{"status":"available","doknr":"OLD285302","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0804.9K5019.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"9 K 5019/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das\n Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 11. Juli 1983 in E. geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige \nund gehört dem Volk der Roma an. Seit 1991 hält sie sich in Deutschland auf. In \nmehreren Asylverfahren suchte sie erfolglos um ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte nach. Mit Bescheid vom 23. Mai 1991 wurde sie \nasylverfahrensrechtlich der Gemeinde I im Hochsauerlandkreis zugewiesen.\n\n3\n\nSoweit ersichtlich wird der aufenthaltsrechtliche Status der Klägerin seit Anfang \n1999 durch die Erteilung befristeter, asylverfahrensunabhängiger Duldungen \ngeregelt. \n\n4\n\nDie Klägerin ist die Mutter der am 29. November 1999 geborenen S., die - soweit \nerkennbar - bei dem Kindesvater, Herrn I., in X2 lebt. Am 28. Dezember 2000 reiste \ndie Klägerin mit ihrem damaligen Lebensgefährten, Herrn C., nach Belgien. Im Juni \n2001 wurde sie bei der Polizei in Antwerpen/Belgien mit der Bitte vorstellig, wieder \nnach Deutschland aus-/einreisen zu dürfen. Kurze Zeit später kehrte sie mit ihrem \ndamaligen Lebensgefährten nach Deutschland zurück und hielt sich - eigenen \nAngaben zufolge gegen ihren Willen - mit ihm in Nordkirchen auf. Zu einem späteren \nZeitpunkt und nach schweren Misshandlungen durch ihren Lebensgefährten entzog \nsie sich seiner Aufenthaltsbestimmung und begab sich zu Privatpersonen oder in \nFrauenhäuser im Bereich Münster und Bochum.\n\n5\n\nAm 15. April 2002 und 30. April 2002 sprach sie bei dem Beklagten vor und bat \njeweils wegen Mittellosigkeit um die Bewilligung von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz. Zur Notlagenüberbrückung wurden ihr - ohne \nAnerkennung einer Rechtspflicht - Gutscheine im Werte von insgesamt 35,28 EUR \nausgehändigt.\n\n6\n\nSeit dem 20. Juni 2002 hält sich die Klägerin im Frauenhaus F unter der \npostalischen Anschrift \"Postfach , X1\" auf. \n\n7\n\nMit Fax vom 2. Juli 2002 suchte die Klägerin über eine Frauenhausmitarbeiterin \nbei dem Beklagten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerber-\nleistungsgesetz nach.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 8. Juli 2002 lehnte der Beklagte die beantragte \nLeistungsbewilligung ab und legte zur Begründung im Wesentlichen dar: Die Klägerin \nsei verpflichtet, ihren Wohnsitz in der Stadt I zu nehmen, jedoch habe sie sich hier \nschon seit langem nicht mehr aufgehalten. Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort sei nicht \nbekannt gewesen. Ihre Bedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Im Übrigen könne er \ndem Antrag auch wegen seiner örtlichen Unzuständigkeit nicht entsprechen, weil die \nBehörde zuständig sei, in deren Bereich sie sich tatsächlich aufhalte.\n\n9\n\nDagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem mit Schriftsatz vom 14. August 2002 \nerhobenen Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihre \nbesondere Lebenssituation nicht zulasse, dass sie ihren Aufenthalt in I nehme. \n\n10\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2002 \nzurück und legte zur Begründung u. a. dar, die asylverfahrensrechtliche \nZuweisungsverfügung sei unwirksam geworden. Örtlich zuständig sei die Behörde, in \nderen Bereich sich der Leistungsempfänger tatsächlich aufhalte. Da sich die Klägerin \nnicht im Bereich der Stadt I aufhalte, sei die Stadt I örtlich unzuständig. Im Übrigen \nkönnten die Kosten für einen Frauenhausaufenthalt deshalb nicht übernommen \nwerden, weil er zur Sicherung des Lebensunterhalts oder zur Sicherung der \nGesundheit nicht notwendig und nicht unerlässlich sei.\n\n11\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer mit anwaltlichem Schriftsatz vom \n12. Dezember 2002 erhobenen Klage, zu deren Begründung sie in Ergänzung ihrer \nAusführungen im Verwaltungsverfahren geltend macht: Werde einem abgelehnten \nAsylbewerber eine Duldung erteilt, werde die durch die Verteilungs- bzw. \nZuweisungsentscheidung begründete örtliche Zuständigkeit nicht beendet. Die \nörtliche Zuständigkeit ende erst dann, wenn die Zuweisungsentscheidung \nzurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden sei oder wenn \neine Erledigung in anderer Weise eingetreten sei. Keiner der \nBeendigungstatbestände liege im vorliegenden Fall vor. Eine Erledigung der \nZuweisungsentscheidung sei auch nicht durch ihre Verschleppung nach Belgien \nerfolgt, weil sie nicht freiwillig ausgereist sei.\n\n12\n\nDie Klägerin hat - schriftsätzlich - beantragt,\n\n13\n\n dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2002\n in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2002 zu ver-\n pflichten, ihr - der Klägerin - in der Zeit vom 02.07.2002 bis zum\n 30.11.2002 Leistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerber-\n leistungsgesetzes zu gewähren.\n\n14\n\nDer Beklagte hat - schriftsätzlich - beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung legt er im Wesentlichen dar: Nach der Wiedereinreise aus \nBelgien kommend sei die Klägerin vollziehbar ausreisepflichtig gewesen und habe \neine asylverfahrensunabhängige Duldung erhalten. Damit sei die ursprüngliche \nZuweisung gegenstandslos geworden. Die örtliche Zuständigkeit richte sich deshalb \nnach § 10 a Abs. 1 S. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Örtlich zuständig sei \nalso der Träger des tatsächlichen Aufenthaltsortes.\n\n17\n\nSeit Februar 2003 ist die Klägerin ordnungsbehördlich in T gemeldet. Unter dem \n11. März 2003 wurde ihr durch die Ausländerbehörde des Landrats des \nEnnepe-Ruhr-Kreises eine asylverfahrensunabhängige Duldung erteilt. Seit dem \n11. März 2003 bezieht die Klägerin durch den Bürgermeister der Stadt T laufende \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.\n\n18\n\nIm Termin zur Erörterung der Streitsache am 30. Juni 2003 haben die Parteien \nihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 \nAbs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) \nerklärt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Verwaltungsvorgänge der \nAusländerbehörde des Landrats des Ennepe-Ruhr-Kreises Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige \nVerpflichtungsklage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten \ngemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n22\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. November 2002 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht der \ngeltend gemachte Anspruch auf Leistungen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in dem dem Gericht zulässigerweise \nzugänglichen Überprüfungszeitraum von 02.07.2002 bis zum 30.11.2002 nicht \nzu.\n\n23\n\nZwar mag die Klägerin auch in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sein, ihren \nnotwendigen Lebensunterhalt ganz oder zumindest teilweise aus eigenen Kräften \nund Mitteln sicherzustellen, was allerdings in Anbetracht der unklaren Einkommens- \nund Vermögenssituation vor dem Hintergrund der Beantwortung der Frage, aus \nwelchen Mitteln sie ihren notwendigen Lebensunterhalt sichergestellt hat, nicht mit \nder gebotenen Eindeutigkeit festgestellt werden kann. Eine weitergehende Vertiefung \ndes möglicherweise bestehenden asylbewerberleistungsrechtlichen Bedarfs der \nKlägerin ist indessen nicht erforderlich, weil sie einen derartigen Bedarf erfolgreich \njedenfalls nicht gegen den Beklagten geltend machen kann. Denn der Beklagte ist im \nfraglichen Zeitraum nicht für die an ihn herangetragene \nLebensunterhaltsbedarfsdeckung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei der \nKlägerin zuständig.\n\n24\n\nZwar ist die Klägerin ursprünglich asylverfahrensrechtlich der Gemeinde I \nzugewiesen worden. Die daraus resultierende Zuständigkeit des Beklagten nach \n§ 10 a Abs. 1 Satz 1 2. AsylbLG für das Leistungsbegehren der Klägerin ist indessen \nabgelöst worden durch die Zuständigkeitsregelung nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 \nAsylbLG, derzufolge die Behörde zuständig ist, in deren Bereich sich der \nLeistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Denn die zuständigkeitsbegründende \nasylverfahrensrechtliche Zuweisungsentscheidung ist gegenstandslos geworden, \nnachdem die zuständige Ausländerbehörde nach rechtskräftigem Abschluss der \nAsylverfahren der Klägerin dieser wegen fehlender Möglichkeit der zwangsweisen \nDurchsetzung ihrer Ausreisepflicht seit einigen Jahren asylverfahrensunabhängige \nDuldungen nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) erteilt hat.\n\n25\n\nVgl. insoweit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-West- \nfalen (OVG NW), Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 - \nin: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) Beilage I 7/2000 \nS. 82 f m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 1998 \n- 4 M 3575/98 - in: GK - AsylbLG, VII - zu § 10 a (OVG -Nr. 1):\n\n26\n\nTatsächlich hält sich die Klägerin aber im Frauenhaus F auf. Dies stellt die \nKlägerin auch selbst nicht in Abrede. Dass die Klägerin dennoch darauf beharrt, im \nfraglichen Überprüfungszeitraum asylverfahrensrechtlich dem Beklagten zugewiesen \nzu sein, ist demgegenüber rechtlich irrelevant, denn der tatsächliche Aufenthalt nach \n§ 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt. \nKörperlich anwesend war und ist die Klägerin aber im fraglichen Zeitraum im \nFrauenhaus F, im Bereich der Stadt T.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO; die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 VwGO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-08-04/9-k-5019-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-08-04/9-k-5019-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285302","retrieved":"2026-07-09 03:01:45.943577+00:00"}}