{"status":"available","doknr":"OLD287697","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0318.7K4920.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"7 K 4920/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Halterin des Personenkraftwagens (PKW) mit dem amtlichen \nKennzeichen F. Sie parkte ihren PKW am 17. Januar 2002 in der Straße T.--ring in \nI. in Höhe des Hauses T.--ring Nr. 53. Wegen der räumlichen Verhältnisse war \ndas Parken auf dieser Straße jeweils nur auf einer Straßenseite - zum 16. eines \njeden Monats wechselnd - erlaubt. Am 17. Januar 2002 parkten auf der dem \nWohnhaus Nr. 53 gegenüberliegenden Straßenseite etwa 15 Fahrzeuge \nhalteverbotswidrig, ohne dass eine Lücke verblieben wäre, in der die Klägerin ihr \nFahrzeug hätte abstellen können; der fließende Verkehr wurde hierdurch aber nicht \nbeeinträchtigt. Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug in Kenntnis dieser Situation auf der \n„erlaubten\" Straßenseite in der Weise, dass sie es entgegen der Fahrtrichtung und \nteilweise auf dem Bürgersteig, teilweise auf der Fahrbahn abstellte. Dadurch \nverengte sich die für den fließenden Verkehr verbleibende Fahrbahn an der \nbetreffenden Stelle so, dass Lastkraftwagen und Rettungswagen die benannte Stelle \nnicht mehr passieren konnten. Hierdurch tatsächlich an der Weiterfahrt gehinderte \nLastkraftwagenfahrer benachrichtigten den Beklagten, der feststellte, dass zur \nBeseitigung der den Verkehrsfluss unterbindenden Parksituation entweder sechs der \nhalteverbotswidrig abgestellten Fahrzeuge, oder das (ebenfalls halteverbotswidrig \nabgestellte) Fahrzeug der Klägerin abgeschleppt bzw. versetzt werden mussten. \nNachdem die für die betroffenen Fahrzeuge Verantwortlichen nicht erreicht werden \nkonnten, wurde das Fahrzeug der Klägerin im Auftrag des Beklagten durch einen \nUnternehmer versetzt, wofür dem Beklagten Kosten i.H.v. 94,90 EUR entstanden. \n\n3\n\nMit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 13. März 2002 zog der Beklagte die \nKlägerin zur Begleichung der Kosten für das Versetzen des Fahrzeuges i.H.v. 94,90 \nEUR und zu Verwaltungsgebühren i.H.v. 81,- EUR heran. Zur Begründung des \nLeistungsbescheides führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin ihr Fahrzeug \nso abgestellt habe, dass durch die bereits parkenden Fahrzeuge auf der anderen \nSeite und durch das klägerische Fahrzeug ein Engpass entstanden sei. Die Klägerin \nhabe damit gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Die \ndamit gegebene Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei durch das Verhalten der \nKlägerin entstanden. \n\n4\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 28. März 2002 Widerspruch, den sie im \nWesentlichen wie folgt begründete: Sie sei nicht Kostenschuldnerin, weil sie nicht \nStörerin (gewesen) sei. Sie habe ihr Fahrzeug ein wenig auf dem Gehweg geparkt, \num genügend Platz für durchfahrende Autos zu lassen und das Fahrzeug damit so \nabgestellt, dass eine Behinderung des fließenden Verkehrs vermieden worden sei; \ndiese habe lediglich dadurch entstehen können, dass auf der gegenüberliegenden \nSeite Fahrzeuge abgestellt gewesen seien, obwohl das Parken dort verboten \ngewesen sei. Nicht sie, die Klägerin, sondern die Verantwortlichen der anderen \nFahrzeuge seien daher Störer gewesen; diesen seien daher auch die Kosten der \nVersetzung aufzugeben. \n\n5\n\nDer Beklagte holte daraufhin eine dienstliche Äußerung des handelnden \nPolizeibeamten ein, der sich im Wesentlichen wie folgt einließ: Die Fahrer der \ngeparkten Fahrzeuge hätten nicht erreicht werden können. Um die Engstelle zu \nbeseitigen, hätten entweder ca. sechs der gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin \ngeparkten Fahrzeuge oder das Fahrzeug der Klägerin versetzt werden müssen. Aus \nGründen der Verhältnismäßigkeit sei lediglich das Fahrzeug der Klägerin versetzt \nworden. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2002 wies die Bezirksregierung \nArnsberg den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück; die Klägerin sei \nverpflichtet, die entstandenen Kosten zu erstatten. Durch das Abstellen ihres \nFahrzeuges habe die Klägerin eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit \nherbeigeführt, die unverzüglich habe beseitigt werden müssen. Es sei zutreffend, \ndass die gegenüberliegend geparkten Fahrzeuge halteverbotswidrig abgestellt \ngewesen seien; die Klägerin habe ihr Fahrzeug aber geparkt, nachdem die anderen \nFahrzeuge bereits verbotswidrig abgestellt gewesen seien und habe damit letztlich \nden Engpass verursacht; eine ungehinderte Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge sei \ndanach nicht mehr uneingeschränkt möglich gewesen. Die Beamten hätten nach \npflichtgemäßem Ermessen entschieden, das Fahrzeug der Klägerin zu entfernen. Die \nErsatzvornahme sei rechtmäßig angeordnet worden; der Betroffene habe die \nangefallenen Kosten zu erstatten. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 7. Dezember 2002 gegen den Leistungs- und \nGebührenbescheid Klage erhoben. Das Verfahren betreffend den Gebührenbescheid \nist abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen 11 K 1720/03 geführt. Zur \nBegründung ihrer Klage gegen den Leistungsbescheid macht die Klägerin im \nWesentlichen geltend, dass die Frage der (endgültigen) Kostentragungspflicht von \nder Frage der Verantwortlichkeit für die Gefahrbeseitigungsmaßnahme zu trennen \nsei, was der Beklagte verkannt habe. Auf Kostenebene bestehe zwischen mehreren \nStörern ein Gesamtschuldverhältnis; die Behörde habe einen Ermessensspielraum, \nwelchen von mehreren Störern sie als Kostenschuldner heranziehe. Die Frage der \nEffektivität der Störungsbeseitigung spiele bei der nachträglichen Frage der Auswahl \ndes Kostenschuldners keine Rolle; vielmehr sei der Ausgleichsgedanke zwischen \nmehreren Störern zu berücksichtigen. Hier habe eine Störermehrheit bestanden. Die \nFrage der Störung könne zunächst nur auf die entstandene Engstelle bezogen \nwerden. Diese sei aber nicht allein von ihr, der Klägerin, sondern auch von den \nVerantwortlichen der halteverbotswidrig auf der anderen Straßenseite abgestellten \nFahrzeuge verursacht worden. Dabei spiele es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt die \nMitverursachung eingetreten sei. Nicht nur die Verursachung der Engstelle an sich, \nsondern auch der Verstoß gegen das Parkverbot, das ein Entstehen von Engstellen \ngerade habe verhindern sollen, habe eine Störung der öffentlichen Sicherheit \ndargestellt. Sie sei damit keinesfalls alleinige Störerin gewesen. Die Entscheidung \nder Behörde, ihr Fahrzeug zu versetzen, werde nicht angegriffen; im Hinblick auf die \nAuswahl des Kostenschuldners habe der Beklagte sein Ermessen indes nicht \n(ordnungsgemäß) ausgeübt; es liege ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs, \njedenfalls aber des Ermessensfehlgebrauchs vor. Es liege die Besonderheit vor, \ndass die zunächst abgestellten Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt gewesen seien. \nDas Parkverbot habe aber gerade dem Zweck gedient, das Entstehen von \nEngstellen zu vermeiden. Der vorliegende Fall sei daher anders zu beurteilen, als es \nder Fall wäre, wenn die gegenüberliegend geparkten Fahrzeuge rechtmäßig \nabgestellt worden wären. \n\n8\n\nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen,\n\n9\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 13. \nMärz 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nArnsberg vom 7. November 2002 aufzuheben, soweit \ndie Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 94,90 \nEUR angefordert worden sind. \n\n10\n\n Der Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung macht der Beklagte geltend, dass die angefochtene Entscheidung \nnicht ermessensfehlerhaft sei; die Klägerin sei alleinige Störerin und deshalb auch \nalleinige Adressatin des Leistungsbescheides gewesen. Allein durch ihr Verhalten sei \ndie Engstelle entstanden; sie habe die letzte steuerbare Ursache hierfür gesetzt, \nsodass sie für die Gefahrenquelle ordnungsrechtlich allein verantwortlich gewesen \nsei. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; der \nangefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDer angefochtene Leistungsbescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage § 77 \ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG \nNRW) i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW). Nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW \nhat der Ordnungspflichtige der Vollstreckungsbehörde die Beträge, die bei der \nErsatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind, zu erstatten. \n\n17\n\nBei der vom Beklagten in Auftrag gegebenen Versetzungsmaßnahme handelt es \nsich um eine Ersatzvornahme gemäß in § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 2 des \nPolizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Danach kann die \nErsatzvornahme als Form des Verwaltungszwanges ohne vorausgehenden \nVerwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen \nGefahr notwendig ist und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. \n\n18\n\nDies ist hier der Fall (gewesen). Im Zeitpunkt des Einschreitens der \nPolizeibeamten bestand durch das von der Klägerin abgestellte Fahrzeug nicht nur \neine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 8 Abs. 1 PolG NRW; \nvielmehr war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten. Die \nVersetzung des Fahrzeuges der Klägerin war zur Abwendung der gegebenen \nStörung auch notwendig. Dem Leistungsbescheid liegt deshalb eine rechtmäßige \nVollstreckungshandlung zu Grunde, was die Klägerin im Übrigen auch nicht in Frage \nstellt, sondern ausdrücklich einräumt. \n\n19\n\nDer Beklagte durfte das Fahrzeug der Klägerin zur Beseitigung einer bereits \neingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit versetzen lassen. Durch das \nAbstellen ihres Fahrzeuges hatte die Klägerin zunächst an einer engen Stelle i.S.d. § \n12 Abs. 1 Nr. 1 StVO gehalten und damit gegen straßenverkehrliche Vorschriften \nverstoßen. Dabei spielt es für diesen Verstoß der Klägerin gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 \nStVO keine Rolle, dass die bereits abgestellten Fahrzeuge, ohne die die enge Stelle \nim Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges der Klägerin nicht gegeben gewesen \nwäre, ihrerseits halteverbotswidrig abgestellt waren. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO stellt \ninsofern nicht darauf ab, wodurch die Engstelle entstanden ist. Maßgeblich ist \nvielmehr allein das Faktum der Enge; auch die durch verbotswidrig abgestellte \nFahrzeuge entstandene Engstelle ist eine solche i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO mit \nder Folge, dass das Halten (und das Parken) im Bereich dieser Engstelle verboten \nist. \n\n20\n\nVgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, \nKommentar, 37. Auflage, 2003, Rdnr. 22 zu § 12 \nStVO mit Hinweis auf Oberlandesgericht Karlsruhe, \nBeschluss vom 2. Januar 1973 - 1 Ss (B) 268/72 -, \nin: Verkehrsrechtssammlung (VRS), Band 45, S. \n316.\n\n21\n\nDie darin liegende Störung der öffentlichen Sicherheit war auch allein von der \nKlägerin verursacht. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Verhaltens- und \nZustandsverantwortlichkeit nach §§ 4, 5 PolG NRW nur denjenigen trifft, dessen \nVerhalten oder dessen Sache die Gefahrengrenze überschritten und damit die \nunmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt haben,\n\n22\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. \nMärz 1993 - 5 A 496/92, in: Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 1993, S. 2698, mit zahlreichen \nweiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n23\n\nVor dem Abstellen des klägerischen Fahrzeuges lag die Störung der öffentlichen \nSicherheit in Gestalt eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht vor; \nunmittelbare Ursache für den Eintritt der Störung war allein das Verhalten der \nKlägerin. \n\n24\n\nDarüber hinaus hatte die Klägerin eine (weitere) Störung der öffentlichen \nSicherheit verursacht, weil nach dem Abstellen ihres Fahrzeuges an der engen Stelle \nder fließende Verkehr nicht mehr uneingeschränkt möglich war; für Lastkraftwagen \nund Rettungswagen reichte der verbleibende Straßenraum - wie der vorliegende Fall \nzeigt - für eine Durchfahrt nicht mehr aus. Damit verstieß die Klägerin nicht nur \ngegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, sondern zudem gegen die Grundregel des § 1 Abs. 2 \nStVO; sie behinderte andere Verkehrsteilnehmer (Lastkraftwagenfahrer) durch ihr \nVerhalten mehr als nach den Umständen unvermeidbar. Auch insoweit hatte allein \ndie Klägerin die letzte Ursache für das Entstehen der Störung der öffentlichen \nSicherheit gesetzt. \n\n25\n\nZwar lag eine Störung der öffentlichen Sicherheit (in Gestalt eines \nhalteverbotswidrigen Abstellens der gegenüber geparkten Fahrzeuge) schon vor, \nbevor sie ihr Fahrzeug an der benannten Stelle parkte. Diese Störung der \nöffentlichen Sicherheit (halteverbotswidriges Parken) wurde durch das polizeiliche \nHandeln indes gerade nicht beseitigt und sollte auch nicht beseitigt werden, wie sich \ndarin zeigt, dass die gegenüber halteverbotswidrig abgestellten Fahrzeuge \nunangetastet blieben. Gegenstand des polizeilichen Handelns war vielmehr allein die \nBeseitigung der - wie dargelegt letztlich allein durch die Klägerin verursachten - \nBlockade des öffentlichen Straßenraums für Lastkraftwagen (und \nRettungswagen).\n\n26\n\nDer Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht zu den hierfür entstandenen Kosten \nallein und in voller Höhe als Kostenschuldnerin herangezogen; insbesondere ist eine \nErmessenfehlerhaftigkeit des Bescheides (vgl. § 114 VwGO) nicht gegeben. \n\n27\n\nInsoweit folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Ersatzvornahme \n„auf Kosten der betroffenen Person\" durchgeführt werden kann (§ 52 Abs. 1 Satz 1 \nPolG NRW), sodass die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin überhaupt als \nKostenschuldnerin heranzuziehen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Betroffene \nPerson i.S.d. vorgenannten Norm war hier allein die Klägerin; nur ihr gegenüber war \nder (fiktive) Grundverwaltungsakt auf Versetzen des Fahrzeuges zur Beseitigung der \nentstandenen Sperrung der Straße für Lastkraftwagen und Rettungswagen \nergangen. \n\n28\n\nDer Beklagte hat die Klägerin auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise \nallein und in vollem Umfange zur Kostenerstattung herangezogen und nicht die \nBeteiligung der gegenüber halteverbotswidrig geparkten Fahrzeuge ganz oder zur \nKostentragung herangezogen. \n\n29\n\nDie Auffassung der Klägerin, der Beklagte habe insoweit überhaupt kein \nErmessen ausgeübt, geht fehl. Der Beklagte hat im Gegensatz zu der Entscheidung \nüber das Versetzen des Fahrzeuges im Rahmen seiner (Ermessens-)Entscheidung \nüber die Heranziehung der Klägerin als Kostenschuldnerin ausdrücklich darauf \nabgestellt, dass die beseitigte Störung der öffentlichen Sicherheit letztlich allein durch \ndie Klägerin verursacht worden ist. Damit hat er mit seiner hier angefochtenen \nEntscheidung durchaus in den Blick genommen, dass ohne das halteverbotswidrige \nAbstellen der anderen Fahrzeuge die Situation so nicht entstanden wäre und damit in \nseine Entscheidung eingestellt, dass ohne das vorherige rechtswidrige Verhalten der \nanderen Verkehrsteilnehmer die Handlung der Klägerin eine Störung der öffentlichen \nSicherheit in Gestalt eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO und § 1 Abs. 2 \nStVO nicht verursacht hätte. Damit hat er gerade nicht lediglich die - als solche von \nder Klägerin nicht beanstandete und zudem auch nicht zu beanstandende - \nEntscheidung über das Versetzen selbst gerechtfertigt, sondern \nErmessenserwägungen gerade im Hinblick auf den heranzuziehenden \nKostenschuldner angestellt, die er bei seiner Entscheidung über die \nStörungsbeseitigung nicht angestellt hat und nicht anstellen konnte. Im Zeitpunkt der \nAnordnung der Versetzung des Fahrzeuges der Klägerin wusste der Beklagte nicht, \ndass die Sperrung der Straße für Lastkraftwagen und Rettungswagen letztlich allein \nvon der Klägerin verursacht worden war; vielmehr nahm er zu diesem Zeitpunkt auch \ndie Verantwortlichen der gegenüber halteverbotswidrig abgestellten Fahrzeuge als \nAdressaten eines Versetzungsgebotes in den Blick und ließ nur deshalb allein das \nFahrzeug der Klägerin versetzen, weil alternativ etwa sechs der gegenüber \nabgestellten Fahrzeuge betroffen gewesen wären, was im Vergleich zu der \nVersetzung allein des Fahrzeuges der Klägerin einen erheblich höheren Aufwand zur \nBeseitigung der Störung verursacht hätte. Für die damalige Entscheidung war damit - \nanders als für die hier angefochtene Entscheidung - gerade nicht maßgebend, dass \ndie Klägerin die Verantwortliche des zuletzt abgestellten Fahrzeuges gewesen ist \nund damit allein die letzte Ursache dafür gesetzt hatte, dass Lastkraftwagen und \nRettungswagen die Straße nicht mehr ungehindert befahren konnten. Dahingehende \nErwägungen hat der Beklagte vielmehr erst im Rahmen der hier angefochtenen \nEntscheidung angestellt. Reflektiert die Behörde aber, wer das Fahrzeug zuletzt \nabgestellt hat, liegt darin notwendigerweise zugleich die Überlegung, dass auch die \nBeteiligung der anderer Verkehrsteilnehmer von rechtlicher Relevanz im Rahmen der \nhier angefochtenen Entscheidung über die Heranziehung als Kostenschuldner hätte \nsein könnte. Von einem Ermessensnichtgebrauch kann daher nicht die Rede sein. \n\n30\n\nAuch die Erwägungen des Beklagten dazu, die Klägerin allein und in voller Höhe \nals Kostenschuldnerin heranzuziehen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist in \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) geklärt, dass als Kostenschuldner allein derjenige heranzuziehen ist, \nder durch sein Verhalten und durch die Lage seines Fahrzeuges die polizeiliche \nGefahrengrenze überschritten hat,\n\n31\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. \nMärz 1993, a.a.O.\n\n32\n\nDies war hier im Hinblick auf die durch die Versetzung des Fahrzeugs der \nKlägerin beseitigte Störung der öffentlichen Sicherheit - wie oben dargelegt - allein \ndie Klägerin; deren alleinige und vollständige Heranziehung als Kostenschuldnerin \nwar daher sachgerecht. \n\n33\n\nVor diesem Hintergrund geht der Einwand der Klägerin, im Rahmen der \nEntscheidung über die Kostentragung sei zu berücksichtigen, dass nicht nur sie, die \nKlägerin, sondern auch die Verantwortlichen der gegenüber geparkten Fahrzeuge \nStörer gewesen seien, schon deshalb ins Leere, weil aus heutiger Sicht allein die \nKlägerin Verursacherin der durch die Ersatzvornahme beseitigten Störung der \nöffentlichen Sicherheit und damit Störerin i.S.d. §§ 4, 5 PolG NRW war. Allein durch \ndas Verhalten der Klägerin war die Gefahrengrenze überschritten und damit die \nunmittelbare Ursache für den Eintritt der Störung der öffentlichen Sicherheit, die \ndurch das Versetzen des Fahrzeuges beseitigt wurde, gesetzt worden. Die konkrete \npolizeiliche Maßnahme war nicht darauf gerichtet, einen Verstoß gegen Halteverbote \n(als Störung der öffentlichen Sicherheit) zu beseitigen, was sich schon darin zeigt, \ndass die gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin halteverbotswidrig abgestellten \nFahrzeuge gerade nicht versetzt wurden. Vielmehr sollte die Versetzung des \nFahrzeuges der Klägerin bzw. alternativ die Versetzung von sechs anderen \nFahrzeugen allein der Beseitigung der den Verkehrsfluss unmöglich machenden \nEngstelle und damit der insoweit gegebenen Störung der öffentlichen Sicherheit \ndienen. Diese Störung der öffentlichen Sicherheit war aber aus heutiger Sicht - wie \noben dargelegt - allein durch das Verhalten der Klägerin verursacht. Dass die \nanderen Fahrzeuge im Halteverbot abgestellt waren, spielte daher für die \nEntscheidung des Beklagten, die Engstelle durch Versetzung entweder des \nFahrzeuges der Klägerin oder einiger der gegenüber geparkten Fahrzeuge zu \nbeseitigen, keine Rolle, so dass auch das dahingehende Vorbringen der Klägerin ins \nLeere geht.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung.\n\n35\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach \n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-03-18/7-k-4920-02","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-03-18/7-k-4920-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287697","retrieved":"2026-07-09 03:05:56.498951+00:00"}}