{"status":"available","doknr":"OLD285964","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0625.11K1254.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-06-25","aktenzeichen":"11 K 1254/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Die Parteien des vorliegenden Klageverfahrens streiten darüber, ob der \nBeklagte berechtigt ist, für von ihm an die Klägerin erteilte schriftliche Auskünfte \nGebühren zu erheben.\n\n2\n\nDie Klägerin wandte sich zunächst mit Schreiben vom 06.01.2003 an den \nBeklagten und bat im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes um Einsichtnahme \nin Aktenvorgänge zu der Vergabe und Erstellung des Mitte des Jahres 2002 \nverlegten Schmutzwasserkanals X.-straße/T2.-weg in T.. Ferner bat die Klägerin in \ndiesem Schreiben um die Beantwortung von sechs konkreten Fragen zu den \nHerstellungskosten und der Erstellungsweise des Kanals sowie zu \ngebührenrechtlichen Folgewirkungen dieser Kanalbaumaßnahme. Den Antrag auf \nAkteneinsicht lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.02.2003 ab und beantwortete \ndie von der Klägerin erbetenen Auskünfte schriftlich. Mit Gebührenbescheid vom \nselben Tag setzte der Beklagte für die Auskunftserteilung eine Gebühr in Höhe von \n25,00 EUR fest.\n\n3\n\nIn einem weiteren Schreiben vom 14.01.2003 bat die Klägerin um die \nBeantwortung von fünf Fragen, die versicherungs- und haftungsrechtliche \nThemenbereiche im Zusammenhang mit der Führung eines verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens (M.-weg) standen. Diese Fragen beantwortete der Beklagte ebenfalls mit \nSchreiben vom 06.02.2003 und setzte dafür mit Bescheid vom selben Tag eine \nGebühr in Höhe von 10,00 EUR fest.\n\n4\n\nDie Klägerin legte gegen die Gebührenfestsetzungen jeweils Widerspruch ein, zu \ndessen Begründung sie im Wesentlichen angab, dass dem Beklagten kein \nVerwaltungsaufwand entstanden sei, der die in Rede stehenden \nGebührenforderungen rechtfertige. Die Auskünfte des Beklagten zu dem \nThemenbereich Kanalbaumaßnahme X.-straße/T2.-weg seien viel zu allgemein und \nschwammig und befriedigten sie nicht. Die von ihr - der Klägerin - im Zusammenhang \nmit der Angelegenheit M.-weg aufgeworfenen versicherungsrechtlichen Fragen hätte \ndie zuständige Bedienstete ohne umfangreiche Recherchen beantworten können \nmüssen, weil die entsprechenden Fragen zu deren \"täglichen Einmaleins\" gehörten. \nIm Übrigen widerspreche die Gebührenerhebung dem Sinn und Zweck des \nInformationsfreiheitsgesetzes, welches darauf abziele, im Interesse größtmöglicher \nTransparenz den Zugang zu Informationen zu erleichtern und die \ninformationssuchenden Bürgerinnen und Bürger nicht durch zu hohe Kosten hiervon \nabzuschrecken. Insoweit verwies die Klägerin auf eine entsprechende, von ihr \neingeholte Stellungnahme der Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-\nWestfalen (im Folgenden: Landesbeauftragte) vom 06.03.2003, die nach Prüfung \nebenfalls zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Gebührenerhebungen im \nvorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt seien.\n\n5\n\nDer Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheiden \nvom 10.03.2003 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Bei der \nBeantwortung der Fragen zum Schmutzwasserkanal X.-straße/T2.-weg habe es sich \nnicht um einen einfachen Fall im Sinne der Gebührenordnung gehandelt. Vielmehr \nsei ein einfacher Fall nur dann gegeben, wenn Fragen innerhalb eines Zeitraumes \nvon ca. 10 Minuten beantwortet werden könnten, was hier hingegen nicht möglich \ngewesen sei. Neben dem Rechtsamt seien der Amtsleiter des Tiefbauamtes, ein \nIngenieur des Tiefbauamtes sowie zwei Verwaltungskräfte der Kämmerei mit der \nAngelegenheit befasst gewesen. Der Zeitaufwand für die Beantwortung der Fragen \nwerde seitens der Fachämter mit ca. 1 Stunde angegeben. Für diesen \nVerwaltungsaufwand sei die festgesetzte Gebühr in Höhe von 25,00 EUR \nangemessen und zu Gunsten der Klägerin eher zu niedrig festgesetzt worden. \nGleiches gelte für die Beantwortung der von der Klägerin mit Schreiben vom \n14.01.2003 zur M.-weg aufgeworfenen Fragen. Hierfür sei die Hinzuziehung der für \nHaftpflicht- und Eigenschadensversicherungsfälle zuständigen Sachbearbeiterin \nerforderlich gewesen und es hätten Originalverträge herausgesucht und \nnachgesehen werden müssen. Bereits deshalb könne nicht mehr von einem \neinfachen Fall ausgegangen werden.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 02.04.2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr \nBegehren weiterverfolgt und wiederum bestreitet, dass der Beklagte einen die \nGebührenforderungen rechtfertigenden Arbeitsaufwand gehabt habe. Im übrigen \nverweist sie zur Begründung der Klage auf weitere Schreiben der \nLandesbeauftragten vom 10.06.2003 und 28.07.2003.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Gebührenbescheide des Beklagten vom 06.02.2003 in der \nFassung der Widerspruchsbescheide vom 10.03.2003 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung seines Antrages gibt er an: Die Beantwortung der Fragen zum \nThema M.-weg könne nicht als \"einfach\" im Sinne der Gebührenordnung angesehen \nwerden, sodass die Klägerin nicht in den Genuss der Gebührenfreiheit komme. \nAngesichts der vielfältigen Klagen und Widersprüche der Klägerin würden ihre \nAnfragen sehr sorgfältig recherchiert und beantwortet. Vorliegend seien dazu die \nerforderlichen Verträge samt Nachtragsverträgen herausgesucht und genau \nüberprüft worden. Gleiches sei für die Beantwortung der anderen Fragen erforderlich \ngewesen. Allein die Einsichtnahmen hätten einen Zeitaufwand von ca. einer halben \nStunde erfordert. Ferner könne aus dem kurz und prägnant gehaltenen \nAntwortschreiben nicht geschlossen werden, dass kein umfangreicher \nVerwaltungsaufwand angefallen sei. Die Gebühr in Höhe von 10,00 EUR sei sehr \nniedrig angesetzt und auch nicht kostendeckend. Nach den Richtwerten der \nKommunalen Gemeinschaftsstelle in Köln (KGSt) beliefen sich die Personalkosten \nfür kommunale Bedienstete je nach Vergütungsgruppe auf 40,00 bis 50,00 EUR/je \nStunde. Den anderslautenden Stellungnahmen der Landesbeauftragten könne daher \nnicht gefolgt werden. Auch die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt T. sehe \nhöhere Gebührensätze als die vorliegend erhobene Gebühr vor. Nahezu die gleichen \nErwägungen seien maßgeblich für die Gebührenfestsetzung hinsichtlich der \nBeantwortung der Fragen zum Schmutzwasserkanal X.-straße/T2.-weg. Auch diese \nGebühr in Höhe von 25,00 EUR sei eher zu niedrig als zu hoch bemessen worden. \nDie Beantwortung der Fragen habe einen umfangreichen Verwaltungsaufwand \nbedingt, wie sich aus einem Vermerk in den Verwaltungsvorgängen (vgl. Bl. 6 d. \nBeiakte -BA- Heft 2) ergebe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass Gebühren \nnormalerweise kostendeckend zu erheben seien. Sofern der Gesetzgeber \nbeabsichtigt haben sollte, dass -wie die Landesbeauftragte meine- nur in Ausnahmen \nGebühren zu erheben seien, so hätte dies zur Klarstellung in der Gebührenordnung \nzum Ausdruck gebracht werden müssen. Ansonsten bleibe es der Gemeinde \nüberlassen, wie sie ihr Ermessen ausübe.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die \nangefochtenen Heranziehungsbescheide sind rechtmäßig.\n\n15\n\nDie Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 \ndes Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land \nNordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen -IFG NRW-) \nvom 27.11.2001 (GV NRW S. 806) in Verbindung mit § 1 der \nVerwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW) vom \n19.02.2002 (GV NRW S. 88) und der Tarifstelle (TS) 1.2 des dazugehörenden \nGebührentarifs (GT). Der Vorschrift in § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zufolge werden \nfür Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, \nGebühren erhoben. Die Landesregierung wird gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ermächtigt, \nim Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und \nVerwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch \nRechtsverordnung zu bestimmen. Dieser Ermächtigung entsprechend hat die \nLandesregierung gemäß § 1 VerwGebO IFG NRW einen Gebührentarif entwickelt. \nDieser sieht vor, dass - in Parallele zu der gleichlautenden Bestimmung in § 7 Abs. 1 \nNr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV NRW S 524) - mündliche und \neinfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei sind (TS 1.1); für die Erteilung einer \numfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichen Vorbereitungsaufwand steht der \nBehörde demgegenüber eine Gebühr zu, deren Höhe innerhalb eines Rahmens von \n10 bis 500 EUR zu bestimmen ist (TS 1.2).\n\n16\n\nEs bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber neben \ndiesen spezialrechtlichen Regelungen Platz lassen wollte für die Anwendung \nallgemeiner Bestimmungen. Danach ist namentlich eine Gebührenfestsetzung auf \nGrund der Regelung in TS 30.4 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 \n(GV NRW S. 262) ausgeschlossen, welche für die Erteilung von schriftlichen \nAuskünften, die über § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW hinausgehen, einen \nGebührenrahmen von 10 bis 250 EUR vorsieht. Das bedeutet gleichzeitig, dass die \noben zitierten Regelungen in TS 1.1 und 1.2 GT die Möglichkeit der \nGebührenerhebung für Auskünfte im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes \nabschließend regeln mit der Folge, dass entweder Gebührenfreiheit nach TS 1.1 \noder eine Gebührenpflicht nach TS 1.2 GT vorliegt. Ein Drittes gibt es hiernach nicht. \nAnders gesagt: Wenn eine schriftliche Auskunft nicht \"einfach\" im Sinne der \nerstgenannten Tarifstelle ist, dann muss sie sich als eine - kostenpflichtige - Auskunft \nim Sinne der letzteren qualifizieren lassen - andernfalls der Gebührentarif entgegen \nden Intentionen des Verordnungsgebers lückenhaft wäre, was dann allerdings \nwiederum den Rückgriff auf allgemeine Regelungen erlaubte.\n\n17\n\nVgl. etwa Blasius, Einführung in Grundlagen und Methoden des \nVerwaltungsrechts 1977 S. 80.\n\n18\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist in Bezug auf die hier \nstreitbefangenen Bescheide die TS 1.2 GT einschlägig, weil es sich bei den \nAuskünften des Beklagten, die den angegriffenen Gebührenfestsetzungen zu Grunde \nliegen, nicht um \"einfache\" schriftliche Auskünfte im Sinne der TS 1.1 GT handelt. \nDabei ist für die Frage, wann eine Auskunft als \"einfach\" zu bewerten ist, allein auf \nden hierfür notwendigen Verwaltungsaufwand abzustellen. Dies wird aus einer \nGegenüberstellung der Bestimmungen in TS 1.1 und TS 1.2 GT deutlich. Letztere \nBestimmung weist gegenüber der ersteren zwei weitere tatbestandliche Elemente \nauf, die sich zum einen auf die Auskunft selbst, zum anderen auf den erforderlichen \nVorbereitungsaufwand beziehen: Die Auskunft selbst muss \"umfassend\", der \nVorbereitungsaufwand \"erheblich\" sein. Allerdings stellt sich die mit dem \nerstgenannten Tatbestandsmerkmal angesprochene Beschaffenheit der Auskunft \nletztlich nicht als taugliches Abgrenzungskriterium dar. Die Umfassenheit einer \nAuskunft ergibt sich nämlich allein aus deren Inhalt als einem auf die Vollständigkeit \noder Vielseitigkeit der Auskunft bezogenen qualitativen Merkmal, wohingegen die \nquantitative Beschaffenheit einer Auskunft namentlich im Hinblick auf deren Umfang \nunerheblich ist.\n\n19\n\nVgl. Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, 1936, \nund Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1981, \njeweils Stichwort: umfassend.\n\n20\n\nSoweit der Verordnungsgeber dies bei der Formulierung der Bestimmung in TS \n1.2 GT anders gesehen haben sollte,\n\n21\n\nvgl. in diesem Sinne etwa die Äußerungen von Ministerialrätin Pohler \nvom Innenministerium in der 22. Sitzung des Ausschusses für Innere \nVerwaltung und Verwaltungsstrukturreform des Landtages Nordrhein-\nWestfalen am 31.01.2002, Ausschussprotokoll 13/484 S. 35f,\n\n22\n\nstellte sich eine derartige Einschätzung als fehlsam dar. Im Sinne der \neigentlichen Wortbedeutung kann eine \"umfassende\" Auskunft - je nach Art der \nAnfrage - in einem Satz bestehen, aber auch in einem Schriftwerk von mehreren \nhundert Seiten. Entscheidend ist allein, ob die Anfrage im Wesentlichen vollständig \nund erschöpfend beantwortet wird, wobei der hierfür erforderliche \nVerwaltungsaufwand nach Lage des Einzelfalls erheblich sein aber auch gegen Null \ntendieren kann. Auch eine mündliche Auskunft oder eine kurze schriftliche Auskunft \nkann dementsprechend \"umfassend\" sein.\n\n23\n\nEs leuchtet vor diesem Hintergrund ein, dass maßgebliches Kriterium dafür, ob \neine Auskunft kostenlos gemäß TS 1.1 GT oder kostenpflichtig im Sinne der TS 1.2 \nGT ist, allein der Umfang des in der letztgenannten Bestimmung angesprochenen \nAufwandes für die Vorbereitung der Auskunft sein kann. Dieser besteht der Sache \nnach zum einen in dem Verwaltungsaufwand für etwaige Recherchen und \nVorgespräche, die für die Erteilung einer - umfassenden - Auskunft notwendig sind; \nzum anderen wird damit der Aufwand für die Absetzung des Antwortschreibens \nerfasst, durch welches letztlich die begehrte Auskunft erteilt wird. Der insoweit \nbetriebene Verwaltungsaufwand muss nach dem Wortlaut der TS 1.2 GT erheblich \nsein, um die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr zu rechtfertigen. Dies bedeutet \numgekehrt, dass sich eine Auskunft dann als \"einfach\" im Sinne der TS 1.1 GT \ndarstellt, wenn für ihre Erteilung lediglich ein unerheblicher Verwaltungsaufwand \nangefallen ist. Wo dabei die Grenze zwischen erheblichem und unerheblichem \nVerwaltungsaufwand im Einzelnen verläuft und ob eine exakte Grenzziehung \nüberhaupt möglich ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Klärung. \nAllerdings wird in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die bereits zitierte \ngesetzliche Regelung in § 7 Abs. 1 Nr: 1 GebG NRW, der die hier fragliche \nBestimmung in TS 1.1 GT vom Wortlaut her nachgebildet ist, die Auffassung \nvertreten, dass nur ein Verwaltungsaufwand bis zur zeitlichen Grenze von 15 \nMinuten als unerheblich zu qualifizieren ist.\n\n24\n\nVgl. Susenberger, GebG NRW, Kommentar, 2000, Anm. 5 zu § 7; \noffener Burghartz, Gebührengesetz NRW und \nVerwaltungskostengesetz, Kommentar, 1972, Rdnr. 2 zu § 7, der darauf \nabstellt, ob die Auskunft \"besonderen\" Aufwand verursacht.\n\n25\n\nDemgegenüber geht die Kammer davon aus, dass der Vorbereitungsaufwand für \neine Auskunft jenseits generalisierender zeitlicher Festsetzungen jedenfalls dann als \nunerheblich außer Betracht bleibt, wenn die hierdurch entstehenden Kosten nicht \nmessbar oder so gering sind, dass sie den Verwaltungsaufwand der \nGebührenerhebung nicht lohnen. Mit entsprechender Erwägung hat der Gesetzgeber \nim Rahmen der Bestimmung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW allgemein auf die \nErhebung von Verwaltungsgebühren für einfache schriftliche Auskünfte \nverzichtet.\n\n26\n\nVgl. Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, \nLandtagsdrucksache 7/821 S. 26.\n\n27\n\nEs spricht nichts dagegen, diese Erwägung auf die gleichlautende Bestimmung \nin TS 1.1 GT zu übertragen. Es stellte sich im Gegenteil als rechtlich höchst \nproblematisch dar, wenn gleichlautenden Bestimmungen des Landesrechts im Wege \nder Auslegung unterschiedliche Inhalte gegeben würden etwa in der Weise, dass \neine \"einfache\" schriftliche Auskunft im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW \nanders zu definieren wäre als eine solche im Sinne der TS 1.1 GT. Eine \nunterschiedliche Auslegung rechtfertigte sich entgegen der Auffassung der Klägerin \nauch nicht daraus, dass der Bürger bei der Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu \nInformationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz entsprechend der Intention des \nGesetzgebers nicht durch hohe Kosten abgeschreckt werden soll. Diesem \ngesetzgeberischen Anliegen,\n\n28\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und \nBündnis 90/Die Grünen, Landtagsdrucksache 13/1311 zu § 11,\n\n29\n\nist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass - über die bereits nach § 7 \nAbs. 1 Nr. 1 GebG NRW und die TS 1.1 GT geltende Gebührenfreiheit für mündliche \nund einfache schriftliche Auskünfte hinausgehend - die Ablehnung eines Antrages \nauf Informationszugang gebührenfrei ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 IFG), dass aus Gründen \nder Billigkeit sowohl eine Gebührenermäßigung als auch eine vollständige Befreiung \nvon der Gebühr möglich ist (§ 2 VerwGebO IFG NRW) und dass schließlich der \nGebührenrahmen in TS 1.2 GT eine niedrig bemessene Mindestgebühr von 10 EUR \nvorsieht. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber jenseits dessen und darüber \nhinaus im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes das Prinzip der Entgeltlichkeit \nspeziellen Verwaltungshandelns (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW) einschränken \nwollte, ergeben sich weder aus der Gesetzesbegründung noch aus dem Gesetz \nselbst. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist vielmehr darauf verwiesen, dass \n\"eine grundsätzliche Kostenerhebung für Verwaltungshandeln der Praxis in \nNordrhein-Westfalen\" entspricht. Dementsprechend ist in § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG \nbestimmt, dass Gebühren für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhoben \nwerden, und enthält die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 IFG einen ausdrücklichen \nVerweis auf die im übrigen unberührt bleibenden Bestimmungen des \nGebührengesetzes NRW.\n\n30\n\nNach Maßgabe dieser Erwägungen war der Beklagte befugt, durch die \nangefochtenen Bescheide für die unter dem 06.02.2003 erteilten Auskünfte eine \nGebühr auf der Grundlage der Regelung in TS 1.2 GT zu erheben. Die Anfrage der \nKlägerin vom 06.01.2003 im Zusammenhang mit dem Schmutzwasserkanal X.-\nstraße/T2.-weg bestand aus sechs Einzelfragen, die der Beklagte im Rahmen seiner \nAuskunft vom 06.02.2003 erschöpfend und damit umfassend im Sinne der TS 1.2 GT \nbeantwortet hat. Dies wird von der Klägerin, die im Rahmen ihres Widerspruchs \ngegen die Gebührenfestsetzung mit Schreiben vom 10.02.2003 noch die \n\"Allgemeinheit\" und \"Schwammigkeit\" der Auskunft gerügt hatte, ohne dies allerdings \nnäher zu präzisieren, im vorliegenden Verfahren nicht mehr bestritten. Es ist aus \nSicht der Kammer weiterhin ohne weiteres nachvollziehbar, dass für die Erarbeitung \nder den Komplex \"Schmutzwasserkanal X.-straße/T2.-weg\" betreffenden Auskunft \nnicht lediglich unerheblicher Vorbereitungsaufwand entstanden ist. Die Klägerin \nverkennt insoweit in ihrem Widerspruchsschreiben, dass sich ihre Anfrage vom \n06.01.2003 nicht lediglich auf die Bitte um Mitteilung bloßer Daten beschränkte - wie \netwa unter Punkt 1. und 2. der Anfrage -, sondern darüber auch das Gesuch um \nAufklärung über komplexere Sachverhalte - wie etwa in den Fragen zu 3. bis 6. - \numfasste. Die Darlegungen des Beklagten zu dem insoweit erforderlichen \nRechercheaufwand (vgl. Bl. 6 d. BAe Heft2) erscheinen grundsätzlich schlüssig. \nAllerdings vermag sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht auf den \nAufwand zu berufen, der dadurch entstanden ist, dass er im Hinblick auf die Anfrage \nder Klägerin die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes zu prüfen hatte. \nDenn es obliegt einer Behörde offensichtlich von Amts wegen, sich im Rahmen ihres \nVerwaltungshandelns des jeweils anwendbaren Rechts zu vergewissern. Die hierfür \nentwickelten Bemühungen können dem Bürger nicht entgeltlich angelastet \nwerden.\n\n31\n\nDie vom Beklagten recherchierten Daten bedurften schließlich noch der \nZusammenstellung und der Erläuterung in einem entsprechenden \nAuskunftsschreiben. Es erschließt sich der Kammer nicht, dass der für hierfür \ninsgesamt entwickelte Verwaltungsaufwand nicht messbar oder so gering gewesen \nwäre, dass er gegenüber dem Aufwand für eine Gebührenerhebung nicht ins \nGewicht fiele. Dementsprechend scheidet die Annahme, dass es sich bei der \nAuskunft vom 06.02.2003 um eine einfache schriftliche Auskunft im Sinne der TS 1.1 \nGT gehandelt habe, aus.\n\n32\n\nWas die Höhe der im Hinblick auf die hier fragliche Auskunft durch den \nangegriffenen Heranziehungsbescheid vom 06.02.2003 festgesetzten Gebühr - \n25,00 EUR - betrifft, so sind entscheidungserhebliche Ermessensfehler nicht \nersichtlich. Maßgeblich ist insoweit die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 IFG anwendbare \nBestimmung in § 9 Abs. 1 GebG NRW, derzufolge bei der Festsetzung einer Gebühr, \nfür die - wie hier - Rahmensätze vorgesehen sind, einerseits der mit der \nAmtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, andererseits der wirtschaftliche \nWert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu \nberücksichtigen ist. Der Beklagte hat diesen Maßgaben in nicht zu beanstandender \nWeise Rechnung getragen, indem er bei der Gebührenfestsetzung zum Einen den \nzeitlichen Aufwand eingestellt hat, dessen Berechnung - mit der oben bereits \ndargestellten Einschränkung - im Einzelnen unbedenklich ist. Er hat andererseits - \nwie insbesondere die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2003 \ndeutlich macht - das persönlichen Interesse der Klägerin an der Auskunft dadurch \nberücksichtigt, dass er den sich aus einem zeitlichen Aufwand von deutlich mehr als \neiner Stunde ergebenden Gesamtkostenansatz auf 25,00 EUR herabgesetzt hat. \nAngesichts des Umstandes, dass - vergleichbar den vom Beklagten zitierten \nRichtlinien der KGSt - die Kosten für eine Arbeitsstunde des mittleren Dienstes im \nJahre 2003 bei 43,00 EUR lagen (vgl. Richtwerte für die Berücksichtigung des \nVerwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW zu \nerhebenden Verwaltungsgebühren, Runderlass des Innenministeriums vom \n30.06.2003 MBl. NRW S. 688), trägt diese Festsetzung den Anforderungen des § 9 \nAbs. 1 GebG NRW hinreichend Rechnung.\n\n33\n\nRechtliche Bedenken bestehen ebenfalls nicht, was die Heranziehung zu einer \nVerwaltungsgebühr von 10,00 EUR durch den weiterhin angefochtenen Bescheid \nvom 06.02.2003 für die Auskunft vom gleichen Tag hinsichtlich des Vorgangs \"M.-\nweg\" betrifft. Die dem zugrundeliegende Anfrage der Klägerin vom 14.01.2003 \numfasste ebenfalls mehrere Unterpunkte, die sich nicht auf eine reine Abfrage von \nDaten beschränkten, sondern darüber hinausgehend - etwa was den Umfang der \nStadt Sprockhövel zustehender Versicherungsleistungen in Eigenschadensfällen \nanbetrifft - rechtliche und tatsächliche Einschätzungen erforderten. Die Darlegung \ndes Beklagten in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2003, \ndass die Beantwortung der diesbezüglichen Fragen an Hand der entsprechenden \nVersicherungsverträge habe erarbeitet werden müssen, erscheint ohne weiteres \nnachvollziehbar. Es dürfte letztlich auch im wohlverstandenen Interesse der Klägerin \ngelegen haben, dass die von ihr insoweit gestellten Fragen nicht aus dem \nHandgelenk heraus beantwortet wurden. Insoweit geht ihr Einwand in dem \nWiderspruchsschreiben vom 10.02.2003, dass \"diese Dinge\" zum \"täglichen \nEinmaleins\" der zuständigen Bediensteten gehörten, fehl. Auch im Hinblick auf diese \nAuskunft hat die Kammer letztlich keinen Zweifel, dass für die Erarbeitung ein \nVorbereitungsaufwand entstanden ist, der oberhalb der bereits mehrfach erwähnten \nErheblichkeitsschwelle liegt. Was schließlich die Umfassenheit der fraglichen \nAuskunft anbetrifft, so sind diesbezügliche Einwände von der Klägerin nicht geltend \ngemacht.\n\n34\n\nEs sind schließlich angesichts des Umstandes, dass die durch den \nangefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr den Mindestsatz von 10,00 EUR nicht \nüberschreitet, auch keine Ermessensfehler im Hinblick auf § 9 Abs. 1 GebG NRW \nersichtlich.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nNebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-06-25/11-k-1254-03","cited_norms":[{"jurabk":"IFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-06-25/11-k-1254-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285964","retrieved":"2026-07-09 03:02:55.957246+00:00"}}