{"status":"available","doknr":"OLD286651","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0517.3K5091.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-05-17","aktenzeichen":"3 K 5091/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Landwirt. Mit Formularerklärung vom 2. Dezember 1999 \n(„Meldekarte für die Tierbestandsmeldung an die Tierseuchenkasse Nordrhein-\nWestfalen\") teilte der Kläger der Beklagten mit, sein Tierbestand habe am \n3. Dezember 1999 folgende Tiere umfasst: 221 Rinder, 2 Pferde und 10 Hühner. In \ndem Formular versah der Kläger ferner die Rubrik „Ich beantrage den Beitragsbonus \nfür das Jahr 2000 für Rinder\" mit einem Kreuz. Unter dem vorgenannten Satz ist in \ndem betreffenden Formular Folgendes angegeben: „Ich verpflichte mich, die damit \nverbundenen Bedingungen zu erfüllen. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung(en) \nwird umgehend mitgeteilt.\" Ferner versah der Kläger das Formular an der dafür \nvorgesehenen Stelle, der oberen linken Ecke, mit seiner Unterschrift.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 7. Juli 2000 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger den \nBeitrag zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2000 für Rindvieh auf 773,50 DM und für \nPferde auf 10,00 DM - insgesamt 783,50 DM - fest. In dem Bescheid ist ferner \nausgeführt: „Für die Festsetzung der Beiträge sind die für das Beitragsjahr \ngemeldeten Tierbestände zugrunde gelegt worden. Bitte prüfen Sie alle \nEintragungen genau und teilen Sie erforderliche Änderungen der Tierseuchenkasse \numgehend schriftlich mit. Aufgrund Ihrer Verpflichtungserklärung wurde der Bonus \nvon 663,00 DM vom Beitrag für Rinder bereits abgezogen. Sollten Sie die \nVerpflichtung nicht einhalten können, ist der Bonus unverzüglich nachzuentrichten, \nda anderenfalls der Anspruch auf Entschädigung bzw. Beihilfe gemäß § 69 Abs. 3 \nNr. 2 Tierseuchengesetz entfällt.\"\n\n4\n\nMit Tierseuchenverfügung vom 2. Januar 2003 ordnete der Landrat des \nMärkischen Kreises gegenüber dem Kläger die Tötung von insgesamt 28 in seinem, \ndes Klägers, Rinderbestand befindlichen - näher bezeichneten - Rindern wegen der \nFeststellung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) im Rinderbestand \ndes Klägers an. Als Tag der Seuchenfeststellung gab der zuständige Veterinär den \n24. Dezember 2002 an. An dem betreffenden Tag belief sich der Rinderbestand des \nKlägers auf 236 Tiere.\n\n5\n\nMit am 20. Februar 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben \nbeantragte der Kläger die Gewährung einer Entschädigung für die aufgrund der \nvorgenannten tierseuchenrechtlichen Anordnung getöteten Rinder. Er bezifferte \ndabei den Schätzwert der Tiere auf 50.235,03 EUR.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 14. März 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger eine \nEntschädigung in Höhe von 26.868,30 EUR und lehnte seinen Entschädigungsantrag \nim Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe die von ihm im \nZusammenhang mit der Beantragung des Beitragsbonus für das Beitragsjahr 2000 \neingegangene Selbstverpflichtung nicht eingehalten und deshalb den Anspruch auf \nGewährung des betreffenden Beitragsbonus verloren. Da er die Nichteinhaltung \nseiner Selbstverpflichtung der Tierseuchenkasse nicht gemeldet habe, habe er \nschuldhaft seine Beitragspflicht verletzt. Zur Berechnung des - gemäß § 70 des \nTierseuchengesetzes gewährten - Auszahlungsbetrages von 26.868,30 EUR führte \ndie Beklagte Folgendes aus:\n\n7\n\n„Nach Anzeige: 28 Tiere, 100 v. H. von 50.235,03 EURO \n50.235,03 EURO\nOffener Beitrag wegen Zahlungsversäumnis (s. u.) 338,99 EURO\nKürzung wegen Melde- bzw. Zahlungsversäumnis (s. u.) 23.027,74 EURO\n ------------------------\nAuszahlungsbetrag \n26.868,30 EURO\n\n8\n\nBerechnung der Kürzung wegen nicht gezahlter Beiträge:\n\n9\n\nVon der Gesamtbeitragsschuld von 739,58 EUR[O] wurden \n338,99 EUR[O] \nnicht gezahlt.\nAnteil des nicht gezahlten Beitrags: 45,84 %\n45,84 % von 50.235,03 EURO ergeben einen Kürzungsbetrag \nvon \n23.027,74 EURO\"\n\n10\n\nMit Bescheid vom 17. März 2003 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger \nferner aus, da er die Voraussetzungen für die Bonusgewährung für das Jahr 2000 \nnicht erfüllt habe, sei der Bonus in Höhe von 338,99 EUR nachzuentrichten. Der \nnoch offene Beitrag für das Jahr 2000 sei mit der dem Kläger zustehenden \nEntschädigung verrechnet worden.\n\n11\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. März 2003 erhob der Kläger gegen den \nBescheid vom 14. März 2003 Widerspruch. Zur Begründung machte der Kläger mit \nanwaltlichem Schriftsatz vom 9. Juli 2003 geltend, er habe die von der Beklagten \nangesprochene Selbstverpflichtung nicht „unter-\", sondern „überzeichnet\", was \nrechtlich sehr erheblich sei. Schon deswegen könne eine von seiner, des Klägers, \nSeite erfolgte Verpflichtung, sich den „BVDV-Richtlinien\" anzuschließen, nicht \nangenommen werden. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus der \nTSK-BeitragsVO 2000 vom 26. August 1999. Ausweislich des § 2 Abs. 4 lit. a) dieser \nVerordnung sei für den Beitragsnachlass nur erforderlich, dass die vorgesehenen \nImpfungen tatsächlich durchgeführt würden und den weiteren Verpflichtungen der \nBVD-Richtlinien nachgekommen werde. Diese Voraussetzungen für den \nBeitragsnachlass seien erfüllt. Entscheidend sei schließlich, dass er, der Kläger, mit \nder Entrichtung der Beiträge keineswegs in Rückstand geraten sei, da die \nGewährung des Beitragsbonus erst mit Bescheid vom 17. März 2003 aufgehoben \nworden sei.\n\n12\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom \n28. November 2003 zurück. Sie machte geltend, der Kläger habe bis zum \n31. Januar 2000 keine Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 4 der TSK-BeitragsVO 2000 \ngegenüber dem zuständigen Veterinäramt abgegeben und dementsprechend auch \nnicht die Voraussetzungen für eine Bonusgewährung erfüllt. Die Inanspruchnahme \ndes Bonus trotz fehlender Voraussetzungen stelle eine Nichterfüllung der \nBeitragspflicht im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 2 Tierseuchengesetz dar. Da das \nVerschulden des Klägers jedoch als gering anzusehen sei, sei die Entschädigung \ngemäß § 70 Tierseuchengesetz teilweise gewährt worden.\n\n13\n\nAm 16. Dezember 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er führt \naus, eine Verpflichtung, sich den BVD-Richtlinien anzuschließen, ergebe sich nicht \naus der TSK-BeitragsVO 2000. Ferner sei er mit der Beitragsentrichtung keineswegs \nim Rückstand gewesen. Der angefochtene Bescheid datiere bereits vom \n14. März 2003, während der ihm, dem Kläger, gewährte Beitragsnachlass erst mit \nBescheid vom 17. März 2003 aufgehoben worden sei. Er, der Kläger, habe sich auch \nnicht verpflichtet, sich den BVD-Leitlinien anzuschließen. Er habe die von der \nBeklagten versandte Formularerklärung gerade nicht unterzeichnet, sondern einzig \nund allein ein Kreuz in einem Feld gemacht, in dem zu lesen gewesen sei: „Ich \nbeantrage den Beitragsbonus für das Jahr 2000 für Rinder\". Ferner sei darauf \nhinzuweisen, dass das von der Beklagten versandte Informationsblatt keinen Hinweis \ndarauf enthalte, dass die Nichteinhaltung der BVD-Leitlinien zum Verlust des in Rede \nstehenden Entschädigungsanspruchs führen könne. Auch insoweit müsse die \nBeklagte sich den Vorwurf gefallen lassen, ihn, den Kläger, nicht ausreichend \ninformiert zu haben, so dass von einer schuldhaften Verletzung der Beitragspflicht \nkeine Rede sein könne. Darüber hinaus sei er davon ausgegangen, etwaigen \nVerpflichtungen nachgekommen zu sein. Schließlich sei die von der Beklagten \nvorgenommene Beitragskürzung um annähernd 50 % unbillig. Die Höhe der \nEntschädigungsforderung auf der Basis des Verhältnisses zwischen dem \nGesamtbeitrag und dem vermeintlich offenen Beitrag zu ermitteln, sei nicht rechtens. \nDie Beklagte habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, eine Interessenabwägung \nvorzunehmen, was letztlich einen Ermessensnichtgebrauch darstellen dürfte.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\n die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom \n14. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n28. November 2003 zu verpflichten, ihm eine - weitere - Entschädigung \nin Höhe von 23.366,73 EUR nebst 4 % Zinsen sei dem 14. März 2003 \nzu gewähren.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie führt aus, es sei ein Fall des § 69 Abs. 3 Nr. 2 Tierseuchengesetz gegeben. \nDer Kläger habe mit seiner Tierbestandsmeldung zum 3. Dezember 1999 gleichzeitig \nden Beitragsbonus für Rinder für das Jahr 2000 beantragt und sich verpflichtet, die \ndamit verbundenen Bedingungen einzuhalten. Der insoweit erfolgte Einwand des \nKlägers, er habe keine „Unterschrift\" geleistet, könne nicht überzeugen, da eine \nUnterschrift in dem vom Kläger angenommenen engeren Sinne nur in bestimmten, \nvom Gesetz ausdrücklich vorgegebenen Fällen erforderlich sei, nicht aber bei der \nMeldung an die Tierseuchenkasse. Eine Bedingung für die Gewährung des Bonus \nsei der Anschluss an die BVD-Leitlinien gegenüber dem zuständigen Veterinäramt \nbis zum 31. Januar 2000 gewesen. Diese Bedingung habe der Kläger unstreitig nicht \nerfüllt. Der Kläger habe unmittelbar nach dem Erhalt des Beitragsbescheides darauf \nhinweisen müssen, dass er die Voraussetzungen für den Beitragsnachlass nicht \nerfüllt habe. Da er dies nicht getan habe, sei zum Zeitpunkt des Schadensfalles die \nNichterfüllung der Beitragspflicht noch immer gegeben gewesen. Die Nichterfüllung \nder Beitragspflicht sei auch schuldhaft erfolgt. Bei der Berechnung der \nTeilentschädigung, die gemäß § 70 Tierseuchengesetz wegen geringer Schuld \ngewährt worden sei, seien „auf der Grundlage der ausgeübten Verwaltungspraxis\" \nder tatsächlich gezahlte Beitrag und der Beitrag, der ohne Berücksichtigung des \nBonus zu zahlen gewesen sei, „ins Verhältnis gesetzt\" und die \nEntschädigungssumme um den sich dabei ergebenden Prozentsatz gekürzt \nworden.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 1. April 2004 hat der Kläger - unter Beifügung eines \nentsprechenden Kontoauszuges - mitgeteilt, er habe den streitgegenständlichen \nBeitrag zur Tierseuchenkasse in Höhe von 339,00 EUR bereits am 10. März 2003 an \ndie Beklagte überwiesen. Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom \n13. April 2004 ausgeführt, nachdem der Eingang des Betrages in Höhe von \n339,00 EUR festgestellt worden sei, sei dem Kläger der betreffende Betrag am \n25. März 2004 zurücküberwiesen worden. Diesbezüglich hat die Beklagte einen \nentsprechenden Buchungsbeleg sowie die Durchschrift eines entsprechenden \nÜberweisungsauftrages überreicht.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet. Die durch den \nangefochtenen Bescheid vom 14. März 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides erfolgte Ablehnung der vom Kläger begehrten weiteren \nEntschädigung ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten \nverletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der behauptete - weitere - \nEntschädigungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.\n\n22\n\nAnspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten \nEntschädigungsanspruch ist § 66 Nr. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1, 2 des \nTierseuchengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 2002 \n- BGBl. I S. 3082, 3093 - (TierSG).\n\n23\n\nNach § 66 Nr. 1 TierSG wird vorbehaltlich der im TierSG bezeichneten \nAusnahmen eine Entschädigung in Geld geleistet für Tiere, die auf behördliche \nAnordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind. Im \nvorliegenden Falle ist die erste Alternative der genannten Vorschrift erfüllt, da die \nRinder, für die der Kläger eine Entschädigung begehrt, aufgrund der \nTötungsanordnung des Landrats des Märkischen Kreises vom 2. Januar 2003 \ngetötet worden sind.\n\n24\n\nNach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG wird der Entschädigung der gemeine Wert des \nTieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die \nWertminderung, die das Tier infolge der Seuche oder einer tierseuchenrechtlich \nvorgeschriebenen oder behördlichen Maßnahme erlitten hat, ermittelt (§ 67 Abs. 1 \nSatz 2 TierSG). Da vorliegend eine Minderung der Entschädigung nach § 67 Abs. 2 \nbis 4 TierSG nicht erkennbar ist, war hinsichtlich ihrer Höhe der in § 67 Abs. 1 \nTierSG bezeichnete gemeine Wert maßgeblich. Dieser belief sich entsprechend der \nAngabe in dem Entschädigungsantrag, die auch durch die Beklagte nicht in Frage \ngestellt worden ist, auf 50.235,03 EUR.\n\n25\n\nDer danach dem Grunde nach gegebene Entschädigungsanspruch ist jedoch \ngemäß § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG entfallen. Nach dieser Vorschrift entfällt, sofern nach \nMaßgabe des § 71 Abs. 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer \nBeiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, der Anspruch auf \nEntschädigung, wenn der Tierbesitzer schuldhaft seine Beitragspflicht nicht \nerfüllt.\n\n26\n\nDie im ersten Halbsatz des § 69 Abs. 3 TierSG geregelten Voraussetzungen für \neinen Anspruchswegfall sind gegeben, da nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 TierSG \nauf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Kläger Beiträge zur Gewährung von \nEntschädigungen erhoben worden sind. Einschlägige landesrechtliche Regelungen \nsind insoweit § 9 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984, zuletzt geändert durch \nGesetz vom 14. Dezember 1999 - GV. NRW. S. 660 - (AGTierSG-NW) i.V.m. § 1 \nAbs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum \nTierseuchengesetz vom 3. Juli 1986 i. d. F. der Verordnung vom 20. April 2000 - GV. \nNRW. S. 480 - (DVO-AGTierSG-NRW). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AGTierSG-NW \nerhebt das Land von den Tierbesitzern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, \nBeihilfen und sonstige finanzielle Unterstützungen zu gewähren. Nach § 1 Abs. 1 \nDVO-AGTierSG-NRW werden Beiträge (§ 9 Abs. 2 AGTierSG-NW) - u. a. - von \nBesitzern von Pferden und Rindern erhoben.\n\n27\n\nDer Kläger hat ferner schuldhaft seine Beitragspflicht im Sinne des § 69 Abs. 3 \nNr. 2 TierSG nicht erfüllt. Der Entschädigungsanspruch entfällt - vollständig - nach \n§ 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG nicht nur dann, wenn eine vollständige Nichtleistung oder \neine nicht rechtzeitige Leistung vorliegen, sondern auch dann, wenn nur eine \nTeilleistung erbracht wird.\n\n28\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n17. Dezember 1996 - 3 B 56.96 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), \n418.6 TierSG Nr. 15, 7 (7); Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, \nUrteil vom 22. Januar 1996 - 3 L 5546/94 - (juris S. 3).\n\n29\n\nEine lediglich teilweise Beitragsleistung ist hier gegeben, da der Kläger \nhinsichtlich eines Beitragsumfangs von 338,99 EUR im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 2 \nTierSG schuldhaft seine Beitragspflicht im maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt hatte. \n\n30\n\nDer Kläger war beitragspflichtig nicht nur hinsichtlich des in dem Bescheid vom \n7. Juli 2000 genannten Betrages von 400,60 EUR (783,50 DM), sondern auch \nhinsichtlich des darüber hinaus in dem betreffenden Bescheid bezeichneten \n(Bonus-)Betrages von 338,99 EUR (663,00 DM). \n\n31\n\nRechtliche Grundlage für eine Beitragspflichtigkeit des Klägers für 221 Rinder \nund 2 Pferde in einer Gesamthöhe von 739,59 EUR (= 400,60 EUR + 338,99 EUR) \nist § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse \nfür das Jahr 2000 vom 26. August 1999 - GV. NRW. S. 552 - \n(TSK-BeitragsVO 2000). Nach diesen Vorschriften betragen die von den \nTierbesitzern für das Jahr 2000 zu erhebenden Beiträge für Pferde in Beständen mit \n1 bis 3 Tieren 10,00 DM und für Rinder in Beständen mit 101 und mehr Tieren \n6,50 DM je Tier. Hinsichtlich des vorgenannten Tierbestandes des Klägers ergibt sich \ndanach ein Beitrag von 739,59 EUR.\n\n32\n\nDie vorgenannte Beitragspflicht war entgegen der Auffassung des Klägers nicht \num einen Beitragsbonus in Höhe von 338,99 EUR gemindert. Vielmehr war der \nGesamtbeitrag in Höhe von 739,59 EUR bereits vor dem Eintritt des Seuchenfalls \n- der Eintritt des Seuchenfalls ist anzunehmen mit dem Bekanntwerden von \nkonkreten Anzeichen, die den Ausbruch einer Seuche bei den zu entschädigenden \nTieren befürchten und behördliche Bekämpfungsmaßnahmen erwarten lassen,\n\n33\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 25. November 1998 - 13 A 587/98 - (juris S. 2), -\n\n34\n\nfällig geworden. Hinsichtlich der Beitragsfälligkeit bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 \nTSK-BeitragsVO 2000, dass die Beiträge innerhalb eines Monats nach Zugang des \nBescheides zu zahlen sind. Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide \n(§ 2 Abs. 1 Satz 2 TSK-BeitragsVO 2000). Danach ist der Gesamtbeitrag in Höhe \nvon 739,59 EUR vor Eintritt des Seuchenfalles fällig geworden, da der Kläger durch \nden Bescheid vom 7. Juli 2000 nicht nur zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von \n400,60 EUR herangezogen worden ist, sondern auch zur Zahlung einer weiteren \nBeitragssumme in Höhe von 338,99 EUR. Dies ergibt die Auslegung des \nbetreffenden Bescheides, die nach den allgemein für die Auslegung von \nVerwaltungsakten geltenden Grundsätzen zu erfolgen hat. Maßgeblich ist danach, \nwie der Adressat den Verwaltungsakt nach Treu und Glauben verstehen musste bzw. \nverstehen durfte.\n\n35\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, \n§ 35 Rdnr. 19.\n\n36\n\nHiernach ist der Bescheid vom 7. Juli 2000 dergestalt aufzufassen, dass durch \nihn auch ein - weiterer - Beitrag in Höhe von 338,99 EUR gegenüber dem Kläger \nfestgesetzt worden ist. Ausschlaggebend ist insoweit, dass in dem Bescheid vom \n7. Juli 2000 u. a. Folgendes ausgeführt worden ist : „Aufgrund ihrer \nVerpflichtungserklärung wurde der Bonus von 663,00 DM vom Beitrag für Rinder \nbereits abgezogen. Sollten Sie die Verpflichtung nicht einhalten können, ist der \nBonus unverzüglich nachzuentrichten, da anderenfalls der Anspruch auf \nEntschädigung bzw. Beihilfe gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 2 Tierseuchengesetz entfällt\". \nDiese Textpassage ist nach den vorstehend genannten Auslegungsgrundsätzen \ndahingehend aufzufassen, dass für die in dem Bescheid genannten 221 Rinder und \nzwei Pferde zusätzlich zu dem Betrag von 783,50 DM (400,60 EUR) der (hinsichtlich \nder Rinder) von der Gesamtbeitragsforderung zunächst abgezogene Betrag von \n663,00 DM (338,99 EUR) - nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 Satz 1 TSK-BeitragsVO \n2000 genannten Monatsfrist - in dem Zeitpunkt fällig werden sollte, in dem der Kläger \nseine Verpflichtung i. S. des § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 nicht mehr einhalten \nkonnte, und zwar ohne dass es insoweit noch eines weiteren Leistungsbescheides \nbedurfte. Da der Kläger bereits im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom \n7. Juli 2000 seine Verpflichtung aus § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 nicht mehr \neinhalten konnte, ist auch die - weitere - Beitragsforderung in Höhe von 338,99 EUR \nnach Ablauf des Zeitraums von einem Monat nach dem Zugang des Bescheides vom \n7. Juli 2000 - und damit vor dem Eintritt des Seuchenfalles - fällig geworden.\n\n37\n\nEine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 \nhatte der Kläger in der Formularerklärung vom 2. Dezember 1999 abgegeben. Nach \n§ 2 Abs. 4 Satz 1 TSK-BeitragsVO 2000 ist bei Rindern die Gewährung eines \nBeitragsbonus von 3,00 DM (1,53 EUR) je Tier für Bestände mit mehr als drei \nRindern daran geknüpft, dass sich der Tierbesitzer verpflichtet, eine oder mehrere \nder in § 2 Abs. 4 lit. a) bis c) TSK-BeitragsVO 2000 genannten Bedingungen im \nBeitragsjahr zu erfüllen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 5 TSK-BeitragsVO 2000 muss die \nVerpflichtungserklärung bis zum 31. Januar 2000 bei der Tierseuchenkasse \neingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt \n(§ 2 Abs. 4 Satz 6 TSK-BeitragsVO 2000). Im Schadensfall ist die Einhaltung der \nVerpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen (§ 2 Abs. 4 Satz 7 \nTSK-BeitragsVO 2000). Eine Verpflichtungserklärung gegenüber der \nTierseuchenkasse im vorgenannten Sinne ist in der Formularerklärung vom \n2. Dezember 1999 enthalten, da es dort heißt: „Ich verpflichte mich, die damit\" - d. h. \nmit der Beantragung des Beitragsbonus für das Jahr 2000 für Rinder - „verbundenen \nBedingungen zu erfüllen. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung(en) wird umgehend \nmitgeteilt\". Soweit der Kläger geltend gemacht hat, eine Verpflichtungserklärung im \nSinne des § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 liege nicht vor, da er die \nFormularerklärung vom 2. Dezember 1999 nicht „unter-„, sondern „überschrieben\" \nhabe, greift sein Vorbringen nicht durch. Der Bestimmung des § 2 Abs. 4 \nTSK-BeitragsVO 2000 ist nicht zu entnehmen, dass die Wirksamkeit einer \nVerpflichtungserklärung im Sinne dieser Vorschrift daran geknüpft ist, dass sie mit \neiner den Erklärungstext abschließenden Namensunterschrift versehen ist, wie sie \netwa § 126 des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) oder § 440 Abs. 2 der \nZivilprozessordnung (ZPO),\n\n38\n\nvgl. dazu etwa: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom \n20. November 1990 - XI ZR 107/89 -, Neue Juristische Wochenschrift \n(NJW) 1991, 487 (488); Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen \nGesetzbuch, 63. Aufl. 2004, § 126 Rdnr. 5,\n\n39\n\nvoraussetzen. Das Erfordernis einer derartigen Form der Erklärung lässt sich \nweder dem Wortlaut der Regelung noch ihrem Sinn und Zweck entnehmen.\n\n40\n\nDer Kläger konnte ferner seine Verpflichtung i. S. des § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO \n2000 im Zeitpunkt des Ergehens des Beitragsbescheides vom 7. Juli 2000 nicht mehr \nerfüllen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Verpflichtung im Sinne des § 2 Abs. 4 \nTSK-BeitragsVO 2000 beinhaltet, eine oder mehrere der in § 2 Abs. 4 lit. a) bis c) \nTSK-BeitragsVO 2000 genannten Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen. Die in § 2 \nAbs. 4 lit. a) TSK-BeitragsVO 2000 für Zuchtbetriebe genannte Bedingung hat zum \nInhalt, dass bis zum 31. Januar 2000 beim zuständigen Veterinäramt eine Erklärung \nentsprechend Anlage 1 der Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den \nSchutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen \nVirusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände \n(BVD-Leitlinien) vom 14. Januar 1999 (MBl. NRW. S. 209) abgegeben wird und die in \nden BVD-Leitlinien vorgesehenen Impfungen tatsächlich durchgeführt werden und \nden weiteren Verpflichtungen aus den BVD-Leitlinien während des gesamten \nBeitragsjahres nachgekommen wird. Diese Bedingung konnte der Kläger im \nZeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 7. Juli 2000 nicht (mehr) erfüllen, da er \nnach den Darlegungen der Beklagten, denen der Kläger insoweit nicht \nentgegengetreten ist und hinsichtlich deren Richtigkeit auch keine sonstigen Zweifel \ngegeben sind, bis zum 31. Januar 2000 gegenüber dem zuständigen Veterinäramt \nkeine Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 4 lit. a) TSK-BeitragsVO 2000 abgegeben \nhatte. Ferner fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Kläger in dem maßgeblichen \nZeitpunkt noch die in § 2 Abs. 4 lit. b) TSK-BeitragsVO 2000 für Mastbetriebe \ngenannte Bedingung erfüllen konnte. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem \nBetrieb des Klägers um einen Mastbetrieb handelte - den Angaben in dem Schriftsatz \nder Beklagten vom 27. Februar 2004 zufolge handelt es sich um „einen Zuchtbetrieb \nmit Rindern\" -, war Voraussetzung für die Erfüllung dieser Bedingung nämlich, dass \nder Kläger bereits seit Beginn des Beitragsjahres 2000 in seinen Bestand \nausschließlich Tiere eingestallt hatte, die von einer Bescheinigung über die BVD-\nFreiheit oder BVD-Unverdächtigkeit gemäß Anlage 2 der Leitlinien des BML für den \nSchutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen \nVirusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände \n(BAnz. S. 1474) begleitet waren. Dass letzteres der Fall war, ist vom Kläger weder \ngeltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich. Schließlich war dem Kläger im \nZeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 7. Juli 2000 auch die Erfüllung der in \n§ 2 Abs. 4 lit. c) TSK-BeitragsVO 2000 genannten Bedingung nicht mehr möglich, da \nderen Verwirklichung die Erfüllung der in § 2 Abs. 4 lit. a) und b) TSK-BeitragsVO \n2000 genannten Bedingungen voraussetzt.\n\n41\n\nDie - weitere - Beitragsforderung in Höhe von 338,99 EUR ist im Übrigen auch \ndann mit Ablauf des Zeitraums von einem Monat (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 TSK-\nBeitragsVO 2000) nach dem Zugang des Bescheides vom 7. Juli 2000 fällig \ngeworden, wenn man - so wie der Kläger dies tut - davon ausginge, dass er bereits \nkeine (wirksame) Verpflichtungserklärung gegenüber der Tierseuchenkasse im Sinne \ndes § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 abgegeben hat. Denn in diesem Falle fehlte es \nvon vornherein an einem Anspruch auf die Gewährung des Bonus für Rinder, da die \nBonusgewährung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1, 5 und 6 TSK-BeitragsVO 2000 daran \ngeknüpft ist, dass eine entsprechende Verpflichtungserklärung bis zum \n31. Januar 2000 gegenüber der Tierseuchenkasse abgegeben wurde. Dass durch \nden Bescheid vom 7. Juli 2000 eine unverzügliche Nachentrichtung des \nabgezogenen Bonusbetrages auch für den Fall gefordert wird, dass schon keine \n(wirksame) Verpflichtungserklärung gegenüber der Tierseuchenkasse abgegeben \nwurde, ist in dem Bescheid zwar nicht ausdrücklich bestimmt worden. Ein derartiger \nErklärungsgehalt lässt sich dem Bescheid jedoch durch Auslegung im Wege eines \n„Erst-Recht-Schlusses\" entnehmen. Bei verständiger Würdigung sind die den Bonus \nin Höhe von 663,00 DM (338,99 EUR) betreffenden Textpassagen des Bescheides \nnach Treu und Glauben dahingehend aufzufassen, dass der Betrag von 663,00 DM \n(338,99 EUR) erst recht unverzüglich nachentrichtet werden sollte, sofern bereits \nkeine wirksame Verpflichtungserklärung gegenüber der Tierseuchenkasse erfolgt \nwar.\n\n42\n\nDie entsprechend den vorstehenden Darlegungen auch hinsichtlich der weiteren \nBeitragsforderung in Höhe von 338,99 EUR mit Ablauf der in § 2 Abs. 1 Satz 1 TSK-\nBeitragsVO 2000 normierten Monatsfrist gegebene Fälligkeit ist ferner vor dem \nEintritt des Seuchenfalls eingetreten. Denn der Seuchenfall lag hier erst am \n24. Dezember 2002 vor.\n\n43\n\nDer Kläger hatte seine - weitere - Beitragspflicht in Höhe von 338,99 EUR \ndarüber hinaus nicht bis zu dem im Rahmen des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG \nmaßgeblichen Zeitpunkt erfüllt. Der Wortlaut der Ausschlussregelung des § 69 Abs. 3 \nNr. 2 TierSG stellt zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt der Nichterfüllung der \nBeitragspflicht ab. Eine Tierseuchenentschädigung entfällt im Falle einer vor dem \nSchadenseintritt liegenden - schuldhaft - verspäteten Beitragszahlung jedoch \njedenfalls dann, wenn die Beitragspflichtverletzung im Zeitpunkt des Eintritts des \ndurch den Beitrag abzusichernden Seuchenfalls - hier: 24. Dezember 2002 - \nvorlag.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 1998 - 13 A 587/98 - (juris \nS. 1 f.).\n\n45\n\nLetzteres war hier entsprechend den vorstehenden Darlegungen der Fall, da der \nKläger am 24. Dezember 2002 den Betrag von 338,99 EUR noch nicht gezahlt \nhatte.\n\n46\n\nDie Nichterfüllung der - vollen - Beitragspflicht erfolgte ferner schuldhaft, nämlich \nzumindest fahrlässig. Der Kläger hätte - sofern er davon nicht ohnehin positive \nKenntnis hatte - ohne weiteres erkennen können, dass er seine Verpflichtung im \nSinne des § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 im Zeitpunkt des Ergehens des \nBescheides vom 7. Juli 2000 nicht mehr erfüllen konnte. Dass die betreffende \nVerpflichtung im Falle des § 2 Abs. 4 lit. a) TSK-BeitragsVO 2000 u. a. auch die \nAbgabe einer Erklärung bis zum 31. Januar 2000 gegenüber dem zuständigen \nVeterinäramt umfasst, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut \nder betreffenden Vorschrift, der dem Kläger im Übrigen auch durch Übersendung \neines entsprechenden Merkblatts mitgeteilt worden ist. Des weiteren ergab sich aus \ndem Bescheid vom 7. Juli 2000, dass im Falle einer nicht mehr möglichen Erfüllung \nder die Bonusgewährung betreffenden Verpflichtung der Betrag von 338,99 EUR \numgehend nachzuzahlen war.\n\n47\n\nDer Kläger kann sich darüber hinaus nicht erfolgreich darauf berufen, bei dem \nBetrag in Höhe von 338,99 EUR, dessen unverzügliche Nachentrichtung in dem \nBescheid vom 7. Juli 2000 für den Fall der Nichterfüllbarkeit der Verpflichtung im \nSinne des § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 gefordert worden war, habe es sich nicht \num eine Beitragsforderung im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG gehandelt, \nsondern um eine im Verhältnis zu den Beiträgen zur Tierseuchenkasse als aliud zu \nbewertende öffentlich-rechtliche Erstattungsforderung. Die hier in Rede stehende \n(Nach-)Forderung in Höhe von 338,99 EUR hat ihre rechtliche Grundlage nicht in \n§ 812 BGB bzw. einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage, \nsondern resultiert aus § 1 TSK-BeitragsVO 2000. Die Erfüllung der Voraussetzungen \nfür eine Bonusgewährung im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 TSK-BeitragsVO 2000 hat \nnicht zur Folge, dass der Bonusbetrag an den Tierbesitzer ausgezahlt wird, sondern \nführt lediglich dazu, dass sich die Beitragsforderung um den Bonusbetrag vermindert. \nLiegen die Voraussetzungen für die Bonusgewährung nicht vor bzw. stellt sich \nheraus, dass die betreffenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, so ist \ndementsprechend kein Bonus zurückzuzahlen, sondern die Beitragsforderung in \nentsprechender Höhe nachzuentrichten.\n\n48\n\nDem Kläger steht auch keine über den von der Beklagten insoweit gewährten \nBetrag hinausgehende Teilentschädigung nach § 70 TierSG zu. Nach dieser \nVorschrift kann die Entschädigung in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 3 teilweise \ngewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung \nfür den Besitzer eine unbillige Härte bedeuten würde. Es kann offen bleiben, ob die \nVoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach dieser Bestimmung, so wie \nvon der Beklagten angenommen, eröffnet sind - für das Vorliegen einer unbilligen \nHärte sind von vornherein keinerlei Anhaltspunkte gegeben -, weil die Schuld des \nKlägers gering ist. Denn selbst wenn man letzteres bejaht, steht dem Kläger kein \nüber die von der Beklagten gewährte Entschädigung hinausgehender Betrag zu. Die \nim Rahmen des § 70 TierSG durch die Beklagte getroffene Entscheidung, dem \nKläger eine (Teil-)Entschädigung zu gewähren, deren Höhe in der Weise bemessen \nwurde, dass der gemeine Wert der getöteten Tiere um den Prozentsatz, in dessen \nHöhe die Beitragspflicht nicht erfüllt worden ist, gekürzt wurde, begegnet keinen \ndurchgreifenden Bedenken. Bei der betreffenden Vorgehensweise wird dem Umfang, \nin welchem durch den Kläger Beiträge nicht entrichtet wurden und der \nTierseuchenkasse ein entsprechender Schaden zugefügt wurde, in angemessener \nWeise Rechnung getragen. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht erfolgreich \ndarauf berufen, die Art und Weise, in der die Beklagte die gewährte Entschädigung \nbemessen habe, sei schematisch und komme einem Ermessensnichtgebrauch \ngleich. Denn Besonderheiten des Einzelfalles, die eine abweichende Bestimmung \nder Entschädigungssumme angezeigt sein lassen, sind dem Vorbringen des Klägers \nnicht zu entnehmen. Soweit er eingewandt hat, der Umstand, dass er nach \nAuffassung der Beklagten mit einem Betrag von 338,99 EUR im Rückstand gewesen \nsei, könne kaum dazu führen, dass er auf 23.027,74 EUR seiner Gesamtforderung \nverzichten müsse, verkennt er die in der Regelung des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG zum \nAusdruck kommende Intention des Gesetzgebers, der zufolge sowohl bei einer \nvollständigen als auch teilweisen Beitragsverweigerung und auch bei einer \nverzögerten Beitragsentrichtung grundsätzlich der gesamte Entschädigungsanspruch \nentfallen soll, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass die betreffende Beitragssumme \nin aller Regel nur einen geringen Bruchteil der entsprechenden \nEntschädigungssumme ausmacht. \n\n49\n\nSoweit es den Betrag von 338,99 EUR anbelangt, den die Beklagte bei der \nBemessung der dem Kläger gewährten Entschädigung von dem gemeinen Wert der \ngetöteten Tiere in Höhe von 50.235,03 EUR über den Betrag von 23.027,74 EUR \nhinaus in Abzug gebracht hat, steht dem Kläger ebenfalls kein weitergehender \nEntschädigungsanspruch zu. Zwar konnte die Beklagte insoweit in Höhe der \nBeitragsforderung von 338,99 EUR, die entsprechend den obigen Darlegungen \nschon mit dem Bescheid vom 7. Juli 2000 gegenüber dem Kläger geltend gemacht \nworden ist, im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 14. März 2003 keine \n- wirksame - Aufrechnung mehr vornehmen, da die betreffende Beitragsforderung \ndurch den Kläger aufgrund der von ihm am 10. März 2003 vorgenommenen \nÜberweisung in Höhe von 339,00 EUR bereits erfüllt worden war. Durch die seitens \nder Beklagten gegenüber dem Kläger am 25. März 2003 in Höhe von 339,00 EUR \ngetätigte Rücküberweisung ist jedoch die vom Kläger in Höhe von 338,99 EUR \ngeltend gemachte weitere Erstattungsforderung beglichen worden, so dass der \nentsprechende Erstattungsanspruch - bereits vor Klageerhebung - erloschen ist.\n\n50\n\nDa dem Kläger die streitgegenständliche Hauptforderung nicht zusteht, hat er \nauch keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Zinsforderung.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-05-17/3-k-5091-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-05-17/3-k-5091-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286651","retrieved":"2026-07-09 03:04:07.838866+00:00"}}