{"status":"available","doknr":"OLD286627","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0518.8K3371.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"8 K 3371/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides (Az. 290 ZAV) \nseines Rechtsvorgängers vom 13. März 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 verpflichtet, dem Kläger den \nÜbergang einer Referenzmenge von 33.142 kg zu einem Referenzfettgehalt von \n3,56% mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 zu bescheinigen. \n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der \nBeigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 17 der \nVerordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung \n(Zusatzabgabenverordnung - ZAV -).\n\n3\n\nDer Vater des Klägers hatte vor 1984 an die Beigeladene landwirtschaftliche \nNutzflächen zu einer Größe von 7,3586 ha verpachtet. Die Flächen gehören zu \neinem Hof in I. Die Hofstelle in I ist seit Jahren für nicht landwirtschaftliche Zwecke \nverpachtet. \n\n4\n\nAm 00.00.0000 verstarb der Vater des Klägers, der von seiner Ehefrau M, dem \nKläger, dem in T lebenden Sohn H-K junior sowie der in F lebenden Tochter B X \nbeerbt wurde. Die o.g. Pachtflächen fielen in den hoffreien Nachlass. Gemäß \nHoffolgezeugnis und Erbschein des Amtsgerichts C vom 00.00.0000 wurde der \nKläger ausschließlich Hoferbe des Hofes T in X, auf dem er Milchwirtschaft betreibt. \nDer Kläger ist verheiratet und hat drei Söhne. \n\n5\n\nAufgrund fristgerechter Kündigung, die noch der Erblasser ausgesprochen hatte, \ngab die Beigeladene die Pachtflächen mit Ablauf des 30. September 2000 zurück. \nDabei ruhte auf den zurückgewährten Milcherzeugungsflächen eine Referenzmenge \nvon 33.142 kg zu einem Referenzfettgehalt von 3,56%. Die Beigeladene erklärte mit \nSchreiben vom 09. Oktober 2000, sie mache ihr Übernahmerecht nach § 12 Abs. 3 \nZAV in Bezug auf die Hälfte der auf den zurückgegebenen Flächen liegenden \nMilchquote geltend.\n\n6\n\nAm 24. Oktober 2000 beantragte der Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung \nim Sinne von § 17 Abs. 1 ZAV über den Übergang der auf den Pachtflächen \nruhenden Referenzmenge. \n\n7\n\nMit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 10. März 2001 übertrug die \nErbengemeinschaft T / X die Altpachtflächen dem Kläger zu Eigentum. Die \nEigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 26. April 2001. Die \nzurückgewährten Pachtflächen wurden im Jahr 2001 vom Kläger als Mähweide und \nStillegungsflächen verwendet.\n\n8\n\nAm 20. Dezember 2001 stellte der Kläger klar, den Antrag vom 24. Oktober 2000 \nfür sich gestellt zu haben, hilfsweise beantragte er die Ausstellung der \nBescheinigung im Sinne von § 17 Abs. 1 ZAV für die Erbengemeinschaft. \nGleichzeitig überreichte er eine von den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft \nunterzeichnete, nicht datierte Erklärung mit folgendem Wortlaut: „Hiermit bestätigen \nwir, dass H T nach Ablauf der Pacht und Rückgabe der Pachtflächen dazu beauftragt \nund berechtigt war, diese in Eigenbewirtschaftung zu nehmen. Was er auch getan \nhat.\"\n\n9\n\nDer Rechtsvorgänger des Beklagten lehnte den Antrag des Klägers auf \nBescheinigung des Übergangs der gesamten auf der Pachtfläche liegenden \nReferenzmenge mit Bescheid vom 13. März 2002 - 290 ZAV - ab und führte zur \nBegründung aus: Gemäß §§ 1922, 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei \ndie Erbengemeinschaft T / X mit dem Tode des Vaters des Klägers als Verpächter in \nden Pachtvertrag mit der Beigeladenen eingetreten. Da der Kläger nie Verpächter \nder zurückgegebenen Altpachtfläche gewesen sei, habe die darauf ruhende \nReferenzmenge nicht mit Rückgabe der Fläche auf ihn übergehen können. Den für \ndie Erbengemeinschaft gestellten Hilfsantrag des Klägers auf Ausstellung einer \nBescheinigung über den Referenzmengenübergang lehnte der Rechtsvorgänger des \nBeklagten mit weiterem Bescheid vom 13. März 2002 - 290a ZAV - ebenfalls ab und \nführte zur Begründung aus, dass ein Referenzmengenübergang auf die \nErbengemeinschaft schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Erbengemeinschaft \nselbst nicht Milcherzeuger im Sinne des Gemeinschaftsrechts sei.\n\n10\n\nDer Kläger erhob am 18. März 2002 Widerspruch gegen die \nAblehnungsbescheide und führte zur Begründung aus: Es komme vorliegend nicht \ndarauf an, dass die Erbengemeinschaft als Verpächter in den mit der Beigeladenen \ngeschlossenen Pachtvertrag eingetreten sei. Vielmehr sei es ausreichend, dass er \nals Mitglied der Erbengemeinschaft mit Einverständnis der übrigen Miterben die \nBewirtschaftung der Flächen übernommen habe und auf die Milchquote für sich und \nseine Familie angewiesen sei. Im übrigen sei auch zweifelhaft, ob die Beigeladene \nnach Beendigung des Pachtvertrages tatsächlich noch beabsichtigte, die \nMilcherzeugung fortzusetzen. Zudem habe die Beigeladene ihr Übernahmerecht \nauch nicht wirksam ausgeübt, da sie bisher den Übernahmepreis nicht gezahlt habe. \n\n11\n\nMit Bescheiden vom 30. Juli 2002 wies der Rechtsvorgänger des Beklagten die \nWidersprüche des Klägers zurück und wiederholte zur Begründung die in den \nAusgangsbescheiden angeführten Argumente. \n\n12\n\nDer Kläger hat daraufhin am 27. August 2002 gegen den an ihn persönlich \ngerichteten Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 13. März 2002 (290 \nZAV) die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: \nEntgegen der Ansicht des Beklagten komme es für die Frage des \nReferenzmengenübergangs nicht darauf an, wer die formelle Stellung als Verpächter \neinnehme. Ausschließlich maßgeblich sei vielmehr der tatsächliche Besitzübergang \nhinsichtlich der Flächen. Sei eine Personenmehrheit Verpächter, so gehe die \nReferenzmenge auf das Mitglied der Personenmehrheit über, das - wie er - als \nMilcherzeuger im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern den Betriebsteil zur \nMilcherzeugung übernehme. Er sei von vornherein von allen Miterben dazu \nermächtigt gewesen, die Fläche zu bewirtschaften und die Milchquote zu beliefern. \nDies ergebe sich zum Einen aus der von ihm im Verwaltungsverfahren überreichten \nErklärung der übrigen Miterben und zum Anderen daraus, dass ihm anlässlich der \nAuseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Pachtfläche übertragen worden sei. \nDarüber hinaus sei er auch auf die volle Referenzmenge für sich und seine Familie \nangewiesen. Er habe in den letzten Geschäftsjahren jeweils Abgaben wegen der \nÜberlieferung von Milch zahlen müssen. Zwar habe er im Wirtschaftsjahr 1999/ 2000 \neinen Verlust erwirtschaftet, jedoch sei es ihm im folgenden Wirtschaftsjahr 2000/ \n2001 auch ohne die streitige Referenzmenge gelungen, einen - wenn auch geringen \n- Gewinn zu erzielen. Er habe zudem umfangreiche Investitionen getätigt, die auf \neine langfristige Bewirtschaftung des Betriebs angelegt seien. Komme - wie der \nBeklagte meint - ein Direkterwerb der Referenzmenge von der Beigeladenen nicht in \nBetracht, so habe er die Referenzmenge jedenfalls im Wege eines \nDurchgangserwerbs von der Erbengemeinschaft erhalten. In diesem Fall werde die \ndurch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in dem Urteil in der Rechtssache \nThomsen vom 20. Juni 2002 (C- 401/99) aufgestellte Voraussetzung, dass eine \nReferenzmenge nur auf einen Milcherzeuger übergehen könne, dadurch erfüllt, dass \ner als Mitglied der Erbengemeinschaft Milcherzeuger sei und die Erbengemeinschaft \nvon Anfang an beabsichtigt habe, Fläche und Quote auf ihn zu übertragen. Bei \nAuflösung der Erbengemeinschaft sei die Referenzmenge entsprechend § 7 Abs. 3a \nZAV auf ihn übergegangen. Sollte die Zusatzabgabenverordnung tatsächlich einen \nÜbergang der Referenzmenge auf ihn ausschließen, so sei sie verfassungs- und \neuroparechtswidrig. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides seines \nRechtsvorgängers vom 13. März 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 zu verpflichten, ihm - dem \nKläger - den Übergang einer Referenzmenge von 33.142 kg zu einem \nReferenzfettgehalt von 3,56% mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 zu \nbescheinigen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung führt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens \naus dem Vorverfahren ergänzend aus: Den Referenzmengenübergang nach \nBeendigung eines Pachtvertrages regele § 12 Abs. 2 ZAV i.V.m. den dort genannten \nVorschriften der Mich- Garantiemengen- Verordnung (MGV). Danach gehe bei \nBeendigung eines Altpachtvertrages nach dem 31. März 2000 die entsprechende \nReferenzmenge gemäß § 7 Abs. 4 MGV auf den Verpächter über. Verpächter in \ndiesem Sinne könne nur der Vertragspartner des zurückgebenden Pächters sein. \nDies sei vorliegend nicht der Kläger gewesen. Die Verpächterstellung sei mit dem \nErbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Der Kläger sei auch nicht vor \nBeendigung des Pachtvertrages in die Verpächterstellung eingetreten. Insoweit fehle \nes an einer Zustimmung der Beigeladenen zum Auswechseln der Vertragspartei \ngemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Auch der Umstand, dass der \nKläger von allen Miterben zur Bewirtschaftung der zurückgegebenen Pachtflächen \nermächtigt worden sei, führe nicht dazu, dass er für die Zeit vor dem Auslaufen bis \nzur Beendigung des Pachtverhältnisses in die Verpächterstellung eingetreten sei. \nEbenso wenig habe ihn die Tatsache, dass er selbst Mitglied der Erbengemeinschaft \ngewesen sei, zum Verpächter gemacht. Infolge dessen habe die Beigeladene die \nPachtflächen an die Erbengemeinschaft zurückgewährt und die Pachtflächen seien \nmit ihrer Rückgabe durch die Beigeladene in den Besitz sämtlicher Erben gelangt. \nDeshalb werde ausdrücklich bestritten, dass der Kläger die Pachtflächen nach \nRückgabe selbst und für sich - gleich einem Pächter - erhalten und bewirtschaftet \nhabe. Vielmehr sei eine besondere Bewirtschaftung der Flächen überhaupt nicht \nerforderlich gewesen, weil es sich bei den Flächen ausweislich des vom Kläger für \ndas Wirtschaftsjahr 2001 überreichten Flächenverzeichnisses um Stillegungsflächen \nund Mähweide gehandelt habe. Da der Kläger weder als Verpächter noch als \nRechtsnachfolger des Verpächters anzusehen sei, könne er sich auch nicht auf \nEigenbedarf gemäß § 12 Abs. 2 ZAV und § 7 Abs. 4 Satz 3 MGV berufen. Schließlich \nhabe der Kläger die Referenzmenge auch nicht von der Erbengemeinschaft \nübernehmen können, da diese zum Einen mangels Erzeugereigenschaft die \nReferenzmenge nicht von der Beigeladenen erlangt habe und zum Anderen ein \nnationaler Übertragungstatbestand fehle. § 7 Abs. 3a ZAV sei nicht einschlägig. \nSoweit damit ein Referenzmengenübergang auf den Kläger nach der \nZusatzabgabenverordnung ausgeschlossen sei, sei diese deshalb allerdings nicht - \nwie der Kläger meint - verfassungswidrig. Die Referenzmenge stelle kein Eigentum \nim Sinne des Art. 14 des Grundgesetzes (GG) dar und gehe damit weder den \nMitgliedern der Erbengemeinschaft noch dem Kläger verloren. \n\n18\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des \nVortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verfahrensakte sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n22\n\nDie Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Sie ist nunmehr gegen den \nBeklagten zu richten, nachdem auf Grund des Gesetzes über die Errichtung der \nLandwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - \nLWKG -) vom 17. Dezember 2003 (GVBl. NRW S. 808) die Landwirtschaftskammer \nNordrhein- Westfalen Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftskammer Westfalen- \nLippe geworden ist und der Beklagte als deren Direktor die Aufgaben als \nLandesbeauftragter wahrnimmt. \n\n23\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n24\n\nDer Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 13. März 2002 in der \nGe-stalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat \nAnspruch auf die Ausstellung der begehrten Bescheinigung über den Übergang einer \nReferenzmenge von 33.142 kg zu einem Referenzfettgehalt von 3,56 % mit Wirkung \nzum 1. Oktober 2000.\n\n25\n\nFür die Beurteilung der Frage, welche Referenzmenge bei der Rückgabe eines \nPachtgegenstandes vom Pächter auf den Verpächter übergeht, ist das zum Zeitpunkt \ndes Besitzübergangs geltende objektive Recht maßgeblich. \n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. September \n1994 - 3 C 1.92 -, AgrarR 1994, 401 und vom 18. Dezember 2003 \n- 3 C 48.02 -, RdL 2004, S. 137.\n\n27\n\nDa die Rückgabe der Pachtflächen mit Ablauf des Pachtvertrages zum 30. \nSeptember 2000 erfolgte, kommt als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend \ngemachten Anspruch nur § 17 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 12 Abs. 2 Satz 1 der am 1. April \n2000 in Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung \n(Zusatzabgabenverordnung - ZAV -, BGBl. I S. 27) in Betracht. \n\n28\n\nNach § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV hat der Milcherzeuger in den Fällen des Übergangs \nvon Anlieferungs- Referenzmengen dem Käufer (Molkerei) durch eine von der \nzuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung \nnachzuweisen, welche Anlieferungsreferenzmengen zu welchem Zeitpunkt von \nwelchem Milcherzeuger mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn übergegangen sind. \n\n29\n\nOb und in welcher Höhe Anlieferungs- Referenzmengen nach Beendigung eines \nPachtverhältnisses übergegangen sind, richtet sich nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ZAV \nin Verbindung mit den in § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV genannten Vorschriften des § 7 der \nMilch- Garantiemengen- Verordnung (MGV) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. \nMärz 1996 (BGBl. I S. 535). \n\n30\n\nNach der Rechtsprechung der Kammer,\n\n31\n\nvgl. insoweit das Urteil der Kammer vom 18. November 2003 \n- 8 K 5062/01 -, S. 10ff der Urteilsausfertigung, \n\n32\n\nbestehen an der Rechtsgültigkeit der Zusatzabgabenordnung insgesamt bzw. der \nangeführten Bestimmungen keine Zweifel. Die Kammer folgt insoweit in vollem \nUmfang der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom \n20. März 2003 - 3 C 10.02 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinen \nUrteilen vom 24. Juni 2003 - 9 BV 02.3024 - und - 9 B 02.1730 - .\n\n33\n\nGemäß § 12 Abs. 2 ZAV gehen, soweit - wie hier - ein vor dem 1. April 2000 \ngeschlossener Pachtvertrag, der Anlieferungs- Referenzmengen nach § 7 MGV \nbetrifft, mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet wird, die entsprechenden \nAnlieferungs- Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2 a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 \nund 6 MGV (in der o.g. Fassung) mit der Maßgabe auf den Verpächter über, dass 33 \n% der zurückgewährten Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes, in dem \nder Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. \n\n34\n\n§ 7 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 MGV in der nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV \nanzuwendenden Fassung bestimmt, inwieweit die zurückzugewährende \nReferenzmenge bei Beendigung eines - wie hier - vor dem 2. April 1984 \ngeschlossenen Pachtvertrages und Rückgabe der (Alt-) Pachtflächen nach dem 30. \nSeptember 1984, auf den Verpächter übergeht. \n\n35\n\nDie vorgenannten Vorschriften des nationalen Rechts sind im Sinne des \nzugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden. Das \nGemeinschaftsrecht regelt den Referenzmengenübergang gemäß Art. 7 Abs. 1 der \nVerordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die \nErhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der Fassung der Verordnung (EG) \nNr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 73) \nnach dem Prinzip der Betriebs- oder Flächenakzessorietät. Der Grundsatz der \nBetriebsbindung besagt, dass eine Referenzmenge an einen Milch erzeugenden \nBetrieb gebunden ist. Daraus folgt, dass sie nur zusammen mit dem Betrieb \nübertragen werden kann. Entsprechend besagt der Grundsatz der Flächenbindung, \ndass eine Referenzmenge nur zusammen mit einer zur Milcherzeugung genutzten \nFläche übertragen werden kann. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, RdL 2004, \nS. 137 mit weiteren Nachweisen.\n\n37\n\nZwar hat der Bundesgesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 8 b) der \nVerordnung (EWG) Nr. 3950/92, die Übertragung von Referenzmengen abweichend \nvon Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zu regeln, Gebrauch gemacht, \nindem er in der seit dem 1. April 2000 geltenden ZAV grundsätzlich nur noch den \nflächenungebundenen Referenzmengenübergang zugelassen hat. Allerdings wird für \ndie Beendigung vor dem 31. März 2000 geschlossener landwirtschaftlicher Pacht-\nverträge eine Ausnahme gemacht. Für diese lässt § 12 Abs. 2 ZAV einen Rückgriff \nauf den noch von dem Grundsatz der Flächenakzessorietät gekennzeichneten § 7 \nMGV zu. Da das Innehaben einer Referenzmenge im Falle eines vor dem 31. März \n2000 geschlossenen und nach dem 1. April 2000 beendeten Pachtvertrages (noch) \nentsprechend dem in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zum Ausdruck \nkommenden Prinzip der Flächenakzessorietät an den Besitz der \nMilcherzeugungsflächen anknüpft, bewirkt der bloße Ablauf eines solchen \nPachtvertrages noch keinen Referenzmengenübergang. Entscheidendes Kriterium \nfür den Referenzmengenübergang ist vielmehr der mit dem Ablauf des \nPachtvertrages erfolgende Wechsel des Besitzes und damit der Verfügungsbefugnis \nan dem zugrundeliegenden Pachtgegenstand. Diesen Grundsätzen liegt die Wertung \nzugrunde, dass von der Rückgabe eines Betriebes oder von Stückland nicht \ngesprochen werden kann, solange der Pächter die ihm infolge der Beendigung \nobliegende Hauptverpflichtung nicht tatsächlich erfüllt.\n\n38\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - Slg. 1989, 2609; \nBVerwG, Urteil vom 1. September 1994 - 3 C 1.92 -, Buchholz 451.512 \nMGVO Nr. 97; Beschluss vom 13. Februar 1997 - 3 B 154/96 - in: \nBuchholz 451.512 MGVO Nr. 125; Netzer, AgrarR 2001, S. 133.\n\n39\n\nDabei ist es für die Frage des Besitzwechsels unerheblich, ob der die \nzurückgewährten Pachtflächen Übernehmende zuvor in die Rechtsstellung des \nVerpächters ganz oder nur teilweise eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr die mit \nder Erfüllung der pachtvertraglichen Pflicht eingetretene Änderung der \nBesitzverhältnisse und damit der personalen Zuordnung des Betriebes oder \nBetriebsteiles. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 1993 - 3 C 12.91 -, Buchholz \n451.512 MGVO Nr. 72 sowie vom 22. Dezember 1994 - 3 C 24.92 -, \nBuchholz 451.512 MGVO Nr. 104.\n\n41\n\nHiervon ausgehend ist ein Übergang der Referenzmenge auf den Kläger gemäß \n§ 12 Abs. 2 ZAV i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV - entgegen der in der mündlichen \nVerhandlung geäußerten Auffassung des Beklagten - nicht schon deshalb \nausgeschlossen, weil nach dem Tod des ursprünglichen Verpächters sämtliche \nMiterben und nicht lediglich der Kläger gemäß §§ 1922, 2032 BGB als \nErbengemeinschaft in die Verpächterstellung eingetreten sind. Denn die \nverpachteten Flächen fielen in den ungeteilten Nachlass und waren nicht \nGegenstand der Sondererbfolge im Sinne des Höferechts. Der \nReferenzmengenübergang von der Beigeladenen auf den Kläger nach § 12 Abs. 2 \nZAV i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV hängt vielmehr maßgeblich davon ab, ob die \nBeigeladene die ihr infolge der Beendigung des Pachtverhältnisses obliegende \nVerpflichtung - Rückgabe der Pachtsache - gegenüber dem Kläger erfüllt und ihm \ndadurch die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Pachtsache eingeräumt hat. Es \nist indessen nicht erforderlich, dass der Kläger - wie der Beklagte meint - zuvor \nvollständig in die Verpächterstellung eingetreten ist. \n\n42\n\nDie Beantwortung der Frage, ob die Beigeladene ihre pachtvertragliche Pflicht \ngegenüber dem Kläger oder sämtlichen Erben erfüllt hat, beurteilt sich, da das \nVerhältnis zwischen dem Pächter und dem Verpächter dem Privatrecht angehört, \nnach den insoweit geltenden Regeln des Privatrechts. \n\n43\n\nVgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 \n- . \n\n44\n\nDanach hat der Pächter bei Auslaufen des Pachtvertrags die ihm obliegende \nvertragliche Pflicht zur Rückgabe der Pachtsache grundsätzlich gegenüber dem \nVerpächter zu erfüllen. Dies bedeutet, dass der Pächter, wenn der Anspruch des \nVerpächters auf Rückgabe der Pachtsache nach Beendigung eines Pachtvertrages \ngemäß § 596 Abs. 1 BGB - wie hier - zum Nachlass gehört, gemäß § 2039 Satz 1 \nBGB mit befreiender Wirkung grundsätzlich nur an alle Erben gemeinschaftlich \nleisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern kann. Jedoch wird \nder Pächter auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn er die Leistung \ngegenüber einem von den übrigen Miterben zur Annahme ermächtigten Miterben \nerbringt. \n\n45\n\nVgl. hierzu allgemein: Dütz in: Münchner Kommentar zum \nBürgerlichen Gesetzbuch, Band 6, 2. Auflage 1989, § 2039 Rdnr. \n10.\n\n46\n\nBei der sogenannten Empfangsermächtigung handelt es sich um eine einseitige \nempfangsbedürftige Willenserklärung, die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Mit \nBlick darauf, dass das geltende Recht eine Arbeitsteilung bei der Vornahme von \nRechtsgeschäften zulässt (vgl. insoweit §§ 164ff, 182ff BGB), wird sie aus § 185 Abs. \n1 i.V.m. § 362 Abs. 2 BGB hergeleitet. Das Rechtsinstitut dient dem Zweck, einen \nDritten mit der Entgegennahme einer Leistung im eigenen Namen - also nicht als \nBote oder Vertreter des Gläubigers - zu betrauen und ihm im Außenverhältnis zum \nSchuldner die Rechtsmacht hierzu zu verleihen. Der Dritte wird im wirtschaftlichen \nSinne nicht Inhaber der Forderung. Ein Gläubigerwechsel - wie bei der Abtretung \ngemäß §§ 398ff BGB - findet nicht statt. \n\n47\n\nVgl. Thiele in: Münchner Kommentar zum BGB, Band 1, 1984, § 185 \nRdnr. 36ff; Heinrichs in: Münchner Kommentar zum BGB, Band 2, § \n362 Rdnr. 12 und § 398 Rdnr. 30ff.\n\n48\n\nDabei ist in entsprechender Anwendung des § 182 Abs. 2 BGB nicht erforderlich, \ndass die Empfangsermächtigung schriftlich erteilt wird. \n\n49\n\nVgl. zur entsprechenden Anwendung des § 182 BGB: Thiele in: \nMünchner Kommentar zum BGB, Band 1, vor § 182 Rdnr. 12.\n\n50\n\nAuch ist eine Offenlegung der Empfangsermächtigung gegenüber dem \nSchuldner nicht notwendig, weil sie im Gegensatz zur weitergehenden \nEinziehungsermächtigung die Rechte des Schuldners nur erweitert. Im Falle der \nEmpfangsermächtigung kann der Schuldner gemäß § 362 Abs. 2 BGB statt an den \nGläubiger auch an den Ermächtigten mit befreiender Wirkung leisten. \n\n51\n\nVgl. Thiele in: Münchner Kommentar zum BGB, Band 1, § 185 Rdnr. \n29.\n\n52\n\nUnter Berücksichtigung dieser privatrechtlichen Regelungen ist davon \nauszugehen, dass der Besitz an den Pachtflächen mit der Erfüllung der \npachtvertraglichen Pflicht durch die Beigeladene unter den hier gegebenen \nUmständen nicht auf sämtliche Erben, sondern allein auf den Kläger übergegangen \nist, weil die übrigen Miterben den Kläger vor Beendigung des Pachtvertrages \njedenfalls wirksam ermächtigt hatten, die von der Beigeladenen geschuldete \nLeistung im eigenen Namen entgegen zu nehmen und der Kläger die Pachtsache \nnach Ablauf des Pachtvertrages entsprechend der ihm eingeräumten Befugnis in \nBesitz genommen hat. Die Ermächtigung mußte dem Kläger dabei - wie zuvor \nerläutert - nicht in schriftlicher Form erteilt werden. Ebenso wenig kommt es für die \nWirksamkeit der Ermächtigung darauf an, ob die Beigeladene hiervon Kenntnis hatte. \n\n53\n\nDass die übrigen Miterben den Kläger vor Beendigung des Pachtverhältnisses \njedenfalls zur Entgegennahme der von der Beigeladenen pachtvertraglich \ngeschuldeten Leistung ermächtigt hatten, ergibt sich aus der vom Kläger im \nVerwaltungsverfahren überreichten - undatierten - Erklärung seiner Mutter und \nGeschwister. Dieser Erklärung ist auch zu entnehmen, dass die Pachtflächen - \nentsprechend der dem Kläger eingeräumten Ermächtigung - mit ihrer Rückgabe in \nden Besitz des Klägers gelangt sind. In dieser von ihnen eigenhändig \nunterzeichneten Erklärung haben die übrigen Miterben einerseits ausgeführt, dass \nder Kläger „nach Ablauf der Pacht und Rückgabe der Pachtflächen dazu beauftragt \nund berechtigt\" gewesen sei, diese in Eigenbewirtschaftung zu nehmen, und \nandererseits ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger „dies auch getan habe\". \nAusgehend vom Wortlaut der überreichten Erklärung und unter Berücksichtigung der \nbei Ablauf des Pachtvertrages gegebenen objektiven Umstände (vgl. § 133 BGB) ist \ndavon auszugehen, dass die Mutter des Klägers und seine Geschwister zumindest \nden Willen hatten, den Kläger zur Entgegennahme der von der Beigeladenen \ngeschuldeten Leistung zu ermächtigen. Die von ihnen in der Erklärung benutzte \nWortwahl „nach Ablauf der Pacht\", „beauftragt und berechtigt\" und \n„Eigenbewirtschaftung\" verdeutlicht, dass die Pachtflächen nach dem Willen der \nübrigen Miterben mit ihrer Rückgabe durch die Beigeladene in den Besitz des \nKlägers und nicht in den Besitz sämtlicher Erben gelangen sollten, und dass dem \nKläger hierzu die erforderliche Rechtsmacht eingeräumt werden sollte. Hätten die \nübrigen Miterben dem Kläger lediglich die Berechtigung erteilen wollen, die \nPachtflächen im Namen bzw. für Rechnung der Erbengemeinschaft zu übernehmen, \nso hätten sie in ihrer Erklärung nicht von „Eigenbewirtschaftung\" gesprochen. Nach \ndem Inhalt der von ihnen abgegebenen Erklärung ist ebenfalls auszuschließen, dass \ndie übrigen Miterben dem Kläger - wie der Beklagte meint - die Bewirtschaftung der \nPachtflächen nach Auslaufen des Pachtvertrages und Rückgabe der Pachtsache an \ndie Erbengemeinschaft durch eine Weiterverpachtung ermöglichen wollten. Vielmehr \nhätten die Erben in diesem Fall mit dem Kläger einen entsprechenden Pachtvertrag \nabgeschlossen, weil davon auszugehen ist, dass ihnen die unterschiedliche \nBedeutung dieser Rechtsgestaltungen bekannt ist. \n\n54\n\nNeben dem Wortlaut der Erklärung verdeutlichen darüber hinaus auch die bei \nAuslaufen des Pachtvertrages gegeben objektiven Umständen, dass die übrigen \nMiterben weder mit Blick auf die auf den landwirtschaftlichen Flächen ruhende \nReferenzmenge noch wegen der Nutzung der Flächen als solche daran interessiert \nwaren, mit Beendigung des Pachtverhältnisses den Besitz an den Pachtflächen zu \nübernehmen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Erben mit dem Hof I, \nder ebenso wie die in Rede stehenden Pachtflächen in den hoffreien Nachlass fiel, \nkeinen landwirtschaftlichen Betrieb geerbt hatten, mit der Folge, dass die \nErbengemeinschaft für eigene Zwecke weder die auf den Flächen ruhende \nReferenzmenge noch die Flächen als solche benötigte. Dass die übrigen Miterben \nkein Interesse an der auf den Flächen ruhenden Referenzmenge hatten, wird auch \ndadurch bestätigt, dass sie sich - abgesehen von der im Verwaltungsverfahren \nabgegebenen Erklärung - nach Beendigung des Pachtverhältnisses an dem \nVerfahren auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Referenzmengenübergang \nnicht beteiligt haben. Hinzu kommt, dass die übrigen Miterben - soweit ersichtlich - im \nGegensatz zum Kläger sämtlich nicht landwirtschaftlich tätig sind und waren. Auch \ndies spricht dafür, dass die Mutter des Klägers und seine Geschwister nicht daran \ninteressiert waren, gemeinsam mit dem Kläger den Besitz an den Pachtflächen zu \nübernehmen, zumal der Bruder des Klägers in Stuttgart lebt und schon deshalb kein \nInteresse daran gehabt haben dürfte, die Verfügungsgewalt über die Pachtflächen \nauszuüben. Dass die übrigen Miterben nicht selber an einer Bewirtschaftung der \nFlächen interessiert waren, folgt schließlich eindeutig daraus, dass sich die Erben \nschon mit Eintritt des Erbfalls darüber einig waren, dass der Kläger so schnell wie \nmöglich - auch - Eigentümer der Hofstelle in I sowie der dazugehörigen Grundstücke \nwerden sollte. Ausweislich des notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom \n10. März 2001 wurde dem Kläger das Eigentum an der Hofstelle in I sowie der \ndazugehörigen Grundstücke nach Ablauf des Pachtvertrages - wie vereinbart - auch \nübertragen. Im Gegenzug hat der Kläger seiner Mutter ein unentgeltliches Wohnrecht \nauf seinem Hof in X eingeräumt und sich verpflichtet, an seine Geschwister einen \nBetrag in Höhe von jeweils 150.000 DM zu zahlen, sodass deren Verzicht, die \nPachtsache und die darauf ruhende Referenzmenge nach Auslaufen des \nPachtvertrages zu übernehmen, durch den Kläger finanziell ausgeglichen wurde.\n\n55\n\nAngesichts dieser Interessenslage ist auch nicht davon auszugehen, dass die \nübrigen Miterben die vom Kläger im Verwaltungsverfahren überreichte Erklärung \nlediglich aus Gefälligkeit abgegeben haben, um dem Kläger so die Möglichkeit zu \nverschaffen, die begehrte Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 ZAV zu erhalten. \nAbgesehen davon sind auch nach Ablauf des Pachtvertrages keine Umstände \neingetreten, die darauf schließen lassen könnten, dass nicht der Kläger, sondern- \nentgegen der von den Miterben abgegebenen Erklärung - sämtliche Erben den \nBesitz an der Pachtsache übernommen haben. Soweit der Beklagte in diesem \nZusammenhang ausführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger die \nFlächen nach Auslaufen des Pachtvertrags wie ein Pächter benutzt und \nbewirtschaftet habe, weil eine besondere Bewirtschaftung der Flächen nicht erfolgt \nsei, steht dies der Annahme, dass die Pachtflächen mit der Rückgabe der \nPachtsache durch die Beigeladene in den unmittelbaren Besitz des Klägers gelangt \nsind, nicht entgegen. Der Kläger hat - wie zuvor dargelegt - die Pachtflächen nicht \nvon der Erbengemeinschaft im Wege des Durchgangserwerbs als Pächter, sondern \nunmittelbar von der Beigeladenen als Verpächter entgegen genommen. Die \nÜbernahme des Besitzes an den zurückgewährten Pachtflächen durch den \nVerpächter setzt indessen nicht voraus, dass der Verpächter die zurückgewährten \nPachtflächen weiterhin als Milcherzeugungsflächen benutzt. Vielmehr reicht es für \ndie Feststellung, dass die streitigen Flächen nach Ablauf des Pachtvertrages in den \nunmittelbaren Besitz des Verpächters gelangt sind, aus, dass der Pächter seine \ntatsächliche Verfügungsbefugnis über den Pachtgegenstand aufgibt und dem \nVerpächter mit der Rückgabe der Pachtsache die Möglichkeit einräumt, auf die \nlandwirtschaftlichen Flächen einzuwirken und über sie nach Belieben zu verfügen. \nDer Kläger hat hier von der ihm mit der Rückgabe der Pachtflächen eingeräumten \nMöglichkeit, über die Flächen zu verfügen, in der Weise Gebrauch gemacht, dass er \ndiese nicht weiter zur Milcherzeugung benutzte, sondern nach Rückgabe extensiv, \nnämlich hauptsächlich als Stillegungsflächen bewirtschaftet. Das ergibt sich aus dem \nVorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren und aus dem von ihm im \nWirtschaftjahr 2001 überreichten Flächenverzeichnis. \n\n56\n\nSind die Pachtflächen mit ihrer Rückgabe durch die Beigeladene somit in den \nBesitz des Klägers gelangt, weil die Miterben den Kläger zumindest zur \nEntgegennahme der pachtvertraglich geschuldeten Leistung ermächtigt hatten, kann \noffen bleiben, ob sie dem Kläger darüber hinaus ihren Rückgabeanspruch aus dem \nPachtvertrag abtreten wollten, und ob in diesem Fall die Anforderungen für eine \nwirksame Abtretung nach §§ 398ff BGB beachtet worden wären, weil für den \nReferenzmengenübergang - wie zuvor erläutert - nicht erforderlich ist, dass der \nKläger ganz in die Verpächterstellung eingetreten ist. \n\n57\n\nSoweit der Referenzmengenübergang an den Verpächter nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 der Verordnung \n(EWG) Nr. 3950/92,\n\n58\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, Rechtssache C- 401/99, \nThomsen, Sammlung 2002, I- 5775,\n\n59\n\nweiter voraussetzt, dass der Verpächter Erzeuger im Sinne von Art. 9 c der \nVerordnung (EWG) Nr. 3950/92 ist, ist diese für den Referenzmengenübergang \nunabdingbare Voraussetzung hier ebenfalls erfüllt.\n\n60\n\nGemäß Art. 9c der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 ist Erzeuger der \nBetriebsinhaber, der einen Betrieb im geographischen Gebiet der Gemeinschaft \nbewirtschaftet und der Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher \nverkauft bzw. an den Abnehmer liefert. Der Kläger ist unstreitig Inhaber eines \nMilchwirtschaftsbetriebes und verkauft Milch. \n\n61\n\nSind somit die Voraussetzungen für einen Referenzmengenübergang von der \nBeigeladenen auf den Kläger nach § 12 Abs. 2 ZAV i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV \nerfüllt, kann sich die Beigeladene ihm gegenüber nicht auf die \nPächterschutzvorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 MGV berufen, die besagt, dass auf \nden Verpächter lediglich die Hälfte der auf den Pachtflächen ruhenden \nReferenzmenge übergeht. Der Pächterschutzanspruch der Beigeladenen ist \nausgeschlossen, weil im Streitfall der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 4 Satz 3 \nMGV vorliegt. Danach gilt Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn der Verpächter \nnachweist, dass er auf die Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich, seinen \nEhegatten oder seine Kinder angewiesen ist; in diesem Fall geht die Referenzmenge \njedoch erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar und höchstens in Höhe von \n5000 kg je Hektar auf den Verpächter über. \n\n62\n\nEin Verpächter ist einerseits auf die Referenzmenge angewiesen, wenn ohne \nden Übergang der ungekürzten Referenzmenge im maßgeblichen Zeitpunkt der \nRückgabe der Pachtfläche ein angemessener Betriebsgewinn nicht zu erzielen wäre. \nDas Angewiesensein des Verpächters setzt im einzelnen zunächst voraus, dass \nohne die ansonsten beim Pächter verbleibende Referenzmenge der vom Verpächter \nbei Weiterverwendung der bisher verpachteten Flächen zur Milcherzeugung zu \nerzielende reale Betriebsgewinn hinter dem durchschnittlichen Gewinn aller in dem \njeweiligen Bundesland ansässigen Vollerwerbsbetriebe mit vergleichbarer \nBetriebsform zurückbliebe. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so muss hinzukommen, \ndass ohne den vollen Referenzmengenübergang entweder der erzielte Gewinn als \nLebensgrundlage des Landwirts unter Berücksichtigung seiner Familienverhältnisse \nnicht ausreicht oder im Betrieb kein Eigenkapital im betriebswirtschaftlich \nnotwendigen Umfang gebildet werden kann. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2994 - 3 C 11.92 - Buchholz \n451.512 MGVO Nr. 100 und vom 24. November 1994 - 3 C 25.93 - \nBuchholz 451.512 MGVO Nr. 105.\n\n64\n\nAndererseits ist dem Verpächter auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein \nAngewiesen sein auf die voller Referenzmenge abzusprechen, wenn der \nlandwirtschaftliche Betrieb des Verpächters selbst bei ungekürztem \nReferenzmengenübergang nicht existenzfähig wäre. Dann könnte die \nReferenzmenge der Milcherzeugung nicht zugute kommen. Denn mit der absehbaren \nAufgabe des Betriebes würde die Milcherzeugung ohnehin enden. Von der \nExistenzunfähigkeit eines Betriebes ist allerdings nicht schon dann auszugehen, \nwenn sein Gewinn deutlich hinter dem von Referenzbetrieben desselben \nBundeslandes zur fraglichen Zeit erzielten Durchschnittsgewinn zurückbleibt und der \nBetrieb möglicherweise langfristig nicht rentabel zu führen ist. Ertragskraft und \nRentabilität sind vor allem Gradmesser für die Wettbewerbsfähigkeit und den Wert \neines Unternehmens. Die Überlebensfähigkeit hängt demgegenüber primär von den \nAnsprüchen und Bedürfnissen des Betriebsinhabers ab, vorausgesetzt, es wird \nüberhaupt Gewinn erzielt. Von einer Existenzunfähigkeit kann in diesem \nZusammenhang nur gesprochen werden, wenn sich der baldige Zusammenbruch \ndes Betriebs in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Referenzmengenübergangs bereits \nabzeichnet, z.B. bei Zurückbleiben der Einnahmen hinter den Ausgaben oder \nEröffnung des Insolvenzverfahrens. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2000 - 3 C 4.99 -.\n\n66\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger nachgewiesen, dass er im \nZeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages auf die Referenzmenge für sich, seine \nEhefrau und seine Kinder angewiesen war. Der Betrieb des Klägers hat ausweislich \nder vorgelegten Jahresbilanz für das Wirtschaftsjahr 1999/ 2000, auf die mit Blick auf \ndie zum 1. Oktober 2000 zu treffende Prognoseentscheidung maßgeblich \nabzustellen ist, einen Verlust in Höhe von 14.157,90 DM erwirtschaftet. Damit lag der \nBetriebsgewinn in diesem Wirtschaftsjahr unterhalb des durchschnittlichen \nBetriebsgewinns der landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebe. Dieser hat \nausweislich des Agrarberichts 2001 der Bundesregierung (BT- Drucks. 14/5326) im \nBundesgebiet bei Betrieben mit gemischter Betriebsform 51.462 DM und in \nNordrhein- Westfalen 62.952 DM betragen. Das Betriebsergebnis des Klägers reichte \noffensichtlich als Lebensgrundlage für sich, seine Ehefrau und seine drei Söhne nicht \naus. Aufgrund der vorgelegten Jahresbilanz für das Wirtschaftsjahr 1999/ 2000 war \nandererseits am 1. Oktober 2000 aber nicht davon auszugehen, dass der Betrieb \nselbst bei ungekürztem Referenzmengenübergang existenzunfähig war. Ein baldiger \nZusammenbruch des Betriebes zeichnete sich im Zeitpunkt des \nReferenzmengenübergangs nicht ab. Zwar hätte der Kläger im Wirtschaftsjahr 1999/ \n2000 selbst dann keinen Unternehmensgewinn erzielt, wenn er vor dem Hintergrund \neines durchschnittlichen Jahresgewinns von 0,10 EUR pro kg Referenzmenge, \n\n67\n\nvgl. OVG NRW, Beschuss vom 22. Juli 2003 - 9 E 830/03 -, \n\n68\n\naus dem Milchverkauf zusätzliche Einnahmen in Höhe von 6.482,01 DM \n(entspricht 3.314,20 EUR = 0,10 EUR pro kg x 33.142 kg Referenzmenge) erzielt \nhätte und eine Zusatzabgabe in Höhe von 3.702,04 DM nicht hätte zahlen müssen. \nJedoch erscheint die Existenzfähigkeit des klägerischen Betriebes insbesondere mit \nBlick auf das Eigenkapital des Klägers, dem Immobilien im Wert von ca. 760.000 \nEUR (entspricht etwa 1,5 Millionen DM) und Tiere im Wert von etwa 63.000 EUR \n(entspricht ca. 124.000 DM) gehören, gegeben zu sein. Mit einem baldigen \nZusammenbruch des Betriebes musste im Zeitpunkt des Referenzmengenübergangs \nzudem deshalb nicht gerechnet werden, weil dem Betriebsvermögen lediglich kurz- \nund mittelfristige Verbindlichkeiten in Höhe von 74.500 EUR (entspricht ca. 145.500 \nDM) gegenüberstanden. Im übrigen ist das Betriebsergebnis des Jahres 1999/ 2000 \nauch vor dem Hintergrund niedriger Schweinepreise zu sehen, die ausweislich des \nAgrarberichts 2001 der Bundesregierung (BT- Drucks. 14/5326, S. 14) in der zweiten \nHälfte des Jahres 2000 wieder angestiegen sind, so dass am 1. Oktober 2000 mit \neiner Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des klägerischen Betriebes zu \nrechnen war. Dass es sich bei dem im Wirtschaftsjahr 1999/ 2000 erwirtschafteten \nVerlust mit Blick auf die im Jahr 1999 erfolgte Betriebsübernahme lediglich um \nAnfangsschwierigkeiten gehandelt hat, zeigt nicht zuletzt die Jahresbilanz 2000/ \n2001, aus der sich ergibt, dass es dem Kläger gelungen ist, einen Betriebsgewinn in \nHöhe von ca. 5.400 EUR (entspricht ca. 10.500 DM) zu erzielen und die Tatsache, \ndass der klägerische Betrieb nach wie vor existiert. \n\n69\n\nHat der Kläger somit nachgewiesen, auf die Referenzmenge im Sinne von § 7 \nAbs. 4 Satz 3 MGV angewiesen zu sein, wäre grundsätzlich die gesamte auf den \nFlächen ruhende Referenzmenge auf den Kläger mit der Maßgabe übergegangen, \ndass gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV 33 % der zurückgewährten Referenzmenge \nzugunsten der Landesreserve eingezogen werden, weil die zurückgegebene \nPachtfläche eine Größe von 7,3586 ha - also von mehr als einem Hektar - hatte und \nbei einer streitigen Referenzmenge von 33.142 kg auf jedem Hektar 4.503,85 kg, \nalso weniger als 5000 kg ruhten (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz MGV). \n\n70\n\nEin 33 % Abzug ist hier allerdings aufgrund der Ausnahmevorschrift nach § 12 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV ausgeschlossen, weil der Kläger nachgewiesen hat, dass er \ndie Anlieferungs- Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt. Dabei \nbraucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob ein Benötigen im Sinne des \n§12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV erst dann vorliegt, wenn auch die Voraussetzungen für \nein Angewiesensein im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 MGV erfüllt sind. Hiergegen \nkönnte sprechen, dass der Begriff „Benötigen\" nach dem allgemeinen \nSprachverständnis nicht so streng wie der in § 7 Abs. 4 Satz 3 MGV verwendete \nBegriff „Angewiesensein\" verstanden wird und sich der Verordnungsgeber für diese \nschwächere Formulierung entschieden hat. Da der Kläger hier allerdings \nnachgewiesen hat auf die volle Referenzmenge im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 MGV \nangewiesen zu sein, ist davon auszugehen, dass der Kläger die Referenzmenge - \nauch - für die eigene Milcherzeugung benötigt. \n\n71\n\nSoweit ein Benötigen im Sinne von § 12 Abs. 4 ZAV im übrigen immer dann \nbejaht wird, wenn der Verpächter gerade die verpachtete Referenzmenge z.B. \nwegen noch offener Kapazitäten in seinen Stallungen verwenden kann, \n\n72\n\nvgl. Düsing/ Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, 2001, S. \n185,\n\n73\n\nso hat der Kläger dies ebenfalls nachgewiesen. Aus der von ihm vorgelegten \nQuotenabrechnung für das Milchwirtschaftsjahr 1999/ 2000, wonach der Kläger \nwegen der Überlieferung von Milch eine Zusatzabgabe in Höhe von 3.702,04 DM \nzahlen musste, ergibt sich, dass er mit Blick auf die vorhandenen Tiere und \nStallungen in der Lage ist, eine größere Referenzmenge zu beliefern, als ihm im \nWirtschaftsjahr 1999/2000 zugestanden hat. Bei der Überlieferung im Wirtschaftsjahr \n1999/2000 hat es sich auch nicht um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt. \nVielmehr verdeutlicht die Jahresbilanz 2000/ 2001, dass der Kläger auch in diesem \nWirtschaftsjahr über eine größere Kapazität zur Lieferung von Milch verfügte, als für \ndie Belieferung der ihm zustehenden Referenzmenge erforderlich war. Denn gemäß \nder Angaben in der Jahresbilanz musste der Kläger im Wirtschaftsjahr 2000/2001 \neine Zusatzabgabe wegen der Überlieferung von Milch in Höhe von 4.904,09 DM \nzahlen. \n\n74\n\nLiegen somit die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 4 Satz \n1 Nr. 3 ZAV vor, ist nicht nur der in § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV vorgesehene 33 % \nAbzug, sondern auch ein potentielles Übernahmerecht der Beigeladenen im Sinne \nvon § 12 Abs. 3 ZAV ausgeschlossen. Auf die weitere Frage, ob die Beigeladene das \ndem Pächter nach § 12 Abs. 3 ZAV grundsätzlich zustehende Übernahmerecht \nwirksam ausgeübt hat, kommt es deshalb nicht mehr an. Damit ist gemäß § 12 Abs. \n2 Satz 1 ZAV i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 - 3 MGV und § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV die \ngesamte auf den zurückgewährten Pachtflächen ruhende Referenzmenge in Höhe \nvon 33.142 kg von der Beigeladen auf den Kläger mit Wirkung zum 01. Oktober 2001 \nübergegangen.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit, da \nsie keinen Antrag gestellt und sich so einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. \n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-05-18/8-k-3371-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2032","ref_norm":"2032","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-05-18/8-k-3371-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286627","retrieved":"2026-07-09 03:04:05.317590+00:00"}}