{"status":"available","doknr":"OLD285117","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0819.5K2823.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-08-19","aktenzeichen":"5 K 2823/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach eigenen Angaben am 2. Oktober 1978 in Z. geboren und \nStaatsangehöriger Myanmars. Er beantragte am 17. April 2003 seine Anerkennung \nals Asylberechtigter. \n\n3\n\nAm 24. April 2003 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Hier machte er unter \nanderem folgende Angaben: Er habe bis zum 16. März 2003 auf der Weinplantage \nseiner Familie in T. in N1 in O. gearbeitet. Nachdem zunächst eine \nNachbarplantage für militärische Zwecke enteignet worden sei, sei im Juni 2002 der \nHauptmann, der bei der Luftwaffe für Enteignungen zuständig sei, zu seinem Onkel \ngekommen und habe angekündigt, dass auch die Plantage seiner - des Klägers - \nFamilie enteignet werden solle und im November 2002 geräumt sein müsse. \nSämtliche Versuche, die Enteignung zu verhindern, seien fehlgeschlagen. Am 14. \nMärz 2003 sei ein Bulldozer vorgefahren, um die Plantage zu räumen. Er - der Kläger \n- habe den Fahrer höflich gebeten, die Räumung zu unterlassen. Als der Mann seine \nArbeit jedoch unter Hinweis auf seinen Befehl habe fortsetzen wollen, habe er - der \nKläger - ihn aus dem Bulldozer herausgezehrt. Er - der Kläger - und die beiden \nanwesenden Arbeiter hätten den Mann so lange geschlagen, bis er von dem \nBulldozer gestürzt sei und heftig geblutet habe. Er - der Kläger - sei anschließend in \ndas Nachbardorf Z1. geflohen bzw. habe sich zuerst zu seinem Onkel begeben \nund ihm erzählt, was geschehen sei. Der Onkel sei der Ansicht gewesen, er - der \nKläger - müsse fliehen und solle sich zunächst in der Umgebung verstecken. Die \nanderen Arbeiter seien noch am Abend von Angehörigen der Luftwaffe abgeholt \nworden. Als er das gehört habe, sei er mit Hilfe seines Onkels Richtung Osten zur \nthailändischen Grenze gefahren, am 17. März 2003 mit einem LKW an der Grenze \nU. /N2. angelangt und am 23. März 2003 nach C weiter gereist. Von dort sei \ner am 12. April 2003 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland \ngelangt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 4. Juli 2003, der dem Kläger am 11. Juli 2003 zugestellt \nwurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen \nund Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht gegeben sind. Der \nKläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats \nnach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls er \nnach Myanmar oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben \nwerde.\n\n5\n\nAm 19. Juli 2003 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf \nsein Vorbringen bei der Anhörung vor dem Bundesamt bezieht und ergänzend u.a. \nvorträgt, ein Freund habe berichtet, dass man zunächst nach ihm - dem Kläger - \ngefahndet und im Juni 2003 schließlich seinen Onkel verhaftet habe. Im Falle der \nRückkehr in die Heimat drohe ihm - dem Kläger - ebenfalls die Verhaftung und habe \ner kein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 4. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn \n- den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,\n\n8\n\n h i l f s w e i s e\n\n9\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des \nAusländergesetzes hinsichtlich Myanmar bestehen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, \n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Beteiligte stellt keinen Antrag.\n\n13\n\nDie Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden \nErkenntnismittel hingewiesen worden. Die Einzelrichterin hat den Kläger in der \nmündlichen Verhandlung zu den Gründen seiner Ausreise angehört. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder einen Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigter noch einen solchen auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder - wie hilfsweise begehrt - von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Auch die angefochtene \nAbschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Dabei \nkann dahingestellt bleiben, ob er auf dem Luft- oder dem Landweg und somit aus \neinem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), \n§ 26 a Abs. 2 AsylVfG in die Bundesrepublik eingereist ist, was gemäß Art. 16 a Abs. \n2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG seine Anerkennung als \nAsylberechtigter von vornherein ausschließen würde, denn der Kläger ist jedenfalls \nnicht politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Politisch verfolgt ist danach, \nwer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt Rechtsverletzungen \nausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung \nder staatlichen Einheit ausgrenzen; der eingetretenen Verfolgung steht die \nunmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.\n\n17\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen \ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315 (333 ff.) und vom \n23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.\n\n18\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor - in seiner Person - eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat und ihm ein Ausweichen \ninnerhalb des Heimatstaates auf Grund dieser ausweglosen Lage unzumutbar war \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im \nerstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn eine (erneute) Verfolgung nicht \nhinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, \nwenn ihm aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchttatbeständen bei einer \nRückkehr in sein Heimatland (nunmehr) politische Verfolgung mit beachtlicher - d.h. \nüberwiegender - Wahrscheinlichkeit droht.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, \nBVerfGE 54, 341 (360), vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O. \n(344 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O. (231); \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C \n9.96 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 104, 97 (99).\n\n20\n\nEntscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten \nUmstände seines Falles nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu \nbleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht \nsowohl von der Wahrheit - und nicht nur Wahrscheinlichkeit - des von dem \nAsylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der \nPrognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, \nBVerwGE 89, 162 (169) und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180 ff. \n\n22\n\nWegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann \nschon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das \nGericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. \nDer Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er \nmuss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer \nEinzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen \nAnspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend \naufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt \nwerden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden \nentscheidende Bedeutung zukommt.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk des BVerwG, 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 113.\n\n24\n\nHiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter. Er hat eine politische Verfolgung nicht nachgewiesen, so dass ihm \nder herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zugute kommt. Auch nach \nseiner Ausreise sind keine Umstände eingetreten, die aus heutiger Sicht die \nAnnahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen \nVerfolgung im Fall der Rückkehr rechtfertigen.\n\n25\n\nDas Gericht hat auch unter Berücksichtigung der Beweisnot von Asylsuchenden \nund der daraus folgenden besonderen Bedeutung der eigenen Schilderung der \npersönlichen Verhältnisse und Erlebnisse des Klägers vor seiner Ausreise aus der \nHeimat\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, \nInformationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1986, 79 (80) und vom 16. \nApril 1985 - 9 C 109.84 -, a.a.O.\n\n27\n\nnicht die Überzeugung gewonnen, dass er in Myanmar politische Verfolgung \nerlitten hat oder - unmittelbar drohend - zu befürchten hatte. Das Vorbringen des \nKlägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal ist unglaubhaft. Der darauf \nbezogene Tatsachenvortrag ist bei einer zusammenfassenden Bewertung des \nschriftlichen und mündlichen Vorbringens im Verwaltungs- und Klageverfahren \nungereimt und widersprüchlich. \n\n28\n\nSein angebliches Verfolgungsschicksal kann dem Kläger bereits deshalb nicht \ngeglaubt werden, da er das zentrale fluchtauslösende Ereignis widersprüchlich \ndargestellt hat. Vor dem Bundesamt hatte er angegeben, er habe „mit ein paar \nanderen Arbeitern den Fahrer des Bulldozers zusammengeschlagen\". Hierzu hatte er \nausgeführt, er habe den Fahrer aus dem Bulldozer herausgezerrt und ihn \ngemeinsam mit den beiden Arbeitern so lange geschlagen, bis er von dem Fahrzeug \ngestürzt sei und geblutet habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den \nVorfall hingegen so geschildert, dass er auf den Bulldozer geklettert sei, um den \nFahrer anzugreifen. Dieser habe ihn - den Kläger - jedoch seinerseits angegriffen \nund zurück gestoßen, so dass er - der Kläger - rückwärts vom Fahrzeug gefallen sei. \nDaraufhin hätten die beiden Arbeiter sich mit dem Fahrer geschlagen, bis dieser \nschließlich ebenfalls am Boden gelegen habe. Nach dieser Darstellung will der \nKläger im Gegensatz zu seiner Schilderung vor dem Bundesamt selbst nicht mehr \nals Täter für den Sturz und die damit verbundenen Verletzungen des Fahrers \nverantwortlich, sondern vielmehr selbst Opfer eines zum Sturz führenden Stoßes \ngewesen sein. \n\nWidersprüchlich sind des Weiteren die Angaben des Klägers zu der Reihenfolge der \nEreignisse nach diesem Vorfall. Vor dem Bundesamt hatte er erklärt, er sei in das \nNachbardorf geflohen bzw. habe zunächst mit seinem Onkel gesprochen und sei auf \ndessen Rat in den Nachbarort geflohen; als er - der Kläger - sich bereits dort \naufgehalten habe, seien die beiden Arbeiter abends auf der Plantage verhaftet \nworden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen mitgeteilt, er habe \nsich erst versteckt, nachdem am Abend „einige Mitarbeiter\" bzw. die beiden Arbeiter \nverhaftet worden seien. \n\n29\n\nDie Angaben des Klägers zu den Verhaftungen begegnen ebenfalls \ndurchgreifenden Bedenken. Zur Begründung der Klage hat der Kläger schriftsätzlich \nvorgetragen, er habe zwei Monate nach der Anhörung vor dem Bundesamt von \neinem Freund erfahren, sein Onkel sei im Juni 2003 verhaftet worden. In der \nmündlichen Verhandlung danach befragt, ob außer den Arbeitern noch weitere \nPersonen verhaftet worden seien, hat der Kläger sich zunächst auf Unkenntnis \nberufen. Erst auf Befragen, ob er nach der Ausreise noch einmal mit seinem Onkel \ngesprochen habe, hat er beiläufig dessen Verhaftung erwähnt. Auf Vorhalt seiner \nunmittelbar zuvor erklärten Unkenntnis hat der Kläger erläutert, er habe nur über \nDritte von der Verhaftung seines Onkels erfahren und wisse daher nicht, ob die \nInformation den Tatsachen entspreche. Diese Erklärung überzeugt nicht, denn zum \nEinen soll die Information von einem Freund stammen, zu dem der Kläger seit der \nAusreise in Kontakt gestanden haben will, so dass ein Grund, am Wahrheitsgehalt \nder Auskunft zu zweifeln, nicht ersichtlich ist. Zum Anderen handelt es sich bei dem \nangeblich festgenommenen Onkel um eine dem Kläger nahe stehende Person aus \nseinem unmittelbaren familiären Umfeld in der Heimat. Dies hätte für den Kläger \nAnlass genug sein müssen, die angebliche Festnahme des Onkels auch in der \nmündlichen Verhandlung von sich aus, spätestens aber auf Befragen nach den \nverhafteten Personen anzusprechen. Im Übrigen will der Kläger nach seinen \nAngaben vor dem Bundesamt auch von der Verhaftung der beiden Arbeiter nur von \nDritten gehört haben, als er sich im Nachbardorf aufgehalten habe. Dies hat ihn in \nder mündlichen Verhandlung allerdings nicht dazu veranlasst, auch hinsichtlich der \nZuverlässigkeit seiner darauf bezogenen Informationen Bedenken zu äußern. Er hat \ndort vielmehr erklärt: „Die beiden Mitarbeiter namens U1. und U2. sowie weitere \nMitarbeiter, die ich im Einzelnen nicht aufzählen kann, sind verhaftet worden.\" \n\n30\n\nSämtliche Ungereimtheiten und Widersprüche im Vortrag des Klägers lassen sich \nnicht mit seinem Bildungsstand erklären. Unabhängig hiervon hätte es ihm möglich \nsein müssen, einfache Lebenssachverhalte mit eigenen Worten anschaulich, \ndetailreich und im Wesentlichen frei von Widersprüchen vorzutragen. Dies ist ihm \nauch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen.\n\n31\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter auch nicht \naus anderen Gründen zu, die nach seiner Ausreise entstanden sind. Die insoweit in \nBetracht zu ziehende Asylantragstellung stellt keinen beachtlichen Nachfluchtgrund \ndar. Eine politische Verfolgung „nach sich ziehende\" Asylantragstellung wird von \nArt. 16 a Abs. 1 GG nur dann erfasst, wenn sich der Antragsteller vor dem Verlassen \nseines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage befunden hat.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 1543.\n\n33\n\nDas ist hier nach den vorangegangenen Ausführungen nicht der Fall.\n\n34\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Norm darf ein Ausländer \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nDie Annahme einer solchen beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass im \nSinne einer „qualifizierenden\" Betrachtungsweise, also einer Gewichtung und \nAbwägung aller festgestellten Umstände, die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden \nTatsachen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 497 (500), vom \n14. Dezember 1993 \n- 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524 (525), vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, \nInfAuslR 1991, 363 (367) und vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ \n1988, 838 (840).\n\n36\n\nDas ist bereits nach den vorangegangenen Ausführungen zum Nichtbestehen \neines Asylanspruchs zu verneinen. Herausgehobene exilpolitische Aktivitäten, die als \nNachfluchtgrund in Betracht kommen könnten, hat der Kläger nicht geltend \ngemacht.\n\n37\n\nEs ist ferner nicht ersichtlich, dass myanmarischen Staatsangehörigen allein \nwegen illegaler Ausreise und anschließender Asylantragstellung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Eine illegale Ausreise dürfte in \nMyanmar nach den gegenwärtigen Erkenntnissen zwar einen Straftatbestand \nerfüllen.\n\n38\n\nVgl. Siemers, Auskunft vom 14. Juni 2004 an das VG Wiesbaden; \nBurma Büro, Auskunft vom 25. Mai 2004 an das VG Wiesbaden; Dr. \nFrasch, Auskunft vom 3. Juni 2004 an das VG Wiesbaden.\n\n39\n\nEs spricht auch Einiges dafür, dass die Betroffenen am Flughafen in Z. von \nSicherheitskräften empfangen und verhört werden. \n\n40\n\nVgl. Dr. Frasch, Auskunft vom 3. Juni 2004 an das VG \nWiesbaden.\n\n41\n\nDavon aber, dass Staatsangehörige Myanmars allein wegen illegaler Ausreise \nund Asylantragstellung im Ausland in asylerheblichem Umfang verfolgt werden, wird \nin den vorliegenden Erkenntnissen nichts berichtet.\n\n42\n\nVgl. Siemers, Auskunft vom 14. Juni 2004 an das VG Wiesbaden; \nBurma Büro, Auskunft vom 25. Mai 2004 an das VG Wiesbaden; Dr. \nFrasch, Auskunft vom 3. Juni 2004 an das VG Wiesbaden; Auswärtiges \nAmt (AA), Auskünfte vom 25. September 2003 und 25. September 2002 \nan das VG Kassel.\n\n43\n\nDas Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) hat seit 1999 freien \nZugang zu allen Gefängnissen und Arbeitslagern in Myanmar und kann die Insassen \nindividuell und ohne Anwesenheit Dritter sprechen.\n\n44\n\nVgl. Siemers, Auskunft vom 14. Juni 2004 an das VG Wiesbaden; AA, \nLagebericht N3. , Innenpolitik, Stand: April 2004; amnesty \ninternational (ai), Jahresbericht 2004 N3. , Berichtszeitraum 1. \nJanuar bis 31. Dezember 2003 (Jahresbericht 2004).\n\n45\n\nFerner durfte im Januar und Februar 2003 zum ersten Mal eine ai-Delegation das \nLand besuchen. Im Dezember 2003 gab es einen weiteren Besuch, bei dem ai-\nVertreter Ermittlungen zu politischen Inhaftierungen sowie der Rechtspflege \ndurchführen und 35 politische Gefangene in Haftanstalten befragen durften.\n\n46\n\nVgl. ai, Jahresbericht 2004.\n\n47\n\nTrotz dieser Erkenntnismöglichkeiten ist bislang weder durch das IKRK noch \ndurch ai bekannt geworden, dass sich Personen allein wegen der o.g. Delikte in Haft \nbefänden oder befunden hätten. Darüber hinaus liegt ein Bericht über einen \nkonkreten Einzelfall vor, in dem ein im Jahr 2001 illegal nach Deutschland \neingereister myanmarischer Staatsbürger, der im Februar 2003 nach Rom \nabgeschoben worden und mehrere Monate später nach Myanmar zurückgekehrt sein \nsoll, dort in keiner Weise bestraft worden sei und im Berichtszeitpunkt - wenige \nMonate später - bei seinen Eltern gewohnt habe.\n\n48\n\n Vgl. Siemers, Auskunft vom 14. Juni 2004 an das VG Wiesbaden.\n\n49\n\nDie Organisation ai führt im Jahresbericht 2004 zwar aus, dass gegen zwei \nbuddhistische Nonnen auf der Grundlage des Notstandsgesetzes (Emergency \nProvisions Law) von 1950 wegen illegaler Ein- und Ausreise 15-jährige \nFreiheitsstrafen verhängt worden seien. In dem Bericht wird aber zugleich darauf \nhingewiesen, dass in diesen Fällen friedliche Demonstration der Nonnen \nvorausgegangen seien und das Notstandsgesetz häufig dazu missbraucht werde, \ngewaltlose kritische Meinungsäußerungen zu kriminalisieren.\n\n50\n\nVgl. ai, Jahresbericht 2004.\n\n51\n\nAus diesen Gründen lassen sich dem Bericht keine verallgemeinerungsfähigen \nFeststellungen zur Behandlung von Staatsangehörigen Myanmars entnehmen, die \nillegal ausgereist und im Ausland um Asyl nachgesucht haben, aber - wie der Kläger \n- politisch nicht in Erscheinung getreten sind.\n\n52\n\nDie gegenteilige Einschätzung des Burma Büros, dass eine Person durch die \nBeantragung von Asyl in einem anderen Land zum „Feind der Regierung\" werde und \n„Verhör und jegliche Maßnahmen, die bei Vergehen gegen die Regierung ergriffen \nwerden\" erdulden müsse, \n\n53\n\nvgl. Burma Büro, Auskunft vom 25. Mai 2004 an das VG \nWiesbaden,\n\n54\n\nist nicht durch konkrete Referenzfälle belegt und daher nicht nachvollziehbar. \nInsbesondere wird im Hinblick auf die dort erwähnte Rückkehr dreier seit 2003 \nabgeschobener Asylbewerber nicht mitgeteilt, was ihnen nach der Rückkehr in ihrer \nHeimat widerfahren sein soll. In einer früheren Erklärung hatte der Verein berichtet: \n„Uns ist die allgemeine Taktik des burmesischen Militärgeheimdienstes bekannt, \nRepatriierte wegen Drucks aus dem Ausland nicht bei ihrer Ankunft festzunehmen, \naber bestimmt werden sie früher oder später verhört und inhaftiert werden.\"\n\n55\n\nVgl. Burma Büro, Erklärung zur Lage burmesischer Asylsuchender in \nDeutschland vom 15. Mai 2003. \n\n56\n\nDiese vage und allgemeine Formulierung deutet darauf hin, dass auch dem \nBurma Büro kein konkreter Fall bekannt ist, in dem ein Rückkehrer bei seiner Ankunft \nin Myanmar allein wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland in \nasylerheblichem Ausmaß verfolgt worden ist; die angebliche Gefahr späterer Verhöre \nund Verhaftungen beruht mithin allein auf Vermutungen. Etwas Anderes ergibt sich \nauch nicht aus den Ausführungen des ehemaligen Vorsitzenden des Burma Büros, \nHerrn L. , in der mündlichen Verhandlung.\n\n57\n\nSoweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung begehrt, \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen, ist ein solcher Anspruch \nebenfalls nicht gegeben. Anhaltspunkte für dem Kläger mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohende Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG \n\n58\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1997 - 9 B 657.96 - \n(S. 6 des Beschlussabdrucks)\n\n59\n\nsind vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\n60\n\nNach alledem sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen \nBescheid erlassene Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung ebenfalls \nerfüllt (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG). Der Kläger ist nicht ist nicht \nasylberechtigt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-08-19/5-k-2823-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-08-19/5-k-2823-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285117","retrieved":"2026-07-09 03:01:25.682759+00:00"}}