{"status":"available","doknr":"OLD287190","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0420.14L422.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"14 L 422/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens,\n für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Der zulässige Antrag,\n\n2\n\n den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu\n verpflichten, für den Antragsteller zum Besuch der E. -Schule\n im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Integrations-\n helfer zu übernehmen,\n\n3\n\nhat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der \nSicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf \ngrundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ohne eine einstweilige Anordnung \nein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies \nfür den Antragsteller zu nahezu unerträglichen Nachteilen führen würde. Gemäß \n§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller \nglaubhaft zu machen, dass ihm der streitige Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) \nund bezüglich dieses Anspruchs die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig \nerscheint (Anordnungsgrund), wobei in den Fällen der Vorwegnahme der \nHauptsache - wie hier - an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und \nAnordnungsgrund strenge Anforderungen zu stellen sind. Hiernach gilt im \nvorliegenden Fall:\n\n4\n\nNach den eingehenden Ausführungen des Schulleiters der E. -Schule vom \n2. April 2004 ist die Kammer einerseits davon überzeugt, dass ein Integrationshelfer \ndem Antragsteller den Schulbesuch durchaus erleichtern würde. Diese Frage wird im \nHauptsacheverfahren näher zu untersuchen sein. Allein die - möglicherweise sogar \ndeutliche - Verbesserung der schulischen Situation des Klägers rechtfertigt es \nandererseits noch nicht, von dem Grundsatz abzuweichen, wonach im Rahmen eines \nVerfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise und unter \nganz engen Voraussetzungen die Hauptsache vorweggenommen werden darf. Einen \nsolchen Ausnahmefall sieht die Kammer, die im Übrigen volles Verständnis für das \nAnliegen des Antragstellers und seiner Eltern aufbringt, aufgrund der gegenwärtigen \nErkenntnislage allerdings nicht. Denn zur Zeit wird der Antragsteller \nsonderpädagogisch gefördert, ohne dass bislang ein persönlicher Integrationshelfer \nin Anspruch genommen werden musste. Nach den Ausführungen des Schulleiters \nwie auch nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 8. September 2003 steht ein \nAbbruch der schulischen Förderung jedenfalls nicht unmittelbar bevor. Dass eine \ntagtägliche Begleitung des Antragstellers durch eine sich nur um ihn kümmernde \nPerson auch die Pädagogen der E. -Schule entlasten könnte, die sich in \nentsprechendem Umfang den anderen Schülern zuwenden würden, wäre zwar \näußerst erfreulich; dieser mögliche Gewinn für alle Betroffenen rechtfertigt es jedoch \nnicht, in Ansehung der Person des Antragstellers die Hauptsache vorweg zu \nnehmen.\n\n5\n\nSelbst wenn im Übrigen - wie es der Leiter der E. -Schule als dankbar ansieht - \nfür den Antragsteller das Ruhen der Schulpflicht ausgesprochen würde, wäre dies für \nsich genommen kein Gesichtspunkt, bereits vor einem rechtskräftigen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen. Immerhin \nwäre auch in diesem Falle für eine anderweitige Betreuung des Antragstellers \ngesorgt, wenngleich diese aller Voraussicht nach mit einer Fremdunterbringung \nverbunden wäre, welche die Eltern des Antragstellers, denen der Schulleiter an \nmehreren Stellen seiner Ausführungen ein hohes Engagement bescheinigt, nur \nschweren Herzens zulassen würden. Der Antragsteller erführe in einer Einrichtung \nder Kinder- und Jugendpsychiatrie zwar keine optimale, jedoch eine angemessene \nFörderung, zumal dort auch ein Schulbesuch in einer Sonderschule für Kranke \nmöglich wäre. \n\n6\n\nNach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Sachverhalts bringt die \nKammer zwar großes Verständnis für das Begehren des Antragstellers und seiner \nEltern auf. Sie sieht sich jedoch nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen, mit \nder die Hauptsache für einen längeren Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des \nKlageverfahrens, vorweggenommen würde. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287190","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-04-20/14-l-422-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287190","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287190","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-04-20/14-l-422-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287190","retrieved":"2026-07-09 03:05:10.355933+00:00"}}