{"status":"available","doknr":"OLD284886","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0907.2K3298.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-09-07","aktenzeichen":"2 K 3298/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1999 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2000 verurteilt, dem Kläger für die Zeit \nvom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1998 den familienbezogenen \nBezügebestandteil für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kind gemäß den im \nBesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 \nfestgesetzten Erhöhungsbeträgen sowie ab Rechtshängigkeit (22. August 2002) für \nden Nachzahlungszeitraum Zinsen in Höhe von 6,75 % zu zahlen, soweit der Kläger \nfür das dritte, vierte, fünfte und sechste Kind in dieser Zeit Kindergeld beanspruchen \nkonnte. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu 5/6 und der Kläger zu 1/6. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Richter am P. I. (Bes.-Gr. R 2 der \nBundesbesoldungsordnung - BBesO -) im Dienste des beklagten Landes. Er ist \nverheiratet und Vater von sechs Kindern: D. , geboren am 29. August 1985; \nN. , geboren am 23. März 1987; C. , geboren am 16. Februar 1990; T. \nund N1. , geboren am 2. Januar 1992 und M. , geboren am 9. November \n1996.\n\n3\n\nIm Jahre 1991 beantragte der Kläger die Erhöhung des Ortszuschlags.\n\n4\n\nIn den Verwaltungsvorgängen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen ( LBV ) befindet sich ein Bescheid vom \n10. September 1991 mit dem Vermerk „Durchschrift für Bearbeiter\". Der Bescheid \nenthält auf Seite 1 zu a) „Minderung des Kindergeldes\" die Mitteilung, die \nEntscheidung hierüber werde bis zur Neuregelung ausgesetzt. Zu Punkt b) „Antrag \nauf Erhöhung des Ortszuschlags\" enthält der Bescheid den Verweis auf den \nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 \n-. Auf Seite 2 des Bescheides beinhaltet er zu Punkt b) die Ablehnung des Antrags \nauf Erhöhung des Ortszuschlags, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen \nist.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 27. April 1999 erbat der Kläger unter Verweis auf den \nBeschluss des BVerfG vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - eine \nrechtsmittelfähige Entscheidung über seinen Antrag auf Erhöhung des \nOrtszuschlages für seine Kinder.\n\n6\n\nDaraufhin teilte das LBV dem Kläger mit Bescheid vom 26. Oktober 1999 mit, er \ngehöre nicht zu dem Personenkreis, dem eine rückwirkende Erhöhung der \nkinderbezogenen Bestandtteile der Bezüge zustehe. Er habe erstmals mit Schreiben \nvom 27. April 1999 einen Antrag auf Erhöhung des Ortszuschlags gestellt und \nversäumt, gegen den Bescheid vom 10. September 1991 Widerspruch einzulegen. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 23. November 1999 erhob der Kläger Widerspruch gegen den \nBescheid vom 26. Oktober 1999, zu dessen Begründung er im Wesentlichen darauf \nhinwies, dass über seinen bereits im Jahre 1991 gestellten Antrag auf Erhöhung des \nOrtszuschlags noch nicht abschließend entschieden worden sei.\n\n8\n\nMit dem Kläger formlos übersandtem Bescheid vom 19. Mai 2000 wies das LBV \nden Widerspruch des Klägers unter Wiederholung der Ausführungen im \nAusgangsbescheid zurück.\n\n9\n\nDer Kläger stellte am 17. November 2000 (2 K 4707/00) unter Beifügung eines \nKlageentwurfs einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, den die Kammer \nmit Beschluss vom 26. Januar 2001 ablehnte. Nach Zulassung der Beschwerde des \nKlägers gegen diesen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 9. August 2002 (1 E 151/01) \ndie Beschwerde des Klägers zurück.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 22. August 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein \nbisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Zugleich hat er vorsorglich \nWiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes \nfür Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober \n1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2000 zu \nverurteilen, an ihn, den Kläger, für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 \nbis 31. Dezember 1998 den familienbezogenen Bezügebestandtteil für \ndas dritte, vierte, fünfte und sechste Kind gemäß dem Besoldungs- und \nVersorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 festgesetzten \nErhöhungsbeträgen nebst 6,75 % Zinsen auf die festgesetzten \nmonatlich fixierten Nachzahlungsbeträge für die Zeit vom 1. Januar \n1991 bis zum 31. Dezember 1998 zu zahlen.\n\n13\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen,\n\n15\n\nund beruft sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen \nVerwaltungsentscheidungen. Ergänzend wird ausgeführt: Die Klage sei bereits \nunzulässig. Die Klagefrist sei versäumt. Der Widerspruchsbescheid datiere auf den \n19. Mai 2000. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers sei erst am 17. November \n2000 gestellt worden. Im Übrigen sei bei der behaupteten etwaigen Unvollständigkeit \ndes Bescheides vom 10. September 1991 jedenfalls eine Verwirkung des \nKlagerechts eingetreten. Die Unvollständigkeit des Bescheides sei unschwer \nerkennbar gewesen. \n\n16\n\nDie Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 22. September 2003 sowie \n25. September 2003 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die \nBerichterstatterin einverstanden erklärt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt \nder Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV sowie auf \ndie Gerichtsakte 2 K 4707/00.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDas Gericht entscheidet im Anschluss an die schriftsätzlichen Erklärungen der \nBeteiligten vom 22. September 2003 und 25. September 2003 ohne mündliche \nVerhandlung durch die Berichterstatterin (§ 101 Abs. 2, § 87 a Abs. 2 und 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.\n\n21\n\nDie Klage ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist gemäß \n§ 74 VwGO nicht eingehalten hat. Der Kläger war unter den gegebenen \nVoraussetzungen an die Klagefrist des § 74 VwGO nicht gebunden. Das LBV hat \ndavon abgesehen, den Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2000 zuzustellen; der \nBescheid wurde dem Kläger lediglich formlos übersandt. Da das LBV die Zustellung \nauch nicht nachgeholt hat, ist die Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden und die \nKlage zeitlich unbegrenzt für den Kläger zulässig gewesen. \n\n22\n\nDer Kläger hat sein Klagerecht auch nicht verwirkt. Dies wäre nur dann der Fall, \nwenn die Klageerhebung erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte nach den \nbesonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Klage rechnen musste, \nerfolgt wäre.\n\n23\n\nVgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. \nAuflage, 2003, § 74, Rdnr. 19.\n\n24\n\nSo liegt es hier indes nicht. Der Beklagte musste mit einer Klageerhebung nach \nAbschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens rechnen. Bei Einleitung dieses \nVerfahrens hatte der Kläger seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe \neinen Klageentwurf beigefügt; zudem hat er eine Woche nach Abschluss des \nProzesskostenhilfeverfahrens Klage erhoben.\n\n25\n\nDie Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet. Die angefochtenen \nVerwaltungsbescheide verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn sie sind \nrechtswidrig. Dem Kläger steht der mit der Klage verfolgte Nachzahlungsanspruch \nzu.\n\n26\n\nDer Kläger kann einen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung auch \nhinsichtlich seines dritten und weiterer Kinder aus Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des \nBundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1999 - BBVAnpG 99 - \nvom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) herleiten. Danach erhalten Kläger und \nWiderspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1988 \nbis 31. Dezember 1998 geltend gemacht haben, ohne dass darüber schon \nabschließend entschieden worden ist, Erhöhungsbeträge nach Satz 1 der Vorschrift \nvom 1. Januar des Haushaltsjahres an, in dem das Vorverfahren begonnen hat. Mit \ndieser Koppelung der Anspruchsberechtigung an die Verfahrenspositionen „Kläger\" \nund „Widerspruchsführer\" entspricht Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, \n\n27\n\nvgl. Beschlüsse des 2. Senats vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, \nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 81, 363, und vom 24. November \n1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300.\n\n28\n\nDie vom Bundesverfassungsgericht festgestellte langjährige verfassungswidrige \nUnteralimentierung der Beamten mit drei oder mehr Kindern ist danach rückwirkend \nzu Gunsten derjenigen Beamten zu beheben, die ihren verfassungsrechtlich \nverbürgten Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah durch Klage oder \nWiderspruch geltend gemacht haben. \n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Juni 2001 - \n2 C 48.00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, S. 97 \nff..\n\n30\n\nDurch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des \nBundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Beamte den verfassungsrechtlichen \nAnspruch auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit dem Widerspruch \nverfolgen kann. Weiter bedarf es keines dem Widerspruch vorausgehenden Antrages \nan den Dienstherrn und ebenso wenig einer Ablehnung des Antrages. Bezüglich der \nDarlegungsanforderungen an den Widerspruch hat das Bundesverwaltungsgericht \nausgeführt, durch den Rechtsbehelf müsse für den Dienstherrn erkennbar sein, \nwogegen er eingelegt und was mit ihm begehrt werde. Eine schriftliche Erklärung, mit \nder der Betroffene höhere als die ihm tatsächlich fortlaufend gezahlten Bezüge \nbegehre, genüge den sich aus § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes \n(BRRG) ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch. Auf ihre \nBezeichnung durch den Erklärenden komme es nicht an.\n\n31\n\nGemessen daran ist der dem LBV im Jahre 1991 zugegangene Antrag des \nKlägers auf Erhöhung des Ortszuschlages als zeitnah angebrachter Widerspruch zu \nwerten. Dafür, dass der Antrag des Klägers auf Erhöhung des Ortszuschlages \ntatsächlich im Jahre 1991 dem LBV zugegangen ist, spricht, dass das LBV mit \nBescheid vom 10. September 1991 auf den Antrag des Klägers auf Erhöhung des \nOrtszuschlages reagiert hat und diesen abgelehnt hat. \n\n32\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten liegt auch keine abschließende \nEntscheidung über den Antrag des Klägers aus dem Jahre 1991 im Sinne von Art. 9 \n§ 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 vor. Insbesondere steht seinem Begehren keine \nbestandskräftige Ablehnung durch das LBV mit Bescheid vom 10. September 1991 \nentgegen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass Seite 2 des Bescheides, der die \nAblehnung des Antrags auf Erhöhung des Ortszuschlags und die \nRechtsmittelbelehrung beinhaltet, dem Kläger wirksam bekannt gegeben worden ist. \nNach Angaben des Beklagten soll der Bescheid, von dem sich eine „Durchschrift für \nBearbeiter\" bei den Besoldungsakten befindet, mittels zentraler maschineller Post \nversandt worden sein. § 41 Abs. 2 VwVfG NRW bestimmt, dass bei dieser Art der \nBekanntgabe der Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als \nbekannt gegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt \nzugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und \nden Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Auf die hiernach bestehende gesetzliche \nVermutung des Zugangs kann sich der Beklagte nicht berufen, denn diese \nVermutung ist bei der vorliegenden Fallgestaltung als widerlegt anzusehen.\n\n33\n\nNeben der Erklärung des Klägers, den Bescheid vom 10. September 1991 nicht \nvollständig erhalten zu haben, sind weitere Umstände glaubhaft gemacht worden, die \nernsthafte Zweifel am Zugang der Seite 2 des Bescheides begründen. Das \nVorbringen des Klägers geht damit über ein schlichtes Bestreiten hinaus. Es braucht \ndaher nicht entschieden zu werden, ob ein einfaches Bestreiten zur Widerlegung der \nVermutung nicht ausreichend würde.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2001 - 19 A 4216/99 -.\n\n35\n\nSo hat der Kläger im Jahr 1999 schriftlich beim LBV um eine rechtsmittelfähige \nEntscheidung über seinen Antrag auf erhöhten Orts- bzw. Familienzuschlag \nnachgesucht. Diese Nachfrage erfolgte im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang \nmit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL \n26/91 -. Veranlassung zu Nachfragen in der Zwischenzeit bestand nicht, weil lediglich \nfeststeht, dass er die Seite 1 des Bescheides vom 10. September 1991 erhalten hat, \ndie mit einem - in sich abgeschlossenen - Hinweis auf den Beschluss des BVerfG \nvom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - endet. Die entscheidenden Aussagen zur \nAblehnung einer höheren als der gesetzlichen Besoldung befinden sich indes - \nebenso wie die Rechtsmittelbelehrung - auf der Seite 2 des Bescheides. Hiervon \nausgehend ist der regelnde Teil der Ausführungen zu Buchstabe b) des Bescheides \nnicht ordnungsgemäß bekannt gegeben und in diesem Fall nicht wirksam geworden. \nDer Kläger konnte daher, weil ihm nichts Gegenteiliges mitgeteilt worden war, bei \nVorliegen der genannten Gegebenheiten von einer entsprechenden Reaktion des \nLBV ausgehen und hatte keine Veranlassung zu Nachfragen oder gar zur Erhebung \neiner Untätigkeitsklage. \n\n36\n\nZudem gehört der Kläger zu einer Reihe von weiteren Klägern, deren Verfahren \nbei der Kammer anhängig sind/waren und die - unabhängig voneinander - ebenfalls \nvortragen/vorgetragen haben, Bescheide aus dem Jahre 1991 auf ihre Anträge auf \nerhöhten Ortszuschlag nicht erhalten zu haben. Dies spricht dafür, dass hinsichtlich \nder Bescheide bei der Absendung Fehler unterlaufen sein müssen. Eine \nweitergehende Nachprüfung ist nicht möglich, da nach den Angaben des LBV \nmaschinell ausgefertigte Schreiben, die am Tag ihrer Ausfertigung zur Post gegeben \nwerden, nicht mit einem speziellen Abgangsvermerk versehen werden. Die in den \nAkten befindliche „Durchschrift für den Bearbeiter\" kann einen solchen \nAbgangsvermerk nicht ersetzen.\n\n37\n\nDementsprechend steht dem Kläger ein Anspruch auf erhöhte Besoldung nach \nArtikel 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99 für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum \n31. Dezember 1998 zu, soweit er in diesem Zeitraum entsprechend Kindergeld \nbeanspruchen konnte.\n\n38\n\nDie Klage hat jedoch keinen Erfolg, soweit der Kläger sinngemäß Verzugszinsen \nanalog § 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab Fälligkeit, mithin ab \ndem 25. November 1999, dem Tag nach der Verkündung des BBVAnpG 99, bis zur \nAuszahlung des Nachzahlungsbetrages für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum \n31. Dezember 1998 begehrt. Denn gemäß § 3 Abs. 6 des \nBundesbesoldungsgesetzes (BBesG) besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen, \nwenn Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden.\n\n39\n\nDer Kläger hat allerdings ab Rechtshängigkeit (22. August 2002) Anspruch auf \nProzesszinsen für den Nachzahlungsbetrag für die Berechnungsjahre 1991 bis 1998 \nanalog §§ 191, 288 Abs. 1 BGB in der beantragten Höhe.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n42\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n43\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n44\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n45\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, \n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n46\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem \nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und \nWirtschaftsprüfer zugelassen.\n\n47\n\nAuf die besonderen Vertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der \nVerwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen. \n\n48\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n49\n\nX \n\n50\n\nB e s c h l u s s :\n\n51\n\nFerner hat die Kammer b e s c h l o s s e n :\n\n52\n\n Der Streitwert wird in Höhe des Erhöhungsbetrages für die Bezugsjahre \n1991 bis 1998 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG) auf 27.946,25 EUR festgesetzt.\n\n53\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n54\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur \nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht \nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht \nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. \nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb \nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert \nspäter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die \nBeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung \ndes Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, \nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet; die \nBeschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene \nEntscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur \nEntscheidung stehenden Frage zulässt.\n\n55\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n56\n\nX","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-09-07/2-k-3298-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-09-07/2-k-3298-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284886","retrieved":"2026-07-09 03:01:03.642151+00:00"}}