{"status":"available","doknr":"OLD286674","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0514.5K2676.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-05-14","aktenzeichen":"5 K 2676/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juni 2003 \nverpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \ntragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.\n\n1\n\n Tatbestand:\n \nDie am 6. Juli 1977 in M. geborene Klägerin ist - ebenso wie ihre Stiefmutter \nM1. , deren Asylklageverfahren unter dem Aktenzeichen \n5 K 2675/03.A geführt wird - chinesische Staatsangehörige tibetischer \nVolkszugehörigkeit. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland \nbeantragte sie hier am 16. Mai 2002 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n2\n\nAm selben Tag wurde die Klägerin vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Hier machte sie \nunter anderem folgende Angaben: Nach ihrer Schulausbildung in E. habe sie \nsich von 1998 bis 2001 unter ihrer Anschrift in M. bei ihren Eltern aufgehalten. Am \n4. April 2000 sei ihr Vater von den Chinesen verhaftet worden, da er Kontakte zu \ndem Lama in Indien gepflegt habe. Man habe an diesem Tag auch sie verhaftet und \nzwei Tage festgehalten. Außerdem habe sie in M. gegen die Chinesen protestiert \nund diese aufgefordert, Tibet zu verlassen. Sie habe beanstandet, dass die \nMenschenrechte in Tibet nicht beachtet würden. Da diese politischen Aktivitäten den \nBehörden bekannt geworden seien, befürchte sie für den Fall ihrer Rückkehr Folter \nund eine Haftstrafe. Es sei bereits verdächtig, dass sie bis 1998 eine indische Schule \nbesucht habe. Da ihr Leben in M. nicht mehr sicher gewesen sei, habe sie sich \nversteckt und zuletzt bis Mai 2002 in D. aufgehalten. Sie habe dann die erste \nAusreisegelegenheit genutzt und sei an einem unbekannten Datum von Q. nach \nG. geflogen, wo sie am 7. Mai 2002 gegen 6.25 Uhr eingetroffen sei. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 24. Juni 2003, der der Klägerin am 4. Juli 2003 zugestellt \nwurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen \nund Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht gegeben sind. Die \nKlägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \nMonats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, \nandernfalls sie nach China oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat \nabgeschoben werde.\n\n4\n\nAm 10. Juli 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie durch \nihre Prozessbevollmächtigten ihr bisheriges Vorbringen ergänzen und vertiefen lässt \nund im Übrigen auf das Vorbringen ihrer Stiefmutter in dem Verfahren 5 K 2675/03.A \nverweist.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 24. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, sie - die Klägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes vorliegen, \n \nh i l f s w e i s e \n \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des \nAusländergesetzes hinsichtlich China bestehen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, \n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDer Beteiligte stellt keinen Antrag.\n\n10\n\nDie Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden \nErkenntnismittel hingewiesen worden. Die Einzelrichterin hat die Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung zu den Gründen ihrer Ausreise angehört. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte zu dem Verfahren der Stiefmutter \nder Klägerin 5 K 2675/03.A sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie zulässige Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin hat \neinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen. Insoweit erweist sich der streitgegenständliche Bescheid des \nBundesamtes vom 24. Juni 2003 als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Im \nÜbrigen ist die - auf Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte gerichtete - Klage \nunbegründet.\n\n13\n\nDie Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 \nAbs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach \nArt. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Danach genießen politisch Verfolgte zwar \nAsylrecht, auf Absatz 1 kann sich gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG \naber nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften \noder aus einem anderen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist ist. Zum Nachweis des Reiseweges hat der Asylbewerber bei der Einreise \nauf dem Luftweg seinen Flugschein und etwaige sonstige Unterlagen über seinen \nReiseweg vom Herkunftsland nach Deutschland vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und \nAbs. 3 Nr. 3 und 4 AsylVfG). Ist der Asylbewerber nicht im Besitz der erforderlichen \nEinreisepapiere, hat er an der Grenze bzw. bei der Grenzbehörde auf dem Flughafen \num Asyl nachzusuchen (§ 13 Abs. 3 Satz 1, §§ 18 f. AsylVfG). Nach \nhöchstrichterlicher Rechsprechung\n\n14\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1999 - \n9 C 36.98 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 109, 174\n\n15\n\nhat das Gericht in dem Fall, dass der Asylbewerber seinen Mitwirkungspflichten \nnicht oder nur teilweise nachkommt und deshalb die behauptete Einreise auf dem \nLuftweg nicht eindeutig feststeht, im Rahmen der weiteren Sachverhaltsaufklärung \nauch zu berücksichtigen, dass und aus welchen Gründen die gesetzlich vorgesehene \nMitwirkung des Asylbewerbers bei der Feststellung des Reiseweges unterblieben ist. \nDabei kann das Gericht insbesondere die behauptete Weggabe von Beweismitteln \nwie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Bleibt \ndanach der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle \nBeweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach \nArt. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland \neingereist zu sein. \n\n16\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze, denen das erkennende Gericht folgt, gilt hier \nFolgendes: Die Klägerin ist nach eigenen Angaben vor dem Bundesamt nicht in der \nLage, ihre Einreise in das Bundesgebiet auf dem Luftweg durch Vorlage von \nReisedokumenten nachzuweisen oder anderweitig glaubhaft zu machen, sondern will \nnach ihren dortigen Angaben während der gesamten Reise keinerlei Dokumente in \nihren Händen gehalten noch Grenzbeamten vorgezeigt haben. Sie hat des Weiteren \nauch nicht bereits bei der Grenzbehörde auf dem Flughafen G. , sondern erst \neinige Tage später bei der Zentralen Ausländerbehörde in C. um Asyl \nnachgesucht. Ferner soll der Schleuser ihr die Fahrkarte für die behauptete \nBahnfahrt von G. nach P. weggenommen haben und will die Klägerin einen \nweiteren Fahrausweis für die Fahrt von P. über I. nach I1. weggeworfen \nhaben. Durch dieses Verhalten - insbesondere durch die Weggabe wichtiger \nBeweismittel - hat sie sich selbst in Beweisnot gebracht. Vor diesem Hintergrund \nsteht der Glaubhaftigkeit der angeblichen Luftwegeinreise am 6. bzw. 7. Mai 2002 \nmaßgeblich entgegen, dass die darauf bezogenen Angaben bei der Anhörung vor \ndem Bundesamt einerseits und in der mündlichen Verhandlung andererseits \nwidersprüchlich sind. Während die Klägerin vor dem Bundesamt angegeben hatte, \nsie sei an einem ihr nicht bekannten Datum in Q. gestartet und am 7. Mai 2002 \ngegen 6.25 Uhr in G. gelandet, will sie nach ihrer Darstellung in der mündlichen \nVerhandlung noch am 6. Mai 2004 - dem Tag des Abfluges in Q. - um 18.25 Uhr \nin G. gelandet sein. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die \nStiefmutter der Klägerin in deren Asyl-(klage)verfahren dieselben wechselnden \nAngaben gemacht hat und vor diesem Hintergrund ersichtlich abgesprochene und an \nden jeweiligen Informationsstand angepasste Flugdaten angegeben wurden. Denn \nerst die in der mündlichen Verhandlung genannte Ankunftzeit stimmt mit der - \nbeispielsweise bei der Flugauskunft des G Flughafens im Internet für jedermann \nabrufbaren - planmäßigen Ankunftzeit in G. überein. Vorliegend ist deshalb nicht \nmehr feststellbar, auf welchem Weg die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist ist; dies geht nach der materiellen Beweislastverteilung zu ihren \nLasten.\n\n17\n\nDie Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich der \nVerfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters \nder Verfolgung besteht Deckungsgleichheit mit den Voraussetzungen, unter denen \nauf der Grundlage des Art. 16 a GG die Anerkennung als Asylberechtigter \nerfolgt.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE \n91, 150 (154) mit weiteren Nachweisen (m.w.N.).\n\n19\n\nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann - ebenso wie das Grundrecht \nauf Anerkennung als Asylberechtigter - nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst \n- in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche \nMaßnahmen unmittelbar drohten und der deshalb gezwungen war, in begründeter \nFurcht vor Verfolgung sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu \nsuchen. \n\n20\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar \n1991 \n - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, Amtliche Sammlung der \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 83, 216 \n(231).\n\n21\n\nPolitisch verfolgt ist danach, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen \nÜberzeugung gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach \naus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen; der \neingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung \ngleich.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 \nu.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.\n\n23\n\nFür die Beurteilung, ob Abschiebungsschutz zu gewähren ist, gelten - ebenso \nwie für die Anerkennung als Asylberechtigter - unterschiedliche Maßstäbe. Hat der \nAusländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder ihm unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen, so ist ihm Abschiebungsschutz zu \ngewähren, wenn eine (erneute) Verfolgung des Ausländers nicht hinreichend sicher \nausgeschlossen werden kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der \nAusländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, gilt der (gewöhnliche) \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 1995, 24 (26), vom 26. Oktober 1993 - 9 C \n50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503) und vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 \n-, NVwZ 1993, 486 (487).\n\n25\n\nEntscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten \nUmstände seines Falls nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu \nbleiben bzw. dorthin zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht \nsowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom \nAsylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der \nPrognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, \nBVerwGE 89, 162 (169) und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180 ff. \n\n27\n\nWegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann \nschon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das \nGericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. \nDer Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er \nmuss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer \nEinzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen \nAnspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend \naufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt \nwerden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden \nentscheidende Bedeutung zukommt. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989, - 9 B 239.89 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk des BVerwG 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 113.\n\n29\n\nHiervon ausgehend hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dem Ergebnis ihrer \nAnhörung in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, \ndass sie in China politische Verfolgung erlitten hat. Eine Rückkehr in ihr Heimatland \nkann ihr vor diesem Hintergrund nicht zugemutet werden, da eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab) auszuschließen ist.\n\n30\n\nDas Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin in ihrem Heimatland \nunmittelbar drohend politische Verfolgung durch chinesische Sicherheitskräfte \nfürchten musste und hierdurch zur Ausreise aus China veranlasst wurde. Diese \nÜberzeugung des Gerichts beruht auf den im Kern widerspruchsfreien und \nausführlichen Schilderungen der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal. Bereits bei \nihrer Anhörung vor dem Bundesamt hatte die Klägerin die Gründe für ihre Ausreise \nim Rahmen der ihr durch die Fragestellung gebotenen Möglichkeiten im \nWesentlichen nachvollziehbar geschildert. Soweit ihr dortiges Vorbringen lückenhaft \nwar, ist zu berücksichtigen, dass sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt keine \nGelegenheit hatte, die Gründe, die sie zur Flucht bewogen haben, im \nZusammenhang zu schildern. Sie wurde lediglich danach gefragt, ob ihr im zeitlichen \nZusammenhang mit der Ausreise konkret und persönlich etwas passiert sei. Ihr \nwurde nach dem Inhalt der Anhörungsniederschrift insbesondere keine Gelegenheit \ngegeben, nähere Ausführungen zur Registrierung ihrer politischen Aktivitäten in Tibet \nzu machen und den Gesamtzusammenhang der Ausreisegründe darzulegen. Der \nEinzelentscheider hat weder zu den politischen Aktivitäten noch beispielsweise zu \nder zweitägigen Haft Fragen gestellt, sondern sich mit an die Fragestellung \nangepassten knappen Antworten zufrieden gegeben. In der mündlichen Verhandlung \nhat die Klägerin sich demgegenüber in der Lage gezeigt, eine ins Einzelne gehende \nund plausible Darstellung zu geben, die bildhaft die Verhaftung am 4. April 2000, die \nzweitägige Haft und die erlittenen weiteren Repressalien durch die chinesische \nObrigkeit illustriert. Realitätsnah vermochte die Klägerin ihren Sachvortrag im Termin \nzur mündlichen Verhandlung durch widerspruchsfreie und detailsichere Angaben zu \nwiederholen und weiter auszuführen. Ohne Zögern hat sie namentlich die \nEinzelheiten des Polizeieinsatzes, den zeitlichen Ablauf des Vorgehens der \nSicherheitskräfte sowie Einzelheiten im Zusammenhang mit der \nWohnungsdurchsuchung und ihrer Verhaftung vortragen können. Insbesondere ist es \nihr gelungen, die von ihr gemeinsam mit ihrer Stiefmutter durchgeführte heimliche \nPlakataktion in M. C1. anschaulich darzutun. Gleiches gilt hinsichtlich ihrer \nAufenthalte in U. und D. , wo angesichts der geschilderten näheren Umstände \nebenfalls jederzeit die latente Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen durch chinesische \nSicherheitskräfte bestand. Es ist ihr auf Nachfragen des Gerichts auch stets \ngelungen, Unklarheiten nachvollziehbar und überzeugend auszuräumen. Dabei \nstimmten die Angaben in der mündlichen Verhandlung auch zum Randgeschehen \ndes Verfolgungsschicksals - bei Ausschluss einer zwischenzeitlichen \nAbsprachemöglichkeit - mit denjenigen ihrer Stiefmutter überein.\n\n31\n\nIn Anbetracht dessen hat das erkennende Gericht auch im Übrigen keinen \nZweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin. Sie hat ihr Verfolgungsschicksal in der \nmündlichen Verhandlung ruhig und sachlich, zugleich aber auch lebensnah, farbig \nund detailreich wiedergegeben. Auf Nachfragen und Vorhalte hat sie natürlich und \nspontan geantwortet und die Geschehnisse vor allem weder überzeichnet noch \nherabgespielt. \n\n32\n\nNach alledem kommt der Klägerin der herabgestufte \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zugute, bei dessen Anwendung Asyl zu gewähren ist, \nda eine (erneute) Verfolgung bei einer Rückkehr der Klägerin nach China nicht \nhinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Die Volksrepublik China versteht \nsich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der \nKommunistischen Partei (KP). Alles, was diesen Anspruch zu gefährden droht, wird \nvon der Führung bekämpft. Personen, die in Opposition zur gegenwärtigen \nRegierung und herrschenden Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von \nRepressionen durch staatliche Stellen aus, wenn sie öffentlich Aktivitäten \nunternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen sie, die KP, die Einheit des \nStaates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der chinesischen \nRegierung kommt es dabei vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit \nder einzelnen Person für die Regierung bzw. die KP an. Dabei unterliegen politische \nund religiöse Aktivitäten in Tibet weiterhin einer strikten Kontrolle durch die \nZentralregierung mit den Ziel, den Einfluss des tibetischen Buddhismus \nzurückzudrängen und jegliche Form von tibetischen Autonomiebestrebungen zu \nunterdrücken. Die Flucht des Karmapa Lama im Dezember 1999 hat zu weiteren, \nschärferen Kontrollen von Mönchen und Nonnen geführt. Außerdem gibt es Berichte \nüber die Anwendung von Folter in allen Haftanstalten in Tibet. \n\n33\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: August \n2002) vom 17. September 2002.\n\n34\n\nDiese Einschätzung wird auch von amnesty international (ai) geteilt, wonach die \nGefahr, Opfer von Folter und Misshandlung zu werden, vor allem für Personen \nbesteht, denen unterstellt wird, sich für die Unabhängigkeit Tibets einzusetzen und \nKontakt mit der tibetischen Exilregierung aufgenommen zu haben. \n\n35\n\nVgl. ai, Auskunft an das Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth \nvom 5. März 1997, veröffentlicht im \nInternet: http://www.2.anmesty.de/internet/Gutachte.nsf/Druck...\n\n36\n\nVor diesem Hintergrund und angesichts der glaubhaft vermittelten familiären \nVerbindung der Klägerin zu herausragenden Persönlichkeiten des tibetischen \nBuddhismus kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass \ndie Klägerin bei einer Rückkehr nach China aufgrund der bereits erlittenen (Vor-\n)Verfolgung und ihrer den staatlichen Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nbekannt gewordenen regierungskritischen Plakataktion erneut mit politischer \nVerfolgung rechnen muss.\n\n37\n\nÜber den auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \ngerichteten Hilfsantrag ist nicht (mehr) zu entscheiden, da die Klage bereits mit dem \nauf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \ngerichteten Hauptantrag erfolgreich ist. \n\n38\n\nDie unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 24. Juni \n2003 enthaltene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung kann nicht \naufgehoben werden, weil die hierfür nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erforderlichen \nVoraussetzungen nicht vorliegen; die Klägerin ist nicht als Asylberechtigte anerkannt \nund besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung. Die festgestellte Verpflichtung der \nBeklagten zu Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG steht dem \nErlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). \nAllerdings wird eine Änderung der Abschiebungsandrohung dahingehend, dass in ihr \ndie Volksrepublik China als der Staat, in den die Klägerin nicht abgeschoben werden \ndarf, zu bezeichnen ist, vorzunehmen sein (§ 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG).\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-05-14/5-k-2676-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-05-14/5-k-2676-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286674","retrieved":"2026-07-09 03:04:10.165984+00:00"}}