte sich \ndaraufhin, ob diese Kostenübernahmezusicherung auch die aufgelaufenen \nRückstände gegenüber dem Heimträger in Höhe von 8.134,67 EUR umfasse, \nund führte aus, sie gehe davon aus, dass der Antrag vom 18. Juni 2001 \nwiederauflebe, so dass auch die vorstehend benannten Rückstände \nübernommen werden könnten. \n \nNach Mitteilung des Beklagten, dass der Sozialhilfeantrag vom 18. Juni 2001 \nmit Schreiben vom 19. November 2001 zurückgenommen worden sei und eine \nKostenzusicherung auf der Grundlage des § 5 BSHG erst ab dem 5. November \n2002 in Betracht komme, erhob die Betreuerin der Klägerin mit am 4. März \n2003 bei dem Beklagten eingegangen Schriftsatz Widerspruch gegen den \nBescheid vom 18. Februar 2003 und führte zur Begründung aus: Der \nSozialhilfeantrag vom 18. Juni 2001 sei nicht mit Schreiben vom 19. November \n2001 zurückgenommen worden, sie habe vielmehr lediglich vorgeschlagen, \ndiesen \"zunächst zu den Akten zu nehmen\", bis sie sich wieder melde. Diesem \nVorschlag habe der Beklagte weder widersprochen noch ihr mitgeteilt, dass im \nFalle des Erreichens der Schongrenze eine erneute Antragstellung erforderlich \nsei. Ihr Anruf vom 5. November 2002 stelle keinen Neuantrag dar, vielmehr lebe \nder bereits bestehende Antrag wieder auf. Die Voraussetzungen für die \nGewährung von Hilfe zur Pflege hätten nachweislich seit Sommer 2002 \nvorgelegen. Ferner führte die Betreuerin eine weitere Zahlungs-aufforderung \ndes Heimträgers vom 25. Februar 2003 in das Widerspruchsverfahren ein, \nderzufolge sich die Rückstände für die Betreuung der Klägerin in den Monaten \nAugust bis Oktober 2002 zum damaligen Zeitpunkt noch auf 4.870,01 EUR (2 x \n1.661,50 EUR + 1.547,01 EUR) belaufen haben. \n\n7\n\nDer Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) wies den Widerspruch \nnach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen mit \nWiderspruchsbescheid vom 26. Juni 2003 zurück und führte zur Begründung \naus: Die Gewährung von Hilfe zur Pflege für einen vor dem 5. November 2002 \nliegenden Zeitraum komme nicht in Betracht, da der Sozialhilfeträger erst ab \ndem 5. November 2002 Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen der \nHilfegewährung im Sinne des § 5 BSHG gehabt habe. Ferner sei die stationäre \nHeimpflege von August 2002 bis zum 4. November 2002 tatsächlich erbacht \nworden und ein möglicher Hilfebedarf somit beseitigt gewesen. \n\n8\n\nMit ihrer am 15. Juli 2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin, vertreten \ndurch ihre Betreuerin, ihr Begehren auf Übernahme der ungedeckten, \nHeimpflegekosten für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 4. November \n2002 aus Sozialhilfemitteln weiter. Zur Begründung führt sie aus: Der \nSozialhilfeantrag sei im Juni 2001 angesichts der mit einer bevorstehenden \nAnfertigung einer Zahnprothese verbundenen, auf sie zukommenden Kosten \ngestellt worden. Ein Kostenvoranschlag sei im Mai 2001, die endgültige \nRechnung dann jedoch erst am 22. Juli 2002 erstellt worden. Der Beklagte \nhabe den Sozialhilfeantrag vom 18. Juni 2001 auch nach Erhalt des Schreibens \nihrer Betreuerin vom 19. November 2001 noch als weiterhin bestehend \nbetrachtet; andernfalls hätte er einen Ablehnungsbescheid erlassen müssen. Im \nÜbrigen sei dem Beklagten seit August 2001 bekannt gewesen, dass sie in \neinem Doppelzimmer untergebracht sei, über kein Grundvermögen verfüge und \nkein Testament aufgesetzt habe. Lediglich ergänzende Angaben zu ihren \nwirtschaftlichen Verhältnissen - Kontoauszüge und eine Bescheinigung über \nden Rückkaufswert einer Versicherung - hätten noch nicht vorgelegen. Die \nAntragstellung vor Erreichen der Schongrenze sei ferner in der \nBetreuungspraxis üblich, u.a. um Nachteile durch Verzögerungen zu \nvermeiden. Auch gehe das Argument fehl, da sie gepflegt worden sei, sei ihr \nBedarf gedeckt worden. Sie habe den Bedarf zuvor angezeigt. Zudem wären \ndie Heimträger bei Zugrundelegung dieser Argumentation gezwungen, \nPflegeleistungen einzustellen, sofern Rechnungen offen stünden. Dies sei vom \nGesetzgeber jedoch nicht gewollt. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides \nvom 18. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchbescheides des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 26. Juni 2003 zu \nverpflichten, ihr - der Klägerin - Hilfe zur Pflege in Einrichtungen \nab dem 1. August 2002 zu gewähren. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in seinem \nangefochtenen Bescheid sowie dem Widerspruchsbescheid vom 26. Juni \n2003.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde Bezug genommen. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist zwar zulässig, in der \nSache jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch \nauf Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis \nzum 4. November 2002 nicht zu. \n\n17\n\nHilfe zur Pflege ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG Personen zu \ngewähren, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit \noder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden \nVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich jedoch \nfür mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maß der Hilfe \nbedürfen. Die Hilfe zur Pflege umfasst gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 BSHG \nhäusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und \nvollstationäre Pflege. \n\n18\n\nDie mittlerweile in Pflegestufe III eingestufte Klägerin ist dem in § 68 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG benannten Personenkreis zuzurechnen und bezieht angesichts \ndes Vorliegens auch der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die \nHilfegewährung seit dem 5. November 2002 zur Deckung der durch ihre \nvollstationäre Pflege anfallenden Kosten Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG. In \nBezug auf den davor liegenden Zeitraum steht ihr ein solcher Anspruch jedoch \nnicht zu, da dem Beklagten das Vorliegen der Voraussetzungen für die \nHilfegewährung erst seit diesem Zeitpunkt bekannt ist.\n\n19\n\nGemäß § 5 Abs. 1 BSHG setzt Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der \nSozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die \nVoraussetzungen für die Gewährung vorliegen (sog. \"Kenntnisgrundsatz\"). Die \nGewährung von Sozialhilfe hängt danach nicht von einem (förmlichen) Antrag \nauf Sozialhilfe ab, sondern nur vom Bekanntwerden der gesetzlichen \nLeistungsvoraussetzungen.\n\n20\n\nVgl. hierzu ausführlich: Rothkegel, \"Der sozialhilferechtliche \nKenntnisgrundsatz und der Grundsatz `Keine Sozialhilfe für die \nVergangenheit`\", Zeitschrift für Sozialhilfe und \nSozialgesetzgebung (ZfSH/SGB) 2000, 3 ff.\n\n21\n\n\"Bekanntwerden\" im Sinne des § 5 BSHG verlangt eine auf die \nVoraussetzungen für die Hilfegewährung bezogene, inhaltlich qualifizierte \nKenntnis. Eine derartige Kenntnis setzt zwar nicht voraus, dass alle \nVoraussetzungen tatsächlicher Art entscheidungsreif bekannt sind, doch \nmüssen der Behörde die hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen \nbekannt sein, so dass für den Träger der Sozialhilfe oder die von ihm \nbeauftragten Stellen berechtigter Anlass zum Tätigwerden, insbesondere zur \nAufnahme weiterer Nachforschungen besteht. Die Kenntnis im Sinne von \n§ 5 BSHG muss sich inhaltlich darauf erstrecken, dass bei dem Hilfe \nSuchenden ein sozialhilferechtlich erheblicher Bedarf vorliegt und der Hilfe \nSuchende diesen Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel, insbesondere \nvon Einkommen und Vermögen decken kann.\n\n22\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -, \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 53, 84 (85) sowie zuvor Beschluss vom 25. \nFebruar 1997 - 8 E 943/96 - ; ferner schon \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Juli 1982 \n - 5 C 96.81 -, FEVS 31, 441 (445 f.), \n\n23\n\nDie Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG steht danach rechtlich nicht dem \ndurch einen Sozialhilfeantrag bewirkten Bekanntwerden des Sozialhilfefalls \ngleich. Darum wird Sozialhilfe dem Grunde nach nicht erst oder schon ab \nAntragstellung geleistet, sondern erst (oder schon) wenn ihre Notwendigkeit \ndargetan oder sonst ersichtlich ist. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1976 - V B 080.76 -, \nFEVS 25, 133 ff. \n\n25\n\nKenntnis von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin in vorbenanntem Sinne hat \nder Beklagte vorliegend erst am 5. November 2002 erhalten. Dem Beklagte war \nzwar schon seit Juni 2001 bekannt, dass die Klägerin dem Personenkreis des § \n68 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG angehörte, er hat jedoch erst am 5. November 2002 erfahren, \ndass die Klägerin nunmehr nicht mehr in der Lage war, die ihr zuteil werdenden \nPflegeleistungen vollständig aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen zu \nfinanzieren, und (neben den persönlichen) nun auch die wirtschaftlichen \nVorraussetzungen für eine Hilfegewährung vorlagen. \n\nAusweislich der bei Beantragung der Hilfe im Juni 2001 vorgelegten Unterlagen \nverfügte die zum damaligen Zeitpunkt noch in die Pflegestufe I eingestufte \nKlägerin, die die Kosten ihrer Heimunterbringung bislang vollständig selbst \ngetragen hatte, bei Antragstellung über Barvermögen, das den nach § 88 Abs. \n2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der entsprechenden \nDurchführungsverordnung maßgeblichen Vermögensschonbetrag von damals \n4.500,00 DM erheblich überstieg. Zwar hat ihre Betreuerin schon bei \nAntragstellung darauf hingewiesen, dass das Vermögen der Klägerin \n\"demnächst\" die Vermögensschongrenze erreichen werde, diese Bekundung \nvermittelte dem Beklagten aber keine hinreichende Kenntnis über den Zeitpunkt \ndes Eintritts der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung. \nDanach lag bei dem Beklagten im Sommer 2001 noch keine Kenntnis im Sinne \ndes \n§ 5 BSHG vor. Denn eine solche wird nicht schon dadurch begründet, dass die \nEntstehung eines bestimmten Bedarfs unter bestimmten, der Behörde \nbekannten Umständen üblich ist. Dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm \nbeauftragten Stellen wird nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu \nerahnen. \n\n26\n\nVgl. Urteile vom 5. Dezember 2000 - 22 A 5487/99 -, FEVS 52, \n320 (324) m.w.N. und vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -, aaO. \n(85); BVerwG, Beschluss vom 9. November 1976 - V B 080.76 -, \naaO. (135). \n\n27\n\nEin derartiges \"Erahnen\" des Eintrittszeitpunkt des Hilfebedarfes würde \ndem Beklagten jedoch auferlegt, sofern man als maßgeblichen Zeitpunkt der \nKenntnisnahme auf die Antragstellung im Juni 2001 oder die Einlassung der \nBetreuerin der Klägerin vom 1. August 2001 mit weiteren Angaben zu deren \nVermögenswerten abstellen würde. \nDass anhand der im Sommer 2001 gemachten Angaben der Klägerin eine \nBewertung, wann diese (unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten) hilfebedürftig \nim Sinne des BSHG werden würde, jedoch für den Beklagten nicht möglich war, \nzeigt sich deutlich auch an der Einlassung der Betreuerin der Klägerin vom 19. \nNovember 2001, die Vermögensgrenze sei bisher \"nicht wie erwartet\" erreicht \nworden. Hiermit räumt selbst die Betreuerin ein, dass die finanzielle Situation \nder Klägerin gerade nicht von einer vorhersehbaren Entwicklung \ngekennzeichnet war. \n\n28\n\nDer Beklagte war auch nicht gehalten, sich in der Folgezeit nach den \nfinanziellen Verhältnissen der Klägerin zu erkundigen, um abzusehen, ab wann \nauch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung vorliegen \nkönnten. Veranlassung hierzu bestand auch nicht angesichts der Mitteilung des \nHeimträgers aus Januar 2002 über die rückwirkende Einstufung der Klägerin in \ndie Pflegestufe III zum 1. Oktober 2001. Das Amtsprinzip verpflichtet den \nSozialhilfeträger zwar dazu, den Hilfefall unter Kontrolle zu halten, dies jedoch \nnur nach Maßgabe dessen, was nicht zu der Obliegenheit des Hilfesuchenden \ngehört, daran mit- und darauf hinzuwirken, dass ihm geholfen werde. \n\n29\n\n Vgl. hierzu ausführlicher: Rothkegel in ZfSH/SGB 2000, 3 (6). \n\nDa das Nichtvorhandensein eigener Mittel negatives Tatbestandsmerkmal für \nden Anspruch auf Sozialhilfe ist, ist der Hilfe Suchende gehalten, darzulegen \ndass er seinen sozialhilferechtlichen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen \nund Vermögen \noder auf sonstige Weise sicherstellen kann. Dies hat die Klägerin vorliegend \nerst am 5. November 2002 getan und demnach auch erst seit diesem Zeitpunkt \nAnspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Pflege. \n\nEine Übernahme der im Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 4. November \n2002 entstandenen (ungedeckten) Aufwendungen für Pflegeleistungen in Höhe \nvon 4.870,01 EUR kommt auch nicht unter anderen rechtlichen \nGesichtspunkten in Betracht. \n\n30\n\nDer sozialhilferechtliche Bedarf der Klägerin bestand auch in diesem \nZeitraum in der Erbringung von Pflegeleistungen entsprechend dem Grad ihrer \nPflegebedürftigkeit (vgl. insofern § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 \nBSHG) und ist durch die ihr zuteil gewordene Pflege gedeckt worden. Bei den \nnunmehr klageweise geltend gemachten Rechnungsposten handelt es sich \nhingegen um schuldrechtliche Verbindlichkeiten der Klägerin.\n\n31\n\nDem Wortlaut des Schreibens der Pflegeeinrichtung vom 30. Oktober 2002 \nzufolge, mit welchem diese u.a. die Begleichung der zum Klagegegenstand \ngemachten ungedeckten Heimpflegekosten für die Zeit vom 1. August 2002 bis \nzum 4. November 2002 fordert, sind der Klägerin - bzw. ihrer Betreuerin - die \nPflegekosten für den vorstehend benannten Zeitraum nicht erstmals mit \nSchreiben vom 30. Oktober 2002 in Rechnung gestellt worden; vielmehr hat der \nHeimträger bereits zuvor entsprechende (augenscheinlich Monats-\n)Rechnungen erstellt sowie die Begleichung der Außenstände zudem auch \nschon angemahnt. Danach handelt es sich bei diesen Zahlungsverpflichtungen \num Schulden der Klägerin, die aus einer Zeit herrühren, zu der sie noch keine \nHilfe nach dem BSHG bezogen hat, und auch nicht aus Mitteln der Sozialhilfe \nzu finanzieren sind. \n \nDer Kenntnisgrundsatz (§ 5 BSHG) begrenzt den Umfang eines \nSozialhilfeanspruchs in zeitlicher Hinsicht: Sozialhilfe kann nicht für die Zeit vor \nBekanntwerden des Sozialhilfefalls verlangt werden, sondern dient nur dazu, in \neiner gegenwärtigen Notlage den gegenwärtigen sozialhilferechtlichen Bedarf \nzu decken. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, Amtliche \nSammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 90, 154 (156) und Rothkegel, ZfSH/SGB 2000, 3 (5) \nm.w.N und (8 ff., 15 f.). \n\n33\n\nHat der Hilfebedürftige vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG Schulden \ngemacht, um sich zu helfen, berechtigt ihn dies nicht zum rückwirkenden \nSozialhilfebezug, denn Sozialhilfe wird nicht für die Vergangenheit gewährt. \n\n34\n\nVgl. Rothkegel, ZfSH/SGB 2000, 3 (4, 8 ff.) \n\n35\n\nAusnahmen hiervon werden allenfalls in § 121 BSHG sowie für den Fall \nanerkannt, dass ein Dritter - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers vor \nBekanntwerden des Hilfefalls im Sinne des § 5 BSHG und unter Vorbehalt des \nErstattungsverlangens - Hilfe nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der \nSozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen hat. Letzteres ist vorliegend hingegen nicht \nder Fall, denn bei Erbringung der Pflegeleistungen durch den Heimträger vor \ndem 5. November 2002 hatte der Beklagte aufgrund fehlender Anzeige seitens \nder Klägerin ja gerade keine Kenntnis davon, dass angesichts veränderter \nwirtschaftlicher Verhältnisse nunmehr eine Hilfegewährung nach §§ 68 ff. \nBSHG in Betracht kommen könne. Die Betreuerin der Klägerin wäre danach \ngehalten gewesen, dem Beklagten zeitnah mitzuteilen, dass das Vermögen der \nKlägerin nunmehr nicht mehr zur vollständigen Deckung der Heimpflegekosten \nausreicht. Dies dürfte zeitlich nach Erhalt einer der Pflegerechnungen für die \nMonate August, September oder Oktober 2002, nicht jedoch erst nach Erhalt \nder Zahlungsaufforderung vom 30. Oktober 2002 der Fall gewesen sein.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 VwGO.\n\n37\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n38\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der \nBerufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \n\n39\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten aufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten \nGerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und \nauf dieser Abweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender \nVerfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann. \n\n40\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag \nvorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 \nMünster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das \nOberverwaltungsgericht durch Beschluss. \n\n41\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können \nsich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte \noder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des \nLandes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In \nAbgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als \nProzessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer \nzugelassen.\n\n42\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-09-29/9-k-2762-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-09-29/9-k-2762-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284524","retrieved":"2026-07-09 03:00:30.939676+00:00"}}