{"status":"available","doknr":"OLD285645","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0714.10K4981.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"10 K 4981/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger nahm zum Sommersemester 2001 das Studium der \nWirtschaftswissenschaften an der FernUniversität in I auf. Bereits zuvor beantragte \ner mit einem an das Prüfungsamt des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der \nFernUniversität in I gerichteten Schreiben vom 10. Dezember 2000 die Anrechnung \nvon Studien- und Prüfungsleistungen aus seinem am 08. Februar 2000 erfolgreich \nabgeschlossenen Studiengang Betriebswirtschaft IV (Finanz-, Prüfungs- und \nSteuerwesen) an der Fachhochschule U zwecks Aufnahme eines \nvolkswirtschaftlichen Studiums im zweiten Studienabschnitt (Hauptstudium, \nAbschluss \"Diplom-Volkswirt\") an der FernUniversität in I. Neben der Diplomurkunde \nreichte der Kläger das Diplomprüfungszeugnis, das Vorprüfungszeugnis sowie einen \nStudienführer der Fachhochschule U ein.\n\n3\n\nNach auf schriftliche Anfragen des Prüfungsamtes des Fachbereichs \nWirtschaftswissenschaft der FernUniversität in I erfolgten Rückäußerungen der \nentsprechenden Lehrstühle erfolgte mit Bescheid des Vorsitzenden des Beklagten \nvom 30. Januar 2001 eine Anrechnung von bzw. auf drei Teilgebiete(n) der Diplom-\nVorprüfung (vgl. § 11 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung für den \nwirtschaftswissenschaftlichen Diplomstudiengang an der FernUniversität in I \n- DPO -): Grundzüge der Wirtschaftsinformatik (7101), Grundzüge der Statistik \n(7103) und Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre I (7111). Mit weiterem Schreiben \nvom 30. Januar 2001 teilte der Vorsitzende des Beklagten dem Kläger lediglich mit, \ndass eine Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen zu allen weiteren \nGebieten nicht möglich sei, da die Gleichwertigkeit an Hand der eingereichten \nNachweise nicht habe festgestellt werden können. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 30. März 2001 übersandte der Kläger weitere Unterlagen an \ndas Prüfungsamt Wirtschaftswissenschaft über die von ihm an der Fachhochschule \nU belegten Fächer zwecks Anrechnung weiterer Teilgebiete.\n\n5\n\nMit Bescheid des Vorsitzenden des Beklagten vom 25. April 2001 erfolgte eine \nAnrechnung von vier Teilgebieten der Diplom-Vorprüfung: Grundzüge der \nWirtschaftsinformatik (7101), Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler (7102), \nGrundzüge der Statistik (7103) und Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre I (7111). \nMit weiterem Schreiben vom 25. April 2001 (ohne Rechtbehelfsbelehrung) teilte der \nVorsitzende des Beklagten dem Kläger mit, dass nach Prüfung der Unterlagen durch \ndie zuständigen Professoren eine Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen \nzu allen weiteren Gebieten nicht möglich sei, da die Gleichwertigkeit an Hand der \neingereichten Nachweise nicht habe festgestellt werden können.\n\n6\n\nMit Bescheid des Vorsitzenden des Beklagten vom 03. Mai 2001 erfolgte eine \nAnrechnung von folgenden fünf Teilgebieten der Diplom-Vorprüfung: Grundzüge der \nWirtschaftsinformatik (7101), Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler (7102), \nGrundzüge der Statistik (7103), Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre I (7111) und \nGrundzüge der Betriebswirtschaftslehre II (7112).\n\n7\n\nUnter dem 12. Juni 2001 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide \nvom 30. Januar 2001 und 25. April 2001 wegen der Nichtanrechnung von Studien- \nund Prüfungsleistungen in den Fächern Recht der Wirtschaftswissenschaften I und II \n(Wirtschaftsrecht I und II), Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre III und \nVolkswirtschaftslehre (Mikro- und Makroökonomie). Zur Begründung führte er aus: Er \nbitte um Darlegung, aus welchem Grunde sein an der Fachhochschule U erworbenes \nWissen nicht als gleichwertig anerkannt werde. Dies gelte insbesondere im Hinblick \nauf die sich aus dem Internet ergebenden Studieninhalte der vergleichbaren \nLehrveranstaltungen an der FernUniversität in I. In der Vergangenheit seien anderen \nStudierenden die entsprechenden Leistungsnachweise zumindest teilweise \nangerechnet worden. \n\n8\n\nNach Einholung der (negativen) Voten aller Mitglieder des Beklagten im \nUmlaufverfahren durch den Vorsitzenden wurde der Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 29. Januar 2002, gefertigt vom Vorsitzenden des \nBeklagten, zurückgewiesen. Zur Begründung war ausgeführt: Das Studium des \nKlägers an der Fachhochschule U sei an der FernUniversität in I bekannt. Der \nwirtschaftswissenschaftliche Diplomstudiengang des Klägers an der FernUniversität \nin I sei ein Universitätsstudiengang, daher müsse bezüglich der an der \nFachhochschule U absolvierten Prüfungen nach den einschlägigen Bestimmungen \ndes § 7 DPO Gleichwertigkeit festgestellt werden. Die vom Kläger vorgelegten \nUnterlagen seien von den Fachvertretern geprüft worden, eine Gleichwertigkeit \nhinsichtlich der noch in Streit stehenden Fächer und Prüfungen habe nicht \nfestgestellt werden können. Hinsichtlich der Lehrveranstaltungen im Fach Recht sei \naus dem Schuldrecht Besonderer Teil lediglich das Kaufrecht als Exkurs behandelt \nworden. Dabei könne es sich jedoch nur um Grundkenntnisse gehandelt haben, was \nsich daraus ergebe, dass für die Einführung, den Allgemeinen Teil und Schuldrecht \nAllgemeiner Teil nur zwei Semesterwochenstunden an der Fachhochschule U \nvorgesehen gewesen seien. Das Recht der Kreditsicherung fehle gänzlich. Daher \nhabe der Beklagte beschlossen, den Widerspruch zurückzuweisen. Nach den \ngegenwärtigen prüfungsrechtlichen Vorschriften könnten keine weiteren \nPrüfungsleistungen aus dem Fachhochschulstudium des Klägers anerkannt \nwerden.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 13. Dezember 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er \nausführt: Die Stellungnahmen, auf die sich der Beklagte beziehe, datierten sämtlich \nvor Einlegung des Widerspruchs. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Fachvertreter \nmit den mit dem Widerspruch übersandten weiteren Unterlagen auseinandergesetzt \nhätten. Gegen das im Widerspruchsverfahren praktizierte Umlaufverfahren \nbestünden Bedenken. Soweit eine Nichtanrechnung von Prüfungsleistungen des \nKlägers durch den Vorsitzenden des Beklagten erfolgt sei, sei dieser unzuständig \ngewesen. Der Diplomprüfungsordnung lasse sich nicht entnehmen, ob der Beklagte \nbzw. sein Vorsitzender für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig sei. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner die weitere Anrechnung von \nStudien- und Prüfungsleistungen versagenden Bescheide vom \n30. Januar 2001 und 25. April 2001 und des Widerspruchsbescheides \nvom 29. Januar 2002 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf \nAnrechnung von Prüfungsleistungen unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt er weiter vor: Das Widerspruchsverfahren sei \n- insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht - ordnungsgemäß durchgeführt \nworden. Eine Gleichwertigkeit der in Streit stehenden Studienleistungen des Klägers \nan der Fachhochschule U (Recht der Wirtschaftswissenschaft I und II \n[Wirtschaftsrecht I und II], Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre III und \nVolkswirtschaftslehre [Mikro- und Makroökonomie]) liege nicht vor. Hinsichtlich des \nFachs Mikroökonomik erschließe sich dies aus der dienstlichen Stellungnahme der \nHerrn N vom 09. April 2001. Weiterhin sei nach den Ausführungen des Herrn \nProfessors G vom 06. April 2001 eine Übereinstimmung der vom Kläger erbrachten \nLeistungen mit den Inhalten des Faches Betriebswirtschaftslehre III nicht erkennbar. \nNach den Stellungnahmen des Herrn Professors F vom 20. Dezember 2000 und vom \n09. April 2001 scheide auch eine Anrechnung für das Fach Recht für \nWirtschaftswissenschaftler I aus. Auch aus den vorgelegten Nachweisen und \nUnterlagen erschließe sich dies nicht, diese seien nicht hinreichend detailliert. Eine \nvergleichende Betrachtung der Inhalte der Lehrangebot beider Hochschulen \nbezüglich der strittigen Fächer belege die fehlende Gleichwertigkeit.\n\n15\n\nDas Gericht hat auf Grund des Beschlusses vom 02. März 2004 durch Einholung \neines Sachverständigengutachtens darüber Beweis erhoben, ob die vom Kläger in \ndem Studiengang Betriebswirtschaft IV (Finanz-, Prüfungs- und Steuerwesen) an der \nFachhochschule U , den dieser im Februar 2000 mit der Verleihung des \nDiplomgrades Diplom-Betriebswirt (FH) abgeschlossen hat, absolvierten Studien- \nund Prüfungsleistungen bei einer Gesamtbetrachtung und -bewertung (vgl. § 7 \nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 2 und 3, Abs. 4 Satz 2 der Diplomprüfungsordnung für \nden Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der FernUniversität in I vom 09. Juli \n1997, geändert durch die am 01. Oktober 2002 in Kraft getretene \n4. Änderungssatzung - DPO) in Inhalt, Umfang und den Anforderungen auch den \nTeilgebieten (sämtlich oder einzeln) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre III, \nMikroökonomik, Makroökonomik, Recht der Wirtschaftswissenschaftler I und II \ngemäß § 11 Abs. 2 lit. c, d, e, i, j DPO in der Diplom-Vorprüfung in dem Studiengang \nWirtschaftswissenschaft an der FernUniversität in I entsprechen. Auf den Inhalt des \nSachverständigengutachtens vom 31. März 2004 wird Bezug genommen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nDie als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte,\n\n21\n\nvgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, \n13. Auflage München 2003, § 42 Rdnr. 8, § 113 Rdnr. 201 ff. \nm.w.N.,\n\n22\n\nund auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Kläger hat im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf eine \nerneute Entscheidung des Beklagten über die Frage einer weiteren Anrechnung \nseiner an der Fachhochschule U erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf \nbzw. für die Fächer bzw. Teilgebiete \"Recht der Wirtschaftswissenschaften I und II \n(Wirtschaftsrecht I und II), Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre III und \nVolkswirtschaftslehre (Mikro- und Makroökonomie) der Diplom-Vorprüfung (vgl. § 11 \nAbs. 2 lit. c, d, e, i, j DPO) in dem integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaft \nan der FernUniversität in I . Die - eine weitere Anrechnung versagenden - Bescheide \nvom 30. Januar 2001 und vom 25. April 2001 sowie der Widerspruchsbescheid vom \n29. Januar 2002 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nAls rechtliche Grundlage für den klägerischen Anspruch sind die - auf der \nErmächtigungsgrundlage des § 92 Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative des Gesetzes \nüber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom \n14. März 2000 (GV NRW S. 190/SGV NRW 223) bzw. den inhaltsgleichen \nVorläuferregelungen beruhenden - Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 \nund 3, Abs. 4 Satz 2 der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang \nWirtschaftswissenschaft an der FernUniversität in I vom 09. Juli 1997 (im Folgenden: \nDPO) (in der Fassung der 4. Änderungssatzung) in Betracht zu ziehen. Nach § 7 \nAbs. 2 Satz 1 DPO werden Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an \nanderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes \nsowie dabei erbrachte Studienleistungen von Amts wegen angerechnet, soweit die \nGleichwertigkeit festgestellt wird. § 7 Abs. 3 Satz 2 DPO bestimmt, dass Diplom-\nVorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder \nanderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes \nvon Amts wegen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird; \nnach Satz 3 können in begründeten Ausnahmefällen anstelle der Diplom-Vorprüfung \nandere Prüfungsleistungen angerechnet werden. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 DPO \nwerden Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen anderer Studiengänge oder an \nderen als wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes \nvon Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. \n\n24\n\nMit seinen Einwänden betreffend Zuständigkeit und Verfahren bei den \nangefochtenen Bescheiden dringt der Kläger nicht durch. Soweit er darauf hinweist, \ndie mit der Gleichwertigkeitsprüfung beauftragten Fachvertreter hätten ihre \nStellungnahme bereits vor dem Datum des Widerspruchs abgegeben, hat der Kläger \nnicht dargelegt, dass die seinem Widerspruch beigefügten Unterlagen für den \njeweiligen Fachvertreter einen neuen Sachverhalt hätten darstellen können. Somit ist \ndavon auszugehen, dass die Fachvertreter die ihnen zur Anrechnung vorgelegten \nPrüfungsleistungen nach Inhalten und zugrunde liegenden Studienanforderungen \nbekannt waren. Weiterhin unerheblich ist der Einwand, den Mitgliedern des \nBeklagten habe nicht der gesamte Aktenvorgang zum Widerspruch vorgelegen. \nAusweislich des Schreibens des Vorsitzenden des Beklagten vom 17. Januar 2002 \nan die Mitglieder des Beklagten wurde der gesamte Aktenvorgang im Prüfungsamt \ndes Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft zur Einsichtnahme bereitgehalten. \nDemgemäß hatten die Mitglieder die Möglichkeit zur Einsicht- und Kenntnisnahme. \nSubstantiierte Bedenken gegen das vorliegend praktizierte Umlaufverfahren hat der \nKläger nicht geltend gemacht, solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Soweit \nder Kläger beanstandet, dass nicht der Vorsitzende des Beklagten, sondern dieser \n\"in toto\" über die Ablehnung der beantragten Anerkennung bzw. Anrechnung hätte \nentscheiden müssen, kann dahin stehen, ob dies einen Verfahrensfehler darstellt. \nDenn jedenfalls wäre ein solcher unerheblich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass \ndie ablehnenden (Erst-) Entscheidungen mit vom Beklagten als Kollegialorgan (vgl. \n§§ 5 und 7 DPO) im Umlaufverfahren gefasster ablehnender Entscheidung und \nnachfolgendem Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2002 bestätigt worden sind. \nUnter Berücksichtigung dieser ablehnenden Widerspruchsentscheidung des \nBeklagten spricht vieles dafür, dass vorliegend - sofern nicht bereits der Beklagte in \nAnwendung von §§ 7 Abs. 7 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 5 erster Halbsatz DPO die \nKompetenz für Ausgangsentscheidungen auf den Beklagten übertragen hat - ein \nZuständigkeitsmangel bei der bzw. den ablehnenden Ausgangsentscheidung(en) \ngeheilt worden ist. Letztlich kommt diesem Verfahrensmangel wie auch den übrigen \nvom Kläger behaupteten Verfahrensmängeln keinerlei Bedeutung zu, weil \noffensichtlich ist, dass diese die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben \n(vgl. § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Nordrhein-Westfalen - VwVfG \nNRW). Denn ein Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten \nVerfahrensfehlern und den tatsächlich getroffenen Entscheidungen \n(Nichtanrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen) ist auszuschließen, wie sich \naus den folgenden Ausführungen in der Sache erschließt.\n\n25\n\nZwar hat der Kläger aufgrund seiner am 08. Februar 2000 an der \nFachhochschule U erfolgreich abgelegten Diplomprüfung in dem Studiengang \nBetriebswirtschaft IV (Finanz-, Prüfungs- und Steuerwesen), aufgrund der ihm der \nDiplomgrad Diplom-Betriebswirt (FH) verliehen wurde, im Sinne von § 7 Abs. 2 \nSatz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 DPO Studien- und Prüfungsleistungen in einem \nanderen Studiengang und an einer anderen (als wissenschaftlichen) Hochschule im \nGeltungsbereich des Grundgesetzes erbracht. Diese werden von Amts wegen \nangerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. \n\n26\n\nJedoch steht ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die \nvon ihm letztlich begehrte weitergehende Anrechnung von an der Fachhochschule U \nabsolvierten Prüfungsleistungen in dem Studiengang Betriebswirtschaft IV (Finanz-, \nPrüfungs- und Steuerwesen) auf bzw. für die Fächer bzw. Teilgebiete \"Recht der \nWirtschaftswissenschaften I und II (Wirtschaftsrecht I und II), Grundzüge der \nBetriebswirtschaftslehre III und Volkswirtschaftslehre (Mikro- und Makroökonomie) \nder Diplom-Vorprüfung (vgl. § 11 Abs. 2 lit. c, d, e, i, j DPO) in dem integrierten \nStudiengang Wirtschaftswissenschaft an der FernUniversität in I mangels der in § 7 \nAbs. 2 bis 4 DPO geforderten Gleichwertigkeit nicht zu. Dabei unterliegt die Frage, \nob die von der Norm geforderte Gleichwertigkeit vorliegt, voll der gerichtlichen \nPrüfung. Bei dem Begriff der Gleichwertigkeit handelt es sich um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlicher Auslegung und Bestimmung \nzugänglich ist. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar \n1993 \n- 3 C 64.90 - in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, 1215 (juris \nDokument Nr. WBRE310597903); Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. November 1996 \n- 19 A 6861/95 -, n.v.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg \n(VGH BW), Beschluss vom 04. März 1994 - 9 S 484/94 -, juris-Doku-\nment Nr. MWRE104329400.\n\n28\n\nBei seiner Ausfüllung sind prüfungsspezifische Bewertungen, wie sie allein und \nunvertretbar von Prüfern vorgenommen werden können, nicht erforderlich; diese sind \nbei der Anrechnung vorgegeben. Insbesondere ist kein Fall gegeben, in dem die \nKomplexität der geregelten Materie aus der Natur der Sache heraus der gerichtlichen \nPrüfung Grenzen setzt, die es verfassungsrechtlich zulassen, der Verwaltung einen \ngerichtlich nur beschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die \nFrage nach der Gleichwertigkeit der von dem Kläger an der Fachhochschule U \nerbrachten Studien- und Prüfungsleistungen betrifft weder eine unwiederholbare \nSituation noch verlangt ihre Beantwortung im Hinblick auf den Grundsatz der \nChancengleichheit den fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer \nBewerber in einem einheitlichen Bezugsrahmen. Maßgeblich sind vielmehr allein \nsachlich objektivierbare und - notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - \nüberprüfbare Kriterien, nämlich ob die in einem anderen Studiengang erbrachten \nLeistungen nach Art, Inhalt, Umfang und den Anforderungen denen entsprechen, wie \nsie die einschlägige (Diplom-) Prüfungsordnung verlangt. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 1999 - 22 A 3745/98 - \nin : WissR 2001, 82 - 86 (juris Dokument Nr. MWRE200010050); s.a. \nVGH BW, Urteil vom 30. November 1999 - 9 S 1036/99 - in: WissR \n2000, 161 - 168 = ESVGH 50, 157 (LS), juris Dokument Nr. \nMWRE113489900.\n\n30\n\nDies gilt jedenfalls hinsichtlich der (Vor-) Prüfungsleistungen, welche zur \nAnmeldung zur Diplomprüfung berechtigen und hinsichtlich der Fachprüfungen in der \nDiplomprüfung selbst. Ob dies auch hinsichtlich einer Prüfungsleistung der Fall ist, \nderen Anrechnung eine individuelle Wertung prüfungsspezifischer Art erfordert, kann \nvorliegend dahinstehen.\n\n31\n\nVgl. bzgl. einer Diplomarbeit einerseits: VGH BW, Urteil vom \n30. November 1999 - 9 S 1036/99 -, a.a.O.; andererseits: OVG NRW, \nUrteil vom 27. September 1999 - 22 A 3745/98 -, a.a.O.\n\n32\n\nAusgehend hiervon liegen in Bezug auf die von dem Kläger an der \nFachhochschule U erbrachten Prüfungsleistungen die Voraussetzungen für eine \nGleichwertigkeit (und Anrechenbarkeit) auf die Vordiplom-Prüfung in dem integrierten \nStudiengang Wirtschaftswissenschaft (Abschluss Diplom-Volkswirt I) an der \nFernUniversität in I im Sinne von § 7 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 2 lit. c, d, e, i, j DPO \nnicht vor. Dies erschießt sich aus dem auf Grund des Beweisbeschlusses der \nKammer vom 02. März 2004 erstatteten Gutachten des Sachverständigen H W, \n(Akademischer Oberrat und) Leiter des Prüfungsamtes des Fachbereiches \nWirtschaftswissenschaften der Universität T, vom 31. März 2004. \n\n33\n\nDarin hat der Sachverständige in Bezug auf die dem Kläger nicht angerechnete \nTeilprüfung \"Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre III\" unter Rückgriff auf die von \nihm eingeholte fachliche Stellungnahme des Fachvertreters für \nBetriebswirtschaftslehre und Mitglied im Gemeinsamen Prüfungsausschuss BWL, \nVWL, B. A. Economics und M.A. Economics an der Universität T, Professor Q M, \ndargelegt, dass bereits ein wesentlicher Teil der von der FernUniversität in I \ngeforderten Teilgebiete an der Fachhochschule U nicht durch Prüfungsleistungen \nnachgewiesen worden sei. Diese Feststellung erlange noch größeres Gewicht \ndadurch, dass die an der FernUniversität in I innerhalb der Betriebswirtschaftslehre III \ngelehrte und geprüfte Produktions- und Kostentheorie an der Fachhochschule in U \nnur zum Teil, d.h. nur die Produktionstheorie, nicht aber die Kostentheorie, und diese \ndann in einem völlig anderen Kontext behandelt werde, und zwar innerhalb der \nVolkswirtschaftslehre. Zudem würden die Produktions- und Kostentheorie an den \nUniversitäten generell sowohl in der Teildisziplin Volkswirtschaftslehre wie auch in \nder Teildisziplin Betriebswirtschaftslehre gelehrt und geprüft, da es sich jeweils um \neigenständige fachbezogene Kontextkenntnisse handele. Auch sei die an der \nFernUniversität in I gelehrte Betriebswirtschaftslehre III qualitativ unterschiedlich zu \nden entsprechend an der Fachhochschule U gelehrten Teilgebieten, da sie auf einem \nhöheren Wissensstandard gelehrt werde. So werde von den Studierenden an den \nUniversitäten standardmäßig die Beherrschung von analytischen und \nmathematischen Methoden als Voraussetzung für das Verständnis der \nBetriebswirtschaftslehre III verlangt, die an der Fachhochschule U weder im Grund- \nnoch im Hauptstudium gelehrt würden. Damit sei eine Gleichwertigkeit weder in \numfänglicher noch in inhaltlicher noch in qualitativer Hinsicht gegeben.\n\n34\n\nHinsichtlich der Teilprüfung \"Volkswirtschaftslehre\" führt der Sachverständige zu \ndem Teilgebiet Mikroökonomik aus, dass der Lehrumfang an der Fachhochschule U \nmit 4 Semesterwochenstunden (je 2 Stunden im 1. und 2. Semester - SWS) hinter \ndem der FernUniversität in I (7 SWS) zurückbleibe. Eine inhaltliche Gleichwertigkeit \nbestehe ebenso wenig. U.a. werde an der FernUniversität in I die angebotsseitige \nHaushaltstheorie gelehrt und geprüft, dieses Gebiet fehle im Lehrangebot der \nFachhochschule U . Analoges gelte für die Unternehmenstheorie. Daraus folge, dass \ndie auf der Haushaltstheorie und der Unternehmenstheorie aufbauenden Modelle der \nKoordination in dem von der FernUniversität in I geforderten Inhalt nicht gelehrt \nworden seien; weitere gleichartige Fehlanzeigen für Teilgebiete der Mikroökonomik \nkönnten angeführt werden. Auch müssten die Studierenden der FernUniversität in I \nfür das Verständnis der Mikroökonomik über bestimmte mathematische Fähigkeiten \nverfügen, die an der Fachhochschule U nicht gelehrt würden, so z.B. Differenziation \nvon Funktionen mit mehreren unabhängigen Variablen oder die Lösung von \nDifferenzen und Differenzialgleichungen. Die von der Fachhochschule U angeführte \nempfohlene Literatur für die Lehrveranstaltung Mikroökonomie werde zwar auch als \nStandardliteratur von Universitäten empfohlen, könne jedoch von den Studierenden \nder Fachhochschule U mangels entsprechender mathematischer Kenntnisse nur \nansatzweise benutzt werden. Demgemäß seien die von dem Kläger an der \nFachhochschule U nachgewiesenen Prüfungsleistungen zu den von der \nFernUniversität in I im Teilgebiet Mikroökonomik erlangten Prüfungsleistungen nicht \ngleichwertig.\n\n35\n\nDies gelte auch hinsichtlich des Teilgebietes Makroökonomik. Auch \ndiesbezüglich sei der Lehrumfang an der Fachhochschule U deutlich geringer. Die \nvom Kläger vorgelegten Gliederungen für die Lehrveranstaltung Makroökonomie der \nFachhochschule U gingen in ihrer bloßen Notation weit über die an Universitäten im \nGrundstudium gelehrten Inhalte hinaus. So würden z.B. Keynesianische \nWachstumstheorie (Harrod - Domar - Modell) und Konjunkturmodelle nur im \nHauptstudium gelehrt. Da die von der Fachhochschule U gemäß Gliederungen \nangegebenen Inhalte in einer zur FernUniversität in I etwa hälftigen Anzahl von \nSemesterwochenstunden gelehrt worden sein sollten, könne den vorgelegten \nGliederungen keine Glaubwürdigkeit zukommen. Auch hinsichtlich der \nMakroökonomik seien gewisse mathematische Fähigkeiten erforderlich, die an der \nFachhochschule U nicht gelehrt würden. Dies wiege um so schwerer, als die \nDarstellung der Analyse von Partialgleichgewichten und des Totalgleichgewichtes in \nmathematischer Form erfolge und ebenso die daran knüpfenden Wirkungen von \nexogenen Änderungen bestimmter Variablen.\n\n36\n\nZum Teilgebiet \"Wirtschaftsrecht\", Teilprüfung Recht I, führt der Sachverständige \nauf der Grundlage der gutachterlichen Äußerungen des Herrn Professor T u.a. \neingehend aus, dass die an der FernUniversität in I von der Vorlesung Einführung in \ndas bürgerliche Recht erfassten Themengebiete Schadensersatzrecht, \nEigentumsrecht und Recht der Kreditsicherheiten von der Vorlesung \nWirtschaftsrecht I an der Fachhochschule U nicht oder nicht in dem geforderten \nUmfange abgedeckt würden, was einer Annahme der Gleichwertigkeit \nentgegenstünde. Hinsichtlich der Teilprüfung Recht II an der FernUniversität in I \nwürden die vom Kläger an der Fachhochschule U absolvierten Themenbereiche \nInternationales Privatrecht, Wertpapierrecht, Europäisches Wirtschaftsrecht und UN-\nKaufrecht nicht verlangt und könnten daher bei der Gleichwertigkeitsprüfung keine \nBerücksichtigung finden. Hingegen würden die von der FernUniversität in I \nverlangten Kenntnisse im Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht und öffentlichen Recht an \nder Fachhochschule U in den Vorlesungen Wirtschaftsrecht II und III nicht vermittelt. \nEine Anerkennung der Teilprüfung Recht II würde daher zu dem Ergebnis führen, \ndass dem Kläger Kenntnisse über Rechtsmaterien bescheinigt würden, über die \ndieser jedoch nicht verfüge. Auch insoweit scheide die Annahme einer \nGleichwertigkeit aus. \n\n37\n\nDiese ausführlich und nachvollziehbar hergeleiteten und begründeten, in sich \nwiderspruchsfreien Ausführungen und daran geknüpften Schlussfolgerungen des \nSachverständigen, die dieser unter Einbeziehung von Stellungnahmen fachlich \nbesonders qualifizierter Personen (Professor Q M, Universität T, als Fachvertreter für \nBetriebswirtschaftslehre, sowie Professor U T, Universität T, Fachbereich \nWirtschaftswissenschaften, Dozent für Bürgerliches Recht, Handels- und \nGesellschaftsrecht, Arbeitsrecht) verfasst hat, wie auch die weiteren Ausführungen in \ndem Gutachten macht sich das Gericht vollumfänglich zu Eigen. Der Kläger ist \ndiesen eingehenden Ausführungen mit seinem Schriftsatz vom 05. Mai 2004 nicht \n(substantiiert) entgegen getreten.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-07-14/10-k-4981-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-07-14/10-k-4981-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285645","retrieved":"2026-07-09 03:02:21.343915+00:00"}}