{"status":"available","doknr":"OLD286673","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0514.13K1715.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-05-14","aktenzeichen":"13 K 1715/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 7. April 1945 geborene Kläger war früher Berufssoldat. Im Range eines\nHauptmanns wurde er mit Ablauf des 30. April 1993 auf der Grundlage des § 2 des\nGesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte\n(Personalstärkegesetz - PersStärkeG) in den Ruhestand versetzt. Das frühere\nWehrbereichsgebührnisamt setzte die Versorgungsbezüge des Klägers durch\nBescheid vom 2. Juni 1993 fest.\n\n3\n\nNach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts\n(Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666)\nprüfte die nunmehr für das Gebührniswesen zuständige Abteilung der früheren\nWehrbereichsverwaltung III, ob der Kläger nach der neuen gesetzlichen Lage\nanrechenbares Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielte. In diesem\nZusammenhang legte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr\n2000 vor. Danach hatte er folgende Einkünfte erzielt: aus nichtselbstständiger Arbeit\nin Höhe 153.685 DM, davon 48.685,89 DM Versorgungsbezüge; aus Gewerbetrieb\nVerluste in Höhe von 970.262 DM; aus selbstständiger Arbeit Verluste in Höhe von\n68.059 DM; aus Vermietung und Verpachtung Verluste in Höhe von 65.953 DM.\n\n4\n\nAuf Anfrage der Wehrbereichsverwaltung teilte der Kläger mit, die Einkünfte aus\nnichtselbstständiger Arbeit habe er aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer seines\neigenen Betriebes, nämlich der T. GmbH - Häusliche Krankenpflege, erzielt.\n\n5\n\nDaraufhin setzte die Wehrbereichsverwaltung West die Versorgungsbezüge des\nKlägers für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 5. Februar 2002 neu fest. An\nErwerbseinkommen stellte sie Einkünfte des Klägers aus unselbstständiger Tätigkeit\nin Höhe 8.749,93 DM in die Berechnung ein. Die Verluste aus den anderen\nEinkunftsarten ließ sie unberücksichtigt. Unter Anwendung der\nÜbergangsregelungen des Art. 7 Nr. 44 VReformG 1998 (Einfügung des § 96 Abs. 4\ndes Soldatenversorgungsgesetzes) für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene\nVersorgungsfälle zog die Behörde Erwerbseinkommen in Höhe von jeweils 425,55\nDM für die Monate Januar bis November 2000 und in Höhe von 807,65 DM für\nDezember 2000 von den Versorgungsbezügen des Klägers ab.\n\n6\n\nDagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 2002 Widerspruch, mit\ndem er sich gegen die Nichtberücksichtigung seiner negativen Einkünfte aus\nGewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit wandte.\n\n7\n\nDen Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung West durch Bescheid vom\n2. April 2003 mit der Begründung zurück, eine Saldierung zwischen den einzelnen\nEinkunftsarten sei nicht zulässig.\n\n8\n\nDagegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger trägt zur Begründung vor:\nDas maßgebliche anrechenbare Einkommen werde immer aus dem Jahresbetrag\nermittelt, wie er sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebe. Der\neinkommenssteuerlichen Berechnung sei immanent, dass negative Einkünfte mit den\npositiven verrechnet werden müssten. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom\n5. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheides vom 2. April 2003 im Hinblick auf die Ruhens-\nregelung aufzuheben und die Hinzuziehung eines\nBevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu\nerklären.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf den\nWiderspruchsbescheid.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und\ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Wehrbereichsverwaltung West\nverwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der\nWehrbereichverwaltung West ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in\nseinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDie Wehrbereichsverwaltung hat zu Recht gemäß § 53 des Gesetzes über die\nVersorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen\n(Soldatenversorgungsgesetz - SVG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom\n9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, ber. S. 1909) Erwerbseinkommen in Höhe von\n8.749,93 DM pro Monat für das Jahr 2000 angerechnet und einen Ruhensbetrag auf\nder Grundlage der Übergangsregelung des § 96 Abs. 4 SVG in Höhe von 425,55 DM\nmonatlich für Januar bis November und von 807,65 DM für Dezember errechnet.\nWegen der - im Übrigen zwischen den Parteien auch nicht umstrittenen -\nBerechnung im Einzelnen wird auf die Verwaltungsentscheidungen Bezug\ngenommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n18\n\nDie negativen Einkünfte des Klägers laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr\n2000 aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit waren nicht zu\nberücksichtigen. Das entspricht dem Wortlaut des § 53 SVG, seiner systematischen\nEinordnung, seinem Sinn und Zweck sowie seiner Entstehungsgeschichte.\n\n19\n\nAuszugehen ist zunächst von dem Wortlaut des § 53 Abs. 5 SVG. Danach sind\nErwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus selbstständiger\nArbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Eine direkte\nBezugnahme auf die Einkommensbegriffe des Steuerrechts enthält die Vorschrift\nnicht, denn § 3 Abs. 2 EStG spricht von Gesamteinkommen und der Summe der\nEinkünfte, die in § 2 Abs. 1 EStG im Einzelnen benannt sind.\n\n20\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch § 16 SGB IV, der die\nSozialversicherungspflichtigkeit des Einkommens regelt\nund der die Terminologie des Einkommensteuerrechts\nim Gegensatz zum Beamten- und Soldatenversorgungs-\nrecht aufgreift: \"Gesamteinkommen ist die Summe der\nEinkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts\".\n\n21\n\nVon einer Summe oder Saldierung der verschiedenen Einkunftsarten, insbesondere\nmit negativen Einkünften, ist in § 53 Abs. 5 SVG nicht die Rede. Vielmehr spricht der\nGesetzestext für ein Verständnis dahin, jede Einkunftsart gesondert in den Blick zu\nnehmen bzw. anzurechnen. Daraus folgt zugleich, dass sich nur Einkünfte positiver\nArt auswirken können; denn es widerspräche dem Anliegen des Gesetzes, wenn sich\nder Versorgungsempfänger bei negativen Einkünften aus einer Einkunftsart am\nDienstherrn schadlos halten könnte. Negative Einkünfte sind mit Blick darauf in\nBezug auf eine Anrechenbarkeit von Erwerbseinkommen irrelevant.\n\n22\n\nVgl. auch Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des\nBundes und der Länder, Teil D § 53 BeamtVG,\nRd.Nr. 18 zur gleichlautenden Vorschrift im Beamten-\nversorgungsrecht.\n\n23\n\nEine Saldierung wie im Steuerrecht ist damit nicht möglich. Eine uneingeschränkte\nSaldierung und Berücksichtigung negativer Einkünfte verschiedener Einkunftsarten,\nwie sie der Kläger erstrebt, kennt im Übrigen auch das Steuerrecht nicht mehr (vgl.\n§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n16. April 1997 <BGBl. I S. 821> - EStG -).\n\n24\n\nDie Formulierung des § 53 Abs. 5 SVG verweist zwar offensichtlich auf die\nEinkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG. Der Begriff der Einkünfte ist indessen nicht mit\ndem Steuerrecht identisch.\n\n25\n\nVgl. Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer,\nBeamtenversorgungsgesetz § 53 Anm. 13 a;\nunscharf bei Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer,\nKommentar zum Bundesbeamtengesetz mit\nBeamtenversorgungsgesetz, § 53 Rd.Nr. 12,\nwonach \"der Gewinn nach den steuerlichen\nVorschriften\" zu ermitteln ist.\n\n26\n\nBei einer Betrachtung des systematischen Zusammenhangs ist zunächst zu\nkonstatieren, dass das Versorgungsrecht der Soldaten (wie auch dasjenige der\nBeamten und Richter, deren Versorgungsbezüge im Gesetz über die Versorgung der\nBeamten und Richter in Bund und Ländern <Beamtenversorgungsgesetz -\nBeamtVG> in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 <BGBl. I S.\n322, ber. S. 2033> entsprechend, insbesondere auch im Hinblick auf die Anrechnung\nvon Erwerbseinkommen in § 53 Abs. 7 BeamtVG geregelt sind) gegenüber dem\nSteuerrecht, auf das es durch Verwendung der Begriffe der Einkünfte verweist, einen\neigenständigen Normenkomplex mit gegenüber dem Steuerrecht unterschiedlicher\nZielsetzung\ndarstellt.\n\n27\n\nVgl. dazu BverwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 148.81 -,\nBverwGE 70, 211, 213 und Urteil vom 11. Juni 1985\n- 2 C 34.83 -, BverwGE 71, 336, 340.\n\n28\n\nDas Steuerrecht gestattet im Umfange des § 2 Abs. 3 EStG eine Saldierung mit\nVerlusten aus einer Einkunftsart, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer\nVerminderung der Steuerpflicht und damit der Belastung des Steuerpflichtigen führt;\ndenn angesichts von negativen Einkünften einer Einkunftsart ist die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, die die Grundlage der\nEinkommensbesteuerung bildet, insgesamt geschwächt. Demgegenüber dient die\nVersorgung der Soldaten sowie auch der Beamten und Richter der Alimentierung\nund dadurch der Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts ungeachtet der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit insgesamt. Ausgehend davon soll durch die\nAnrechnung anderweitigen Erwerbseinkommens eine Belastung öffentlicher Kassen\nvermieden werden, und zwar nach der Novellierung durch das\nVersorgungsreformgesetz 1998 auch bei Erwerbseinkommen außerhalb des\nöffentlichen Dienstes bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Die unterschiedlichen\nAnsatzpunkte der Regelungskomplexe verbieten mit Blick auf den Sinngehalt des\nGesetzes, unter den verschiedenen Einkunftsarten wie im Steuerrecht zu saldieren.\nDas erscheint auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil Verluste aus Gewerbebetrieb\noder selbstständiger Tätigkeit die Liquidität des Versorgungsempfängers nicht\nunmittelbar beeinträchtigen müssen.\n\n29\n\nDas entspricht schließlich auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus\nder Entstehungsgeschichte des Gesetzes ablesen lässt. Die sich gegenüber dem\nSozialversicherungsrecht und dem Steuerrecht abhebende Formulierung des § 53\nAbs. 5 SVG beruht nicht auf sprachlicher Nachlässigkeit des Gesetzgebers sondern\nist bewusst gewählt worden. Gegenstand der Beratungen war die\nBegriffsbestimmung, die sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nzur Berücksichtigung privaten Einkommens in anderen Fällen anlehnen und dadurch\nsicherstellen sollte, dass sie der Methodik bei den bereits bestehenden Vorschriften\nentspricht.\n\n30\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 11/5372 S. 40. \n\n31\n\nIn Bezug genommen wurde ausdrücklich die Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts zu Unterhaltsleistungen zu Gunsten von Witwen aus\n\"Ruhestandsehen\" und behinderten Waisen.\n\n32\n\nVgl. BverwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 148.81 -\nund Urteil vom 11. Juni 1985 - 2 C 34.83 - aaO.\n\n33\n\nIn den zuletzt zitierten Entscheidungen hatte das Bundesverwaltungsgericht eine\nBerücksichtigung negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht als abzugsfähig\nanerkannt. Der Gesetzgeber war sich also der Bedeutung des Wortlauts des\nGesetzes in dem von dem erkennenden Gericht vorgenommenen Sinne auf Grund\nder Auslegung nach dem Wortsinne durchaus bewusst und wollte die Anrechnung\ndes Erwerbseinkommens in jenem Sinne regeln.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-05-14/13-k-1715-03","cited_norms":[{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-05-14/13-k-1715-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286673","retrieved":"2026-07-09 03:04:10.058241+00:00"}}