{"status":"available","doknr":"OLD287058","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0427.11K310.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-04-27","aktenzeichen":"11 K 310/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten einer \nvon der Klägerin durchgeführten außerschulischen Legasthenie-Therapie aus \nJugendhilfemitteln zu übernehmen.\n\n3\n\nDie am 16.10.1994 geborene Klägerin wurde im Sommer 2001 eingeschult und \nwechselte im Sommer 2002 ins 2. Schuljahr. Am 29.04.2002 und am 08.05.2002 \nuntersuchte die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie X3. die Klägerin. \nAusweislich ihres am 14.06.2002 erstellten kinder- und jugendpsychiatrischen \nBefundberichtes diagnostizierte sie neben einer gut durchschnittlichen Intelligenz \neine Anpassungsstörung (ICD 10 F 43.2) und eine Lese-Rechtsschreibschwäche (F \n81.0). Sie stellte fest, dass die durch die Lese-Rechtsschreibstörung bedingten \nMisserfolgserfahrungen bereits zu emotionalen Auswirkungen geführt hätten und \ndass zur Behandlung der Legasthenie eine spezielle ambulante Einzelbehandlung \nbei einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft mit zunächst 50 \nBehandlungssitzungen erforderlich sei; eine Förderung innerhalb der Schule reiche \nwegen Ausmaß und Besonderheit der zugrundeliegenden Funktionsschwäche und \nder bereits eingetretenen Auswirkungen nicht aus. Eine weitere Begutachtung der \nKlägerin fand in der pädagogisch-therapeutischen Praxis \"Förderzirkel Legasthenie \nund Dyskalkulie\" statt. Der mit der Untersuchung befasste Sonderschullehrer \nbestätigte das Vorliegen einer Legasthenie.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 13.08.2002 beantragte der Vater der Klägerin für diese \nEingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der außerschulischen Lese-\nRechtsschreib-Förderung. Die Klassenlehrerin der Klägerin führte hierzu in einem \nSchreiben an deren Vater aus, dass D. auf Grund ihrer Defizite im Rechtschreiben \nund Lesen intensive Förderung in einer kleinen Lerngruppe erhalte. Ihre \nLernfortschritte im sprachlichen Bereich seien aber trotz dieser schulischen \nMaßnahmen zu gering, um eine erfolgreiche Mitarbeit zu gewährleisten. Zum jetzigen \nZeitpunkt erscheine eine therapeutische Behandlung durch entsprechend \nausgebildete Fachkräfte sinnvoll. Seit Anfang September 2002 besucht die Klägerin \neinmal in der Woche den Förderzirkel Legasthenie und Dyskalkulie.\n\n5\n\nAuf Veranlassung des Beklagten untersuchte der Arzt für Kinder- und \nJugendpsychiatrie C. vom sozialpsychiatrischen Dienst des Kreises die Klägerin im \nOktober 2002. In seinem Bericht für das Jugendamt führte C. unter anderem \nfolgendes aus: \"Ausgehend von den vorliegenden und aufgeführten \ntestpsychologischen Befunden sowie dem Ergebnis des heutigen \nVorstellungstermins liegt bei D. eine erhebliche Lese-Rechtsschreib-Schwäche vor, \ndie bereits über einen längeren Zeitraum zu einer erheblichen emotionalen \nDestabilisierung geführt hat. D. ist damit dem Personenkreis zuzuordnen, der durch \nden § 35 a KJHG angesprochen wird. Zur Vermeidung einer fortschreitenden \nseelischen Labilisierung erscheinen dringend individuelle differenzierende \nfördertherapeutische Maßnahmen erforderlich, um eine fortschreitende schulische \nund soziale Desintegration des Mädchens zu verhindern. Eine bereits seit Anfang \nSeptember laufende Teilnahme an der Förderung des Förderzirkels Legasthenie und \nDyskalkulie wird aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht befürwortet.\"\n\n6\n\nUnter dem 20.11.2002 erstellte das Jugendamt einen sogenannten \nanspruchsbegründenden Bericht, in dem aufgeführt ist, dass die Klägerin gut in \nihrem sozialen Umfeld integriert sei. Sie habe Freunde und Spielkameraden; \nErziehungsprobleme gäbe es nicht. \n\n7\n\nNach Durchführung einer kollegialen Beratung lehnte der Beklagte den Antrag \nauf Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 02.12.2002 ab. Zur Begründung ist \nausgeführt, es sei derzeit nicht davon auszugehen, dass die vorliegende Legasthenie \nbei der Klägerin zu einer seelischen Behinderung geführt habe, die ihre Teilhabe am \nLeben in der Gemeinschaft beeinträchtige; auch sei eine solche Beeinträchtigung \nzunächst nicht zu erwarten. Hiergegen erhob der Vater der Klägerin am 17.12.2002 \nunter Bezugnahme auf die fachärztlichen Darlegungen von Frau X3. und C. \nWiderspruch. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n14.01.2003 aus der Erwägung zurück, dass auch nach erneuter Prüfung zur Zeit \nnicht festzustellen sei, dass D. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft \nbeeinträchtigt sei und dass eine solche Beeinträchtigung zunächst auch nicht zu \nerwarten sei.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 01.02.2003 Klage erhoben. Sie trägt vor, es sei \nausschließlich auf die Initiative ihrer Eltern zurückzuführen, dass es bislang nicht zu \neiner akuten schwerwiegenden seelischen Behinderung gekommen sei. Auf Grund \nder Legasthenie weiche ihre seelische Gesundheit nunmehr bereits länger als 6 \nMonate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Es liege eine erhebliche \nemotionale Destabilisierung vor, durch die ihre Teilhabe am Leben in der \nGesellschaft beeinträchtigt sei. Sie leide unter Schulängsten und allgemeinen \nÄngsten. Der Beklagte habe sich demgegenüber bei seiner Entscheidung über die \nFeststellungen des C. hinweggesetzt. Der in der Schule durchgeführte \nFörderunterricht sei nicht ausreichend gewesen und habe auch nicht, wie von der \nSchule angegeben, 60 Jahreswochenstunden umfasst, sondern lediglich eine Stunde \npro Schulwoche. Eine spezielle, auf die Legasthenie ausgerichtete Förderung sei \nwährend dieses Förderunterrichts nicht erfolgt. Zutreffend sei, dass sie ihre \nLeistungen zum Ende des 2. Schulhalbjahres erheblich habe steigern können. \nDieses sei aber nicht auf den schulischen Förderunterricht zurückzuführen, sondern \nauf die außerschulische Förderung. Der Beklagte verkenne darüber hinaus, dass \nsich ihr Anspruch auch aus § 27 SGB VIII in Verbindung mit dem sozialrechtlichen \nHerstellungsanspruch ergebe. Ihre Eltern seien nämlich nicht in der Lage, ihr die \nentsprechende Erziehung im Hinblick auf ihre Legasthenie unmittelbar selbst zu \ngewähren, weil sie nicht die fachliche Qualifikation besäßen, um die Lese- und \nRechtsschreibschwäche beheben zu können. Es hätte dem Beklagten oblegen, \nschon bei der Entgegennahme des Leistungsantrages und auch bei den \ndurchgeführten Gesprächen darauf hinzuwirken, dass seitens der Eltern Leistungen \nnach § 27 SGB VIII beantragt würden. Deswegen habe der Beklagte sie so zu \nstellen, als wenn eine solche gebotene Beratung stattgefunden hätte.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 02.12.2002 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2003 zu \nverpflichten, ihr für die Zeit vom 01.09.2002 bis zum 31.01.2003 \nEingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der \nKosten der in der Praxis \"Förderzirkel Legasthenie und Dyskalkulie\" \ndurchgeführten außerschulischen Legasthenie-Therapie zu \ngewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung seines Antrags macht der Beklagte geltend, es werde nicht in \nAbrede gestellt, dass die seelische Gesundheit der Klägerin vom alterstypischen \nZustand abweiche, wie sich aus der diagnostizierten emotionalen Destabilisierung \nergebe. Nicht festgestellt werden könne aber, dass deswegen die Teilhabe der \nKlägerin am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt sei bzw. beeinträchtigt werden \nkönne. Weder im Zeugnis der ersten Klasse noch in der Stellungnahme der \nKlassenlehrerin würden Verhaltensauffälligkeiten wie z. B. eine Schulphobie, eine \ntotale Schul- und Lernverweigerung oder der Rückzug aus jedem sozialen Kontakt \noder eine Vereinzelung in der Schule festgestellt. Auch der am 19.11.2002 \ndurchgeführte Hausbesuch habe keine Hinweise auf derartige Störungen ergeben. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die von der Kammer eingeholte \nAuskunft der von der Klägerin besuchten N1.-Grundschule in Wickede Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 02.12.2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 14.01.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf \nÜbernahme der Kosten der von ihr in der Praxis \"Förderzirkel Legasthenie und \nDyskalkulie\" durchgeführten außerschulischen Legasthenie-Therapie.\n\n18\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 35 a Abs. 1 des \nSozialgesetzbuches - 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Nach dieser \nNorm haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre \nseelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von \ndem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe \nam Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu \nerwarten ist (Nr. 2). Bei der Bestimmung des auf Grund dieser Anspruchsnorm \nleistungsberechtigten Personenkreises hat sich der Gesetzgeber bei der zum \n01.07.2001 in Kraft getretenen Neufassung der Norm an der Terminologie des 9. \nBuches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen \n- (SGB IX) und insbesondere an der dort in § 2 enthaltenen Legaldefinition der \nBehinderung orientiert.\n\n19\n\nVgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches \n- 9. Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) \n- Bundestagsdrucksache 14/5074 zu Art. 8 des Gesetzes; Harnach-\nBeck, in: Jans/Happe/Saurbier: SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: \nMai 2003, Rdnr. 20 vor § 35 a.\n\n20\n\nNach dieser Gesetzesbegründung ist ein untypischer Gesundheitszustand im \nSinne der gesetzlichen Regelung gekennzeichnet durch den Verlust oder die \nBeeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten, die mit einem normalerweise \nvorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind. Die in § 35 a Abs. 1 \nNr. 1 SGB VIII als erste Leistungsvoraussetzung benannte Störung der seelischen \nGesundheit betrifft damit medizinisch fassbare und feststellbare Normabweichungen, \nwie sie in dem Kapitel V der 10. Revision der Internationalen Klassifikation der \nKrankheiten (ICD 10) der Weltgesundheitsorganisation verzeichnet sind. Bei der \nBezeichnung der konkret vorliegenden Störung der seelischen Gesundheit ist auf \nden vierstelligen Schlüssel dieser Internationalen Klassifikation zurück zu greifen. \n\n21\n\nVgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: \nAugust 2003, § 35 a, Rdnr. 15; Kunkel: Welche Bedeutung hat das \nSGB IX für die Jugendhilfe?, in: Zeitschrift für Sozialhilfe und \nSozialgesetzgebung (ZFSH/SGB) 2001, S. 707 (708).\n\n22\n\nDarüber hinaus ist zu beachten, dass § 35 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinsichtlich \nder Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe, der Art der Leistungen und \ninsbesondere auch hinsichtlich der Bestimmung des Personenkreises auf § 39 Abs. 3 \nund 4 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sowie auf die §§ 40 und 41 \nBSHG verweist. Dieser Verweis schließt die Bezugnahme auf die \nEingliederungshilfeverordnung, die auf der Grundlage des § 47 BSHG ergangen ist, \nmit ein. \n\n23\n\nVgl. Harnach-Beck, in: Jans/Happe/Saurbier, aaO., § 35 a, Rdnr. \n13.\n\n24\n\nNach § 3 dieser Eingliederungshilfeverordnung zählen zu den seelischen \nStörungen, die eine wesentliche Einschränkung an der Teilhabefähigkeit zur Folge \nhaben können, körperlich nicht begründbare Psychosen, Suchtkrankheiten, seelische \nStörungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von \nAnfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen \nsowie Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Die - auch bei der Klägerin - \nbestehende Legasthenie (ICD 10 F 81.0) stellt hiernach noch keine seelische \nStörung im Sinne des § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII dar und kann deswegen auch \nnicht mit einer bestehenden oder drohenden seelischen Behinderung gleichgesetzt \nwerden. Bei der Legas-thenie handelt es sich um eine Teilleistungsstörung, bei der \nder normale Erwerb von bestimmten schulisch relevanten Fertigkeiten - hier des \nLesens und der Rechtschreibung - trotz zumindest normaler Intelligenz beeinträchtigt \nist. \n\n25\n\nVgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.03.2001 - 1 TZ 2872/00 -, \nin: Rechtsprechungs-Report zur Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n(NVwZ - RR -) 2002, S. 126 f.\n\n26\n\nDamit eine Zugehörigkeit zum Personenkreis der seelisch Behinderten \nfestgestellt werden kann, muss aus der (mit hoher Wahrscheinlichkeit) mehr als \nsechs Monate andauernden psychischen Störung oder Erkrankung eine \nErschwerung für das Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 SGB \nVIII resultieren. \n\n27\n\nWeiter gehören zum Personenkreis des § 35 a SGB VIII auch die von einer \nseelischen Behinderung Bedrohten. Insofern besteht der Anspruch auf \nEingliederungshilfe bereits dann, wenn auf Grund eines Abweichens der seelischen \nGesundheit im Sinne der Regelung in Abs. 1 Nr.1 der genannten Norm eine \nBeeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist. Die \nBedrohung von Behinderung bezieht sich also nicht auf den zu erwartenden Eintritt \neiner seelischen Krankheit, sondern auf die Erwartung einer Beeinträchtigung der \nTeilhabe am gesellschaftlichen Leben. Das bedeutet für die Annahme einer \ndrohenden Behinderung, dass entweder eine mehr als sechs Monate andauernde \nseelische Störung oder Krankheit bereits vorliegt oder eine solche mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu prognostizieren ist. \n\n28\n\nVgl. Stähr, aaO., § 35 a, Rdnr. 33.\n\n29\n\nDie Prognose bezieht sich dabei lediglich auf die mutmaßliche Dauer einer \nbereits vorliegenden seelischen Erkrankung beziehungsweise Störung.\n\n30\n\nVgl. Vondung in: Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII, \n2. Auflage 2003, § 35 a, Rdnr. 6 c; Harnach-Beck, in: \nJans/Happe/Saurbier, aaO, § 35 a Rdnr. 46.\n\n31\n\nDementsprechend droht einem Kind oder Jugendlichen eine seelische \nBehinderung im Sinne des § 35 a Abs. 1 SGB VIII dann, wenn der Betreffende \nseelisch erkrankt oder gestört ist, dieser Zustand bereits länger als sechs Monate \nandauert oder mit hoher Wahrscheinlichkeit andauern wird und infolgedessen eine \nBeeinträchtigung der Teilhabe an der Gesellschaft zu erwarten ist.\n\n32\n\nAusgehend hiervon gehört die Klägerin nicht zu den in § 35 a Abs. 1 SGB VIII \nangesprochenen Personenkreis der seelisch behinderten bzw. von einer solchen \nBehinderung bedrohten Personen. Es lässt sich nicht feststellen, dass ihre Fähigkeit \nzur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf Grund einer bei ihr vorliegenden \nStörung der seelischen Gesundheit im Zeitpunkt der Beantragung der \nEingliederungshilfe bereits beeinträchtigt war bzw. dass eine solche Beeinträchtigung \nzu erwarten war. \n\n33\n\nDie von Frau X3. und nachfolgend von C. festgestellte emotionale \nDestabilisierung weist zwar darauf hin, dass sich bei der Klägerin auf Grund ihrer \nLegasthenie bereits Gesundheitsstörungen im Sinne des § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB \nVIII zeigten. Die von Frau X3. diagnostizierte Anpassungsstörung nach ICD 10 F \n43.2 zählt zu den in § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII angesprochenen seelischen \nGesundheitsstörungen. \n\n34\n\nVgl. Harnach-Beck, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO., § 35 a, \nRdnr. 29; Stähr, in: Hauck/Haines, aaO., § 35 a, Rdnr. 20.\n\n35\n\nDer von den Gutachtern auf Grund des Vorliegens dieser erheblichen \nemotionalen Destabilität gezogenen Schlussfolgerung, die Klägerin gehöre zum \nPersonenkreis des § 35 a Abs. 1 SGB VIII und sei von einer seelischen Behinderung \nzumindest bedroht, kann indessen nicht beigetreten werden. Denn es ist nicht \nersichtlich, in welchen Teilbereichen die Teilhabe der Klägerin am Leben in der \nGesellschaft beeinträchtigt gewesen sein könnte. So kann zunächst im Hinblick auf \nden schulischen Bereich festgestellt werden, dass der Schulbesuch der Klägerin \nsich, wie den Auskünften der N1.-Schule sowie dem Vermerk des Jugendamts über \nden Hausbesuch vom 19.11.2002 entnommen werden kann, problemlos gestaltete. \nDie Klassenlehrerin bescheinigte der Klägerin in dem Zeugnis vom 17.07.2002 ein \ngutes Arbeits- und Sozialverhalten. Die Klägerin habe sich gut in die \nKlassengemeinschaft eingelebt und auch zu ihren Lehrern ein gutes Verhältnis \nentwickelt. Im Unterricht habe sie sich anfangs etwas zurückhaltend gezeigt, sich in \nletzter Zeit aber häufiger beteiligt. Auch die Stellungnahmen der Lehrerin vom \n02.09.2002 und vom 28.11.2003 lassen nicht erkennen, dass sich die von Frau X3. \nfestgestellte gesteigerte Ängstlichkeit des Kindes bereits negativ auf den \nSchulbesuch ausgewirkt hätte. \n\n36\n\nAus der Stellungnahme der Schule vom 28.11.2003 und aus dem Vermerk über \nden Hausbesuch vom 19.11.2002 folgt des weiteren, dass die Klägerin auch in \nsozialer Hinsicht gut integriert war, weil sie sowohl in der Nachbarschaft als auch in \nder Schule zahlreiche Freundinnen hatte und schnell Anschluss fand. Unbelastet von \neiner übergroßen Ängstlichkeit und einer emotionalen Destabilisierung ist ferner der \nfamiliäre und erzieherische Bereich geblieben. Die Klägerin wird von ihren Eltern als \nein aufgeschlossenes und fröhliches Kind geschildert.\n\n37\n\nEs war im Zeitpunkt der Beantragung der Eingliederungshilfe auch nicht zu \nerwarten, dass sich die noch vorhandene Fähigkeit der Klägerin zur Teilhabe am \nLeben in der Gesellschaft ohne die Gewährung der begehrten Hilfe in Zukunft \nverschlechtern würde. Eine solche Gefahr hätte nur dann bestanden, wenn die \nKlägerin die von ihr gerade auch nach den Aussagen der Fachärzte benötigte \nFörderung wegen der vorhandenen Legasthenie nicht erhalten hätte. Insofern ist zu \nberücksichtigen, dass die gezielte Förderung von Schülern und Schülerinnen mit \nSchwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens zu den Aufgaben der \nSchule gehört, wie sie aus dem entsprechenden Runderlass des Kultusministeriums \nvom 19.07.1991 (II A 3.70-20/0-1222/91) ergibt. Hierzu sind allgemeine, im Rahmen \nder Stundentafel durchzuführende, sowie zusätzliche Fördermaßnahmen, also über \ndie Stundentafel hinausgehende Förderkurse, vorgesehen. Nach der von der \nKammer eingeholten Auskunft des zuständigen Schulamtes besteht kein Zweifel, \ndass die von der Klägerin besuchte Grundschule den sich aus dem Erlass \nergebenden Aufgaben nachgekommen ist und die erforderliche Förderung der \nKlägerin sichergestellt hat. Diese erhielt schon im ersten Schuljahr zusätzlichen \nFörderunterricht, der im zweiten Schuljahr noch intensiviert wurde. Hinzu kam die \nallgemeine Förderung, für die im Fall der Klägerin eine Lehramtsanwärterin zur \nVerfügung stand, durch die sie besondere Unterstützung erfuhr, z. B. durch spezielle \nÜbungen und Hilfestellungen. Angesichts dieser Intensität der schulischen Förderung \nerscheint es nicht plausibel, dass eine der Klägerin ggf. drohende seelische \nBehinderung nur durch den zusätzlichen Besuch des Förderzirkels abgewendet \nwerden konnte, zumal sich nach Auskunft der Schule schon im Verlauf des zweiten \nSchuljahres kontinuierliche Verbesserungen in der Rechtschreibung zeigten, so dass \ndie Leistungen der Klägerin im zweiten Schulhalbjahr der zweiten Klasse bereits dem \nKlassendurchschnitt entsprachen. Soweit Frau X3. in ihrem Gutachten meint, eine \nFörderung innerhalb der Schule reiche wegen des Ausmaßes und der Besonderheit \nder zu Grunde liegenden Funktionsschwächen und der bereits eingetretenen \nemotionalen Auswirkungen nicht aus, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der \nArt und der Form der schulischen Förderung. Es wird nicht deutlich, weshalb sie eine \naußerschulische Förderung als von vorneherein erfolgsversprechender und als \nqualitativ besser einstuft.\n\n38\n\nDie Klägerin kann die Übernahme der Kosten der von ihr in dem \"Förderzirkel \nLegasthenie und Dyskalkulie\" durchgeführten außerschulischen Legasthenie-\nTherapie auch nicht auf der Grundlage des § 27 SGB VIII in Verbindung mit dem \nsozialrechtlichen Herstellungsanspruch verlangen. Abgesehen von der Frage, ob die \nKlägerin überhaupt einen solchen Anspruch im eigenen Namen geltend machen \nkönnte, fehlt es insoweit auch an einem von der Jugendhilfe abzudeckenden Bedarf. \nDenn die bei der Klägerin vorliegende Legasthenie erfordert - wie dargelegt - kein \nTätigwerden der Jugendhilfe, weil der von der Klägerin benötigte Förderunterricht \nvon dem gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII vorrangig verpflichteten Schulträger sicher \ngestellt wird. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist \ngemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen \nergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-04-27/11-k-310-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-04-27/11-k-310-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287058","retrieved":"2026-07-09 03:04:57.679456+00:00"}}