{"status":"available","doknr":"OLD285710","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0709.12K1471.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-07-09","aktenzeichen":"12 K 1471/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Sie ist \nalbanische Volkszugehörige und stammt aus dem Kosovo.\n\n3\n\nIm Jahr 1993 beantragte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann erstmals \nihre Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen der am 19. November 1993 \nerfolgten Anhörung der Eheleute vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) machten die Eheleute geltend: \n\n4\n\nDer Ehemann der Klägerin sei am 15. August 1993 aufgrund politischer \nAktivitäten von der serbischen Polizei malträtiert und geschlagen worden. Nachdem \nman ihn wieder freigelassen habe, sei er nach Mazedonien geflüchtet. Als er in \nMazedonien gewesen sei, sei die Polizei noch des öfteren zu seinem Haus \ngekommen und habe dort nach ihm gesucht, seine Angehörigen malträtiert bzw. die \nKlägerin bedroht. Die Klägerin und die Kinder seien dann am 12. November 1993 \nnach Mazedonien nachgekommen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 17. Februar 1994 lehnte das Bundesamt den Antrag der \nKlägerin sowie ihres Ehemannes auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 Ausländergesetz (AuslG) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte der Klägerin \ndie Abschiebung nach Jugoslawien (Rest) oder in einen anderen Staat an, in den sie \neinreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.\n\n6\n\nMit rechtskräftigem Urteil vom 26. Juli 1996 (Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg \n12 K 1471/94.A) wies die erkennende Kammer die hiergegen erhobene Klage der \nKlägerin sowie ihres Ehemannes ab und führte zur Begründung unter anderem aus, \ndass das Vorbringen der Eheleute zur angeblichen politischen Betätigung des \nEhemannes und zu den sich hieran vorgeblich anschließenden polizeilichen \nÜbergriffen ihnen gegenüber unglaubhaft sei.\n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 6. Juli 2000 beantragte die Klägerin die Abänderung des \nBescheides vom 17. Februar 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG und \nmachte zur Begründung unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen vom 16. April \n1996 und vom 18. Januar 2000 im Wesentlichen geltend: Sie befinde sich seit \nJanuar 1994 regelmäßig in ambulanter psychiatrischer Behandlung aufgrund einer \nschweren reaktiven Depression, woraus sich ein Abschiebungshindernis ergebe. \n\n8\n\nAuf Aufforderung des Bundesamtes, die Angaben zur erforderlichen Behandlung \nund Medikation sowie die Folgen einer unterbleibenden bzw. nicht ausreichenden \nBehandlung zu konkretisieren, legte die Klägerin weitere ärztliche Bescheinigungen \nvom 18. Juli 2001, vom 27. September 2002, vom 13. Januar 2003 sowie vom 16. \nJanuar 2003 vor und machte ergänzend geltend, dass eine posttraumatische \nBelastungsstörung (PTBS) bestehe.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 9. April 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAbänderung des Bescheides vom 17. Februar 1994 bezüglich der Feststellung zu § \n53 AuslG ab.\n\n10\n\nZur Begründung ihrer am 16. April 2003 erhobenen Klage macht die Klägerin \nunter Vorlage weiterer ärztlicher Bescheinigungen vom 15. Mai 2003, vom 21. Januar \n2004, vom 4. März 2004, vom 2. April 2004 und vom 14. Mai 2004 ergänzend \ngeltend: Von Dezember 2002 bis Januar 2003 sei eine teilstationäre psychiatrische \nBehandlung erforderlich gewesen, die eine Notmaßnahme zur Meidung eines Suizids \ndargestellt habe. Die ärztlicherseits für dringend erforderlich erachtete Behandlung - \nsowohl medikamentöse Behandlung als auch regelmäßige stützende Gespräche - \nkönne im Kosovo nicht erbracht werden. Wegen des klägerseitigen Vorbringens im \nRahmen der mündlichen Verhandlung wird gemäß § 117 Abs.3 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. April 2003 zu der Feststellung \nzu verpflichten, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie nimmt zur Begründung Bezug auf den ablehnenden Bescheid.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen, so dass der Bescheid \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. April 2003 \nsie nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO.\n\n20\n\nSoweit die Klägerin unter Verweis auf die vorgelegten ärztlichen \nBescheinigungen geltend macht, sie leide an einer PTBS bzw. einer schweren \ndepressiven Reaktion bzw. einer rezidivierenden schweren depressiven Störung, \nrechtfertigt dies nicht die Annahme eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § \n53 Abs.6 Satz 1 AuslG aus individuellen Gründen. Gemäß § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG \nkann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib \noder Leben besteht. Als eine das Ermessen aus § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG \nverdichtende und das Bundesamt zur Gewährung von Abschiebungsschutz \nverpflichtende gravierende Beeinträchtigung der Schutzgüter Leib und Leben kommt \nnur eine solche psychische Erkrankung in Betracht, die im Abschiebungszielstaat \ninfolge fehlender natürlicher, zeitabhängiger Eigenheilkraft und unzureichender \nBehandlungsmöglichkeit zu einer Verschlimmerung mit extremen Leibes- und \nLebensgefahren für den ausreisepflichtigen Ausländer, d.h. zu außergewöhnlich \nschweren körperlichen oder psychischen Schäden und / oder existenzbedrohenden \nZuständen führen wird.\n\n21\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 14. Mai 2001 - 13 A 1287/01.A -\n\n22\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen kann vorliegend nicht festgestellt werden. \nDabei kann letztlich offen bleiben, ob die Aussagekraft der von der Klägerin \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht deshalb zweifelhaft ist, weil zumindest \ndie in ihnen teilweise enthaltene Diagnose einer PTBS Plausibilitätsbedenken \nbegegnen könnte. Diese Diagnose, die sich jedenfalls nach Einschätzung der die \nKlägerin bis April 2002 behandelnden Ärztin Frau Dr. S. , die im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden ist, inhaltlich mit den \nweiteren in den Bescheinigungen enthaltenen Diagnosen decken soll, mag insofern \nnicht zweifelsfrei erscheinen, als nicht ersichtlich ist, dass sich die ausstellenden \nÄrzte im Rahmen ihrer Diagnose mit dem Vorbringen der Klägerin sowie ihres \nEhemannes im Asylerstverfahren auseinandergesetzt haben. Dessen hätte es \nvorliegend wohl bedurft, da den Bescheinigungen einerseits offenbar die Annahme \nzugrunde liegt, dass die Klägerin in ihrem Heimatland traumatischen Erlebnissen \nausgesetzt war (vgl. etwa die Bescheinigung vom 16. April 1996), die erkennende \nKammer andererseits jedoch das diesbezügliche Sachvorbringen im Rahmen des \nAsylerstverfahren als unglaubhaft bewertet hat.\n\n23\n\nDie aufgezeigten Bedenken mögen jedoch letztlich auf sich beruhen, da sich \nauch bei deren Hintanstellung kein Anspruch der Klägerin auf die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses ergibt. Denn den vorgelegten Bescheinigungen ist \njedenfalls nicht zu entnehmen, dass im Falle der Klägerin aufgrund ihrer psychischen \nErkrankung hinsichtlich des Kosovo ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis \nwegen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartender extremer Leibes- \noder Lebensgefahren besteht, selbst wenn ihre Erkrankung dort nicht bzw. nur \nunzureichend behandelbar sein sollte.\n\n24\n\nIm Hinblick auf die Folgen eines Ausbleibens der für erforderlich erachteten \nBehandlung ist den aus dem Jahr 2004 stammenden Bescheinigungen Folgendes zu \nentnehmen: \n\n25\n\nIn der Bescheinigung vom 21. Januar 2004 ist ausgeführt: Aus medizinischer \nSicht sei es nicht zu verantworten, die Patientin von jetzt auf gleich mit der \nAbschiebung zu konfrontieren und diese durchzuführen. Es müsse damit gerechnet \nwerden, dass es zu einer akuten Zunahme der depressiven Symptomatik mit \nsuizidalen Handlungen kommen werde. Sollte eine Abschiebung unumgänglich sein, \nwerde es aus medizinischer Sicht für dringend erforderlich gehalten, dass diese \nfachärztlich vorbereitet werde, um die oben genannte Symptomatik soweit als \nmöglich abzufangen und zu verhindern. Eine sofortige und unvorbereitete \nAbschiebung werde mit Sicherheit zu erheblicher Verschlechterung der psychischen \nSituation führen. Die Vorgeschichte der Patientin gebe Anlass zu der Annahme, dass \nes dann auch zu suizidalen Handlungen kommen werde. In der Bescheinigung vom \n4. März 2004 heißt es u.a.: Die Patientin habe sich in der Zeit vom 3. Dezember 2003 \nbis zum 6. Januar 2004 zum zweiten Mal in tagesklinischer Behandlung befunden. \nZur Anamnese ist ausgeführt: Die Patientin habe sich zuletzt Ende 2002 / Anfang \n2003 hier in teilstationärer Behandlung befunden, danach sei es ihr gut gegangen, \nseit ca. 2-3 Monaten bemerke sie eine Verschlechterung, sie habe wieder Ängste, \nschlafe schlecht, mache sich viele Gedanken, ziehe sich vermehrt zurück. Vor 14 \nTagen sei sie begutachtet worden mit der Frage, ob sie in die Heimat \nzurückgeschickt werden könne oder nicht, wisse im Augenblick noch nicht, ob sie in \nDeutschland bleiben dürfe, mache sich viele Gedanken, wie es weitergehen solle. \nWeiter heißt es: Die Patientin sei im formalen Denken gehemmt, die Stimmung \ndeutlich deprimiert, im Antrieb reduziert, die affektive Schwingungsfähigkeit \neingeschränkt, kein Anhalt für Wahn oder Halluzinationen, kein Anhalt für Ich- \nStörungen, keine akute Suizidalität. Die Aufnahme sei erfolgt, da es bei der Patientin \nangesichts der drohenden Abschiebung zu einer erneuten schweren Episode bei \nbekannter rezidivierender depressiver Störung gekommen sei. Es sei deutlich \ngeworden, wie sehr sie durch die drohende Abschiebung belastet sei, sie habe in \ndiesem Zusammenhang erhebliche Ängste entwickelt. Auch ansatzweise habe mit ihr \neine mögliche Rückkehr nach Albanien nicht bearbeitet werden können. Nachdem \ndie Aufenthaltsgenehmigung für einen kurzen Zeitraum erneut verlängert worden sei, \nhabe sich der Gesundheitszustand ein wenig gebessert, so dass sie am 6. Januar \n2004 in die weitere ambulante Behandlung entlassen worden sei. In der \nBescheinigung vom 2. April 2004 ist ausgeführt: Während der letzten Wochen sei es \nim Rahmen der drohenden Abschiebung zu einer deutlichen \nSymptomverschlechterung mit Schlafstörungen, Antriebsverlust, depressiver \nStimmung sowie fremd- und autoaggressivem Verhalten gekommen. Sollte eine \nAbschiebung unumgänglich sein, werde es aus medizinischer Sicht für dringend \nerforderlich gehalten, dass diese fachärztlich vorbereitet werde, um eine akute \nFremd- und Eigengefährdung zu verhindern. Aus medizinischer Sicht sei davon \nauszugehen, dass nur eine endgültige Klärung des Aufenthaltsstatus zur \npsychischen Stabilisierung der Patientin beitragen werde. \n\n26\n\nIn zwei weiteren - bereits aus dem Jahr 2003 stammenden - Bescheinigungen ist \nzudem ausgeführt: Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich im Dezember \n2002 zunehmend verschlechtert, so dass eine teilstationäre Behandlung vom 16. \nDezember 2002 bis zum 10. Januar 2003 in der Tagesklinik der WKPP N. \nerforderlich gewesen sei (Bescheinigung vom 16. Januar 2003) bzw.: Unter \nBelastung komme es rasch zur Zunahme der depressiven und Angstsymptomatik, es \nträten auch Panikattacken auf. Wegen der Zunahme von Suizidgedanken sei im \nDezember 2002 bis Januar 2003 eine teilstationäre psychiatrische Behandlung \nerforderlich gewesen. Bei unterbleibender fachärztlicher Behandlung sei mit einer \nsofortigen Zunahme der Ängste und der depressiven Symptomatik zu rechnen, \nebenfalls mit erneutem Auftreten von Suizidgedanken (Bescheinigung vom 15. Mai \n2003). \n\n27\n\nHieraus ergibt sich im Hinblick auf eine Suizidgefährdung der Klägerin jedenfalls \nkein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 \nAuslG, sondern allenfalls ein - im vorliegenden Verfahren indes nicht zu \nberücksichtigendes - inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. \nAbschiebungshindernisse aus § 53 AuslG erfassen ausschließlich Gefahren, die dem \nAusländer im Zielstaat der Abschiebung drohen; § 53 AuslG regelt keine absoluten, \nsondern relative, auf einen bestimmten Staat bezogene Abschiebungshindernisse \nund hat nicht Rechtsgutverletzungen im Bundesgebiet, sondern in anderen Staaten, \ninsbesondere im Heimatstaat des Ausländers zum Gegenstand. Einwände des \nAusländers gegen die Durchführung der Abschiebung als solcher wegen \ninlandsbezogener Vollstreckungshindernisse lassen die Verneinung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ebenso wie die \nAbschiebungsandrohung unberührt, sie sind erst auf der Stufe des Vollzugs der \nAbschiebung zu prüfen und gegebenenfalls durch Erteilung einer Duldung nach § 55 \nAuslG zu berücksichtigen.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. November 1997 - \n9 C 13/96 -, in: Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE), Band 105, 322\n\n29\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernisses nicht feststellbar. Den ärztlichen Bescheinigungen aus \ndem Jahr 2004 lassen sich zwar durchaus Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im \nRahmen der Durchführung einer (zwangsweisen) Abschiebung der Klägerin mit \nsuizidalen Handlungen zu rechnen sein könnte. Sie enthalten hingegen keine \nsubstantiierte Prognose, wie sich der psychische Zustand der Klägerin im Falle einer \nerfolgreichen Abschiebung in den Kosovo dort voraussichtlich entwickeln würde. \nInsbesondere sind diesen Bescheinigungen keine substantiierten Aussagen zur \nWahrscheinlichkeit eines Suizids unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen \nRetraumatisierung im Heimatland bzw. unter dem Gesichtspunkt allein einer \nunzureichenden Behandlung - unter Außerachtlassung der mit einer konkreten \nAbschiebungssituation verbundenen Gefahren - zu entnehmen. Die diesbezüglichen \nAusführungen in den Bescheinigungen beschränken sich vielmehr auf die \nEinschätzung, dass es in einer konkreten Abschiebungssituation zu suizidalen \nHandlungen kommen könnte. Dies verdeutlichen die Angaben, es sei nicht zu \nverantworten, die Patientin von jetzt auf gleich mit der Abschiebung zu konfrontieren, \nsollte sie unumgänglich sein, sei sie fachärztlich vorzubereiten, bei einer sofortigen \nund unvorbereiteten Abschiebung sei angesichts der Vorgeschichte der Patientin \nanzunehmen, dass es dann auch zu suizidalen Handlungen kommen werde \n(Bescheinigung vom 21. Januar 2004), die zweite teilstationäre Aufnahme sei erfolgt, \nnachdem es angesichts der drohenden Abschiebung der Patientin - die in diesem \nZusammenhang vor 14 Tagen begutachtet worden sei und die nicht wisse, ob sie in \nDeutschland bleiben dürfe - zu einer erneuten schweren Episode gekommen sei, es \nsei deutlich geworden, wie sehr die Patientin durch die drohende Abschiebung \nbelastet sei (Bescheinigung vom 4. März 2004), sollte eine Abschiebung \nunumgänglich sein, sei es erforderlich, diese fachärztlich vorzubereiten und aus \nmedizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass nur eine endgültige Klärung des \nAufenthaltsstatus zur psychischen Stabilisierung beitragen werde (Bescheinigung \nvom 4. März 2004). Hieraus wird zum einen deutlich, dass die psychischen \nSchwierigkeiten der Klägerin maßgeblich durch die Angst vor der konkreten \nAbschiebungssituation mitbedingt sind. Zum anderen verdeutlichen diese \nAusführungen, dass sich den erwähnten Bescheinigungen die konkrete Möglichkeit \neines Suizids allenfalls im Hinblick auf die Durchführung der Abschiebung als solche \nentnehmen lässt, wohingegen sich ihnen im Kosovo drohende extreme Gefahren für \nLeib oder Leben der Klägerin im Falle einer erfolgreichen Abschiebung nicht \nentnehmen lassen.\n\n30\n\nRechtfertigen die vorgelegten Bescheinigungen aus dem Jahr 2004 die Annahme \neines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses danach nicht, so ergibt sich \nauch aus den Bescheinigungen aus den früheren Jahren keine abweichende \nBewertung. Dies gilt zunächst deshalb, weil diese bereits aufgrund der seit ihrer \nAusstellung verstrichenen Zeit keine Bewertung des derzeitigen psychischen \nZustandes der Klägerin mehr zulassen. Davon unabhängig fehlt es auch insoweit an \nsubstantiierten Ausführungen, die ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis \nim Sinne einer extremen Leib- oder Lebensgefahr erkennen ließen. Insoweit ist \ninsbesondere im Hinblick auf den ersten teilstationären Aufenthalt der Klägerin im \nDezember 2002 / Januar 2003, der mit einer Zunahme von Suizidgedanken \nbegründet wird, nicht näher ausgeführt, worauf diese Zunahme von Suizidgedanken \naus ärztlicher Sicht zurückzuführen war, so dass auch dieserhalb jedenfalls ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht feststellbar ist. Soweit Frau Dr. \nS. im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, Grund für diesen \nersten teilstationären Aufenthalt dürfte ein Wechsel der die Klägerin in Deutschland \nbehandelnden Personen gewesen sein, handelt es sich zum einen lediglich um eine \nVermutung der die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit über einem halben Jahr \nnicht mehr behandelnden Ärztin und lässt dies zum anderen ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis ebenfalls nicht erkennen, zumal nicht dargetan ist, dass hier - \nanders als beim zweiten teilstationären Aufenthalt - kein Zusammenhang mit einer \nkonkreten Abschiebungssituation bestand.\n\n31\n\nScheidet die Feststellung eines Abschiebungshindernisses aus individuellen \nGründen nach dem Vorstehenden aus, so ergibt sich auch im Hinblick auf die \nalbanische Volkszugehörigkeit der Klägerin kein Anspruch auf die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses. Die Voraussetzungen des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG - \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit - liegen insoweit nicht vor. \nDenn nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Gefahren, denen die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei \nEntscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Fehlt es aber - wie hier - an einer \nausdrücklichen Anordnung der obersten Landesbehörde, so ist aus \nverfassungsrechtlichen Gründen Abschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren \nnur zu gewähren, wenn eine solch extreme Gefahrenlage vorliegt, bei der jeder \nAusländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren \nTod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 199 und Urteil vom 12. \nJuli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101 f. m.w.N.\n\n33\n\nEs ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung verfassungsrechtlich \nderzeit nicht geboten, albanischen Volkszugehörigen wegen der allgemeinen \nGefahren im Kosovo Abschiebungsschutz zu gewähren.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; \nOVG Lüneburg vom 12. Juni 2001 - 8 L 516/97 -; \nOVG Thüringen, Urteil vom 25. April 2002 - 3 KO 264/01 -.\n\n35\n\nDie Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung, die auch durch die neueren \nErkenntnisse nicht in Zweifel gezogen wird, an und verweist zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b Abs.1 AsylVfG.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-07-09/12-k-1471-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-07-09/12-k-1471-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285710","retrieved":"2026-07-09 03:02:28.875918+00:00"}}