{"status":"available","doknr":"OLD286385","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0602.1K552.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-06-02","aktenzeichen":"1 K 552/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer der Beigeladenen erteilte Ausnahmebescheid des Beklagten vom 7. \nSeptember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nArnsberg vom 14. Januar 2002 wird aufgehoben.\n\nSoweit die Klage mit dem Feststellungsantrag durch Teilurteil vom 27. November \n2002 abgewiesen worden ist, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nIm Übrigen tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils ihre eigenen \naußergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des \nKlägers und der Gerichtskosten.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen vom \nBeklagten erteilten Ausnahme vom gesetzlichen Biotop-Schutz.\n\n3\n\nDie Beigeladene plant, im Ortsteil Siegen-Bürbach neue Wohnbauflächen \nauszuweisen. Sie beabsichtigt deshalb, den Bebauungsplan Nr. 247 „H\" aufzustellen. \nDer Entwurf des Bebauungsplanes, der bereits öffentlich ausgelegen hat, sieht vor, \ndass im Plangebiet mit einer Größe von ca. 37 ha etwa 570 Wohneinheiten \nentstehen sollen. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Stadt als \nWohnbaufläche und Grünfläche dargestellt. Im Wohnbauflächenkonzept der \nBeigeladenen von August 2001 ist die Fläche H zusammen mit mehreren anderen, \nkleineren Flächen der Priorität I zugeordnet worden.\n\n4\n\nDer Entwurf des Bebauungsplanes „H\" umfasst im westlichen Plangebiet einen \ngrößeren Bereich des Süd-Osthanges des H. In diesem Bereich befinden sich drei \nFlächen mit einer Gesamtgröße von 0,66 ha, bei denen es sich nach einer Biotop-\nKartierung der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-\nWestfalen (LÖBF) von Juni 2001 um nach § 62 Abs. 1 Nr.3 des Gesetzes zur \nSicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft \n(Landschaftsgesetz, LG) geschützte Magerwiesen- und weiden handelt (Biotope Nr. \nGB 5114-0001-2001, GB 5114-0002-2001 und GB 5114-0003-2001). Im Plangebiet \nund dessen näherer Umgebung befinden sich weitere kartierte Biotope, darunter ein \nQuellbereich (Biotop Nr. GB 5114-0004-2001). Im Rahmen einer Nachkartierung im \nJuni 2002 wurde von der LÖBF eine weitere am Süd-Osthang des H gelegene \nFläche mit einer Größe von 0,2173 ha als Magergrünland klassifiziert (Biotop Nr. GB \n5114-0001-2002). Bei einer erneuten Kartierung des Bereichs im Mai 2004 stellte die \nLÖBF fest, dass diese Fläche nicht mehr die Voraussetzungen für ein Biotop nach \n§ 62 LG erfülle. Außerdem stellte die LÖBF fest, dass die westliche Teilfläche des \nBiotops GB-5114-0003-2001 nicht - wie bislang angenommen - auf dem Grundstück \nG1 Flur 6 Flurstück 41 liege, sondern auf dem direkt südlich angrenzenden \nFlurstück 39; insoweit habe ein kartographischer Fehler vorgelegen.\n\n5\n\nIm Hinblick auf das laufende Klageverfahren beschloss der Rat der beigeladenen \nStadt am 25. September 2002, das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 247 „H\" in \ndie Teile A (östlicher Teil) und B (westlicher Teil) zu teilen. Alle von der Planung \nmöglicherweise betroffenen Biotope liegen danach in Teil B. Zugleich hat der Rat \nden Bebauungsplan „H\" Teil A als Satzung beschlossen.\n\n6\n\nDie Beigeladene stellte unter dem 3. Juli 2001 beim Beklagten einen Antrag auf \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 62 Abs. 2 LG für die drei Biotope Nr. \nGB 5114-0001-2001, GB 5114-0002-2001 und GB 5114-0003-2001. Zur Begründung \nführte sie aus: Die Ausweisung des Gebietes „H\" als Wohnbaufläche sei notwendig, \num die Eigentumsbildung weiterer Bevölkerungskreise zu fördern, die Stadt in ihrer \nFunktion als Wohnstandort zu attraktivieren, einer negativen \nBevölkerungsentwicklung entgegenzuwirken und die ortsansässige Wirtschaft zu \nstärken. Im Plangebiet habe die Stadt einen hohen Grundbesitzanteil, so dass \nbezahlbares Bauland zur Verfügung gestellt werden könne. In der Umgebung seien \nwichtige Infrastruktureinrichtungen verkehrsgünstig, z.T. fußläufig erreichbar. Bei der \nBauplanung werde ökologischen Belangen Rechnung getragen. Die nach § 62 LG \ngeschützten überplanten Flächen umfassten weniger als 2 % des gesamten \nPlangebietes. Diese Flächen könnten nicht mit vertretbarem planerischem Aufwand \naus dem Plangebiet ausgeklammert werden. Magergrünlandflächen befänden sich \nauch an anderen Stellen im Stadtgebiet und in der Region in nicht geringer Zahl. Die \nweiteren im Plangebiet liegenden Biotope würden durch die Planung nicht \nbeeinträchtigt, da sie außerhalb der geplanten Bebauung in den Ausgleichsflächen \nlägen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 6. Juli 2001 gab der Beklagte dem Landesbüro der \nNaturschutzverbände NRW, zu denen auch der Kläger als anerkannter \nNaturschutzverband gehört, Gelegenheit, zu dem Antrag innerhalb eines Monats \nStellung zu nehmen. Die Frist zur Stellungnahme wurde nachträglich auf den 20. \nAugust 2001 verlängert.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 16. August 2001 lehnte das Landesbüro der \nNaturschutzverbände NRW die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die \nÜberbauung von gesetzlich geschützten Biotopen mit folgender Begründung ab: Der \nAusnahmeantrag beschränke sich zu Unrecht nur auf die kartierten Biotope Nr. GB \n5114-0001-2001, GB 5114-0002-2001 und GB 5114-0003-2001. Tatsächlich sei der \ngesamte südwestliche Hangbereich zwischen diesen kartierten Flächen als \ngesetzlich geschütztes Magergrünland zu qualifizieren. Es handele sich um \nRotschwingel-Straußgras-Weiden, die durch 11 Magerkeit anzeigende Pflanzenarten \nin unterschiedlicher Verteilung gekennzeichnet seien; weitere 4 Arten seien eher \nlokal nachzuweisen. Die Kartierung durch die LÖBF sei rein schematisch und selektiv \nund vernachlässige ökologische Zusammenhänge. Es handele sich vorliegend um \ndie letzten weitgehend intakten Bereiche im Stadtgebiet; in der Umgebung seien nur \nMagerwiesen zu finden, die meist kleinflächig und nicht zahlreich seien. Durch die \ngeplante Bebauung werde auch der Quellsumpf, Biotop NR. GB 5114-0004-2001, \nbeeinträchtigt, da das Wassereinzugsgebiet bebaut werden solle. Die Erteilung der \nAusnahmegenehmigung sei nicht aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls \nerforderlich. Es bestehe wegen der rückläufigen Bevölkerungszahl kein Bedarf an \nweiteren Wohnbauflächen. Der vorhandene Bedarf könne auf Alternativflächen im \nStadtgebiet und durch eine Verschiebung der Wohnbauflächen innerhalb des \nPlangebietes nach Nordosten unter Schonung der ökologisch wertvollen Flächen \ngedeckt werden. Es sei zudem rein spekulativ, ob gerade durch die Überbauung der \ngeschützten Biotope der Bevölkerungsrückgang gestoppt und die Eigentumsbildung \nweiterer Bevölkerungsschichten gefördert werden könne. Auch seien \nInfrastruktureinrichtungen mit Ausnahme des Schulzentrums auf dem H nicht \ngünstig zu erreichen. Die Darstellung des Plangebietes im Gebietsentwicklungsplan \nund im Flächennutzungsplan als Wohnsiedlungsbereich belege nicht das \nGemeinwohlinteresse, da diese Pläne nicht die höherrangigen gesetzlichen \nSchutzbestimmungen, mit denen sie sich zudem nicht auseinander setzten, \nverdrängen könnten. Es sei unerheblich, dass die Stadt im Plangebiet einen hohen \nGrundeigentumsanteil habe. Die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege überwögen schließlich deshalb, weil die kartierten Magerweiden \nund -wiesen nicht isoliert seien, sondern Teilflächen eines großen \nzusammenhängenden Magergrünlandbereiches.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 22. August 2001 übermittelte die Beigeladene dem Beklagten \nVorschläge für Maßnahmen zum Ausgleich der im Plangebiet in Anspruch \ngenommenen Biotopflächen und erläuterte die vorgesehenen Maßnahmen zum \nSchutz des „Quellsumpfes\" sowie die Gründe, die zur Freihaltung des Bereiches \nöstlich des Plangebietes von einer Bebauung geführt hätten. Außerdem vertiefte die \nStadt unter Bezugnahme auf das Wohnbauflächenkonzept die städtebauliche \nBegründung zur Notwendigkeit des geplanten Baugebietes „H\".\n\n10\n\nMit Schreiben vom 30. August 2001 nahm die Beigeladene zur Stellungnahme \nder Naturschutzverbände wie folgt Stellung: Die Verschiebung der Bebauung auf \neine Fläche am östlichen Rand des Plangebietes erschwere entweder die \nHaupterschließung oder führe zu einer unwirtschaftlichen Gesamtplanung, da dann \ndie Haupterschließungsstraße, die als Ringstraße geplant sei, durch eine längere \nFreistrecke führen würde. Auch das Konzept, den Öffentlichen Personennahverkehr \ndurch das Plangebiet zu führen, würde in Frage gestellt. Die vorgeschlagene \nPlanänderung würde zu erhöhten Erschließungsbeiträgen führen. Außerdem eigne \nsich die derzeit landwirtschaftlich genutzte Grünfläche aus Immissionsschutzgründen \nnicht für eine Wohnbebauung. Trotz der tendenziell abnehmenden Einwohnerzahl \nbestehe aus soziologischen Gründen weiterer Wohnraumbedarf. Schließlich \nbefänden sich nach dem aktuellen LÖBF-Biotopkataster im Stadtgebiet noch \nmindestens 9 weitere Magerwiesen und -weiden unterschiedlicher Ausbildung und \nGröße. Hinzu kämen 2 bis 7 noch nicht kartierte Verdachtsflächen. Die Kartierung am \ngesamten Hang des H sei von der LÖBF gemäß der Kartieranleitung für § 62-Biotope \nin NRW von Mai 2001 durchgeführt worden; die Flächen zwischen den festgestellten \n§ 62-Biotopen seien zwar mager ausgebildet, wiesen jedoch nicht die nach der \nKartieranleitung geforderten Kriterien auf.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 7. September 2001 erteilte der Beklagte der Beigeladenen „für \ndie Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 247 'H' .... die erforderliche Ausnahme \nvon dem Verbot des § 62 Abs. 1 Nr. 3 LG zur Bebauung der drei Biotope Nr. GB \n5114-0001-2001, GB 5114-0002-2001 und GB 5114-0003-2001\" unter bestimmten \nAuflagen und unter Festsetzung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen. In der \nAuflage Nr. 2 heißt es u.a., die Flächen GB 5114-0004-2001, GB 5114-0005-2001, \nGB 5114-0006-2001 und GB 5114-030 seien von jeglicher Beeinträchtigung durch \nden Baubetrieb freizuhalten. Außerdem führte der Beklagte aus, dass nach den \nderzeitigen Erkenntnissen davon auszugehen sei, dass keine erheblichen oder \nnachhaltigen Beeinträchtigungen des als Biotop Nr. GB 5114-0004-2001 geschützten \nQuellbereiches eintreten würden. Für den Fall, dass sich solche Beeinträchtigungen \ndoch einstellen sollten, behielt sich der Beklagte vor, insoweit weitere \nNebenbestimmungen oder Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen festzusetzen. \nDer Beklagte bestimmte weiter, dass der Ausnahmebescheid erlösche, wenn mit den \nBaumaßnahmen nicht bis zum 31. Dezember 2004 begonnen worden sei; diese Frist \nkönne auf Antrag verlängert werden.\n\n12\n\nDer Beklagte begründete die Erteilung der Ausnahme wie folgt: Es sei zu \nerwarten, dass die geplante Bebauung zu irreversiblen Eingriffen in die geschützten \nBiotope Nr. GB 5114-0001-2001, GB 5114-0002-2001 und GB 5114-0003-2001 \nführen werde, so dass die Realisierung des Bebauungsplanes unter die Verbote des \n§ 62 Abs. 1 LG falle. Eine Ausnahme könne jedoch erteilt werden, da die \nvorgetragenen Gründe des Gemeinwohls im Rahmen der Abwägung gegenüber dem \nInteresse an dem Erhalt der geschützten Biotope überwiege. Unter Berücksichtigung \nder kommunalen Planungshoheit sei die Frage, ob für den Bebauungsplan eine \nPlanrechtfertigung bestehe, nicht Gegenstand des Verfahrens; insbesondere sei \nnicht zu prüfen, ob der Bedarf an Wohnbauflächen tatsächlich bestehe und ob \nalternative Planungen erforderlich gewesen wären. Die überplanten Biotopbereiche \nhätten keinen bedeutend herausragenden Stellenwert innerhalb des Gesamtgefüges \nvon Natur und Landschaft. Bei der Abwägung sei auch berücksichtigt worden, dass \ndie geplanten Bauflächen ca. 15,4 ha, die betroffenen Biotopflächen aber nur ca. 0,6 \nha groß seien. Die zu erwartende Zerstörung der Biotope könne ausgeglichen \nwerden. Insbesondere ermöglichten die Ausgleichsmaßnahmen im Bereich \n„Tiergarten\" und „Bergelche\" mit einer Fläche von 12.522 qm mittelfristig die \nverstärkte (Wieder-) Ausbildung einer Magerwiesen- und Weidenvegetation. \n\n13\n\nDer Kläger legte am 5. Oktober 2001 Widerspruch gegen den \nAusnahmebescheid ein, zu dessen Begründung er die Argumente aus der \nStellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 16. August 2001 \nwiederholte und ergänzend und vertiefend vortrug: \n\n14\n\nMit der Erteilung der Ausnahme sei gegen das Beteiligungsrecht der \nNaturschutzverbände aus § 12 a Abs. 1 LG und § 29 des Gesetzes über Naturschutz \nund Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG in der bis zum 3. April \n2002 geltenden Fassung) verstoßen worden, da die ergänzenden Stellungnahmen \nder Beigeladenen vom 22. und 30. August 2001 den Naturschutzverbänden nicht zur \nVerfügung gestellt worden seien. \n\n15\n\nDes weiteren könne eine Ausnahme nach § 62 Abs. 1 LG nicht zugunsten eines \nBebauungsplanes als abstrakter Regelung erteilt werden, sondern erst im Rahmen \ndes einzelnen Baugenehmigungsverfahrens. \n\n16\n\nAbgesehen davon verkenne der Beklagte - wie schon in der Stellungnahme des \nLandesbüros dargelegt - den Umfang der erforderlichen Ausnahme. Die von der \nLÖBF als Biotope festgestellten Flächen seien keine isolierten Inselbiotope inmitten \nvon Intensivgrünland, sondern stünden untereinander und mit ihrem ebenso \ncharakteristisch ausgebildeten Umfeld in dynamischer Wechselbeziehung. Der \nBeschränkung der Biotop-Kartierung durch die LÖBF auf bestimmte Flächen komme \nkeinerlei rechtlich bindende Wirkung zu. Auch die Kartieranleitung der LÖBF, die rein \nschematisch angewandt worden sei, sei nicht verbindlich. Wegen des ökologisch-\nbiologischen Funktionszusammenhangs müsse der gesamte \nExtensivgrünlandbereich zusammenhängend betrachtet und als schutzwürdig \ngewertet werden. Insgesamt sei die gesetzlich geschützte Magergrünlandfläche etwa \n1 bis 1,5 ha groß. Zudem hätte sich der Ausnahmeantrag auch auf den zentralen \nQuellsumpf (Biotop Nr. GB 5114-0004-2001) beziehen müssen. \n\n17\n\nFür die Erteilung der Ausnahme sprächen auch keine überwiegenden \nGemeinwohlbelange. Ein solcher Belang könne rechtssystematisch nicht die Frage \nsein, ob der Vollzug des gesetzlichen Biotopschutzes die Bauleitplanung verhindere. \nAbgesehen davon würde der Bebauungsplan durch eine Versagung der \nGenehmigung nicht vereitelt. Wenn auf eine Bebauung des westlichen Plangebietes \nverzichtet und die Wohnbebauung nach Nordosten verlagert würde, unterbleibe die \nZerstörung der Magerwiesen, wodurch Ausgleichskosten weitgehend entfielen. Die \nErschließung des wegen der Reduzierung von Ausgleichsflächen verkleinerten \nBaugebietes verlange nicht mehr die kostenintensive Ringstraße, so dass die \nwestliche Anbindung an die Dreistiefenbacher Straße, die teilweise Zerschneidung \ndes westlichen Eichenwaldes, die tiefgründige Einschneidung in den gesamten \nHang, die Versiegelung und Zerstörung von Magerwiesen und die Querung des \nEinzugsgebietes des geschützten Quellsiefens unterblieben. Durch die hierdurch \nmöglichen Einsparungen seien die Kosten für eine Umplanung gedeckt. \n\n18\n\nDes weiteren sei die Verhinderung einer Bevölkerungsabwanderung zwar ein \nGemeinwohlbelang. Es sei aber rein spekulativ, ob die Bereitstellung von \nWohnbauflächen geeignet sei, eine weitere Bevölkerungsabwanderung zu \nverhindern. Zu berücksichtigen sei, dass bei den vorhandenen Baugebieten für ein \ngleiches Zielgruppenpotential Vermarktungsprobleme bestünden. Im \nWohnbauflächenkonzept der Beigeladenen sei ein Wohnbauflächengesamtbedarf bis \nzum Jahre 2015 von 114,7 ha ausgewiesen. Bebaubare Flächen stünden in einer \nGröße von 160,4 ha zuzüglich 15 ha in Lücken in Neubaugebieten zur Verfügung. \nAuch bei einem Wegfall der Flächen in H verblieben Wohnbauflächen weit über dem \nfestgestellten Bedarf. Zudem sei dieser Bedarf angesichts des \nBevölkerungsrückganges spekulativ. Dieser Rückgang könne, wie das \nWohnbauflächenkonzept selbst feststelle, nicht allein durch die Bereitstellung von \nWohnbauflächen aufgehalten werden. \n\n19\n\nDie Schaffung von Grundeigentum sei kein Gemeinwohlbelang; zudem sei es \nzweifelhaft, ob die geplante Bebauung jungen Familien preisgünstige \nEigentumsbildung ermögliche. \n\n20\n\nDer Beklagte habe umfassend prüfen müssen, ob die vorgetragenen \nGemeinwohlbelange tatsächlich vorlägen und ob die geplanten Maßnahmen \nerforderlich und geeignet zur Verwirklichung dieser Belange seien. Diese \nPrüfungspflicht werde nicht durch die kommunale Planungshoheit eingeschränkt. \n\n21\n\nEs sei fachlich unzutreffend, die von der LÖBF kartierten Flächen als weniger \nwertvoll und vergleichsweise unbedeutend anzusehen. Bereits kraft Gesetzes seien \nMagerwiesen als besonders gefährdet und deshalb besonders schützenswert \neingestuft worden. Sie zählten im stadtnahen Bereich Siegens zu den Biotopen mit \nden stärksten Rückgängen. Auf dem südwestlichen H befinde sich ein \nausgesprochen trockener Typ von Magergrünland, dem wegen seiner Seltenheit eine \nfür die Region hervorragende Bedeutung beizumessen sei. \n\n22\n\nSchließlich seien die geforderten Ausgleichsmaßnahmen unzureichend oder \nungeeignet. \n\n23\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 14. Januar 2002 als unbegründet zurück. Zur \nBegründung führte sie aus: Die Ausnahmegenehmigung sei nicht für den \nBebauungsplan, sondern richtigerweise für die tatsächliche Bebauung der Flächen \nerteilt worden. Konkludent sei damit zudem das notwendige Einvernehmen der \nUnteren Landschaftsbehörde mit den dem Biotopschutz nach § 62 LG \nentgegenstehenden Darstellungen im Bebauungsplan erteilt worden. Die für die \nErteilung der Ausnahme erforderlichen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls \nlägen in der Verhinderung einer negativen Bevölkerungsentwicklung und in der \nFörderung der Eigentumsbildung weiterer Kreise der Bevölkerung. Demgegenüber \nhandele es sich bei den Biotopflächen nicht um bedeutend herausragende, im \nnaturschutzfachlichen Sinne besonders magere Grünlandflächen, auf denen sich \nauch keine besonders geschützten Arten befänden. Vor allem mit Blick auf die \nVerkehrserschließung und die Wirtschaftlichkeit kämen aus stadtplanerischer Sicht \nauch keine Planungsvarianten in Betracht. Die Frage, ob auch für eine behauptete \nBeeinträchtigung des Quellbereiches eine Ausnahme erforderlich sei, sei nicht \nGegenstand dieses Verfahrens. Die im Bescheid angesprochenen \nKompensationsmaßnahmen seien nicht zu beanstanden. \n\n24\n\nDer Kläger hat am 14. Februar 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er \ndie Argumentation aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft und ergänzend \nausführt: \nDie Ausnahme sei rechtswidrig, weil sie nicht für einen Einzelfall, sondern für den \nBebauungsplan insgesamt erteilt worden sei. Außerdem enthalte der Bescheid die \nkonkludente Entscheidung, dass im Plangebiet keine weiteren Ausnahmen vom \ngesetzlichen Biotopschutz erforderlich seien. Dies sei fachlich unzutreffend. Auch die \nVerbundflächen zwischen den von der LÖBF kartierten Biotopen mit einer \nGrundfläche von (zusätzlich) 10.225 qm seien bei korrekter Anwendung der aktuellen \nKartieranleitung als Magerwiesen- und weiden zu klassifizieren. Dies habe eine im \nJuni 2002 durch O2 durchgeführte Ergänzungskartierung in Bezug auf 10 \nTeilflächen (GA Bl. 66 ff.) ergeben, die in einer Stellungnahme des O2 vom 23. \nOktober 2002 (GA Bl. 145 ff.) weiter erläutert werde. Insgesamt ergebe sich eine \nBiotopfläche von 1,6825 ha. Außerdem sei das Gelände aufgrund seines attraktiven \nLandschaftsbildes, seiner Bedeutung für die Naherholung und aufgrund besonders \ngut ausgeprägter, kulturhistorisch relevanter Stufenraine von besonders hohem Wert. \nDie im Ausnahmebescheid bereits bindend festgesetzten \nKompensationsmaßnahmen seien unzureichend und verstießen zudem gegen das \nVerursacherprinzip. Die Befristung des Ausnahmebescheides sei unbestimmt. Der \nAuflagenvorbehalt hinsichtlich des Quellbiotopes verstoße gegen das \nKoppelungsverbot, da ein Zusammenhang zwischen dem Vorbehalt und der erteilten \nAusnahme fehle. \n\n25\n\nDes weiteren müsse im anhängigen Verfahren berücksichtigt werden, dass im \nJuni 2002 die LÖBF im Einvernehmen mit dem Beklagten eine weitere Fläche, die \nzwischen den drei im Juni 2001 kartierten Flächen liege, als Magergrünland kartiert \nhabe. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Klägers nicht den gesamten \nHangbereich als § 62-Biotop ansehe, müsse bei der Erteilung einer Ausnahme \nberücksichtigt werden, dass weitere geschützte Biotope in der Nähe gelegen seien. \nEs reiche deshalb nicht aus, wenn die Beigeladene für das weitere Biotop eine \ngesonderte Ausnahme beantrage.\n\n26\n\nAuch die Frage, ob überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, unterläge \nder Rügebefugnis der anerkannten Naturschutzverbände; dies ergebe sich aus der \njüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. März 2003 \n- 9 A 33.02 -, NuR 2003, 745). Solche überwiegenden Gründe des Gemeinwohls \nlägen nicht vor, da insbesondere der Wohnraumbedarf anderweitig gedeckt werden \nkönne. Der Umstand, dass inzwischen der Rat der Beigeladenen den \nBebauungsplan H Teil A als Satzung beschlossen habe, mache deutlich, dass es \ndurchaus möglich sei, das Plangebiet zu verkleinern und die Biotopflächen von der \nBebauung auszunehmen. Schon durch den verkleinerten Bebauungsplan könne das \nbevölkerungspolitische Ziel der Ausweisung neuer Wohnbauflächen erreicht \nwerden.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n den der Beigeladenen erteilten Ausnahmebescheid des Beklagten vom \n7. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 14. Januar 2002 aufzuheben.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n die Klage abzuweisen.\n\n29\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Gegenstand des \nAusnahmebescheides, der von der Beigeladenen aus Gründen der \nPlanungssicherheit benötigt werde, seien nicht der Bebauungsplan, sondern \nzukünftige tatsächliche Baumaßnahmen. Der Bescheid beschränke sich auf die drei \nausdrücklich bezeichneten Biotope und enthalte keine Aussage über die \nNotwendigkeit weiterer Ausnahmen. Bei der Prüfung der Gemeinwohlgründe könnten \ndie betroffenen Biotope nicht isoliert betrachtet werden, sondern es komme auf den \nGesamtzusammenhang an. Es müsse deshalb geprüft werden, ob die mit dem \nBebauungsplan insgesamt verfolgten Gemeinwohlbelange auch ohne die \nInanspruchnahme der geschützten Biotope zum Tragen kämen. Der von der \nBeigeladenen geltend gemachte Wohnbauflächenbedarf, der im Rahmen der \nGebietsentwicklungsplanung anerkannt worden sei, könne unter Berücksichtigung \nder Planungshoheit der Stadt nicht in Frage gestellt werden. Zusätzlich sei zu \nberücksichtigen, dass eine Verkleinerung des Plangebietes gegen das Interesse an \nsparsamer und kompakter Inanspruchnahme von Flächen verstoße. Die Kartierung \nder LÖBF habe entgegen der Darstellung des Klägers nicht ergeben, dass die \ngefundenen Magergrünlandflächen Inselbiotope inmitten von Intensivgrünland seien; \nüber die Wertigkeit der angrenzenden Flächen sei keine Aussage gemacht worden. \nDie Kartieranleitung der LÖBF sei sachgerecht und ermögliche eine \nlandeseinheitliche Handhabung. Die Bedeutung der kartierten Biotope sei nicht \nherausragend. Im mittleren Siegerland gebe es noch mehrere großflächige \nMagergrünlandbereiche. Die Fragen, welche Wertigkeit die nicht nach § 62 LG \ngeschützten Flächen hätten und welche Bedeutung dem Gebiet für die Naherholung \nzukomme, seien Gegenstand der Abwägung des Bebauungsplanes insgesamt und \nnicht des vorliegenden Verfahrens. Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen \nseien sinnvoll und ausreichend. Die Befristung der Ausnahme sei nicht unbestimmt. \nSie richte sich an die Stadt und die künftigen Bauherren und sei ggf. verlängerbar. Im \nVerfahren seien keine Beteiligungsrechte der Naturschutzverbände verletzt worden, \nda die ergänzenden Ausführungen der Beigeladenen nicht entscheidungserheblich \ngewesen seien. Die ergänzende Kartierung durch die LÖBF im Juni 2002 habe \ninnerhalb des Plangebietes ein weiteres Magerwiesenbiotop ergeben. Nach der \nweiteren Kartierung der LÖBF von Mai 2004 erfülle diese Fläche jedoch nicht mehr \ndie Voraussetzungen für ein Biotop nach § 62 LG.\n\n30\n\nDem Ergebnis der vom Kläger vorgelegten Ergänzungskartierung des O2 \nbezüglich der zwischen den kartierten Biotopen gelegenen Flächen könne nicht \ngefolgt werden. Das Vorgehen, die Vegetationsaufnahmen auf Probeflächen von \n25 qm anzufertigen, sei zu pauschal, da die vorhandene Vegetation heterogen sei; \nempfohlen würden Untersuchungsflächen von 100 qm. Auch sei entgegen der vom \nKläger vorgelegten Kartierung Ranunculus bulbosus nach der LÖBF-Kartieranleitung \nkein Magerkeitszeiger. Außerdem enthalte die vorgelegte Vegetationstabelle zwei \nAufnahmen, die gerade 6 Magerkeitsanzeiger enthielten. Punktuell könnten zwar die \nBedingungen des § 62 LG erfüllt sein. Entsprechend der Kartieranleitung bestehe ein \ngesetzlicher Biotopschutz aber erst ab einer Flächengröße von 1.000 qm. Die \nMagerkeitszeiger müssten darauf regelmäßig verteilt und die Pflanzengesellschaft \nvollständig und artenreich ausgebildet sein. Magerwiesen und - weiden fielen nur \ndann unter den Schutz des § 62 LG, wenn es sich um seltene und ökologisch \nbesonders hochwertige Biotope handele. Dies sei bei den von O2 angesprochenen \nFlächen nicht der Fall.\n\n31\n\nDie Beigeladene beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nZur Begründung trägt sie vor: Der Ausnahmeantrag sei gestellt worden, um die \nnach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 1 a des Baugesetzbuches (BauGB) vorzunehmende \nAbwägungsentscheidung rechtlich abzusichern. Die Ausnahme sichere die \nVereinbarkeit zwischen Bebauungsplan und naturschutzrechtlichen \nSchutzbestimmungen. Es sei zulässig, die Ausnahme für die Aufstellung des \nBebauungsplanes und zur Überbauung der geschützten Biotope zu erteilen. Bereits \nder Bebauungsplan ermögliche ohne weitere rechtliche Schritte \nErschließungsmaßnahmen der Stadt und es bestehe außerdem eine \nKausalbeziehung zwischen Bebauungsplan, Ausnahme und tatsächlicher Bebauung \ndes Planbereiches. Die Aufstellung des Bebauungsplanes sei auch ein Einzelfall im \nSinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 LG, der nach der Intention des Landschaftsgesetzes \nbereits einer Ausnahme bedürfe. Mit dem Ausnahmebescheid sei die Ausnahme für \ndie drei zum Zeitpunkt der Antragstellung von dem Bebauungsplan betroffenen \nMagerwiesenbiotope erteilt worden. Zugleich sei erklärt worden, dass keine weiteren \nAusnahmen erforderlich seien. Die Erteilung der Ausnahme sei aus überwiegenden \nGründen des Gemeinwohls erforderlich gewesen. Die Gemeinwohlgründe, die für die \nBebauung insgesamt sprächen, deckten sich weitgehend mit den Gründen für die \nÜberplanung der geschützten Biotope. Die inselartige Aussparung nur der \nBiotopflächen aus der Bebauung würde nicht zu ihrem dauerhaften Erhalt führen; \nmittelfristig würden solche isolierten Magerrasenflächen verdrängt werden. Die \nVerlagerung des Planbereiches nach Nordosten sei aus Gründen des \nImmissionsschutzes, des Landschaftsschutzes und der Topographie nicht vertretbar. \nDer vollständige Verzicht auf den westlich gelegenen Planbereich mit einer \nerheblichen Verkleinerung der Bauflächen würde das gesamte Planungskonzept \nerheblich negativ beeinflussen. Die Versagung der Ausnahme würde deshalb die \nGrundzüge der Planung beeinträchtigen. Um zumindest einen Teil den Plangebietes \nH kurzfristig der Bebauung zuführen zu können, sei für den östlichen Teil des \nGebietes ein Satzungsbeschluss getroffen worden. Es werde aber weiter das Ziel der \nRealisierung der Gesamtplanung verfolgt, um eine ausgewogene Infrastruktur \nanbieten zu können und die verkehrstechnische Ursprungsplanung umzusetzen.\n\n33\n\nDie Bereiche zwischen den von der LÖBF kartierten Flächen unterfielen nicht \ndem Schutz des § 62 LG, der nur für hochwertige und besonders schutzwürdige \nMagerwiesen greife. Entsprechend dem Gutachten des O2 Nowak handele es sich \nzwar bei den von ihm untersuchten Flächen um Magerwiesenstandorte. Diese \nunterfielen jedoch nicht insgesamt dem Schutz des § 62 LG, da die entsprechenden \nVorgaben der LÖBF-Kartieranleitung nicht erfüllt seien. Außerdem müsse in Frage \ngestellt werden, ob der Schutz des § 62 LG auch für Flächen gelte, die im \nFlächennutzungsplan als Wohnbauflächen ausgewiesen seien und auf denen \ndeshalb die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben werde; gerade dadurch komme \nes dazu, dass innerhalb kurzer Zeit aufgrund des Wegfalls der Düngung \nWiesenflächen in Biotope übergingen. Bei der Entscheidung über einen \nAusnahmeantrag sei dies mit zu berücksichtigen. Der Ausnahmeantrag habe sich \nnicht auf den zentralen Quellsumpf bezogen, da dieser durch die geplanten \nBaumaßnahmen nicht beeinträchtigt werde. Ein entscheidender Gemeinwohlbelang \nsei die Reduzierung der stetigen Bevölkerungsabwanderung. Es sei nicht spekulativ, \nsondern gewiss, dass dieses Ziel durch Bereitstellung zentrumsnaher \nWohnbauflächen gefördert werden könne. Aus dem Wohnbauflächenkonzept ergebe \nsich, dass mit dem Baugebiet H vergleichbare Wohnbauflächen in Zentrumsnähe \nkurzfristig nicht zur Verfügung stünden. Schließlich sei berücksichtigt worden, dass in \nSiegen und Umgebung weitere bedeutende Magerwiesenbiotope vorhanden seien. \nDie festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen, die letztlich durch die Umlegung des \nerforderlichen Aufwandes von den Grundstückeigentümern zu tragen seien, seien \nausreichend. \n\n34\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2002 hat der Kläger \nzusätzlich beantragt,\n festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, vor der Durchführung \nvon Bau- und Erschließungsmaßnahmen für die Flächen GB 51 14 \n- 001 - 2002 (Pferdeweide H ) sowie die durch den Kläger kartierten \nBiotope (Anlage zur Klageschrift vom 31. Oktober 2002) eine \nAusnahmegenehmigung unter Beteiligung des Klägers zu erteilen.\n\n35\n\nDer Beklagte und die Beigeladene haben erklärt, sie stimmten der \nKlageänderung nicht zu. Hilfsweise haben sie beantragt,\n die Klage abzuweisen.\n\n36\n\nDas Gericht hat durch Teilurteil vom 27. November 2002 die Klage mit dem in der \nmündlichen Verhandlung zusätzlich gestellten Feststellungsantrag als unzulässig \nabgewiesen, ohne insoweit eine Kostenentscheidung zu treffen.\n\n37\n\nAuf Bitte des Gerichts hat die LÖBF mit Schreiben vom 13. März 2003 wie folgt \nStellung genommen: Der gesetzliche Biotopschutz diene dem Schutz bestimmter, \nhochwertiger und damit für den Schutz von Arten und Lebensräumen besonders \nbedeutender Biotope. Auch Magergrünland falle nur dann unter den Biotopschutz, \nwenn es als besonders erhaltenswert und schutzbedürftig einzustufen sei. Zur \nFeststellung geschützten Magergrünlandes müssten die Bestände für den jeweiligen \nNaturraum vollständig und artenreich ausgebildet sein und wenigstens eine der in \nder Kartieranleitung aufgeführten Pflanzengesellschaften aufweisen. Die Flächen \nmüssten mindestens 1.000 qm groß sein. In den Beständen des Mittelgebirges \nmüssten mindestens 6 Magerkeitszeiger bzw. qualifizierende Arten aus der in der \nKartieranleitung enthaltenen Liste vorhanden sein und auf der Fläche regelmäßig \nverteilt vorkommen. Herr O2 habe zwar die Mindestanzahl von 6 Magerkeitszeigern \ni.d.R. berücksichtigt, aber nicht das Kriterium der regelmäßigen (d.h. ausreichend \nhäufigen) Verteilung dieser Arten. Bei der Inaugenscheinnahme der Flächen am \n6. Juni 2001 und am 12. Juni 2002 hätten außer den in das Biotopkataster \naufgenommenen Flächen keine weitere unter Biotopschutz fallende Flächen \nfestgestellt werden können, da nicht mehr als 5 regelmäßig verteilte \nMagerkeitszeiger vorgefunden worden seien.\n\n38\n\nDer Kläger ist dieser Einschätzung entgegen getreten und hat dargelegt, dass \nnach dem Gutachten des O2 auf jeder der Teilflächen mehr als 6 Magerkeitszeiger \nüber die Fläche verteilt vorkämen. \n\n39\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob es sich bei den im Gutachten \ndes O2 vom 22. Juni 2002 als Magerwiesen und -weiden charakterisierten \nBereichen (Teilflächen 1 bis 10) um Magerwiesen und -weiden handelt, durch \nEinholung eines Gutachtens des T2 als Sachverständigen.\n\n40\n\nDer Sachverständige hat nach Inaugenscheinnahme der Flächen im Juni 2003 \nunter dem 17. Januar 2004 ein Gutachten abgegeben, in dem er im Wesentlichen zu \nfolgenden Ergebnissen kommt: Bei den im Gutachten des O2 aufgeführten \nTeilflächen 1 bis 10 handele es sich aus vegetationskundlicher Sicht um \nMagerwiesen, nämlich um artenreiche bis mäßig artenreiche Glatthaferwiesen und \nRotschwingel-Straußgras-Wiesen. Auf allen Teilflächen befänden sich mindestens 6 \nMagerkeitszeiger entsprechend der Kartieranleitung der LÖBF. Es sei allerdings eine \nWertungsfrage, ob diese Magerkeitszeiger „regelmäßig verteilt\" in ausreichender \nHäufigkeit auf den Flächen vorkämen. Zu berücksichtigen sei, dass unter \nMagerwiesen im Sinne von § 62 LG nur hochwertige und besonders schutzwürdige \nBiotope zu verstehen seien, während die übrigen Magerwiesen und -weiden, welche \nim T1 z.T. noch bemerkenswerte Flächenanteile ausmachten, in der Regel nicht \ngemeint seien. Die Magerkeitszeiger seien auf den einzelnen Teilflächen zwar \nüberwiegend regelmäßig, aber teilweise nur spärlich vorhanden, so dass einige Arten \nerst nach längerem Suchen zu finden gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei die \nSchlussfolgerung der LÖBF nur schwer zu widerlegen, dass es sich bei den \nuntersuchten Teilflächen nicht um hochwertige und besonders schutzwürdige \nMagerwiesen handele. \n\n41\n\nDer Beklagte und die Beigeladene sehen sich durch das Gutachten in ihrer \nAuffassung bestätigt.\n\n42\n\nDer Kläger hat zu dem Gutachten wie folgt Stellung genommen: Nach dem \nWortlaut des § 62 LG seien alle Magerwiesen ohne Einschränkung als Biotope \ngesetzlich geschützt. Der Gutachter habe bestätigt, dass es sich bei den betroffenen \nFlächen um Magerwiesen handele. Eine Einschränkung des Biotopschutzes etwa \ndurch die Kartieranleitung der LÖBF bedürfe einer gesetzlichen Ermächtigung, die \nnicht vorliege. Solle gleichwohl das Kriterium der „regelmäßigen Verteilung\" der \nMagerkeitszeiger Anwendung finden, so müsse dieser unbestimmte Begriff durch \nfachliche Maßstäbe ausgefüllt und in Bezug auf jede einzelne Art und jede einzelne \nFläche überprüft werden. Insoweit sei das Gutachten unvollständig.\n\n43\n\nDie LÖBF habe inzwischen im Internet ergänzende Erläuterungen zur Bewertung \nvon FFH- und § 62-Biotoptypen veröffentlicht, wonach die Biotoptypen nach § 62 LG \nin solche von den Qualitäten A, B oder C einzustufen seien. Der Gutachter O2 habe \nunter Berücksichtigung dieser Erläuterungen seine Bewertung nochmals überprüft \nund sei zu dem Ergebnis gekommen, dass alle von ihm als § 62 Biotop eingestuften \nFlächen in die Qualitätsstufe B oder sogar A einzustufen seien.\n\n44\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der LÖBF die seiner Auffassung \nnach für die Annahme von Magergrünland im Sinne von § 62 LG notwendigen \nKriterien erläutert. Der Vertreter der LÖBF, der SachverständigeT2 und O2 haben \nim Einzelnen zu den von O2 gebildeten zehn Teilflächen Stellung genommen.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nStreitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n46\n\nEntscheidungsgründe:\n\n47\n\nDie Klage hat, soweit über sie noch nicht durch Teilurteil vom 27. November \n2002 entschieden worden ist, Erfolg.\n\n48\n\nSie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässig.\n\n49\n\nDer Kläger ist klagebefugt. Die Klagebefugnis ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO \nin Verbindung mit § 12 b des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur \nEntwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG -). Der Kläger ist ein nach den \nVorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband. Er macht \ngeltend, dass der angefochtene Ausnahmebescheid Rechtsvorschriften widerspricht, \ndie auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen. Er \nwird durch die Erteilung der Ausnahme in seinen satzungsmäßigen Aufgaben \nberührt, zu denen nach § 2 Abs. 1 der Satzung insbesondere die Förderung des \nNaturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer \nBerücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des \nUmweltschutzes gehört. Der Kläger hat auch von seinem Mitwirkungsrecht nach § 12 \nLG Gebrauch gemacht und stützt seine Klage auf Einwendungen, die bereits Gegen-\nstand seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren gewesen sind. Schließlich \nhandelt es sich bei dem Ausnahmebescheid um einen Verwaltungsakt gemäß § 12 \nNr. 5 LG, nämlich um eine Ausnahme von Geboten und Verboten zum Schutz von \ngeschützten Biotopen nach § 62 LG. \n\n50\n\nDie Klage ist auch begründet. Der angefochtene Ausnahmebescheid des \nBeklagten vom 7. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 14. Januar 2002 verstößt gegen Rechtsvorschriften, \nderen Verletzung der Kläger geltend machen kann (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n51\n\nIn diesem Bescheid ist eine Ausnahme von dem Verbot des § 62 Abs. 1 Nr. 3 LG \nfür Baumaßnahmen im Rahmen der Realisierung, nicht für die Aufstellung des \nBebauungsplanes „H\" erteilt worden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es \nim Tenor des Ausnahmebescheides heißt, die Ausnahme werde „zur Bebauung der \nBiotope...\" erteilt. In der Begründung des Bescheides heißt es, „die geplante \nBebauung\" führe zu Eingriffen in die geschützten Biotope. Es ist ausdrücklich die \nRede davon, dass die „Realisierung des Bebauungsplanes\" unter die gesetzlichen \nVerbote falle und deshalb nach § 62 Abs. 2 LG genehmigungsbedürftig sei. Auch im \nWiderspruchsbescheid (S.9) wird ausdrücklich ausgeführt, dass nicht die bloße \nAufstellung des Bebauungsplanes, sondern die tatsächliche Bebauung der \ngeschützten Flächen unter das Verbot des § 62 Abs. 1 LG falle und dass deshalb die \nAufstellung des Bebauungsplanes nicht die Maßnahme oder Handlung sei, für die \ndie Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei, sondern lediglich der Anlass für \ndiesen Verwaltungsakt. \n\n52\n\nDies ist sachgerecht, denn nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner \nFestsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt eine nach § 62 Abs. 1 LG \nuntersagte Maßnahme dar. Genehmigungsbedürftig ist deshalb das Bauvorhaben, \ndessen Realisierung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der \nBebauungsplan, auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht wird.\n\n53\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n25.08.1997 \n- 4 NB 12.97 -, Natur und Recht (NuR) 1998, 135, 136; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 14.01.2003 \n- 1 N 01.2072 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2003, \n686.\n\n54\n\nGleichwohl war der Beklagte nicht gehindert, die Ausnahme der Beigeladenen im \nRahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erteilen und nicht etwa erst den \nspäteren Bauherren für ein konkretes Bauvorhaben. Dieses Verfahren ist zwar nicht \nnotwendig, aber sinnvoll, um der Beigeladenen Planungssicherheit zu verschaffen. \nDenn ein Bebauungsplan ist zwar nicht schon dann rechtswidrig, wenn eine für die \nVerwirklichung von Festsetzungen erforderliche Befreiung oder Ausnahme von \ngesetzlichen Verboten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den \nBebauungsplan noch nicht vorliegt. Er ist jedoch rechtswidrig, wenn die \nvorgesehenen Festsetzungen auf Dauer nicht verwirklicht werden können, weil die \nnotwendigen Befreiungen oder Ausnahmen nicht erteilt werden. Voraussetzung für \ndie Rechtmäßigkeit des Plans ist nicht die Befreiung oder Ausnahme als solche, \nsondern das Vorliegen einer „Befreiungslage\". Dabei obliegt es zunächst dem \nPlangeber, vorausschauend zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf \nüberwindbare oder auf unüberwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse treffen \nwürden. Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine \nBefreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung \nauch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der \nPrognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) gebotenen \nErforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen.\n\n55\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n25.08.1997 \n- 4 NB 12.97 -, NuR 1998, 135, 136, Urteil vom 17.12.2002 \n- 4 C 15.01 -, NuR 2003, 365, 366 = BVerwGE 117, 287, Urteil vom \n30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, BVerwGE 117, 351, 354.\n\n56\n\nDer Plangeber geht bei dieser Beurteilung ein nicht geringes Risiko ein, da die \nEntscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von Verboten nach § 62 Abs. 1 LG \n- wie unten erläutert wird - eine Abwägung voraussetzt und zudem eine Ermessens-\nentscheidung ist. Es kann deshalb kaum mit Sicherheit vorausgesagt werden, wie die \nEntscheidung ausgeht. Es ist deshalb sinnvoll, wenn die Untere Landschaftsbehörde \nschon im Vorfeld die Ausnahme erteilt oder jedenfalls zusichert. \n\n57\n\nVgl. Louis/Wolf, Naturschutz und Baurecht, NuR 2002, 455 f.; \nKratsch, Zur Berücksichtigung besonders geschützter Biotope in der \nBauleitplanung, NuR 1994, 278\n\n58\n\nBei der Erteilung gegenüber der Gemeinde als Plangeber dürfte es sich um \neinen dinglichen Verwaltungsakt handeln, den der spätere Bauherr in Anspruch \nnehmen kann.\nVgl. Louis, Das Verhältnis zwischen Baurecht und Naturschutz unter \nBerücksichtigung der Neuregelung durch das BauROG, NuR 1998, \n113, 114.\n\n59\n\nWeiter ist festzuhalten, dass sich der Bescheid vom 7. September 2001 in der \nErteilung einer Ausnahme für die drei näher bezeichneten Biotope erschöpft. Der \nBescheid enthält keine bindende Feststellung dahingehend, dass durch die \nRealisierung des Bebauungsplanes weitere geschützte Biotope, insbesondere das \nBiotop GB 5114-0004-2001 (Quellbereich), nicht beeinträchtigt werden. Hierzu hätte \nes jedenfalls eines eindeutigen Ausspruchs im Tenor des Bescheides bedurft, sollte \neine solche rechtlich bindende Feststellung überhaupt möglich sein. Es reicht \ninsoweit nicht, dass lediglich in den Auflagen Nr. 2. und 3. und in dem „Vorbehalt\" auf \nSeite 4 des Bescheides verschiedene andere kartierte Biotope erwähnt werden und \nMaßnahmen zu deren Schutz getroffen oder vorbehalten werden. Mit diesen \nNebenbestimmungen und in der Begründung des Bescheides im Übrigen hat der \nBeklagte lediglich seine nicht rechtsverbindliche Einschätzung deutlich gemacht, \ndass nach dem seinerzeitigen Sachstand die Beeinträchtigung weiterer gesetzlich \ngeschützter Biotope nicht zu erwarten sei. Er hat dies aber nicht bindend feststellen \nwollen. \n\n60\n\nDer in diesem Sinne zu verstehende Ausnahmebescheid vom 7. September \n2001 findet keine Rechtsgrundlage in § 62 Abs. 2 Satz 1 LG, der seinerseits auf der \nbundesrechtlichen Vorschrift des § 20 c Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und \nLandschaftspflege in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung \n(Bundesnaturschutzgesetz alte Fassung - BNatSchG a.F. -; jetzt: § 30 Abs. 2 \nBNatSchG n.F.) beruht.\n\n61\n\nDer angefochtene Bescheid ist allerdings nicht bereits wegen formeller Fehler \naufzuheben. Verfahrensvorschriften, die zugunsten des Klägers bestehen, sind nicht \nverletzt worden. Insbesondere ist der Kläger als anerkannter Naturschutzverband \nentsprechend den Vorschriften der §§ 12, 12 a LG beteiligt worden. Nach § 12 LG ist \nden anerkannten Naturschutzverbänden u.a. in Verfahren betreffend eine Ausnahme \nvom gesetzlichen Biotopschutz Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in \ndie bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen zu geben, soweit diese für \ndie Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind. Dies ist \nhier geschehen, indem der Beklagte dem Landesbüro der Naturschutzverbände mit \nSchreiben vom 6. Juli 2001 die Antragsunterlagen übersandte. Es ist unschädlich, \ndass der Beklagte dem Kläger nicht auch die späteren Schreiben der Beigeladenen \nvom 22. und 30. August 2001 zur Verfügung stellte. Diese Schreiben enthalten keine \nneuen Tatsachen, die für die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf Natur \nund Landschaft im Bereich der betroffenen drei Biotope von Bedeutung waren. Mit \ndem Schreiben vom 22. August 2001 benannte die Beigeladene lediglich mögliche \nAusgleichsmaßnahmen, sie erläuterte die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz \ndes (vom vorliegenden Klageverfahren nicht betroffenen) Quellbereichs und \nerläuterte die Planung aus städtebaulicher Sicht. Mit Schreiben vom 30. August 2001 \nnahm die Beigeladene zur Stellungnahme der Naturschutzverbände Stellung, ohne \ninsoweit etwas Neues im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft zum \nGegenstand des Verfahrens zu machen.\n\n62\n\nAbgesehen davon kann die Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten \nNaturschutzvereins dann nicht zum Erfolg der Klage führen, wenn dem Verein die \nVereinsklage mit einer materiellrechtlichen Prüfung der Ausnahmegenehmigung \neröffnet ist und der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht \nbeeinflusst haben kann.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, NuR 2002, 539, 541, \nUrteil vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 -, NuR 2003, 745, 746.\n\n63\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. Dem Kläger steht ein materielles Rügerecht \nund eine entsprechende Klagebefugnis aus §§ 12 Nr. 5, 12 b LG zu. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass der angefochtene Ausnahmebescheid hätte anders ausfallen \nkönnen, wenn der Kläger zu den Schreiben der Beigeladenen vom 22. und 30. \nAugust 2001 hätte Stellung nehmen können.\n\n64\n\nDer Ausnahmebescheid leidet jedoch an materiellen Fehlern, auf die sich die \nRügebefugnis des Klägers erstreckt. \n\n65\n\nNach § 62 Abs. 2 Satz 1 LG kann die untere Landschaftsbehörde, hier der \nBeklagte, im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 62 Abs. 1 Satz 1 LG \nzulassen, soweit dies aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist. \n\n66\n\nDiese Norm verlangt zunächst, dass ein „Einzelfall\" vorliegt. Diese \nVoraussetzung ist erfüllt. Auch wenn sich der Ausnahmebescheid nicht auf konkrete \nBauvorhaben bezieht, regelt er nicht eine unbestimmte Vielzahl von Fällen. Er erlaubt \nvielmehr nur Maßnahmen auf den drei konkret bezeichneten Biotopflächen. Dies ist \nausreichend. Eine genauere Umschreibung der zugelassenen Maßnahmen war nicht \nnotwendig. Da alle Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass die Biotope \ndurch die Verwirklichung des Bebauungsplanes „H\" Teil B in seiner gegenwärtigen \nFassung vollständig zerstört würden, kommt es nicht auf die Art der Baumaßnahmen \nan. Von einem „Einzelfall\", der eine Ausnahmeregelung rechtfertigt, kann außerdem \nnur dann gesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der sich vom gesetzlich \ngeregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt. Nicht anders als etwa \nbei einer bau- oder landschaftsrechtlichen Befreiung aus Gründen des Gemeinwohls \n(vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F., § 62 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 BNatSchG n.F, § 69 Abs. 1 Satz 1 b) LG) muss ein vom Normgeber \nnicht vorausgesehener und deshalb atypischer Sonderfall vorliegen. \n\n67\n\nVgl. BVerwG: Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 B 12.02 -, in: \nMeßerschmidt, Schumacher (Hrsg.), Bundesnaturschutzrecht - \nEntscheidungen (BNatSchG E), Band 5, Nr. 10 zu § 20 c BNatSchG; \nUrteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, NuR, 1998, 251, 253; Urteil vom \n9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71, 74.\n\n68\n\nEin solcher atypischer Sonderfall liegt hier vor. Der gesetzliche Biotopschutz \nnach § 62 LG betrifft eine große und unbestimmte Vielzahl von Flächen, die \nungeachtet ihrer jeweiligen Besonderheiten unter Schutz gestellt wurden. Der \nGesetzgeber konnte im Rahmen dieser pauschalen und weitgehenden Regelung \nnicht voraussehen, dass die Beigeladene die hier betroffenen Flächen als \nWohnbauflächen in Anspruch nehmen wollen würde, weil sie unter verschiedenen \nAspekten als hierfür geeignet erscheinen. \n\n69\n\nWenn - wie hier - eine Ausnahmesituation gegeben ist, muss die Untere \nLandschaftsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob die Ausnahme aus „überwiegenden \nGründen des Gemeinwohls erforderlich\" ist, eine Abwägungsentscheidung treffen. \nDabei dürfen in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur \nGründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt \nwerden. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber den geschützten \nBiotopen erkennbar beimisst, müssen die Gründe des öffentlichen Interesses von \nbesonderem Gewicht sein, um eine Ausnahme zu rechtfertigen.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 B 12.02 - \nBNatSchG E, Band 5, Nr. 10 zu § 20 c BNatSchG. \n\n71\n\nGründe des Gemeinwohls erfordern eine Ausnahme nicht erst dann, wenn den \nBelangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch eine Ausnahme \nentsprochen werden könnte, sondern nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift schon \ndann, wenn es vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Ausnahme ein bestimmtes \nVorhaben, dass im Gegensatz zu naturschutzrechtlichen Verboten oder Geboten \nsteht, im öffentlichen Interesse an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Die \nAusnahme muss nicht schlechterdings das einzige denkbare Mittel für die \nVerwirklichung des jeweiligen öffentlichen Interesses sein. Auch dann, wenn andere \nMöglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine \nAusnahme zur Wahrnehmung des öffentlichen Interessen in dem vorstehend \nerläuterten Sinne „vernünftigerweise geboten\" sein. Es genügt allerdings nicht, dass \ndie Ausnahme dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. \n\n72\n\nVgl. für eine Befreiung nach Baurecht: BVerwG, Urteil vom 09. Juni \n1978 \n- 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71, 76; \nfür eine landschaftsrechtliche Befreiung: Schink, Naturschutz- und \nLandschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, 1989, Rdnr. 788; \nStollmann, Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: September \n2001, 2.2.2.3 zu § 69 LG; \nSchink, Wertvolle Biotope - ohne gesetzlichen Schutz?, \nVerwaltungsarchiv 1995 (Band 86), 398, 409.\n\n73\n\nDie Beurteilung der „Erforderlichkeit\" ist zusammen mit der Prüfung des \n„Überwiegens\" der Vorhabeninteressen Teil der von der Landschaftsbehörde \nvorzunehmenden Abwägung, ob das konkrete Vorhaben von seinem \nGemeinwohlbezug her den Eingriff in das geschützte Biotop rechtfertigt. Diese \nnaturschutzrechtliche Abwägung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Das \nGericht hat nicht selbst abzuwägen, sondern nachzuprüfen, ob die behördliche \nAbwägung den rechtlichen Anforderungen entspricht, die sich aus dem \nAbwägungsgebot ergeben.\n\n74\n\nVgl. OVG Koblenz, Urteil vom 11. Februar 2000 - 8 A 10321/99 -, \nNuR 2000, 522, 523 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 27. \nSeptember 1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348, 363 und Beschluss \nvom 30. Oktober 1992 - 4 A 4.92 -, NuR 1993, 125, 129 jeweils zu § 8 \nAbs. 3 BNatSchG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 22.05.1996 - 4 B 30.95 \n-, BNatSchG E, Band 5, Nr. 45 zu § 29 BNatSchG ebenfalls die \nEingriffsregelung betreffend; anders: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - \n4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71, 75 zu einer baurechtlichen Befreiung, die \nsich für den Nachbarn als Eingriff in dessen Rechte darstellen \nkann.\n\n75\n\nZusätzlich ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der vorliegenden \nVerbandsklage die gerichtliche Kontrollbefugnis noch unter einem anderen \nGesichtspunkt eingeschränkt ist. Nach § 12 b Abs. 1 LG ist die Verbandsklage nur \nzulässig, wenn der klagende Naturschutzverband geltend macht, dass der \nangefochtene Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des \nLandschaftsgesetzes, den auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden \nRechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen der \nEuropäischen Union widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege dienen. Zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen in diesem \nSinne gehört auch das in § 62 Abs. 2 Satz 1 LG enthaltene Abwägungsgebot soweit \nBelange des Natur- und Landschaftsschutzes betroffen sind. Dagegen sind \nöffentliche Belange, die nicht als solche als natur- oder landschaftsschutzrechtlich zu \nqualifizieren sind, zwar bei der Abwägung zu beachten. Ihre Beachtung kann jedoch \nnicht Gegenstand der Verbandsklage nach § 12 b Abs. 1 LG sein, da diese gerade \nnicht darauf gerichtet ist, den anerkannten Naturschutzverbänden eine volle \ngerichtliche Kontrolle zuzugestehen. Dies hat zur Folge, dass Mängel in der \nErmittlung nicht naturschutzrechtlicher Belange nicht geltend gemacht werden \nkönnen. Allenfalls für den Fall erkennbar vorgeschobener Gründe oder \nmissbräuchlicher Abwägung könnte dies anders sein. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, \n5 ff. m.w.N. für eine Abwägung im Rahmen einer straßenrechtlichen \nPlanfeststellung; VG Gera, Beschluss vom 16. August 1999 - 1 E \n2355/98 -, NuR 2000, 393, 394; VG Oldenburg, Beschluss vom 26. \nOktober 1999 - 1 B 3319/99 -, NuR 2000, 398, 400.\n\n77\n\nDarüber hinaus sollen Mängel bei der Ermittlung nicht naturschutzrechtlicher \nBelange dann im Rahmen einer Verbandsklage geltend gemacht werden können, \nwenn diese Belange Bedeutung für die planerische Abwägung in Bezug auf die mit \ndem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft haben. Den \nNaturschutzvereinen muss der Einwand eröffnet sein, dass infolge einer fehlerhaften \nErmittlung nicht naturschutzrechtlicher Belange die naturschutzrechtlichen Belange \nzu Unrecht als nachrangig eingestuft worden seien.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 - 9 A 33.02 -, NuR 2003, 745, \n746 f. = NVwZ 2003, 1120 zu einer straßenrechtlichen \nPlanfeststellung.\n\n79\n\nVoller gerichtlicher Prüfung unterliegt es, ob - erstens - hinsichtlich \nnaturschutzrechtlicher Belange eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob - \nzweitens - in die Abwägung an naturschutzrechtlichen Belangen eingestellt wurde, \nwas nach Lage der Dinge einzustellen war, ob - drittens - die Bedeutung der \nbetroffenen naturschutzrechtlichen Belange verkannt und ob - viertens - der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten gegenläufigen öffentlichen \nBelangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit der \nnaturschutzrechtlichen Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens kann das Abwägungsgebot nicht als verletzt angesehen werden, wenn \nsich die zur Entscheidung berufene Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen \nBelangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung \neines anderen entschieden hat.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, \n5 ff. m.w.N.\n\n81\n\nDer Beklagte hat die angefochtene Ausnahme aufgrund einer Abwägung \nzwischen den Gemeinwohlbelangen und den naturschutzrechtlichen Belangen erteilt. \nDies kommt im angegriffenen Bescheid (S. 5) deutlich zum Ausdruck.\n\n82\n\nEs spricht auch alles dafür, dass der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass für \ndas Vorhaben Gründe des Wohls der Allgemeinheit streiten. Hierunter sind all \ndiejenigen Maßnahmen zu verstehen, an denen ein öffentliches Interesse besteht. \n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71, \n76.\n\n84\n\nEin öffentliches Interesse besteht sowohl an der Verhinderung einer weiteren \nBevölkerungsabwanderung, als auch an der Deckung eines bestehenden \nWohnbauflächenbedarfs und wohl auch an der Förderung der Eigentumsbildung \nweiterer Bevölkerungskreise. Es ist nachvollziehbar, dass die Bereitstellung von \nWohnbauflächen geeignet ist, eine weitere Bevölkerungsabwanderung zu verhindern \noder jedenfalls zu vermindern und die Eigentumsbildung weiterer Bevölkerungskreise \nzu fördern. Die Beigeladene hat in ihrem Wohnbauflächenkonzept eingehend \nbegründet, dass die Bereitstellung von Wohnbauflächen eine unter mehreren \nMaßnahmen ist, die einer weiteren Abwanderung entgegenwirken können. Es liegt \nauf der Hand, dass eine beträchtliche Anzahl von Bauwilligen von einem Angebot, \nBauland in relativer Zen-\ntrumsnähe zu erwerben, Gebrauch machen werden, anstatt ins weitere Umland zu \nziehen. Es kann nicht verlangt werden, dass der Erfolg, nämlich die Verhinderung \neiner weiteren Bevölkerungsabwanderung, mit Sicherheit und in vollem Umfang \neintreten wird.\n\n85\n\nEs kann offen bleiben, ob sich der Kläger unter Berücksichtigung der oben \nerläuterten eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis überhaupt darauf berufen \nkann, dass in der Stadt Siegen tatsächlich kein Bedarf an weiteren Wohnbauflächen \nbestehe. Denn, ohne dass die Kammer hierzu eine abschließende Entscheidung \ntreffen müsste, spricht jedenfalls viel dafür, dass der Beklagte und die Beigeladene \nzu Recht von einem bestehenden oder künftig zu erwartenden \nWohnbauflächenbedarf ausgehen. In dem vom Rat der beigeladenen Stadt am 27. \nJuni 2001 beschlossenen Wohnbauflächenkonzept dürfte nachvollziehbar dargelegt \nsein, dass trotz rückläufiger Bevölkerungszahlen weiterer Wohnflächenbedarf bis \nzum Jahre 2015 in Höhe von 114,7 ha besteht und dass - insbesondere auch unter \nBerücksichtigung der kommunalen Planungshoheit - dieser Wohnflächenbedarf \ndurch Alternativplanungen nicht gedeckt werden kann oder aus vernünftigen \nGründen nicht gedeckt werden soll. \n\n86\n\nGleichwohl ist die Abwägungsentscheidung fehlerhaft, weil der Beklagte bei \nseiner Entscheidung die Bedeutung der betroffenen naturschutzrechtlichen Belange \nverkannt hat. \n\n87\n\nDie Bedeutung eines Biotopes hängt maßgeblich davon ab, in welcher \nUmgebung es sich befindet. Isolierte Biotope sind regelmäßig von geringerer \nökologischer Bedeutung als Biotope innerhalb eines größeren Biotopverbundes. Je \ngrößer die über § 62 LG geschützte Fläche ist, deren Zerstörung droht, desto eher \nwird dem Schutz von Natur und Landschaft Vorrang vor anderen \nGemeinwohlinteressen einzuräumen sein. Aus diesen Gründen ist es von Belang, ob \ndie sog. Verbundflächen zwischen den von der LÖBF als Magergrünland kartierten \nBiotopen und weitere in der Nähe liegende Flächen ebenfalls als Magerweiden oder -\nwiesen dem Schutz des § 62 LG unterfallen oder nicht, obwohl es im vorliegenden \nVerfahren zunächst nur um die Flächen geht, die von der Ausnahmegenehmigung \numfasst sind. \n\n88\n\nDer Beklagte ist im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass sich bei \neiner Gesamtbaufläche von 15,4 ha gesetzlich geschützte Biotopbereiche nur auf ca. \n0,66 ha befänden. Das Gericht hat hingegen unter Berücksichtigung des Gutachtens \ndes O2 vom 22. Juni 2002 und seiner ergänzenden Stellungnahmen vom \n23. Oktober 2002 und 11. November 2003, der Stellungnahme der LÖBF vom \n13. März 2003 und des Sachverständigengutachten des T2 vom 17. Januar 2004 \nsowie der ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung die \nÜberzeugung gewonnen, dass weitere Flächen von erheblichem Ausmaß ebenfalls \nals Magerwiesen oder -weiden dem Schutz des § 62 LG unterfallen. Es handelt sich \ndabei im Einzelnen jedenfalls um die im Gutachten des Dr. Nowak aufgeführten \nTeilflächen 1, 4, 8, 9 und 10 mit einer Gesamtgröße von 0,5750 ha. Außerdem ist \nauch die Teilfläche 2 mit einer Größe von 0,1050 ha als gesetzlich geschütztes \nMagergrünland anzusprechen, wobei diese Fläche im Wesentlichen deckungsgleich \nist mit dem westlichen Teil des kartierten Biotops GB 5114-0003-2001, wie es sich \nnach der Neukartierung im Mai 2004 durch die LÖBF darstellt.\n\n89\n\nDabei geht das Gericht von Folgendem aus: In § 62 LG ist nicht weiter definiert, \nwas unter „Magerwiesen und -weiden\" zu verstehen ist. Dieser unbestimmte \nRechtsbe-griff ist deshalb im Wege der Auslegung zu konkretisieren. \n\n90\n\nIn der Begründung zu § 62 LG im Gesetzgebungsverfahren werden \nMagerwiesen und -weiden definiert als „artenreiches, extensiv durch Mahd oder \nBeweidung bewirtschaftetes Grünland bei schwacher oder fehlender Düngung\".\n\n91\n\nVgl. LT-Dr. 11/6169, 88.\n\n92\n\nNach den insoweit von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Ausführungen \ndes Sachverständigen T2 werden als Magerwiesen (und -weiden) aus \nvegetationskundlicher Sicht die Grünlandbestände bezeichnet, die infolge \njahrzehntelanger extensiver Nutzung mit fehlender oder geringer Stickstoffdüngung \noder/und flachgründiger, nährstoffarmer Böden nur eine relativ geringe Produktivität \naufweisen. \n\n93\n\nDiese weiten Definitionen, unter die der Osthang des H im hier umstrittenen \nBereich zweifelsfrei fallen würde, umschreiben die unter den Schutz des § 62 LG \nfallenden Magerwiesen und -weiden jedoch nicht ausreichend. Denn § 62 LG, der \nauf der Rahmenregelung des § 20 c BNatSchG a.F. (§ 30 BNatSchG n.F.) beruht, \ndient nur dem Schutz bestimmter hochwertiger Biotope, die als besonders \nerhaltenswert und schutzwürdig angesehen werden.\n\n94\n\nVgl. Marzik/Wilrich, Bundesnaturschutzgesetz, 1. Aufl. 2004, Rdnr. 15 \nzu § 30 BNatSchG n.F.; Schmidt-Räntsch in: Gassner/Bendomir-\nKahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz 2. Aufl. 2003, Rdnr. \n5 zu § 30 BNatSchG n.F. unter Bezug auf die Stellungnahme der \nBundesregierung, BT-Dr. 10/5064, 17, und des Bundesrates, BT-Dr. \n10/5064, 39, zum entsprechenden Gesetzesentwurf im Jahre 1986.\n\n95\n\nIm Hinblick auf die erheblichen Einschränkungen, die sich insbesondere für den \nEigentümer einer Fläche ergeben, die unter den gesetzlichen Biotopschutz fällt, darf \nder gesetzliche Biotopschutz nicht zu weit gefasst werden, sondern darf sich nur auf \nsolche Lebensräume beziehen, die selten und besonders hochwertig sind. Dies trifft \nnicht auf jede Fläche zu, die aus rein vegetationskundlicher Sicht als Magerwiese- \noder -weide zu bezeichnen ist. Wie der Vertreter der LÖBF in der mündlichen \nVerhandlung ausgeführt hat, sind Magerwiesen und -weiden in diesem weiten Sinne \nim Siegerländer Bergland keineswegs selten, sondern stellen einen erheblichen \nAnteil der landwirtschaftlichen Nutzflächen dar. Zudem ist unter dem Gesichtspunkt \ndes Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gewährleisten, dass der Biotopschutz \nlandeseinheitlich in gleicher Weise zur Anwendung kommt. Es ist deshalb \nsachgerecht, für die Definition von Magerwiesen und -weiden im Sinne von § 62 LG \nauf die Kriterien zurückzugreifen, nach denen die LÖBF seit mehreren Jahren die \nKartierungen für das Biotopkataster vornimmt bzw. vornehmen lässt und die in der \nKartieranleitung von Mai 2001, den ergänzenden Hinweisen hierzu und insbesondere \nin der Stellungnahme der LÖBF vom 13. März 2003 niedergelegt sind und die auch \nder Sachverständige T2 in seinem Gutachten für das Gericht nicht grundsätzlich in \nFrage gestellt hat. Dies dient sowohl der Rechtssicherheit, weil hierdurch die \nAnwendung landesweit einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe sicher gestellt ist, als \nauch der fachlichen Verlässlichkeit der Beurteilung, weil so das in der LÖBF \nzusammengefasste hohe Maß an Sach- und Fachkunde zum Tragen gebracht \nwird.\n\n96\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2002 - 20 B 768/02 -, \nS. 5 des Entscheidungsabdruckes, zum Begriff der „Binnendünen\".\n\n97\n\nDanach fällt Magergrünland nur dann unter den Schutz von § 62 LG, wenn die \nBestände für den jeweiligen Naturraum vollständig und artenreich ausgebildet sind \nund wenigstens eine der in der Kartieranleitung aufgeführten Pflanzengesellschaften \naufweisen, wenn die Fläche mindestens 1.000 qm groß ist, wenn in den \nabgegrenzten Beständen des Flachlandes mindestens drei und in den Beständen \ndes Mittelgebirges mindestens sechs Magerkeitszeiger bzw. qualifizierende Arten der \nin der Kartieranleitung aufgeführten Arten vorhanden sind und wenn die \nMagerkeitszeiger regelmäßig verteilt über die Fläche vorkommen, was eine \nausreichende Häufigkeit der Vorkommen voraussetzt. \n\n98\n\nUnter Berücksichtigung dieser Kriterien dürfte die Regelung des § 62 Abs. 1 Nr. 3 \nLG auch noch hinreichend bestimmt sein.\n\n99\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - BvK 1/00 -, NuR 2002, 27, \n37 zu ähnlichen Regelungen im Landesnaturschutzgesetz Schleswig-\nHolstein; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 1994 - 3 L 3939/93 -, \nNuR 1995, 470, 471 zu dem Biotop Zwergstrauch- und \nWacholderheide; Marzik/Wilrich, Bundesnaturschutzgesetz, Rdnr. 15 zu \n§ 30 BNatSchG n.F.; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 1994 \n- 7 A 2883/92 -, NuR 1995, 301, 305 ff.\n\n100\n\nDer Umstand, dass auf die Definition der LÖBF zurückgegriffen wird, bedeutet \naber nicht, dass allein die LÖBF im Einzelfall entscheiden kann, welche Flächen zu \nden geschützten Biotopen zu zählen sind und welche nicht. \n\n101\n\nHiervon ausgehend hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass zusätzlich \nzu den von der LÖBF kartierten Flächen weitere Teilflächen mit einer Gesamtgröße \nvon 0,5750 ha unter den Biotopschutz des § 62 LG fallen und dass deshalb die \nAbwägungsentscheidung, bei der dieser Umstand nicht berücksichtigt worden ist, \nfehlerhaft ist.\n\n102\n\nZwar wurde im Juni 2001 der gesamte Hang durch einen Mitarbeiter der LÖBF in \nZusammenarbeit mit Vertretern des Beklagten und der Beigeladenen untersucht. \nDabei wurden nur die drei Biotope GB 5114-0001-, -0002- und - 0003-2001 als \nMagergrünland klassifiziert. Eine Teilfläche, die sog. Pferdeweide, war nicht \nbeurteilbar und wurde erst im Jahr 2002 im Rahmen der durchgeführten \nNachkartierung als Magerwiese klassifiziert; diese Klassifizierung wurde im Mai \ndieses Jahr wieder aufgehoben. Die übrigen Verdachtsflächen wurden nicht als \nMagergrünland kartiert, da die geforderten sechs Magerkeitszeiger wegen stark \nüberwiegender Obergräser nicht regelmäßig verteilt auf den Flächen vorkämen, da \nzwar auf Teilflächen recht große Vorkommen des Kleinen Klappertopfs (Rhinanthus \nminor, Rote Liste NRW) vorzufinden seien, an diesen Stellen die geforderten \nweiteren fünf regelmäßig verteilten Magerkeitszeiger jedoch nicht vorkämen und da \nauf allen Flächen nicht mehr als fünf regelmäßig verteilte Magerkeitszeiger \naufzufinden seien. \n\n103\n\nIm Juni 2002 wurde der Hang im Auftrag des Klägers von O2 begutachtet. Nach \ndiesem detaillierten und auch für den fachlichen Laien nachvollziehbaren Gutachten, \ndas nach der Aussage des Sachverständigen T2 auf einem wissenschaftlich \nkorrekten und angemessenen methodischen Vorgehen beruht, finden sich auf zehn \nTeilflächen Pflanzengesellschaften, die den Magerwiesen zuzurechnen sind und auf \ndenen jeweils mindestens sechs Magerkeitszeiger zu finden sind. Dies wird so auch \nvom Sachverständigen T2 bestätigt und wird von den Beteiligten nicht mehr in Frage \ngestellt. \n\n104\n\nUmstritten ist nur noch die Frage, ob die Magerkeitszeiger regelmäßig verteilt \nund in ausreichender Häufigkeit auf den Flächen vorkommen. Weil eine exakte \nQuantifizierung dieser Kriterien jedenfalls auf der Grundlage der derzeit aktuellen \nKartieranleitung nicht möglich ist, ist insoweit eine wertende Betrachtung notwendig. \nDiese Wertung kann nicht allein der LÖBF vorbehalten sein, die nach Angaben ihres \nVertreters in der mündlichen Verhandlung in Zweifelsfällen die Biotopeigenschaft \neher verneint, um Einwendungen von Eigentümern vorbeugend möglichst \nauszuschließen. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine sach- und fachkundige \nPerson auf der Grundlage der von der LÖBF ausgearbeiteten Kriterien die \nKlassifizierung als Magerwiese oder -weide nachvollziehbar bejahen kann. Bei der \nBewertung können auch die sachkundigen Hinweise im sogenannten „Helpdesk\" im \nRahmen des Internetauftritts der LÖBF herangezogen werden. Insbesondere \nberücksichtigt das Gericht auch, dass im „Helpdesk\" der LÖBF die Frage bejaht wird, \nob Flächen, auf denen von der Anzahl her genügend Magerkeitszeiger vorhanden \nseien, die aber nur fleckenweise über die Gesamtfläche verteilt seien und eher selten \naufträten, als gesetzlich geschützte Biotope einzustufen seien. Es wird dort \nausgeführt, dass eine § 62-Wertigkeit gegeben sei, wenn die Magerkeitszeiger zwar \nnicht regelmäßig verteilt seien, aber mehr als sechs auf der gesamten Fläche \nvorkämen.\n\n105\n\nNach dem schriftlichen Gutachten von T2 kommen die Magerkeitszeiger auf den \nbetroffenen Teilflächen zwar überwiegend regelmäßig, aber teilweise nur spärlich \nvor. Nach seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung kommen die \nMagerkeitszeiger etwa auf der Hälfte der begutachteten Flächen regelmäßig aber \neher spärlich, auf der anderen Hälfte regelmäßig und häufig vor, so dass die Kriterien \nder LÖBF insoweit als erfüllt angesehen werden müssen. Der Gutachter hat auch \nangegeben, er selbst habe keine Schwierigkeiten gehabt, alle von O2 genannten \nArten zu finden. Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die Teilflächen 1, \n4, 8, 9 und 10 als Magergrünland im engeren Sinne anzusehen sind, weil auf all \ndiesen Flächen mehr als die geforderten sechs Magerkeitszeiger vorkommen und \nunter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen T2 der Auffassung \nder LÖBF nicht gefolgt werden kann, dass trotz dieser Vorkommen die Flächen nicht \nals ausreichend mager anzusehen sind. Im Einzelnen handelt es sich bei der \nTeilfläche 1 (0,1600 ha) um eine Glatthafer-Wiese, auf der sich insgesamt 9 \nMagerkeitszeiger finden. Der Vertreter der LÖBF hat in der mündlichen Verhandlung \nerklärt, dass diese Fläche noch am ehesten als geschütztes § 62 LG-Biotop \nangesehen werden könne („am stärksten grenzgängig\"), wegen des sehr hohen \nKleeanteils und der nicht ausreichenden Frequenz der Magerkeitszeiger jedoch nicht \nals Magerwiese kartiert worden sei. Der Sachverständige T2 hat demgegenüber \nausgeführt, dass diese Fläche sich durch besonderen Blütenreichtum auszeichne \nund der Anteil an Rotklee, der selbst Stickstoff produziere, nicht gegen die Annahme \neiner Magerwiese spreche. Insgesamt sehe er kein Problem, die Fläche als \nMagerwiese im engeren Sinne zu bezeichnen. Bei der Teilfläche 4 (0,2125 ha) \nhandelt es sich um eine Rotschwingel-Weide im Wechsel mit einer Glatthafer-Wiese \nim östlichen Bereich, auf der sich 9 Magerkeitszeiger finden. Der Vertreter der LÖBF \nhat ausgeführt, dass der Bewuchs auf dieser Fläche zu starkwüchsig sei und die \nMagerkeitszeiger nicht in ausreichender Frequenz aufträten; aktuell handele es sich \num eine durchschnittliche Fläche ohne herausragende Qualität. Der Sachverständige \nT2 hat insoweit erklärt, dass diese Pflanzengesellschaft von Natur aus arten- und \nblütenärmer sei, dass aber das Vorkommen von Gallium saxatile zeige, dass es sich \num einen ausgesprochen mageren Bereich handele. Bei der Teilfläche 8 (0,0900 ha) \nhandelt es sich um eine Glatthafer-Wiese und Rotschwingel-Weide mit \nEntwicklungstendenz zur Glatthafer-Wiese mit 8 Magerkeitszeigern. Der Vertreter der \nLÖBF hat hierzu ausgeführt, es handele sich um eine starkwüchsige Vegetation; \nwegen des hohen Aufwuchses sei keine Klassifizierung als Magergrünland erfolgt. \nDer Sachverständige T2 hat hingegen ausgeführt, dass er die Vegetation nicht als \nhochwüchsig einstufe, sondern von einem sehr mageren Bereich ausgehe. Bei der \nTeilfläche 9 (0,0450 ha) handelt es sich um eine Rotschwingel-Weide mit \nEntwicklungstendenz zur Glatthafer-Wiese mit 7 Magerkeitszeigern. Der Vertreter der \nLÖBF hat hierzu ausgeführt, es fehle an einer ausreichenden Frequenz der \nMagerkeitszeiger. T2 hat hingegen angegeben, dass nach seiner Erinnerung die \nFläche blütenreich und relativ mager sei und dass das Vorkommen von Rhinanthus \nminor ein Hinweis darauf sei, dass die Gräser zurückgingen. Bei der Teilfläche 10 \n(0,0675 ha) handelt es sich um eine Glatthafer-Wiese mit 10 Magerkeitszeigern. Der \nVertreter der LÖBF hat die Nichtklassifizierung als Magerwiese damit begründet, \ndass die Frequenz der Magerkeitszeiger zu gering sei und die Vegetation in \nTeilbereichen zu hochwüchsig. Allerdings habe sich inzwischen ein Teilbereich, wie \nder Hang insgesamt, verbessert, so dass dieser Bereich heute eher als \nMagergrünland angesehen werden könne. T2 hat insoweit ausgeführt, dass zwar \nnicht alle, aber doch einige der Magerkeitszeiger gut vertreten seien.\n\n106\n\nDiese Ausführungen des Gutachters sind überzeugend. Soweit nach dem \nschriftlichen Gutachten noch Fragen offen blieben, hat der Sachverständige diese in \nder mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts hinreichend \nbeantwortet.\n\n107\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n108\n\nDie Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen, weil die Frage, wie Magerwiesen und -weiden im Sinne von § 62 LG zu \ndefinieren sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist.\n\n109","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-06-02/1-k-552-02","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-06-02/1-k-552-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286385","retrieved":"2026-07-09 03:03:41.045042+00:00"}}