{"status":"available","doknr":"OLD285998","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0624.5K4677.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"5 K 4677/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 1909 geborene und geschiedene Klägerin wohnt im Seniorenheim \nN in M. Mit Formularantrag vom 30. Dezember 2002 beantragte sie beim Beklagten \nGewährung von Grundsicherungsleistungen. Zur Begründung gab sie u.a. an, sie \nbeziehe eine monatliche Rente von 77,58 EUR sowie Wohngeld von 105,00 EUR. \nFerner erhalte sie als Eigenanteil für Heimkosten von ihren Kindern einen \nUnterhaltsbeitrag von ca. 650,00 EUR. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 14. Mai 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur \nBegründung führte er u.a. aus: Die Klägerin erfülle die wirtschaftlichen \nAnspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen \nnicht. Ihr monatlicher Gesamtbedarf betrage 519,75 EUR, ihm stünden tatsächlich \ngeleistete Unterhaltszahlungen von 650,00 EUR gegenüber. \n\n4\n\nHiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juni 2003 Widerspruch, den \nsie u.a. wie folgt begründete: § 2 Abs. 2 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte \nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) bestimme, dass \nUnterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern \ninsoweit unberücksichtigt blieben, als deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne \ndes § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von \n100.000,00 EUR liege. Damit habe das Gesetz den Verzicht auf die Heranziehung \nunterhaltspflichtiger Angehöriger bis zu dieser Einkommensgrenze normiert. Die \nUnterhaltsansprüche seien daher privilegiert, so dass nur darüber hinausgehende \nUnterhaltsansprüche die Gewährung von Grundsicherung ausschlössen. Ziel des \nGesetzes sei es, unterhaltspflichtige Angehörige unterhalb der Einkommensgrenze \nbei der Berechnung von Einkünften des Antragsberechtigten freizustellen. Es \nwiderspreche daher dem Gesetz, wenn dieses Ziel durch die Anrechnung tatsächlich \ngeleisteten Unterhalts unterlaufen werde. Nach Abzug der Zahlungen aus \nPflegeversicherung und Pflegewohngeld sowie des Wohngeldes verbleibe ein \nmonatlicher Fehlbetrag von etwa 600,00 EUR. Dieser und \nKrankenversicherungsbeiträge von monatlich 109,48 EUR würden durch ihre Kinder \ngedeckt.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2003, welcher am selben Tag als \nEinschreiben an den Sohn und Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesandt \nwurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er u.a. \naus: Zum grundsicherungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Einkommen gehörten \nalle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, soweit sie nicht aufgrund besonderer \nRegelungen ausgenommen seien. Im Antrag auf Gewährung von \nGrundsicherungsleistungen und ihrem Widerspruchsschreiben habe die Klägerin \nausdrücklich erklärt, sie erhalte von ihren Kindern monatlich 650,00 EUR zusätzlich. \nDie Anrechnung dieser Zahlungen als Einkünfte erfolge rechtsfehlerfrei, denn das \nGrundsicherungsgesetz schließe nur die Berücksichtigung von \nUnterhaltsansprüchen, nicht aber von tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen \naus.\nAm 25. November 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nergänzend geltend macht: Sie verfüge lediglich über die Einkommens- und \nVermögenswerte, welche sie bereits bei Antragstellung angegeben habe. Die von \nihren Kindern monatlich erbrachten Leistungen müssten unberücksichtigt bleiben, \ndenn das Gesetz erkläre solche Zahlungen für nicht anrechenbar. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Mai 2003 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 zu \nverpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 \nGrundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung der \nUnterhaltszahlungen ihrer Kinder zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen,\n\n10\n\nund trägt u.a. vor: Er halte an seiner Auffassung fest, dass die monatlichen \nLeistungen der Angehörigen als Einkommen zu berücksichtigen seien. Auch mit \nihrem Vorbringen in der Klageschrift mache die Klägerin deutlich, dass die \nLeistungen der Kinder zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts zur \nVerfügung gestellt würden.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige \nVerpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat im Streitzeitraum keinen \nAnspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung der \nUnterhaltsleistungen ihrer Kinder. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 ist daher rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Zwar sind \ngemäß § 1 Nr. 1 GSiG hinsichtlich Leistungen der Grundsicherung antragsberechtigt \nu.a. Personen, die - wie die Klägerin - das 65. Lebensjahr vollendet haben. Anspruch \nauf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung \nhaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG jedoch nur Antragsberechtigte, soweit sie ihren \nLebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Das \nist hier aus den nachfolgenden Erwägungen nicht der Fall.\n\n15\n\nDie Klägerin verfügt über genügend Einkommen, um ihren Lebensunterhalt \nbeschaffen zu können. Die Anrechnung von Unterhaltsleistungen ihrer Kinder in \nHöhe von insgesamt monatlich 709,48 EUR als grundsicherungsrechtlich relevantes, \nbedarfsminderndes Einkommen durch den Beklagten begegnet keinen \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den \nEinsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 76 bis 88 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen \nentsprechend. Nach § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen im Sinne dieses \nGesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach \ndem Bundessozialhilfegesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz \nund der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für \nSchaden am Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe \nder vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Begriff des \nEinkommens wiederum wird näher definiert in § 1 der Verordnung zur Durchführung \ndes § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (DVO § 76 BSHG). Hiernach sind bei der \nBerechnung des Einkommens alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und \nRechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des \nEinkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, \nzugrunde zu legen. In Konkretisierung dieses Grundsatzes sind daher (auch) \nEinkünfte, die nicht aus nichtselbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, \nGewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und \nVerpachtung erzielt werden, zu berücksichtigen, also auch tatsächlich zufließende \nUnterhaltsleistungen Angehöriger, gleich ob diese aufgrund einer rechtlichen oder \nsittlichen Pflicht leisten und unabhängig von der Höhe des Unterhaltsbeitrages. \n\n16\n\nVgl. hierzu: Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum \nBundessozialhilfegesetz, 15. Aufl. 1997, § 76 Rdnr. 8; \nBundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar LPK-BSHG, 6. \nAufl. 2003, § 76 Rdnrn. 25, 34, 129; Knopp/Fichtner, \nBundessozialhilfegesetz, Kommentar, 7. Aufl. 1992, § 76 Rdnr. 22. \n\n17\n\nEbenso als Einkünfte sind Freistellungen von Verbindlichkeiten anzusehen, wie \netwa die fortlaufende Erfüllung einer Dauerschuldverbindlichkeit des Hilfe Suchenden \ndurch einen Dritten. \n\n18\n\nDiese sozialhilferechtlichen Grundsätze gelten auch für die hier zu \nentscheidende Frage der Anrechnung von Unterhaltszahlungen von Kindern an ihre \nEltern. Die Klägerin kann insbesondere aus § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG kein anderes \nErgebnis ableiten. Danach bleiben (nur) Unterhaltsansprüche der \nAntragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern \nderen jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches \nSozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100.000 EURO liegt. \n\n19\n\nDie zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob aufgrund der Regelung des § \n2 Abs. 1 Satz 3 GSiG im Gegensatz zur sozialhilferechtlichen Verfahrensweise von \nder Anrechnung tatsächlich erbrachter Unterhaltsbeiträge als Einkommen abzusehen \nist, ist durch Auslegung zu klären. Maßgebend bei der Auslegung einer \nGesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte \nWille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang \nergibt, in den die Norm hineingestellt ist.\n\n20\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfG), etwa Urteile vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01 und \n1521/01 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 1305 (1306) \nm.w.N.\nAuszugehen ist vom Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung). Im Rahmen der \ndurch die Fassung der Norm gesteckten Grenzen sind ihr Sinn und Zweck \n(teleologische Auslegung) und ihr äußerer und innerer Zusammenhang mit anderen \nVorschriften wie auch ihre Stellung im Recht ganz allgemein (systematische \nAuslegung) zu erforschen und zu berücksichtigen. Die anhand der in den \nGesetzesmaterialien dokumentierten Entstehungsgeschichte einer Vorschrift \nvorgenommene Auslegung (historische Auslegung) darf zur Interpretation der Norm \nnur insoweit herangezogen werden, als sie auf einen objektivierten Willen des \nGesetzgebers bzw. objektiven Gesetzesinhalt schließen lässt. Die subjektiven, d.h. \ndie in den Gesetzesmaterialien verlautbarten Vorstellungen des Gesetzgebers dürfen \ndeshalb bei der Gesetzesinterpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als sie \nauch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden haben.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Urteile vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, Amtliche \nSammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 1, 299 (312) \nund vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1, 2, 3, 4/83 -, BVerfGE 62, 1 (45); \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. April 2004 - 2 B \n28.04 -, JURIS.\n\n22\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass tatsächlich zufließende \nUnterhaltsleistungen von der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG nicht betroffen \nsind und daher wie alle anderen Einkünfte bedarfsmindernd zu berücksichtigen \nsind.\n\n23\n\nSchon der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG beschränkt die vom Gesetzgeber \nnormierte Privilegierung ausschließlich auf Ansprüche auf Unterhaltsleistungen. Die \nwörtliche Bezeichnung allein von „Unterhaltsansprüchen\" und nicht etwa \n- allgemeiner - von Unterhaltsleistungen oder -zahlungen verdeutlicht unter \nBerücksichtigung der nicht weiter eingeschränkten Verweisung des § 3 Abs. 2 GSiG \nauf die entsprechende Anwendung der §§ 76 ff. BSHG, dass grundsätzlich alle \nEinkommenszuflüsse, also auch tatsächliche Unterhaltsleistungen, als Einkünfte \nbedarfmindernd anzurechnen sind. Die Verweisung des § 3 Abs. 2 GSiG hebt \nzugleich die systematische Stellung der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG im \nZusammenhang mit der Gesamtkonzeption der Grundsicherung als bedarforientierter \nLeistung hervor, die - ohne besondere Einschränkungen - in ihrem Leistungsumfang \nan den sozialhilferechtlichen Maßstäben des Einsatzes von Einkommen und \nVermögen zu messen ist. Schon daraus lässt sich (allein) ableiten, dass sich im \nGrundsicherungs- wie im Sozialhilferecht der tatsächliche Zufluss von Einkünften \ngleich welcher Art bedarfsmindernd auswirkt. \n\n24\n\nEs liefe weiterhin Sinn und Zweck der Bestimmungen zuwider, wenn tatsächlich \nzufließende Unterhaltsbeträge, die von den in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG genannten \nPersonen - also Eltern oder Kindern - geleistet werden, generell nicht als Einkünfte \nzu werten wären. Dies führte zu einer vom Gesetz ersichtlich nicht gewollten \n„Überversorgung\" der Leistungsberechtigten. Soweit unterhaltsverpflichtete \nVerwandte nach Bewilligung von Grundsicherung weiter an den \nAnspruchsberechtigten leisten, erhielte dieser mehr als die ihm nach dem Gesetz \nzustehende bedarfsorientierte Grundsicherung und würde damit - ggf. in erheblichem \nUmfang - gegenüber Sozialhilfeempfängern und insbesondere denjenigen \nGrundsicherungsberechtigten, deren zahlungsfähige Verwandte tatsächlich keinen \nUnterhalt erbringen, besser gestellt. Dies widerspräche der Zielsetzung des \nGesetzes nach § 1 GSiG, wonach ausschließlich die Sicherung des \nLebensunterhalts der Leistungsberechtigten und damit weder eine Besser- noch eine \nSchlechterstellung von Grundsicherungsberechtigten gegenüber \nSozialhilfeempfängern gewährleistet werden soll. Sinn und Zweck der gesetzlichen \nNeuregelung ist nicht die Privilegierung von Unterhaltspflichtigen, sondern vielmehr \ndie Verbesserung der Situation der Antragsberechtigten; (nur) ihnen soll die Furcht \nvor einem Regress gegenüber Verwandten genommen werden. Dieses Schutzes \nbedürfen sie nicht, wenn tatsächlich Leistungen erbracht werden.\n\n25\n\nVgl. Vledtrup/Schwabe, Die bedarfsorientierte Grundsicherung - ein \nzusammenfassender Überblick, Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) \n2003, 265 (267 f.).\n\n26\n\nAuch der Gesetzesbegründung sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, \ndass tatsächliche Unterhaltszahlungen nicht als Einkünfte zu bewerten sind. Nach \nder Begründung des Gesetzgebers ist es Zweck des Gesetzes, alten und dauerhaft \nvoll erwerbsgeminderten Menschen den Gang zum Sozialamt zu ersparen, denn „die \nFurcht vor dem Unterhaltsrückgriff auf die Kinder [halte] vor allem ältere Menschen \noftmals vom Gang zum Sozialamt ab\".\n\n27\n\nVgl. BT-Drucks. 14/5150, S. 48, 49.\n\n28\n\nDie in dieser Gesetzesbegründung verwandten Begrifflichkeiten - wie etwa \n„Unterhaltsansprüche\" und „Unterhaltsrückgriff\" - entstammen der rechtlichen \nTerminologie im Zusammenhang mit § 91 BSHG, der den Übergang von Ansprüchen \ngegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen regelt. Dieser \nAnspruchsübergang erfolgt nach § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG indessen nur, wenn der \nUnterhaltsanspruch nicht durch laufende Zahlung erfüllt wird. Die \nGesetzesbegründung in Anlehnung an diese Regelung verdeutlicht mithin ebenfalls, \ndass sich die Privilegierung des Grundsicherungsrechts grundsätzlich auf den \nVerzicht der cessio legis des § 91 BSHG beschränken soll, auch wenn die zunächst \nzur Bekämpfung der Altersarmut geplante Änderung nur des § 91 BSHG\n\n29\n\nvgl. BT-Drucks. 14/4595, S. 72 ff.\n\n30\n\nnicht Gesetz geworden ist. \n\n31\n\nDas durch Gesetzesauslegung gefundene Ergebnis entspricht letztlich auch der \nüberwiegend in der bisher hierzu vorliegenden Fachliteratur erkennbaren \nAuffassung. Zwar wird zum Teil vertreten, aus dem „eindeutigen Wortlaut\" des § 2 \nAbs. 1 Satz 3 GSiG ergebe sich, dass Unterhaltsansprüche auch dann kein \neinzusetzendes Einkommen seien, wenn im Einzelfall tatsächlich Unterhalt geleistet \nwerde.\n\n32\n\nVgl. Klingbeil, Der Weg zur bedarfsorientierten Grundsicherung, Die \nAngestelltenversicherung (DAngVers) 2002, 129 (134).\n\n33\n\nFerner sind zwei Autoren der Ansicht, tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen \nseien nur dann anrechnungsfähig, wenn Unterhaltsansprüche überhaupt zu \nberücksichtigen seien. Dies sei aber gerade nicht der Fall, denn § 2 Abs. 1 Satz 3 \nGSiG schließe die Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs aus § 1601 des \nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenüber Kindern und Eltern des Antragstellers \nteilweise aus. Daher müssten auch tatsächlich zufließende Unterhaltsbeträge \nunberücksichtigt bleiben.\n\n34\n\nVgl. Kunkel, Das Grundsicherungsgesetz (GSiG), Zeitschrift für \nSozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZFSH/SGB) 2003, 323 (328); \nQuambusch, Kürzung der Grundsicherung wegen familiärer \nFürsorglichkeit, ZFSH/SGB 2004, 14.\n\n35\n\nSchließlich wird von weiteren Stimmen darauf verwiesen, dass im \nGrundsicherungsrecht nicht - wie in § 16 BSHG - vermutet wird, Verwandte oder \nVerschwägerte in Haushaltsgemeinschaft würden Leistungen für eine \ngrundsicherungsberechtigte Person erbringen. Wenn die Neuregelung im \nGrundsicherungsgesetz wirken solle, müsse davon ausgegangen werden, dass - \njedenfalls - behinderten volljährigen Kindern, die bisher von ihren Eltern z.B. \nNaturalleistungen von Unterkunft und Verpflegung erhalten hätten, diese Leistungen \nim Rahmen der Grundsicherung nicht als eigenes Einkommen angerechnet werden \ndürften.\n\n36\n\nVgl. Renn, Grundsicherung und Sozialhilfe, Informationen zum \nArbeitslosenrecht und Sozialhilferecht (info also) 2002, 151 (155); \nSchoch, Unterhaltspflicht und Grundsicherung, ZfF 2003, 1 (8) und \nders., Zur Umsetzung des Grundsicherungsgesetzes, info also 2002, \n205 (211).\n\n37\n\nNach der vorherrschenden Auffassung in der Literatur ist allerdings tatsächlich \ngezahlter Unterhalt wie jeder andere Zufluss in Geld oder Geldeswert \nanspruchsmindernd einzusetzen.\n\n38\n\nVgl. Hinweise des Deutschen Vereins zur Anwendung des Gesetzes \nüber eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung (GSiG), Nachrichtendienst des Deutschen Vereins \nfür öffentliche und private Fürsorge (NDV) 2002, 341 (342); Hoffmann, \nDie neue Grundsicherung und ihre Umsetzung in der Praxis, Deutsche \nVerwaltungspraxis (DVP) 2002, 45 (48 f.); Münder, Das Gesetz über \neine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung , Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2002, 3661 \n(3663); Vledtrup/ Schwabe, a.a.O.; Schulte, Zur Anrechnung \ntatsächlicher Unterhaltsleistungen im Grundsicherungsrecht, \nZFSH/SGB 2004, 195 (196); Renn/Schoch, Lehr- und Praxiskommentar \nLPK-GSiG, § 2 Rdnr. 52; Renn/Schoch, Die neue Grundsicherung, \nRdnr. 118; so auch: Klinkhammer, Die bedarfsorientierte \nGrundsicherung nach dem GSiG und ihre Auswirkungen auf den \nUnterhalt, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2002, 997 \n(999 f.) und ders., Grundsicherung und Unterhalt, FamRZ 2003, 1793 \n(1795 ff).\n\n39\n\nZur Begründung wird - soweit eine solche angeführt wird - auf den Wortlaut der \nNorm \n\n40\n\nvgl. etwa Hinweise des Deutschen Vereins, a.a.O.; \nVledtrup/Schwabe, a.a.O.; Schulte, a.a.O.\n\n41\n\nund die teleologische Auslegung\n\n42\n\nvgl. etwa Hoffmann, a.a.O.; Schulte, a.a.O.\n \nverwiesen.\n\n43\n\nNach alledem bewirkt § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG im hier zu entscheidenden Fall, \ndass die Unterhaltsbeiträge der Kinder der Klägerin, soweit sie ihr als tatsächliche \nZahlungen bzw. Freistellungen von Verbindlichkeiten zufließen, als Einkommen \nbedarfsmindernd anzurechnen sind.\n\n44\n\nOb etwas anderes gelten mag, wenn der Unterhaltsverpflichtete erkennbar allein \nvorbehaltlich der Leistung durch den Grundsicherungsträger - gleichsam als \nAusfallschuldner - den Lebensunterhalt seines Angehörigen, etwa während der \nAntragsbearbeitungszeit oder bis zum Abschluss eines Rechtsstreites, sichergestellt \nhat, um dessen „Wohlfahrt\" zu gewährleisten,\n\n45\n\nvgl. Lutter, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt, \nZFSH/SGB, 2003, 131 (142); Schulte, a.a.O.,\n\n46\n\nkann hier dahinstehen. Dieser Fall liegt nicht vor, denn der Sohn und \nProzessbevollmächtigte der Klägerin hat während des Verwaltungsverfahrens und \nauch im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Prozessverfahrens zu keiner Zeit \nerklärt, die Kinder der Klägerin träten mit ihren Zahlungen allein vorbehaltlich einer \nLeistung des Beklagten und zur vorübergehenden Sicherstellung des \nLebensunterhalts ihrer Mutter ein.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist \nentsprechend § 188 VwGO gerichtskostenfrei.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-06-24/5-k-4677-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-06-24/5-k-4677-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285998","retrieved":"2026-07-09 03:02:59.049075+00:00"}}